Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs in der Landwirtschaft – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

In der Landwirtschaft sind Subventionen ein zentrales Element der betrieblichen Existenzsicherung. Ob Flächenprämien, Investitionshilfen, Tierwohlprogramme oder Förderungen für Umweltmaßnahmen – ohne staatliche Zuschüsse könnten viele Betriebe nicht überleben. Zugleich unterliegen diese Fördermittel strengen Bewilligungsvoraussetzungen und intensiver Kontrolle. Ein Vorwurf des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) kann daher nicht nur die wirtschaftliche Grundlage eines Betriebes, sondern auch die persönliche Existenz der Verantwortlichen erschüttern.

Gerade weil viele Antragsfehler auf Missverständnissen oder unklaren Verwaltungsvorgaben beruhen, ist es umso wichtiger, bereits im Ermittlungsverfahren von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu werden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und vertritt bundesweit Landwirte, Agrarunternehmer und Genossenschaften, denen Subventionsbetrug vorgeworfen wird. Seine besondere Kompetenz liegt in der Verknüpfung strafrechtlicher Präzision mit dem Verständnis für landwirtschaftliche Förderstrukturen.

Typische Fallkonstellationen in der landwirtschaftlichen Praxis

In der Praxis entstehen strafrechtlich relevante Vorwürfe oft aus zunächst harmlos wirkenden Abweichungen in den Förderanträgen. Besonders häufig betreffen Ermittlungsverfahren:

  • Falschangaben bei Flächengrößen oder Flächennutzung im Antrag auf Direktzahlungen (z. B. für stillgelegte oder doppelt genutzte Flächen),

  • unvollständige Angaben zu Viehbeständen oder Haltungssystemen bei Tierwohl- oder Investitionsprogrammen,

  • verspätete oder fehlerhafte Mitteilungen bei Änderungen während des Förderzeitraums,

  • rückwirkende Korrekturen oder Nachbesserungen, die als Täuschung gewertet werden,

  • Parallelförderungen aus mehreren Programmen für dasselbe Vorhaben ohne Offenlegung.

In vielen Fällen beginnen Ermittlungsverfahren nach einer Betriebsprüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde (z. B. Landwirtschaftsämter, BLE, LEL) oder infolge von Kontrollberichten im Rahmen der EU-Kofinanzierung. Nicht selten kommt es zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, insbesondere wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung besteht oder größere Summen im Raum stehen.

Der Straftatbestand des § 264 StGB – Subventionsbetrug

§ 264 StGB stellt das Erschleichen von Subventionen unter Strafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Strafbar macht sich, wer einer zuständigen Stelle gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich oder einem Dritten eine Subvention zu verschaffen.

Die Besonderheit liegt darin, dass es sich um ein Sonderdelikt handelt, das eine Zweckbindung der Subvention voraussetzt. Die Täuschung muss sich also auf eine Tatsache beziehen, die für die Gewährung, Belassung oder Rückzahlung der Subvention relevant ist. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßigem Vorgehen oder bei erheblichen Beträgen, ist auch eine höhere Strafe möglich (§ 264 Abs. 2–4 StGB).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die Vorlage eines Förderantrags mit unrichtigen Angaben zur Strafbarkeit führen kann, auch wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – 5 StR 256/20).

Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs kann für Landwirte gravierende Konsequenzen haben – auch jenseits der strafrechtlichen Sanktion. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe drohen:

  • die Rückforderung sämtlicher bereits ausgezahlter Subventionen, oft einschließlich Zinsen,

  • der Ausschluss von zukünftigen Förderprogrammen,

  • die Veröffentlichung der Ermittlungen im Transparenzregister,

  • und bei Verurteilung der Eintrag im Bundeszentralregister.

Gerade bei Familienbetrieben oder Hofnachfolgeregelungen können diese Folgen existenzbedrohend wirken. Auch Reputationsverluste in der Dorfgemeinschaft oder bei regionalen Genossenschaften führen zu schweren Belastungen.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristisch präzise, praxisnah und individuell

Ein zentrales Element der Verteidigung ist die genaue Prüfung, ob der objektive Tatbestand des Subventionsbetrugs tatsächlich erfüllt ist. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt jede Verteidigung mit einer vollständigen Akteneinsicht, um festzustellen, welche Unterlagen der Anklage zugrunde liegen, wie die Beweise gewertet werden und ob tatsächlich ein vorsätzliches Verhalten unterstellt wird.

In zahlreichen Fällen zeigt sich, dass landwirtschaftliche Förderanträge komplexe Anweisungen enthalten, deren Missverständnis keinesfalls automatisch zu einer strafbaren Handlung führt. Eine strafrechtliche Verantwortung setzt jedoch mindestens bedingten Vorsatz voraus. Kann dieser widerlegt oder nachvollziehbar erklärt werden, besteht oft die Möglichkeit, das Verfahren ohne Anklage durch Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO zu beenden.

Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass nicht jede unrichtige Angabe im Förderwesen automatisch strafbar ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.09.2002 (Az. 1 StR 105/02) klargestellt, dass ein sorgfältig arbeitender Antragsteller, der auf verwirrende Anweisungen oder sich widersprechende Formulare angewiesen ist, regelmäßig nicht in strafbarer Weise handelt, wenn er versehentlich falsche Angaben macht.

Zudem ist zu klären, ob die fragliche Subvention im juristischen Sinne überhaupt „subventionsfähig“ im Sinne des § 264 StGB war. Nicht jede Zahlung aus öffentlicher Hand fällt automatisch unter den Schutzbereich des Gesetzes. Auch in diesem Punkt kann eine sachkundige Verteidigung entscheidende Ansatzpunkte liefern.

In geeigneten Fällen wird auch die Rückzahlung der beanstandeten Mittel als Ausdruck der Schadenswiedergutmachung in die Verteidigungsstrategie einbezogen. Diese kann sich positiv auf das Strafmaß oder eine etwaige Verfahrenseinstellung auswirken.

Verbindung zu § 370 AO – Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Förderangaben

In einer Vielzahl von Verfahren wegen Subventionsbetrugs kommt es auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach § 370 AO. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen Fördermittel zu Unrecht in der Buchhaltung als Betriebseinnahmen nicht oder falsch verbucht wurden, etwa durch Zweckentfremdung oder fehlerhafte Einordnung von Investitionshilfen.

Die Rechtsprechung stellt klar, dass steuerrechtliche Pflichten eigenständig bestehen – unabhängig vom Subventionsrecht. Der BGH hat im Urteil vom 07.03.2018 (Az. 1 StR 519/17) ausgeführt, dass auch die steuerlich falsche Deklaration zweckgebundener Subventionen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann. Hieraus ergibt sich ein zusätzliches Strafbarkeitsrisiko, das in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden muss.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in solchen Fällen umfassend, ob tatsächlich eine steuerlich relevante Pflichtverletzung vorliegt, ob Buchungen korrekt oder nachvollziehbar erfolgt sind und ob möglicherweise eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

Rückforderung der Fördermittel – verwaltungsrechtliche Parallelverfahren

Parallel zu strafrechtlichen Ermittlungen wird regelmäßig ein Rückforderungsverfahren durch die zuständige Bewilligungsbehörde eingeleitet. Dieses kann selbst dann zur Rückzahlung führen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit geringem Ausgang abgeschlossen wird. Die Rückforderungen erfolgen meist pauschal und mit Zinsaufschlägen – auch bei unbewussten Fehlern.

Diese verwaltungsrechtlichen Rückforderungen stellen eine erhebliche Belastung für landwirtschaftliche Betriebe dar. Rechtsanwalt Andreas Junge begleitet Mandanten auch in diesen Verfahren – durch Widerspruchsverfahren, Stundungsanträge und notfalls Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Er bringt dabei seine Erfahrung im Umgang mit Landwirtschaftsämtern, Landesministerien und Prüfinstitutionen ein.

Sein Ziel ist es stets, das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb zu minimieren und eine möglichst pragmatische Lösung zu verhandeln – etwa durch Anerkennung einer Teilschuld, Nachreichung von Unterlagen oder individuelle Rückzahlungsvereinbarungen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Er kennt nicht nur die juristischen Anforderungen an eine effektive Verteidigung in Subventionsverfahren, sondern verfügt auch über ein tiefes Verständnis für die Förderpraxis in der Landwirtschaft – insbesondere im Zusammenhang mit EU-, Bundes- und Landesmitteln.

Seine Mandanten profitieren von seiner Fähigkeit, komplexe Antragslagen strukturiert aufzubereiten, behördliche Entscheidungen sachlich zu analysieren und frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Dialog zu treten. In einer Vielzahl von Verfahren konnte er eine Anklageerhebung verhindern und Einstellungen gegen Auflagen oder ohne Strafmaß erwirken.

Besonders hervorzuheben ist seine Erfahrung in der Koordination von Straf- und Verwaltungsverfahren – ein entscheidender Vorteil in komplexen Förderfällen, in denen beide Ebenen ineinandergreifen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs in der Landwirtschaft ist kein rein verwaltungsrechtlicher Vorgang – es handelt sich um ein ernstzunehmendes strafrechtliches Risiko mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen. Umso wichtiger ist es, von Beginn an auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu setzen, die sowohl juristische Genauigkeit als auch Verständnis für die Praxis der Agrarförderung vereint.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet diese Kombination – mit fachlicher Tiefe, langjähriger Erfahrung und einem klaren Ziel: den Schutz der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz seiner Mandanten.


Strafverfahren wegen Unfallflucht- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Ein Verkehrsunfall ist für jeden Beteiligten eine Ausnahmesituation. In der Folge eines solchen Ereignisses sehen sich manche Verkehrsteilnehmer dem Vorwurf ausgesetzt, sich vom Unfallort entfernt zu haben, ohne den erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen – juristisch spricht man von „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Der Tatbestand der Unfallflucht zählt zu den häufig verfolgten Delikten im Verkehrsrecht und kann schwerwiegende rechtliche, berufliche und persönliche Folgen haben.

Für Beschuldigte ist es essenziell, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts und verteidigt regelmäßig Mandanten, denen ein Verstoß gegen § 142 StGB vorgeworfen wird. Seine fundierte rechtliche Analyse und sein strategisches Vorgehen haben sich in zahlreichen Verfahren bewährt.

Der rechtliche Rahmen: § 142 StGB

Der Straftatbestand der Unfallflucht setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er seiner Pflicht nachgekommen ist, zugunsten anderer Beteiligter und der Polizei Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung zu ermöglichen. Wird der Unfallort verlassen, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Fallgestaltungen: dem sofortigen Entfernen nach dem Unfall und dem Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist, ohne zuvor die Feststellung der eigenen Daten ermöglicht zu haben. In beiden Fällen kann der Tatbestand erfüllt sein, wobei immer auch die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bereits das bewusste Entfernen vom Unfallort vor Ablauf einer angemessenen Wartezeit als vollendete Unfallflucht zu werten ist (BGH, Urteil vom 26.01.1960 – 1 StR 638/59).

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis spielen vor allem folgende Konstellationen eine Rolle: Viele Strafverfahren betreffen sogenannte Parkplatzunfälle, bei denen es zu einem Bagatellschaden kommt und der Verursacher keine Personalien hinterlässt. Auch Kollisionen beim Ein- oder Ausparken, Streifschäden in engen Straßen oder Unfälle im fließenden Verkehr sind häufige Ausgangspunkte für Ermittlungen.

In vielen Fällen wird der Fahrer erst später durch Polizeibeamte aufgesucht, nachdem Zeugen den Vorfall gemeldet oder Videoaufnahmen zur Verfügung gestellt haben. Manchmal berufen sich Beschuldigte darauf, den Unfall nicht bemerkt zu haben – ein Argument, das in bestimmten Konstellationen durchaus nachvollziehbar ist und verteidigt werden kann.

Mögliche strafrechtliche und administrative Folgen

Die Folgen eines Verfahrens wegen Unfallflucht sind gravierend. Neben der Geld- oder Freiheitsstrafe droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, insbesondere dann, wenn ein nicht unerheblicher Fremdschaden vorliegt. Bereits bei Sachschäden ab etwa 1.300 Euro nehmen Gerichte in der Regel eine solche Relevanz an. Das Kammergericht Berlin hat beispielsweise entschieden, dass bei einem Fremdschaden von 1.500 Euro regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei (KG, Beschluss vom 06.03.2006 – 3 Ws (B) 52/06).

Zusätzlich erfolgt häufig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und es drohen Punkte im Fahreignungsregister. Bei Berufskraftfahrern oder Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Verfahren, ob der Beschuldigte tatsächlich Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes war und ob eine Pflichtverletzung vorliegt.

Ein wichtiger Verteidigungsansatz besteht darin, geltend zu machen, dass der Unfall für den Fahrer nicht wahrnehmbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.02.1964 – 4 StR 520/63) ist für die Strafbarkeit maßgeblich, ob der Fahrer den Unfall tatsächlich bemerkt hat oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Kann dies verneint werden, entfällt die Strafbarkeit. In neueren Urteilen (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2012 – III-5 RVs 67/12) wurde bestätigt, dass auch psychische Ausnahmesituationen oder situative Ablenkungen berücksichtigt werden müssen.

Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Wartepflicht. In Situationen ohne Kontakt zu anderen Beteiligten stellt sich die Frage, ob die Dauer des Wartens angemessen war oder ob eine spätere unverzügliche Mitteilung an die Polizei ausreichend gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat das OLG Celle (Beschluss vom 16.02.2015 – 32 Ss 9/15) entschieden, dass die Nachmeldung bei der Polizei unter Umständen eine Strafbarkeit entfallen lassen kann, wenn sie als unverzüglich gewertet werden kann.

Auch bei Fällen mit geringem Schaden oder im Rahmen beruflicher Eile lassen sich oft mildernde Umstände vorbringen. Selbst wenn die Tat eingeräumt wird, kann durch frühzeitige Verteidigung eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage – erreicht werden. Besonders bei Ersttätern, geringer Schadenshöhe und kooperativem Verhalten besteht Aussicht auf eine solche Lösung, die einen Eintrag im Bundeszentralregister vermeidet.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über fundierte Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Er kennt sowohl die gerichtliche Praxis als auch die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaften in Fällen von Unfallflucht. Seine Verteidigung basiert auf präziser rechtlicher Bewertung, taktischem Geschick und einer individuellen Strategie, die auf die Bedürfnisse und Risiken des jeweiligen Mandanten zugeschnitten ist.

In einer Vielzahl von Verfahren wegen Unfallflucht konnte er durch frühzeitige Intervention, rechtliche Einordnung des Sachverhalts und aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung oder eine Lösung ohne Entzug der Fahrerlaubnis erreichen.

Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht kann weitreichende Folgen haben – strafrechtlich, beruflich und persönlich. Gerade deshalb ist es entscheidend, sich nicht vorschnell zu äußern, sondern frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Mandanten eine sachkundige und engagierte Verteidigung, mit dem Ziel, drohende Sanktionen abzumildern oder ganz abzuwenden. Wer mit dem Vorwurf konfrontiert ist, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, sollte schnell handeln – und seine Rechte durch einen erfahrenen Verteidiger wahren lassen.

 

Strafverfahren wegen illegaler Straßenrennen- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung!

Seit der Verschärfung des § 315d Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2017 stehen illegale Straßenrennen unter besonderer Beobachtung der Strafverfolgungsbehörden. Was früher vielfach als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, kann heute als Verbrechen mit empfindlichen Freiheitsstrafen verfolgt werden. Besonders im urbanen Raum – etwa in Großstädten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt – nehmen Polizei und Staatsanwaltschaft solche Vorwürfe sehr ernst. Auch Einzelrennen ohne expliziten Gegner fallen unter das neue Gesetz.

Für die Beschuldigten bedeutet ein entsprechendes Verfahren nicht nur die Gefahr einer empfindlichen Strafe, sondern auch den Verlust des Führerscheins, berufsrechtliche Konsequenzen und eine oft öffentlichkeitswirksame Bloßstellung. In dieser Situation ist eine sachkundige, ruhige und zielgerichtete Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt seit Jahren Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen mit besonderer Erfahrung bei Vorwürfen nach § 315d StGB.

Der rechtliche Rahmen: § 315d StGB

§ 315d StGB stellt seit 2017 nicht nur die Teilnahme an illegalen Rennen unter Strafe, sondern auch das bloße Veranstalten, Ausrichten oder Durchführen eines solchen Wettbewerbs. Darüber hinaus ist auch das „Alleinrennen“ – also das Fahren mit maximal möglicher Geschwindigkeit unter gefährdenden Bedingungen – strafbar, sofern es mit der Absicht erfolgt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wenn durch das Rennen eine konkrete Gefährdung für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte entsteht, erhöht sich die Strafandrohung auf bis zu fünf Jahre. Kommt es dabei zu schweren Personenschäden oder Todesfällen, drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen illegaler Straßenrennen basieren häufig auf folgenden Sachverhalten:

  • mehrere Fahrzeuge beschleunigen gleichzeitig an einer Ampel oder auf einer mehrspurigen Straße,
  • Zeugen berichten von „Rennen“ durch Hupen, Motordrehzahl oder aggressive Fahrweise,
  • Videos in sozialen Netzwerken zeigen rasantes Fahren oder Wettbewerbe,
  • Dashcam-Aufnahmen, Überwachungsvideos oder Hinweise von Fußgängern werden ausgewertet,
  • Einzelfahrten mit hoher Geschwindigkeit bei Nacht, leerer Fahrbahn und innerstädtischen Gefahrenpunkten werden als Alleinrennen bewertet.

Häufig ist die Beweislage dünn, basiert auf subjektiven Einschätzungen oder auf technischen Daten, deren Interpretation juristisch umstritten ist. Dennoch sehen sich viele Beschuldigte mit der vollen Härte eines Strafverfahrens konfrontiert.

Mögliche strafrechtliche und administrative Folgen

Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe drohen:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist nach § 69 StGB,
  • Einziehung des Tatfahrzeugs bei besonders schweren Fällen (§ 315f StGB),
  • Punkte in Flensburg und langfristige Einschränkungen der Mobilität,
  • Probleme bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (MPU),
  • in besonders gravierenden Fällen: Untersuchungshaft bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.

Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Personen mit Fahrverboten im Arbeitsverhältnis sind von den Folgen besonders betroffen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines illegalen Rennens erfordert eine genaue Analyse der konkreten Fahrweise, der Beweislage und der subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst, ob der subjektive Tatbestand – nämlich die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – überhaupt nachweisbar ist. Gerade bei Einzelfahrten ist dies regelmäßig fraglich. Nicht jede überhöhte Geschwindigkeit erfüllt die Voraussetzungen des § 315d StGB.

Zudem überprüft er die Aussagekraft von Zeugenaussagen, Videoaufnahmen und Tachodaten. Häufig können technische Gutachten helfen, Geschwindigkeit und Fahrverhalten korrekt einzuordnen. Auch das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer, etwa bei spontanen Beschleunigungen, ist für die Bewertung entscheidend.

Ein weiterer Ansatz besteht in der Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung. Bei fehlender Vorbelastung, Einsicht, Schadensregulierung und Kooperationsbereitschaft lässt sich häufig eine Verfahrenseinstellung oder ein Urteil mit milder Sanktion erreichen. In geeigneten Fällen bietet sich auch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft an, etwa durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, eine Nachschulung oder ein verkehrspsychologisches Gutachten.

Rechtsanwalt Andreas Junge begleitet seine Mandanten durch alle Phasen des Verfahrens – von der ersten Anhörung über die Führerscheinproblematik bis zur Hauptverhandlung. Durch seine Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und seine sachliche Kommunikationsführung gelingt es ihm häufig, Verfahren frühzeitig zu einer pragmatischen Lösung zu führen.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Bereich Verkehrs- und Jugendstrafrecht. Er kennt die behördlichen Bewertungsmuster bei § 315d StGB, die gerichtliche Praxis in Bußgeld- und Strafverfahren und die taktischen Spielräume in der Hauptverhandlung.

Viele seiner Mandate in Verfahren wegen illegaler Straßenrennen konnten im Ermittlungsstadium eingestellt oder mit einer milden gerichtlichen Auflage beendet werden. Seine Mandanten profitieren von einer ruhigen, strategisch geplanten Verteidigung, die rechtlich fundiert und individuell abgestimmt ist. Auch bei drohendem Führerscheinentzug oder bei drohender Fahrzeugsicherstellung hat sich seine Kenntnis der Verfahrensabläufe und der einschlägigen Rechtsprechung bewährt.

Ein Strafverfahren wegen eines illegalen Straßenrennens stellt für die Betroffenen eine erhebliche Belastung dar. Neben der Strafandrohung drohen weitreichende berufliche und private Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig kompetente strafrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine erfahrene, strategisch kluge und diskrete Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren auf sachlicher Ebene zu deeskalieren, die rechtlichen Spielräume zu nutzen und eine tragfähige Lösung für die persönliche und berufliche Zukunft zu finden.

 

Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung!

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs deutlich gestiegen – insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie EU-Fördermitteln. Unternehmen, Freiberufler, Einzelunternehmer und auch Vereinsverantwortliche sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Beantragung von Subventionen unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Die Folge sind Ermittlungen nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB), die nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und reputationsbezogen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können.

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist komplex, sein Anwendungsbereich weit. Oftmals liegen die Schwierigkeiten nicht in bewusster Täuschungsabsicht, sondern in unklaren Programmbedingungen, missverständlichen Antragsformularen oder in der falschen Einschätzung der eigenen Förderfähigkeit. Umso wichtiger ist eine kompetente und strategisch kluge Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Mandanten in Verfahren wegen Subventionsbetrugs und verfügt über besondere Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Förderbedingungen, Antragsdokumentationen und Ermittlungsstrategien der Strafverfolgungsbehörden.

Rechtlicher Hintergrund: § 264 StGB

Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Die Norm schützt das öffentliche Interesse an der zweckgemäßen Verwendung staatlicher Fördermittel. Strafbar macht sich, wer gegenüber einer zuständigen Stelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen Dritten eine Subvention zu erlangen, oder wer subventionserhebliche Tatsachen verschweigt. Auch der zweckwidrige Gebrauch bereits bewilligter Mittel oder der Gebrauch unrichtiger Nachweise kann strafbar sein.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. § 264 Abs. 8 StGB enthält eine Legaldefinition des Subventionsbegriffs und schließt auch EU-Förderungen und Landesmittel ein.

Typische Fallkonstellationen

Die Bandbreite möglicher Verdachtslagen ist groß. Zu den häufigsten Anlässen für Ermittlungsverfahren zählen:

  • die Antragstellung auf Corona-Soforthilfe mit fehlerhaften Angaben zu Umsätzen, Rücklagen oder Beschäftigtenzahlen,
  • das gleichzeitige Inanspruchnehmen mehrerer Förderprogramme trotz Unvereinbarkeit,
  • die zweckwidrige Verwendung von Fördergeldern, z. B. für private Ausgaben,
  • der Gebrauch fingierter Rechnungen oder Leistungsnachweise,
  • die unzutreffende Angabe von Unternehmenskennzahlen, Beschäftigungsverhältnissen oder Fördervoraussetzungen.

Nicht selten werden Ermittlungen durch automatisierte Datenabgleiche, Hinweise aus Betriebsprüfungen oder Anzeigen durch Wettbewerber oder Dritte ausgelöst. Auch Rückfragen der Bewilligungsstellen führen häufig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Verteidigungsmöglichkeiten – zentrales Element der Interessenwahrung

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist von komplexen subjektiven Voraussetzungen geprägt. Zentrale Verteidigungsansätze bestehen daher in der Prüfung, ob der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich gehandelt hat. In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass ein Irrtum über die Rechtslage, über die Programmbedingungen oder über die Reichweite der eigenen Mitteilungspflichten vorlag.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst sorgfältig, ob überhaupt eine subventionserhebliche Tatsache unzutreffend angegeben wurde und ob diese für die Bewilligungsentscheidung ursächlich war. Denn nur wenn eine solche Täuschung subventionserheblich war und zu einem Vermögensvorteil führte, ist der Tatbestand erfüllt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verteidigung liegt in der Auswertung der Antragsunterlagen, der zugehörigen Merkblätter und Verwaltungsanweisungen. Häufig ergibt sich aus diesen Dokumenten, dass die Anforderungen an die Antragsteller nicht eindeutig formuliert waren und eine irrtumsfreie Antragstellung ohne juristischen Beistand kaum möglich war. Gerade bei Programmen, die unter erheblichem Zeitdruck erstellt wurden – wie etwa die Corona-Hilfen –, können Unklarheiten zu Lasten des Antragstellers gehen.

In der Praxis kommt es daher entscheidend darauf an, dem Beschuldigten einen vorsätzlichen Täuschungswillen abzusprechen. Wo dies gelingt, kann die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gelangen, dass lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt – oder dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisbar ist. In diesen Fällen strebt Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage gemäß § 153a StPO an.

Auch die Nachzahlung oder Rückführung der Fördermittel kann als strafmildernd berücksichtigt werden. In bestimmten Konstellationen empfiehlt sich zudem eine aktive Kooperation mit den Bewilligungsstellen oder ein Antrag auf Rücknahme des ursprünglichen Förderbescheids, um eine strafrechtliche Lösung zu erleichtern.

Nicht zuletzt überprüft Rechtsanwalt Junge, ob die ermittelnden Behörden alle Verfahrensvorschriften eingehalten haben – etwa bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten. Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen und die Position der Verteidigung entscheidend stärken.

Rechtsprechung und behördliche Praxis

Die Rechtsprechung betont, dass ein objektiv unrichtiger Antrag allein nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 264 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei stets der Nachweis eines vorsätzlichen Handelns (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 StR 102/01). Auch das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 15.06.2022 klargestellt, dass die pauschale Berufung auf eine Unrichtigkeit nicht genüge, wenn der Beschuldigte auf eine fehlerhafte Auslegung der Förderrichtlinien vertraut habe.

Die Strafverfolgungsbehörden differenzieren zunehmend zwischen „echten Betrugsfällen“ und Fällen, in denen Antragsteller unklaren oder missverständlichen Formulierungen zum Opfer gefallen sind. Diese Differenzierung zu erkennen und durch eine gute Verteidigung zu befördern, ist ein zentrales Ziel.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und im Umgang mit Subventionsverfahren. Er kennt nicht nur die strafrechtliche Bewertung, sondern auch die Verwaltungsstruktur von Förderprogrammen und deren juristische Grundlagen.

Mandanten profitieren von seiner strategischen Herangehensweise, seiner präzisen Aktenanalyse und seiner Fähigkeit, technische sowie wirtschaftliche Zusammenhänge verständlich aufzubereiten. Überdurchschnittlich viele der von ihm geführten Verfahren konnten im Ermittlungsstadium beendet oder mit einer Auflage eingestellt werden.

Er tritt gegenüber den Ermittlungsbehörden sachlich und lösungsorientiert auf, wahrt aber konsequent die Rechte seiner Mandanten. Dabei steht nicht nur die strafrechtliche Verteidigung im Fokus, sondern auch die Vermeidung wirtschaftlicher Folgeschäden und beruflicher Konsequenzen.

Ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs kann sich schnell zu einer existenzbedrohenden Krise entwickeln – sowohl wirtschaftlich als auch persönlich. Die oftmals unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen und die große Bandbreite möglicher Verhaltensweisen erfordern eine differenzierte, sachkundige und engagierte Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Mandanten in solchen Verfahren eine fundierte rechtliche Einschätzung, strategisch durchdachte Verteidigungsansätze und eine konsequente Wahrnehmung ihrer Interessen – mit dem Ziel, unnötige Eskalationen zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu erreichen. Wer einen entsprechenden Vorwurf ausgesetzt ist, sollte frühzeitig handeln und auf qualifizierte strafrechtliche Beratung setzen.

 

Strafverfahren gegen Zollbeamte wegen Bestechung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Zollbeamte stehen als Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem besonderen Vertrauensverhältnis gegenüber dem Staat und der Gesellschaft. Werden sie eines Korruptionsdelikts verdächtigt – insbesondere der Bestechlichkeit im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch (StGB) –, geraten sie nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich und beruflich in eine äußerst schwierige Lage. Strafverfahren gegen Zollbeamte wegen Bestechung gehören zu den besonders sensiblen Bereichen des Korruptionsstrafrechts, da sie regelmäßig unter hohem öffentlichen Interesse geführt werden und erhebliche persönliche wie dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Beamten und Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die sich mit dem Vorwurf der Korruption konfrontiert sehen. Seine strukturierte, sachbezogene und diskrete Arbeitsweise hat sich in zahlreichen Verfahren bewährt – insbesondere dann, wenn es darum geht, die Komplexität eines Vorwurfs mit rechtlicher Präzision zu analysieren und zu entkräften.

Der strafrechtliche Rahmen: §§ 331 ff. StGB

Die strafrechtliche Verfolgung von Bestechungsdelikten im öffentlichen Sektor richtet sich insbesondere nach § 331 StGB (Vorteilsannahme) und § 332 StGB (Bestechlichkeit). Nach § 332 StGB macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Anders als bei der bloßen Vorteilsannahme ist bei der Bestechlichkeit die Dienstpflichtwidrigkeit der Handlung entscheidend.

Die Strafandrohung reicht dabei von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei systematischem oder gewerbsmäßigem Verhalten – bis zu zehn Jahren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt bei der Auslegung der Dienstpflichtwidrigkeit strenge Maßstäbe an (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2012, Az. 3 StR 492/11).

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten bestimmte Konstellationen immer wieder auf, in denen Zollbeamte in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten:

  1. Annahme von Bargeld oder Sachleistungen für die bevorzugte Abfertigung von Waren oder Transportmitteln.
  2. Weitergabe interner Informationen an Spediteure, Logistikunternehmen oder Importeure gegen Zuwendungen.
  3. Manipulation von Prüfberichten oder Zollbescheiden im Gegenzug für geldwerte Vorteile.
  4. Erleichterung der Einfuhr verbotener oder nicht korrekt deklarierter Waren gegen Schmiergeldzahlungen.

Diese Vorwürfe entstehen häufig im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen, Aussagen von Mitbeschuldigten oder Erkenntnissen aus internen Kontrollsystemen. Auch sog. „Kronzeugenregelungen“ nach § 46b StGB können zur Belastung von Zollbeamten führen, wenn andere Beschuldigte im Rahmen einer Kooperation Aussagen machen.

Mögliche strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit sind erheblich. Neben der Freiheitsstrafe droht regelmäßig:

  • die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG),
  • der Verlust der Pensionsansprüche nach § 59 BeamtVG,
  • die Eintragung im Bundeszentralregister,
  • berufsrechtliche Sperren für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder Sicherheitsbereich,
  • im Falle einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr: Verlust der Wählbarkeit und anderer bürgerlicher Rechte.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bestechlichkeit mit einer Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich zu rechnen ist, da das Vertrauen in die Integrität des Beamten irreparabel beschädigt sei (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az. 2 StR 225/18).

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Bestechlichkeit erfordert eine genaue Analyse der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall, ob die behauptete Dienstpflichtwidrigkeit tatsächlich gegeben war und ob ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung hergestellt werden kann.

In vielen Fällen ist die Frage entscheidend, ob ein bloßer Gefälligkeitscharakter vorliegt oder ob der Vorteil in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Diensthandlung steht. Auch kann der Nachweis fehlen, dass der Vorteil tatsächlich angenommen wurde oder dass der Beamte Kenntnis vom Vorteil hatte.

Rechtsanwalt Junge legt besonderes Augenmerk auf die Qualität der Beweismittel, insbesondere bei Aussagen von Mitbeschuldigten oder bei verdeckten Ermittlungen. Er prüft, ob Verwertungsverbote bestehen, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist oder ob die Aussagen durch eigene Interessen motiviert sind.

Zudem berücksichtigt er die dienstrechtlichen Folgefragen bereits im Rahmen der Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden, sondern auch eine dauerhafte Beschädigung der beruflichen Existenz abzuwenden. In geeigneten Fällen strebt er eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO an, insbesondere bei erstmaligem Fehlverhalten und geringem Schaden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung von Amtsträgern und Beamten spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über fundierte Kenntnisse im Korruptionsstrafrecht, im Disziplinarrecht und im Beamtenrecht. Seine Mandanten profitieren von seiner strategischen Erfahrung, seiner sorgfältigen Analyse komplexer Verfahrenslagen und seiner Fähigkeit, auch in öffentlichkeitswirksamen Verfahren diskret und professionell aufzutreten.

Viele seiner Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium durch sachgerechte Stellungnahmen oder durch proaktive Aufarbeitung eingestellt werden. Wo dies nicht möglich war, gelang es ihm häufig, im Rahmen der Hauptverhandlung eine milde Sanktionierung oder die Vermeidung dienstrechtlicher Maximalfolgen zu erreichen.

Strafverfahren gegen Zollbeamte wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit stellen eine erhebliche Bedrohung für die persönliche und berufliche Integrität dar. Die Anforderungen an die Verteidigung sind hoch – sowohl in rechtlicher als auch in strategischer Hinsicht.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in diesen Verfahren eine sachkundige, strukturierte und diskrete Verteidigung, die auf die individuellen Anforderungen jedes Falles zugeschnitten ist. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig handeln – nicht nur zur Wahrung seiner Rechte, sondern auch zur Sicherung seiner beruflichen Zukunft.

 

Strafverfahren gegen Sozialarbeiter wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen – erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zählen zu den belastendsten und zugleich rechtlich anspruchsvollsten Verfahren, in denen Sozialarbeiter beschuldigt werden können. Die Vorwürfe betreffen nicht nur das strafrechtliche Risiko einer erheblichen Sanktion, sondern berühren das Ansehen, die berufliche Existenz und das persönliche Umfeld des Beschuldigten in existenzieller Weise. Der Gesetzgeber stellt das besondere Näheverhältnis, das zwischen Betreuer und betreuter Person besteht, unter besonderen strafrechtlichen Schutz.

Wird einem Sozialarbeiter vorgeworfen, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine sexuelle Handlung an einer ihm anvertrauten Person vorgenommen oder gefördert zu haben, so droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 174 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen kann die Strafandrohung erheblich höher ausfallen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Er vertritt regelmäßig Beschuldigte in Verfahren wegen Sexualdelikten und kennt die spezifischen Anforderungen an eine diskrete, strategische und zugleich rechtlich fundierte Verteidigung in diesem sensiblen Deliktsbereich.

Der rechtliche Rahmen: § 174 StGB

§ 174 StGB schützt das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen einer schutzbefohlenen Person und einer Person, die beruflich mit deren Betreuung, Erziehung oder Ausbildung betraut ist. Bereits eine sexuelle Handlung, die mit oder vor einer schutzbefohlenen Person stattfindet, kann den Tatbestand erfüllen. Dabei kommt es nicht auf Gewalt oder Zwang an – allein das Abhängigkeitsverhältnis genügt, um die Strafbarkeit zu begründen, sofern die Handlung sexuell motiviert ist.

In der Praxis betrifft dies etwa Mitarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen, Heimen, betreuten Wohngruppen oder sozialpädagogischen Projekten. Auch ehrenamtliche Betreuer oder Angehörige von sozialen Trägern können unter den Straftatbestand fallen, wenn ihnen eine Schutzfunktion nachgewiesen wird.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungen gegen Sozialarbeiter wegen § 174 StGB entstehen häufig nach Aussagen von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gegenüber Betreuern, Familienangehörigen oder Lehrern. Auch anonyme Hinweise oder interne Beschwerden führen häufig zu Strafanzeigen.

Typische Vorwürfe beinhalten:

  • das Anfassen im Intimbereich,
  • das gemeinsame Duschen oder Übernachten in einem Kontext, der als unangemessen empfunden wurde,
  • das Senden oder Empfangen sexueller Nachrichten,
  • der Vorwurf, Gespräche über Sexualität in manipulativer Weise geführt zu haben,
  • sowie der Missbrauch psychischer Abhängigkeit.

Diese Konstellationen sind häufig durch die Aussage eines vermeintlichen Opfers geprägt. In solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kommt der Qualität der Einlassung und der Glaubhaftigkeitsanalyse eine zentrale Bedeutung zu.

Besonderheiten der Aussage-gegen-Aussage-Situation

In Verfahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen liegt der Tatnachweis oft ausschließlich in der Aussage des angeblich Geschädigten. Die Rechtsprechung fordert deshalb eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass in diesen Fällen eine „überzeugungsbildende Gesamtschau“ aller Umstände erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 StR 656/13). Dabei sind insbesondere die Aussagekonstanz, die innere Stimmigkeit, das Aussageverhalten sowie mögliche Belastungsmotive sorgfältig zu prüfen.

Eine pauschale Überzeugung von der Glaubwürdigkeit genügt für eine Verurteilung nicht. Dies eröffnet der Verteidigung erhebliche Möglichkeiten, etwa durch die kritische Auseinandersetzung mit der Aussageentwicklung oder durch sachverständige Begutachtung der Glaubhaftigkeit.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge geht in solchen Verfahren mit höchster Sorgfalt und strategischer Sensibilität vor. Er analysiert in der Frühphase des Verfahrens sämtliche Aussagen, Protokolle und Hintergrundinformationen und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Anklage überhaupt gegeben sind.

Ziel ist es, frühzeitig Zweifel an der Belastbarkeit des Tatvorwurfs zu begründen – sei es durch widersprüchliche Angaben, unklare Aussagen oder fehlende objektive Bestätigung. Besonders in Fällen, in denen keine Spuren, keine Zeugen und keine ergänzenden Beweismittel vorliegen, kann die gezielte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung des Verfahrens führen.

Er arbeitet eng mit forensisch erfahrenen Sachverständigen zusammen, wenn es um die Beurteilung der Aussagepsychologie geht, und nutzt seine prozessuale Erfahrung, um im richtigen Moment Akzente zu setzen – etwa bei der Stellungnahme zur Anklage oder in der Hauptverhandlung.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht verfügt Andreas Junge über langjährige Erfahrung mit hochsensiblen Verfahren, in denen Ruf, Freiheit und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehen. Seine Mandanten profitieren von seiner strategischen Weitsicht, seinem juristischen Sachverstand und seiner ruhigen, zielgerichteten Verhandlungsführung.

Er kennt die Dynamik von Strafverfahren im sozialen Kontext, ist mit den Besonderheiten von Aussage-gegen-Aussage-Verfahren vertraut und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Kommunikation mit Behörden, Gerichten und Gutachtern. Viele der von ihm betreuten Verfahren wegen § 174 StGB konnten bereits im Ermittlungsstadium ohne Anklage abgeschlossen oder mit Freispruch beendet werden.

Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen stellt Sozialarbeiter vor eine beispiellose Belastung – juristisch, beruflich und persönlich. Gerade weil diese Verfahren oft auf der Aussage einer einzelnen Person beruhen, ist eine präzise und strategische Verteidigung von Anfang an unverzichtbar.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine fundierte, diskrete und sachlich ausgerichtete Strafverteidigung in Verfahren mit erheblichem Eskalationspotenzial. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig handeln und sich durch einen erfahrenen Fachanwalt beraten und vertreten lassen – nicht zuletzt, um unberechtigte Vorwürfe effektiv abzuwehren und die persönliche Integrität zu wahren.

 

Strafverfahren gegen Nutzer der Darknetplattform Archetyp Market – rechtliche Risiken und erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Mit dem verstärkten Vorgehen internationaler Strafverfolgungsbehörden gegen kriminelle Marktplätze im Darknet geraten zunehmend auch Endnutzer dieser Plattformen ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Eine der Plattformen, die in den Fokus dieser Maßnahmen gerückt ist, war der sogenannte „Archetyp Market“. Diese Seite diente als Handelsplatz für Betäubungsmittel, gefälschte Dokumente, sensible Daten und weitere verbotene Güter. Nachdem Server beschlagnahmt und Betreiber identifiziert wurden, sind mittlerweile zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Käufer eingeleitet worden.

Nutzer, die über Archetyp Market illegale Waren bestellt haben – etwa Cannabis, MDMA, Kokain oder verbotene Arzneimittel – sehen sich mit Ermittlungen konfrontiert, die teilweise bereits im Ermittlungsstadium erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Vorwürfe reichen vom Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln über Verstöße gegen das Arzneimittel- oder Waffengesetz bis hin zur organisierten Einfuhr illegaler Substanzen. In diesen hochsensiblen Verfahren ist eine sachkundige, diskrete und erfahrungsbasierte Verteidigung unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Verfahren, die auf Darknet-Aktivitäten zurückgehen.

Technische Ermittlungsgrundlagen und Beweisführung

Die Strafverfolgung gegen Nutzer von Archetyp Market stützt sich auf umfangreiche Datensätze, die im Zuge der Serverbeschlagnahme durch internationale Ermittlungsbehörden sichergestellt wurden. Diese beinhalten unter anderem Benutzerkonten, verschlüsselte Nachrichten, Transaktionsdaten von Kryptowährungen, Versandinformationen sowie IP- und Gerätekennungen.

Die Auswertung dieser Daten erfolgt durch spezialisierte Einheiten wie die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT). Ziel ist es, digitale Spuren realen Personen zuzuordnen und so einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Dazu werden neben forensischen Analysemethoden auch Informationen aus anderen Ermittlungsverfahren, etwa aus Sicherstellungen beim Zoll oder Erkenntnissen aus internationalen Kooperationen, herangezogen.

Strafrechtliche Bewertung und Vorwurfsstruktur

Je nach Einzelfall und Umfang der vorgeworfenen Bestellung stehen unterschiedliche Straftatbestände im Raum. So kann bereits der Erwerb geringer Mengen von Betäubungsmitteln den Tatbestand des § 29 BtMG erfüllen. Wird die bestellte Ware aus dem Ausland bezogen, was im Darknet regelmäßig der Fall ist, kommt zudem der Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln hinzu. Dieser wird nach § 30 BtMG mit deutlich erhöhter Strafandrohung verfolgt.

In schwerwiegenden Fällen, etwa bei Bestellungen in nicht geringer Menge oder bei Hinweisen auf Weiterverkauf, prüfen die Staatsanwaltschaften auch Tatbestände des bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handels. Wer zusätzlich Substanzen bestellt, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, muss mit Ermittlungen nach § 95 AMG rechnen. Wurden verbotene Waffen oder waffenähnliche Gegenstände geordert, greifen die Strafvorschriften des Waffengesetzes.

Der Besitz oder die Bestellung solcher Güter über Archetyp Market wird strafrechtlich nicht milder gewertet als ein vergleichbares Verhalten im physischen Raum. Die anonyme Struktur des Darknets schützt vor Strafverfolgung nur solange, wie die Ermittlungsbehörden keine verwertbare Zuordnung zu realen Personen herstellen können.

Ermittlungsverlauf und typische Verfahrenssituationen

In der Regel beginnt ein Verfahren mit einer polizeilichen Durchsuchung auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses. Dabei werden insbesondere Computer, Mobiltelefone, externe Speichermedien und Unterlagen beschlagnahmt. Parallel erfolgt oft die Sicherung von Kryptowallets, Passwörtern und Kommunikationsdaten.

Im weiteren Verlauf analysieren die Ermittlungsbehörden die digitalen Spuren und gleichen diese mit den sichergestellten Informationen aus dem Darknet ab. Häufig stützen sich die Vorwürfe auf Transaktionsnachweise, E-Mail-Adressen, verschlüsselte Kommunikation und den Abgleich mit Versandanschriften. Wenn es den Ermittlern gelingt, diese Daten einer konkreten Person zuzuordnen, wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung setzt fundierte technische und juristische Kenntnisse voraus. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Einzelfall, ob die Ermittlungsergebnisse rechtsstaatlich zustande gekommen sind, ob ein hinreichender Tatnachweis geführt werden kann und ob die Verbindung zwischen digitalen Spuren und seinem Mandanten wirklich belastbar ist.

Ein häufiger Ansatz ist die Infragestellung der Identifizierbarkeit des Nutzers. In vielen Fällen bestehen Zweifel daran, ob der Beschuldigte tatsächlich Inhaber des betreffenden Accounts oder der Wallet-Adresse war. Auch die Frage, ob ein Zugriff auf ein bestimmtes Gerät allein als Beweis für die tatsächliche Nutzung gilt, ist rechtlich umstritten.

Rechtsanwalt Junge legt besonderes Augenmerk auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Standards bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und IT-forensischen Auswertungen. Nicht selten ergeben sich hier Ansatzpunkte, um Beweismittel als unverwertbar zu qualifizieren. Die Einschaltung technischer Sachverständiger und IT-Forensiker ist dabei oft ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsstrategie.

Ein weiteres Ziel der Verteidigung kann eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) sein, insbesondere bei Ersttätern, geringen Mengen oder fehlendem Vorsatz. In besonders gelagerten Fällen wird frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft verhandelt, um das Verfahren ohne Hauptverhandlung zu einem für den Mandanten tragbaren Abschluss zu bringen.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt für diese Verfahren nicht nur seine strafrechtliche Fachkompetenz als Fachanwalt ein, sondern auch seine umfangreiche praktische Erfahrung aus zahlreichen ähnlich gelagerten Mandaten. Durch seine kontinuierliche Beschäftigung mit Darknet-Strafverfahren und seine Vertrautheit mit digitalen Beweismitteln ist er in der Lage, frühzeitig die entscheidenden Verteidigungslinien zu entwickeln.

Er ist in der Kommunikation mit Staatsanwaltschaften, Strafgerichten und Ermittlungsbehörden sachlich, präzise und lösungsorientiert. Viele der von ihm betreuten Verfahren im Bereich Cyber- und Darknetkriminalität konnten ohne öffentliche Hauptverhandlung eingestellt oder mit einer milden Sanktion abgeschlossen werden. Seine Verteidigung zielt darauf ab, nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die persönlichen und beruflichen Folgen für seine Mandanten so gering wie möglich zu halten.

Strafverfahren gegen Nutzer von Archetyp Market gehören zu den technisch und rechtlich besonders anspruchsvollen Bereichen der modernen Strafverteidigung. Die Verbindung aus internationalen Ermittlungen, komplexer IT-Analyse und hohem Strafandrohungsniveau macht eine professionelle und durchdachte Verteidigung unverzichtbar.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Mandanten in diesen Verfahren fundierte rechtliche Beratung, taktisch kluge Verteidigungsstrategien und eine sachgerechte Einschätzung der Erfolgsaussichten. Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – nicht nur zur Wahrung seiner Rechte, sondern auch zur effektiven Begrenzung der Folgen eines hochsensiblen Strafverfahrens.

 

Strafverfahren gegen Sozialarbeiter wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind in ihrer beruflichen Tätigkeit tagtäglich mit komplexen menschlichen Problemlagen, dynamischen Entscheidungsprozessen und hohen Erwartungen konfrontiert. In bestimmten Fällen kann es – etwa durch ein unterlassenes Eingreifen oder eine fehlerhafte Einschätzung einer Gefährdungslage – zu Verletzungen bei betreuten Personen kommen. In der Folge sehen sich Sozialarbeiter mit dem strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) konfrontiert.

Ein solches Verfahren ist für die Betroffenen mit erheblichem psychischen und beruflichen Druck verbunden. Es geht nicht nur um eine mögliche Sanktion, sondern auch um Fragen der persönlichen Integrität und der beruflichen Zukunft. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, begleitet seit Jahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialer Einrichtungen in Verfahren mit strafrechtlicher Relevanz. Seine Erfahrung, seine Kenntnis des Berufsalltags und seine strategische Herangehensweise machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner.

Der Vorwurf: § 229 StGB

Gemäß § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit einen anderen körperlich verletzt. Im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung steht hier nicht der Wille zur Verletzung, sondern eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung im Zentrum, die nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

Im sozialen Arbeitsfeld kommt eine solche Strafbarkeit typischerweise dann in Betracht, wenn ein Sozialarbeiter in Ausübung seines Berufs nicht ausreichend auf eine erkennbare Gefahrenlage reagiert hat und daraus ein körperlicher Schaden resultiert. Denkbar sind etwa Verletzungen durch Dritte, durch Eigengefährdung oder durch unterlassene Hilfeleistung in medizinischen oder lebenspraktischen Kontexten.

Typische Fallkonstellationen

Zu den regelmäßig anzutreffenden Konstellationen in der Praxis zählen:

  • Übergriffe durch Mitbewohner in Wohngruppen oder Einrichtungen, bei denen Schutzmaßnahmen unterlassen wurden,
  • Selbstverletzungen von Klienten mit psychischer Erkrankung nach unzureichender Risikoabschätzung,
  • Unfälle in Einrichtungen bei fehlender oder mangelhafter Aufsicht,
  • Verletzungen durch Fehlverhalten Dritter, etwa in Schulen oder Pflegeeinrichtungen, bei unterlassener Intervention oder unzureichender Dokumentation,
  • Verzögerungen bei der ärztlichen Versorgung, etwa durch Fehleinschätzungen in der Hilfeplanung oder Betreuung.

Ein Ermittlungsverfahren wird meist durch Anzeige eines Angehörigen, eine Anzeige durch Kollegen oder eine Meldung der Polizei bzw. des Trägers ausgelöst.

Maßstab der strafrechtlichen Verantwortung

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. eine rechtlich relevante Garantenstellung oder Handlungspflicht des Sozialarbeiters gegenüber der verletzten Person,
  2. eine Sorgfaltspflichtverletzung, die objektiv pflichtwidrig war,
  3. eine Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der eingetretenen Verletzung,
  4. und eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Ergebnisses aus Sicht eines besonnenen Dritten.

Dabei gilt ein strenger Maßstab: Je gravierender die Gefährdung, desto höher die Anforderungen an die Schutzpflicht. Die Gerichte prüfen dabei sehr genau, ob ein aktives Eingreifen rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass nicht jeder Fehler automatisch zur Strafbarkeit führt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 510 Qs 88/20).

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert ein sensibles und zugleich fundiertes Vorgehen. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt seine Arbeit mit einer genauen Analyse des konkreten Fallgeschehens, der Dokumentation, der Dienstanweisungen und der Risikoeinschätzungen. Er prüft, ob eine rechtlich belastbare Handlungspflicht bestand, ob die Entscheidung im Einklang mit Standards stand und ob aus Sicht der Fachpraxis eine andere Maßnahme überhaupt vertretbar gewesen wäre.

In vielen Fällen gelingt es, durch fundierte Stellungnahmen, Rückgriff auf interne Protokolle oder die Einbindung von Sachverständigen nachzuweisen, dass das Verhalten des Sozialarbeiters fachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden war. Auch die Berücksichtigung von strukturellen Überlastungen oder Mehrfachzuständigkeiten kann entlastend wirken.

Besonders wichtig ist eine frühzeitige und sachliche Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. In zahlreichen Fällen kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO eingestellt werden.

Die Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung tätig. Er verfügt über vertiefte Kenntnisse im Straf- und Sozialrecht und kennt die spezifischen Anforderungen und Entscheidungsdilemmata in sozialen Arbeitsfeldern. In vielen seiner Verfahren gegen Sozialarbeiter konnte er erreichen, dass die Ermittlungen eingestellt oder mit einer milden Reaktion abgeschlossen wurden.

Seine Arbeitsweise ist geprägt durch juristische Präzision, empathisches Verständnis für die Situation seiner Mandanten und eine zielorientierte Strategie. Er weiß, dass in Verfahren gegen Sozialarbeiter nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufliche, soziale und emotionale Aspekte eine große Rolle spielen.

Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist für Sozialarbeiter belastend, rufschädigend und in der Praxis oft überlagernd mit disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und verständnisvolle Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine umfassende Begleitung in allen Phasen des Verfahrens – mit klarem Blick für die rechtlichen Anforderungen, aber auch für die Arbeitsrealität im sozialen Dienst. Wer sich einem solchen Verfahren gegenübersieht, sollte nicht zögern, rechtzeitig fundierten juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

 

Strafverfahren gegen Sozialarbeiter wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung!

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter tragen in ihrer täglichen Arbeit ein hohes Maß an Verantwortung. Sie begleiten Menschen in schwierigen Lebenslagen, treffen Entscheidungen mit weitreichenden Folgen und stehen dabei nicht selten unter erheblichem Zeit- und Ressourcendruck. In seltenen, aber besonders tragischen Fällen kann es vorkommen, dass ein Todesfall im Zusammenhang mit einer unterlassenen Intervention oder einer Fehleinschätzung eintritt. Kommt es in einem solchen Fall zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB), stellt dies für die betroffenen Fachkräfte eine außerordentlich belastende und existenziell bedrohliche Situation dar.

Ein Strafverfahren dieser Art erfordert eine differenzierte rechtliche Betrachtung, die sowohl die besonderen Rahmenbedingungen der sozialen Arbeit als auch die Maßstäbe der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung – darunter auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.

Der rechtliche Rahmen: § 222 StGB

Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht. Im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung liegt der Schwerpunkt bei der fahrlässigen Tötung auf dem Vorwurf, gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen zu haben, ohne den Tod des Opfers zu wollen oder zu billigend in Kauf zu nehmen.

Im beruflichen Kontext – etwa in der Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe oder im Bereich des betreuten Wohnens – kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn ein Sozialarbeiter eine Schutzpflicht verletzt hat, die ihm gegenüber einer betreuten Person oblag, und diese Verletzung kausal zum Tod des Betroffenen geführt hat. Dabei ist stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Garantenstellung bestand, welche Handlungsmöglichkeiten bestanden und ob ein etwaiges Unterlassen aus objektiver Sicht pflichtwidrig war.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter wegen fahrlässiger Tötung beruhen meist auf tragischen Einzelfällen, in denen Schutzbedürftige – insbesondere Kinder, psychisch kranke Menschen oder suchtkranke Personen – zu Tode kommen. Zu den typischen Fallkonstellationen gehören:

  • der Suizid einer betreuten Person nach ausbleibender Krisenintervention,
  • tödliche Misshandlungen von Kindern in Fällen, in denen Jugendämter bereits Hinweise auf Gefährdungen erhalten hatten,
  • tödliche Überdosierungen bei Klienten im Rahmen des betreuten Wohnens oder der Suchthilfe,
  • Tod durch Vernachlässigung oder mangelnde medizinische Versorgung bei hilfebedürftigen Menschen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt häufig nach Anzeigen von Angehörigen, durch Berichterstattung in den Medien oder infolge von internen Untersuchungen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob eine strafbare Pflichtverletzung durch Unterlassen vorliegt.

Maßstab der strafrechtlichen Verantwortung

Die rechtliche Bewertung solcher Fälle ist ausgesprochen komplex. Für eine Strafbarkeit genügt nicht jede unterlassene Handlung. Voraussetzung ist vielmehr:

  1. eine Garantenstellung des Sozialarbeiters gegenüber dem verstorbenen Menschen (z. B. aus Gesetz, Vertrag oder faktischer Schutzübernahme),
  2. eine Sorgfaltspflichtverletzung, also die Unterlassung einer Handlung, die zur Abwendung der Gefahr objektiv erforderlich und zumutbar gewesen wäre,
  3. Kausalität zwischen der unterlassenen Handlung und dem Todeseintritt,
  4. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes aus ex-ante-Perspektive.

Die Rechtsprechung ist bei der Bejahung einer solchen Verantwortung im sozialen Bereich zurückhaltend, verlangt aber bei bekannten Risiken – etwa konkreten Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung – ein aktives Handeln (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.05.2022, Az. 502 Ks 5/21). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass berufliche Überlastung und systemische Defizite im Einzelfall strafrechtlich nicht entlasten, wohl aber bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 2 BvR 2735/14).

Verteidigungsmöglichkeiten

Rechtsanwalt Andreas Junge entwickelt in diesen hochsensiblen Verfahren eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, die strafrechtliche Verantwortung klar einzugrenzen und die realen Handlungsoptionen des Mandanten zu bewerten.

Im Zentrum steht dabei die Frage, ob überhaupt eine rechtlich relevante Garantenstellung bestand und ob die unterlassene Handlung tatsächlich pflichtwidrig war. In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass der Sozialarbeiter auf begrenzte Ressourcen, fehlende rechtliche Befugnisse oder unvollständige Informationen angewiesen war.

Gerade in komplexen Fallkonstellationen – etwa bei multiprofessionellen Teams oder unklarer Zuständigkeitsverteilung – gelingt es häufig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit zu relativieren oder ganz auszuschließen. Auch entlastende Dokumentation, Supervisionsprotokolle oder Meldungen an Vorgesetzte können herangezogen werden, um den Vorwurf zu entkräften.

Rechtsanwalt Junge legt großen Wert auf eine sachliche und deeskalierende Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. In vielen Fällen kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – sei es mangels Tatverdachts, nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Seine Arbeit zeichnet sich durch juristische Präzision, eine ruhige strategische Herangehensweise und ein tiefes Verständnis für die Arbeitsrealität im sozialen Bereich aus.

Viele von ihm vertretene Verfahren konnten bereits ohne Hauptverhandlung beendet werden. Er kennt die Schnittstellen zwischen Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht und ist in der Lage, komplexe Sachverhalte präzise einzuordnen. Seine Erfahrung im Umgang mit sensiblen Verfahren macht ihn zu einem zuverlässigen Ansprechpartner für Sozialarbeiter, die unverschuldet in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten sind.

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist für Sozialarbeiter eine außerordentliche Belastung. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung sind zwar hoch, dennoch ist eine professionelle und frühzeitige Verteidigung unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner spezialisierten Erfahrung, seinem strukturierten Vorgehen und seiner Kenntnis der fachlichen Rahmenbedingungen eine fundierte Begleitung in allen Phasen des Verfahrens. Wer sich in einer solchen Lage befindet, sollte nicht zögern, qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen – um rechtzeitig die Weichen zu stellen und berufliche wie persönliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit durch die Beschäftigung von Scheinselbstständigen- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung –

Das Thema Scheinselbstständigkeit spielt im Arbeits-, Sozial- und Strafrecht eine immer größere Rolle. Besonders im Baugewerbe, der Logistik, in der Pflege sowie in der Veranstaltungsbranche kommt es häufig zu Konstellationen, in denen formal selbstständige Auftragnehmer in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die Beschäftigung solcher Personen kann nicht nur zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nach sich ziehen.

Ein Strafverfahren in diesem Zusammenhang ist für Unternehmer nicht nur eine rechtliche Herausforderung, sondern birgt oft existenzielle Risiken. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, begleitet regelmäßig Unternehmer, Geschäftsführer und Selbstständige, die sich mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Scheinselbstständigen konfrontiert sehen.

Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmung

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert, wird jedoch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Finanzgerichte geprägt. Danach liegt eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor, wenn der Auftragnehmer in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht unterliegt, ohne ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen.

Scheinselbstständigkeit führt zur Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie – je nach Gestaltung – zur steuerlichen Neuqualifikation der Zahlungen als Arbeitslohn. Wird diese Einordnung durch die Behörden nachträglich vorgenommen, drohen rückwirkende Nachforderungen und Zinsen für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu 30 Jahre.

Zugleich begründet die Beschäftigung von Scheinselbstständigen regelmäßig den Verdacht auf Verstöße gegen § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen), § 370 AO (Steuerhinterziehung) und § 266 StGB (Untreue).

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit durch Scheinselbstständigkeit entstehen häufig in folgenden Konstellationen:

  • Der formale Subunternehmer hat keine eigenen Mitarbeiter, kein unternehmerisches Auftreten (keine Werbung, kein Internetauftritt) und tritt regelmäßig nur bei einem Auftraggeber auf.
  • Arbeitszeiten, Arbeitsort und -mittel werden vom Auftraggeber vorgegeben; eine freie Einteilung der Tätigkeit besteht nicht.
  • Es bestehen keine echten unternehmerischen Risiken – etwa durch Haftung, eigene Betriebsmittel oder eigenständige Preisgestaltung.
  • Auftragnehmer werden vollständig in die Betriebsorganisation eingegliedert, etwa durch Nutzung der Dienstkleidung, Fahrzeuge oder IT-Systeme.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen die Verträge als Werk- oder Dienstverträge ausgestaltet wurden, tatsächlich aber eine dauerhafte persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung in den letzten Jahren deutlich geschärft. Das Bundessozialgericht stellte im Urteil vom 31. März 2022 (Az. B 12 R 6/20 R) klar, dass bei langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ohne unternehmerisches Auftreten regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied in einem vielbeachteten Urteil vom 23. Februar 2023 (Az. L 8 R 265/20), dass auch die „optische Selbstständigkeit“ nicht ausreiche, wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit überwiegen.

Die Finanzgerichte folgen dieser Linie. Das FG Köln urteilte am 18. Oktober 2021 (Az. 15 K 1198/18), dass Honorare an einen vermeintlich selbstständigen IT-Dienstleister als Arbeitslohn zu qualifizieren seien, da dieser vollständig in die Betriebsorganisation integriert war.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Folgen eines Strafverfahrens wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen sind weitreichend:

  • Geld- oder Freiheitsstrafen nach § 266a StGB und § 370 AO,
  • gewerberechtliche Maßnahmen bis hin zur Untersagung der weiteren Berufsausübung,
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (ggf. über mehrere Jahre),
  • Nachforderungen der Lohnsteuer und Umsatzsteuer,
  • zivilrechtliche Schadensersatzforderungen,
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

In besonders schwerwiegenden Fällen wird die Beschäftigung von Scheinselbstständigen auch als bandenmäßige Schwarzarbeit nach § 10 Abs. 1 SchwarzArbG verfolgt, was die Strafandrohung erheblich erhöht.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erfordert eine tiefgehende rechtliche Analyse der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und der vertraglichen Grundlagen. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die erforderliche Erfahrung und Fachkenntnis mit, um diese Konstellationen präzise zu bewerten.

Seine Verteidigung beginnt mit einer detaillierten Prüfung der Vertragsgestaltung, der tatsächlichen Arbeitspraxis sowie der organisatorischen Einbindung der betroffenen Personen. Dabei arbeitet er regelmäßig mit arbeits- und steuerrechtlichen Sachverständigen zusammen, um die Einordnung der Arbeitsverhältnisse rechtlich fundiert zu hinterfragen.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Argumentation, dass eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen hat – etwa durch eigene Kundenakquise, das Tragen des eigenen Unternehmerrisikos oder das Vorliegen mehrerer Auftraggeber. Auch wird geprüft, ob der Mandant auf die rechtliche Zulässigkeit der Konstruktion vertrauen durfte und etwaige Hinweise missachtet wurden.

In vielen Fällen gelingt es, durch gezielte Stellungnahmen, die Einreichung entlastender Dokumente und die aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa gegen Auflage nach § 153a StPO.

Rechtsanwalt Junge bringt seine langjährige Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren ein, kennt die Arbeitsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Staatsanwaltschaften und der Rentenversicherungsträger. Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung beendet werden.

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen sind komplex, rechtlich anspruchsvoll und potenziell existenzbedrohend. Die korrekte rechtliche Einordnung der Tätigkeit, das Verständnis für die betriebliche Realität und die professionelle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet als Fachanwalt für Strafrecht und spezialisierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht eine fundierte und strategisch versierte Begleitung in allen Verfahrensphasen. Seine praktische Erfahrung, seine Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und seine strukturierte Arbeitsweise machen ihn zu einem verlässlichen Partner für Unternehmer, die sich einem Vorwurf wegen Scheinselbstständigkeit ausgesetzt sehen.

 

Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen § 266a StGB – Vorenthalten von Arbeitsentgelt- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Die Strafvorschrift des § 266a StGB zählt zu den praxisrelevanten Delikten im Wirtschaftsstrafrecht. Sie betrifft insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die verpflichtet sind, Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht abzuführen. Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach – sei es aufgrund finanzieller Engpässe, organisatorischer Fehler oder bewusster Entscheidung –, kann gegen den Geschäftsführer persönlich ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingeleitet werden.

Ein solches Verfahren birgt erhebliche strafrechtliche, zivilrechtliche und berufsrechtliche Risiken. Es geht nicht allein um die unterbliebene Zahlung, sondern um die strafrechtliche Bewertung des Verantwortungsverhaltens. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in Fällen des § 266a StGB.

Rechtlicher Hintergrund und Pflichtenlage

§ 266a StGB schützt die pünktliche Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Während die Arbeitgeberanteile dem Steuerrecht unterliegen, stellen die Arbeitnehmeranteile treuhänderisch verwaltetes Fremdvermögen dar. Sie müssen vom Arbeitgeber einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt werden. Der Geschäftsführer ist dabei nach § 35 GmbHG bzw. § 41 Abs. 1 GmbHG a.F. verpflichtet, die ordnungsgemäße Abführung sicherzustellen.

Kommt es zur Nichtzahlung, etwa weil andere Gläubiger vorrangig bedient wurden, wird dies strafrechtlich als treuwidriger Umgang mit fremdem Vermögen gewertet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier eindeutig: Bereits das Unterlassen der Abführung trotz Fälligkeit und Liquidität genügt für die Verwirklichung des Tatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. 5 StR 336/07).

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB entstehen häufig durch:

  • Meldungen der Sozialversicherungsträger bei ausbleibender Beitragszahlung,
  • Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung,
  • Insolvenzverfahren, bei denen rückständige Beiträge festgestellt werden,
  • Strafanzeigen durch ehemalige Mitarbeiter oder Mitgesellschafter,
  • Querverweise aus Steuerstrafverfahren.

Typische Konstellationen sind:

  • Liquiditätsengpässe, bei denen zunächst Lieferanten, Banken oder das Finanzamt bedient werden,
  • organisatorische Defizite in der Lohnbuchhaltung,
  • Unkenntnis über die Abführungspflichten bei geringfügig Beschäftigten,
  • Versäumnisse bei der Anmeldung von Praktikanten, Aushilfen oder Honorarkräften.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Sanktionen nach § 266a StGB reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In der Praxis kommt es häufig zu Bewährungsstrafen, insbesondere wenn eine Nachzahlung erfolgt ist und der Schaden gering ist. Jedoch kann die strafrechtliche Verurteilung schwerwiegende Folgeeffekte auslösen:

  • persönliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Beiträge nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB,
  • disqualifizierende Eintragung im Führungszeugnis,
  • Ausschluss von zukünftigen Geschäftsführertätigkeiten nach § 6 GmbHG,
  • berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Beamten.

In der Insolvenz kann der Verstoß gegen § 266a StGB zusätzlich als Insolvenzstraftat gewertet werden, wenn die Pflichtverletzung systematisch oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung in Verfahren wegen § 266a StGB erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Abläufe in Unternehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern, die sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abgeführt zu haben.

Im Zentrum seiner Verteidigung steht die präzise Aufarbeitung der finanziellen Lage des Unternehmens im fraglichen Zeitraum. Ziel ist es, zu klären, ob tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vorlag oder ob organisatorische Umstände, Unkenntnis oder externe Zwänge für das Versäumnis verantwortlich waren. Gerade die Frage der Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung. Auch kann bei Insolvenzreife eine Pflichtenkollision vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließt oder relativiert.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachzahlung der Beiträge im Rahmen des Verfahrens. In vielen Fällen kann dies – insbesondere bei Ersttätern – zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führen. Rechtsanwalt Junge prüft in jedem Einzelfall, ob eine solche Verfahrensbeendigung realistisch und sachgerecht ist.

Seine Verteidigung ist geprägt durch eine sachliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, eine sorgfältige Aktenanalyse und die Einbindung externer Sachverständiger bei der Prüfung der Unternehmenslage. Überdurchschnittlich viele der von ihm vertretenen Verfahren werden im Ermittlungsstadium eingestellt – insbesondere dann, wenn frühzeitig eine qualifizierte Verteidigung erfolgt.

Ein Strafverfahren wegen § 266a StGB ist für Geschäftsführer eine ernstzunehmende Belastung mit potenziell weitreichenden Folgen. Umso wichtiger ist eine fundierte, wirtschaftlich informierte und juristisch präzise Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt dafür die nötige Erfahrung, das juristische Fachwissen und die wirtschaftliche Sensibilität mit. Als Fachanwalt für Strafrecht und durch seine regelmäßige Tätigkeit in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist er mit den Anforderungen dieser Verfahren bestens vertraut.

Wer sich mit dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert sieht, sollte frühzeitig qualifizierte Hilfe in Anspruch nehmen – um rechtzeitig Weichen zu stellen und drohende persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen abzuwehren.