Wenn ein Klick schwerwiegende Folgen hat
Die strafrechtliche Verfolgung wegen des Besitzes und Abrufs kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB ist in Deutschland von hoher Sensibilität geprägt. Dabei geraten zunehmend auch Personen in das Visier der Ermittlungsbehörden, die nach eigener Aussage niemals bewusst entsprechende Inhalte konsumieren wollten. Besonders bei der Nutzung von Filesharing-Diensten, dubiosen Webseiten oder undurchsichtigen Werbebannern im Internet kann es vorkommen, dass eine kinderpornographische Datei unbeabsichtigt geöffnet oder heruntergeladen wird. Dennoch drohen bereits in diesem frühen Stadium gravierende strafrechtliche Konsequenzen.
Was regelt § 184b StGB?
§ 184b StGB stellt unter anderem den Besitz, das Sichverschaffen, das Abrufen sowie die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Dabei reicht bereits der Download oder das kurzfristige Abspeichern einer Datei auf einem Endgerät aus. Entscheidend ist nicht, ob eine bewusste Speicherung erfolgte – die bloße Verfügbarkeit auf der Festplatte oder in der Cloud kann genügen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen.
Die typische Ausgangslage: Irrtum oder technische Automatismen
In der Praxis werden viele Verfahren gegen Personen geführt, die angeben, nie wissentlich kinderpornographisches Material gesucht oder betrachtet zu haben. Häufig ergibt sich die problematische Situation aus der Nutzung von Tauschbörsen, bei denen Dateien mit irreführenden Namen automatisch heruntergeladen werden. In anderen Fällen erfolgt eine Weiterleitung über Links oder Banner auf illegale Inhalte, ohne dass der Nutzer die tatsächliche Zielseite erkennen konnte.
Es kommt auch vor, dass Nutzer versehentlich auf Popups oder Webseitenelemente klicken, die zu strafbaren Inhalten führen. Nicht selten werden Inhalte technisch vorgeladen – etwa über das Caching von Webseiten – sodass Dateien auf dem Rechner gespeichert werden, ohne dass der Nutzer dies aktiv veranlasst hat. Zudem sind viele Dateinamen oder Miniaturvorschauen so verschleiert, dass sie zunächst einen legalen Inhalt suggerieren.
Die Beweisproblematik: Besitz oder bloß technischer Zugriff?
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen § 184b StGB muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die betreffende Datei bewusst in seinen Besitz gebracht oder sie mit Wissen und Wollen abgerufen hat. Das Landgericht Hamburg stellte in einem aufsehenerregenden Urteil klar, dass die bloße technische Speicherung ohne Kenntnis des Inhalts nicht ausreicht, um Besitz im strafrechtlichen Sinne zu begründen (LG Hamburg, Urt. v. 08.03.2016 – 628 KLs 12/15).
In der forensischen Praxis ist jedoch die genaue Ermittlung des Vorsatzes schwierig. Die Staatsanwaltschaften stützen sich oft auf IT-Gutachten, Logdateien oder den Umfang des Datenbestands, um ein „Bewusstsein“ für den Besitz zu belegen. Ein einziger falscher Klick oder ein nicht gelöschter Download kann somit bereits als ausreichender Anknüpfungspunkt für ein Verfahren dienen.
Mögliche strafrechtliche Folgen
Bereits der bloße Besitz eines kinderpornographischen Bildes ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. In schwereren Fällen – etwa wenn zahlreiche Dateien vorhanden sind oder besonders schwere Darstellungen betroffen sind – drohen Freiheitsstrafen von mehreren Jahren, die unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Darüber hinaus sind weitere weitreichende Konsequenzen zu erwarten. So kann eine Durchsuchung der Wohnung erfolgen, bei der sämtliche IT-Geräte beschlagnahmt werden. Eine Eintragung ins Führungszeugnis ist ebenso wahrscheinlich wie berufsrechtliche Maßnahmen, insbesondere bei Personen in sensiblen Tätigkeiten wie Lehrern, Beamten oder Medizinern. Auch familiäre, soziale und wirtschaftliche Konsequenzen sind häufig gravierend.
Verteidigungsstrategien bei unbeabsichtigtem Zugriff
Die Verteidigung in solchen Fällen erfordert eine präzise technische Analyse und eine juristisch fundierte Bewertung der individuellen Umstände. Dabei muss unter anderem geprüft werden, wie genau die betreffende Datei auf das Gerät des Beschuldigten gelangt ist. Entscheidend ist auch die Frage, ob ein bewusster Download tatsächlich nachgewiesen werden kann. Ebenso ist relevant, ob die Datei aktiv geöffnet, verschoben oder bearbeitet wurde, oder ob sie möglicherweise lediglich im Hintergrund gespeichert wurde.
Ferner kommt es darauf an, ob Hinweise auf einen kinderpornographischen Inhalt für den Nutzer überhaupt erkennbar waren. Wenn sich beispielsweise eine Datei unter einem unverdächtigen Namen verbirgt oder über eine irreführende Vorschau geöffnet wurde, kann dies entlastend wirken. Ein automatisierter oder technischer Zugriff, der sich dem Einfluss des Nutzers entzieht, kann ebenfalls eine entscheidende Rolle in der Verteidigung spielen.
In vielen Fällen ist es möglich, eine Entlastung des Beschuldigten zu erreichen – sei es durch die Darstellung eines technischen Irrtums, die nachgewiesene Unkenntnis oder das Fehlen eines Vorsatzes. Ziel ist in solchen Konstellationen häufig eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder – in minder schweren Fällen – eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO).
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit tätig mit besonderem Schwerpunkt auf Sexualstrafverfahren. Durch seine langjährige praktische Erfahrung in Verfahren wegen § 184b StGB kennt er die Besonderheiten technischer Beweismittel ebenso wie die psychologischen und rechtlichen Herausforderungen solcher Verfahren.
Er arbeitet eng mit forensischen IT-Sachverständigen zusammen und entwickelt für jeden Mandanten eine individuelle, diskrete und zielführende Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst früh zu beenden und eine öffentliche Verhandlung oder Verurteilung zu vermeiden.