FAQ: Untreue durch den Geschäftsführer einer GmbH

Wann macht sich ein Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?

Ein Geschäftsführer macht sich nach § 266 StGB strafbar, wenn er seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der GmbH verletzt und dadurch dem Gesellschaftsvermögen einen Schaden zufügt. Voraussetzung ist, dass er in pflichtwidriger Weise handelt – etwa durch die Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke – und ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Welche Pflichten hat ein Geschäftsführer gegenüber der GmbH?

Ein Geschäftsführer ist verpflichtet, die Interessen der GmbH gewissenhaft zu wahren. Er muss wirtschaftlich vernünftig handeln, Risiken abwägen und Schaden von der Gesellschaft abwenden. Dazu gehört unter anderem der sorgfältige Umgang mit Finanzmitteln, die Dokumentation geschäftlicher Vorgänge und die Kontrolle von Zahlungsflüssen.

Was sind typische Fälle von Untreue durch Geschäftsführer?

In der Praxis treten zahlreiche Fallkonstellationen auf. Dazu gehören etwa private Entnahmen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, Darlehen an nahestehende Personen ohne Rückzahlungsvereinbarung oder Sicherheiten, überhöhte Beraterhonorare an Dritte ohne erkennbare Gegenleistung, der Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Verträge oder die Nichtverbuchung von Einnahmen.

Reicht wirtschaftliches Fehlverhalten für eine Verurteilung?

Nicht jedes wirtschaftlich schlechte Geschäft ist strafbar. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer seine Pflichten in einer Weise verletzt hat, die nicht mehr durch unternehmerisches Ermessen gedeckt ist, und ob hierdurch ein messbarer Schaden für die GmbH entstanden ist. Die Grenze zwischen zulässigem Risiko und strafbarer Untreue ist im Einzelfall schwer zu ziehen und bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung.

Wie erfährt die Staatsanwaltschaft von möglichen Verstößen?

Häufig stammen Hinweise von Mitgesellschaftern, Insolvenzverwaltern oder früheren Mitarbeitern. Auch Betriebsprüfungen oder Prüfungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz der GmbH können Hinweise auf Pflichtverletzungen liefern. Kommt es zu einem Anfangsverdacht, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen Untreue drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Daneben kann es zur Einziehung des verursachten Schadens, zu zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, zum Eintrag im Führungszeugnis sowie zum Verlust geschäftlicher Tätigkeitsmöglichkeiten kommen. Auch die persönliche Haftung und berufliche Disqualifikation sind möglich.

Wie sollten sich Betroffene im Ermittlungsverfahren verhalten?

Geschäftsführer, gegen die wegen Untreue ermittelt wird, sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht ein spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wurde. Eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung kann oft entscheidend sein, um das Verfahren zu steuern, Schaden zu begrenzen und eine Anklage zu vermeiden.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht. Sie verteidigen regelmäßig Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer in Untreueverfahren und analysieren gemeinsam mit wirtschaftlichen Experten die Sach- und Rechtslage. Ziel ist stets eine diskrete, lösungsorientierte Verteidigung – möglichst schon im Ermittlungsverfahren.

Untreue durch den Geschäftsführer einer GmbH – Strafbarkeit, Risiken und Verteidigung

Ein häufiger Vorwurf mit schwerwiegenden Folgen

Geschäftsführer einer GmbH tragen umfassende Verantwortung. Sie vertreten die Gesellschaft nach außen, verwalten das Vermögen der Firma und treffen täglich Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen. Umso sensibler reagieren Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht entsteht, dass ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt und zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat. In solchen Fällen steht schnell der Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB im Raum – ein Straftatbestand mit teils gravierenden rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen.

Was ist Untreue im strafrechtlichen Sinn?

Die Untreue (§ 266 StGB) ist ein Vermögensdelikt, das auf einer Pflichtverletzung gegenüber einem anderen beruht. Sie setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehat, diese pflichtwidrig verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Schaden zufügt.

Im Kontext einer GmbH trifft den Geschäftsführer eine solche Vermögensbetreuungspflicht kraft Gesetzes (§ 43 GmbHG). Diese umfasst unter anderem die Pflicht zur wirtschaftlich vernünftigen Geschäftsführung, zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen und zur Vermeidung risikoreicher, pflichtwidriger oder eigennütziger Entscheidungen. Verstöße dagegen – etwa durch unzulässige Privatentnahmen, riskante Investitionen ohne Geschäftsgrundlage oder die Bevorzugung Dritter auf Kosten der GmbH – können zur Strafbarkeit führen.

Typische Fallkonstellationen der Geschäftsführeruntreue

In der Praxis treten vielfältige Konstellationen auf, in denen die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Untreue prüft. So kann es beispielsweise zur Strafbarkeit führen, wenn der Geschäftsführer das Vermögen der GmbH für private Zwecke einsetzt, etwa durch die Finanzierung von Privatfahrten, Luxusreisen oder Wohnraummiete. Ebenso riskant ist die Vergabe von Darlehen an nahestehende Personen oder andere Gesellschaften, wenn diese ohne Sicherheiten oder ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Grundlage erfolgt.

Auch Zahlungen an Dritte, für die keine ersichtliche Gegenleistung vorliegt – etwa an Berater, Geschäftspartner oder Familienangehörige – können den Tatbestand der Untreue erfüllen. Gleiches gilt für die Ausstellung oder Verwendung von Scheinrechnungen, die zur Umleitung von Gesellschaftsvermögen dienen. Der Abschluss nachteiliger Verträge, die die GmbH dauerhaft finanziell belasten, sowie die Veruntreuung von Einnahmen – beispielsweise durch die Nichtverbuchung von Bareinnahmen – sind weitere typische Erscheinungsformen.

Nicht jeder wirtschaftlich nachteilige Vorgang ist jedoch automatisch strafbar. Es bedarf stets einer pflichtwidrigen Entscheidung und eines konkreten Schadens. Die Grenze zwischen unternehmerischem Risiko und strafbarer Pflichtverletzung ist dabei häufig fließend.

Wie entstehen Ermittlungsverfahren?

Ein Verfahren wegen Untreue wird häufig durch Hinweise Dritter ausgelöst – etwa durch Mitgesellschafter, Insolvenzverwalter, ehemalige Mitarbeiter oder Betriebsprüfungen. Auch bei einer Insolvenz der GmbH werden Finanzdelikte regelmäßig untersucht, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass das Gesellschaftsvermögen vor der Insolvenz unrechtmäßig vermindert oder verschoben wurde.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kommt es regelmäßig zu umfassenden Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Dazu zählen Durchsuchungen in Geschäfts- und Privaträumen, die Beschlagnahme von Unterlagen, Buchhaltungsunterlagen und elektronischer Kommunikation, die Vernehmung von Zeugen – etwa Mitarbeitern, Steuerberatern oder Gesellschaftern – sowie die Anordnung von Kontopfändungen oder Vermögensarresten. Oftmals wird zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung oder Betrugs eingeleitet.

Bereits das Ermittlungsverfahren kann daher erhebliche Auswirkungen auf die Geschäfts- und Privatsphäre haben.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Untreue wird gemäß § 266 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem bei großem Vermögensschaden, fortgesetztem Handeln oder Missbrauch einer beruflichen Stellung vor.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen. Dazu zählt insbesondere die Einziehung des veruntreuten Vermögens, das unter Umständen auch aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers erfolgen kann. Zudem können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen durch die Gesellschaft oder durch Mitgesellschafter geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sind berufsrechtliche Konsequenzen möglich – insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer weiterhin geschäftsführend oder beratend tätig ist. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue führt in der Regel auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis, was sich negativ auf zukünftige Mandate, Aufträge oder Kreditvergaben auswirken kann. Ebenso kann der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Fördermitteln drohen. Sollte die GmbH insolvent sein, sind zusätzliche Haftungsrisiken wegen Insolvenzverschleppung oder Gläubigerbenachteiligung denkbar.

Warum eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die strafrechtliche Bewertung unternehmerischer Entscheidungen ist äußerst komplex. Gerade bei Vorwürfen der Untreue kommt es entscheidend darauf an, die Entscheidungsgrundlage, die unternehmerische Abwägung und die internen Kontrollmechanismen nachvollziehbar darzustellen. In vielen Fällen kann ein Anfangsverdacht durch eine fundierte rechtliche und wirtschaftliche Analyse entkräftet oder zumindest erheblich relativiert werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Untreue oder verwandten Delikten konfrontiert sind. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensjuristen entwickeln sie eine individuelle, diskrete und zielgerichtete Verteidigungsstrategie – immer mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen auf ein Minimum zu begrenzen.

FAQ: Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten

Was versteht man unter Abrechnungsbetrug im Pflegebereich?

Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn ein Pflegedienst Leistungen gegenüber Kranken- oder Pflegekassen geltend macht, die tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurden. Dies kann auch den Fall einschließen, dass Personal ohne erforderliche Qualifikation eingesetzt wurde oder dass dokumentierte Zeiten nicht der realen Versorgung entsprechen. Strafrechtlich wird dies als Betrug gemäß § 263 StGB verfolgt.

Welche Konstellationen sind besonders risikobehaftet?

Häufige Verdachtsmomente entstehen bei:

  • Abrechnung von Einsätzen, die nicht stattgefunden haben,
  • systematischer Falschangabe von Leistungszeiten oder -umfängen,
  • Einsatz nicht examinierter Pflegekräfte bei abrechnungspflichtigen Leistungen,
  • fehlender oder unvollständiger Leistungsdokumentation,
  • Doppelerfassung von Pflegeeinsätzen bei verschiedenen Kostenträgern.

Wie erfahren die Behörden von möglichen Abrechnungsmanipulationen?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch den Medizinischen Dienst (MD), Pflegekassen oder Hinweise von Mitarbeitern, Patienten oder Angehörigen ausgelöst. Auch Kontrollmitteilungen zwischen Behörden oder Abweichungen bei Abrechnungsprüfungen können einen Anfangsverdacht begründen.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei einem Verfahren?

Bei einem Anfangsverdacht droht ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen reichen – je nach Schadenshöhe – von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Bereits ab einem Schaden von 50.000 Euro sehen Gerichte regelmäßig einen besonders schweren Fall mit erhöhtem Strafmaß. Hinzu kommen Rückforderungen, Entziehung der Zulassung, Reputationsschäden und im Einzelfall auch der persönliche wirtschaftliche Ruin.

Ist eine Verurteilung auch bei fahrlässigem Verhalten möglich?

Abrechnungsbetrug setzt grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus. Allerdings kann bereits „bedingter Vorsatz“ ausreichen – etwa dann, wenn Verantwortliche organisatorische Mängel billigend in Kauf nehmen oder sich nicht ausreichend um Kontrolle und Dokumentation bemühen. Fahrlässiges Verhalten allein ist strafrechtlich nicht ausreichend, kann aber zivilrechtlich oder berufsrechtlich geahndet werden.

Was sollten Betroffene tun, wenn sie eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung stattfand?

Betroffene sollten unbedingt von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht anwaltlicher Beistand eingeschaltet wurde. Auch Unterlagen sollten nicht vorschnell herausgegeben werden. Schon in der Frühphase eines Ermittlungsverfahrens können strategische Fehler zu einer späteren Anklage führen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Betreiber und Verantwortliche von Pflegediensten, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sind. Durch ihre Erfahrung mit Ermittlungsbehörden, Prüfverfahren und sozialrechtlichen Abrechnungssystemen bieten sie eine zielgerichtete und diskrete Verteidigung.

Abrechnungsbetrug bei Pflegediensten – rechtliche Risiken und Verteidigungsstrategien

Ein sensibles Thema mit weitreichenden Folgen

Pflegedienste erfüllen eine unverzichtbare Aufgabe in der Gesundheitsversorgung. Ambulante Pflege, häusliche Betreuung und Leistungen der Grundpflege sind für viele Menschen elementar – ebenso wie die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Pflegediensten, Krankenkassen, Pflegekassen und Patienten. Doch gerade in diesem sensiblen Bereich häufen sich in den letzten Jahren die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs.

Pflegedienstleiter und verantwortliche Pflegekräfte sehen sich zunehmend mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert – oft ausgelöst durch Prüfberichte des Medizinischen Dienstes (MD), Hinweise aus dem Umfeld oder Auffälligkeiten bei der Abrechnung. Der Vorwurf: Leistungen wurden falsch, überhöht oder gar nicht erbracht, aber dennoch abgerechnet. Die Folgen sind nicht nur strafrechtlicher Natur, sondern bedrohen häufig auch die wirtschaftliche und berufliche Existenz.

Was ist Abrechnungsbetrug im Pflegesektor?

Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn Leistungen gegenüber den Pflege- oder Krankenkassen geltend gemacht werden, die tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Form erbracht wurden. Strafrechtlich handelt es sich um einen Betrug gemäß § 263 StGB – in besonders schweren Fällen auch um gewerbsmäßigen Betrug oder bandenmäßiges Vorgehen.

Typische Konstellationen in der ambulanten Pflege sind:

  • Abrechnung nicht erbrachter Hausbesuche oder Pflegeeinsätze,
  • Falsche Angaben zur Dauer oder zum Umfang der Versorgung,
  • Abrechnung von Leistungen durch nicht qualifiziertes Personal,
  • Doppelte Abrechnung identischer Leistungen,
  • Unvollständige oder manipulierte Leistungsnachweise,
  • Erschlichene Genehmigungen für Leistungen, die nicht benötigt wurden.

Oftmals liegt kein vorsätzlicher Betrug vor, sondern organisatorische oder dokumentarische Mängel. Dennoch wird auch in solchen Fällen strafrechtlich ermittelt – und in vielen Fällen auch angeklagt.

Wie kommt es zu Ermittlungen?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Abrechnungsprüfung oder einen Hinweis ausgelöst. Auslöser können sein:

  • Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) oder die Pflegekasse,
  • Hinweise von (ehemaligen) Mitarbeitern, Patienten oder Angehörigen,
  • Auffälligkeiten im Abrechnungsverhalten,
  • Kontrollmitteilungen zwischen Behörden,
  • Ungereimtheiten bei Hausbesuchen oder der Leistungsdokumentation.

Nach Eingang eines Anfangsverdachts leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. Dies kann zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Pflegedokumentationen, Vernehmungen und zur Sicherung von Vermögenswerten führen – bereits im Frühstadium des Verfahrens.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist kein Bagatelldelikt. Je nach Höhe des verursachten Schadens drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen – bei einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) bis zu zehn Jahre. Bereits ein Schaden von mehr als 50.000 Euro kann in der Praxis zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen.

Darüber hinaus drohen:

  • Rückforderungen durch Pflege- und Krankenkassen,
  • Gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zum Zulassungsentzug,
  • Verlust der Trägeranerkennung,
  • Eintrag ins Führungszeugnis,
  • Reputationsverlust und Beeinträchtigung der beruflichen Perspektive,
  • In schwerwiegenden Fällen auch persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Gerade kleinere und mittlere Pflegedienste sind diesen Risiken oftmals ungeschützt ausgesetzt. Umso wichtiger ist eine effektive Verteidigung, die auf eine frühzeitige Klärung und Begrenzung der Folgen abzielt.

Warum eine spezialisierte Strafverteidigung unerlässlich ist

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Pflegesektor erfordern nicht nur strafrechtliches Fachwissen, sondern auch ein vertieftes Verständnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, der Pflegepraxis und der Abrechnungsmechanismen. Nur eine Verteidigung, die medizinische, pflegerische und rechtliche Aspekte gleichermaßen im Blick hat, kann den Betroffenen effektiv helfen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Bereich des Medizin- und Wirtschaftsstrafrechts. Sie vertreten bundesweit Pflegedienstleiter, Geschäftsführer und Pflegekräfte, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sind – mit langjähriger Erfahrung, wirtschaftlichem Verständnis und der notwendigen Diskretion.

Ihre Verteidigung zielt auf eine möglichst frühzeitige Beendigung des Verfahrens – durch strategische Kommunikation mit Staatsanwaltschaft, Sozialversicherungsträgern und gegebenenfalls durch Einbeziehung pflegefachlicher Experten. Wo möglich, wird eine Einstellung des Verfahrens angestrebt. In anderen Fällen erfolgt eine gezielte Vorbereitung auf das gerichtliche Verfahren – stets mit dem Ziel, die berufliche Zukunft zu sichern.

FAQ: Geldwäsche bei Finanzdienstleistern

Wer gilt als Finanzdienstleister im Sinne des Geldwäschegesetzes?

Finanzdienstleister im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind nicht nur klassische Banken, sondern auch Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Immobilienmakler, Zahlungsdienstleister, Wechselstubenbetreiber und seit einigen Jahren auch Anbieter von Kryptowährungsdienstleistungen. Sie alle unterliegen besonderen Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Welche Pflichten haben Finanzdienstleister zur Geldwäscheprävention?

Finanzdienstleister sind verpflichtet, ihre Kunden sorgfältig zu identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und Transaktionen auf Plausibilität zu prüfen. Dazu gehören unter anderem:

  • die Identifizierung des Vertragspartners (KYC-Prinzip),
  • die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen,
  • die Abklärung des Hintergrunds auffälliger Transaktionen,
  • die Dokumentation und Aufbewahrung relevanter Unterlagen,
  • die Abgabe von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG.

Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?

Eine Verdachtsmeldung ist immer dann abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Bereits der „begründete Verdacht“ reicht aus – ein Nachweis ist nicht erforderlich. Besonders bei ungewöhnlich hohen Bartransaktionen, undurchsichtigen Geschäftsmodellen oder grenzüberschreitenden Transfers ohne nachvollziehbare Herkunft besteht Meldepflicht.

Was droht bei einem Geldwäscheverdacht?

Ein Geldwäscheverdacht kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge haben. Schon im frühen Stadium kann es zu Durchsuchungen, Kontensperrungen und Vermögensarresten kommen. Die Strafandrohung für Geldwäsche liegt bei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen berufsrechtliche Konsequenzen wie der Entzug der Gewerbeerlaubnis nach § 34c oder § 34f GewO.

Was ist der „All-Crimes-Ansatz“?

Seit der Reform des Geldwäschestrafrechts im Jahr 2021 gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Geldwäsche ist nun bei jeder rechtswidrigen Vortat strafbar – unabhängig von der Art des ursprünglichen Delikts. Damit ist die Schwelle zur Strafbarkeit erheblich gesenkt worden. Selbst Vermögenswerte aus scheinbar geringfügigen Straftaten können den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen.

Wie sollte man sich im Fall eines Ermittlungsverfahrens verhalten?

Wer von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist – etwa durch eine Durchsuchung, eine Kontensperrung oder eine Anhörung – sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor nicht eine qualifizierte strafrechtliche Beratung erfolgt ist. Die ersten Schritte im Verfahren sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Bereits die unbedachte Herausgabe von Unterlagen oder Erklärungen kann strategisch nachteilig sein.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie vertreten regelmäßig Finanzdienstleister, Vermittler und Unternehmer, die sich mit Vorwürfen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Verdachtsmeldungen nach dem GwG konfrontiert sehen. Ihre Arbeit zeichnet sich durch eine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Compliance-Experten aus – mit dem Ziel, Ermittlungsverfahren frühzeitig zu steuern und wirtschaftliche Existenzen zu sichern.

Geldwäscheverfahren gegen Finanzdienstleister – rechtliche Risiken und strategische Verteidigung

Ein sensibles Terrain im Visier der Ermittlungsbehörden

Finanzdienstleister stehen zunehmend im Fokus von Geldwäscheermittlungen. Seit der Reform des Geldwäschestrafrechts im Jahr 2021, mit der Einführung des sogenannten „All-Crimes-Ansatzes“, haben sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich verschärft. Neben klassischen Banken geraten heute auch unabhängige Finanzvermittler, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Wechselstuben, Krypto-Plattformen und Zahlungsdienstleister ins Visier – oftmals bereits aufgrund vager Verdachtsmomente.

Was ist strafbare Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB?

Geldwäsche ist jede Handlung, die auf die Verschleierung der Herkunft illegal erlangter Vermögenswerte abzielt. Nach § 261 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer solche Vermögenswerte verwahrt, verwendet, weiterleitet oder ihre Herkunft verschleiert. Seit der Gesetzesänderung genügt es, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen – ein konkreter Nachweis der Vortat ist häufig nicht mehr erforderlich.

Gerade im Finanzsektor ist es nicht unüblich, dass Gelder aus verschiedenen Quellen weitergeleitet oder treuhänderisch verwaltet werden. Fehlt dabei eine ausreichende Prüfung der Herkunft oder des wirtschaftlich Berechtigten, besteht die Gefahr, dass bereits der objektive Tatbestand der Geldwäsche erfüllt ist – selbst wenn keine eigene kriminelle Absicht vorliegt.

Typische Auslöser für Ermittlungen gegen Finanzdienstleister

Ermittlungsverfahren werden häufig durch eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GWG) ausgelöst. Verpflichtete nach dem GWG – etwa Banken oder Notare – sind verpflichtet, Transaktionen zu melden, die ungewöhnlich erscheinen oder keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund erkennen lassen.

Verdachtsmeldungen, die zu Geldwäscheverfahren gegen Finanzdienstleister führen, betreffen oft:

  • das Einzahlen hoher Bargeldsummen durch Dritte,
  • die Annahme von Geldern aus dem Ausland ohne erkennbare Gegenleistung,
  • die Weiterleitung von Vermögenswerten zwischen verbundenen Konten,
  • treuhänderische Verwahrungen ohne dokumentierten wirtschaftlich Berechtigten,
  • Krypto-Transaktionen ohne nachvollziehbare Herkunft.

Insbesondere der Einsatz von Kryptowährungen wird zunehmend kritisch beobachtet. Auch legale Transaktionen, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder geprüft wurden, können den Verdacht begründen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen eines Verfahrens

Ein Verfahren wegen Geldwäsche kann bereits im Ermittlungsstadium erhebliche Folgen haben. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt die Einziehung der sichergestellten Gelder, die auch dann möglich ist, wenn keine Verurteilung erfolgt. Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Kontensperrungen und Vermögensarreste sind bei Geldwäscheverdacht gängige Praxis.

Besonders folgenreich ist zudem die gewerberechtliche Dimension: Wird ein Finanzdienstleister wegen Geldwäsche verurteilt, droht der Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung oder des Kreditwesengesetzes. Die Folge kann der Entzug der Erlaubnis nach § 34c oder § 34f GewO sein – mit existenzbedrohenden Konsequenzen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Geldwäscheverfahren erfordern eine fundierte strafrechtliche, wirtschaftliche und regulative Expertise. Gerade im Finanzsektor sind die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und erlaubtem Risikogeschäft oft fließend. Nur eine Verteidigung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen im Geldwäsche-, Steuer- und Aufsichtsrecht gleichermaßen kennt, kann die Interessen der Betroffenen wirksam schützen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Finanzdienstleister, Vermittler und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder Verstößen gegen das Geldwäschegesetz konfrontiert sind. Dank ihrer Erfahrung mit Vermögensabschöpfung, internationalen Finanzflüssen und komplexen Geschäftsmodellen bieten sie eine durchdachte, strategisch fundierte und diskrete Verteidigung.

FAQ: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Welche Formen von Schwarzarbeit kommen in der Gastronomie besonders häufig vor?

In der Gastronomie treten Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in unterschiedlichen Formen auf. Besonders verbreitet ist die Beschäftigung von nicht angemeldeten Aushilfen, etwa bei kurzfristigem Personalbedarf am Wochenende oder bei Veranstaltungen. Ebenfalls häufig sind „Barzahlungen ohne Lohnabrechnung“, fehlende Meldungen zur Sozialversicherung sowie sogenannte Scheinwerkverträge, bei denen angeblich selbstständige Dienstleister wie Arbeitnehmer eingesetzt werden. Diese Konstellationen begründen regelmäßig den Verdacht der Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Wie äußert sich der Verdacht der Steuerhinterziehung in gastronomischen Betrieben?

Steuerhinterziehung wird in der Gastronomie häufig durch Manipulationen an Kassensystemen, durch nicht verbuchte Barumsätze oder durch den Einsatz von Scheinrechnungen begangen. Wenn etwa Umsätze gezielt gelöscht oder falsch verbucht werden, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt wurden – ein klassischer Fall der Umsatzsteuerhinterziehung. Weitere Risikofaktoren sind nicht dokumentierte Wareneingänge oder nicht nachvollziehbare Bargeldbewegungen.

Was droht bei einer Durchsuchung oder einer Kontrolle durch den Zoll?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist in der Gastronomie regelmäßig aktiv. Im Rahmen einer Kontrolle können Mitarbeiter befragt, Ausweise verlangt und Sozialversicherungsunterlagen geprüft werden. Bei Verdachtsmomenten kann es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume, zur Beschlagnahme von Lohnunterlagen, Kassendaten oder sogar zu Vermögensarresten kommen. Bereits eine solche Maßnahme kann für kleinere Betriebe gravierende wirtschaftliche Folgen haben.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung?

Die Bandbreite der Sanktionen ist groß. Bei erstmaligen Verstößen oder geringfügigem Umfang kann das Verfahren unter Umständen gegen Auflagen eingestellt werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen jedoch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren – insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder hoher Schadenssumme. Auch eine Gewerbeuntersagung nach der Gewerbeordnung ist möglich, was faktisch das berufliche Aus bedeuten kann.

Wer haftet für Verstöße – auch bei Delegation an Mitarbeiter?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Inhaber oder Geschäftsführer des gastronomischen Betriebs. Auch wenn Aufgaben an Mitarbeiter delegiert werden, bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Wer Kontrollpflichten vernachlässigt oder Verstöße billigend in Kauf nimmt, haftet unter Umständen persönlich – strafrechtlich wie zivilrechtlich. Auch faktische Geschäftsführer können belangt werden, wenn sie tatsächlich die Entscheidungen im Betrieb treffen.

Was ist in der ersten Phase eines Ermittlungsverfahrens zu beachten?

Ruhe bewahren und keine vorschnellen Aussagen machen – das ist in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens entscheidend. Betroffene sollten keine Unterlagen ohne Rücksprache herausgeben und keine Aussagen zur Sache tätigen, bevor nicht eine qualifizierte anwaltliche Beratung erfolgt ist. Gerade bei einer Hausdurchsuchung oder der Sicherung von Kassensystemen kann eine frühe Verteidigung den entscheidenden Unterschied machen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Gastronomen und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Beide verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – und entwickeln in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Buchhaltungsexperten individuell abgestimmte Verteidigungsstrategien.

 

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie – strafrechtliche Risiken für Betreiber und Geschäftsführer

Warum die Branche im Fokus der Behörden steht und wie eine spezialisierte Verteidigung Existenzen schützen kann

Die Gastronomie ist eine der vielseitigsten, aber auch anspruchsvollsten Branchen des Wirtschaftslebens. Restaurants, Cafés, Bars, Bistros, Shisha-Lounges und Cateringbetriebe tragen nicht nur zur Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens bei, sondern bieten zugleich zahlreichen Menschen einen Arbeitsplatz. Gleichzeitig beobachten Ermittlungsbehörden die Branche besonders aufmerksam – denn aus ihrer Sicht besteht hier ein erhöhtes Risiko für Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.

Im Rahmen solcher Kontrollen geraten schnell auch schwerwiegende Vorwürfe in den Raum: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Bereits kleinere formale Fehler in der Lohnabrechnung, beim Einsatz von Aushilfen oder in der Kassenführung können ein Ermittlungsverfahren auslösen. Für die Verantwortlichen – in der Regel Inhaber oder Geschäftsführer – kann dies nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch existenzbedrohend wirken.

Die Praxis der Behörden: Bargeld, Aushilfen, Nachkalkulationen

Gastronomische Betriebe arbeiten häufig mit einem hohen Anteil an Barumsätzen. Das ist branchenüblich, macht die Betriebe aber auch besonders anfällig für Prüfungen durch die Finanzverwaltung oder den Zoll. Ein weiterer Risikofaktor ist der häufige Einsatz von kurzfristig beschäftigten Aushilfen, Minijobbern, Familienangehörigen oder nicht angemeldeten Arbeitskräften.

Wird bei einer Prüfung der Verdacht erweckt, dass Umsätze nicht vollständig erfasst oder Mitarbeiter nicht korrekt angemeldet wurden, greifen die Behörden zu sogenannten Nachkalkulationen. Dabei werden beispielsweise Wareneinkäufe, Lagerbestände und Verkaufspreise miteinander abgeglichen. Ergibt sich daraus eine Differenz zu den erklärten Umsätzen, steht schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum.

Was ist Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinn?

Schwarzarbeit ist in § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) definiert. Demnach liegt eine rechtswidrige Beschäftigung insbesondere dann vor, wenn steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt werden. In der Gastronomie zeigt sich dies häufig durch die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitskräfte, Barlohnzahlungen ohne Lohnabrechnung, fehlende Arbeitszeitdokumentation oder durch sogenannte Scheinwerkverträge, die in Wirklichkeit verdeckte Arbeitsverhältnisse darstellen.

Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitszeitgesetz können in Verbindung mit fehlenden Nachweisen und unklarer Dokumentation schnell strafrechtlich relevant werden.

Steuerhinterziehung durch Kassenmanipulation und Scheingeschäfte

In steuerlicher Hinsicht sind es vor allem zwei Konstellationen, die regelmäßig zu Ermittlungsverfahren führen: nicht erklärte Einnahmen und manipulierte Kassensysteme. Viele Betriebe nutzen elektronische Registrierkassen. Werden Umsätze darin gelöscht, unvollständig erfasst oder falsch verbucht, liegt aus Sicht der Finanzbehörden der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung nahe.

Auch die Verwendung sogenannter Scheinrechnungen – etwa über nicht erbrachte Dienstleistungen oder Scheinfirmen – kann strafbar sein. Besonders brisant wird dies, wenn ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend gemacht wurde.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können für Gastronomiebetriebe erheblich sein. Je nach Umfang und Schwere drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Bereits der bloße Verdacht kann dazu führen, dass Konten eingefroren oder Betriebsmittel vorläufig gesichert werden. Hinzu kommen Nachforderungen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger, gegebenenfalls einschließlich Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen.

Auch gewerberechtlich können einschneidende Konsequenzen folgen. Eine Verurteilung wegen einschlägiger Delikte kann zur Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung führen und den Entzug der Gaststättenerlaubnis nach sich ziehen. Der wirtschaftliche Schaden ist dann kaum noch abzuwenden.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Gerade im Gastronomiebereich werden strafrechtliche Ermittlungen häufig unterschätzt – insbesondere dann, wenn die Betroffenen davon ausgehen, es handele sich um rein formale Fehler. Tatsächlich aber lassen sich viele Verfahren nur durch eine frühzeitige, professionelle Verteidigung in geordnete Bahnen lenken.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Gastronomen, Unternehmer und Geschäftsführer, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungsfachleuten analysieren sie die betriebliche Struktur, überprüfen die Beweislage und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ziel ist es dabei stets, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und, wenn möglich, eine Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsstadium zu erreichen.

Frühzeitiges Handeln schützt

Wer von einer Kontrolle betroffen ist, eine Vorladung erhält oder gar mit einer Durchsuchung konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren. Bereits im Anfangsstadium entscheidet sich oft, ob das Verfahren eskaliert oder sich diskret und ohne größere Folgen beenden lässt.

 

FAQ zur Geldwäsche – Antworten auf die wichtigsten Fragen bei Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB

Was Betroffene wissen müssen – und warum schnelles Handeln entscheidend ist

Der Vorwurf der Geldwäsche kann jeden treffen – Unternehmer, Privatpersonen, Angehörige freier Berufe oder selbstlose Helfer im Familienkreis. Seit der umfassenden Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 ist der Tatbestand erheblich ausgeweitet worden. Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche sind heute keine Ausnahme mehr, sondern längst fester Bestandteil wirtschaftsnaher Strafverfolgung.

Dieses FAQ beantwortet die wichtigsten Fragen für alle, die mit dem Begriff „Geldwäsche“ erstmals konfrontiert werden – sei es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, einer Durchsuchung oder einer Kontopfändung.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Geldwäsche ist jede Handlung, die darauf abzielt, die Herkunft von Vermögenswerten aus rechtswidriger Vortat zu verschleiern oder die Verfügung darüber zu sichern. Der Gesetzgeber will verhindern, dass „schmutziges Geld“ in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.

Rechtsgrundlage ist § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verwahrt, verwendet, weitergibt, verschleiert oder deren Herkunft zu verschleiern versucht – selbst dann, wenn die Vortat nicht konkret nachgewiesen werden kann.

Was hat sich durch die Gesetzesreform 2021 geändert?

Früher war Geldwäsche nur strafbar, wenn die Gegenstände aus bestimmten, sogenannten „Katalogtaten“ (z. B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Betrug) stammten. Seit der Reform gilt der „All-Crimes-Ansatz“: Jede rechtswidrige Tat – egal wie geringfügig – kann nun eine Vortat zur Geldwäsche sein.

Damit wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Auch alltägliche Handlungen, wie das Weiterleiten fremder Gelder, das Einzahlen größerer Bargeldsummen oder die Nutzung fremder Konten, können nun unter Geldwäscheverdacht stehen.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einer Meldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG), etwa durch:

  • Banken oder Finanzinstitute (bei ungewöhnlichen Transaktionen)

  • Notare, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler

  • Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

  • Verdachtsanzeigen durch Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige)

Darüber hinaus werden Hinweise oft durch Zoll, Finanzämter, Steuerfahndung oder im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren gewonnen.

Ein Ermittlungsverfahren kann dann zur Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen, zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder zur Kontopfändung führen – teils bereits im frühen Verfahrensstadium.

Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?

Nach § 261 StGB drohen bei Geldwäsche:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

  • In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

  • Zusätzlich: Einziehung des gesamten sichergestellten Vermögens

Besonders schwere Fälle liegen vor bei:

  • gewerbsmäßiger Geldwäsche,

  • bandenmäßigem Vorgehen,

  • Missbrauch beruflicher oder geschäftlicher Stellung,

  • Verwendung besonders hoher Beträge.

Auch der Versuch ist strafbar. Strafmilderung ist unter Umständen möglich, wenn der Täter zur Aufklärung beiträgt.

Was bedeutet Einziehung – verliere ich mein gesamtes Vermögen?

Die strafrechtliche Einziehung (§§ 73 ff. StGB) ermöglicht es der Justiz, Vermögenswerte „kriminellen Ursprungs“ auch ohne strafrechtliche Verurteilung einzuziehen. In der Praxis bedeutet das: Bereits im Ermittlungsverfahren können Konten gesperrt, Immobilien blockiert oder Fahrzeuge beschlagnahmt werden.

Wer nicht beweisen kann, dass das Geld aus legaler Quelle stammt, muss mit dem Verlust der Gelder rechnen – auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass das Geld aus einer Straftat stammt?

Auch leichtfertige Unkenntnis kann zur Strafbarkeit führen. Wer „die Augen verschließt“, obwohl sich Zweifel aufdrängen, handelt nach Auffassung der Gerichte möglicherweise fahrlässig strafbar. Besonders gefährlich ist dies bei:

  • Bargeldgeschäften ohne erkennbare Gegenleistung

  • Transaktionen für Dritte, ohne deren Hintergrund zu kennen

  • Überlassung von Konten an Bekannte oder Verwandte

Hier gilt: „Gut gemeint“ ist nicht gleich „gut gemacht“ – und kann im Ernstfall strafrechtlich verfolgt werden.

Wer ist besonders häufig betroffen?

Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche richten sich immer häufiger gegen:

  • Unternehmer im Bau- oder Autohandel

  • Betreiber von Gastronomie, Shisha-Bars oder Spielhallen

  • Beteiligte an Kryptowährungsgeschäften

  • Immobilienkäufer mit hohen Bartransaktionen

  • Privatpersonen, die Geld für Dritte weiterleiten oder verwahren

  • Selbstständige mit Bargeschäften ohne lückenlose Dokumentation

Auch Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Steuerberater oder Notare geraten vermehrt ins Visier, wenn sie verdächtige Vermögenswerte weiterleiten oder nicht ordnungsgemäß melden.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich betroffen bin?

Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche konfrontiert sind – sei es durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder die Kontopfändung –, gilt:

  • Bewahren Sie Ruhe.

  • Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Rücksprache.

  • Geben Sie keine Unterlagen oder Daten freiwillig heraus.

  • Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.

Schon kleine Fehler im frühen Verfahrensstadium können nicht wiedergutzumachende Folgen haben – insbesondere wenn Vermögen betroffen ist oder Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familie) involviert sind.

Warum JHB.Legal – Ihre Verteidiger bei Geldwäschevorwürfen

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert sind – Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Privatpersonen.

Ihre besondere Stärke liegt in der frühzeitigen, strategischen Verteidigung: Sie analysieren die wirtschaftlichen Hintergründe, prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Arrestmaßnahmen und entwickeln individuelle Verteidigungskonzepte – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Anklage oder Verurteilung zu beenden.

In Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Finanzexperten und Wirtschaftsprüfern gelingt es häufig, den Ursprung der Gelder nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für eine Einstellung zu schaffen – oder im Fall einer Anklage, die Strafbarkeit deutlich zu begrenzen.

Verdacht der Geldwäsche – Ermittlungsverfahren mit weitreichenden Folgen!

Warum der Vorwurf nach § 261 StGB schnell existenzbedrohend werden kann und eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gehört zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht. Es betrifft längst nicht mehr nur organisierte Kriminalität, sondern zunehmend auch Geschäftsleute, Freiberufler, Finanzdienstleister und Privatpersonen – oft ohne, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst waren.

Bereits ein einmaliger Geschäftsvorgang kann nach dem Gesetz als Geldwäsche gewertet werden, wenn er in Verbindung mit einer rechtswidrigen Herkunft von Vermögenswerten steht. Für die Betroffenen kann dies schnell zu einem Strafverfahren mit hohen Freiheitsstrafen, Vermögensabschöpfung und nachhaltiger Rufschädigung führen.

Was bedeutet Geldwäsche im strafrechtlichen Sinne?

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Er erfasst sämtliche Handlungen, durch die Erträge aus rechtswidrigen Taten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, verschleiert oder gesichert werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene selbst die Vortat begangen hat – es genügt, dass er wissentlich oder auch nur leichtfertig mit solchen Vermögenswerten umgeht.

Zu den strafbaren Handlungen zählen insbesondere:

  • das Verbergen der Herkunft von Geldern oder Gegenständen,

  • deren Verwahrung, Verwendung oder Weiterleitung,

  • sowie das Verschleiern der Eigentumsverhältnisse.

Geldwäsche liegt also nicht nur bei aktiver Verschleierung durch Profis vor. Auch alltägliche Handlungen – etwa die Annahme einer hohen Barzahlung, das Einzahlen fremder Gelder auf eigene Konten oder die Weitergabe von Bargeld aus unbekannter Quelle – können als Geldwäsche gewertet werden.

Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 ist zudem jede rechtswidrige Vortat relevant, nicht mehr nur Katalogtaten wie Drogen- oder Steuerdelikte. Dadurch ist der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet worden, und Ermittlungsverfahren werden deutlich häufiger eingeleitet – selbst bei vergleichsweise geringem Anfangsverdacht.

Welche Konsequenzen drohen bei Geldwäsche?

Geldwäsche wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen, bandenmäßiger Begehung oder bei Verwendung professioneller Strukturen – kann die Freiheitsstrafe sogar zwischen sechs Monaten und zehn Jahren betragen.

Neben der eigentlichen Strafe drohen zusätzliche, mitunter existenzielle Folgen:

  • Einziehung des gesamten sichergestellten Vermögens nach den §§ 73 ff. StGB

  • Kontopfändung, Vermögensarrest und Sicherstellung von Vermögenswerten bereits im Ermittlungsverfahren

  • Steuerliche und gewerberechtliche Konsequenzen, insbesondere für Unternehmer

  • Berufsrechtliche Maßnahmen, z. B. bei Anwälten, Ärzten, Steuerberatern oder Beamten

  • Eintrag im Bundeszentralregister mit Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Reputation

  • Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, auch bei späterem Freispruch

Zudem erschwert der Vorwurf der Geldwäsche jede geschäftliche Zusammenarbeit. Banken kündigen häufig Konten, Geschäftspartner beenden Verträge – allein die Existenz eines Verfahrens kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.

Wer ist besonders gefährdet?

Durch die weit gefasste Neuregelung von § 261 StGB kann prinzipiell jeder in den Verdacht der Geldwäsche geraten, der in irgendeiner Weise mit Vermögenswerten aus möglichen Straftaten in Berührung kommt. Besonders häufig betroffen sind:

  • Unternehmer, die hohe Barzahlungen oder ungewöhnliche Transaktionen akzeptieren

  • Finanzvermittler, Autohändler, Immobilienmakler, Juweliere und andere Gewerbetreibende, die als „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz gelten

  • Steuerberater oder Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Mandate Gelder verwalten oder weiterleiten

  • Privatpersonen, die Geldtransfers für Dritte übernehmen oder Vermögenswerte aufbewahren

  • Familienangehörige oder Lebenspartner von Personen, gegen die bereits wegen einer Vortat ermittelt wird

Oft reicht bereits leichte Fahrlässigkeit oder fehlende Plausibilitätsprüfung, um den Verdacht der Geldwäsche zu begründen. Wer beispielsweise Gelder entgegennimmt, deren Herkunft er nicht nachvollziehen kann oder nicht hinterfragt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen – selbst ohne kriminelle Absicht.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die Verteidigung in Geldwäscheverfahren gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Sie erfordert nicht nur tiefgehende Kenntnisse im Strafprozessrecht, sondern auch im Wirtschafts-, Steuer- und Bankrecht. Hinzu kommt, dass Geldwäscheverfahren oft mit massiven Ermittlungsmaßnahmen verbunden sind: Durchsuchungen, Vermögensarrest, Kontoüberwachung, Vernehmungen und internationale Rechtshilfeersuchen sind keine Seltenheit.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und haben sich auf die Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Vermögensdelikten spezialisiert. Sie verteidigen bundesweit Einzelpersonen, Unternehmer und Berufsangehörige, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

Beide verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzermittlern, Staatsanwaltschaften und Zollfahndung. Sie analysieren frühzeitig die Beweislage, stellen mögliche Fehler in den Ermittlungen fest und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die nicht nur auf Freispruch, sondern auch auf wirtschaftliche Schadensbegrenzung ausgerichtet ist.

Oft gelingt es, durch geschickte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft oder durch steuerliche Nachdeklarationen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – noch bevor es zur Anklage kommt.

Wann ist anwaltlicher Beistand notwendig?

Bereits beim ersten Verdacht oder beim Eingang eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Finanzamts sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Wer unüberlegt mit Ermittlern spricht oder Unterlagen freiwillig herausgibt, riskiert, sich unnötig zu belasten oder strategische Fehler zu begehen.

Insbesondere bei einer Durchsuchung oder Kontopfändung ist sofortige rechtliche Begleitung entscheidend – sowohl zur Wahrung der Rechte des Betroffenen als auch zur Vermeidung irreparabler Folgen für das Unternehmen oder Privatvermögen.

FAQ zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Ermittlungsverfahren und strafrechtlichen Risiken

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs kann für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen schnell existenzbedrohend werden. Bereits kleinere Abrechnungsfehler oder dokumentarische Unstimmigkeiten können ein Ermittlungsverfahren auslösen – mit strafrechtlichen, berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen – praxisnah, rechtlich fundiert und mit Blick auf eine effektive Verteidigung.

Was versteht man unter Abrechnungsbetrug?

Abrechnungsbetrug im strafrechtlichen Sinne ist eine Täuschung über das Vorliegen, den Umfang oder die Art medizinischer Leistungen, um sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen – typischerweise durch falsche Angaben gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), einer privaten Krankenversicherung oder den Patienten selbst.

Rechtlich handelt es sich in der Regel um einen Verstoß gegen § 263 StGB (Betrug). In vielen Fällen kommt zusätzlich § 266 StGB (Untreue) oder § 278 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) in Betracht.

Welche Konstellationen sind besonders risikoreich?

Ermittlungsverfahren werden besonders häufig bei folgenden Fallgruppen eingeleitet:

  • Abrechnung nicht erbrachter oder nicht persönlich erbrachter Leistungen

  • Doppelte Abrechnung derselben Leistung (z. B. bei Kombination von GKV und Selbstzahler)

  • Falsche Verwendung von Abrechnungsziffern (z. B. falscher Steigerungssatz bei GOÄ)

  • Abrechnung durch nicht abrechnungsberechtigte Personen (z. B. angestellte Ärzte ohne Zulassung)

  • Manipulierte Zeit- und Leistungsdokumentationen

  • Verstöße im Zusammenhang mit IGeL-Leistungen oder Gutachten

Insbesondere bei sehr hohen Fallzahlen, ungewöhnlichen Leistungskombinationen oder Abrechnungen außerhalb der üblichen Zeitfenster wird die Aufmerksamkeit von Prüfstellen und Ermittlungsbehörden geweckt.

Wie werden Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet?

Ein Strafverfahren beginnt in der Regel mit einem Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden. Solche Hinweise kommen typischerweise von:

  • der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung

  • privaten Krankenversicherungen oder dem Medizinischen Dienst (MD)

  • Finanzämtern oder Steuerfahndungsstellen

  • ehemaligen Mitarbeitern, Patienten oder Mitbewerbern

  • Betriebsprüfungen oder zufälligen Erkenntnissen aus anderen Verfahren

Die Folge ist häufig ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft – oft verbunden mit Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Zeugenvernehmungen. Viele Ärztinnen und Ärzte erfahren davon erstmals durch eine Vorladung oder eine Hausdurchsuchung.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt etwa dann vor, wenn:

  • der Schaden besonders hoch ist,

  • wiederholt oder systematisch abgerechnet wurde,

  • gewerbsmäßig gehandelt wurde,

  • besonders schutzbedürftige Patienten betroffen sind.

Bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen kann zu einem Eintrag ins Führungszeugnis und damit zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen können entstehen?

Unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang hat ein Ermittlungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die ärztliche Berufsausübung. Mögliche Folgen sind:

  • Entzug oder Ruhen der Approbation (§ 5 BÄO)

  • Ausschluss aus der Kassenärztlichen Versorgung

  • Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Honorare

  • Disziplinarverfahren durch Ärztekammer oder Berufsaufsicht

  • Reputationsschäden, Praxisauflösung, Verlust der wirtschaftlichen Grundlage

Gerade für Vertragsärzte besteht das Risiko, nicht nur strafrechtlich, sondern auch vertraglich und disziplinarisch belangt zu werden – mit Folgen für die gesamte ärztliche Laufbahn.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich Post von der Staatsanwaltschaft oder KV bekomme?

Zunächst gilt: Bewahren Sie Ruhe – und äußern Sie sich nicht voreilig zur Sache. Weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der KV besteht eine Verpflichtung zur sofortigen Einlassung. Aussagen ohne anwaltliche Beratung führen in der Praxis häufig zu erheblichen Nachteilen, insbesondere wenn Dokumentationen lückenhaft oder die rechtlichen Rahmenbedingungen unklar sind.

Es empfiehlt sich, unverzüglich einen spezialisierten Verteidiger im Straf- und Berufsrecht einzuschalten, der die Unterlagen sichtet, die Situation einschätzt und eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Auch im Umgang mit der Ärztekammer oder der KV sollte die Kommunikation rechtlich abgestimmt sein.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Fokus auf das Medizinstrafrecht und Steuerstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ-Leiter, die sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sehen.

Dank ihrer langjährigen Erfahrung, ihrer engen Zusammenarbeit mit Abrechnungsexperten und ihrem vertieften Verständnis für medizinische Abläufe bieten sie eine effektive und diskrete Verteidigung, mit dem Ziel, berufliche Existenzen zu sichern und strafrechtliche sowie wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Ihre Mandanten profitieren von:

  • fundierter Einschätzung medizinischer Dokumentationen und Abrechnungsmodalitäten

  • strategischer Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren

  • Koordination mit ärztlicher Selbstverwaltung, Kammern und KVen

  • effektiver Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlungen, wo möglich

  • persönlicher, vertraulicher und zügiger Betreuung

Wann sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Spätestens bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, einer Vorladung oder dem Erhalt eines Prüfberichts durch die KV ist der richtige Zeitpunkt, sich rechtlich beraten zu lassen. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken – und insbesondere eine Anklage oder berufsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden.