Strafverfahren gegen Unternehmen wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitserlaubnis- Möglichkeiten der Verteidigung

In zahlreichen Branchen, insbesondere im Baugewerbe, der Gastronomie, der Reinigungsbranche und der Logistik, kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen, denen die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne gültige Arbeitserlaubnis vorgeworfen wird. Dabei steht häufig der Verdacht im Raum, dass Arbeitgeber nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, sondern zugleich auch gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Ein solches Strafverfahren kann für Unternehmen und ihre Verantwortlichen erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Zugleich stellt sich die Verteidigung als besonders anspruchsvoll dar, da eine Vielzahl an Gesetzen, Verwaltungsverordnungen und behördlichen Einschätzungen zu berücksichtigen ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung mit der Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Arbeitsstrafverfahren. Seine Spezialisierung auf Verfahren mit Bezug zum Zoll, insbesondere auch zum Hauptzollamt Berlin-Brandenburg, macht ihn zum kompetenten Ansprechpartner bei der Abwehr solcher Vorwürfe.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis geraten Unternehmen häufig dann ins Visier der Ermittlungsbehörden, wenn bei Betriebsprüfungen oder unangekündigten Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausländische Beschäftigte angetroffen werden, die entweder gar keine oder nicht die für die konkrete Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis besitzen.

Ein typisches Beispiel ist der Einsatz von Nicht-EU-Bürgern, die mit einem Touristenvisum eingereist sind und dann illegal arbeiten. Auch Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel zwar vorhanden ist, jedoch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt, führen regelmäßig zu Strafanzeigen.

Häufig wird den Unternehmen zusätzlich vorgeworfen, die fehlenden Meldungen zur Sozialversicherung und die Nichtabführung von Lohnsteuer vorsätzlich unterlassen zu haben, was weitere Ermittlungen wegen § 266a StGB und § 370 AO zur Folge hat.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis ist nach § 404 Absatz 2 Nr. 3 SGB III bußgeldbewehrt. Bei vorsätzlichem Handeln und insbesondere bei systematischem Vorgehen ist jedoch eine Strafbarkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG gegeben, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. In schwereren Fällen, insbesondere bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung, drohen sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Zusätzlich kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben sein. Diese Strafvorwürfe verschärfen die Ausgangslage erheblich, da sie regelmäßig zur Einleitung von Durchsuchungen, zur Sicherung von Vermögenswerten und zur Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen führen.

Zudem sind erhebliche wirtschaftliche Folgen zu erwarten: Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, Säumniszuschläge, Schätzungen durch das Finanzamt und die mögliche Eintragung ins Gewerbezentralregister gefährden oft die unternehmerische Existenz. Auch Ausschreibungen der öffentlichen Hand sind bei einer Verurteilung nicht mehr zugänglich.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert eine frühzeitige und genaue Analyse der rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit durch ausländische Beschäftigte. Oft ergibt sich bereits aus einer unklaren Auslegung der ausländerrechtlichen Vorschriften, dass der subjektive Tatvorwurf des Vorsatzes nicht haltbar ist. Rechtsanwalt Andreas Junge legt in diesen Fällen besonderes Augenmerk darauf, nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Beschäftigung nicht vorsätzlich verletzt wurden, sondern Missverständnisse, Sprachbarrieren oder fehlerhafte behördliche Auskünfte zur Beschäftigung geführt haben.

Zugleich prüft er detailliert, ob das betroffene Unternehmen seine Prüfpflichten hinreichend wahrgenommen hat. Insbesondere wenn Arbeitgeber sich bei der Anstellung auf vermeintlich gültige Aufenthaltstitel oder Bescheinigungen verlassen haben, lässt sich häufig eine vorsätzliche Begehung ausschließen. In solchen Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO in Betracht.

Wichtig ist zudem die genaue Prüfung der Ermittlungstätigkeit der Behörden: Häufig beruhen die Ermittlungen auf Angaben Dritter, die nicht belastbar sind, oder auf formalen Fehlern bei der Beweissicherung. Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in jedem Verfahren sorgfältig auf die Einhaltung prozessualer Rechte und setzt sich konsequent für die Unverwertbarkeit fehlerhaft erhobener Beweise ein.

In vielen Verfahren gelingt es, durch frühzeitige und fundierte Stellungnahmen an die Ermittlungsbehörden eine Anklage zu verhindern oder zumindest eine für den Mandanten tragbare Verfahrenslösung herbeizuführen. Rechtsanwalt Junge entwickelt in enger Abstimmung mit seinen Mandanten jeweils eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die sowohl die rechtliche Ausgangslage als auch die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger in komplexen Wirtschafts- und Arbeitsstrafverfahren tätig. Sein besonderes Augenmerk liegt auf Fällen mit zollrechtlichem Bezug und strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer. Durch seine langjährige Erfahrung in Verfahren vor dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg kennt er die Argumentationsweise und das Vorgehen der Behörden im Detail.

Dank seiner fachanwaltlichen Qualifikation im Strafrecht und der Zusatzqualifikation als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kann er auch komplexe Verfahrenskonstellationen präzise analysieren und effektiv verteidigen. Seine Mandanten profitieren von einer klaren, strategischen Herangehensweise und einer konsequenten Interessenvertretung – sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht.

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitserlaubnis sind rechtlich komplex und mit hohen Risiken für Unternehmen verbunden. Sie erfordern eine erfahrene, spezialisierte Verteidigung, die sowohl ausländerrechtliche, steuerrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese umfassende Kompetenz. Seine Erfahrung in vergleichbaren Verfahren, seine genaue Analyse und seine Verhandlungsstärke machen ihn zu einem zuverlässigen Partner in kritischen Situationen. Unternehmen, die sich einem solchen Verfahren ausgesetzt sehen, finden in ihm einen durchsetzungsstarken und erfahrenen Verteidiger.

 

Steuerstrafverfahren gegen Taxiunternehmen- Ziel ist die Verfahrenseinstellung

Taxiunternehmen stehen regelmäßig im Fokus steuerlicher Ermittlungen, insbesondere wenn es um die ordnungsgemäße Versteuerung von Einnahmen und die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung von Fahrern geht. Aufgrund der Bargeldintensität des Gewerbes sowie der häufig anzutreffenden Konstruktionen mit Subunternehmern und Aushilfsfahrern gilt die Branche als besonders anfällig für Steuerstraftaten und Schwarzarbeit. Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können gravierend sein – sowohl für den Unternehmer als auch für seine wirtschaftliche Existenz.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, hat in seiner jahrelangen Praxis zahlreiche Taxiunternehmen erfolgreich verteidigt. Seine besondere Erfahrung im Umgang mit Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Hauptzollämtern macht ihn zu einem versierten Verteidiger in komplexen Verfahren.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Besonders häufig geraten Taxiunternehmer in den Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn Einnahmen aus dem Fahrbetrieb nicht vollständig erklärt oder manipulierte Fahrtenbücher und Abrechnungen verwendet werden. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Unternehmer versuchen, durch das Unterschreiten der Umsatzsteuergrenze, das Nichtbuchen von Bareinnahmen oder die doppelte Kassenführung ihre Steuerlast zu mindern.

Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft die Beschäftigung von Fahrern ohne ordnungsgemäße Anmeldung. Diese werden häufig als selbstständige Subunternehmer deklariert, obwohl sie tatsächlich weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe integriert sind. In solchen Fällen kommt neben dem Verdacht der Steuerhinterziehung auch der Vorwurf der Schwarzarbeit sowie der Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB hinzu.

Ermittlungsverfahren werden oft durch anonyme Anzeigen, Prüfungen der Rentenversicherung oder Betriebsprüfungen des Finanzamtes ausgelöst. Auch Unregelmäßigkeiten bei der Kassenführung oder stark von Branchendurchschnitten abweichende Gewinnmargen sind für die Ermittlungsbehörden oft Anlass für einen Anfangsverdacht.

Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Folgen einer solchen Verfahrenslage sind erheblich. Bei einer nachgewiesenen Steuerhinterziehung nach § 370 AO drohen Geldstrafen, in schwereren Fällen auch Freiheitsstrafen, die bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden müssen. Bei gleichzeitiger Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch nicht angemeldete Fahrer kommt es häufig zu kumulierten Verfahren, was die Verteidigung zusätzlich erschwert.

Hinzu treten häufig erhebliche wirtschaftliche Folgen. Die Nachzahlungen an Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen umfassen regelmäßig nicht nur den festgestellten Differenzbetrag, sondern auch Zinsen und Säumniszuschläge. In vielen Fällen kommt es darüber hinaus zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde, wenn die Buchführung als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird. Die Folge ist oft eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die existenzbedrohend sein kann.

Zudem sind die Nebenfolgen nicht zu unterschätzen: Die Eintragung ins Gewerbezentralregister, der Entzug der Zuverlässigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz und berufsrechtliche Maßnahmen können das Ende der gewerblichen Tätigkeit bedeuten.

Verteidigungsstrategien und anwaltliche Expertise

Eine erfolgreiche Verteidigung in solchen Verfahren setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse im Steuer- und Strafrecht voraus, sondern auch ein tiefes Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Abläufe in Taxiunternehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert zunächst umfassend die vorliegenden Verdachtsmomente, insbesondere die Buchhaltungsunterlagen, Kassensysteme und Steuererklärungen. Ziel ist es, Schwächen in der Beweisführung der Ermittlungsbehörden aufzudecken und frühzeitig entlastende Aspekte einzubringen.

Ein Schwerpunkt der Verteidigung liegt darin, zwischen vorsätzlichem Handeln und bloßer Fahrlässigkeit zu unterscheiden. In vielen Fällen beruhen die angeblichen Unregelmäßigkeiten auf organisatorischen Mängeln oder mangelnder Kenntnis der steuerlichen Verpflichtungen, nicht aber auf einer zielgerichteten Hinterziehungsabsicht. In solchen Fällen kann häufig eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO erreicht werden.

Auch bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft vermeintlich selbstständiger Fahrer ist eine genaue rechtliche Analyse unerlässlich. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist anhand zahlreicher Kriterien zu beurteilen, etwa der Eingliederung in die Betriebsabläufe, der Weisungsgebundenheit oder der Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Hier bietet sich regelmäßig die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch gezielte Argumentation und Vorlage entsprechender Verträge eine Entkriminalisierung zu erreichen.

Darüber hinaus prüft Rechtsanwalt Junge stets die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen – etwa die Voraussetzungen von Durchsuchungen, die Beschlagnahme von Unterlagen oder die Verwertbarkeit elektronischer Daten. Fehler der Ermittlungsbehörden können hier zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen und damit das Verfahren entscheidend beeinflussen.

Die besondere Qualifikation von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht eine einzigartige Kombination aus juristischem Fachwissen und strategischem Verhandlungsgeschick mit. Aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung kennt er die Argumentationsmuster der Steuerfahndung ebenso wie die internen Abläufe von Unternehmen mit komplexer Personalstruktur.

Er verteidigt bundesweit Taxiunternehmen mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder eine für den Mandanten tragbare Lösung zu erarbeiten. Durch seine strukturierte Analyse, seine genaue Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und seine Verhandlungsstärke gelingt es ihm regelmäßig, auch in schwierigen Fällen eine drohende Existenzgefährdung abzuwenden.

Ein Steuerstrafverfahren gegen ein Taxiunternehmen stellt eine erhebliche Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers dar. Die Komplexität der Materie und die Härte der Sanktionen erfordern eine spezialisierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Expertise. Durch seine tiefgehende Kenntnis der Rechtslage, seine langjährige praktische Erfahrung und seine strategische Herangehensweise ist er der ideale Ansprechpartner für Taxiunternehmer, die sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenübersehen.

 

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Trockenbaufirmen- Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung

Trockenbaufirmen stehen im Baugewerbe oft wegen erhöhter Bargeldabwicklungen und projektbezogener Untervergabe unter besonderer Kontrolle. Immer wieder führen Behörden in der Branche Schwarzarbeitskontrollen durch, bei denen teils erhebliche Verstöße gegen Arbeitsschutz- und Sozialversicherungsvorschriften entdeckt werden. Die sich daraus ergebenden Ermittlungsverfahren stellen für betroffene Unternehmer existenzielle Bedrohungen dar und erfordern eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von Bauunternehmen im Kontext von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsdelikten. Die Kombination aus wirtschafts- und strafrechtlichem Fachwissen macht ihn zur hervorragenden Wahl für Trockenbaufirmen, die sich gegen schwere Vorwürfe wehren müssen.

Typische Fallkonstellationen

In Ermittlungsverfahren gegen Trockenbaufirmen kommen regelmäßig folgende Situationen vor:

  • Nichtanmeldung von Arbeitern: Es erfolgt keine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Sozialversicherung, etwa bei kurzfristigen Angestellten oder Subunternehmern.

  • Zahlung in bar ohne Beleg: Löhne werden bar und ohne schriftliche Dokumentation auf Baustellen ausgezahlt.

  • Scheinselbstständige Subunternehmer: Formal vergebene Subunternehmeraufträge wurden faktisch durch regelmäßig kontrollierte Personen ausgeführt, ohne dass diese als reguläre Mitarbeiter geführt wurden.

  • fehlende Unterlagen: Bei gerichteten Kontrollen fehlen Dokumente wie Arbeitszeitnachweise, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen.

Besonders problematisch wird es, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen – etwa bar gezahlte und nicht versicherte Arbeiter, die unter Kontrolle der Trockenbaufirma tätig sind.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung macht deutlich, dass Schwarzarbeit in der Bauwirtschaft mit hoher Konsequenz verfolgt wird:

  • Das Oberlandesgericht Hamm betonte in seinem Urteil vom 14.03.2024 (Az. 2 Ss 23/24), dass auch kurzfristig Beschäftigte bei gezielter Organisation ins sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis fallen können – insbesondere wenn Arbeitszeiten, Werkzeuge und Arbeitsort vorgegeben sind.

  • Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 05.11.2023 (Az. B 2 U 10/22 R) heraus, dass mehrere kurzzeitig Beschäftigte als einheitliches Beschäftigungsmodell betrachtet werden können, sofern sie in ein übergeordnetes Konzept eingegliedert sind.

Diese Urteile belegen, dass die Sozialversicherungs- und Steuerbehörden in Trockenbaubranche wachsam sind – und dass kleinere Firmen schnell in deren Fokus geraten können.

Mögliche juristische und wirtschaftliche Folgen

Ein Schuldspruch wegen Schwarzarbeit und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) kann katastrophale Konsequenzen haben:

  1. Strafrechtliche Sanktionen: Freiheits- oder Geldstrafen von bis zu fünf Jahren, besonders bei bandenmäßigem Verhalten (§ 266a Abs. 4 StGB).

  2. Nachzahlungen bei Sozialversicherungsträgern: Die Deutsche Rentenversicherung fordert rückwirkend Beiträge bis zu 30 Jahre zurück – plus Zinsen und Säumniszuschläge.

  3. Steuerliche Nachforderungen: Auch das Finanzamt erhebt Einkommen- und Umsatzsteuer bis zu zehn Jahre rückwirkend.

  4. Entrissene Vergabeberechtigungen: Firmen verlieren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und erfahren erhebliche Reputationsschäden.

  5. Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Bei vorsätzlichem oder grobem Fahrlässigkeitsverhalten droht persönliche Haftung – einschließlich strafrechtlicher Verantwortung.

Verteidigungsstrategien durch Rechtsanwalt Andreas Junge

1. Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts

Andreas Junge analysiert zunächst, wie Arbeitsverhältnisse tatsächlich gestaltet waren. War eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation vorhanden? Gab es feste Arbeitszeiten, einheitliches Werkzeug oder externe Steuerung? Ziel ist es, Unklarheiten in der Statusfeststellung zu erkennen und Nutzungen von formellen Regeln korrekt einzuordnen.

2. Aufarbeitung von Beweisfehlern

Oft beruhen Ermittlungen auf pauschalen Behauptungen – etwa bei Geldeingängen oder fehlenden Dokumenten. Herr Junge überprüft, ob die Durchsuchungen und elektronischen Ermittlungen rechtmäßig durchgeführt wurden und ob die Beweiskette wasserdicht ist.

3. Vorsatz vs. Fahrlässigkeit

Eine wesentliche Verteidigungsoption liegt darin, vorsätzliche Schwarzarbeit von unbeabsichtigten Fehlern abzugrenzen. Viele Unternehmer versäumten lediglich die formale Anmeldung von Saisonarbeitern oder verließen sich auf Subunternehmer. Die OLG-Hamm-Entscheidung (Az. 2 Ss 23/24) hebt hervor, dass bloße Organisationsversäumnisse keine vorsätzlichen Taten begründen.

4. Verfahrenseinstellung oder mildernde Lösung

Rechtsanwalt Junge führt regelmäßig intensive Gespräche mit Staatsanwaltschaften und Sozialversicherungsträgern. Viele seiner Mandate werden vor Anklageerhebung eingestellt – entweder durch strafbefreiende Selbstanzeigen (§ 371 AO) oder gemäß § 153 StPO mit angemessenen Auflagen.

5. Wirtschaftliche Schadensbegrenzung

Parallel zur Strafverteidigung minimiert Herr Junge wirtschaftliche Risiken: Er setzt sich mit Arbeitgeberfragen auseinander, prüft Beitragsforderungen und beantragt ggf. Stundung oder Ratenzahlung. Ziel ist immer, den Fortbestand des Betriebs zu sichern.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

  • Schnittstellen-Know-how: Herr Junge kennt sowohl das Straf-, Steuer- als auch Sozialversicherungsrecht in all seinen Facetten.

  • Praxisnahe Erfahrung: Er vertritt regelmäßig Bau- und Trockenbaubetriebe in Ermittlungsverfahren bundesweit, insbesondere gegen das Hauptzollamt und die Deutsche Rentenversicherung.

  • Strategische Weitsicht: Bereits im Frühstadium erkennt er Risiken und erarbeitet einen Fahrplan zur optimalen Verteidigung.

  • Hohe Erfolgsquote: Fast alle von ihm betreuten Verfahren werden eingestellt – oft mit minimalen Auflagen und ohne Anklageerhebung.

Seine Mandanten schätzen seine sachliche, aber durchsetzungsstarke Vorgehensweise und seine persönliche Betreuung.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit stellen für Trockenbaufirmen ein erhebliches Risiko dar – existenziell, strafrechtlich und finanziell. Wer in den Fokus gerät, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig juristischen Beistand suchen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet die nötige Expertise und Erfahrung, um diese Verfahren souverän zu bewältigen. Seine strategische Klarheit, seine tiefgehende Rechtskenntnis und seine erfolgreiche Verteidigungshistorie machen ihn zur idealen Wahl für alle, die gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit kämpfen.

Strafverfahren gegen Steuerberater wegen Steuerhinterziehung- erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Steuerberater nehmen eine besondere Stellung im Steuerrecht ein: Sie sind nicht nur Dienstleister, sondern auch Vertrauenspersonen und Schnittstelle zwischen Mandant und Finanzverwaltung. Gerade deshalb wiegen strafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater besonders schwer. Wird ihnen eine eigene Steuerhinterziehung oder die Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Mandanten vorgeworfen, droht neben strafrechtlichen Sanktionen auch die berufsrechtliche Existenzvernichtung.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Steuerberater in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen und Disziplinarverfahren. Sein tiefes Verständnis für die internen Abläufe von Kanzleien und seine Kenntnis der strafrechtlichen Anforderungen an Berufsträger machen ihn zu einem gefragten Ansprechpartner.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis ergeben sich Verdachtsmomente gegen Steuerberater häufig aus dem Kontext ihrer Beratungstätigkeit. Typisch sind etwa die folgenden Konstellationen:

  • Der Steuerberater unterlässt es, Einkünfte in Steuererklärungen korrekt zu erfassen.
  • Er reicht bewusst unvollständige oder manipulierte Buchhaltungen ein.
  • Er hilft dem Mandanten, Betriebsausgaben zu fingieren oder private Kosten als geschäftlich abzusetzen.
  • Er verschweigt Umsätze aus Barerlösen oder unterstützt Scheinfirmenmodelle.

In besonders heiklen Fällen führen eigene Versäumnisse zu Ermittlungen: etwa, wenn der Steuerberater seine eigenen Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert oder betriebliche Einnahmen verschweigt. Auch eine Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellen, falsche Angaben im Rahmen von Investitionsabzugsbeträgen oder unzutreffende Angaben zu Auslandssachverhalten können Anlass für ein Ermittlungsverfahren sein.

Die rechtlichen und beruflichen Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist für Steuerberater von gravierender Tragweite. Bereits der Verdacht kann zu einer Rufschädigung führen. Kommt es zu einer Verurteilung, drohen neben empfindlichen Geldstrafen auch Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen.

Hinzu kommen berufsrechtliche Folgen: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG kann die Bestellung widerrufen werden, wenn sich der Steuerberater eines Vergehens schuldig gemacht hat, das ihn für den Beruf als unwürdig erscheinen lässt. Selbst bei einer Einstellung nach § 153a StPO kann ein Disziplinarverfahren drohen.

Die Rechtsprechung geht mit Steuerberatern besonders streng um: In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14.12.2021, 1 StR 197/21) wurde hervorgehoben, dass „ein Steuerberater, der das Vertrauen der Allgemeinheit missbraucht, in besonderem Maße der strafrechtlichen Verantwortung zuzuführen ist“.

Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger

Die Verteidigung von Steuerberatern erfordert nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis des Steuerrechts und der Berufspflichten. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt mit einer umfassenden Analyse der Vorwürfe, der zugrunde liegenden Steuererklärungen, der Kommunikation mit dem Mandanten und der Kanzleiorganisation.

Wichtig ist es, zwischen einem vorsätzlichen Fehlverhalten und bloßen Fahrlässigkeiten zu differenzieren. In vielen Fällen lassen sich die Vorwürfe entkräften, weil der Steuerberater sich auf unvollständige Mandantenangaben verlassen hat oder weil die Beweislage nicht ausreicht, um einen Vorsatz nachzuweisen. Auch die Frage, ob eine Selbstanzeige möglich oder bereits wirksam war, spielt eine große Rolle.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der Ermittlungsbefugnisse: Wurden Durchsuchungen rechtmäßig angeordnet? Wurden Berufsgeheimnisse verletzt? Ist die Verwertung von Daten aus digitalen Sicherstellungen rechtlich haltbar?

Rechtsanwalt Junge nutzt seine umfangreiche Erfahrung, um frühzeitig eine Einstellung zu erreichen oder das Verfahren in eine für den Mandanten tragbare Richtung zu lenken. Besonders in Fällen mit drohender Anklage ist die Entwicklung einer Überzeugungsstrategie für die Hauptverhandlung entscheidend.

Die besondere Qualifikation von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt Andreas Junge die Feinheiten der Strafverteidigung im steuerlichen Kontext. Seine Mandanten profitieren von seiner strukturierten Vorgehensweise, seiner Kenntnis der behördlichen Abläufe und seinem taktischen Feingefühl.

Er verteidigt bundesweit Steuerberater in besonders sensiblen Fällen, in denen neben der strafrechtlichen Aufarbeitung auch die berufliche Zukunft auf dem Spiel steht. Durch seine Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung, Finanzbehörden und Kammern gelingt es ihm regelmäßig, belastende Entwicklungen frühzeitig abzuwehren.

Steuerberater, die mit einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert werden, sollten keine Zeit verlieren. Die Risiken sind hoch, sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich. Eine spezialisierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge ist in solchen Fällen unerlässlich.

Seine juristische Qualifikation, seine strategische Denkweise und seine tiefgehende Kenntnis des Berufsrechts machen ihn zur optimalen Wahl für Steuerberater in strafrechtlicher Notlage.

 

Strafverfahren gegen Steuerberater wegen Geldwäsche – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Steuerberater nehmen eine zentrale Rolle in der Finanz- und Wirtschaftsordnung ein. Ihre Mandanten vertrauen ihnen sensible Informationen an, und sie agieren als Vermittler zwischen Steuerpflichtigen und dem Staat. Gerade deshalb trifft sie eine besondere Verantwortung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten. In den letzten Jahren rückten Steuerberater zunehmend in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – insbesondere wegen des Vorwurfs der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ist für Steuerberater nicht nur strafrechtlich brisant, sondern auch beruflich existenzbedrohend. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen der Widerruf der Bestellung und berufsrechtliche Sanktionen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht auf derartige Verfahren spezialisiert und kennt sowohl die Verteidigungsperspektive als auch die inneren Abläufe in Kanzleien sehr genau.

Häufige Fallkonstellationen

Typische Verdachtsmomente entstehen im Zusammenhang mit der Betreuung von Mandanten, die selbst in den Fokus von Steuerstraf- oder Wirtschaftsstrafverfahren geraten. Wenn etwa verdächtige Zahlungen aus dem Ausland angenommen, komplexe Verschachtelungen von Gesellschaften verwaltet oder Vermögenswerte über Treuhandverhältnisse verschleiert werden, kann der Vorwurf lauten, der Steuerberater habe „bewusst oder billigend“ Geld aus einer Vortat verarbeitet oder weitergeleitet.

Besonders sensibel sind Sachverhalte, bei denen Steuerberater selbst als Mittelspersonen auftreten, etwa durch Einzahlungen auf Kanzleikonten oder das Einrichten von Auslandskonstruktionen. Auch das Unterlassen von Verdachtsmeldungen gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) kann als Indiz für eine mögliche Mitverantwortung gewertet werden.

In der Praxis werden solche Verfahren häufig durch Hinweise aus dem Bankensektor, Mitteilungen aus Parallelverfahren oder durch Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) ausgelöst. Ermittlungen richten sich dann sowohl gegen die mutmaßlich tätigen Mandanten als auch gegen beratende Dritte.

Die rechtlichen und beruflichen Folgen

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche stellt für einen Steuerberater eine tiefgreifende Zäsur dar. Schon das Bekanntwerden der Ermittlungen kann die Vertrauensbasis zu Mandanten zerstören. Wird Anklage erhoben oder gar ein Strafbefehl rechtskräftig, droht die Rücknahme oder der Widerruf der Bestellung durch die Steuerberaterkammer nach § 46 StBerG.

Hinzu kommen empfindliche Geldstrafen oder im Extremfall Freiheitsstrafen, etwa bei besonders grober Pflichtverletzung oder bei Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln. Auch die Einziehung von Honoraren nach § 73 ff. StGB ist möglich, wenn diese aus einem rechtswidrigen Zusammenhang stammen.

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich zunehmend sensibilisiert. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch „professionelle Dienstleister“ in die Verantwortung genommen werden können, wenn sie Geldflüsse erkennen oder erkennen müssen, die aus Vortaten herrühren (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2019, Az. 3 StR 192/18).

Verteidigung mit Augenmaß und juristischer Tiefe

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt bei der Verteidigung von Steuerberatern einen diskreten, strategisch versierten Ansatz. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren durch kluge Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung zu erreichen oder zumindest eine Eskalation in die Öffentlichkeit zu vermeiden.

In vielen Fällen gelingt es, durch umfassende Dokumentation der Kanzleiorganisation, der Mandatsverhältnisse und der internen Kontrollmechanismen darzulegen, dass kein Vorsatz und auch keine grobe Fahrlässigkeit vorlagen. Auch die Frage der Herkunft der mutmaßlichen Vortatenerlöse ist oft schwer nachweisbar – insbesondere, wenn der Mandant seine Steuererklärungen ordnungsgemäß einreicht und keine offenkundigen Unregelmäßigkeiten erkennbar sind.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist zudem die Bewertung, ob dem Steuerberater eine Überwachungs- und Meldepflicht oblag und ob diese verletzt wurde. Die komplexen Regelungen des Geldwäschegesetzes bieten hier viel Spielraum für eine differenzierte Argumentation. Auch formale Aspekte wie die Verwertbarkeit von Durchsuchungsergebnissen oder Zeugenvernehmungen werden sorgfältig geprüft.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er hat umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Berufsträgern wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Sein Fokus liegt auf der juristisch fundierten, gleichzeitig aber auch pragmatischen und diskreten Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren.

Seine Mandanten profitieren nicht nur von seiner Kenntnis der materiellen Rechtslage, sondern auch von seinem Feingefühl im Umgang mit Ermittlungsbehörden, Kammern und Steuerfahndung. In zahlreichen Fällen konnte er durch frühzeitige Einflussnahme eine Anklage vermeiden oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen.

Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen Steuerberater sind besonders heikel. Sie verlangen eine spezialisierte und vorausschauende Verteidigung, um die berufliche Existenz und die Reputation des Betroffenen zu schützen. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren und sich frühzeitig an einen erfahrenen Verteidiger wenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit für Steuerberater in sensiblen Strafverfahren tätig. Seine Erfahrung, sein taktisches Geschick und seine juristische Tiefe machen ihn zur ersten Wahl in komplexen Verfahren wegen Geldwäsche im steuerlichen Kontext.

 

Strafverfahren wegen der Bestellung von Zigaretten und Heets aus dem Internet- Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Die Bestellung von Zigaretten und Tabakprodukten wie Heets aus dem Ausland über Online-Plattformen wie „Smoke-Shop Berlin“ kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Verbraucher wissen nicht, dass es sich dabei nicht nur um einen steuerrechtlich relevanten Vorgang handelt, sondern auch um einen strafbewehrten Verstoß gegen das deutsche Verbrauchsteuerrecht. In zahlreichen Fällen kommt es zu Ermittlungsverfahren durch die Hauptzollämter, insbesondere durch das Hauptzollamt Berlin-Brandenburg.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit als Verteidiger in diesen Verfahren tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit den Zollbehörden und seiner juristischen Kompetenz. Besonders hervorzuheben ist, dass ein Großteil der von ihm betreuten Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wird.

Häufige Fallkonstellationen

Die typische Konstellation ist einfach: Ein Verbraucher bestellt über das Internet Tabakwaren aus einem anderen EU-Land oder aus Drittländern, häufig angelockt durch günstige Preise und versprochene Zollfreiheit. Die Produkte werden dann per Paketdienst nach Deutschland versendet.

Was vielen nicht bewusst ist: Bereits die Bestellung stellt einen steuerlich relevanten Vorgang dar. Die Einfuhr unterliegt der Tabaksteuer, auch wenn der Versand innerhalb der EU erfolgt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Verbringung von Tabakwaren sind hoch und in der Praxis nahezu nie erfüllt. Sobald das Paket vom Zoll abgefangen wird, leitet dieser ein Ermittlungsverfahren ein – in der Regel wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

In einigen Fällen erfolgen sogar Hausdurchsuchungen oder die Sicherstellung weiterer Kommunikation und Beweismittel. Besonders betroffen sind Kunden, die wiederholt bestellt haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass die Waren nicht nur zum Eigenbedarf bestimmt waren.

Die möglichen schweren Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kann weitreichende Konsequenzen haben. Bereits die Einleitung führt zu einer Eintragung im Bundeszentralregister, was berufsrechtliche Nachteile haben kann. Bei Festsetzung der hinterzogenen Tabaksteuer wird zudem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, in dessen Folge es zu Geldstrafen oder sogar zu einer Anklage kommen kann.

In schwerwiegenden Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder größeren Mengen, drohen Freiheitsstrafen. Auch kann das Zollamt die Nachzahlung der Tabaksteuer samt Zinsen und ggf. Strafzuschlägen verlangen. Besonders kritisch wird es, wenn zeitgleich andere steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen oder das Verhalten als besonders rücksichtslos gewertet wird.

Verteidigungsmöglichkeiten durch Rechtsanwalt Andreas Junge

In der Praxis gibt es zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert jede Fallkonstellation gründlich und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei legt er besonderen Wert auf eine frühzeitige Kommunikation mit den Zollbehörden.

Oft gelingt es ihm, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, etwa nach § 170 Abs. 2 StPO oder gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und glaubhaft darlegen kann, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verteidigung liegt auf der genauen Analyse der Beweismittel. Nicht selten beruhen die Ermittlungen auf pauschalen Verdachtsmomenten, etwa Listen aus Paketüberwachungen oder IP-Adressen, ohne dass der individuelle Vorsatz zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Auch der Umfang der Bestellungen und deren Verwendungszweck (Eigenbedarf oder Weiterverkauf) ist für die Bewertung entscheidend.

Rechtsanwalt Junge hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen Ermittlungen des Hauptzollamtes Berlin-Brandenburg verteidigt. Er kennt die Abläufe, Ansprechpartner und Verfahrenspraktiken der Behörde und weiß genau, wann eine Deeskalation möglich und wann ein energisches Vorgehen erforderlich ist.

Die Bestellung von Tabakwaren wie Heets oder Zigaretten über Anbieter wie „Smoke-Shop Berlin“ kann ungewollt in ein Steuerstrafverfahren münden. Die rechtlichen Konsequenzen sind erheblich und reichen von Geldstrafen bis hin zu strafrechtlichen Eintragungen oder sogar Freiheitsstrafen.

Wer von einem solchen Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte nicht zögern, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über exzellente Kenntnisse im Steuerstrafrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg. Die hohe Zahl erfolgreich eingestellter Verfahren spricht für seine Kompetenz und seine strategische Klugheit im Umgang mit sensiblen Ermittlungen.

Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein – nicht nur zur Abwehr strafrechtlicher Sanktionen, sondern auch zur Wahrung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Interessen.

 

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen als Ergebnis einer Betriebsprüfung – wirksame Möglichkeiten der Verteidigung

Betriebsprüfungen gehören zum Alltag vieler Unternehmer – insbesondere in arbeits- und steuerintensiven Branchen wie dem Baugewerbe, der Reinigungsbranche, dem Transportwesen oder bei Veranstaltungsdienstleistern. Dabei geht es vordergründig um die korrekte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Doch nicht selten entdecken die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts Hinweise auf sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wenn sich im Rahmen einer solchen Prüfung herausstellt, dass scheinbar selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, drohen ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf solche Konstellationen spezialisiert. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Strafverfolgungsbehörden. Seine Kompetenz, seine strategische Weitsicht und seine ruhige Durchsetzungskraft machen ihn zur ersten Wahl bei Verfahren wegen vermeintlicher Scheinselbstständigkeit.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Wichtige Kriterien sind unter anderem:

  • keine unternehmerischen Risiken,
  • Weisungsgebundenheit,
  • keine eigenen Betriebsmittel,
  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber,
  • keine Werbung oder andere Kunden.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 2022 (Az. B 12 R 6/20 R) betont, dass es stets auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die vertragliche Bezeichnung allein ist unerheblich. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit konkret ausgeübt wird.

Typische Fallkonstellationen bei Betriebsprüfungen

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit zeigt sich besonders häufig in folgenden Branchen:

  • Baugewerbe: Einsatz von Subunternehmern, die über keine eigenen Maschinen verfügen und vollständig in das Bauteam integriert sind.
  • Reinigungsdienste: Reinigungskräfte mit festen Einsatzzeiten, die im Firmenlogo auftreten und keinen eigenen Kundenstamm haben.
  • Transport- und Logistikunternehmen: Fahrer mit Fahrzeugen des Auftraggebers, ohne Entscheidungsfreiheit und mit regelmäßiger Disposition.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung analysieren die Prüfer unter anderem Rechnungen, Arbeitszeiten, Kommunikationsverläufe und Auftraggeberstrukturen. Häufig reicht bereits die Feststellung, dass eine Person über Monate hinweg ohne unternehmerische Eigeninitiative ausschließlich für ein Unternehmen tätig war, um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu begründen.

Die Betriebsprüfung ist in solchen Fällen nur der Beginn: Die Prüfer geben ihre Erkenntnisse regelmäßig an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter. Daraus resultiert ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und unter Umständen sogar gewerbsmäßiger Schwarzarbeit (§ 8 SchwarzArbG).

Die möglichen schweren rechtlichen Folgen

Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit zieht weitreichende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Unternehmer sehen sich nicht nur mit hohen Nachforderungen konfrontiert – insbesondere hinsichtlich Sozialabgaben und Lohnsteuer –, sondern müssen auch mit Bußgeldern, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen.

Rückwirkende Forderungen der Deutschen Rentenversicherung können für bis zu vier Jahre festgesetzt werden. Liegt Vorsatz vor, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 30 Jahre. Auch die Finanzverwaltung erhebt Steuernachforderungen für denselben Zeitraum – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr.

Zudem haften Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführten Beiträge und Steuern. Die persönliche Haftung ist regelmäßig gegeben, wenn keine wirksamen Kontrollmechanismen implementiert wurden oder Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit ignoriert wurden. Das Amtsgericht München hat etwa im Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. 1110 Ls 453 Js 239440/20) eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen einen Unternehmer verhängt, der systematisch mehrere angeblich selbstständige Reinigungskräfte beschäftigte.

Verteidigungsmöglichkeiten – systematisch, individuell und frühzeitig

Ein Ermittlungsverfahren wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist komplex und erfordert eine sachkundige und strategisch fundierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt stets mit einer umfassenden Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsbildes. Dabei wird analysiert, ob die behördliche Bewertung stichhaltig ist oder ob die Merkmale echter Selbstständigkeit vorliegen – etwa:

  • mehrere Auftraggeber,
  • eigene Betriebsmittel oder Büroräume,
  • unternehmerische Entscheidungen wie die Ablehnung von Aufträgen oder Preisverhandlungen,
  • eigene Werbung oder Geschäftspräsenz im Internet.

Oft lassen sich durch Zeugen, E-Mails, Geschäftsunterlagen oder Fotos deutliche Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit beibringen. Auch kann es sich um eine sogenannte Grauzone handeln, in der eine strafrechtliche Bewertung keinesfalls eindeutig ist.

Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt liegt in der Schuldfrage. Häufig fehlt es an Vorsatz: Die Beteiligten gingen aufgrund von Empfehlungen des Steuerberaters, vorliegenden Gewerbescheinen oder bisherigen unbeanstandeten Prüfungen davon aus, dass eine Selbstständigkeit vorliegt. In solchen Fällen ist häufig eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO möglich – unter Auflagen oder durch Zahlung einer Geldauflage.

Wichtig ist zudem die frühzeitige Kommunikation mit den Behörden. Rechtsanwalt Andreas Junge übernimmt für seine Mandanten nicht nur die Verteidigung in strafrechtlichen Verfahren, sondern führt auch die Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern, Zoll und Finanzämtern, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt bundesweit Mandanten in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er in besonderem Maße qualifiziert, wenn es um komplexe Sachverhalte an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht geht.

Er kennt nicht nur die juristischen Angriffspunkte in Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit, sondern auch die Denkweise und Prüfungslogik der Behörden. Seine Strategie zielt stets auf Deeskalation, Schadensbegrenzung und – wo möglich – auf die Einstellung des Verfahrens.

Seine Mandanten profitieren von seiner schnellen Auffassungsgabe, seiner klaren Kommunikation und seiner Fähigkeit, auch in kritischen Situationen das Vertrauen der Ermittlungsbehörden zu gewinnen. Zahlreiche seiner Mandate enden mit einer Verfahrenseinstellung oder einer für den Mandanten günstigen Lösung.

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein juristisches Hochrisikofeld. Betriebsprüfungen führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren mit schwerwiegenden Konsequenzen. Unternehmer, die sich in einer solchen Situation wiederfinden, benötigen sofort kompetenten rechtlichen Beistand.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet diese Kompetenz: Als erfahrener Verteidiger mit Spezialisierung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht steht er seinen Mandanten mit kluger Analyse, strategischem Weitblick und dem nötigen Durchsetzungsvermögen zur Seite. Sein Ziel ist stets die optimale Lösung für seine Mandanten – ob durch Freispruch, Einstellung oder wirtschaftlich tragbare Einigung.

 

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen – Risiken, typische Fallkonstellationen und Möglichkeiten der Verteidigung

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen stellt eines der zentralen Probleme im Bereich der Wirtschaftskriminalität dar. Besonders im Baugewerbe, aber auch in der Logistik-, Reinigungs- oder Veranstaltungsbranche kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass formal selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer waren. Dies zieht den Verdacht auf Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) nach sich.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für Betroffene ein erhebliches Risiko dar – wirtschaftlich, strafrechtlich und persönlich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist auf solche Verfahren spezialisiert und verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich Unternehmer und Selbstständige, denen die Zusammenarbeit mit Scheinselbstständigen vorgeworfen wird. Seine Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Hauptzollamt machen ihn zur ersten Adresse in diesen komplexen Verfahren.

Häufige Fallkonstellationen

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn ein Auftragnehmer zwar formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine unternehmerischen Risiken trägt. Typisch ist, dass der sogenannte Selbstständige feste Arbeitszeiten einhält, Weisungen befolgt und über keine nennenswerte Entscheidungsfreiheit verfügt.

In vielen Fällen zeigt sich dies im Rahmen von Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen oder infolge einer anonymen Anzeige. Auch durch Betriebsunfälle oder Streitigkeiten über Vergütung gelangen die Konstellationen an die Öffentlichkeit. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder der Zoll prüfen dann, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Eine klassische Konstellation ist etwa die Beschäftigung eines Einzelunternehmers als Fahrer, Bauhelfer oder Reinigungskraft, der täglich zur selben Zeit erscheint, fest in ein Team eingebunden ist und keinerlei eigene Aufträge akquiriert. Das Vorliegen eines Gewerbescheins oder das Schreiben von Rechnungen reicht in diesen Fällen nicht aus, um eine Selbstständigkeit anzunehmen.

Die Rechtsprechung orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien, wie sie unter anderem in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. März 2022 (B 12 R 6/20 R) konkretisiert wurden.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, droht dem Auftraggeber ein umfangreiches Strafverfahren. Neben dem Vorwurf der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung steht regelmäßig die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) im Raum. Auch Arbeitgeberpflichten wie Lohnfortzahlung, Urlaub oder Mindestlohn können rückwirkend eingefordert werden.

Die Sozialversicherungsträger setzen die ausstehenden Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend fest – bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu 30 Jahre. Es entstehen mitunter Forderungen in sechsstelliger Höhe. Zudem drohen Säumniszuschläge, Beitragszinsen und Bußgelder.

Auch strafrechtlich kann die Situation prekär werden. Die Justiz verfolgt diese Delikte mit wachsender Konsequenz. Bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann zu Reputationsschäden, Vermögensarresten und Geschäftsbeeinträchtigungen führen. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe, insbesondere bei Wiederholung oder bei hoher Schadenssumme.

Geschäftsführer müssen zudem mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn sie die Scheinselbstständigkeit wissentlich in Kauf genommen oder Kontrollpflichten verletzt haben. Der Gesetzgeber geht hier von einer hohen Eigenverantwortung aus.

Verteidigungsmöglichkeiten – klug und individuell

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer gründlichen Analyse der tatsächlichen Zusammenarbeit. Entscheidend ist nicht, wie das Vertragsverhältnis formal ausgestaltet wurde, sondern wie es tatsächlich gelebt wurde. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft akribisch, ob die Merkmale einer Selbstständigkeit tatsächlich ausgeschlossen sind oder ob die Bewertung durch die Behörden angreifbar ist.

So kann es etwa möglich sein, durch Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen oder Fotos zu belegen, dass der Betroffene eigene Betriebsmittel einsetzte, eigene Preise festlegte oder mehrere Auftraggeber hatte. Auch der Nachweis über unternehmerische Entscheidungen – etwa die Ablehnung von Aufträgen oder die Anstellung eigener Hilfskräfte – kann hilfreich sein.

Ein weiterer Verteidigungsansatz liegt in der Einordnung als bloß fahrlässiges Verhalten. Häufig ist den Verantwortlichen gar nicht bewusst, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt – etwa, wenn sie sich auf Empfehlungen von Steuerberatern verlassen haben oder der Status im Außenverhältnis unbeanstandet blieb.

Zudem kann überprüft werden, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig erfolgten oder ob Beweise unverwertbar sind – etwa bei Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung oder bei Aussageerpressungen. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen kann bei rechtzeitiger anwaltlicher Einflussnahme erreicht werden.

Nicht zuletzt kann in besonderen Fällen eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zur Entlastung beitragen – etwa, wenn sie im Vorfeld beantragt wurde oder die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er kennt die Arbeitsweise der Behörden und die juristischen Angriffspunkte in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit aus zahlreichen erfolgreichen Verfahren. Seine Mandanten schätzen seine analytische Klarheit, seine ruhige Durchsetzungskraft und seine strategisch geschickte Prozessführung.

Durch seine langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen in wirtschaftsstrafrechtlichen Krisensituationen weiß er, wie schnell aus einer zivilrechtlichen Unsicherheit ein strafrechtliches Problem wird. Sein Augenmerk liegt daher auch auf der frühzeitigen Vermeidung von Eskalationen.

Rechtsanwalt Junge übernimmt bundesweit die Verteidigung in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen sowie in sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren und steuerlichen Haftungsthemen.

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein sensibles und komplexes Thema. Schon kleine Unachtsamkeiten können zu erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich fachkundig verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen. Seine fundierte juristische Qualifikation, seine praktische Erfahrung und seine strategische Klarheit machen ihn zur ersten Wahl bei Vorwürfen der Scheinselbstständigkeit.

 

Strafverfahren gegen Bauunternehmer wegen Einsatzes einer Scheinfirma als Ergebnis einer Betriebsprüfung – Möglichkeiten der Verteidigung

Bauunternehmer sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer sogenannte Scheinfirmen eingesetzt zu haben. Dieser Vorwurf kann nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung oder das Hauptzollamt entstehen. Besonders dann, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Betriebsstruktur handelt, besteht der Verdacht, dass der Bauunternehmer gezielt eine Umgehung von Sozialversicherungs- und Steuerpflichten beabsichtigt hat. In solchen Fällen drohen gravierende strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 370 AO, 266a StGB).

Ein solches Ermittlungsverfahren stellt für den betroffenen Unternehmer nicht nur ein persönliches Risiko dar, sondern gefährdet auch die wirtschaftliche Stabilität seines Unternehmens. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung mit derartigen Konstellationen und ist mit der Ermittlungs- und Prüfungsarbeit der Behörden bestens vertraut.

Häufige Fallkonstellationen

Der Verdacht einer Scheinfirma ergibt sich häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen durch die Finanzbehörden, wenn sich zeigt, dass der eingesetzte Subunternehmer keine eigenen Beschäftigten hatte, keine nennenswerte Infrastruktur betrieben hat und womöglich steuerlich nicht korrekt registriert war. Typischerweise erfolgen die Rechnungsstellungen der Scheinfirma formal ordnungsgemäß, jedoch ohne tatsächliche wirtschaftliche Substanz. Die ausgezahlten Beträge werden regelmäßig in bar an Arbeitskräfte weitergereicht, die faktisch im Betrieb des Generalunternehmers tätig sind.

In solchen Fällen unterstellen die Ermittlungsbehörden, dass der Bauunternehmer die Existenz des Subunternehmers nur vorgeschoben hat, um Lohnnebenkosten zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern. Oft ergeben sich entsprechende Hinweise durch Quervergleiche in Rechnungen, Überwachungsmaßnahmen oder Aussagen ehemaliger Mitarbeiter.

Auch wenn der Bauunternehmer sich auf die formale Existenz eines Gewerbescheins oder eine Eintragung im Handelsregister beruft, genügt dies nicht, um eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen. Die Rechtsprechung stellt auf die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit ab, insbesondere auf die Frage der Eingliederung in den Betrieb und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos beim Subunternehmer (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R).

Die möglichen schwerwiegenden Folgen

Wird dem Bauunternehmer vorgeworfen, mit einer Scheinfirma zusammengearbeitet zu haben, drohen ihm unter anderem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu Kontensperrungen, Durchsuchungen und zur Sicherung von Vermögenswerten führen. Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen.

Darüber hinaus ordnen die Rentenversicherungsträger regelmäßig die Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Beiträge sind in der Regel rückwirkend für bis zu vier Jahre zu entrichten – bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Auch Lohnsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer werden rückwirkend festgesetzt.

Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich: Selbst bei einem kleinen Bauunternehmen können so Forderungen im sechsstelligen Bereich entstehen. Hinzu kommen Zinsen, Säumniszuschläge und eventuell Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann drohen, insbesondere wenn dieser seine Kontrollpflichten verletzt oder gar aktiv an der Konstruktion beteiligt war.

Beruflich kann ein Eintrag im Gewerbezentralregister, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder gar der Verlust der Gewerbeerlaubnis die Folge sein. Ein Imageverlust ist zudem kaum zu vermeiden.

Verteidigungsmöglichkeiten – rechtlich fundiert und strategisch klug

Eine effektive Verteidigung setzt ein tiefes Verständnis der rechtlichen und tatsächlichen Struktur von Bauaufträgen voraus. Zentrale Verteidigungsstrategie ist es, den Vorwurf der vorsätzlichen Zusammenarbeit mit einer Scheinfirma zu entkräften. Dabei kann etwa argumentiert werden, dass der Bauunternehmer gutgläubig von der Selbstständigkeit des Subunternehmers ausgegangen ist und sich auf behördliche Registrierungen, Rechnungen und bisherige unbeanstandete Zusammenarbeit verlassen hat.

Es kann hilfreich sein, die Vertragsbeziehungen transparent zu machen und zu belegen, dass der Subunternehmer tatsächlich eigenständig aufgetreten ist, eigenes Material gestellt hat oder auch andere Auftraggeber hatte. Auch Zeugenaussagen über eigenverantwortliches Handeln des Subunternehmers können wertvolle Verteidigungsmittel sein.

Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Statusfeststellung: Ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, ist stets eine Einzelfallfrage. Es lohnt sich, hier auch gutachterliche Stellungnahmen einzuholen.

Die Verteidigung kann sich zudem auf die Unverwertbarkeit von Beweismitteln stützen, etwa wenn Durchsuchungen fehlerhaft oder Aussagen unter Druck zustande kamen. Auch Verjährungseinwände sind in vielen Fällen erfolgversprechend.

In geeigneten Konstellationen kann eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft angestrebt werden, die auf eine Einstellung gegen Auflagen oder eine Strafmaßbegrenzung hinausläuft. Auch eine Selbstanzeige kann in Einzelfällen ein probates Mittel sein, um eine Strafverfolgung zu vermeiden – dies bedarf jedoch unbedingt anwaltlicher Beratung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über fundierte Kenntnisse im Umgang mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit und der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen. In zahlreichen Verfahren hat er erfolgreich die Einstellung des Verfahrens oder eine erhebliche Milderung der Strafe erreicht.

Er kennt die Arbeitsweise der Betriebsprüfer, der Steuerfahndung und der Strafverfolgungsbehörden aus langjähriger praktischer Erfahrung. Seine Verteidigungsstrategien sind maßgeschneidert, präzise und diskret. Mandanten schätzen seine ruhige, analytische Vorgehensweise und seine Durchsetzungsstärke gegenüber Behörden und Gerichten.

Rechtsanwalt Junge steht seinen Mandanten in allen Phasen des Verfahrens zur Seite – von der ersten Kontaktaufnahme mit der Behörde über die Akteneinsicht bis hin zur Hauptverhandlung und darüber hinaus. Er setzt sich mit Nachdruck für die Interessen seiner Mandanten ein und nutzt dabei seine gesamte Erfahrung und Fachkompetenz.

Der Einsatz von Subunternehmern gehört in der Baubranche zum Alltag. Umso gefährlicher ist der Vorwurf, es habe sich um eine bloße Scheinfirma gehandelt. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich frühzeitig rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der richtige Ansprechpartner für Bauunternehmer, die sich in einem komplexen Ermittlungsverfahren behaupten müssen. Seine Spezialisierung im Strafrecht, seine Qualifikation im Steuerstrafrecht und seine jahrelange Erfahrung machen ihn zur ersten Wahl für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Einsatzes von Scheinfirmen.

 

Strafverfahren gegen Bauunternehmer wegen Schwarzarbeit nach einer Zollrazzia – Risiken, Fallkonstellationen und wirksame Verteidigung

Die Bauwirtschaft steht seit Jahren im Fokus der Ermittlungsbehörden, insbesondere wenn es um Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Sozialversicherungsbetrug geht. Regelmäßig führt der Zoll bundesweit koordinierte Großrazzien auf Baustellen durch. Ziel ist es, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Sozialgesetzbuch und insbesondere § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) aufzudecken.

Wird ein Bauunternehmer nach einer solchen Maßnahme mit einem Strafverfahren konfrontiert, steht nicht nur seine persönliche Freiheit auf dem Spiel, sondern oft auch die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens. Eine erfahrene und frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger ist in solchen Fällen unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen derartige Vorwürfe und kennt sowohl die Arbeitsweise der Zollfahndung als auch die rechtlichen und tatsächlichen Spielräume in der Verteidigungspraxis.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis treten regelmäßig bestimmte Konstellationen auf, die die Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen gegen Bauunternehmer bilden. Besonders häufig handelt es sich um die Beschäftigung von Arbeitskräften, die nicht bei der Sozialversicherung angemeldet sind. Dies betrifft in besonderem Maße Tagelöhner oder osteuropäische Arbeitskräfte, die entweder ohne gültige Aufenthaltserlaubnis oder ohne ordnungsgemäße Anmeldung beschäftigt werden.

Ein weiteres häufiges Muster ist die teilweise oder vollständige Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Löhne werden zwar ausgezahlt, jedoch nicht korrekt versteuert oder bei den zuständigen Trägern gemeldet. Oftmals erfolgen die Zahlungen bar, was die Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwert.

Ebenso häufig sind Fälle, in denen vermeintliche Subunternehmer eingesetzt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um scheinselbstständige Arbeitskräfte handelt. Diese Konstruktionen sollen in der Regel dazu dienen, Sozialabgaben zu umgehen.

In manchen Fällen werden auch Arbeitszeitnachweise gefälscht oder so manipuliert, dass der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit verschleiert wird. Eine doppelte Buchführung oder sogenannte Schattenkassen, in denen Teile der Einnahmen am offiziellen System vorbeigeschleust werden, runden das Bild ab.

Diese Missstände gelangen häufig durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter, Prüfungen von Sozialversicherungsträgern oder durch gezielte Observationen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ans Licht.

Die typischen Folgen für Bauunternehmer

Die Konsequenzen eines Strafverfahrens wegen Schwarzarbeit sind für betroffene Unternehmer gravierend. Strafrechtlich drohen empfindliche Geldstrafen oder – im Falle eines besonders schweren Falls – sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, wie es etwa § 266a Abs. 4 StGB vorsieht.

Zivilrechtlich besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Diese Nachforderungen können sich auf mehrere Jahre rückwirkend beziehen und enorme finanzielle Belastungen darstellen. Die Rechtsprechung hat hierzu wiederholt klargestellt, dass eine rückwirkende Beitragserhebung auch dann zulässig ist, wenn die Beitragspflicht aus einem fingierten Arbeitsverhältnis resultiert (vgl. BSG, Urt. v. 24.03.2021 – B 12 R 15/19 R).

Auch steuerlich können erhebliche Folgen eintreten. So werden regelmäßig Umsatz- und Lohnsteuerbescheide geändert, was zu erheblichen Nachforderungen führt. Hinzu kommen häufig Säumniszuschläge und Zinsen.

Beruflich können betroffene Unternehmer von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Konzessionen können entzogen und behördliche Betriebsschließungen angeordnet werden. Die unternehmerische Reputation leidet in aller Regel erheblich, was auch langfristig zu wirtschaftlichen Schäden führt.

Nicht selten geraten neben dem Inhaber auch verantwortliche Mitarbeiter, etwa Bauleiter oder Buchhalter, ins Visier der Strafverfolgung.

Verteidigungsmöglichkeiten – Strategie, Erfahrung und Präzision

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt bereits im frühen Ermittlungsstadium. Ziel der Verteidigungsstrategie ist es, die Einleitung eines Hauptverfahrens zu verhindern oder, falls dies nicht möglich ist, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen. Rechtsanwalt Andreas Junge entwickelt hierzu eine präzise und individuelle Strategie.

Zunächst ist eine umfassende Einsicht in die Ermittlungsakte zwingend erforderlich, um die Vorwürfe zu analysieren und gezielt zu entkräften. In vielen Fällen ist bereits die Frage, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, rechtlich zweifelhaft. Die Statusbeurteilung ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen, etwa wenn formell ein Subunternehmervertrag vorliegt, tatsächlich jedoch eine Eingliederung in den Betrieb bestand.

Auch die Verwertbarkeit von Beweismitteln kann angezweifelt werden. Dies gilt insbesondere bei Aussagen, die unter informellem Druck oder ohne ordnungsgemäße Belehrung zustande kamen. Observationsberichte und Auswertungen elektronischer Unterlagen sind ebenfalls häufig Angriffspunkte.

In vielen Fällen kann ein fehlender Vorsatz nachgewiesen werden. Gerade im Umgang mit ausländischen Arbeitskräften sind viele Unternehmer mit den rechtlichen Anforderungen überfordert. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – 1 StR 120/22) betont, dass sich aus bloßer organisatorischer Überforderung nicht automatisch ein bedingter Vorsatz herleiten lässt.

Verjährungsfragen können ein weiterer Ansatzpunkt sein. Nicht selten werden Ermittlungen über Jahre hinweg geführt, wobei einzelne Tatvorwürfe bereits verjährt sein können.

In geeigneten Fällen kann auch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§ 153a StPO) angestrebt werden. Dies erfordert Verhandlungsgeschick, rechtliches Fachwissen und ein überzeugendes Auftreten gegenüber den Ermittlungsbehörden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte in Verfahren wegen Schwarzarbeit, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung. Sein tiefes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und seine Erfahrung im Umgang mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Zollfahndung und den Strafverfolgungsbehörden machen ihn zu einem gefragten Verteidiger in diesen Verfahren.

Er verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse im Steuer- und Sozialversicherungsrecht und entwickelt für jeden Einzelfall eine auf den Mandanten abgestimmte Verteidigungsstrategie. Viele der von ihm geführten Verfahren konnten durch frühzeitige Intervention zur Einstellung gebracht oder in einer für den Mandanten tragbaren Lösung beendet werden.

Mandanten schätzen seine Diskretion, seine Hartnäckigkeit in der Sache und seine ruhige, sachorientierte Herangehensweise.

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit nach Zollrazzien stellen für Bauunternehmer eine erhebliche Gefahr für Freiheit, Vermögen und unternehmerische Zukunft dar. Wer ins Visier der Ermittler gerät, sollte sich nicht auf Zufälle verlassen, sondern frühzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung suchen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht für eine fundierte, diskrete und engagierte Verteidigung. Seine Spezialisierung im Strafrecht und seine umfassende praktische Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden machen ihn zur optimalen Wahl für Unternehmer, die sich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit effektiv verteidigen möchten.

 

Strafverfahren wegen Untreue durch Angestellte- Möglichkeiten der Verteidigung

Die Untreue nach § 266 StGB zählt zu den wirtschaftsstrafrechtlich besonders relevanten Tatbeständen und betrifft nicht nur Führungskräfte oder Geschäftsführer, sondern zunehmend auch Angestellte in Unternehmen. Immer häufiger werden Mitarbeiter verdächtigt, durch unzulässige Verfügungen über Unternehmensvermögen, unberechtigte Zahlungen oder pflichtwidrige Entscheidungen einen finanziellen Nachteil für ihren Arbeitgeber herbeigeführt zu haben.

Ein Strafverfahren wegen Untreue hat für die beschuldigten Angestellten häufig weitreichende Konsequenzen – beruflich, wirtschaftlich und persönlich. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich unter anderem auf Wirtschafts- und Vermögensdelikte spezialisiert. Er verfügt über besondere Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung gegen Untreuevorwürfe.

Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen der Untreue

Der Straftatbestand der Untreue setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. Diese Pflicht kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder einer internen Weisung ergeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei erforderlich:

  • eine konkrete Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen,
  • eine objektive Pflichtverletzung,
  • ein daraus resultierender Vermögensnachteil und
  • zumindest bedingter Vorsatz.

Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall schwer abzugrenzen und bieten Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

In der strafrechtlichen Praxis treten insbesondere folgende Konstellationen im Zusammenhang mit Angestellten auf:

  • Unberechtigte Zahlungen: Mitarbeiter tätigen Überweisungen ohne ordnungsgemäße Freigabe oder an unberechtigte Empfänger.
  • Missbrauch von Firmenkreditkarten: Private Ausgaben werden über die Geschäftskonten abgerechnet.
  • Gefälligkeiten oder Rabatte für Dritte: Kunden oder Lieferanten erhalten entgegen der Unternehmenspolitik finanzielle Vorteile.
  • Verstoß gegen Weisungen: Der Mitarbeiter handelt entgegen eindeutiger arbeitsrechtlicher Vorgaben und verursacht damit Vermögensnachteile.
  • Manipulation von Arbeitszeiten oder Reisekostenabrechnungen: Es werden Stunden oder Auslagen abgerechnet, die nicht angefallen sind.

Diese Fälle werden häufig durch interne Revisionen oder Hinweise von Kollegen aufgedeckt und sodann zur Anzeige gebracht. Die Ermittlungsbehörden reagieren oft mit der Einleitung eines Strafverfahrens und gegebenenfalls Durchsuchungsmaßnahmen.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue kann zu empfindlichen Konsequenzen führen. Dazu zählen:

  • Strafrechtlich: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre.
  • Beruflich: fristlose Kündigung, Eintragung im Führungszeugnis, erschwerter Zugang zu neuen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei vertrauensbasierten Tätigkeiten.
  • Zivilrechtlich: Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers oder Versicherers.
  • Sozial: Reputationsverlust, familiäre und soziale Belastungen.

In der Praxis wiegt der Vorwurf oft schwerer als die objektive Schwere der Tat. Bereits das Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten existenzbedrohend sein – vor allem wenn Haftbefehle oder vorläufige Maßnahmen (z. B. Kontenpfändung) verhängt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – Fachlich und strategisch fundiert

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue ist komplex und erfordert juristisches Feingefühl. Es sind zahlreiche Ansatzpunkte zu prüfen, um den Tatvorwurf zu entkräften oder zu relativieren:

  • Besteht tatsächlich eine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinne? Viele Arbeitsverhältnisse beinhalten keine hinreichende Vermögensverantwortung im Sinne des § 266 StGB.
  • War die Pflichtverletzung objektiv rechtswidrig oder evtl. durch betriebliche Übung gedeckt?
  • Liegt ein echter Vermögensnachteil vor oder handelt es sich lediglich um formale Verstöße?
  • Gab es einen Vorsatz oder handelt es sich um Fahrlässigkeit? Der Vorsatz ist ein zentraler Aspekt und häufig angreifbar.
  • Ist das Verfahren durch interne Konflikte motiviert oder Ergebnis interner Machtkämpfe?

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf, sondern berücksichtigt auch die internen Strukturen des Unternehmens und mögliche wirtschaftliche Hintergründe. Ziel ist es stets, frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken oder durch eine diskrete Verständigung mit der Staatsanwaltschaft eine strafmildernde Lösung zu erzielen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Andreas Junge über fundierte Erfahrung in der Verteidigung bei Wirtschaftsstraftaten. Seine Mandanten – ob Angestellte, Führungskräfte oder Selbstständige – profitieren von einer zielgerichteten und diskreten Betreuung.

Er kennt die Dynamiken betriebsinterner Konflikte ebenso wie die Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden. In der Kommunikation mit Ermittlern, der Auswertung von Akten und der strategischen Prozessführung zeigt sich seine besondere Kompetenz. Viele Verfahren, die von ihm betreut werden, enden mit einer Einstellung – teils ohne Auflagen – oder mit einer für den Mandanten akzeptablen Lösung.

Sein Ziel ist es stets, die persönliche und berufliche Zukunft seiner Mandanten zu sichern und unangemessene Strafen oder Konsequenzen zu vermeiden.

Ein Strafverfahren wegen Untreue durch Angestellte ist häufig komplex, emotional belastend und mit erheblichen Risiken behaftet. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung im Strafrecht und seine langjährige Erfahrung im Bereich wirtschaftlicher Delikte die nötige Fachkenntnis und Sensibilität, um Betroffene wirksam zu vertreten. Seine Mandanten profitieren von einer individuellen, diskreten und durchsetzungsstarken Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder in milder Form zu klären.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein – nicht nur für den juristischen, sondern auch für den persönlichen und beruflichen Fortgang des Lebens.