FAQ: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie

Welche Formen von Schwarzarbeit kommen in der Gastronomie besonders häufig vor?

In der Gastronomie treten Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in unterschiedlichen Formen auf. Besonders verbreitet ist die Beschäftigung von nicht angemeldeten Aushilfen, etwa bei kurzfristigem Personalbedarf am Wochenende oder bei Veranstaltungen. Ebenfalls häufig sind „Barzahlungen ohne Lohnabrechnung“, fehlende Meldungen zur Sozialversicherung sowie sogenannte Scheinwerkverträge, bei denen angeblich selbstständige Dienstleister wie Arbeitnehmer eingesetzt werden. Diese Konstellationen begründen regelmäßig den Verdacht der Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Wie äußert sich der Verdacht der Steuerhinterziehung in gastronomischen Betrieben?

Steuerhinterziehung wird in der Gastronomie häufig durch Manipulationen an Kassensystemen, durch nicht verbuchte Barumsätze oder durch den Einsatz von Scheinrechnungen begangen. Wenn etwa Umsätze gezielt gelöscht oder falsch verbucht werden, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt wurden – ein klassischer Fall der Umsatzsteuerhinterziehung. Weitere Risikofaktoren sind nicht dokumentierte Wareneingänge oder nicht nachvollziehbare Bargeldbewegungen.

Was droht bei einer Durchsuchung oder einer Kontrolle durch den Zoll?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist in der Gastronomie regelmäßig aktiv. Im Rahmen einer Kontrolle können Mitarbeiter befragt, Ausweise verlangt und Sozialversicherungsunterlagen geprüft werden. Bei Verdachtsmomenten kann es zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume, zur Beschlagnahme von Lohnunterlagen, Kassendaten oder sogar zu Vermögensarresten kommen. Bereits eine solche Maßnahme kann für kleinere Betriebe gravierende wirtschaftliche Folgen haben.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung?

Die Bandbreite der Sanktionen ist groß. Bei erstmaligen Verstößen oder geringfügigem Umfang kann das Verfahren unter Umständen gegen Auflagen eingestellt werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen drohen jedoch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren – insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder hoher Schadenssumme. Auch eine Gewerbeuntersagung nach der Gewerbeordnung ist möglich, was faktisch das berufliche Aus bedeuten kann.

Wer haftet für Verstöße – auch bei Delegation an Mitarbeiter?

Verantwortlich ist grundsätzlich der Inhaber oder Geschäftsführer des gastronomischen Betriebs. Auch wenn Aufgaben an Mitarbeiter delegiert werden, bleibt die Pflicht zur Überwachung bestehen. Wer Kontrollpflichten vernachlässigt oder Verstöße billigend in Kauf nimmt, haftet unter Umständen persönlich – strafrechtlich wie zivilrechtlich. Auch faktische Geschäftsführer können belangt werden, wenn sie tatsächlich die Entscheidungen im Betrieb treffen.

Was ist in der ersten Phase eines Ermittlungsverfahrens zu beachten?

Ruhe bewahren und keine vorschnellen Aussagen machen – das ist in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens entscheidend. Betroffene sollten keine Unterlagen ohne Rücksprache herausgeben und keine Aussagen zur Sache tätigen, bevor nicht eine qualifizierte anwaltliche Beratung erfolgt ist. Gerade bei einer Hausdurchsuchung oder der Sicherung von Kassensystemen kann eine frühe Verteidigung den entscheidenden Unterschied machen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Gastronomen und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Beide verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft – und entwickeln in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Buchhaltungsexperten individuell abgestimmte Verteidigungsstrategien.