In zahlreichen Branchen, insbesondere im Baugewerbe, der Gastronomie, der Reinigungsbranche und der Logistik, kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen, denen die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis vorgeworfen wird. Dabei steht häufig der Verdacht im Raum, dass Arbeitgeber nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, sondern zugleich auch gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Ein solches Strafverfahren kann für Unternehmen und ihre Verantwortlichen erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Zugleich stellt sich die Verteidigung als besonders anspruchsvoll dar, da eine Vielzahl an Gesetzen, Verwaltungsverordnungen und behördlichen Einschätzungen zu berücksichtigen ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung mit der Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Arbeitsstrafverfahren. Seine Spezialisierung auf Verfahren mit Bezug zum Zoll, insbesondere auch zum Hauptzollamt Berlin-Brandenburg, macht ihn zum kompetenten Ansprechpartner bei der Abwehr solcher Vorwürfe.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis geraten Unternehmen häufig dann ins Visier der Ermittlungsbehörden, wenn bei Betriebsprüfungen oder unangekündigten Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausländische Beschäftigte angetroffen werden, die entweder gar keine oder nicht die für die konkrete Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis besitzen.
Ein typisches Beispiel ist der Einsatz von Nicht-EU-Bürgern, die mit einem Touristenvisum eingereist sind und dann illegal arbeiten. Auch Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel zwar vorhanden ist, jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, führen regelmäßig zu Strafanzeigen.
Häufig wird den Unternehmen zusätzlich vorgeworfen, die fehlenden Meldungen zur Sozialversicherung und die Nichtabführung von Lohnsteuer vorsätzlich unterlassen zu haben, was weitere Ermittlungen wegen § 266a StGB und § 370 AO zur Folge hat.
Mögliche strafrechtliche Folgen
Der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis ist nach § 404 Absatz 2 Nr. 3 SGB III bußgeldbewehrt. Bei vorsätzlichem Handeln und insbesondere bei systematischem Vorgehen ist jedoch eine Strafbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG gegeben, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. In schwereren Fällen, insbesondere bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung, drohen sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Zusätzlich kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben sein. Diese Strafvorwürfe verschärfen die Ausgangslage erheblich, da sie regelmäßig zur Einleitung von Durchsuchungen, zur Sicherung von Vermögenswerten und zur Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen führen.
Zudem sind erhebliche wirtschaftliche Folgen zu erwarten: Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, Säumniszuschläge, Schätzungen durch das Finanzamt und die mögliche Eintragung ins Gewerbezentralregister gefährden oft die unternehmerische Existenz. Auch Ausschreibungen der öffentlichen Hand sind bei einer Verurteilung nicht mehr zugänglich.
Verteidigungsmöglichkeiten
Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert eine frühzeitige und genaue Analyse der rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit durch ausländische Beschäftigte. Oft ergibt sich bereits aus einer unklaren Auslegung der ausländerrechtlichen Vorschriften, dass der subjektive Tatvorwurf des Vorsatzes nicht haltbar ist. Rechtsanwalt Andreas Junge legt in diesen Fällen besonderes Augenmerk darauf, nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Beschäftigung nicht vorsätzlich verletzt wurden, sondern Missverständnisse, Sprachbarrieren oder fehlerhafte behördliche Auskünfte zur Beschäftigung geführt haben.
Zugleich prüft er detailliert, ob das betroffene Unternehmen seine Prüfpflichten hinreichend wahrgenommen hat. Insbesondere wenn Arbeitgeber sich bei der Anstellung auf vermeintlich gültige Aufenthaltstitel oder Bescheinigungen verlassen haben, lässt sich häufig eine vorsätzliche Begehung ausschließen. In solchen Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht.
Wichtig ist zudem die genaue Prüfung der Ermittlungstätigkeit der Behörden: Häufig beruhen die Ermittlungen auf Angaben Dritter, die nicht belastbar sind, oder auf formalen Fehlern bei der Beweissicherung. Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in jedem Verfahren sorgfältig auf die Einhaltung prozessualer Rechte und setzt sich konsequent für die Unverwertbarkeit fehlerhaft erhobener Beweise ein.
In vielen Verfahren gelingt es, durch frühzeitige und fundierte Stellungnahmen an die Ermittlungsbehörden eine Anklage zu verhindern oder zumindest eine für den Mandanten tragbare Verfahrenslösung herbeizuführen. Rechtsanwalt Junge entwickelt in enger Abstimmung mit seinen Mandanten jeweils eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die sowohl die rechtliche Ausgangslage als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Arbeitsstrafverfahren tätig. Sein besonderes Augenmerk liegt auf Fällen mit zollrechtlichem Bezug und strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer. Durch seine langjährige Erfahrung in Verfahren vor dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg kennt er die Argumentationsweise und das Vorgehen der Behörden im Detail.
Dank seiner fachanwaltlichen Qualifikation im Strafrecht und der Zusatzqualifikation als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kann er auch komplexe Verfahrenskonstellationen präzise analysieren und effektiv verteidigen. Seine Mandanten profitieren von einer klaren, strategischen Herangehensweise und einer konsequenten Interessenvertretung – sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht.
Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitserlaubnis sind rechtlich komplex und mit hohen Risiken für Unternehmen verbunden. Sie erfordern eine erfahrene, spezialisierte Verteidigung, die sowohl ausländerrechtliche, steuerrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte berücksichtigt.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese umfassende Kompetenz. Seine Erfahrung in vergleichbaren Verfahren, seine genaue Analyse und seine Verhandlungsstärke machen ihn zu einem zuverlässigen Partner in kritischen Situationen. Unternehmen, die sich einem solchen Verfahren ausgesetzt sehen, finden in ihm einen durchsetzungsstarken und erfahrenen Verteidiger.