Viele Personaldienstleister und Unternehmen arbeiten mit Subunternehmern, Nachunternehmern oder „Partnerfirmen“, um Personalengpässe schnell zu lösen. In der Praxis wird dabei häufig mit Werkverträgen oder Dienstverträgen gearbeitet, während die tatsächliche Leistungserbringung im Betrieb des Auftraggebers stattfindet. Genau hier entsteht ein hohes Risiko: Wenn Behörden zu dem Ergebnis kommen, dass tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, der Subunternehmer aber keine Genehmigung nach dem AÜG besitzt, drohen nicht nur arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen, sondern oft ein Strafverfahren und erhebliche Bußgelder. Für Betroffene ist das besonders gefährlich, weil Ermittlungen häufig durch Zoll, Staatsanwaltschaft, Arbeitsagentur und Sozialversicherungsträger parallel geführt werden – und weil schnell hohe Summen im Raum stehen.
In dieser Situation ist frühes, strategisches Handeln entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Unternehmen, Personaldienstleister und Geschäftsführer in Verfahren mit Bezug zu illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Subunternehmerketten, Scheinselbstständigkeit und Zollermittlungen. Sein Vorgehen ist diskret, strukturiert und darauf ausgerichtet, Vorwürfe frühzeitig zu prüfen, Risiken zu begrenzen und – wo immer möglich – eine Einstellung oder deutliche Entschärfung zu erreichen, bevor es zu Strafbefehl, Anklage oder existenzbedrohenden Nebenfolgen kommt.
Wann wird ein Subunternehmer zum „Verleiher“ – und warum die Genehmigung so entscheidend ist
Arbeitnehmerüberlassung liegt vereinfacht dann vor, wenn Arbeitskräfte bei einem anderen Unternehmen eingesetzt werden, dort in die Abläufe eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen – also faktisch wie Beschäftigte des Einsatzbetriebs arbeiten. Viele Konstruktionen werden in der Praxis als Werkvertrag bezeichnet, obwohl sie im Alltag eher einer klassischen Leiharbeit ähneln. Entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern die tatsächliche Organisation.
Hat ein Unternehmen Arbeitnehmerüberlassung betrieben, benötigt es grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Fehlt diese Genehmigung, sprechen Behörden von „illegaler Arbeitnehmerüberlassung“. Das bleibt nicht bei einem formalen Verstoß: Es können weitreichende Folgen drohen – einschließlich Bußgeldern, sozialversicherungsrechtlicher Nachforderungen, arbeitsrechtlicher Fiktionen und strafrechtlicher Ermittlungen, wenn Abgaben nicht korrekt abgeführt wurden oder wenn der Verdacht besteht, dass Strukturen bewusst gewählt wurden, um Vorschriften zu umgehen.
Typische Praxisfalle: Werkvertrag, aber in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung
Gerade in Logistik, Bau, Industrie, Produktion, Verpackung, Reinigung, Event- und Sicherheitsdienstleistungen kommt es häufig zu Subunternehmermodellen. Die Beschäftigten des Subunternehmers arbeiten im Betrieb des Auftraggebers, nutzen dessen Maschinen, tragen teilweise dessen Kleidung, sind in Schichtpläne eingebunden und erhalten Anweisungen von Vorarbeitern des Einsatzbetriebs. Aus Sicht der Behörden spricht das oft für Arbeitnehmerüberlassung.
Wenn der Subunternehmer dann keine AÜG-Genehmigung hat, wird es schnell kritisch. Hinzu kommt ein weiterer typischer Punkt: Selbst wenn der Subunternehmer behauptet, er erbringe ein „Werk“, fehlt oft die echte Werkverantwortung. Es gibt keine eigene Betriebsorganisation vor Ort, keine eigenen Vorarbeiter mit Weisungsbefugnis und keine klare Abnahme des Werkes. Dann ist das Risiko hoch, dass Behörden den Vertrag als Scheinwerkvertrag bewerten.
Wie ein Strafverfahren gegen Arbeitnehmerüberlassungen in solchen Fällen beginnt
Viele Verfahren starten mit Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder mit Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Bei Kontrollen werden Personalien festgestellt, Arbeitsverträge geprüft, Einsatzorte dokumentiert und gefragt, wer Anweisungen erteilt. Sobald sich der Verdacht ergibt, dass ein Subunternehmer „Personal stellt“ statt eine eigene Werkleistung zu erbringen, wird die AÜG-Genehmigung geprüft.
Fehlt die Genehmigung, folgen häufig umfangreiche Ermittlungen. Unterlagen werden angefordert, Einsatzpläne, Verträge, Rechnungen, Zeiterfassungen und Kommunikationsdaten werden ausgewertet. Nicht selten kommt es zu Durchsuchungen, weil Behörden die tatsächlichen Abläufe sichern wollen. In der Praxis geraten dann nicht nur Subunternehmer, sondern häufig auch Auftraggeber und Personaldienstleister in den Fokus – je nachdem, wer die Konstruktion organisiert hat und wer wirtschaftlich davon profitiert hat.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen – und warum die Folgen oft existenzbedrohend sind
Illegale Arbeitnehmerüberlassung zieht häufig mehrere Folgenstränge nach sich. Zunächst drohen Bußgelder nach dem AÜG – und zwar nicht nur für den Subunternehmer, sondern in bestimmten Konstellationen auch für den Einsatzbetrieb, insbesondere wenn dieser bewusst mit einem nicht genehmigten „Verleiher“ zusammengearbeitet hat.
Daneben drohen sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen. Wenn die Beschäftigung anders bewertet wird, können Lohnsteuer und Sozialabgaben neu berechnet werden – häufig rückwirkend über Jahre. Besonders kritisch wird es, wenn die Behörden den Eindruck gewinnen, dass Beiträge bewusst nicht korrekt abgeführt wurden. Dann kann ein strafrechtlicher Vorwurf wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Raum stehen.
Zudem können arbeitsrechtliche Folgen entstehen, etwa eine gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzbetrieb, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das kann weitere Kettenreaktionen auslösen: Ansprüche auf Lohn, Urlaub, Equal Pay, Kündigungsschutz – und erhebliche organisatorische Konflikte im Betrieb.
Für Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Vergaberechtliche Zuverlässigkeit. Wer in Ermittlungen wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung gerät, riskiert in sensiblen Branchen erheblichen Reputations- und Ausschlussdruck.
Warum Geschäftsführer besonders gefährdet sind
In solchen Verfahren rücken häufig nicht „das Unternehmen“ abstrakt, sondern konkrete Personen in den Fokus. Geschäftsführung, verantwortliche Disponenten, Projektleiter oder Verantwortliche im Einkauf werden befragt. Es geht dann um die Frage, wer die Vertragskonstruktion entschieden hat, wer Weisungen organisiert hat und ob jemand wusste, dass keine AÜG-Genehmigung vorhanden war.
Gerade hier ist Vorsicht geboten. Ohne Akteneinsicht ist es riskant, sich vorschnell zu erklären. Denn Aussagen können später zur Annahme eines Vorsatzes beitragen – und genau dieser Vorsatz ist oft der Schlüssel, ob ein Verfahren eskaliert oder in eine Einstellung geführt werden kann.
Erfolgreiche Verteidigung: Was bei fehlender AÜG-Genehmigung wirklich zählt
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer präzisen Analyse der tatsächlichen Arbeitsorganisation. Der zentrale Punkt ist: Lag wirklich Arbeitnehmerüberlassung vor – oder handelte es sich um einen echten Werk- oder Dienstvertrag? Entscheidend sind Weisungsstrukturen, Eingliederung, Verantwortlichkeit, Abnahme, eigene Organisation des Subunternehmers und das Gesamtbild der Leistungserbringung. Viele Verfahren lassen sich bereits dadurch entschärfen, dass die Behördenannahmen zur tatsächlichen Steuerung der Arbeitskräfte nicht stimmen oder dass die Werkverantwortung doch klarer war, als zunächst behauptet.
Ein zweiter Ansatz betrifft die Verantwortlichkeiten. Häufig sind Subunternehmerketten unübersichtlich, und Auftraggeber verlassen sich auf Zusicherungen, Dokumente oder Vermittler. Wenn sich zeigen lässt, dass Verantwortliche nicht wussten und auch nicht erkennen mussten, dass keine Genehmigung vorlag, kann das den Vorsatzvorwurf entkräften.
Der dritte Punkt ist die Schadens- und Nachforderungslogik. Behörden rechnen in solchen Verfahren häufig pauschal hoch. Arbeitszeiten, Personaleinsatz und Lohnsummen werden geschätzt. Diese Schätzungen sind oft angreifbar und können den strafrechtlichen Druck erheblich reduzieren, wenn sie korrigiert werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge arbeitet in solchen Fällen mit einem klaren Vorgehen: Akteneinsicht, Prüfung der Vertrags- und Einsatzrealität, Analyse der Verantwortlichkeiten, Angriff auf pauschale Schätzungen und eine strategische Kommunikation mit Zoll, Staatsanwaltschaft und beteiligten Stellen. Ziel ist es, die Vorwürfe frühzeitig einzugrenzen und – wo möglich – eine Einstellung oder eine Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Wenn eine Kontrolle stattgefunden hat oder ein Ermittlungsverfahren bekannt wird, ist hektisches „Nachbessern“ besonders gefährlich. Nachträgliche Vertragsänderungen, rückdatierte Dokumente oder hastig erstellte Einsatzanweisungen wirken schnell wie Manipulation. Ebenso riskant sind spontane Aussagen gegenüber dem Zoll oder der Polizei, ohne die Aktenlage zu kennen.
Sinnvoll ist ein kontrolliertes Vorgehen: Unterlagen sichern, Abläufe dokumentieren, keine Aussagen ohne Akteneinsicht und frühzeitig anwaltliche Unterstützung einschalten, bevor Fristen verstreichen oder sich der Vorwurf verfestigt.
Professionelle Verteidigung bundesweit – Rechtsanwalt Andreas Junge
Ein Strafverfahren wegen fehlender AÜG-Genehmigung bei Subunternehmern ist für Arbeitnehmerüberlassungen und Einsatzbetriebe hochgefährlich, weil Bußgelder, Nachzahlungen und strafrechtliche Vorwürfe schnell zusammenkommen. Gleichzeitig gilt: Viele Verfahren lassen sich durch frühe, strukturierte Verteidigung deutlich entschärfen, weil die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall komplex ist und Schätzungen häufig überzogen sind.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr Ansprechpartner bei Ermittlungen wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Subunternehmermodellen und damit verbundenen Wirtschaftsstrafverfahren. Er verteidigt diskret, strategisch und mit dem klaren Ziel, Ihr Verfahren frühzeitig zu beenden und Ihr Unternehmen zu schützen.