Was tun bei einer FKS-Kontrolle?

Wie Sie als Unternehmer, Bauleiter oder Geschäftsführer richtig reagieren

Für viele Unternehmer kommt es überraschend: Früh am Morgen betreten mehrere Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine Baustelle, ein Lager oder das Büro. Es folgt die Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen, Mitarbeiter werden befragt, Arbeitsplätze durchsucht. Wer auf eine solche Kontrolle nicht vorbereitet ist, gerät schnell unter Druck – mit möglicherweise erheblichen rechtlichen Konsequenzen.

Doch wie sollten Sie sich in dieser Situation verhalten? Welche Rechte haben Sie – und welche Pflichten? Und warum ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf einer FKS-Kontrolle, typische Fehler in der Praxis und das richtige Verhalten – sowohl auf der Baustelle als auch gegenüber den Behörden.

Was ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist eine spezielle Abteilung des Zolls mit weitreichenden Befugnissen. Ihre Aufgabe ist es, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zu bekämpfen – insbesondere im Baugewerbe, in der Gastronomie, Pflege und im Handwerk. Dabei arbeiten die Zollbeamten eng mit Sozialversicherungsträgern, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft zusammen.

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der FKS bildet das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie eine Vielzahl weiterer Vorschriften aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Strafrecht.

Wie läuft eine FKS-Kontrolle ab?

In der Regel erscheinen die Beamten der FKS unangekündigt auf der Baustelle oder am Unternehmenssitz. Sie weisen sich aus und beginnen direkt mit der Kontrolle – zunächst durch Sichtung der anwesenden Arbeitskräfte, dann durch gezielte Fragen und Prüfung von Dokumenten.

Mitarbeiter werden befragt zu:

  • Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit

  • Arbeitgeber und Art der Tätigkeit

  • Vergütung und Arbeitszeit

  • Vorhandensein eines Arbeitsvertrages

  • Sozialversicherungsnummer

Gleichzeitig fordern die Beamten vom Unternehmer oder Bauleiter verschiedene Unterlagen an – zum Beispiel Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundennachweise oder Anmeldungen zur Sozialversicherung. Auch elektronische Unterlagen können eingesehen oder beschlagnahmt werden.

Je nach Verdacht kann die FKS auch Durchsuchungen anordnen, Konten prüfen oder parallel Steuer- und Ermittlungsverfahren einleiten. In einigen Fällen folgt wenige Tage später Post von der Staatsanwaltschaft oder dem Hauptzollamt – häufig in Form einer Anhörung als Beschuldigter.

Wie sollten Sie sich im Fall einer Kontrolle verhalten?

Zunächst gilt: Ruhe bewahren und die Kontrolle nicht behindern. Die Beamten der FKS sind befugt, den Betrieb zu betreten, Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzusehen. Wer Widerstand leistet oder die Kontrolle aktiv verhindert, macht sich strafbar.

Allerdings besteht keine Pflicht zur Selbstbelastung. Als Unternehmer oder Verantwortlicher sollten Sie sich deshalb nicht spontan äußern – auch dann nicht, wenn Sie glauben, „nichts zu verbergen“ zu haben. Ungenaue oder unbedachte Aussagen können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter: Auch sie müssen nicht zur Sache aussagen, wenn sie sich dadurch selbst belasten könnten.

Sie haben jederzeit das Recht, die Kontrolle von einem Anwalt begleiten zu lassen – selbst wenn dieser nicht sofort vor Ort ist. Spätestens nach der Kontrolle sollte eine anwaltliche Überprüfung der Unterlagen, Aussagen und eventueller Vorwürfe erfolgen.

Was sind häufige Fehler bei FKS-Kontrollen?

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass viele Unternehmer Fehler machen, die sich im späteren Strafverfahren kaum noch korrigieren lassen. Dazu zählen insbesondere:

  • Spontane Aussagen ohne Rücksprache mit einem Anwalt

  • Die Herausgabe von Unterlagen ohne Kopie oder Rückvermerk

  • Unvollständige oder widersprüchliche Angaben gegenüber der FKS

  • Der Versuch, Arbeitskräfte kurzfristig zu entfernen oder nicht als Arbeitnehmer darzustellen

  • Die Verharmlosung des Vorwurfs („das ist doch nur ein kleiner Formfehler“)

Oft beruhen die Probleme nicht auf vorsätzlicher Schwarzarbeit, sondern auf formalen Fehlern in der Lohnabrechnung, bei der Vertragsgestaltung oder in der Unterauftragsvergabe. Doch auch diese können straf- und bußgeldrechtlich erhebliche Folgen haben – insbesondere im Baugewerbe, wo zusätzlich tarifliche Regelungen und Mindestlohnvorgaben zu beachten sind.

Warum jetzt eine spezialisierte Verteidigung wichtig ist

Bereits der erste Eindruck, den die Behörden bei der Kontrolle gewinnen, beeinflusst den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich. Wer zu früh falsche Signale sendet oder unüberlegt handelt, riskiert eine Anklage – oft verbunden mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) oder gar eines bandenmäßigen Vorgehens.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Sie vertreten seit vielen Jahren bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Bauverantwortliche, die von einer FKS-Kontrolle betroffen sind oder sich mit einem entsprechenden Strafverfahren konfrontiert sehen.

Ihre Verteidigung zielt darauf ab, wirtschaftliche Schäden zu begrenzen, die Ermittlungen strategisch zu begleiten und möglichst frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung oder eine diskrete Lösung hinzuarbeiten. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungsdiensten werden Sachverhalte professionell aufgearbeitet – ohne voreilige oder belastende Aussagen.

Fazit: Vorbereitet sein – und professionell reagieren

Eine FKS-Kontrolle ist kein Routineereignis, sondern ein ernster Eingriff mit möglichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Wer vorbereitet ist, Ruhe bewahrt und sich rechtlich absichern lässt, kann viele Risiken vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Entscheidend ist, nicht in Panik zu verfallen – aber auch nicht zu zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Schwarzarbeit im Baugewerbe – strafrechtliche Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Kaum ein Wirtschaftszweig steht im Fokus der Strafverfolgungsbehörden so stark wie das Baugewerbe. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: kurze Beschäftigungsverhältnisse, komplexe Subunternehmerstrukturen, fehlende Lohnabrechnungen und grenzüberschreitende Einsätze schaffen ein Umfeld, das immer wieder den Verdacht von Schwarzarbeit aufkommen lässt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist daher regelmäßig auf Baustellen präsent – mit teils drastischen Konsequenzen für Unternehmer, Bauleiter und Geschäftsführer.

Gerade für diese Personengruppen kann ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit schwerwiegende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und persönlich. Umso wichtiger ist es, den Tatbestand und die Risiken genau zu kennen – und im Ernstfall schnell und strategisch zu handeln.

Was ist Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinne?

Rechtsgrundlage für die Ahndung von Schwarzarbeit ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Danach liegt Schwarzarbeit unter anderem dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, ohne dass die dafür bestehenden sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten erfüllt werden. Im Baugewerbe geschieht dies häufig dadurch, dass Arbeitnehmer nicht bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden oder dass Leistungen bar vergütet werden, ohne dass entsprechende Lohnabrechnungen und Steueranmeldungen erfolgen.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen auf dem Papier ein Subunternehmervertrag besteht, tatsächlich aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen spricht man von Scheinselbstständigkeit, die sowohl zivilrechtlich unwirksam als auch strafrechtlich relevant sein kann. Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen häufig in den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsrechts, ebenso wie unterlassene Zahlungen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau).

Neben der Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit stehen in vielen Fällen zugleich mehrere Straftatbestände im Raum: allen voran die Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 AO), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sowie – bei größeren Fallkonstellationen – der bandenmäßige Betrug oder die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.

Strafrechtliche Folgen für Unternehmer und Geschäftsführer

Die Sanktionen bei nachgewiesener Schwarzarbeit können gravierend sein. Je nach Schwere des Einzelfalls drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren – insbesondere bei systematischem Vorgehen, mehreren Arbeitnehmern oder einem besonders hohen Steuerschaden. Auch Bewährungsstrafen sind bei entsprechenden Vorstrafen oder hohen Schadenssummen nicht immer möglich.

Neben der eigentlichen Strafe sehen sich die Betroffenen in der Regel mit massiven wirtschaftlichen Konsequenzen konfrontiert. Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden machen Nachforderungen geltend, häufig über mehrere Jahre hinweg. Die Behörden wenden dabei pauschale Rechenmodelle an, mit denen aus gezahlten Summen rückwirkend Arbeitsverhältnisse konstruiert werden. Die so ermittelten Beträge werden mit Säumniszuschlägen und Zinsen belegt und führen regelmäßig zu erheblichen finanziellen Belastungen – nicht selten verbunden mit Vermögensarrest oder Kontopfändungen.

Zusätzlich drohen berufsrechtliche Folgen: Unternehmen können von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Geschäftsführer riskieren Einträge im Gewerbezentralregister, Einschränkungen bei der Gewerbeerlaubnis oder sogar ein faktisches Berufsverbot. Gerade im Bau- und Handwerksbereich kann dies das wirtschaftliche Aus bedeuten.

Typische Konstellationen in der Praxis

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit wird häufig durch eine Baustellenkontrolle der FKS ausgelöst. In vielen Fällen ist bereits die Feststellung eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers oder das Fehlen von Ausweispapieren Anlass für eine tiefergehende Prüfung. Die Ermittler fordern Lohnunterlagen, Verträge, Steuerdaten und Buchhaltungsunterlagen an – oft auch rückwirkend für mehrere Jahre. Im Verdachtsfall kommt es schnell zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen. Unternehmer sind gut beraten, sich bereits bei ersten Anzeichen anwaltlich beraten zu lassen – um eigene Fehler zu vermeiden und die Kommunikation mit den Behörden strategisch zu steuern.

Besonders risikoreich sind Beschäftigungsverhältnisse mit Subunternehmern, bei denen keine Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit und Weisungsgebundenheit erfolgt. Auch bei der Zahlung von Löhnen unterhalb des tariflichen Mindestlohns, bei fehlenden Stundennachweisen oder dem Einsatz osteuropäischer Arbeitskräfte ohne gültige Papiere geraten Unternehmen schnell ins Visier der Ermittler.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit erfordert nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis der sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge. Hierbei reicht eine rein juristische Argumentation häufig nicht aus – es bedarf einer interdisziplinären Verteidigung, die sowohl wirtschaftliche Interessen als auch rechtliche Risiken berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisiert. Sie vertreten bundesweit Mandanten aus dem Bau- und Handwerkssektor, die sich mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit oder verwandter Delikte konfrontiert sehen. Ihre Expertise erstreckt sich dabei nicht nur auf die strafrechtliche Verteidigung im Ermittlungs- oder Hauptverfahren, sondern auch auf die strategische Kommunikation mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung.

In enger Abstimmung mit Steuerberatern, Lohnbüros und Insolvenzverwaltern entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungskonzepte, mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen. Wo möglich, streben sie eine Verfahrenseinstellung an – sei es gegen Auflagen, durch Schadenswiedergutmachung oder durch rechtliche Argumentation.

Frühes Handeln ist entscheidend

Wird Ihnen Schwarzarbeit vorgeworfen oder ist eine Kontrolle auf Ihrer Baustelle erfolgt, sollten Sie keine Zeit verlieren. Die ersten Schritte sind oft entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Nur wer frühzeitig handelt, kann aktiv Einfluss auf die Ermittlungen nehmen und schwerwiegende Folgen vermeiden. Machen Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung – und überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden einem spezialisierten Verteidiger.

FAQ zur Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Was Geschäftsführer über ihre straf- und haftungsrechtliche Verantwortung wissen müssen

Die Insolvenzantragspflicht ist eines der zentralen Instrumente zur Wahrung der Gläubigerinteressen in wirtschaftlichen Krisensituationen. Sie betrifft sämtliche Geschäftsführer juristischer Personen – insbesondere GmbHs, UGs und AGs. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert nicht nur erhebliche strafrechtliche Sanktionen, sondern auch persönliche zivilrechtliche Haftung.

Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigen auf, wann anwaltliche Beratung dringend geboten ist.

Was regelt § 15a InsO konkret?

§ 15a Insolvenzordnung verpflichtet die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen – etwa Geschäftsführer einer GmbH – dazu, bei Eintritt eines Insolvenzgrundes unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO).

Wer ist zur Antragstellung verpflichtet?

Antragsverpflichtet sind alle gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, insbesondere:

  • Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt),

  • Vorstände einer AG,

  • geschäftsführende Gesellschafter von GmbH & Co. KGs (bezogen auf die Komplementär-GmbH).

Auch sogenannte faktische Geschäftsführer, die tatsächlich die Geschäfte führen, können zur Verantwortung gezogen werden.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies regelmäßig angenommen, wenn die Liquiditätslücke mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und keine kurzfristige Beseitigung in Sicht ist.

Was ist unter Überschuldung zu verstehen?

Eine Überschuldung besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose vorliegt. In der Praxis ist die Beurteilung der Überschuldung häufig komplex und setzt eine belastbare finanzielle Analyse voraus.

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen?

Die Frist zur Stellung des Insolvenzantrags beträgt maximal drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Diese Frist darf ausschließlich genutzt werden, um ernsthaft und konkret zu prüfen, ob eine Beseitigung des Insolvenzgrundes – beispielsweise durch Sanierung – möglich ist. Reines Zuwarten ist rechtlich unzulässig.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen?

Ein Verstoß gegen § 15a InsO stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei zusätzlichem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung oder Bilanzmanipulation, können weitere Straftatbestände wie Bankrott (§ 283 StGB) hinzukommen.

Welche zivilrechtlichen Folgen drohen Geschäftsführern?

Neben der strafrechtlichen Verantwortung haften Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen wurden – selbst dann, wenn diese im Interesse einzelner Gläubiger erfolgten. Diese Haftung ergibt sich heute aus § 15b InsO und kann zur privaten Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter oder Sozialversicherungsträger führen.

Wie wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Mitteilungen von Insolvenzverwaltern, Betriebsprüfern, Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt ausgelöst. Bereits in der Anfangsphase kann es zu Durchsuchungen, Vernehmungen oder Vermögensarrest kommen. Ohne anwaltliche Vertretung riskieren Beschuldigte frühzeitig belastende Aussagen oder strategische Fehler.

Wie kann ich mich wirksam gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung verteidigen?

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert eine spezialisierte, wirtschaftsnahe Strafverteidigung. Wichtig ist, den wirtschaftlichen Sachverhalt umfassend aufzuarbeiten und frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt zu treten, um eine Eskalation zu vermeiden. In vielen Fällen gelingt es, Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Warum JHB.Legal der richtige Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Sie beraten und verteidigen bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Vorstände, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder angrenzender Delikte konfrontiert sind.

Mit ihrer langjährigen Erfahrung, tiefem wirtschaftlichem Verständnis und enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Sanierungsexperten bieten sie eine praxisnahe, diskrete und durchsetzungsstarke Verteidigung – immer mit dem Ziel, die persönliche und wirtschaftliche Integrität des Mandanten zu wahren.

Wann sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Bereits beim ersten Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage, spätestens jedoch bei Kontakt mit einem Insolvenzverwalter, der Staatsanwaltschaft oder einer Ermittlungsbehörde sollte eine fachanwaltliche Beratung erfolgen. Wer früh handelt, kann oft nicht nur eine Verurteilung, sondern auch wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Insolvenzverschleppung – strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer und warum schnelles Handeln entscheidend ist

Die Insolvenz eines Unternehmens ist nicht nur ein wirtschaftliches, sondern häufig auch ein strafrechtliches Risiko. Besonders im Fokus stehen dabei Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie GmbHs, UGs oder AGs. Denn wer trotz bestehender Insolvenzreife keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt, macht sich unter Umständen der Insolvenzverschleppung strafbar.

Viele Unternehmer handeln in der Annahme, mit eigenen Mitteln oder durch neue Aufträge eine kritische Liquiditätslage kurzfristig überbrücken zu können. Doch genau hier beginnt das strafrechtliche Risiko. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig – und werden von Ermittlungsbehörden und Insolvenzverwaltern zunehmend konsequent durchgesetzt.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Geschäftsführer trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seiner gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags nicht nachkommt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Die Frist beträgt grundsätzlich drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt dann vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten in nennenswertem Umfang zu begleichen. Überschuldung gemäß § 19 InsO besteht, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose ist gerechtfertigt.

Gerade in der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer einfach. Dennoch kommt es entscheidend darauf an, dass Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens laufend prüfen – und im Ernstfall rechtzeitig reagieren.

Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?

Die Insolvenzverschleppung ist kein bloßes Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern eine echte Straftat. Nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO kann sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann zudem der Vorwurf des Bankrotts nach § 283 StGB im Raum stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa Vermögenswerte beiseitegeschafft, Buchführungsunterlagen manipuliert oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden.

Oftmals bleibt es nicht bei dem einen Straftatbestand. In der Praxis sind Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung häufig mit weiteren Vorwürfen verknüpft – etwa dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Verstößen gegen Buchführungspflichten (§§ 283b, 283d StGB).

Geschäftsführer haften nicht nur strafrechtlich – sondern auch zivilrechtlich

Ein Strafverfahren ist für Geschäftsführer bereits belastend genug. Hinzu kommt jedoch regelmäßig eine zivilrechtliche Inanspruchnahme – und zwar in erheblichem Umfang. Nach § 15b InsO (vormals § 64 GmbHG) haften Geschäftsführer persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurden, sofern sie nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren sind.

Darüber hinaus können Sozialversicherungsträger, Finanzämter oder Insolvenzverwalter Regressforderungen gegen die Geschäftsführung geltend machen. Selbst wenn die Insolvenz auf äußere Umstände oder betriebsinterne Fehler zurückzuführen ist, trifft Geschäftsführer eine persönliche Überwachungspflicht – und damit auch eine potenzielle persönliche Haftung. In besonders schwerwiegenden Fällen droht sogar die Privatinsolvenz.

Wie werden Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet?

In der Regel beginnt ein solches Verfahren mit einer Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Staatsanwaltschaft. Auch die Deutsche Rentenversicherung, das Hauptzollamt oder das Finanzamt geben häufig Hinweise an die Ermittlungsbehörden, wenn sie offene Forderungen oder Beitragsrückstände feststellen.

Bereits im frühen Verfahrensstadium können dann umfangreiche Maßnahmen erfolgen: Durchsuchungen, Sicherstellung von Unterlagen, Kontopfändungen oder die Einleitung weiterer Ermittlungen – etwa wegen Insolvenzstraftaten oder Steuervergehen. Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur einen tiefen Einschnitt in ihr berufliches und privates Leben, sondern auch eine enorme rechtliche Herausforderung.

Warum eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich ist

Gerade in Fällen der Insolvenzverschleppung ist eine frühzeitige, strategisch ausgerichtete Verteidigung entscheidend. Denn schon im Ermittlungsverfahren können Weichen gestellt werden, die über den weiteren Verlauf – und damit über eine Einstellung, einen Strafbefehl oder eine Anklage – entscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von der Kanzlei JHB.Legal haben sich auf die Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren spezialisiert. Sie beraten und vertreten bundesweit Geschäftsführer und Unternehmer, die mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder verwandten Delikten konfrontiert sind.

Dank ihrer langjährigen Erfahrung wissen sie, welche rechtlichen, wirtschaftlichen und taktischen Aspekte in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind. In enger Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Insolvenzrechtlern entwickeln sie Verteidigungsstrategien, die nicht nur juristisch präzise, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Ihr Ziel ist stets, das Verfahren so früh wie möglich zu beeinflussen – etwa durch aktives Einwirken auf die Ermittlungsbehörden, Aufarbeitung der Unternehmenszahlen oder Entwicklung tragfähiger Sanierungsansätze. Wo möglich, wird ein öffentliches Strafverfahren vermieden und auf eine diskrete, einvernehmliche Lösung hingearbeitet.

Wann sollte man handeln?

Die Antwort ist eindeutig: so früh wie möglich. Wer als Geschäftsführer mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert ist oder bereits ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, des Finanzamts oder eines Insolvenzverwalters erhalten hat, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Denn je früher eine spezialisierte Verteidigung ansetzt, desto größer sind die Chancen, Schäden zu begrenzen – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich.

§ 266a StGB – Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen- Ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Unternehmer

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört zu den praxisrelevantesten, zugleich aber auch meist unterschätzten Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Vor allem Arbeitgeber, Geschäftsführer von GmbHs und andere Personalverantwortliche geraten schnell ins Visier von Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft – oft bereits bei vermeintlich geringfügigen oder formalen Fehlern in der Lohnabrechnung.

Gerade bei Betriebsprüfungen oder Mitteilungen der Sozialversicherungsträger leiten die Behörden regelmäßig Ermittlungsverfahren ein – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen.

Was regelt § 266a StGB?

Nach § 266a Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber:

  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, obwohl er sie vom Bruttolohn einbehält (Abs. 1),

  • oder wer Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder abführt, obwohl er zur Zahlung verpflichtet ist (Abs. 2).

Schon der Verzug bei der Zahlung oder eine unvollständige Meldung kann strafrechtlich relevant sein – unabhängig davon, ob das Unternehmen insgesamt wirtschaftlich gesund ist oder ob eine bewusste Absicht zur Schädigung vorliegt. Auch Scheinselbstständigkeit, nicht gemeldete Minijobs oder „Gefälligkeitsabrechnungen“ können den Tatbestand erfüllen.

Typische Auslöser von Ermittlungsverfahren

Ermittlungen wegen § 266a StGB werden häufig durch folgende Umstände ausgelöst:

  • Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Kontrollmitteilungen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS)

  • Meldungen durch Krankenkassen oder Lohnsteuerprüfer

  • Unstimmigkeiten bei Lohnabrechnungen, insbesondere bei Aushilfen oder Subunternehmern

  • Rückmeldungen aus Statusfeststellungsverfahren (Verdacht auf Scheinselbstständigkeit)

In vielen Fällen handelt es sich bei den Betroffenen um Unternehmer, Geschäftsführer oder leitende Angestellte, die mit der Lohnbuchhaltung betraut sind – häufig ohne kriminelle Energie, aber mit erheblichen rechtlichen Folgen.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen

Die möglichen Sanktionen reichen – je nach Tatumfang und Vorsatzform – von einer Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Risiken, etwa eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 823 BGB i. V. m. § 266a StGB).

Weitere typische Folgen:

  • Eintragung im Führungszeugnis

  • Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. für Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Beamte)

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

  • Nachforderungen und Säumniszuschläge der Sozialversicherungsträger

  • Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB

  • Risiko von Verurteilungen ohne Bewährung bei wiederholtem oder großvolumigem Verstoß

Hinzu kommt: Selbst wenn eine Verurteilung vermieden wird, kann das Verfahren die wirtschaftliche Existenz und das berufliche Ansehen massiv beschädigen – insbesondere, wenn es öffentlich bekannt wird.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ein Verstoß kann nicht nur strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch zivilrechtliche Regressforderungen nach sich ziehen – insbesondere gegenüber der Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Diese Haftung greift auch bei delegierten Aufgaben, wenn keine ausreichende Kontrolle oder Überwachung stattfand. In der Praxis bedeutet das: Auch gutgläubige Geschäftsführer können für Fehler in der Lohnbuchhaltung mit dem Privatvermögen haften.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

In diesen hochsensiblen Fällen ist eine erfahrene und wirtschaftsnahe Strafverteidigung unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge (Fachanwalt für Strafrecht) und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal verfügen über besondere Erfahrung in der Verteidigung bei § 266a-Verfahren. Beide vertreten bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Freiberufler – mit juristischer Präzision, wirtschaftlichem Verständnis und klarer strategischer Ausrichtung.

Mandanten profitieren insbesondere von:

  • Langjähriger Erfahrung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 266a StGB

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk spezialisierter Steuerberater und Lohnexperten

  • Frühzeitiger Kontaktaufnahme mit Ermittlungsbehörden zur Verfahrenslenkung

  • Effektiver Verteidigung gegen drohende Vermögensabschöpfung

  • Erarbeitung diskreter Lösungen zur Vermeidung öffentlicher Verfahren

  • Persönlicher Betreuung – diskret, lösungsorientiert und mit höchstem Engagement

Besonders in Fällen mit hoher medialer oder unternehmerischer Brisanz entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien, die nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Frühe Verteidigung schützt vor weitreichenden Folgen

Gerade bei § 266a-Verfahren ist schnelles, besonnenes und vor allem kompetent gesteuertes Handeln entscheidend. Denn schon im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt – für Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten diskrete, fundierte und durchsetzungsstarke Verteidigung – mit einem klaren Ziel: den bestmöglichen Ausgang für ihre Mandanten.

Umsatzsteuerhinterziehung: Risiko für Unternehmer und Geschäftsführer – wie spezialisierte Strafverteidiger frühzeitig schützen können

Die Hinterziehung von Umsatzsteuer gehört zu den häufigsten und zugleich komplexesten Delikten im Steuerstrafrecht. Bereits kleine Fehler in der Rechnungsstellung, verspätete Abgaben oder ein nicht korrektes Vorsteuerabzugsverfahren können den Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen. Für Unternehmer, Selbstständige und insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hat dies oft drastische Folgen – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich im Bereich der persönlichen Haftung.

In dieser sensiblen Lage kommt es auf schnelle, kompetente und strategisch kluge Verteidigung an. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und verteidigen regelmäßig bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert sehen. Ihre enge Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Steuerberatern gewährleistet eine präzise, interdisziplinäre Aufarbeitung selbst komplexer Sachverhalte – häufig mit dem Ziel, ein öffentliches Strafverfahren zu vermeiden.

Wann liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung vor?

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen. Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft dies typischerweise:

  • Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer,

  • unzulässiger Vorsteuerabzug,

  • Rechnungen an Scheinunternehmen oder mit falscher Leistungsbeschreibung,

  • verspätete oder fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen,

  • Bewusst unvollständige oder manipulierte Buchhaltungsunterlagen.

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder Abweichungen bei Umsatzsteuervoranmeldungen ausgelöst. Aber auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen – oft in enger Abstimmung mit der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Die Umsatzsteuerhinterziehung ist kein Bagatelldelikt. Die Strafrahmen reichen – je nach Umfang und Schwere – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO bei besonders schweren Fällen). Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen – bei Beträgen über 1.000.000 Euro droht ohne tätige Reue nahezu zwingend eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Neben der Strafe selbst ergeben sich weitere erhebliche Konsequenzen:

  • Steuernachforderungen zzgl. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, § 233a AO)

  • Sicherungsmaßnahmen wie Vermögensarrest oder Kontopfändungen (§ 324 AO, § 111b StPO)

  • Berufsrechtliche Probleme bei Geschäftsführern, Freiberuflern und Beamten

  • Eintrag ins Führungszeugnis und negative Auswirkung auf Bonität und Kreditwürdigkeit

Geschäftsführer haften persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich

Besonders gravierend sind die Risiken für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von AGs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abgeführt oder falsch erklärt, kann dies nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine persönliche zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen (§ 69 AO).

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Steuerverkürzung auf einen Buchhaltungsfehler, einen Dritten oder interne Abläufe zurückzuführen ist, haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommen. Deshalb ist von Beginn an eine Verteidigung durch spezialisierte Steuerstrafrechtler unerlässlich, um sowohl strafrechtliche Risiken als auch zivilrechtliche Folgen strategisch abzufedern oder zu vermeiden.

Warum JHB.Legal die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht mit besonderem Fokus auf Umsatzsteuerverfahren. Ihre Mandanten profitieren von:

  • Langjähriger Erfahrung aus zahlreichen Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung,

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk erfahrener Steuerberater und Betriebsprüfer,

  • Strategien zur diskreten Verfahrensbeendigung vor Anklageerhebung,

  • Enger Abstimmung mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung zur Schadensbegrenzung,

  • Fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zu § 370 AO, Selbstanzeige und Geschäftsführerhaftung.

Die Verteidiger von JHB.Legal arbeiten stets interdisziplinär – juristisch versiert, wirtschaftlich orientiert, und immer mit Blick auf das Gesamtbild des Mandanten.

Frühes Handeln schützt vor weitreichenden Folgen

Die Verteidigung in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung gehört in die Hände erfahrener Spezialisten. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau das: fundierte Beratung, persönliche Begleitung und strategische Verteidigung – diskret, effektiv und zielgerichtet.

Gerade Geschäftsführer und Unternehmer sollten im Verdachtsfall keine Zeit verlieren und frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – bevor aus einem Prüfungsfall ein strafrechtliches Risiko wird.

Einkommensteuerhinterziehung: Voraussetzungen, Folgen – und warum die Verteidigung durch spezialisierte Rechtsanwälte entscheidend ist!

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist für Betroffene mit erheblichen Risiken verbunden – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell und beruflich. Gerade Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler oder vermögende Privatpersonen sehen sich schnell im Fokus der Ermittlungsbehörden, häufig ausgelöst durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder anonyme Hinweise.

In solchen Fällen ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht, die eng mit einer Vielzahl von Steuerberatern zusammenarbeiten und eine praxisnahe, individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln – abgestimmt auf den konkreten Fall und stets auf Augenhöhe mit den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften.

Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung

Nach § 370 Abs. 1 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Ein Ermittlungsverfahren setzt in der Praxis meist bereits ein, wenn:

  • Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen festgestellt werden,

  • Kontrollmitteilungen aus dem In- oder Ausland auf nicht erklärte Einkünfte hinweisen,

  • anonyme Hinweise oder Strafanzeigen bei der Finanzverwaltung eingehen,

  • oder Verdachtsmomente durch automatisierten Datenabgleich (z. B. Renten, Kapitalerträge) entstehen.

Dabei genügt ein sogenannter Anfangsverdacht – ein hinreichender Tatverdacht ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht erforderlich. Besonders riskant: Selbst formale Fehler oder vermeintlich kleinere Nachlässigkeiten in der Steuererklärung können – je nach Auslegung – bereits strafrechtlich relevant sein.

Die Folgen einer Steuerhinterziehung

Die Einkommensteuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft (§ 370 Abs. 3 AO). Als besonders schwerwiegend gelten etwa Fälle mit hohem Steuerschaden (ab ca. 50.000 Euro), bandenmäßiger Begehung oder Verwendung gefälschter Belege.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen:

  • Rufschädigung und Reputationsverlust, insbesondere bei Unternehmern und Freiberuflern

  • Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa für Ärzte, Anwälte oder Beamte

  • Rückwirkende Steuerfestsetzungen und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

  • Haftung für Steuerschäden im Innenverhältnis bei Gesellschaften oder Vereinen

  • Beschlagnahme und Arrest zur Sicherung angeblicher Steuerschulden (§ 111b StPO, § 324 AO)

Je früher hier steuerstrafrechtlich eingegriffen wird, desto größer ist die Chance, ein öffentliches Verfahren zu vermeiden – etwa durch eine diskrete Verständigung mit der Finanzverwaltung.

JHB.Legal: Erfahrene Verteidigung durch Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung, Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden. Sie sind bundesweit tätig und haben sich auf die Verteidigung in Steuerstrafverfahren spezialisiert – mit besonderem Fokus auf die Einkommensteuerhinterziehung bei Unternehmern, Kapitalanlegern und Selbstständigen.

Was sie auszeichnet:

  • Hohe Praxiserfahrung aus hunderten Steuerstrafverfahren

  • Enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, um steuerliche Sachverhalte präzise aufzuarbeiten

  • Frühzeitige, diskrete Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren, oft mit dem Ziel der Einstellung gegen die Erfüllung einer Auflage oder der Vermeidung einer Anklage

  • Fundierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, u. a. zu Selbstanzeige (§ 371 AO), Steuerverkürzungstatbeständen und Grenzen strafbefreiender Berichtigung

Die Verteidiger von JHB.Legal verstehen sich damit nicht nur als Juristen, sondern als strategische Partner – mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu minimieren und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung kann jede Lebenslage erschüttern – umso wichtiger ist eine Verteidigung, die juristische Kompetenz, wirtschaftliches Verständnis und strategisches Feingefühl vereint. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau diese Kombination – fundiert, erfahren und gut vernetzt mit steuerlichen Beratern und Sachverständigen.

Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung – drohen jetzt Insolvenz und Freiheitsstrafe?

Ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung kann für Unternehmer, Geschäftsführer und Freiberufler weitreichende Konsequenzen haben. Häufig folgt auf eine solche Prüfung eine rückwirkende Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblicher Höhe. Dabei geht es nicht selten um fünf- bis sechsstellige Beträge, die kurzfristig zur Zahlung fällig gestellt werden. Doch nicht nur wirtschaftlich kann dieser Vorgang gravierend sein – in vielen Fällen ist der Beitragsbescheid zugleich der Auftakt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen des Verdachts der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Die anwaltliche Begleitung in einer solchen Situation erfordert nicht nur vertieftes Wissen im Sozialversicherungsrecht, sondern vor allem strafrechtliche Expertise mit einem wirtschaftlichen Gesamtverständnis. Die Rechtsanwälte Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, vertreten Mandanten mit Kanzleistandorten in Berlin, Cottbus und Kiel bundesweit in genau diesen hochkomplexen Konstellationen. Ihre Spezialisierung liegt an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht – eine Kombination, die im Rahmen von Betriebsprüfungen, Beitragsbescheiden und parallelen Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung ist.

Die Ausgangssituation ist dabei häufig ähnlich: Ein Betrieb wird im Rahmen einer turnusmäßigen oder anlassbezogenen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert. Der Prüfer bemängelt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bestimmter Arbeitsverhältnisse oder die Meldung von Beiträgen. In vielen Fällen stehen sogenannte Scheinselbstständigkeiten, geringfügige Beschäftigungen oder verdeckte Lohnbestandteile im Fokus. Die Deutsche Rentenversicherung erlässt daraufhin einen Beitragsbescheid gemäß § 28p SGB IV, oft rückwirkend für mehrere Jahre.

Was viele Unternehmer nicht wissen: Die Rentenversicherung ist nach der internen Praxis verpflichtet, in Fällen rückwirkender Beitragserhebungen eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu machen. Dies geschieht in der Regel zeitgleich mit dem Erlass des Beitragsbescheids oder kurze Zeit später. Der Vorwurf lautet dann, die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorsätzlich nicht gezahlt und somit veruntreut zu haben – ein strafbarer Verstoß, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Gerade für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von juristischen Personen stellt sich dabei die Frage der persönlichen Haftung. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren richtet sich in der Regel gegen die vertretungsberechtigte Person, unabhängig davon, ob diese die Lohnabrechnungen persönlich erstellt hat. Eine Delegation der Aufgaben auf eine Steuerkanzlei oder einen Lohnbuchhalter entbindet in strafrechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres von der eigenen Verantwortung.

Zugleich kann der Beitragsbescheid auch zivil- und insolvenzrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wird die Nachforderung nicht fristgerecht bedient, drohen Vollstreckungsmaßnahmen, die im schlimmsten Fall zur Zahlungsunfähigkeit und zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung führen. Versäumt die Geschäftsleitung in einer solchen Situation die fristgerechte Reaktion, kann auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO im Raum stehen. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen regelmäßig auch, ob ein Anfangsverdacht wegen Bankrott, Betrug oder Steuerhinterziehung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist es essenziell, frühzeitig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen. Die auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel vertreten ihre Mandanten nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern setzen bereits im Vorfeld auf eine strategische und präventive Verteidigung. Ziel ist es, sowohl die öffentlich-rechtliche als auch die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung zu kontrollieren und mögliche Eskalationen zu vermeiden.

Ein zentrales Element der Verteidigung ist die qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Beitragsbescheid selbst. Nicht selten beruhen die Feststellungen der Rentenversicherung auf pauschalen Annahmen, die sich bei genauer Prüfung als rechtlich angreifbar erweisen. So können beispielsweise Statusfragen – etwa ob es sich bei einer Person um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Dienstleister handelt – durch Sozialgerichtsverfahren geklärt werden. Ein gut begründeter Einspruch gegen den Beitragsbescheid unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Implikationen kann dabei sowohl wirtschaftlichen Schaden abwenden als auch strafrechtliche Risiken entschärfen.

Daneben umfasst eine ganzheitliche Verteidigung die Kommunikation mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft, das Verfassen von Schutzschriften, die strategische Vorbereitung auf Durchsuchungen oder Vernehmungen sowie die Ausarbeitung von Vergleichslösungen, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückzahlung der Beiträge möglich ist.

Die Erfahrung zeigt: Eine proaktive, sachlich fundierte und interdisziplinär abgestimmte Verteidigung erhöht die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) erheblich. Auch im Falle einer Anklage besteht durch frühzeitige Aufarbeitung der Faktenlage und Entwicklung einer überzeugenden Verteidigungslinie eine reale Chance auf Verfahrensverkürzung oder Strafmilderung.

Bei den Rechtsanwälten Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel profitieren Mandanten nicht nur von der juristischen Qualifikation auf höchstem Niveau, sondern auch von der praktischen Erfahrung in der Verteidigung komplexer wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Fachgutachtern ermöglicht eine individuelle, maßgeschneiderte Betreuung – stets mit dem Ziel, rechtliche und wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

In einer Zeit, in der Betriebsprüfungen zunehmend auch der Aufdeckung strafrechtlich relevanter Sachverhalte dienen, ist eine spezialisierte Strafverteidigung kein Luxus, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit. Wer rechtzeitig handelt, kann nicht nur hohe Beitragsnachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen und Reputationsschäden vermeiden.

Die Kanzleistandorte in Berlin, Cottbus und Kiel stehen Unternehmern, Geschäftsführern und Freiberuflern bundesweit zur Verfügung. Termine können kurzfristig vereinbart werden – auf Wunsch auch vertraulich und außerhalb der regulären Geschäftszeiten.