Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs bei Ärzten – wenn wirtschaftlicher Druck zur strafrechtlichen Gefahr wird

Was Mediziner bei Vorwürfen im Zusammenhang mit kassenärztlicher oder privater Abrechnung wissen müssen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft Ärztinnen und Ärzte oft völlig unvorbereitet – und kann schnell zur existenziellen Bedrohung werden. Häufig beginnt alles mit einer Anhörung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren. Der Vorwurf: Leistungen seien falsch, doppelt oder gar nicht erbracht, aber dennoch abgerechnet worden – entweder zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), der privaten Krankenversicherung (PKV) oder direkt gegenüber den Patienten.

Gerade in Zeiten steigender wirtschaftlicher Anforderungen, wachsender Bürokratie und strengerer Prüfmechanismen geraten viele Ärztinnen und Ärzte unter Druck – und mitunter ins Visier der Strafverfolgung, auch ohne vorsätzliche Täuschungsabsicht.

Was ist Abrechnungsbetrug?

Im strafrechtlichen Sinne liegt Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB (Betrug) vor, wenn eine ärztliche Leistung bewusst falsch oder irreführend abgerechnet wird, um dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen, der dem abrechnenden Arzt nicht zusteht.

Der klassische Fall betrifft die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung: Ein Arzt rechnet Leistungen nach EBM ab, die entweder:

  • gar nicht erbracht wurden,

  • von nicht zugelassenem Personal durchgeführt wurden,

  • nicht in dem angegebenen Umfang erfolgt sind,

  • mehrfach für denselben Patienten angesetzt wurden,

  • außerhalb der Sprechzeiten oder ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt sein sollen.

Auch bei der Abrechnung nach GOÄ (z. B. bei Privatpatienten) oder bei IGeL-Leistungen kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen – etwa, wenn ärztliche Aufklärungen fehlen, Leistungskombinationen unzulässig sind oder Leistungen gar nicht dokumentiert wurden.

Die Bandbreite reicht vom einzelnen Dokumentationsfehler bis hin zu systematischen Manipulationsvorwürfen – mit teils verheerenden Folgen.

Wie werden Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs wird häufig durch die Kassenärztliche Vereinigung, die PKV-Prüfdienste, Medizinische Dienste (MD) oder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Patienten ausgelöst. Typische Auslöser sind:

  • Plausibilitätsprüfungen durch die KV, z. B. bei ungewöhnlich hoher Leistungsdichte

  • Auffälligkeiten bei der Abrechnung von bestimmten Ziffern oder Kombinationen

  • Anonyme Hinweise (z. B. durch Praxispersonal oder Konkurrenten)

  • Abgleich von Arbeitszeiten und Patientenbehandlung (z. B. bei Mehrfachpraxis oder MVZ)

  • Unstimmigkeiten bei Hausbesuchen, Visiten oder Laborabrechnungen

Bereits in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Patientenakten und Praxissoftware, Vernehmungen von Patienten und Angestellten sowie zu Arrestmaßnahmen. Der Arzt sieht sich mit einer erheblichen Belastung konfrontiert – strafrechtlich, wirtschaftlich und reputationsbezogen.

Strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen

Wird der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs bestätigt, drohen erhebliche Konsequenzen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 263 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Von einem schweren Fall geht die Rechtsprechung regelmäßig bei wiederholtem oder gewerbsmäßigem Vorgehen oder bei einem hohen Schadensbetrag aus.

Doch damit nicht genug: Bereits das Ermittlungsverfahren – unabhängig von einer Verurteilung – kann für Ärztinnen und Ärzte zu berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Einschnitten führen:

  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Ärztekammer

  • Kündigung der Zulassung durch die KV oder Widerruf der Approbation

  • Einziehung vermeintlich unrechtmäßiger Honorare

  • Rückforderungen durch Krankenkassen oder Versicherer

  • Berufsunfähigkeits- oder Vermögensschäden durch Reputationsverlust

Bei angestellten Ärzten droht zusätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, oft verbunden mit einem beruflichen Neuanfang unter erschwerten Bedingungen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs erfordern eine besonders sensible und fachlich versierte Verteidigung. Es geht nicht nur um Strafrecht, sondern auch um Abrechnungsrecht, Vertragsarztrecht, Berufsrecht und häufig auch Steuerrecht. Die Verteidigung muss den medizinischen Alltag kennen und in der Lage sein, medizinische Dokumentation, Praxisorganisation und Leistungserbringung fachgerecht aufzuarbeiten.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verteidigen bundesweit Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Leiter, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sind. Ihre besondere Stärke liegt in der Verbindung von strafrechtlicher Expertise und vertieftem Verständnis für das Gesundheitswesen.

In enger Zusammenarbeit mit Abrechnungsexperten, Steuerberatern und medizinischen Fachberatern rekonstruieren sie strittige Behandlungsverläufe, analysieren KV-Bescheide und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig zu beeinflussen, die berufliche Existenz zu sichern und eine Anklage zu vermeiden.

Frühzeitig handeln – das Verfahren aktiv steuern

Im Strafverfahren gegen Ärzte ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen – am besten bereits bei den ersten Anzeichen wie einer Prüfung durch die KV, einer Anfrage des Medizinischen Dienstes oder dem Erhalt einer Strafanzeige.

Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur Verfahrensfehler vermeiden, sondern auch alternative Lösungen mit der Staatsanwaltschaft oder der Ärztekammer entwickeln – etwa durch Rückzahlungen, Aufklärung von Dokumentationsproblemen oder berufsethische Stellungnahmen.

Ein erfahrener Verteidiger kann dabei helfen, belastende Aussagen zu vermeiden, die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden zu steuern und die eigenen Interessen professionell zu vertreten – diskret und zielorientiert.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe – hohe Risiken für Unternehmer und Geschäftsführer

Warum Betreiber von Sicherheitsfirmen strafrechtlich besonders im Fokus stehen

Ob Objektschutz, Veranstaltungssicherheit oder Werkschutz – das private Sicherheitsgewerbe ist ein stark wachsender Markt mit hoher gesellschaftlicher Bedeutung. Gleichzeitig steht die Branche seit Jahren unter intensiver Beobachtung von Zoll, Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Der Vorwurf lautet häufig: illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit und systematische Steuerhinterziehung.

Für Inhaber und Geschäftsführer von Sicherheitsfirmen können Ermittlungsverfahren existenzbedrohend sein. Die Behörden gehen zunehmend konsequent gegen Verstöße vor – nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlichen Sanktionen, Einziehungen und berufsrechtlichen Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, die Risiken zu kennen – und im Ernstfall professionell zu reagieren.

Warum das Sicherheitsgewerbe besonders betroffen ist

Das Sicherheitsgewerbe weist strukturelle Besonderheiten auf, die es aus Sicht der Ermittlungsbehörden anfällig für Regelverstöße machen. Die Beschäftigung erfolgt häufig auf Stundenlohnbasis, viele Mitarbeiter sind geringfügig beschäftigt oder werden über Subunternehmer eingesetzt. In der Praxis zeigen sich immer wieder folgende kritische Konstellationen:

  • Nicht gemeldete Arbeitsverhältnisse, etwa bei kurzfristigen Einsätzen

  • Scheinrechnungen durch Subunternehmen, die tatsächlich kein eigenes Personal haben

  • Barlohnzahlungen, ohne ordnungsgemäße Lohnversteuerung

  • Manipulierte Arbeitszeitnachweise, um Mindestlohnverpflichtungen zu umgehen

  • Falsche Abrechnung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen

  • Scheinselbstständigkeit bei angeblich freien Mitarbeitern

Gerade bei Großveranstaltungen oder Aufträgen mit kurzfristigem Personalbedarf kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie zu nicht oder falsch abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Steuerhinterziehung durch fingierte Abrechnungen

Ein zentrales strafrechtliches Risiko liegt in der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO). Dies geschieht beispielsweise, wenn Personal über Scheinunternehmen abgerechnet wird oder „bar auf die Hand“ gezahlt wird, ohne dass dies ordnungsgemäß in der Lohnbuchhaltung erscheint. Auch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) wird regelmäßig parallel verfolgt.

Besonders brisant: Die Behörden sehen in solchen Strukturen häufig systematische Steuerstraftaten. Wer beispielsweise über mehrere Jahre hinweg Personal beschäftigt hat, ohne Lohnsteuer und Beiträge korrekt abzuführen, dem droht nicht nur eine Geldstrafe – sondern unter Umständen auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe, insbesondere bei Schadenssummen ab 100.000 Euro oder mehr.

Wann kommt es zu Ermittlungsverfahren?

Verfahren gegen Sicherheitsunternehmen werden häufig durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgelöst – etwa bei Veranstaltungen, Objektschutzmaßnahmen oder Baustellenbewachung. Auch Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern oder Konkurrenten führen regelmäßig zu Prüfungen. In der Praxis beginnt ein Verfahren oft mit:

  • einer Baustellen- oder Einsatzkontrolle durch die FKS

  • der Prüfung durch das Hauptzollamt

  • einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung oder das Finanzamt

  • einer Mitteilung über Auffälligkeiten bei der Sozialversicherung

  • einer anonymen Anzeige oder einem Hinweis durch Ex-Mitarbeiter

In der Folge kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen, Vernehmungen von Mitarbeitern – und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführung. In vielen Fällen werden Konten gesperrt, Vermögenswerte arrestiert und der Betrieb erheblich eingeschränkt.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern

Ein besonders hohes Risiko besteht für Geschäftsführer und faktisch verantwortliche Personen. Diese haften nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit ihrem Privatvermögen – etwa für nachträglich geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern oder Säumniszuschläge. Hinzu kommen mögliche berufsrechtliche Folgen, etwa der Verlust der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO, was faktisch ein Berufsverbot im Sicherheitsgewerbe bedeutet.

Für viele Unternehmen bedeutet schon das laufende Ermittlungsverfahren massive wirtschaftliche Einschränkungen – etwa durch Reputationsschäden, Kundenverlust oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Verfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe gehören zu den komplexesten Konstellationen im Wirtschaftsstrafrecht. Es geht nicht nur um Strafrecht, sondern auch um Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht. Wer hier erfolgreich verteidigen will, braucht Erfahrung, Durchsetzungsstärke und ein tiefes Verständnis der branchenspezifischen Abläufe.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie verteidigen seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen und Geschäftsführer aus dem Sicherheitsgewerbe, die mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert sind – sei es im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung oder im Rahmen von Steuer- und Haftungsbescheiden.

Beide Anwälte arbeiten eng mit erfahrenen Steuerberatern und Lohnbuchhaltern zusammen, um komplexe Sachverhalte aufzuarbeiten und Fehlerquellen zu identifizieren. Ziel ist es stets, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und die Existenz des Unternehmens zu sichern. Wo dies nicht möglich ist, wird eine zielgerichtete und durchsetzungsstarke Verteidigung vor Gericht vorbereitet.

Frühzeitiges Handeln schützt vor schwerwiegenden Folgen

Wer ein Sicherheitsunternehmen betreibt oder in leitender Position tätig ist, sollte sich der strafrechtlichen Risiken bewusst sein – insbesondere bei unklaren Beschäftigungsverhältnissen, dem Einsatz von Subunternehmern oder fehlender Lohnbuchhaltung. Schon erste Hinweise oder Prüfungen durch den Zoll sollten Anlass sein, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann nicht nur kommunikativ Einfluss auf das Verfahren nehmen, sondern hilft auch, Unterlagen korrekt vorzubereiten, Selbstbelastung zu vermeiden und mögliche Verteidigungsansätze frühzeitig zu entwickeln.

Schwarzarbeit durch unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – strafrechtliche Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

In vielen Branchen – insbesondere im Baugewerbe, in der Logistik, in der Pflege oder im Reinigungsgewerbe – ist die Zusammenarbeit mit Subunternehmern und Personaldienstleistern ein fester Bestandteil der täglichen Praxis. Doch genau hier liegt eine häufig unterschätzte strafrechtliche Gefahr: Wird Personal überlassen, ohne dass eine ordnungsgemäße Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegt, kann dies als illegale Arbeitnehmerüberlassung und damit als Form der Schwarzarbeit gewertet werden – mit schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.

Für Geschäftsführer und Personalverantwortliche bedeutet das in der Praxis: Ein vermeintlich sauber abgeschlossener Werk- oder Dienstvertrag kann sich im Nachhinein als illegaler Leiharbeitsvertrag herausstellen – und den Verdacht auf Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen.

Wann liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor?

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Werk- oder Dienstleistung und verbotener Arbeitnehmerüberlassung ist rechtlich komplex. Grundsätzlich gilt: Wer fremdes Personal nicht im Rahmen eines Werkvertrags, sondern zur Eingliederung in den eigenen Betrieb überlässt, benötigt eine Erlaubnis nach dem § 1 AÜG.

Fehlt diese Erlaubnis, spricht man von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – mit weitreichenden straf- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Ob ein Fall tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung gewertet wird, hängt weniger von der Vertragsgestaltung ab, sondern vielmehr davon, wie die Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausgeübt wird. Entscheidend ist u. a.:

  • Wer gibt Weisungen an die eingesetzten Personen?

  • Tragen die eingesetzten Kräfte eigene Arbeitskleidung oder die des Auftraggebers?

  • Arbeiten sie unter eigener Verantwortung oder direkt im Betrieb des Auftraggebers?

  • Gibt es eine echte unternehmerische Tätigkeit des Subunternehmers – oder wird lediglich Personal zur Verfügung gestellt?

Wird die tatsächliche Durchführung der Verträge als Arbeitnehmerüberlassung gewertet, obwohl keine entsprechende Erlaubnis vorliegt, kann dies zur rückwirkenden Umqualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses, zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses und zu massiven Nachzahlungen führen – insbesondere bei Lohnsteuer, Sozialabgaben und Unfallversicherung.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit im Zusammenhang mit unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung werden häufig durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgelöst. Die FKS überprüft insbesondere auf Baustellen oder in Betrieben, wie und unter welchen Bedingungen eingesetztes Personal arbeitet.

Ein Ermittlungsverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn:

  • keine AÜG-Erlaubnis vorliegt,

  • Werkverträge lediglich zur Umgehung der AÜG-Vorgaben abgeschlossen wurden,

  • Arbeitnehmer auf Weisung des Auftraggebers arbeiten,

  • keine unternehmerische Eigenverantwortung des „Subunternehmers“ erkennbar ist,

  • Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden,

  • keine klare Trennung zwischen Auftraggeber- und Fremdpersonal besteht.

Neben einem Strafverfahren gegen den Auftragnehmer (vermeintlicher Subunternehmer) wird regelmäßig auch gegen den Auftraggeber ermittelt – häufig vertreten durch den Geschäftsführer oder Bauleiter. In der Praxis werden oft beide Seiten für die „organisierte Schwarzarbeit“ verantwortlich gemacht – unabhängig davon, wer den Vertragsverstoß tatsächlich begangen hat.

Welche strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen drohen?

Wer Personal ohne entsprechende AÜG-Erlaubnis überlässt oder einsetzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro belangt werden. Weitaus gravierender sind jedoch die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich in der Regel unmittelbar anschließen:

  • Vorwurf der Schwarzarbeit (§ § 1, 8 SchwarzArbG)

  • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), wenn Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO), insbesondere bei unterlassener Lohnsteueranmeldung

  • Scheinselbstständigkeit, verbunden mit rückwirkender Versicherungspflicht

  • Haftung für Lohn- und Arbeitsentgelt, auch gegenüber Dritten (z. B. SOKA-Bau)

Für Geschäftsführer droht darüber hinaus eine persönliche zivilrechtliche Haftung, auch mit dem Privatvermögen, wenn sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sind.

Zusätzlich ergeben sich berufsrechtliche Konsequenzen – etwa Gewerbeuntersagungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Einträge im Gewerbezentralregister. In bestimmten Branchen (z. B. Pflege, Bau, Sicherheit) kann dies faktisch das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

Gerade in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist eine spezialisierte und wirtschaftlich denkende Verteidigung unerlässlich. Die rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen sind häufig komplex – ebenso wie die Ermittlungsstrategien der Behörden. Fehler in der Anfangsphase des Verfahrens, etwa durch unbedachte Aussagen gegenüber dem Zoll oder durch unkoordinierte Herausgabe von Unterlagen, können sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie beraten und vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert sehen.

Ihre Stärke liegt in der strategischen Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren. In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Arbeitsrechtlern und Unternehmensjuristen analysieren sie die zugrunde liegenden Vertragsstrukturen, werten Arbeitsabläufe aus und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit denen sich sowohl strafrechtliche Risiken als auch wirtschaftliche Schäden minimieren lassen.

Wo möglich, streben sie eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an – etwa durch Schadenswiedergutmachung, rechtliche Einordnung oder aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend

Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung oder Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte keine Zeit verlieren. Schon die ersten Verfahrensschritte – etwa bei einer Baustellenkontrolle oder einer schriftlichen Anhörung – sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Die professionelle Verteidigung durch spezialisierte Fachanwälte schützt nicht nur vor rechtlichen Folgen, sondern sichert auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

Was tun bei einer FKS-Kontrolle?

Wie Sie als Unternehmer, Bauleiter oder Geschäftsführer richtig reagieren

Für viele Unternehmer kommt es überraschend: Früh am Morgen betreten mehrere Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Baustelle, ein Lager oder das Büro. Es folgt die Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen, Mitarbeiter werden befragt, Arbeitsplätze durchsucht. Wer auf eine solche Kontrolle nicht vorbereitet ist, gerät schnell unter Druck – mit möglicherweise erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Doch wie sollten Sie sich in dieser Situation verhalten? Welche Rechte haben Sie – und welche Pflichten? Und warum ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf einer FKS-Kontrolle, typische Fehler in der Praxis und das richtige Verhalten – sowohl auf der Baustelle als auch gegenüber den Behörden.

Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist eine spezielle Abteilung des Zolls mit weitreichenden Befugnissen. Ihre Aufgabe ist es, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zu bekämpfen – insbesondere im Baugewerbe, in der Gastronomie, Pflege und im Handwerk. Dabei arbeiten die Zollbeamten eng mit Sozialversicherungsträgern, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft zusammen.

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der FKS bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie eine Vielzahl weiterer Vorschriften aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafrecht.

Wie läuft eine FKS-Kontrolle ab?

In der Regel erscheinen die Beamten der FKS unangekündigt auf der Baustelle oder am Unternehmenssitz. Sie weisen sich aus und beginnen direkt mit der Kontrolle – zunächst durch Sichtung der anwesenden Arbeitskräfte, dann durch gezielte Fragen und Prüfung von Dokumenten.

Mitarbeiter werden befragt zu:

  • Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

  • Arbeitgeber und Art der Tätigkeit

  • Vergütung und Arbeitszeit

  • Vorhandensein eines Arbeitsvertrages

  • Sozialversicherungsnummer

Gleichzeitig fordern die Beamten vom Unternehmer oder Bauleiter verschiedene Unterlagen an – zum Beispiel Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundennachweise oder Anmeldungen zur Sozialversicherung. Auch elektronische Unterlagen können eingesehen oder beschlagnahmt werden.

Je nach Verdacht kann die FKS auch Durchsuchungen anordnen, Konten prüfen oder parallel Steuer- und Ermittlungsverfahren einleiten. In einigen Fällen folgt wenige Tage später Post von der Staatsanwaltschaft oder dem Hauptzollamt – häufig in Form einer Anhörung als Beschuldigter.

Wie sollten Sie sich im Fall einer Kontrolle verhalten?

Zunächst gilt: Ruhe bewahren und die Kontrolle nicht behindern. Die Beamten der FKS sind befugt, den Betrieb zu betreten, Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzusehen. Wer Widerstand leistet oder die Kontrolle aktiv verhindert, macht sich strafbar.

Allerdings besteht keine Pflicht zur Selbstbelastung. Als Unternehmer oder Verantwortlicher sollten Sie sich deshalb nicht spontan äußern – auch dann nicht, wenn Sie glauben, „nichts zu verbergen“ zu haben. Ungenaue oder unbedachte Aussagen können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter: Auch sie müssen nicht zur Sache aussagen, wenn sie sich dadurch selbst belasten könnten.

Sie haben jederzeit das Recht, die Kontrolle von einem Anwalt begleiten zu lassen – selbst wenn dieser nicht sofort vor Ort ist. Spätestens nach der Kontrolle sollte eine anwaltliche Überprüfung der Unterlagen, Aussagen und eventueller Vorwürfe erfolgen.

Was sind häufige Fehler bei FKS-Kontrollen?

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Unternehmer Fehler machen, die sich im späteren Strafverfahren kaum noch korrigieren lassen. Dazu zählen insbesondere:

  • Spontane Aussagen ohne Rücksprache mit einem Anwalt

  • Die Herausgabe von Unterlagen ohne Kopie oder Rückvermerk

  • Unvollständige oder widersprüchliche Angaben gegenüber der FKS

  • Der Versuch, Arbeitskräfte kurzfristig zu entfernen oder nicht als Arbeitnehmer darzustellen

  • Die Verharmlosung des Vorwurfs („das ist doch nur ein kleiner Formfehler“)

Oft beruhen die Probleme nicht auf vorsätzlicher Schwarzarbeit, sondern auf formalen Fehlern in der Lohnabrechnung, bei der Vertragsgestaltung oder in der Unterauftragsvergabe. Doch auch diese können straf- und bußgeldrechtlich erhebliche Folgen haben – insbesondere im Baugewerbe, wo zusätzlich tarifliche Regelungen und Mindestlohnvorgaben zu beachten sind.

Warum jetzt eine spezialisierte Verteidigung wichtig ist

Bereits der erste Eindruck, den die Behörden bei der Kontrolle gewinnen, beeinflusst den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich. Wer zu früh falsche Signale sendet oder unüberlegt handelt, riskiert eine Anklage – oft verbunden mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) oder gar eines bandenmäßigen Vorgehens.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Sie vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Bauverantwortliche, die von einer FKS-Kontrolle betroffen sind oder sich mit einem entsprechenden Strafverfahren konfrontiert sehen.

Ihre Verteidigung zielt darauf ab, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen, die Ermittlungen strategisch zu begleiten und möglichst frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung oder eine diskrete Lösung hinzuarbeiten. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungsdiensten werden Sachverhalte professionell aufgearbeitet – ohne voreilige oder belastende Aussagen.

Fazit: Vorbereitet sein – und professionell reagieren

Eine FKS-Kontrolle ist kein Routineereignis, sondern ein ernster Eingriff mit möglichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Wer vorbereitet ist, Ruhe bewahrt und sich rechtlich absichern lässt, kann viele Risiken vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Entscheidend ist, nicht in Panik zu verfallen – aber auch nicht zu zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Schwarzarbeit im Baugewerbe – strafrechtliche Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Kaum ein Wirtschaftszweig steht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden so stark wie das Baugewerbe. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: kurze Beschäftigungsverhältnisse, komplexe Subunternehmerstrukturen, fehlende Lohnabrechnungen und grenzüberschreitende Einsätze schaffen ein Umfeld, das immer wieder den Verdacht von Schwarzarbeit aufkommen lässt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist daher regelmäßig auf Baustellen präsent – mit teils drastischen Konsequenzen für Unternehmer, Bauleiter und Geschäftsführer.

Gerade für diese Personengruppen kann ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit schwerwiegende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und persönlich. Umso wichtiger ist es, den Tatbestand und die Risiken genau zu kennen – und im Ernstfall schnell und strategisch zu handeln.

Was ist Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinne?

Rechtsgrundlage für die Ahndung von Schwarzarbeit ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Danach liegt Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass die dafür bestehenden sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten erfüllt werden. Im Baugewerbe geschieht dies häufig dadurch, dass Arbeitnehmer nicht bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden oder dass Leistungen bar vergütet werden, ohne dass entsprechende Lohnabrechnungen und Steueranmeldungen erfolgen.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen auf dem Papier ein Subunternehmervertrag besteht, tatsächlich aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen spricht man von Scheinselbstständigkeit, die sowohl zivilrechtlich unwirksam als auch strafrechtlich relevant sein kann. Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen häufig in den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsrechts, ebenso wie unterlassene Zahlungen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau).

Neben der Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit stehen in vielen Fällen zugleich mehrere Straftatbestände im Raum: allen voran die Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sowie – bei größeren Fallkonstellationen – der bandenmäßige Betrug oder die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.

Strafrechtliche Folgen für Unternehmer und Geschäftsführer

Die Sanktionen bei nachgewiesener Schwarzarbeit können gravierend sein. Je nach Schwere des Einzelfalls drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren – insbesondere bei systematischem Vorgehen, mehreren Arbeitnehmern oder einem besonders hohen Steuerschaden. Auch Bewährungsstrafen sind bei entsprechenden Vorstrafen oder hohen Schadenssummen nicht immer möglich.

Neben der eigentlichen Strafe sehen sich die Betroffenen in der Regel mit massiven wirtschaftlichen Konsequenzen konfrontiert. Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden machen Nachforderungen geltend, häufig über mehrere Jahre hinweg. Die Behörden wenden dabei pauschale Rechenmodelle an, mit denen aus gezahlten Summen rückwirkend Arbeitsverhältnisse konstruiert werden. Die so ermittelten Beträge werden mit Säumniszuschlägen und Zinsen belegt und führen regelmäßig zu erheblichen finanziellen Belastungen – nicht selten verbunden mit Vermögensarrest oder Kontopfändungen.

Zusätzlich drohen berufsrechtliche Folgen: Unternehmen können von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Geschäftsführer riskieren Einträge im Gewerbezentralregister, Einschränkungen bei der Gewerbeerlaubnis oder sogar ein faktisches Berufsverbot. Gerade im Bau- und Handwerksbereich kann dies das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Typische Konstellationen in der Praxis

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit wird häufig durch eine Baustellenkontrolle der FKS ausgelöst. In vielen Fällen ist bereits die Feststellung eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers oder das Fehlen von Ausweispapieren Anlass für eine tiefergehende Prüfung. Die Ermittler fordern Lohnunterlagen, Verträge, Steuerdaten und Buchhaltungsunterlagen an – oft auch rückwirkend für mehrere Jahre. Im Verdachtsfall kommt es schnell zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen. Unternehmer sind gut beraten, sich bereits bei ersten Anzeichen anwaltlich beraten zu lassen – um eigene Fehler zu vermeiden und die Kommunikation mit den Behörden strategisch zu steuern.

Besonders risikoreich sind Beschäftigungsverhältnisse mit Subunternehmern, bei denen keine Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit und Weisungsgebundenheit erfolgt. Auch bei der Zahlung von Löhnen unterhalb des tariflichen Mindestlohns, bei fehlenden Stundennachweisen oder dem Einsatz osteuropäischer Arbeitskräfte ohne gültige Papiere geraten Unternehmen schnell ins Visier der Ermittler.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit erfordert nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge. Hierbei reicht eine rein juristische Argumentation häufig nicht aus – es bedarf einer interdisziplinären Verteidigung, die sowohl wirtschaftliche Interessen als auch rechtliche Risiken berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Mandanten aus dem Bau- und Handwerkssektor, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder verwandter Delikte konfrontiert sehen. Ihre Expertise erstreckt sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungs- oder Hauptverfahren, sondern auch auf die strategische Kommunikation mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung.

In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Lohnbüros und Insolvenzverwaltern entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Wo möglich, streben sie eine Verfahrenseinstellung an – sei es gegen Auflagen, durch Schadenswiedergutmachung oder durch rechtliche Argumentation.

Frühes Handeln ist entscheidend

Wird Ihnen Schwarzarbeit vorgeworfen oder ist eine Kontrolle auf Ihrer Baustelle erfolgt, sollten Sie keine Zeit verlieren. Die ersten Schritte sind oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Nur wer frühzeitig handelt, kann aktiv Einfluss auf die Ermittlungen nehmen und schwerwiegende Folgen vermeiden. Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung – und überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden einem spezialisierten Verteidiger.

FAQ zur Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Was Geschäftsführer über ihre straf- und haftungsrechtliche Verantwortung wissen müssen

Die Insolvenzantragspflicht ist eines der zentralen Instrumente zur Wahrung der Gläubigerinteressen in wirtschaftlichen Krisensituationen. Sie betrifft sämtliche Geschäftsführer juristischer Personen – insbesondere GmbHs, UGs und AGs. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert nicht nur erhebliche strafrechtliche Sanktionen, sondern auch persönliche zivilrechtliche Haftung.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen auf, wann anwaltliche Beratung dringend geboten ist.

Was regelt § 15a InsO konkret?

§ 15a Insolvenzordnung verpflichtet die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen – etwa Geschäftsführer einer GmbH – dazu, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).

Wer ist zur Antragstellung verpflichtet?

Antragsverpflichtet sind alle gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, insbesondere:

  • Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt),

  • Vorstände einer AG,

  • geschäftsführende Gesellschafter von GmbH & Co. KGs (bezogen auf die Komplementär-GmbH).

Auch sogenannte faktische Geschäftsführer, die tatsächlich die Geschäfte führen, können zur Verantwortung gezogen werden.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies regelmäßig angenommen, wenn die Liquiditätslücke mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist.

Was ist unter Überschuldung zu verstehen?

Eine Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. In der Praxis ist die Beurteilung der Überschuldung häufig komplex und setzt eine belastbare finanzielle Analyse voraus.

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen?

Die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags beträgt maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Frist darf ausschließlich genutzt werden, um ernsthaft und konkret zu prüfen, ob eine Beseitigung des Insolvenzgrundes – beispielsweise durch Sanierung – möglich ist. Reines Zuwarten ist rechtlich unzulässig.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?

Ein Verstoß gegen § 15a InsO stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei zusätzlichem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung oder Bilanzmanipulation, können weitere Straftatbestände wie Bankrott (§ 283 StGB) hinzukommen.

Welche zivilrechtlichen Folgen drohen Geschäftsführern?

Neben der strafrechtlichen Verantwortung haften Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurden – selbst dann, wenn diese im Interesse einzelner Gläubiger erfolgten. Diese Haftung ergibt sich heute aus § 15b InsO und kann zur privaten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter oder Sozialversicherungsträger führen.

Wie wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Mitteilungen von Insolvenzverwaltern, Betriebsprüfern, Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt ausgelöst. Bereits in der Anfangsphase kann es zu Durchsuchungen, Vernehmungen oder Vermögensarrest kommen. Ohne anwaltliche Vertretung riskieren Beschuldigte frühzeitig belastende Aussagen oder strategische Fehler.

Wie kann ich mich wirksam gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung verteidigen?

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert eine spezialisierte, wirtschaftsnahe Strafverteidigung. Wichtig ist, den wirtschaftlichen Sachverhalt umfassend aufzuarbeiten und frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt zu treten, um eine Eskalation zu vermeiden. In vielen Fällen gelingt es, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Warum JHB.Legal der richtige Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie beraten und verteidigen bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Vorstände, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder angrenzender Delikte konfrontiert sind.

Mit ihrer langjährigen Erfahrung, tiefem wirtschaftlichem Verständnis und enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Sanierungsexperten bieten sie eine praxisnahe, diskrete und durchsetzungsstarke Verteidigung – immer mit dem Ziel, die persönliche und wirtschaftliche Integrität des Mandanten zu wahren.

Wann sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Bereits beim ersten Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage, spätestens jedoch bei Kontakt mit einem Insolvenzverwalter, der Staatsanwaltschaft oder einer Ermittlungsbehörde sollte eine fachanwaltliche Beratung erfolgen. Wer früh handelt, kann oft nicht nur eine Verurteilung, sondern auch wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Insolvenzverschleppung – strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer und warum schnelles Handeln entscheidend ist

Die Insolvenz eines Unternehmens ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern häufig auch ein strafrechtliches Risiko. Besonders im Fokus stehen dabei Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs oder AGs. Denn wer trotz bestehender Insolvenzreife keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt, macht sich unter Umständen der Insolvenzverschleppung strafbar.

Viele Unternehmer handeln in der Annahme, mit eigenen Mitteln oder durch neue Aufträge eine kritische Liquiditätslage kurzfristig überbrücken zu können. Doch genau hier beginnt das strafrechtliche Risiko. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig – und werden von Ermittlungsbehörden und Insolvenzverwaltern zunehmend konsequent durchgesetzt.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Geschäftsführer trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seiner gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags nicht nachkommt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Die Frist beträgt grundsätzlich drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt dann vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in nennenswertem Umfang zu begleichen. Überschuldung gemäß § 19 InsO besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose ist gerechtfertigt.

Gerade in der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Dennoch kommt es entscheidend darauf an, dass Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens laufend prüfen – und im Ernstfall rechtzeitig reagieren.

Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?

Die Insolvenzverschleppung ist kein bloßes Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern eine echte Straftat. Nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO kann sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann zudem der Vorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB im Raum stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa Vermögenswerte beiseitegeschafft, Buchführungsunterlagen manipuliert oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden.

Oftmals bleibt es nicht bei dem einen Straftatbestand. In der Praxis sind Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung häufig mit weiteren Vorwürfen verknüpft – etwa dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Verstößen gegen Buchführungspflichten (§§ 283b, 283d StGB).

Geschäftsführer haften nicht nur strafrechtlich – sondern auch zivilrechtlich

Ein Strafverfahren ist für Geschäftsführer bereits belastend genug. Hinzu kommt jedoch regelmäßig eine zivilrechtliche Inanspruchnahme – und zwar in erheblichem Umfang. Nach § 15b InsO (vormals § 64 GmbHG) haften Geschäftsführer persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurden, sofern sie nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren sind.

Darüber hinaus können Sozialversicherungsträger, Finanzämter oder Insolvenzverwalter Regressforderungen gegen die Geschäftsführung geltend machen. Selbst wenn die Insolvenz auf äußere Umstände oder betriebsinterne Fehler zurückzuführen ist, trifft Geschäftsführer eine persönliche Überwachungspflicht – und damit auch eine potenzielle persönliche Haftung. In besonders schwerwiegenden Fällen droht sogar die Privatinsolvenz.

Wie werden Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet?

In der Regel beginnt ein solches Verfahren mit einer Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Staatsanwaltschaft. Auch die Deutsche Rentenversicherung, das Hauptzollamt oder das Finanzamt geben häufig Hinweise an die Ermittlungsbehörden, wenn sie offene Forderungen oder Beitragsrückstände feststellen.

Bereits im frühen Verfahrensstadium können dann umfangreiche Maßnahmen erfolgen: Durchsuchungen, Sicherstellung von Unterlagen, Kontopfändungen oder die Einleitung weiterer Ermittlungen – etwa wegen Insolvenzstraftaten oder Steuervergehen. Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur einen tiefen Einschnitt in ihr berufliches und privates Leben, sondern auch eine enorme rechtliche Herausforderung.

Warum eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich ist

Gerade in Fällen der Insolvenzverschleppung ist eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung entscheidend. Denn schon im Ermittlungsverfahren können Weichen gestellt werden, die über den weiteren Verlauf – und damit über eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Anklage – entscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von der Kanzlei JHB.Legal haben sich auf die Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert. Sie beraten und vertreten bundesweit Geschäftsführer und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

Dank ihrer langjährigen Erfahrung wissen sie, welche rechtlichen, wirtschaftlichen und taktischen Aspekte in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Insolvenzrechtlern entwickeln sie Verteidigungsstrategien, die nicht nur juristisch präzise, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Ihr Ziel ist stets, das Verfahren so früh wie möglich zu beeinflussen – etwa durch aktives Einwirken auf die Ermittlungsbehörden, Aufarbeitung der Unternehmenszahlen oder Entwicklung tragfähiger Sanierungsansätze. Wo möglich, wird ein öffentliches Strafverfahren vermieden und auf eine diskrete, einvernehmliche Lösung hingearbeitet.

Wann sollte man handeln?

Die Antwort ist eindeutig: so früh wie möglich. Wer als Geschäftsführer mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert ist oder bereits ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, des Finanzamts oder eines Insolvenzverwalters erhalten hat, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Denn je früher eine spezialisierte Verteidigung ansetzt, desto größer sind die Chancen, Schäden zu begrenzen – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich.

§ 266a StGB – Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen- Ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Unternehmer

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört zu den praxisrelevantesten, zugleich aber auch meist unterschätzten Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Vor allem Arbeitgeber, Geschäftsführer von GmbHs und andere Personalverantwortliche geraten schnell ins Visier von Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft – oft bereits bei vermeintlich geringfügigen oder formalen Fehlern in der Lohnabrechnung.

Gerade bei Betriebsprüfungen oder Mitteilungen der Sozialversicherungsträger leiten die Behörden regelmäßig Ermittlungsverfahren ein – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen.

Was regelt § 266a StGB?

Nach § 266a Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber:

  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, obwohl er sie vom Bruttolohn einbehält (Abs. 1),

  • oder wer Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder abführt, obwohl er zur Zahlung verpflichtet ist (Abs. 2).

Schon der Verzug bei der Zahlung oder eine unvollständige Meldung kann strafrechtlich relevant sein – unabhängig davon, ob das Unternehmen insgesamt wirtschaftlich gesund ist oder ob eine bewusste Absicht zur Schädigung vorliegt. Auch Scheinselbstständigkeit, nicht gemeldete Minijobs oder „Gefälligkeitsabrechnungen“ können den Tatbestand erfüllen.

Typische Auslöser von Ermittlungsverfahren

Ermittlungen wegen § 266a StGB werden häufig durch folgende Umstände ausgelöst:

  • Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Kontrollmitteilungen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS)

  • Meldungen durch Krankenkassen oder Lohnsteuerprüfer

  • Unstimmigkeiten bei Lohnabrechnungen, insbesondere bei Aushilfen oder Subunternehmern

  • Rückmeldungen aus Statusfeststellungsverfahren (Verdacht auf Scheinselbstständigkeit)

In vielen Fällen handelt es sich bei den Betroffenen um Unternehmer, Geschäftsführer oder leitende Angestellte, die mit der Lohnbuchhaltung betraut sind – häufig ohne kriminelle Energie, aber mit erheblichen rechtlichen Folgen.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen

Die möglichen Sanktionen reichen – je nach Tatumfang und Vorsatzform – von einer Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Risiken, etwa eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 823 BGB i. V. m. § 266a StGB).

Weitere typische Folgen:

  • Eintragung im Führungszeugnis

  • Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. für Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Beamte)

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

  • Nachforderungen und Säumniszuschläge der Sozialversicherungsträger

  • Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB

  • Risiko von Verurteilungen ohne Bewährung bei wiederholtem oder großvolumigem Verstoß

Hinzu kommt: Selbst wenn eine Verurteilung vermieden wird, kann das Verfahren die wirtschaftliche Existenz und das berufliche Ansehen massiv beschädigen – insbesondere, wenn es öffentlich bekannt wird.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ein Verstoß kann nicht nur strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch zivilrechtliche Regressforderungen nach sich ziehen – insbesondere gegenüber der Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Diese Haftung greift auch bei delegierten Aufgaben, wenn keine ausreichende Kontrolle oder Überwachung stattfand. In der Praxis bedeutet das: Auch gutgläubige Geschäftsführer können für Fehler in der Lohnbuchhaltung mit dem Privatvermögen haften.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

In diesen hochsensiblen Fällen ist eine erfahrene und wirtschaftsnahe Strafverteidigung unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge (Fachanwalt für Strafrecht) und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal verfügen über besondere Erfahrung in der Verteidigung bei § 266a-Verfahren. Beide vertreten bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Freiberufler – mit juristischer Präzision, wirtschaftlichem Verständnis und klarer strategischer Ausrichtung.

Mandanten profitieren insbesondere von:

  • Langjähriger Erfahrung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 266a StGB

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk spezialisierter Steuerberater und Lohnexperten

  • Frühzeitiger Kontaktaufnahme mit Ermittlungsbehörden zur Verfahrenslenkung

  • Effektiver Verteidigung gegen drohende Vermögensabschöpfung

  • Erarbeitung diskreter Lösungen zur Vermeidung öffentlicher Verfahren

  • Persönlicher Betreuung – diskret, lösungsorientiert und mit höchstem Engagement

Besonders in Fällen mit hoher medialer oder unternehmerischer Brisanz entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien, die nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Frühe Verteidigung schützt vor weitreichenden Folgen

Gerade bei § 266a-Verfahren ist schnelles, besonnenes und vor allem kompetent gesteuertes Handeln entscheidend. Denn schon im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt – für Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten diskrete, fundierte und durchsetzungsstarke Verteidigung – mit einem klaren Ziel: den bestmöglichen Ausgang für ihre Mandanten.

Umsatzsteuerhinterziehung: Risiko für Unternehmer und Geschäftsführer – wie spezialisierte Strafverteidiger frühzeitig schützen können

Die Hinterziehung von Umsatzsteuer gehört zu den häufigsten und zugleich komplexesten Delikten im Steuerstrafrecht. Bereits kleine Fehler in der Rechnungsstellung, verspätete Abgaben oder ein nicht korrektes Vorsteuerabzugsverfahren können den Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen. Für Unternehmer, Selbstständige und insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hat dies oft drastische Folgen – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich im Bereich der persönlichen Haftung.

In dieser sensiblen Lage kommt es auf schnelle, kompetente und strategisch kluge Verteidigung an. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und verteidigen regelmäßig bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert sehen. Ihre enge Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Steuerberatern gewährleistet eine präzise, interdisziplinäre Aufarbeitung selbst komplexer Sachverhalte – häufig mit dem Ziel, ein öffentliches Strafverfahren zu vermeiden.

Wann liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung vor?

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen. Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft dies typischerweise:

  • Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer,

  • unzulässiger Vorsteuerabzug,

  • Rechnungen an Scheinunternehmen oder mit falscher Leistungsbeschreibung,

  • verspätete oder fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen,

  • Bewusst unvollständige oder manipulierte Buchhaltungsunterlagen.

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder Abweichungen bei Umsatzsteuervoranmeldungen ausgelöst. Aber auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen – oft in enger Abstimmung mit der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Die Umsatzsteuerhinterziehung ist kein Bagatelldelikt. Die Strafrahmen reichen – je nach Umfang und Schwere – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO bei besonders schweren Fällen). Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen – bei Beträgen über 1.000.000 Euro droht ohne tätige Reue nahezu zwingend eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Neben der Strafe selbst ergeben sich weitere erhebliche Konsequenzen:

  • Steuernachforderungen zzgl. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, § 233a AO)

  • Sicherungsmaßnahmen wie Vermögensarrest oder Kontopfändungen (§ 324 AO, § 111b StPO)

  • Berufsrechtliche Probleme bei Geschäftsführern, Freiberuflern und Beamten

  • Eintrag ins Führungszeugnis und negative Auswirkung auf Bonität und Kreditwürdigkeit

Geschäftsführer haften persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich

Besonders gravierend sind die Risiken für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von AGs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abgeführt oder falsch erklärt, kann dies nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine persönliche zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen (§ 69 AO).

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Steuerverkürzung auf einen Buchhaltungsfehler, einen Dritten oder interne Abläufe zurückzuführen ist, haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommen. Deshalb ist von Beginn an eine Verteidigung durch spezialisierte Steuerstrafrechtler unerlässlich, um sowohl strafrechtliche Risiken als auch zivilrechtliche Folgen strategisch abzufedern oder zu vermeiden.

Warum JHB.Legal die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht mit besonderem Fokus auf Umsatzsteuerverfahren. Ihre Mandanten profitieren von:

  • Langjähriger Erfahrung aus zahlreichen Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung,

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk erfahrener Steuerberater und Betriebsprüfer,

  • Strategien zur diskreten Verfahrensbeendigung vor Anklageerhebung,

  • Enger Abstimmung mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung zur Schadensbegrenzung,

  • Fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zu § 370 AO, Selbstanzeige und Geschäftsführerhaftung.

Die Verteidiger von JHB.Legal arbeiten stets interdisziplinär – juristisch versiert, wirtschaftlich orientiert, und immer mit Blick auf das Gesamtbild des Mandanten.

Frühes Handeln schützt vor weitreichenden Folgen

Die Verteidigung in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung gehört in die Hände erfahrener Spezialisten. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau das: fundierte Beratung, persönliche Begleitung und strategische Verteidigung – diskret, effektiv und zielgerichtet.

Gerade Geschäftsführer und Unternehmer sollten im Verdachtsfall keine Zeit verlieren und frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – bevor aus einem Prüfungsfall ein strafrechtliches Risiko wird.

Einkommensteuerhinterziehung: Voraussetzungen, Folgen – und warum die Verteidigung durch spezialisierte Rechtsanwälte entscheidend ist!

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist für Betroffene mit erheblichen Risiken verbunden – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell und beruflich. Gerade Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler oder vermögende Privatpersonen sehen sich schnell im Fokus der Ermittlungsbehörden, häufig ausgelöst durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder anonyme Hinweise.

In solchen Fällen ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht, die eng mit einer Vielzahl von Steuerberatern zusammenarbeiten und eine praxisnahe, individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln – abgestimmt auf den konkreten Fall und stets auf Augenhöhe mit den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften.

Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung

Nach § 370 Abs. 1 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Ein Ermittlungsverfahren setzt in der Praxis meist bereits ein, wenn:

  • Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen festgestellt werden,

  • Kontrollmitteilungen aus dem In- oder Ausland auf nicht erklärte Einkünfte hinweisen,

  • anonyme Hinweise oder Strafanzeigen bei der Finanzverwaltung eingehen,

  • oder Verdachtsmomente durch automatisierten Datenabgleich (z. B. Renten, Kapitalerträge) entstehen.

Dabei genügt ein sogenannter Anfangsverdacht – ein hinreichender Tatverdacht ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht erforderlich. Besonders riskant: Selbst formale Fehler oder vermeintlich kleinere Nachlässigkeiten in der Steuererklärung können – je nach Auslegung – bereits strafrechtlich relevant sein.

Die Folgen einer Steuerhinterziehung

Die Einkommensteuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft (§ 370 Abs. 3 AO). Als besonders schwerwiegend gelten etwa Fälle mit hohem Steuerschaden (ab ca. 50.000 Euro), bandenmäßiger Begehung oder Verwendung gefälschter Belege.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen:

  • Rufschädigung und Reputationsverlust, insbesondere bei Unternehmern und Freiberuflern

  • Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa für Ärzte, Anwälte oder Beamte

  • Rückwirkende Steuerfestsetzungen und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

  • Haftung für Steuerschäden im Innenverhältnis bei Gesellschaften oder Vereinen

  • Beschlagnahme und Arrest zur Sicherung angeblicher Steuerschulden (§ 111b StPO, § 324 AO)

Je früher hier steuerstrafrechtlich eingegriffen wird, desto größer ist die Chance, ein öffentliches Verfahren zu vermeiden – etwa durch eine diskrete Verständigung mit der Finanzverwaltung.

JHB.Legal: Erfahrene Verteidigung durch Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung, Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden. Sie sind bundesweit tätig und haben sich auf die Verteidigung in Steuerstrafverfahren spezialisiert – mit besonderem Fokus auf die Einkommensteuerhinterziehung bei Unternehmern, Kapitalanlegern und Selbstständigen.

Was sie auszeichnet:

  • Hohe Praxiserfahrung aus hunderten Steuerstrafverfahren

  • Enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, um steuerliche Sachverhalte präzise aufzuarbeiten

  • Frühzeitige, diskrete Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren, oft mit dem Ziel der Einstellung gegen die Erfüllung einer Auflage oder der Vermeidung einer Anklage

  • Fundierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, u. a. zu Selbstanzeige (§ 371 AO), Steuerverkürzungstatbeständen und Grenzen strafbefreiender Berichtigung

Die Verteidiger von JHB.Legal verstehen sich damit nicht nur als Juristen, sondern als strategische Partner – mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu minimieren und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung kann jede Lebenslage erschüttern – umso wichtiger ist eine Verteidigung, die juristische Kompetenz, wirtschaftliches Verständnis und strategisches Feingefühl vereint. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau diese Kombination – fundiert, erfahren und gut vernetzt mit steuerlichen Beratern und Sachverständigen.

Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung – drohen jetzt Insolvenz und Freiheitsstrafe?

Ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung kann für Unternehmer, Geschäftsführer und Freiberufler weitreichende Konsequenzen haben. Häufig folgt auf eine solche Prüfung eine rückwirkende Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblicher Höhe. Dabei geht es nicht selten um fünf- bis sechsstellige Beträge, die kurzfristig zur Zahlung fällig gestellt werden. Doch nicht nur wirtschaftlich kann dieser Vorgang gravierend sein – in vielen Fällen ist der Beitragsbescheid zugleich der Auftakt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen des Verdachts der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Die anwaltliche Begleitung in einer solchen Situation erfordert nicht nur vertieftes Wissen im Sozialversicherungsrecht, sondern vor allem strafrechtliche Expertise mit einem wirtschaftlichen Gesamtverständnis. Die Rechtsanwälte Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, vertreten Mandanten mit Kanzleistandorten in Berlin, Cottbus und Kiel bundesweit in genau diesen hochkomplexen Konstellationen. Ihre Spezialisierung liegt an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht – eine Kombination, die im Rahmen von Betriebsprüfungen, Beitragsbescheiden und parallelen Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung ist.

Die Ausgangssituation ist dabei häufig ähnlich: Ein Betrieb wird im Rahmen einer turnusmäßigen oder anlassbezogenen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert. Der Prüfer bemängelt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bestimmter Arbeitsverhältnisse oder die Meldung von Beiträgen. In vielen Fällen stehen sogenannte Scheinselbstständigkeiten, geringfügige Beschäftigungen oder verdeckte Lohnbestandteile im Fokus. Die Deutsche Rentenversicherung erlässt daraufhin einen Beitragsbescheid gemäß § 28p SGB IV, oft rückwirkend für mehrere Jahre.

Was viele Unternehmer nicht wissen: Die Rentenversicherung ist nach der internen Praxis verpflichtet, in Fällen rückwirkender Beitragserhebungen eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu machen. Dies geschieht in der Regel zeitgleich mit dem Erlass des Beitragsbescheids oder kurze Zeit später. Der Vorwurf lautet dann, die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorsätzlich nicht gezahlt und somit veruntreut zu haben – ein strafbarer Verstoß, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Gerade für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von juristischen Personen stellt sich dabei die Frage der persönlichen Haftung. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren richtet sich in der Regel gegen die vertretungsberechtigte Person, unabhängig davon, ob diese die Lohnabrechnungen persönlich erstellt hat. Eine Delegation der Aufgaben auf eine Steuerkanzlei oder einen Lohnbuchhalter entbindet in strafrechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres von der eigenen Verantwortung.

Zugleich kann der Beitragsbescheid auch zivil- und insolvenzrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wird die Nachforderung nicht fristgerecht bedient, drohen Vollstreckungsmaßnahmen, die im schlimmsten Fall zur Zahlungsunfähigkeit und zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung führen. Versäumt die Geschäftsleitung in einer solchen Situation die fristgerechte Reaktion, kann auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO im Raum stehen. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen regelmäßig auch, ob ein Anfangsverdacht wegen Bankrott, Betrug oder Steuerhinterziehung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist es essenziell, frühzeitig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen. Die auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel vertreten ihre Mandanten nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern setzen bereits im Vorfeld auf eine strategische und präventive Verteidigung. Ziel ist es, sowohl die öffentlich-rechtliche als auch die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung zu kontrollieren und mögliche Eskalationen zu vermeiden.

Ein zentrales Element der Verteidigung ist die qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Beitragsbescheid selbst. Nicht selten beruhen die Feststellungen der Rentenversicherung auf pauschalen Annahmen, die sich bei genauer Prüfung als rechtlich angreifbar erweisen. So können beispielsweise Statusfragen – etwa ob es sich bei einer Person um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Dienstleister handelt – durch Sozialgerichtsverfahren geklärt werden. Ein gut begründeter Einspruch gegen den Beitragsbescheid unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Implikationen kann dabei sowohl wirtschaftlichen Schaden abwenden als auch strafrechtliche Risiken entschärfen.

Daneben umfasst eine ganzheitliche Verteidigung die Kommunikation mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft, das Verfassen von Schutzschriften, die strategische Vorbereitung auf Durchsuchungen oder Vernehmungen sowie die Ausarbeitung von Vergleichslösungen, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückzahlung der Beiträge möglich ist.

Die Erfahrung zeigt: Eine proaktive, sachlich fundierte und interdisziplinär abgestimmte Verteidigung erhöht die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) erheblich. Auch im Falle einer Anklage besteht durch frühzeitige Aufarbeitung der Faktenlage und Entwicklung einer überzeugenden Verteidigungslinie eine reale Chance auf Verfahrensverkürzung oder Strafmilderung.

Bei den Rechtsanwälten Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel profitieren Mandanten nicht nur von der juristischen Qualifikation auf höchstem Niveau, sondern auch von der praktischen Erfahrung in der Verteidigung komplexer wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Fachgutachtern ermöglicht eine individuelle, maßgeschneiderte Betreuung – stets mit dem Ziel, rechtliche und wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

In einer Zeit, in der Betriebsprüfungen zunehmend auch der Aufdeckung strafrechtlich relevanter Sachverhalte dienen, ist eine spezialisierte Strafverteidigung kein Luxus, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit. Wer rechtzeitig handelt, kann nicht nur hohe Beitragsnachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen und Reputationsschäden vermeiden.

Die Kanzleistandorte in Berlin, Cottbus und Kiel stehen Unternehmern, Geschäftsführern und Freiberuflern bundesweit zur Verfügung. Termine können kurzfristig vereinbart werden – auf Wunsch auch vertraulich und außerhalb der regulären Geschäftszeiten.