Schwarzarbeit durch unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – strafrechtliche Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

In vielen Branchen – insbesondere im Baugewerbe, in der Logistik, in der Pflege oder im Reinigungsgewerbe – ist die Zusammenarbeit mit Subunternehmern und Personaldienstleistern ein fester Bestandteil der täglichen Praxis. Doch genau hier liegt eine häufig unterschätzte strafrechtliche Gefahr: Wird Personal überlassen, ohne dass eine ordnungsgemäße Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegt, kann dies als illegale Arbeitnehmerüberlassung und damit als Form der Schwarzarbeit gewertet werden – mit schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.

Für Geschäftsführer und Personalverantwortliche bedeutet das in der Praxis: Ein vermeintlich sauber abgeschlossener Werk- oder Dienstvertrag kann sich im Nachhinein als illegaler Leiharbeitsvertrag herausstellen – und den Verdacht auf Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen.

Wann liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor?

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Werk- oder Dienstleistung und verbotener Arbeitnehmerüberlassung ist rechtlich komplex. Grundsätzlich gilt: Wer fremdes Personal nicht im Rahmen eines Werkvertrags, sondern zur Eingliederung in den eigenen Betrieb überlässt, benötigt eine Erlaubnis nach dem § 1 AÜG.

Fehlt diese Erlaubnis, spricht man von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – mit weitreichenden straf- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Ob ein Fall tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung gewertet wird, hängt weniger von der Vertragsgestaltung ab, sondern vielmehr davon, wie die Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausgeübt wird. Entscheidend ist u. a.:

  • Wer gibt Weisungen an die eingesetzten Personen?

  • Tragen die eingesetzten Kräfte eigene Arbeitskleidung oder die des Auftraggebers?

  • Arbeiten sie unter eigener Verantwortung oder direkt im Betrieb des Auftraggebers?

  • Gibt es eine echte unternehmerische Tätigkeit des Subunternehmers – oder wird lediglich Personal zur Verfügung gestellt?

Wird die tatsächliche Durchführung der Verträge als Arbeitnehmerüberlassung gewertet, obwohl keine entsprechende Erlaubnis vorliegt, kann dies zur rückwirkenden Umqualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses, zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses und zu massiven Nachzahlungen führen – insbesondere bei Lohnsteuer, Sozialabgaben und Unfallversicherung.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit im Zusammenhang mit unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung werden häufig durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgelöst. Die FKS überprüft insbesondere auf Baustellen oder in Betrieben, wie und unter welchen Bedingungen eingesetztes Personal arbeitet.

Ein Ermittlungsverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn:

  • keine AÜG-Erlaubnis vorliegt,

  • Werkverträge lediglich zur Umgehung der AÜG-Vorgaben abgeschlossen wurden,

  • Arbeitnehmer auf Weisung des Auftraggebers arbeiten,

  • keine unternehmerische Eigenverantwortung des „Subunternehmers“ erkennbar ist,

  • Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden,

  • keine klare Trennung zwischen Auftraggeber- und Fremdpersonal besteht.

Neben einem Strafverfahren gegen den Auftragnehmer (vermeintlicher Subunternehmer) wird regelmäßig auch gegen den Auftraggeber ermittelt – häufig vertreten durch den Geschäftsführer oder Bauleiter. In der Praxis werden oft beide Seiten für die „organisierte Schwarzarbeit“ verantwortlich gemacht – unabhängig davon, wer den Vertragsverstoß tatsächlich begangen hat.

Welche strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen drohen?

Wer Personal ohne entsprechende AÜG-Erlaubnis überlässt oder einsetzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro belangt werden. Weitaus gravierender sind jedoch die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich in der Regel unmittelbar anschließen:

  • Vorwurf der Schwarzarbeit (§ § 1, 8 SchwarzArbG)

  • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), wenn Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO), insbesondere bei unterlassener Lohnsteueranmeldung

  • Scheinselbstständigkeit, verbunden mit rückwirkender Versicherungspflicht

  • Haftung für Lohn- und Arbeitsentgelt, auch gegenüber Dritten (z. B. SOKA-Bau)

Für Geschäftsführer droht darüber hinaus eine persönliche zivilrechtliche Haftung, auch mit dem Privatvermögen, wenn sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sind.

Zusätzlich ergeben sich berufsrechtliche Konsequenzen – etwa Gewerbeuntersagungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Einträge im Gewerbezentralregister. In bestimmten Branchen (z. B. Pflege, Bau, Sicherheit) kann dies faktisch das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

Gerade in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist eine spezialisierte und wirtschaftlich denkende Verteidigung unerlässlich. Die rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen sind häufig komplex – ebenso wie die Ermittlungsstrategien der Behörden. Fehler in der Anfangsphase des Verfahrens, etwa durch unbedachte Aussagen gegenüber dem Zoll oder durch unkoordinierte Herausgabe von Unterlagen, können sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie beraten und vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert sehen.

Ihre Stärke liegt in der strategischen Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren. In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Arbeitsrechtlern und Unternehmensjuristen analysieren sie die zugrunde liegenden Vertragsstrukturen, werten Arbeitsabläufe aus und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit denen sich sowohl strafrechtliche Risiken als auch wirtschaftliche Schäden minimieren lassen.

Wo möglich, streben sie eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an – etwa durch Schadenswiedergutmachung, rechtliche Einordnung oder aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend

Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung oder Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte keine Zeit verlieren. Schon die ersten Verfahrensschritte – etwa bei einer Baustellenkontrolle oder einer schriftlichen Anhörung – sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Die professionelle Verteidigung durch spezialisierte Fachanwälte schützt nicht nur vor rechtlichen Folgen, sondern sichert auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens.