Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen Steuerhinterziehung- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Warum Umsatzabweichungen, nicht deklarierte Einnahmen und Rechenfehler schnell zum Strafverfahren führen – und wie erfahrene Verteidigung schützt

Apotheken unterliegen nicht nur strengen arzneimittelrechtlichen Regelungen, sondern auch einer besonders sensiblen steuerlichen Überwachung. Die Kombination aus hohen Umsätzen, komplexen Abrechnungssystemen (GKV, PKV, Zuzahlungen, Direktverkäufe) und häufigem Bargeldverkehr macht die Apotheke zu einem klassischen Ziel steuerstrafrechtlicher Ermittlungen.

Die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ist in den letzten Jahren spürbar gestiegen. Bereits kleine Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung oder Abweichungen zwischen Einnahmen, Warenbewegungen und Steuererklärungen können ausreichen, um eine Prüfung oder gar ein Strafverfahren durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts auszulösen.

Wann liegt Steuerhinterziehung vor?

Nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder sich ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn die Verkürzung nur vorübergehend eintritt.

In der Praxis sind es vor allem folgende Konstellationen, die bei Apothekern zu Ermittlungsverfahren führen:

  • Unvollständige oder manipulierte Einnahmebuchungen bei Barumsätzen

  • Nicht erklärte Erlöse aus rezeptfreien Verkäufen oder Kosmetikartikeln

  • Falsche oder fehlende Verbuchung von Skonti, Boni oder Rabatten

  • Verwendung nicht GoBD-konformer Kassensysteme

  • Fehlerhafte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Überhöhte Betriebsausgaben oder fingierte Rechnungen

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Steuerhinterziehung durch falsche oder fehlende Aufzeichnung von Einnahmen ausdrücklich entschieden:

„Wer Einnahmen vorsätzlich nicht aufzeichnet, handelt regelmäßig in Steuerverkürzungsabsicht.“
(BGH, Urteil vom 29.08.2000 – 5 StR 624/99)

Besonders riskant ist, dass in Apotheken teilweise parallele Kassensysteme oder externe Warenwirtschaftsprogramme eingesetzt werden, deren Schnittstellen nicht korrekt in die Buchführung übernommen werden. Dies bietet Ermittlungsbehörden häufig Anlass zur Prüfung – insbesondere, wenn sich der Warenumschlag nicht mit den erklärten Einnahmen deckt.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ermittlungsverfahren gegen Apotheker werden regelmäßig durch folgende Auslöser angestoßen:

  • Betriebsprüfungen oder Apotheken-Nachschauen durch das Finanzamt

  • Kontrollmitteilungen anderer Behörden, etwa bei Betriebsvergleichen

  • Anzeigen durch ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber

  • Unstimmigkeiten bei Umsatzmeldungen an Kammern oder Steuerberater

  • Datenabgleich durch Kassennachschau oder digitale Betriebsprüfung (GDPdU)

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle prüft zunächst, ob ein Anfangsverdacht besteht. Bereits dieser kann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen – verbunden mit der Möglichkeit von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Kontopfändungen oder der Sicherung von Kassendaten und Rechnungsunterlagen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die Strafandrohung bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Ausmaß der verkürzten Steuerbeträge. Die Gerichte gehen davon aus, dass bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € regelmäßig eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss – bei über 1.000.000 € ist eine Strafe ohne Bewährung kaum noch möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere gravierende Folgen:

  • Steuernachforderungen zzgl. Zinsen (§ 233a AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)

  • Einziehung unrechtmäßiger Vorteile (§ 73 StGB)

  • Gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis

  • Negative Auswirkungen auf Bonität, Kreditverträge und Versicherungen

  • Öffentlichkeitswirksame Verfahren mit massiven Reputationsschäden

Gerade für Apothekerinnen und Apotheker ist auch das Risiko einer berufsrechtlichen Maßnahme durch die Apothekerkammer nicht zu unterschätzen – insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten oder Verurteilungen mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sind komplex und sensibel. Wichtig ist vor allem, frühzeitig eine spezialisierte Verteidigung einzuschalten – idealerweise noch bevor eine Durchsuchung oder Anklage erfolgt.

Zunächst gilt es, zu prüfen:

  • War das steuerliche Verhalten tatsächlich vorsätzlich oder lediglich fahrlässig?

  • Gab es organisatorische Mängel, die die Buchführung beeinträchtigt haben?

  • Wie hoch ist der tatsächliche steuerliche Schaden, wenn die Buchführung korrigiert wird?

In vielen Fällen kann bereits durch eine sachgerechte und kooperative Aufarbeitung – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage erreicht werden. Auch die Umqualifizierung in eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) ist unter bestimmten Umständen möglich.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtige Wahl sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht sowie zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Apotheken- und Gesundheitswesen und kennen die branchenspezifischen Herausforderungen – von Kassenabrechnungen über Lagerbestände bis zu Schnittstellenproblemen mit Steuerberatungssystemen.

Beide Verteidiger arbeiten eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Apotheken-Fachkanzleien zusammen, um eine professionelle und diskrete Aufarbeitung zu gewährleisten. Ihr Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen und die Folgen für die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker auf ein Minimum zu reduzieren – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und berufsrechtlich.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ist für Apotheker ein ernstes Risiko – auch wenn die Ursachen oft in organisatorischen Fehlern und nicht in krimineller Absicht liegen. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln, sich nicht unbedacht zu äußern und auf spezialisierte anwaltliche Begleitung zu setzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen bundesweit für eine professionelle, diskrete und entschlossene Verteidigung – mit Fachwissen, Erfahrung und einem klaren Ziel: Ihre wirtschaftliche und berufliche Zukunft zu sichern.