Wann macht sich ein Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?
Ein Geschäftsführer macht sich nach § 266 StGB strafbar, wenn er seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der GmbH verletzt und dadurch dem Gesellschaftsvermögen einen Schaden zufügt. Voraussetzung ist, dass er in pflichtwidriger Weise handelt – etwa durch die Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke – und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Welche Pflichten hat ein Geschäftsführer gegenüber der GmbH?
Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, die Interessen der GmbH gewissenhaft zu wahren. Er muss wirtschaftlich vernünftig handeln, Risiken abwägen und Schaden von der Gesellschaft abwenden. Dazu gehört unter anderem der sorgfältige Umgang mit Finanzmitteln, die Dokumentation geschäftlicher Vorgänge und die Kontrolle von Zahlungsflüssen.
Was sind typische Fälle von Untreue durch Geschäftsführer?
In der Praxis treten zahlreiche Fallkonstellationen auf. Dazu gehören etwa private Entnahmen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, Darlehen an nahestehende Personen ohne Rückzahlungsvereinbarung oder Sicherheiten, überhöhte Beraterhonorare an Dritte ohne erkennbare Gegenleistung, der Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Verträge oder die Nichtverbuchung von Einnahmen.
Reicht wirtschaftliches Fehlverhalten für eine Verurteilung?
Nicht jedes wirtschaftlich schlechte Geschäft ist strafbar. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer seine Pflichten in einer Weise verletzt hat, die nicht mehr durch unternehmerisches Ermessen gedeckt ist, und ob hierdurch ein messbarer Schaden für die GmbH entstanden ist. Die Grenze zwischen zulässigem Risiko und strafbarer Untreue ist im Einzelfall schwer zu ziehen und bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung.
Wie erfährt die Staatsanwaltschaft von möglichen Verstößen?
Häufig stammen Hinweise von Mitgesellschaftern, Insolvenzverwaltern oder früheren Mitarbeitern. Auch Betriebsprüfungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz der GmbH können Hinweise auf Pflichtverletzungen liefern. Kommt es zu einem Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung?
Bei einer Verurteilung wegen Untreue drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Daneben kann es zur Einziehung des verursachten Schadens, zu zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, zum Eintrag im Führungszeugnis sowie zum Verlust geschäftlicher Tätigkeitsmöglichkeiten kommen. Auch die persönliche Haftung und berufliche Disqualifikation sind möglich.
Wie sollten sich Betroffene im Ermittlungsverfahren verhalten?
Geschäftsführer, gegen die wegen Untreue ermittelt wird, sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wurde. Eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung kann oft entscheidend sein, um das Verfahren zu steuern, Schaden zu begrenzen und eine Anklage zu vermeiden.
Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht. Sie verteidigen regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer in Untreueverfahren und analysieren gemeinsam mit wirtschaftlichen Experten die Sach- und Rechtslage. Ziel ist stets eine diskrete, lösungsorientierte Verteidigung – möglichst schon im Ermittlungsverfahren.