Geldwäscheverfahren gegen Finanzdienstleister – rechtliche Risiken und strategische Verteidigung

Ein sensibles Terrain im Visier der Ermittlungsbehörden

Finanzdienstleister stehen zunehmend im Fokus von Geldwäscheermittlungen. Seit der Reform des Geldwäschestrafrechts im Jahr 2021, mit der Einführung des sogenannten „All-Crimes-Ansatzes“, haben sich die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten und die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich verschärft. Neben klassischen Banken geraten heute auch unabhängige Finanzvermittler, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Wechselstuben, Krypto-Plattformen und Zahlungsdienstleister ins Visier – oftmals bereits aufgrund vager Verdachtsmomente.

Was ist strafbare Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB?

Geldwäsche ist jede Handlung, die auf die Verschleierung der Herkunft illegal erlangter Vermögenswerte abzielt. Nach § 261 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer solche Vermögenswerte verwahrt, verwendet, weiterleitet oder ihre Herkunft verschleiert. Seit der Gesetzesänderung genügt es, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen – ein konkreter Nachweis der Vortat ist häufig nicht mehr erforderlich.

Gerade im Finanzsektor ist es nicht unüblich, dass Gelder aus verschiedenen Quellen weitergeleitet oder treuhänderisch verwaltet werden. Fehlt dabei eine ausreichende Prüfung der Herkunft oder des wirtschaftlich Berechtigten, besteht die Gefahr, dass bereits der objektive Tatbestand der Geldwäsche erfüllt ist – selbst wenn keine eigene kriminelle Absicht vorliegt.

Typische Auslöser für Ermittlungen gegen Finanzdienstleister

Ermittlungsverfahren werden häufig durch eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GWG) ausgelöst. Verpflichtete nach dem GWG – etwa Banken oder Notare – sind verpflichtet, Transaktionen zu melden, die ungewöhnlich erscheinen oder keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund erkennen lassen.

Verdachtsmeldungen, die zu Geldwäscheverfahren gegen Finanzdienstleister führen, betreffen oft:

  • das Einzahlen hoher Bargeldsummen durch Dritte,
  • die Annahme von Geldern aus dem Ausland ohne erkennbare Gegenleistung,
  • die Weiterleitung von Vermögenswerten zwischen verbundenen Konten,
  • treuhänderische Verwahrungen ohne dokumentierten wirtschaftlich Berechtigten,
  • Krypto-Transaktionen ohne nachvollziehbare Herkunft.

Insbesondere der Einsatz von Kryptowährungen wird zunehmend kritisch beobachtet. Auch legale Transaktionen, die nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder geprüft wurden, können den Verdacht begründen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen eines Verfahrens

Ein Verfahren wegen Geldwäsche kann bereits im Ermittlungsstadium erhebliche Folgen haben. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt die Einziehung der sichergestellten Gelder, die auch dann möglich ist, wenn keine Verurteilung erfolgt. Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Kontensperrungen und Vermögensarreste sind bei Geldwäscheverdacht gängige Praxis.

Besonders folgenreich ist zudem die gewerberechtliche Dimension: Wird ein Finanzdienstleister wegen Geldwäsche verurteilt, droht der Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung oder des Kreditwesengesetzes. Die Folge kann der Entzug der Erlaubnis nach § 34c oder § 34f GewO sein – mit existenzbedrohenden Konsequenzen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Geldwäscheverfahren erfordern eine fundierte strafrechtliche, wirtschaftliche und regulative Expertise. Gerade im Finanzsektor sind die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und erlaubtem Risikogeschäft oft fließend. Nur eine Verteidigung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen im Geldwäsche-, Steuer- und Aufsichtsrecht gleichermaßen kennt, kann die Interessen der Betroffenen wirksam schützen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Finanzdienstleister, Vermittler und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder Verstößen gegen das Geldwäschegesetz konfrontiert sind. Dank ihrer Erfahrung mit Vermögensabschöpfung, internationalen Finanzflüssen und komplexen Geschäftsmodellen bieten sie eine durchdachte, strategisch fundierte und diskrete Verteidigung.

FAQ: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Welche Formen von Schwarzarbeit kommen in der Gastronomie besonders häufig vor?

In der Gastronomie treten Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in unterschiedlichen Formen auf. Besonders verbreitet ist die Beschäftigung von nicht angemeldeten Aushilfen, etwa bei kurzfristigem Personalbedarf am Wochenende oder bei Veranstaltungen. Ebenfalls häufig sind „Barzahlungen ohne Lohnabrechnung“, fehlende Meldungen zur Sozialversicherung sowie sogenannte Scheinwerkverträge, bei denen angeblich selbstständige Dienstleister wie Arbeitnehmer eingesetzt werden. Diese Konstellationen begründen regelmäßig den Verdacht der Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Wie äußert sich der Verdacht der Steuerhinterziehung in gastronomischen Betrieben?

Steuerhinterziehung wird in der Gastronomie häufig durch Manipulationen an Kassensystemen, durch nicht verbuchte Barumsätze oder durch den Einsatz von Scheinrechnungen begangen. Wenn etwa Umsätze gezielt gelöscht oder falsch verbucht werden, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt wurden – ein klassischer Fall der Umsatzsteuerhinterziehung. Weitere Risikofaktoren sind nicht dokumentierte Wareneingänge oder nicht nachvollziehbare Bargeldbewegungen.

Was droht bei einer Durchsuchung oder einer Kontrolle durch den Zoll?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist in der Gastronomie regelmäßig aktiv. Im Rahmen einer Kontrolle können Mitarbeiter befragt, Ausweise verlangt und Sozialversicherungsunterlagen geprüft werden. Bei Verdachtsmomenten kann es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume, zur Beschlagnahme von Lohnunterlagen, Kassendaten oder sogar zu Vermögensarresten kommen. Bereits eine solche Maßnahme kann für kleinere Betriebe gravierende wirtschaftliche Folgen haben.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung?

Die Bandbreite der Sanktionen ist groß. Bei erstmaligen Verstößen oder geringfügigem Umfang kann das Verfahren unter Umständen gegen Auflagen eingestellt werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen jedoch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren – insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder hoher Schadenssumme. Auch eine Gewerbeuntersagung nach der Gewerbeordnung ist möglich, was faktisch das berufliche Aus bedeuten kann.

Wer haftet für Verstöße – auch bei Delegation an Mitarbeiter?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Inhaber oder Geschäftsführer des gastronomischen Betriebs. Auch wenn Aufgaben an Mitarbeiter delegiert werden, bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Wer Kontrollpflichten vernachlässigt oder Verstöße billigend in Kauf nimmt, haftet unter Umständen persönlich – strafrechtlich wie zivilrechtlich. Auch faktische Geschäftsführer können belangt werden, wenn sie tatsächlich die Entscheidungen im Betrieb treffen.

Was ist in der ersten Phase eines Ermittlungsverfahrens zu beachten?

Ruhe bewahren und keine vorschnellen Aussagen machen – das ist in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens entscheidend. Betroffene sollten keine Unterlagen ohne Rücksprache herausgeben und keine Aussagen zur Sache tätigen, bevor nicht eine qualifizierte anwaltliche Beratung erfolgt ist. Gerade bei einer Hausdurchsuchung oder der Sicherung von Kassensystemen kann eine frühe Verteidigung den entscheidenden Unterschied machen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Gastronomen und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Beide verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – und entwickeln in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Buchhaltungsexperten individuell abgestimmte Verteidigungsstrategien.

 

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie – strafrechtliche Risiken für Betreiber und Geschäftsführer

Warum die Branche im Fokus der Behörden steht und wie eine spezialisierte Verteidigung Existenzen schützen kann

Die Gastronomie ist eine der vielseitigsten, aber auch anspruchsvollsten Branchen des Wirtschaftslebens. Restaurants, Cafés, Bars, Bistros, Shisha-Lounges und Cateringbetriebe tragen nicht nur zur Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens bei, sondern bieten zugleich zahlreichen Menschen einen Arbeitsplatz. Gleichzeitig beobachten Ermittlungsbehörden die Branche besonders aufmerksam – denn aus ihrer Sicht besteht hier ein erhöhtes Risiko für Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften.

Im Rahmen solcher Kontrollen geraten schnell auch schwerwiegende Vorwürfe in den Raum: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Bereits kleinere formale Fehler in der Lohnabrechnung, beim Einsatz von Aushilfen oder in der Kassenführung können ein Ermittlungsverfahren auslösen. Für die Verantwortlichen – in der Regel Inhaber oder Geschäftsführer – kann dies nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch existenzbedrohend wirken.

Die Praxis der Behörden: Bargeld, Aushilfen, Nachkalkulationen

Gastronomische Betriebe arbeiten häufig mit einem hohen Anteil an Barumsätzen. Das ist branchenüblich, macht die Betriebe aber auch besonders anfällig für Prüfungen durch die Finanzverwaltung oder den Zoll. Ein weiterer Risikofaktor ist der häufige Einsatz von kurzfristig beschäftigten Aushilfen, Minijobbern, Familienangehörigen oder nicht angemeldeten Arbeitskräften.

Wird bei einer Prüfung der Verdacht erweckt, dass Umsätze nicht vollständig erfasst oder Mitarbeiter nicht korrekt angemeldet wurden, greifen die Behörden zu sogenannten Nachkalkulationen. Dabei werden beispielsweise Wareneinkäufe, Lagerbestände und Verkaufspreise miteinander abgeglichen. Ergibt sich daraus eine Differenz zu den erklärten Umsätzen, steht schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum.

Was ist Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinn?

Schwarzarbeit ist in § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) definiert. Demnach liegt eine rechtswidrige Beschäftigung insbesondere dann vor, wenn steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt werden. In der Gastronomie zeigt sich dies häufig durch die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitskräfte, Barlohnzahlungen ohne Lohnabrechnung, fehlende Arbeitszeitdokumentation oder durch sogenannte Scheinwerkverträge, die in Wirklichkeit verdeckte Arbeitsverhältnisse darstellen.

Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitszeitgesetz können in Verbindung mit fehlenden Nachweisen und unklarer Dokumentation schnell strafrechtlich relevant werden.

Steuerhinterziehung durch Kassenmanipulation und Scheingeschäfte

In steuerlicher Hinsicht sind es vor allem zwei Konstellationen, die regelmäßig zu Ermittlungsverfahren führen: nicht erklärte Einnahmen und manipulierte Kassensysteme. Viele Betriebe nutzen elektronische Registrierkassen. Werden Umsätze darin gelöscht, unvollständig erfasst oder falsch verbucht, liegt aus Sicht der Finanzbehörden der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung nahe.

Auch die Verwendung sogenannter Scheinrechnungen – etwa über nicht erbrachte Dienstleistungen oder Scheinfirmen – kann strafbar sein. Besonders brisant wird dies, wenn ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen geltend gemacht wurde.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können für Gastronomiebetriebe erheblich sein. Je nach Umfang und Schwere drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Bereits der bloße Verdacht kann dazu führen, dass Konten eingefroren oder Betriebsmittel vorläufig gesichert werden. Hinzu kommen Nachforderungen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger, gegebenenfalls einschließlich Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen.

Auch gewerberechtlich können einschneidende Konsequenzen folgen. Eine Verurteilung wegen einschlägiger Delikte kann zur Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung führen und den Entzug der Gaststättenerlaubnis nach sich ziehen. Der wirtschaftliche Schaden ist dann kaum noch abzuwenden.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Gerade im Gastronomiebereich werden strafrechtliche Ermittlungen häufig unterschätzt – insbesondere dann, wenn die Betroffenen davon ausgehen, es handele sich um rein formale Fehler. Tatsächlich aber lassen sich viele Verfahren nur durch eine frühzeitige, professionelle Verteidigung in geordnete Bahnen lenken.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Gastronomen, Unternehmer und Geschäftsführer, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungsfachleuten analysieren sie die betriebliche Struktur, überprüfen die Beweislage und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ziel ist es dabei stets, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und, wenn möglich, eine Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsstadium zu erreichen.

Frühzeitiges Handeln schützt

Wer von einer Kontrolle betroffen ist, eine Vorladung erhält oder gar mit einer Durchsuchung konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren. Bereits im Anfangsstadium entscheidet sich oft, ob das Verfahren eskaliert oder sich diskret und ohne größere Folgen beenden lässt.

 

FAQ zur Geldwäsche – Antworten auf die wichtigsten Fragen bei Ermittlungsverfahren nach § 261 StGB

Was Betroffene wissen müssen – und warum schnelles Handeln entscheidend ist

Der Vorwurf der Geldwäsche kann jeden treffen – Unternehmer, Privatpersonen, Angehörige freier Berufe oder selbstlose Helfer im Familienkreis. Seit der umfassenden Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 ist der Tatbestand erheblich ausgeweitet worden. Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche sind heute keine Ausnahme mehr, sondern längst fester Bestandteil wirtschaftsnaher Strafverfolgung.

Dieses FAQ beantwortet die wichtigsten Fragen für alle, die mit dem Begriff „Geldwäsche“ erstmals konfrontiert werden – sei es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, einer Durchsuchung oder einer Kontopfändung.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Geldwäsche ist jede Handlung, die darauf abzielt, die Herkunft von Vermögenswerten aus rechtswidriger Vortat zu verschleiern oder die Verfügung darüber zu sichern. Der Gesetzgeber will verhindern, dass „schmutziges Geld“ in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird.

Rechtsgrundlage ist § 261 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer Gegenstände, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verwahrt, verwendet, weitergibt, verschleiert oder deren Herkunft zu verschleiern versucht – selbst dann, wenn die Vortat nicht konkret nachgewiesen werden kann.

Was hat sich durch die Gesetzesreform 2021 geändert?

Früher war Geldwäsche nur strafbar, wenn die Gegenstände aus bestimmten, sogenannten „Katalogtaten“ (z. B. Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Betrug) stammten. Seit der Reform gilt der „All-Crimes-Ansatz“: Jede rechtswidrige Tat – egal wie geringfügig – kann nun eine Vortat zur Geldwäsche sein.

Damit wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Auch alltägliche Handlungen, wie das Weiterleiten fremder Gelder, das Einzahlen größerer Bargeldsummen oder die Nutzung fremder Konten, können nun unter Geldwäscheverdacht stehen.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einer Meldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG), etwa durch:

  • Banken oder Finanzinstitute (bei ungewöhnlichen Transaktionen)

  • Notare, Rechtsanwälte oder Immobilienmakler

  • Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer

  • Verdachtsanzeigen durch Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige)

Darüber hinaus werden Hinweise oft durch Zoll, Finanzämter, Steuerfahndung oder im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren gewonnen.

Ein Ermittlungsverfahren kann dann zur Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen, zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder zur Kontopfändung führen – teils bereits im frühen Verfahrensstadium.

Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?

Nach § 261 StGB drohen bei Geldwäsche:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

  • In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

  • Zusätzlich: Einziehung des gesamten sichergestellten Vermögens

Besonders schwere Fälle liegen vor bei:

  • gewerbsmäßiger Geldwäsche,

  • bandenmäßigem Vorgehen,

  • Missbrauch beruflicher oder geschäftlicher Stellung,

  • Verwendung besonders hoher Beträge.

Auch der Versuch ist strafbar. Strafmilderung ist unter Umständen möglich, wenn der Täter zur Aufklärung beiträgt.

Was bedeutet Einziehung – verliere ich mein gesamtes Vermögen?

Die strafrechtliche Einziehung (§§ 73 ff. StGB) ermöglicht es der Justiz, Vermögenswerte „kriminellen Ursprungs“ auch ohne strafrechtliche Verurteilung einzuziehen. In der Praxis bedeutet das: Bereits im Ermittlungsverfahren können Konten gesperrt, Immobilien blockiert oder Fahrzeuge beschlagnahmt werden.

Wer nicht beweisen kann, dass das Geld aus legaler Quelle stammt, muss mit dem Verlust der Gelder rechnen – auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird.

Was ist, wenn ich nicht wusste, dass das Geld aus einer Straftat stammt?

Auch leichtfertige Unkenntnis kann zur Strafbarkeit führen. Wer „die Augen verschließt“, obwohl sich Zweifel aufdrängen, handelt nach Auffassung der Gerichte möglicherweise fahrlässig strafbar. Besonders gefährlich ist dies bei:

  • Bargeldgeschäften ohne erkennbare Gegenleistung

  • Transaktionen für Dritte, ohne deren Hintergrund zu kennen

  • Überlassung von Konten an Bekannte oder Verwandte

Hier gilt: „Gut gemeint“ ist nicht gleich „gut gemacht“ – und kann im Ernstfall strafrechtlich verfolgt werden.

Wer ist besonders häufig betroffen?

Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche richten sich immer häufiger gegen:

  • Unternehmer im Bau- oder Autohandel

  • Betreiber von Gastronomie, Shisha-Bars oder Spielhallen

  • Beteiligte an Kryptowährungsgeschäften

  • Immobilienkäufer mit hohen Bartransaktionen

  • Privatpersonen, die Geld für Dritte weiterleiten oder verwahren

  • Selbstständige mit Bargeschäften ohne lückenlose Dokumentation

Auch Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Steuerberater oder Notare geraten vermehrt ins Visier, wenn sie verdächtige Vermögenswerte weiterleiten oder nicht ordnungsgemäß melden.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich betroffen bin?

Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche konfrontiert sind – sei es durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder die Kontopfändung –, gilt:

  • Bewahren Sie Ruhe.

  • Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Rücksprache.

  • Geben Sie keine Unterlagen oder Daten freiwillig heraus.

  • Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger.

Schon kleine Fehler im frühen Verfahrensstadium können nicht wiedergutzumachende Folgen haben – insbesondere wenn Vermögen betroffen ist oder Dritte (z. B. Geschäftspartner, Familie) involviert sind.

Warum JHB.Legal – Ihre Verteidiger bei Geldwäschevorwürfen

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert sind – Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und Privatpersonen.

Ihre besondere Stärke liegt in der frühzeitigen, strategischen Verteidigung: Sie analysieren die wirtschaftlichen Hintergründe, prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Arrestmaßnahmen und entwickeln individuelle Verteidigungskonzepte – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Anklage oder Verurteilung zu beenden.

In Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Finanzexperten und Wirtschaftsprüfern gelingt es häufig, den Ursprung der Gelder nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für eine Einstellung zu schaffen – oder im Fall einer Anklage, die Strafbarkeit deutlich zu begrenzen.

Verdacht der Geldwäsche – Ermittlungsverfahren mit weitreichenden Folgen!

Warum der Vorwurf nach § 261 StGB schnell existenzbedrohend werden kann und eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gehört zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht. Es betrifft längst nicht mehr nur organisierte Kriminalität, sondern zunehmend auch Geschäftsleute, Freiberufler, Finanzdienstleister und Privatpersonen – oft ohne, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst waren.

Bereits ein einmaliger Geschäftsvorgang kann nach dem Gesetz als Geldwäsche gewertet werden, wenn er in Verbindung mit einer rechtswidrigen Herkunft von Vermögenswerten steht. Für die Betroffenen kann dies schnell zu einem Strafverfahren mit hohen Freiheitsstrafen, Vermögensabschöpfung und nachhaltiger Rufschädigung führen.

Was bedeutet Geldwäsche im strafrechtlichen Sinne?

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Er erfasst sämtliche Handlungen, durch die Erträge aus rechtswidrigen Taten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, verschleiert oder gesichert werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene selbst die Vortat begangen hat – es genügt, dass er wissentlich oder auch nur leichtfertig mit solchen Vermögenswerten umgeht.

Zu den strafbaren Handlungen zählen insbesondere:

  • das Verbergen der Herkunft von Geldern oder Gegenständen,

  • deren Verwahrung, Verwendung oder Weiterleitung,

  • sowie das Verschleiern der Eigentumsverhältnisse.

Geldwäsche liegt also nicht nur bei aktiver Verschleierung durch Profis vor. Auch alltägliche Handlungen – etwa die Annahme einer hohen Barzahlung, das Einzahlen fremder Gelder auf eigene Konten oder die Weitergabe von Bargeld aus unbekannter Quelle – können als Geldwäsche gewertet werden.

Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 ist zudem jede rechtswidrige Vortat relevant, nicht mehr nur Katalogtaten wie Drogen- oder Steuerdelikte. Dadurch ist der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet worden, und Ermittlungsverfahren werden deutlich häufiger eingeleitet – selbst bei vergleichsweise geringem Anfangsverdacht.

Welche Konsequenzen drohen bei Geldwäsche?

Geldwäsche wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen, bandenmäßiger Begehung oder bei Verwendung professioneller Strukturen – kann die Freiheitsstrafe sogar zwischen sechs Monaten und zehn Jahren betragen.

Neben der eigentlichen Strafe drohen zusätzliche, mitunter existenzielle Folgen:

  • Einziehung des gesamten sichergestellten Vermögens nach den §§ 73 ff. StGB

  • Kontopfändung, Vermögensarrest und Sicherstellung von Vermögenswerten bereits im Ermittlungsverfahren

  • Steuerliche und gewerberechtliche Konsequenzen, insbesondere für Unternehmer

  • Berufsrechtliche Maßnahmen, z. B. bei Anwälten, Ärzten, Steuerberatern oder Beamten

  • Eintrag im Bundeszentralregister mit Auswirkungen auf Kreditwürdigkeit und Reputation

  • Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, auch bei späterem Freispruch

Zudem erschwert der Vorwurf der Geldwäsche jede geschäftliche Zusammenarbeit. Banken kündigen häufig Konten, Geschäftspartner beenden Verträge – allein die Existenz eines Verfahrens kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.

Wer ist besonders gefährdet?

Durch die weit gefasste Neuregelung von § 261 StGB kann prinzipiell jeder in den Verdacht der Geldwäsche geraten, der in irgendeiner Weise mit Vermögenswerten aus möglichen Straftaten in Berührung kommt. Besonders häufig betroffen sind:

  • Unternehmer, die hohe Barzahlungen oder ungewöhnliche Transaktionen akzeptieren

  • Finanzvermittler, Autohändler, Immobilienmakler, Juweliere und andere Gewerbetreibende, die als „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz gelten

  • Steuerberater oder Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Mandate Gelder verwalten oder weiterleiten

  • Privatpersonen, die Geldtransfers für Dritte übernehmen oder Vermögenswerte aufbewahren

  • Familienangehörige oder Lebenspartner von Personen, gegen die bereits wegen einer Vortat ermittelt wird

Oft reicht bereits leichte Fahrlässigkeit oder fehlende Plausibilitätsprüfung, um den Verdacht der Geldwäsche zu begründen. Wer beispielsweise Gelder entgegennimmt, deren Herkunft er nicht nachvollziehen kann oder nicht hinterfragt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen – selbst ohne kriminelle Absicht.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die Verteidigung in Geldwäscheverfahren gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Sie erfordert nicht nur tiefgehende Kenntnisse im Strafprozessrecht, sondern auch im Wirtschafts-, Steuer- und Bankrecht. Hinzu kommt, dass Geldwäscheverfahren oft mit massiven Ermittlungsmaßnahmen verbunden sind: Durchsuchungen, Vermögensarrest, Kontoüberwachung, Vernehmungen und internationale Rechtshilfeersuchen sind keine Seltenheit.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und haben sich auf die Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Vermögensdelikten spezialisiert. Sie verteidigen bundesweit Einzelpersonen, Unternehmer und Berufsangehörige, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

Beide verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzermittlern, Staatsanwaltschaften und Zollfahndung. Sie analysieren frühzeitig die Beweislage, stellen mögliche Fehler in den Ermittlungen fest und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die nicht nur auf Freispruch, sondern auch auf wirtschaftliche Schadensbegrenzung ausgerichtet ist.

Oft gelingt es, durch geschickte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft oder durch steuerliche Nachdeklarationen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – noch bevor es zur Anklage kommt.

Wann ist anwaltlicher Beistand notwendig?

Bereits beim ersten Verdacht oder beim Eingang eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Finanzamts sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Wer unüberlegt mit Ermittlern spricht oder Unterlagen freiwillig herausgibt, riskiert, sich unnötig zu belasten oder strategische Fehler zu begehen.

Insbesondere bei einer Durchsuchung oder Kontopfändung ist sofortige rechtliche Begleitung entscheidend – sowohl zur Wahrung der Rechte des Betroffenen als auch zur Vermeidung irreparabler Folgen für das Unternehmen oder Privatvermögen.

FAQ zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Ermittlungsverfahren und strafrechtlichen Risiken

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs kann für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen schnell existenzbedrohend werden. Bereits kleinere Abrechnungsfehler oder dokumentarische Unstimmigkeiten können ein Ermittlungsverfahren auslösen – mit strafrechtlichen, berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen – praxisnah, rechtlich fundiert und mit Blick auf eine effektive Verteidigung.

Was versteht man unter Abrechnungsbetrug?

Abrechnungsbetrug im strafrechtlichen Sinne ist eine Täuschung über das Vorliegen, den Umfang oder die Art medizinischer Leistungen, um sich dadurch einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen – typischerweise durch falsche Angaben gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), einer privaten Krankenversicherung oder den Patienten selbst.

Rechtlich handelt es sich in der Regel um einen Verstoß gegen § 263 StGB (Betrug). In vielen Fällen kommt zusätzlich § 266 StGB (Untreue) oder § 278 StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) in Betracht.

Welche Konstellationen sind besonders risikoreich?

Ermittlungsverfahren werden besonders häufig bei folgenden Fallgruppen eingeleitet:

  • Abrechnung nicht erbrachter oder nicht persönlich erbrachter Leistungen

  • Doppelte Abrechnung derselben Leistung (z. B. bei Kombination von GKV und Selbstzahler)

  • Falsche Verwendung von Abrechnungsziffern (z. B. falscher Steigerungssatz bei GOÄ)

  • Abrechnung durch nicht abrechnungsberechtigte Personen (z. B. angestellte Ärzte ohne Zulassung)

  • Manipulierte Zeit- und Leistungsdokumentationen

  • Verstöße im Zusammenhang mit IGeL-Leistungen oder Gutachten

Insbesondere bei sehr hohen Fallzahlen, ungewöhnlichen Leistungskombinationen oder Abrechnungen außerhalb der üblichen Zeitfenster wird die Aufmerksamkeit von Prüfstellen und Ermittlungsbehörden geweckt.

Wie werden Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet?

Ein Strafverfahren beginnt in der Regel mit einem Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden. Solche Hinweise kommen typischerweise von:

  • der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung

  • privaten Krankenversicherungen oder dem Medizinischen Dienst (MD)

  • Finanzämtern oder Steuerfahndungsstellen

  • ehemaligen Mitarbeitern, Patienten oder Mitbewerbern

  • Betriebsprüfungen oder zufälligen Erkenntnissen aus anderen Verfahren

Die Folge ist häufig ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft – oft verbunden mit Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Zeugenvernehmungen. Viele Ärztinnen und Ärzte erfahren davon erstmals durch eine Vorladung oder eine Hausdurchsuchung.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt etwa dann vor, wenn:

  • der Schaden besonders hoch ist,

  • wiederholt oder systematisch abgerechnet wurde,

  • gewerbsmäßig gehandelt wurde,

  • besonders schutzbedürftige Patienten betroffen sind.

Bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen kann zu einem Eintrag ins Führungszeugnis und damit zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen können entstehen?

Unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang hat ein Ermittlungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf die ärztliche Berufsausübung. Mögliche Folgen sind:

  • Entzug oder Ruhen der Approbation (§ 5 BÄO)

  • Ausschluss aus der Kassenärztlichen Versorgung

  • Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Honorare

  • Disziplinarverfahren durch Ärztekammer oder Berufsaufsicht

  • Reputationsschäden, Praxisauflösung, Verlust der wirtschaftlichen Grundlage

Gerade für Vertragsärzte besteht das Risiko, nicht nur strafrechtlich, sondern auch vertraglich und disziplinarisch belangt zu werden – mit Folgen für die gesamte ärztliche Laufbahn.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich Post von der Staatsanwaltschaft oder KV bekomme?

Zunächst gilt: Bewahren Sie Ruhe – und äußern Sie sich nicht voreilig zur Sache. Weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber der KV besteht eine Verpflichtung zur sofortigen Einlassung. Aussagen ohne anwaltliche Beratung führen in der Praxis häufig zu erheblichen Nachteilen, insbesondere wenn Dokumentationen lückenhaft oder die rechtlichen Rahmenbedingungen unklar sind.

Es empfiehlt sich, unverzüglich einen spezialisierten Verteidiger im Straf- und Berufsrecht einzuschalten, der die Unterlagen sichtet, die Situation einschätzt und eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Auch im Umgang mit der Ärztekammer oder der KV sollte die Kommunikation rechtlich abgestimmt sein.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Fokus auf das Medizinstrafrecht und Steuerstrafrecht. Sie vertreten bundesweit Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ-Leiter, die sich mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sehen.

Dank ihrer langjährigen Erfahrung, ihrer engen Zusammenarbeit mit Abrechnungsexperten und ihrem vertieften Verständnis für medizinische Abläufe bieten sie eine effektive und diskrete Verteidigung, mit dem Ziel, berufliche Existenzen zu sichern und strafrechtliche sowie wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Ihre Mandanten profitieren von:

  • fundierter Einschätzung medizinischer Dokumentationen und Abrechnungsmodalitäten

  • strategischer Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren

  • Koordination mit ärztlicher Selbstverwaltung, Kammern und KVen

  • effektiver Vermeidung öffentlicher Hauptverhandlungen, wo möglich

  • persönlicher, vertraulicher und zügiger Betreuung

Wann sollte ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Spätestens bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, einer Vorladung oder dem Erhalt eines Prüfberichts durch die KV ist der richtige Zeitpunkt, sich rechtlich beraten zu lassen. Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken – und insbesondere eine Anklage oder berufsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden.

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs bei Ärzten – wenn wirtschaftlicher Druck zur strafrechtlichen Gefahr wird

Was Mediziner bei Vorwürfen im Zusammenhang mit kassenärztlicher oder privater Abrechnung wissen müssen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft Ärztinnen und Ärzte oft völlig unvorbereitet – und kann schnell zur existenziellen Bedrohung werden. Häufig beginnt alles mit einer Anhörung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren. Der Vorwurf: Leistungen seien falsch, doppelt oder gar nicht erbracht, aber dennoch abgerechnet worden – entweder zulasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), der privaten Krankenversicherung (PKV) oder direkt gegenüber den Patienten.

Gerade in Zeiten steigender wirtschaftlicher Anforderungen, wachsender Bürokratie und strengerer Prüfmechanismen geraten viele Ärztinnen und Ärzte unter Druck – und mitunter ins Visier der Strafverfolgung, auch ohne vorsätzliche Täuschungsabsicht.

Was ist Abrechnungsbetrug?

Im strafrechtlichen Sinne liegt Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB (Betrug) vor, wenn eine ärztliche Leistung bewusst falsch oder irreführend abgerechnet wird, um dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen, der dem abrechnenden Arzt nicht zusteht.

Der klassische Fall betrifft die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung: Ein Arzt rechnet Leistungen nach EBM ab, die entweder:

  • gar nicht erbracht wurden,

  • von nicht zugelassenem Personal durchgeführt wurden,

  • nicht in dem angegebenen Umfang erfolgt sind,

  • mehrfach für denselben Patienten angesetzt wurden,

  • außerhalb der Sprechzeiten oder ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt sein sollen.

Auch bei der Abrechnung nach GOÄ (z. B. bei Privatpatienten) oder bei IGeL-Leistungen kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen – etwa, wenn ärztliche Aufklärungen fehlen, Leistungskombinationen unzulässig sind oder Leistungen gar nicht dokumentiert wurden.

Die Bandbreite reicht vom einzelnen Dokumentationsfehler bis hin zu systematischen Manipulationsvorwürfen – mit teils verheerenden Folgen.

Wie werden Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs wird häufig durch die Kassenärztliche Vereinigung, die PKV-Prüfdienste, Medizinische Dienste (MD) oder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Patienten ausgelöst. Typische Auslöser sind:

  • Plausibilitätsprüfungen durch die KV, z. B. bei ungewöhnlich hoher Leistungsdichte

  • Auffälligkeiten bei der Abrechnung von bestimmten Ziffern oder Kombinationen

  • Anonyme Hinweise (z. B. durch Praxispersonal oder Konkurrenten)

  • Abgleich von Arbeitszeiten und Patientenbehandlung (z. B. bei Mehrfachpraxis oder MVZ)

  • Unstimmigkeiten bei Hausbesuchen, Visiten oder Laborabrechnungen

Bereits in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Patientenakten und Praxissoftware, Vernehmungen von Patienten und Angestellten sowie zu Arrestmaßnahmen. Der Arzt sieht sich mit einer erheblichen Belastung konfrontiert – strafrechtlich, wirtschaftlich und reputationsbezogen.

Strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen

Wird der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs bestätigt, drohen erhebliche Konsequenzen. Der Strafrahmen reicht gemäß § 263 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Von einem schweren Fall geht die Rechtsprechung regelmäßig bei wiederholtem oder gewerbsmäßigem Vorgehen oder bei einem hohen Schadensbetrag aus.

Doch damit nicht genug: Bereits das Ermittlungsverfahren – unabhängig von einer Verurteilung – kann für Ärztinnen und Ärzte zu berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Einschnitten führen:

  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Ärztekammer

  • Kündigung der Zulassung durch die KV oder Widerruf der Approbation

  • Einziehung vermeintlich unrechtmäßiger Honorare

  • Rückforderungen durch Krankenkassen oder Versicherer

  • Berufsunfähigkeits- oder Vermögensschäden durch Reputationsverlust

Bei angestellten Ärzten droht zusätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, oft verbunden mit einem beruflichen Neuanfang unter erschwerten Bedingungen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs erfordern eine besonders sensible und fachlich versierte Verteidigung. Es geht nicht nur um Strafrecht, sondern auch um Abrechnungsrecht, Vertragsarztrecht, Berufsrecht und häufig auch Steuerrecht. Die Verteidigung muss den medizinischen Alltag kennen und in der Lage sein, medizinische Dokumentation, Praxisorganisation und Leistungserbringung fachgerecht aufzuarbeiten.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und verteidigen bundesweit Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Leiter, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert sind. Ihre besondere Stärke liegt in der Verbindung von strafrechtlicher Expertise und vertieftem Verständnis für das Gesundheitswesen.

In enger Zusammenarbeit mit Abrechnungsexperten, Steuerberatern und medizinischen Fachberatern rekonstruieren sie strittige Behandlungsverläufe, analysieren KV-Bescheide und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig zu beeinflussen, die berufliche Existenz zu sichern und eine Anklage zu vermeiden.

Frühzeitig handeln – das Verfahren aktiv steuern

Im Strafverfahren gegen Ärzte ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen – am besten bereits bei den ersten Anzeichen wie einer Prüfung durch die KV, einer Anfrage des Medizinischen Dienstes oder dem Erhalt einer Strafanzeige.

Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur Verfahrensfehler vermeiden, sondern auch alternative Lösungen mit der Staatsanwaltschaft oder der Ärztekammer entwickeln – etwa durch Rückzahlungen, Aufklärung von Dokumentationsproblemen oder berufsethische Stellungnahmen.

Ein erfahrener Verteidiger kann dabei helfen, belastende Aussagen zu vermeiden, die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden zu steuern und die eigenen Interessen professionell zu vertreten – diskret und zielorientiert.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe – hohe Risiken für Unternehmer und Geschäftsführer

Warum Betreiber von Sicherheitsfirmen strafrechtlich besonders im Fokus stehen

Ob Objektschutz, Veranstaltungssicherheit oder Werkschutz – das private Sicherheitsgewerbe ist ein stark wachsender Markt mit hoher gesellschaftlicher Bedeutung. Gleichzeitig steht die Branche seit Jahren unter intensiver Beobachtung von Zoll, Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften. Der Vorwurf lautet häufig: illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit und systematische Steuerhinterziehung.

Für Inhaber und Geschäftsführer von Sicherheitsfirmen können Ermittlungsverfahren existenzbedrohend sein. Die Behörden gehen zunehmend konsequent gegen Verstöße vor – nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit strafrechtlichen Sanktionen, Einziehungen und berufsrechtlichen Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, die Risiken zu kennen – und im Ernstfall professionell zu reagieren.

Warum das Sicherheitsgewerbe besonders betroffen ist

Das Sicherheitsgewerbe weist strukturelle Besonderheiten auf, die es aus Sicht der Ermittlungsbehörden anfällig für Regelverstöße machen. Die Beschäftigung erfolgt häufig auf Stundenlohnbasis, viele Mitarbeiter sind geringfügig beschäftigt oder werden über Subunternehmer eingesetzt. In der Praxis zeigen sich immer wieder folgende kritische Konstellationen:

  • Nicht gemeldete Arbeitsverhältnisse, etwa bei kurzfristigen Einsätzen

  • Scheinrechnungen durch Subunternehmen, die tatsächlich kein eigenes Personal haben

  • Barlohnzahlungen, ohne ordnungsgemäße Lohnversteuerung

  • Manipulierte Arbeitszeitnachweise, um Mindestlohnverpflichtungen zu umgehen

  • Falsche Abrechnung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen

  • Scheinselbstständigkeit bei angeblich freien Mitarbeitern

Gerade bei Großveranstaltungen oder Aufträgen mit kurzfristigem Personalbedarf kommt es regelmäßig zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie zu nicht oder falsch abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Steuerhinterziehung durch fingierte Abrechnungen

Ein zentrales strafrechtliches Risiko liegt in der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO). Dies geschieht beispielsweise, wenn Personal über Scheinunternehmen abgerechnet wird oder „bar auf die Hand“ gezahlt wird, ohne dass dies ordnungsgemäß in der Lohnbuchhaltung erscheint. Auch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) wird regelmäßig parallel verfolgt.

Besonders brisant: Die Behörden sehen in solchen Strukturen häufig systematische Steuerstraftaten. Wer beispielsweise über mehrere Jahre hinweg Personal beschäftigt hat, ohne Lohnsteuer und Beiträge korrekt abzuführen, dem droht nicht nur eine Geldstrafe – sondern unter Umständen auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe, insbesondere bei Schadenssummen ab 100.000 Euro oder mehr.

Wann kommt es zu Ermittlungsverfahren?

Verfahren gegen Sicherheitsunternehmen werden häufig durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgelöst – etwa bei Veranstaltungen, Objektschutzmaßnahmen oder Baustellenbewachung. Auch Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern oder Konkurrenten führen regelmäßig zu Prüfungen. In der Praxis beginnt ein Verfahren oft mit:

  • einer Baustellen- oder Einsatzkontrolle durch die FKS

  • der Prüfung durch das Hauptzollamt

  • einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung oder das Finanzamt

  • einer Mitteilung über Auffälligkeiten bei der Sozialversicherung

  • einer anonymen Anzeige oder einem Hinweis durch Ex-Mitarbeiter

In der Folge kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen, Vernehmungen von Mitarbeitern – und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführung. In vielen Fällen werden Konten gesperrt, Vermögenswerte arrestiert und der Betrieb erheblich eingeschränkt.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern

Ein besonders hohes Risiko besteht für Geschäftsführer und faktisch verantwortliche Personen. Diese haften nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit ihrem Privatvermögen – etwa für nachträglich geltend gemachte Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern oder Säumniszuschläge. Hinzu kommen mögliche berufsrechtliche Folgen, etwa der Verlust der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO, was faktisch ein Berufsverbot im Sicherheitsgewerbe bedeutet.

Für viele Unternehmen bedeutet schon das laufende Ermittlungsverfahren massive wirtschaftliche Einschränkungen – etwa durch Reputationsschäden, Kundenverlust oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Verfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe gehören zu den komplexesten Konstellationen im Wirtschaftsstrafrecht. Es geht nicht nur um Strafrecht, sondern auch um Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht. Wer hier erfolgreich verteidigen will, braucht Erfahrung, Durchsetzungsstärke und ein tiefes Verständnis der branchenspezifischen Abläufe.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Sie verteidigen seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen und Geschäftsführer aus dem Sicherheitsgewerbe, die mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert sind – sei es im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung oder im Rahmen von Steuer- und Haftungsbescheiden.

Beide Anwälte arbeiten eng mit erfahrenen Steuerberatern und Lohnbuchhaltern zusammen, um komplexe Sachverhalte aufzuarbeiten und Fehlerquellen zu identifizieren. Ziel ist es stets, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und die Existenz des Unternehmens zu sichern. Wo dies nicht möglich ist, wird eine zielgerichtete und durchsetzungsstarke Verteidigung vor Gericht vorbereitet.

Frühzeitiges Handeln schützt vor schwerwiegenden Folgen

Wer ein Sicherheitsunternehmen betreibt oder in leitender Position tätig ist, sollte sich der strafrechtlichen Risiken bewusst sein – insbesondere bei unklaren Beschäftigungsverhältnissen, dem Einsatz von Subunternehmern oder fehlender Lohnbuchhaltung. Schon erste Hinweise oder Prüfungen durch den Zoll sollten Anlass sein, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann nicht nur kommunikativ Einfluss auf das Verfahren nehmen, sondern hilft auch, Unterlagen korrekt vorzubereiten, Selbstbelastung zu vermeiden und mögliche Verteidigungsansätze frühzeitig zu entwickeln.

Schwarzarbeit durch unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – strafrechtliche Risiken für Unternehmen und Geschäftsführer

In vielen Branchen – insbesondere im Baugewerbe, in der Logistik, in der Pflege oder im Reinigungsgewerbe – ist die Zusammenarbeit mit Subunternehmern und Personaldienstleistern ein fester Bestandteil der täglichen Praxis. Doch genau hier liegt eine häufig unterschätzte strafrechtliche Gefahr: Wird Personal überlassen, ohne dass eine ordnungsgemäße Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegt, kann dies als illegale Arbeitnehmerüberlassung und damit als Form der Schwarzarbeit gewertet werden – mit schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.

Für Geschäftsführer und Personalverantwortliche bedeutet das in der Praxis: Ein vermeintlich sauber abgeschlossener Werk- oder Dienstvertrag kann sich im Nachhinein als illegaler Leiharbeitsvertrag herausstellen – und den Verdacht auf Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen.

Wann liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor?

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Werk- oder Dienstleistung und verbotener Arbeitnehmerüberlassung ist rechtlich komplex. Grundsätzlich gilt: Wer fremdes Personal nicht im Rahmen eines Werkvertrags, sondern zur Eingliederung in den eigenen Betrieb überlässt, benötigt eine Erlaubnis nach dem § 1 AÜG.

Fehlt diese Erlaubnis, spricht man von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – mit weitreichenden straf- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Ob ein Fall tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung gewertet wird, hängt weniger von der Vertragsgestaltung ab, sondern vielmehr davon, wie die Tätigkeit tatsächlich vor Ort ausgeübt wird. Entscheidend ist u. a.:

  • Wer gibt Weisungen an die eingesetzten Personen?

  • Tragen die eingesetzten Kräfte eigene Arbeitskleidung oder die des Auftraggebers?

  • Arbeiten sie unter eigener Verantwortung oder direkt im Betrieb des Auftraggebers?

  • Gibt es eine echte unternehmerische Tätigkeit des Subunternehmers – oder wird lediglich Personal zur Verfügung gestellt?

Wird die tatsächliche Durchführung der Verträge als Arbeitnehmerüberlassung gewertet, obwohl keine entsprechende Erlaubnis vorliegt, kann dies zur rückwirkenden Umqualifizierung des Beschäftigungsverhältnisses, zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses und zu massiven Nachzahlungen führen – insbesondere bei Lohnsteuer, Sozialabgaben und Unfallversicherung.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit im Zusammenhang mit unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung werden häufig durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgelöst. Die FKS überprüft insbesondere auf Baustellen oder in Betrieben, wie und unter welchen Bedingungen eingesetztes Personal arbeitet.

Ein Ermittlungsverfahren wird regelmäßig eingeleitet, wenn:

  • keine AÜG-Erlaubnis vorliegt,

  • Werkverträge lediglich zur Umgehung der AÜG-Vorgaben abgeschlossen wurden,

  • Arbeitnehmer auf Weisung des Auftraggebers arbeiten,

  • keine unternehmerische Eigenverantwortung des „Subunternehmers“ erkennbar ist,

  • Sozialversicherungsbeiträge nicht korrekt abgeführt wurden,

  • keine klare Trennung zwischen Auftraggeber- und Fremdpersonal besteht.

Neben einem Strafverfahren gegen den Auftragnehmer (vermeintlicher Subunternehmer) wird regelmäßig auch gegen den Auftraggeber ermittelt – häufig vertreten durch den Geschäftsführer oder Bauleiter. In der Praxis werden oft beide Seiten für die „organisierte Schwarzarbeit“ verantwortlich gemacht – unabhängig davon, wer den Vertragsverstoß tatsächlich begangen hat.

Welche strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen drohen?

Wer Personal ohne entsprechende AÜG-Erlaubnis überlässt oder einsetzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro belangt werden. Weitaus gravierender sind jedoch die strafrechtlichen Konsequenzen, die sich in der Regel unmittelbar anschließen:

  • Vorwurf der Schwarzarbeit (§ § 1, 8 SchwarzArbG)

  • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), wenn Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO), insbesondere bei unterlassener Lohnsteueranmeldung

  • Scheinselbstständigkeit, verbunden mit rückwirkender Versicherungspflicht

  • Haftung für Lohn- und Arbeitsentgelt, auch gegenüber Dritten (z. B. SOKA-Bau)

Für Geschäftsführer droht darüber hinaus eine persönliche zivilrechtliche Haftung, auch mit dem Privatvermögen, wenn sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sind.

Zusätzlich ergeben sich berufsrechtliche Konsequenzen – etwa Gewerbeuntersagungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder Einträge im Gewerbezentralregister. In bestimmten Branchen (z. B. Pflege, Bau, Sicherheit) kann dies faktisch das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

Gerade in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist eine spezialisierte und wirtschaftlich denkende Verteidigung unerlässlich. Die rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen sind häufig komplex – ebenso wie die Ermittlungsstrategien der Behörden. Fehler in der Anfangsphase des Verfahrens, etwa durch unbedachte Aussagen gegenüber dem Zoll oder durch unkoordinierte Herausgabe von Unterlagen, können sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie beraten und vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert sehen.

Ihre Stärke liegt in der strategischen Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren. In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Arbeitsrechtlern und Unternehmensjuristen analysieren sie die zugrunde liegenden Vertragsstrukturen, werten Arbeitsabläufe aus und entwickeln maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit denen sich sowohl strafrechtliche Risiken als auch wirtschaftliche Schäden minimieren lassen.

Wo möglich, streben sie eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an – etwa durch Schadenswiedergutmachung, rechtliche Einordnung oder aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und dem Hauptzollamt.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend

Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung oder Schwarzarbeit konfrontiert ist, sollte keine Zeit verlieren. Schon die ersten Verfahrensschritte – etwa bei einer Baustellenkontrolle oder einer schriftlichen Anhörung – sind entscheidend für den weiteren Verlauf. Die professionelle Verteidigung durch spezialisierte Fachanwälte schützt nicht nur vor rechtlichen Folgen, sondern sichert auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

Was tun bei einer FKS-Kontrolle?

Wie Sie als Unternehmer, Bauleiter oder Geschäftsführer richtig reagieren

Für viele Unternehmer kommt es überraschend: Früh am Morgen betreten mehrere Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Baustelle, ein Lager oder das Büro. Es folgt die Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen, Mitarbeiter werden befragt, Arbeitsplätze durchsucht. Wer auf eine solche Kontrolle nicht vorbereitet ist, gerät schnell unter Druck – mit möglicherweise erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Doch wie sollten Sie sich in dieser Situation verhalten? Welche Rechte haben Sie – und welche Pflichten? Und warum ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf einer FKS-Kontrolle, typische Fehler in der Praxis und das richtige Verhalten – sowohl auf der Baustelle als auch gegenüber den Behörden.

Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist eine spezielle Abteilung des Zolls mit weitreichenden Befugnissen. Ihre Aufgabe ist es, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zu bekämpfen – insbesondere im Baugewerbe, in der Gastronomie, Pflege und im Handwerk. Dabei arbeiten die Zollbeamten eng mit Sozialversicherungsträgern, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft zusammen.

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der FKS bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie eine Vielzahl weiterer Vorschriften aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafrecht.

Wie läuft eine FKS-Kontrolle ab?

In der Regel erscheinen die Beamten der FKS unangekündigt auf der Baustelle oder am Unternehmenssitz. Sie weisen sich aus und beginnen direkt mit der Kontrolle – zunächst durch Sichtung der anwesenden Arbeitskräfte, dann durch gezielte Fragen und Prüfung von Dokumenten.

Mitarbeiter werden befragt zu:

  • Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

  • Arbeitgeber und Art der Tätigkeit

  • Vergütung und Arbeitszeit

  • Vorhandensein eines Arbeitsvertrages

  • Sozialversicherungsnummer

Gleichzeitig fordern die Beamten vom Unternehmer oder Bauleiter verschiedene Unterlagen an – zum Beispiel Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundennachweise oder Anmeldungen zur Sozialversicherung. Auch elektronische Unterlagen können eingesehen oder beschlagnahmt werden.

Je nach Verdacht kann die FKS auch Durchsuchungen anordnen, Konten prüfen oder parallel Steuer- und Ermittlungsverfahren einleiten. In einigen Fällen folgt wenige Tage später Post von der Staatsanwaltschaft oder dem Hauptzollamt – häufig in Form einer Anhörung als Beschuldigter.

Wie sollten Sie sich im Fall einer Kontrolle verhalten?

Zunächst gilt: Ruhe bewahren und die Kontrolle nicht behindern. Die Beamten der FKS sind befugt, den Betrieb zu betreten, Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzusehen. Wer Widerstand leistet oder die Kontrolle aktiv verhindert, macht sich strafbar.

Allerdings besteht keine Pflicht zur Selbstbelastung. Als Unternehmer oder Verantwortlicher sollten Sie sich deshalb nicht spontan äußern – auch dann nicht, wenn Sie glauben, „nichts zu verbergen“ zu haben. Ungenaue oder unbedachte Aussagen können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter: Auch sie müssen nicht zur Sache aussagen, wenn sie sich dadurch selbst belasten könnten.

Sie haben jederzeit das Recht, die Kontrolle von einem Anwalt begleiten zu lassen – selbst wenn dieser nicht sofort vor Ort ist. Spätestens nach der Kontrolle sollte eine anwaltliche Überprüfung der Unterlagen, Aussagen und eventueller Vorwürfe erfolgen.

Was sind häufige Fehler bei FKS-Kontrollen?

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Unternehmer Fehler machen, die sich im späteren Strafverfahren kaum noch korrigieren lassen. Dazu zählen insbesondere:

  • Spontane Aussagen ohne Rücksprache mit einem Anwalt

  • Die Herausgabe von Unterlagen ohne Kopie oder Rückvermerk

  • Unvollständige oder widersprüchliche Angaben gegenüber der FKS

  • Der Versuch, Arbeitskräfte kurzfristig zu entfernen oder nicht als Arbeitnehmer darzustellen

  • Die Verharmlosung des Vorwurfs („das ist doch nur ein kleiner Formfehler“)

Oft beruhen die Probleme nicht auf vorsätzlicher Schwarzarbeit, sondern auf formalen Fehlern in der Lohnabrechnung, bei der Vertragsgestaltung oder in der Unterauftragsvergabe. Doch auch diese können straf- und bußgeldrechtlich erhebliche Folgen haben – insbesondere im Baugewerbe, wo zusätzlich tarifliche Regelungen und Mindestlohnvorgaben zu beachten sind.

Warum jetzt eine spezialisierte Verteidigung wichtig ist

Bereits der erste Eindruck, den die Behörden bei der Kontrolle gewinnen, beeinflusst den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich. Wer zu früh falsche Signale sendet oder unüberlegt handelt, riskiert eine Anklage – oft verbunden mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) oder gar eines bandenmäßigen Vorgehens.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Sie vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Bauverantwortliche, die von einer FKS-Kontrolle betroffen sind oder sich mit einem entsprechenden Strafverfahren konfrontiert sehen.

Ihre Verteidigung zielt darauf ab, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen, die Ermittlungen strategisch zu begleiten und möglichst frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung oder eine diskrete Lösung hinzuarbeiten. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungsdiensten werden Sachverhalte professionell aufgearbeitet – ohne voreilige oder belastende Aussagen.

Fazit: Vorbereitet sein – und professionell reagieren

Eine FKS-Kontrolle ist kein Routineereignis, sondern ein ernster Eingriff mit möglichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Wer vorbereitet ist, Ruhe bewahrt und sich rechtlich absichern lässt, kann viele Risiken vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Entscheidend ist, nicht in Panik zu verfallen – aber auch nicht zu zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Schwarzarbeit im Baugewerbe – strafrechtliche Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Kaum ein Wirtschaftszweig steht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden so stark wie das Baugewerbe. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: kurze Beschäftigungsverhältnisse, komplexe Subunternehmerstrukturen, fehlende Lohnabrechnungen und grenzüberschreitende Einsätze schaffen ein Umfeld, das immer wieder den Verdacht von Schwarzarbeit aufkommen lässt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist daher regelmäßig auf Baustellen präsent – mit teils drastischen Konsequenzen für Unternehmer, Bauleiter und Geschäftsführer.

Gerade für diese Personengruppen kann ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit schwerwiegende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und persönlich. Umso wichtiger ist es, den Tatbestand und die Risiken genau zu kennen – und im Ernstfall schnell und strategisch zu handeln.

Was ist Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinne?

Rechtsgrundlage für die Ahndung von Schwarzarbeit ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Danach liegt Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass die dafür bestehenden sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten erfüllt werden. Im Baugewerbe geschieht dies häufig dadurch, dass Arbeitnehmer nicht bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden oder dass Leistungen bar vergütet werden, ohne dass entsprechende Lohnabrechnungen und Steueranmeldungen erfolgen.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen auf dem Papier ein Subunternehmervertrag besteht, tatsächlich aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen spricht man von Scheinselbstständigkeit, die sowohl zivilrechtlich unwirksam als auch strafrechtlich relevant sein kann. Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen häufig in den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsrechts, ebenso wie unterlassene Zahlungen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau).

Neben der Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit stehen in vielen Fällen zugleich mehrere Straftatbestände im Raum: allen voran die Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sowie – bei größeren Fallkonstellationen – der bandenmäßige Betrug oder die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.

Strafrechtliche Folgen für Unternehmer und Geschäftsführer

Die Sanktionen bei nachgewiesener Schwarzarbeit können gravierend sein. Je nach Schwere des Einzelfalls drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren – insbesondere bei systematischem Vorgehen, mehreren Arbeitnehmern oder einem besonders hohen Steuerschaden. Auch Bewährungsstrafen sind bei entsprechenden Vorstrafen oder hohen Schadenssummen nicht immer möglich.

Neben der eigentlichen Strafe sehen sich die Betroffenen in der Regel mit massiven wirtschaftlichen Konsequenzen konfrontiert. Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden machen Nachforderungen geltend, häufig über mehrere Jahre hinweg. Die Behörden wenden dabei pauschale Rechenmodelle an, mit denen aus gezahlten Summen rückwirkend Arbeitsverhältnisse konstruiert werden. Die so ermittelten Beträge werden mit Säumniszuschlägen und Zinsen belegt und führen regelmäßig zu erheblichen finanziellen Belastungen – nicht selten verbunden mit Vermögensarrest oder Kontopfändungen.

Zusätzlich drohen berufsrechtliche Folgen: Unternehmen können von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Geschäftsführer riskieren Einträge im Gewerbezentralregister, Einschränkungen bei der Gewerbeerlaubnis oder sogar ein faktisches Berufsverbot. Gerade im Bau- und Handwerksbereich kann dies das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Typische Konstellationen in der Praxis

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit wird häufig durch eine Baustellenkontrolle der FKS ausgelöst. In vielen Fällen ist bereits die Feststellung eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers oder das Fehlen von Ausweispapieren Anlass für eine tiefergehende Prüfung. Die Ermittler fordern Lohnunterlagen, Verträge, Steuerdaten und Buchhaltungsunterlagen an – oft auch rückwirkend für mehrere Jahre. Im Verdachtsfall kommt es schnell zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen. Unternehmer sind gut beraten, sich bereits bei ersten Anzeichen anwaltlich beraten zu lassen – um eigene Fehler zu vermeiden und die Kommunikation mit den Behörden strategisch zu steuern.

Besonders risikoreich sind Beschäftigungsverhältnisse mit Subunternehmern, bei denen keine Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit und Weisungsgebundenheit erfolgt. Auch bei der Zahlung von Löhnen unterhalb des tariflichen Mindestlohns, bei fehlenden Stundennachweisen oder dem Einsatz osteuropäischer Arbeitskräfte ohne gültige Papiere geraten Unternehmen schnell ins Visier der Ermittler.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit erfordert nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge. Hierbei reicht eine rein juristische Argumentation häufig nicht aus – es bedarf einer interdisziplinären Verteidigung, die sowohl wirtschaftliche Interessen als auch rechtliche Risiken berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Mandanten aus dem Bau- und Handwerkssektor, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder verwandter Delikte konfrontiert sehen. Ihre Expertise erstreckt sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungs- oder Hauptverfahren, sondern auch auf die strategische Kommunikation mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung.

In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Lohnbüros und Insolvenzverwaltern entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Wo möglich, streben sie eine Verfahrenseinstellung an – sei es gegen Auflagen, durch Schadenswiedergutmachung oder durch rechtliche Argumentation.

Frühes Handeln ist entscheidend

Wird Ihnen Schwarzarbeit vorgeworfen oder ist eine Kontrolle auf Ihrer Baustelle erfolgt, sollten Sie keine Zeit verlieren. Die ersten Schritte sind oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Nur wer frühzeitig handelt, kann aktiv Einfluss auf die Ermittlungen nehmen und schwerwiegende Folgen vermeiden. Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung – und überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden einem spezialisierten Verteidiger.