Strafverfahren wegen § 184b StGB bei unbeabsichtigtem Aufruf kinderpornographischer Inhalte

Wenn ein Klick schwerwiegende Folgen hat

Die strafrechtliche Verfolgung wegen des Besitzes und Abrufs kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB ist in Deutschland von hoher Sensibilität geprägt. Dabei geraten zunehmend auch Personen in das Visier der Ermittlungsbehörden, die nach eigener Aussage niemals bewusst entsprechende Inhalte konsumieren wollten. Besonders bei der Nutzung von Filesharing-Diensten, dubiosen Webseiten oder undurchsichtigen Werbebannern im Internet kann es vorkommen, dass eine kinderpornographische Datei unbeabsichtigt geöffnet oder heruntergeladen wird. Dennoch drohen bereits in diesem frühen Stadium gravierende strafrechtliche Konsequenzen.

Was regelt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt unter anderem den Besitz, das Sichverschaffen, das Abrufen sowie die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Dabei reicht bereits der Download oder das kurzfristige Abspeichern einer Datei auf einem Endgerät aus. Entscheidend ist nicht, ob eine bewusste Speicherung erfolgte – die bloße Verfügbarkeit auf der Festplatte oder in der Cloud kann genügen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen.

Die typische Ausgangslage: Irrtum oder technische Automatismen

In der Praxis werden viele Verfahren gegen Personen geführt, die angeben, nie wissentlich kinderpornographisches Material gesucht oder betrachtet zu haben. Häufig ergibt sich die problematische Situation aus der Nutzung von Tauschbörsen, bei denen Dateien mit irreführenden Namen automatisch heruntergeladen werden. In anderen Fällen erfolgt eine Weiterleitung über Links oder Banner auf illegale Inhalte, ohne dass der Nutzer die tatsächliche Zielseite erkennen konnte.

Es kommt auch vor, dass Nutzer versehentlich auf Popups oder Webseitenelemente klicken, die zu strafbaren Inhalten führen. Nicht selten werden Inhalte technisch vorgeladen – etwa über das Caching von Webseiten – sodass Dateien auf dem Rechner gespeichert werden, ohne dass der Nutzer dies aktiv veranlasst hat. Zudem sind viele Dateinamen oder Miniaturvorschauen so verschleiert, dass sie zunächst einen legalen Inhalt suggerieren.

Die Beweisproblematik: Besitz oder bloß technischer Zugriff?

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen § 184b StGB muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die betreffende Datei bewusst in seinen Besitz gebracht oder sie mit Wissen und Wollen abgerufen hat. Das Landgericht Hamburg stellte in einem aufsehenerregenden Urteil klar, dass die bloße technische Speicherung ohne Kenntnis des Inhalts nicht ausreicht, um Besitz im strafrechtlichen Sinne zu begründen (LG Hamburg, Urt. v. 08.03.2016 – 628 KLs 12/15).

In der forensischen Praxis ist jedoch die genaue Ermittlung des Vorsatzes schwierig. Die Staatsanwaltschaften stützen sich oft auf IT-Gutachten, Logdateien oder den Umfang des Datenbestands, um ein „Bewusstsein“ für den Besitz zu belegen. Ein einziger falscher Klick oder ein nicht gelöschter Download kann somit bereits als ausreichender Anknüpfungspunkt für ein Verfahren dienen.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Bereits der bloße Besitz eines kinderpornographischen Bildes ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. In schwereren Fällen – etwa wenn zahlreiche Dateien vorhanden sind oder besonders schwere Darstellungen betroffen sind – drohen Freiheitsstrafen von mehreren Jahren, die unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Darüber hinaus sind weitere weitreichende Konsequenzen zu erwarten. So kann eine Durchsuchung der Wohnung erfolgen, bei der sämtliche IT-Geräte beschlagnahmt werden. Eine Eintragung ins Führungszeugnis ist ebenso wahrscheinlich wie berufsrechtliche Maßnahmen, insbesondere bei Personen in sensiblen Tätigkeiten wie Lehrern, Beamten oder Medizinern. Auch familiäre, soziale und wirtschaftliche Konsequenzen sind häufig gravierend.

Verteidigungsstrategien bei unbeabsichtigtem Zugriff

Die Verteidigung in solchen Fällen erfordert eine präzise technische Analyse und eine juristisch fundierte Bewertung der individuellen Umstände. Dabei muss unter anderem geprüft werden, wie genau die betreffende Datei auf das Gerät des Beschuldigten gelangt ist. Entscheidend ist auch die Frage, ob ein bewusster Download tatsächlich nachgewiesen werden kann. Ebenso ist relevant, ob die Datei aktiv geöffnet, verschoben oder bearbeitet wurde, oder ob sie möglicherweise lediglich im Hintergrund gespeichert wurde.

Ferner kommt es darauf an, ob Hinweise auf einen kinderpornographischen Inhalt für den Nutzer überhaupt erkennbar waren. Wenn sich beispielsweise eine Datei unter einem unverdächtigen Namen verbirgt oder über eine irreführende Vorschau geöffnet wurde, kann dies entlastend wirken. Ein automatisierter oder technischer Zugriff, der sich dem Einfluss des Nutzers entzieht, kann ebenfalls eine entscheidende Rolle in der Verteidigung spielen.

In vielen Fällen ist es möglich, eine Entlastung des Beschuldigten zu erreichen – sei es durch die Darstellung eines technischen Irrtums, die nachgewiesene Unkenntnis oder das Fehlen eines Vorsatzes. Ziel ist in solchen Konstellationen häufig eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder – in minder schweren Fällen – eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO).

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit tätig mit besonderem Schwerpunkt auf Sexualstrafverfahren. Durch seine langjährige praktische Erfahrung in Verfahren wegen § 184b StGB kennt er die Besonderheiten technischer Beweismittel ebenso wie die psychologischen und rechtlichen Herausforderungen solcher Verfahren.

Er arbeitet eng mit forensischen IT-Sachverständigen zusammen und entwickelt für jeden Mandanten eine individuelle, diskrete und zielführende Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst früh zu beenden und eine öffentliche Verhandlung oder Verurteilung zu vermeiden.

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB wegen dem Einsatz von Freelancern

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine formal als Freelancer beschäftigte Person tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Merkmale hierfür sind zum Beispiel feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit, kein eigenes unternehmerisches Risiko und das Fehlen weiterer Auftraggeber.

Warum ist das strafrechtlich relevant?

Wenn eine solche Person in Wahrheit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, der Auftraggeber aber keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführt, macht er sich nach § 266a StGB strafbar.

Muss der Auftraggeber vorsätzlich handeln?

Nein, es genügt bedingter Vorsatz oder sogar Leichtfertigkeit. Wer die Pflicht zur Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern missachtet oder sich grob fahrlässig über die rechtliche Einordnung täuscht, kann ebenfalls belangt werden.

Wie erfährt die Staatsanwaltschaft von solchen Fällen?

Oft beginnt ein Ermittlungsverfahren nach einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung oder nach einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Auch Hinweise durch ehemalige Mitarbeitende oder Mitbewerber können Auslöser sein.

Was droht bei einer Verurteilung?

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zusätzlich kommen Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge, Zinsen und berufsrechtliche Konsequenzen hinzu. Bei Geschäftsführern kann auch eine persönliche Haftung greifen.

Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten?

Ja. Oft lässt sich nachweisen, dass eine echte Selbstständigkeit vorlag, etwa durch mehrere Auftraggeber, ein eigenes Büro, unternehmerisches Risiko oder eine fehlende Weisungsbindung. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld ist möglich, wenn frühzeitig reagiert wird.

Strafverfahren nach § 266a StGB wegen dem Einsatz von Freelancern- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Freelancer als strafrechtliches Risiko

In vielen Branchen sind freie Mitarbeiter nicht mehr wegzudenken. Ob in der IT, im Kreativbereich, in der Pflege oder im Bildungswesen – die Beschäftigung von Freelancern scheint eine flexible und rechtlich unproblematische Alternative zur Festanstellung. Doch was viele Unternehmer nicht wissen: Wird ein Freelancer tatsächlich wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingesetzt, droht schnell ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB).

Solche Verfahren gehören inzwischen zu den häufigsten und wirtschaftlich gefährlichsten Konstellationen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftsstrafrechts. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen werden oft ungewollt zur Zielscheibe der Ermittlungsbehörden – mit schwerwiegenden strafrechtlichen, finanziellen und persönlichen Folgen.

Der Vorwurf: Scheinselbstständigkeit und Beitragshinterziehung

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Person formal als Selbstständiger beschäftigt wurde, tatsächlich aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die rechtliche Einordnung erfolgt nicht anhand des Vertrags, sondern anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit.

Als scheinselbstständig gelten nach der Rechtsprechung insbesondere Personen, die in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, weisungsgebunden arbeiten, feste Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen einhalten müssen, kein unternehmerisches Risiko tragen, kein eigenes Personal beschäftigen und keine weiteren Auftraggeber haben.

Wird eine solche Konstellation im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch eine Meldung bekannt, prüfen Rentenversicherung, Zoll und Staatsanwaltschaft gemeinsam, ob ein strafbares Verhalten des Auftraggebers vorliegt. Häufig steht dann der Vorwurf im Raum, über Monate oder Jahre hinweg Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe hinterzogen zu haben.

Der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Die Ermittlungen beginnen häufig mit einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, einer Nachschau durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder einer anonymen Anzeige. Sobald der Verdacht besteht, dass Freelancer tatsächlich wie Arbeitnehmer behandelt wurden, wird die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Im Rahmen der Ermittlungen wird in vielen Fällen die Geschäftsräume durchsucht. Die Ermittler stellen Verträge, Abrechnungen, E-Mail-Verläufe und andere Unterlagen sicher. Zudem werden die vermeintlichen Freelancer häufig als Zeugen vernommen. Die Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens werden umfassend ausgewertet. Am Ende erstellt ein Gutachter ein Schadensgutachten zur Höhe der nicht gezahlten Beiträge.

Besonders problematisch ist, dass eine Verurteilung auch dann drohen kann, wenn der Auftraggeber sich der Einordnung als Arbeitnehmer nicht bewusst war. Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits sogenannter „bedingter Vorsatz“ oder zumindest Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit aus.

Die strafrechtlichen Folgen

Der Strafrahmen des § 266a StGB reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder einem erheblichen finanziellen Schaden sind auch höhere Strafen möglich. Zusätzlich drohen erhebliche Nachforderungen von Beiträgen einschließlich Säumniszuschlägen sowie Zinsen nach § 233a AO. Auch der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, Reputationsschäden, Eintragungen ins Bundeszentralregister und eine persönliche Haftung der Geschäftsführung gemäß § 69 AO sind mögliche Folgen.

Bereits das laufende Ermittlungsverfahren kann den Geschäftsbetrieb massiv beeinträchtigen. Banken, Investoren oder Geschäftspartner reagieren häufig äußerst sensibel auf entsprechende Ermittlungen.

Verteidigung und Handlungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung beginnt mit einer realistischen Analyse des Risikos. Zentral ist die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung im konkreten Einzelfall tatsächlich vorlag oder ob eine unternehmerische Tätigkeit erkennbar war. Dabei kommt es auf eine Vielzahl von Kriterien an – nicht zuletzt auf die gelebte Praxis.

Ein wichtiger Verteidigungsansatz kann darin bestehen, nachzuweisen, dass der betroffene Freelancer tatsächlich mehrere Auftraggeber hatte. Auch die Vorlage von Werbematerialien, einer eigenen Website oder einer Gewerbeanmeldung kann die unternehmerische Tätigkeit belegen. Es ist ebenfalls wesentlich zu prüfen, ob der Betroffene weisungsfrei war und seine Arbeitszeiten selbst bestimmte. Wenn er zudem ein unternehmerisches Risiko trug – etwa durch Investitionen oder eigenes Personal – spricht auch dies gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich kann es entscheidend sein, ob dem Auftraggeber Vorsatz nachgewiesen werden kann oder ob lediglich ein fahrlässiger Irrtum über die rechtliche Einordnung vorlag.

Oft kann durch eine sachgerechte Aufarbeitung des Sachverhalts eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, etwa gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO. Auch die rechtzeitige Nachentrichtung von Beiträgen kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Freelancern und Werkunternehmern.

Durch ihre fundierte Kenntnis der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit, ihre enge Zusammenarbeit mit Sozialversicherungsrechtlern und ihr strategisches Vorgehen vertreten sie Unternehmer und Geschäftsführer bundesweit diskret und zielgerichtet. Sie analysieren die Risiken frühzeitig, begleiten Betriebsprüfungen und Ermittlungsverfahren und entwickeln individuelle Verteidigungslösungen zur Schadensbegrenzung oder Verfahrensvermeidung.

FAQ: Abrechnungsbetrug in der Hauskrankenpflege

Was gilt als Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege?

Als Abrechnungsbetrug wird die vorsätzliche Abrechnung von Pflegeleistungen bezeichnet, die nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Dies betrifft beispielsweise nicht durchgeführte Hausbesuche, nicht qualifiziertes Personal oder fehlerhafte Dokumentation.

Wann droht ein Strafverfahren?

Ein Strafverfahren wird häufig eingeleitet, wenn Krankenkassen, der MDK oder ehemalige Mitarbeitende Hinweise auf Unregelmäßigkeiten geben. Bereits der bloße Verdacht reicht für eine Durchsuchung oder Ermittlungsmaßnahmen aus.

Welche Unterlagen sind für die Ermittler entscheidend?

Im Fokus stehen insbesondere:

  • Leistungsnachweise,
  • Tourenpläne,
  • Pflege- und Dokumentationsbögen,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Qualifikationsnachweise des Personals.

Was sind typische Vorwürfe?

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
  • doppelte Abrechnung von Einsätzen,
  • Einsätze bei hospitalisierten Patienten,
  • falsche Angaben zu Personalqualifikationen,
  • Rückdatierungen oder nachträgliche Korrekturen von Dokumentationen.

Welche Strafen drohen?

Bei Verurteilung wegen Betrugs nach § 263 StGB drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre),
  • Entzug der Pflegezulassung,
  • Einziehung von Beträgen,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • berufsrechtliche Sanktionen.

Wie kann man sich verteidigen?

Wichtig ist die frühzeitige anwaltliche Beratung. Verteidigungsansätze sind:

  • Nachweis, dass Leistungen doch erbracht wurden,
  • Aufklärung von Dokumentationsfehlern,
  • Abgrenzung zu bloßer Fahrlässigkeit,
  • Nachweis über mangelnden Vorsatz.

Ziel ist es, das Verfahren möglichst ohne Anklage zu beenden oder eine milde Lösung zu erreichen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Beide sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und auf Verfahren im Gesundheitswesen spezialisiert. Sie kennen die branchenspezifischen Risiken, verfügen über ein Netzwerk an Gutachtern und setzen sich diskret und mit Nachdruck für die Rechte ihrer Mandanten ein.

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug in der Hauskrankenpflege- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Abrechnung im Fokus der Ermittlungsbehörden

In den letzten Jahren ist die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Hauskrankenpflegediensten in Deutschland deutlich gestiegen. Staatsanwaltschaften, Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stehen in enger Kooperation, um falsche Leistungsabrechnungen aufzudecken. Im Zentrum dieser Verfahren steht häufig der Verdacht des Abrechnungsbetrugs nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Bereits der bloße Anfangsverdacht kann zur Durchsuchung der Betriebsräume, zur Beschlagnahme von Unterlagen und zur vorläufigen Entziehung der Zulassung führen.

Gerade kleinere Pflegedienste geraten dabei oft unverschuldet in das Visier der Ermittlungsbehörden – sei es aufgrund organisatorischer Schwächen, fehlerhafter Dokumentation oder durch anonyme Anzeigen.

Mögliche Fallkonstellationen

Die Bandbreite an typischen Vorwürfen ist groß. Häufig stehen folgende Sachverhalte im Raum:

  • Abrechnung von Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden,
  • Abrechnung durch ungelerntes Personal unter falscher Qualifikationsangabe,
  • systematische Abweichungen zwischen Leistungsnachweis und Dokumentation,
  • Rückwirkende Änderungen von Pflegedokumentationen oder Leistungsnachweisen,
  • Doppelte Abrechnung von Hausbesuchen,
  • Abrechnung während stationärer Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte.

In einigen Verfahren steht der Vorwurf im Raum, dass Pflegerinnen und Pfleger zwar täglich mehrere Besuche dokumentierten, in Wahrheit aber deutlich weniger vor Ort waren. Auch Aussagen von Patienten oder deren Angehörigen, die sich nicht an bestimmte Leistungen erinnern, reichen häufig bereits für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Der Ablauf eines Ermittlungsverfahrens

Die Ermittlungen beginnen in der Regel mit einer Anzeige der Krankenkasse oder des MDK. Der Verdacht entsteht meist nach einer Plausibilitätsprüfung, einem Hinweis aus dem Umfeld oder einer unangekündigten Prüfung vor Ort. In vielen Fällen folgt sofort die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Pflegedienstes durch Polizei oder Zoll, begleitet von der Beschlagnahme digitaler und schriftlicher Unterlagen.

Im weiteren Verlauf analysiert die Staatsanwaltschaft zusammen mit Pflegegutachtern, ob die abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht wurden und ob sie korrekt dokumentiert wurden. Der Fokus liegt dabei besonders auf Leistungsnachweisen, Tourenplänen, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Qualifikationsnachweisen der Mitarbeitenden.

In zahlreichen Fällen folgen umfangreiche Zeugenvernehmungen von Pflegekräften, Patienten und deren Angehörigen. Auch ehemalige Mitarbeitende, die im Streit ausgeschieden sind, treten mitunter als Belastungszeugen auf.

Die Rechtslage: Betrug nach § 263 StGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. 1 StR 265/16) klargestellt, dass die Abrechnung nicht erbrachter oder nicht vertragsgemäß erbrachter Pflegeleistungen gegenüber den Kassen den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Entscheidend ist dabei die objektive Täuschung der Abrechnungsstelle durch bewusst falsche Angaben im Rahmen der Leistungsabrechnung.

Dabei reicht bereits der Eventualvorsatz aus, also das bewusste Inkaufnehmen möglicher Unrichtigkeiten. Grob fahrlässige Fehlabrechnungen sind nicht strafbar, können jedoch zu Rückforderungen und berufsrechtlichen Maßnahmen führen.

Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die strafrechtlichen Sanktionen können empfindlich ausfallen. Bei einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren,
  • Verlust der Zulassung zur Abrechnung mit den Kassen,
  • Entziehung der Erlaubnis zur Führung eines Pflegedienstes,
  • Einziehung unrechtmäßig erlangter Beträge,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • Reputationsverlust und wirtschaftlicher Ruin.

Die Rückforderung der Kassen umfasst oft hohe Summen – nicht selten im sechsstelligen Bereich. Zudem drohen zivilrechtliche Haftung und unter Umständen auch die Inanspruchnahme von Geschäftsführern mit deren Privatvermögen.

Verteidigung in Abrechnungsbetrugsverfahren

Die Verteidigung in solchen Verfahren ist hochkomplex. Es bedarf nicht nur fundierter Kenntnisse im Strafrecht, sondern auch im Pflegeversicherungsrecht, der Struktur der Leistungsabrechnung sowie der konkreten Verwaltungs- und Abrechnungsmodalitäten mit den Pflegekassen.

Häufig zeigt sich in der Praxis, dass:

  • die Abrechnungssysteme fehleranfällig oder missverständlich sind,
  • Pflegeleistungen zwar erbracht, aber unvollständig oder formfehlerhaft dokumentiert wurden,
  • Mitarbeitende eigenmächtig oder ohne Wissen der Leitung falsche Nachweise ausgestellt haben,
  • der Vorwurf auf Missverständnissen oder Übertragungsfehlern beruht.

Ziel einer professionellen Verteidigung ist es, die objektive Leistungserbringung nachzuweisen, Dokumentationsfehler zu erklären und eine möglichst frühe Einstellung des Verfahrens oder eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. In geeigneten Fällen kommt auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO in Betracht.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und bundesweit anerkannte Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Beide haben zahlreiche Betreiber ambulanter Pflegedienste erfolgreich in Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs vertreten und kennen die Anforderungen der Ermittlungsbehörden sowie die typischen Schwachstellen in der Dokumentation.

Durch ihre enge Zusammenarbeit mit Pflegegutachtern, Steuerberatern und spezialisierten Sachverständigen können sie selbst komplexe Sachverhalte sachlich aufarbeiten und strategisch bewerten. Dabei legen sie besonderen Wert auf eine diskrete, effiziente und zielorientierte Verteidigung – mit dem Ziel, wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und das Strafverfahren möglichst frühzeitig zu beenden.

FAQ: Insolvenzverschleppung und Beitragsrückstände bei Krankenkassen

Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person nicht rechtzeitig Insolvenz anmeldet, obwohl Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Nach § 15a InsO muss dies innerhalb von drei Wochen erfolgen.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei dauerhaft ausbleibenden Zahlungen an Krankenkassen wird dieser Zustand schnell vermutet.

Was ist Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abführt. Dies gilt auch, wenn zwar die Nettolöhne gezahlt werden, die Beiträge an die Krankenkassen aber ausbleiben.

Welche Folgen drohen bei einem Strafverfahren?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen:

  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • berufsrechtliche Konsequenzen,
  • Verlust der Gewerbeerlaubnis,
  • zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen,
  • ggf. ein Berufsverbot.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

In der Regel melden die Krankenkassen ausbleibende Zahlungen direkt der Staatsanwaltschaft. Auch Betriebsprüfungen oder Hinweise von Steuerberatern können Auslöser sein.

Was sind typische Konstellationen?

  • Beiträge zur Sozialversicherung werden über Monate nicht abgeführt,
  • keine Beitragsnachweise mehr eingereicht,
  • bewusste Priorisierung anderer Gläubiger,
  • Anmeldung von Arbeitnehmern wird verzögert.

Wie kann man sich verteidigen?

Die Verteidigung prüft insbesondere:

  • den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife,
  • mögliche Sanierungsversuche,
  • Kenntnis und Vorsatz,
  • Einhaltung von Beratungspflichten.

Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder die Sanktionen zu minimieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie haben langjährige Erfahrung mit Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträgen. Ihre wirtschaftsrechtliche Kompetenz und ihre bundesweite Tätigkeit machen sie zu den richtigen Ansprechpartnern in dieser komplexen Materie.

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bei Rückständen gegenüber Krankenkassen- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt!

Für viele Unternehmer und Geschäftsführer ist die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens ein langwieriger Prozess. Zahlungsengpässe entstehen oft schleichend, insbesondere wenn laufende Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht mehr erfüllt werden können. Werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht pünktlich abgeführt, drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch ein strafrechtlich relevanter Vorwurf: die Insolvenzverschleppung in Kombination mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Besonders häufig geraten Geschäftsführer von GmbHs oder UG haftungsbeschränkt in den Fokus von Ermittlungen, wenn sie in der Krise die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen können, aber dennoch nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Die Folge ist oft ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung oder Beitragsvorenthaltung.

Wann beginnt die Insolvenzverschleppung?

Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr dauerhaft begleichen kann. Bei den Sozialabgaben ist dies besonders leicht nachvollziehbar, da die Krankenkassen monatlich Beitragsnachweise einfordern. Sobald die Rückstände mehrere Monate andauern oder Mahnungen ignoriert werden, wird regelmäßig ein Anfangsverdacht bejaht.

Typische Fallkonstellationen

Häufige Konstellationen in der Praxis sind:

Ein Geschäftsführer zahlt zwar noch Mieten und Lieferanten, spart aber gezielt die Beiträge zur Krankenkasse ein, um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Oder es werden längere Zeit keinerlei Beitragsnachweise mehr eingereicht. In anderen Fällen wird die Anmeldung zur Sozialversicherung bewusst verzögert, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist.

Solche Fälle können auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Denn im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung darf er Beitragsrückstände nicht zulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist.

Ablauf des Strafverfahrens

Ermittelt wird meist aufgrund von Meldungen der Krankenkassen oder Betriebsprüfungen der Rentenversicherung. Sobald Beiträge dauerhaft nicht gezahlt werden, informiert die Krankenkasse regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Diese leitet dann ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ein.

Die Ermittlungen konzentrieren sich auf:

  • Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in den letzten Monaten,
  • die konkrete Höhe und Dauer der Beitragsrückstände,
  • Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife,
  • Kenntnisse und Entscheidungen der Geschäftsführung,
  • Dokumentation der Geschäftsabläufe und ggf. die Rolle von Steuerberatern.

In diesem Zusammenhang kann es auch zu Durchsuchungen, der Sicherstellung von Unterlagen und der Befragung von Mitarbeitenden kommen.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Insolvenzverschleppung allein wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In Verbindung mit § 266a StGB drohen jedoch weitere Sanktionen, insbesondere dann, wenn längerfristig und in erheblichem Umfang Beiträge nicht abgeführt wurden.

Darüber hinaus können berufsrechtliche Konsequenzen entstehen, z. B. Verlust der Gewerbeerlaubnis oder der Eintrag ins Gewerbezentralregister. Auch eine zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen für nicht abgeführte Beiträge ist möglich. In besonders schweren Fällen droht sogar ein Berufsverbot.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung setzt an mehreren Punkten an. Zentrale Fragen sind:

  • War der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erfüllt?
  • Hat der Beschuldigte die Fristen zur Antragstellung überschritten?
  • Gab es Sanierungsbemühungen oder rechtliche Beratung?
  • Bestehen wirtschaftliche oder personelle Ursachen für die Verzögerung?
  • Liegt eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung wirklich vor?

Gerade im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Krise und rechtlichen Pflichten ist die genaue Aufarbeitung der Fakten entscheidend. Eine sachgerechte und frühzeitige anwaltliche Vertretung kann hier entscheidende Vorteile bringen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gerade im Bereich der Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträge vertreten sie bundesweit Mandanten mit fundiertem wirtschaftlichen Verständnis und juristischer Präzision.

Durch die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Wirtschaftsprüfern können sie auch komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge aufarbeiten und so eine effektive und diskrete Verteidigung sicherstellen.

FAQ: Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor?

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand durch eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen anderen Menschen verletzt. Es reicht aus, dass die Tat vermeidbar gewesen wäre, wenn der Fahrer die geltenden Verkehrsregeln beachtet hätte.

Muss ich mit einem Strafverfahren rechnen, auch wenn es sich um einen Unfall handelt?

Ja. Sobald eine Person bei einem Unfall verletzt wird, wird in der Regel automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet – selbst wenn es sich um eine geringfügige Verletzung handelt und keine Absicht vorlag.

Welche typischen Fehler führen zu einem solchen Verfahren?

Häufige Ursachen sind:

  • Missachtung der Vorfahrt,
  • zu hoher Geschwindigkeit,
  • unachtsames Abbiegen oder Einfädeln,
  • zu geringer Abstand,
  • Ablenkung durch Handy oder andere Fahrzeugsysteme,
  • unangepasste Fahrweise bei schlechten Wetterverhältnissen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In der Praxis erhalten Ersttäter meist eine Geldstrafe. Es drohen aber auch ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gibt es auch zivilrechtliche Folgen?

Ja. Die Haftpflichtversicherung reguliert zwar grundsätzlich den Schaden, kann aber bei grober Fahrlässigkeit Regressforderungen gegen den Fahrer stellen. Zudem können Schmerzensgeldansprüche oder zivilrechtliche Klagen folgen.

Was sollte ich tun, wenn ich ein Anhörungsschreiben erhalte?

Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Eine professionelle Einschätzung der Beweislage und die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und haben umfassende Erfahrung mit verkehrsrechtlichen Strafverfahren. Sie wissen, worauf es bei der Verteidigung in solchen Fällen ankommt, und kämpfen engagiert für den Erhalt der Fahrerlaubnis und eine möglichst diskrete Verfahrenslösung. Ihr strategisches Vorgehen, die Zusammenarbeit mit Gutachtern und ihre bundesweite Tätigkeit machen sie zu den optimalen Ansprechpartnern.

 

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt!

Ein Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Wer bei einem Verkehrsunfall eine andere Person verletzt, sieht sich schnell mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fahrradfahrer, Fußgänger, Mitfahrer oder Insassen eines anderen Fahrzeugs handelt. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist dann in der Regel unvermeidlich.

Viele Betroffene unterschätzen die Tragweite eines solchen Vorwurfs, da sie keine kriminelle Absicht hatten. Doch gerade im Verkehrsrecht ist der Maßstab an die Sorgfaltspflicht hoch. Fehler wie eine kurze Unachtsamkeit, zu geringer Sicherheitsabstand oder eine Überschreitung der Geschwindigkeit können ausreichen, um eine strafrechtliche Verantwortung zu begründen.

Die rechtlichen Grundlagen

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Strafbar macht sich, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht. Im Straßenverkehr geschieht dies typischerweise durch Verkehrsverstöße, etwa durch Missachtung der Vorfahrt, Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit oder Nichtbeachten von Ampelregelungen.

Fahrlässigkeit bedeutet dabei, dass der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es muss also nicht mit Absicht gehandelt worden sein. Vielmehr genügt, dass der Unfall bei Beachtung der geltenden Verkehrsregeln vermeidbar gewesen wäre.

Mögliche Fallkonstellationen

Die Vielfalt der denkbaren Unfallkonstellationen ist groß. Häufige Fälle sind etwa:

Ein Autofahrer übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer im toten Winkel und stößt mit diesem zusammen. Oder ein Fahrer missachtet ein Stoppschild und es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug, wobei ein Insasse verletzt wird. Auch das Auffahren auf ein voranfahrendes Auto mit Personenschaden kann bereits eine fahrlässige Körperverletzung begründen.

Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen Kinder oder ältere Menschen verletzt werden, etwa weil der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war oder das Fahrverhalten nicht an die Witterungsbedingungen angepasst hat.

Der Ablauf des Strafverfahrens

Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden wird in der Regel automatisch ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet. Dabei werden Unfallberichte, Zeugenaussagen und gegebenenfalls Gutachten eingeholt. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Der Beschuldigte erhält meist ein Anhörungsschreiben. Hierbei ist Vorsicht geboten: Unbedachte Aussagen können später gegen ihn verwendet werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor einer Äußerung anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn sich der Anfangsverdacht erhärtet, kann es zur Anklage vor dem Strafgericht kommen. Bei minder schweren Fällen wird das Verfahren allerdings häufig gegen Auflage eingestellt.

Mögliche Folgen einer Verurteilung

Die Strafe bei einer fahrlässigen Körperverletzung reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In den meisten Fällen wird bei Ersttätern jedoch eine Geldstrafe verhängt. Hinzu kommt in vielen Fällen ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere wenn grobe Verstöße gegen Verkehrsregeln nachgewiesen werden.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere Konsequenzen: Eintrag ins Bundeszentralregister, erhöhte Versicherungskosten oder Regressforderungen der Haftpflichtversicherung, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung setzt an mehreren Punkten an. Entscheidend ist die Prüfung, ob dem Fahrer wirklich ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten zur Last gelegt werden kann. In vielen Fällen sind Verkehrsunfälle auch durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer mitverursacht worden oder auf eine unklare Verkehrssituation zurückzuführen.

Ein Verkehrsgutachten kann etwa belegen, dass der Unfall trotz korrektem Verhalten nicht vermeidbar war. Auch kann die Art der Verletzung und deren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen eine Rolle spielen. Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest die Folgen für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung bei verkehrsbezogenen Straftaten. Sie kennen die komplexen Abläufe solcher Ermittlungsverfahren ebenso wie die juristischen und menschlichen Herausforderungen, denen Beschuldigte gegenüberstehen. Ihre bundesweite Tätigkeit, ihr strategisches Vorgehen und ihre enge Zusammenarbeit mit technischen Sachverständigen ermöglichen es ihnen, auch in schwierigen Konstellationen die Interessen ihrer Mandanten effektiv zu vertreten.

Ob es um den Erhalt der Fahrerlaubnis, die Abwendung einer strafrechtlichen Verurteilung oder um die Minimierung berufsrechtlicher Risiken geht – Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen für fundierte Beratung, zielgerichtete Verteidigung und diskretes Handeln.

Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist für die Betroffenen meist mit großer Unsicherheit verbunden. Wer ohne Absicht in eine solche Situation geraten ist, steht plötzlich vor einem Strafverfahren mit möglicherweise erheblichen Folgen. In dieser Lage ist frühzeitige, kompetente anwaltliche Hilfe entscheidend, um Fehler zu vermeiden und das Verfahren strategisch zu beeinflussen.

Insbesondere wenn es um den Erhalt der Fahrerlaubnis oder berufliche Konsequenzen geht, lohnt sich die Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht.

 

FAQ: Ermittlungsverfahren und Kontopfändung wegen Geldwäsche

Wann droht ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche?

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald konkrete Hinweise bestehen, dass Geld aus einer Straftat stammt und in den regulären Finanzkreislauf eingeschleust wurde. Es reicht bereits ein Anfangsverdacht aus – zum Beispiel bei auffälligen Geldbewegungen oder Hinweisen der Bank.

Muss die Vortat feststehen?

Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die zugrundeliegende Straftat (etwa Betrug, Steuerhinterziehung, Drogenhandel) bereits nachgewiesen ist. Es genügt, wenn objektive Umstände für eine rechtswidrige Herkunft sprechen und der Verdacht besteht, dass der Betroffene dies wusste oder hätte erkennen müssen.

Welche Maßnahmen drohen bei einem Geldwäscheverdacht?

Typische Maßnahmen sind:

  • Kontopfändung,
  • Vermögensarrest,
  • Durchsuchung der Wohnung oder Firma,
  • Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Daten,
  • Vernehmung des Beschuldigten oder Dritter.

Warum wird das Konto sofort gesperrt?

Zur Sicherung einer möglichen Einziehung (also der staatlichen Einbehaltung verdächtiger Gelder) kann das Konto bereits im Ermittlungsverfahren vollständig blockiert werden. Dies geschieht oft ohne vorherige Anhörung, um eine Vermögensverschiebung zu verhindern.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Auch eine empfindliche Geldstrafe, Eintrag ins Strafregister und berufliche Konsequenzen sind möglich.

Wie kann man sich verteidigen?

Wichtig ist die sofortige anwaltliche Beratung. Ziel der Verteidigung ist es:

  • die Herkunft der Gelder plausibel zu erklären,
  • fehlende Kenntnis oder Leichtfertigkeit nachzuweisen,
  • Beweisverwertungsverbote zu prüfen,
  • eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder
  • das Ausmaß einer Sanktion zu begrenzen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und haben besondere Erfahrung mit Geldwäsche- und Wirtschaftsstrafverfahren. Sie analysieren komplexe Finanzstrukturen, arbeiten eng mit Gutachtern zusammen und vertreten ihre Mandanten bundesweit mit strategischem Geschick, juristischer Tiefe und absoluter Diskretion.

 

Ermittlungsverfahren und Kontopfändung wegen des Verdachts der Geldwäsche- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Geldwäsche im Fokus der Ermittlungsbehörden

Geldwäsche gehört zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten, die zunehmend im Zentrum polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen stehen. Die Finanzaufsichtsbehörden und die Staatsanwaltschaften in Deutschland gehen inzwischen mit großer Entschlossenheit gegen den Verdacht der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Dabei reicht bereits ein Anfangsverdacht, um tiefgreifende Ermittlungsmaßnahmen wie Kontopfändungen, Vermögensarreste und Wohnungsdurchsuchungen einzuleiten – oft noch bevor ein konkreter Tatnachweis vorliegt.

Für Betroffene bedeutet dies nicht nur strafrechtlichen Druck, sondern auch weitreichende wirtschaftliche und persönliche Folgen. Besonders problematisch ist: Auch gutgläubige Personen können ins Visier geraten, etwa durch eine unbedachte Transaktion oder durch die Nutzung von Konten mit zweifelhafter Geldherkunft.

Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen und in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden sollen oder wurden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Vortat – also die eigentliche strafbare Herkunft des Geldes – bereits abschließend nachgewiesen ist.

Typische Auslöser für ein Ermittlungsverfahren sind:

  • Verdächtige Geldbewegungen auf Konten, insbesondere Bareinzahlungen oder Transaktionen ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Hintergrund,
  • Meldungen der Financial Intelligence Unit (FIU), etwa durch Banken nach dem Geldwäschegesetz (GwG),
  • Hinweise aus internationalen Kooperationen (z. B. Europol, Interpol),
  • auffällige Aktivitäten in Zusammenhang mit Kryptowährungen,
  • Bargeldtransfers ins Ausland ohne erkennbare wirtschaftliche Grundlage.

Besonders häufig sind Konstellationen betroffen, in denen Privatpersonen Konten für Dritte zur Verfügung stellen („Finanzagenten“) oder Unternehmen Transaktionen durchführen, deren Herkunft nicht ausreichend dokumentiert ist.

Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens folgen in der Regel umfangreiche Maßnahmen:

– Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, – Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Speichermedien, – Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, – Einholung von Bankauskünften und Analyse von Kontoauszügen, – Sperrung und Pfändung von Bankkonten, – Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung eines potenziellen Einziehungsanspruchs.

Die betroffenen Personen erfahren oft überraschend durch eine Kontopfändung oder eine Hausdurchsuchung von dem gegen sie gerichteten Vorwurf. Die wirtschaftlichen Folgen – z. B. durch die Blockierung des gesamten Zahlungsverkehrs – können existenzbedrohend sein.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Geldwäsche nach § 261 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder bandenmäßiger Begehung – kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Zusätzlich drohen: – Einziehung des gesamten Geldbetrags, unabhängig vom Anteil des eigenen Vorteils, – Eintrag ins Bundeszentralregister, – Berufsrechtliche Konsequenzen, z. B. bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Beamten, – Kreditkündigungen oder Schufa-Einträge, – Existenzbedrohung durch Vermögenssperren und Rufschädigung.

Verteidigungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche ist vielschichtig. Häufig ist unklar, ob dem Beschuldigten die illegale Herkunft der Gelder bekannt war oder ob er diese zumindest hätte erkennen können. Entscheidend ist oft, ob er leichtfertig gehandelt hat oder ob objektive Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Im Zentrum der Verteidigung steht daher: – die genaue Analyse der Herkunft und der Verwendung der betroffenen Gelder, – die Aufklärung über die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen, – die Entkräftung des Verdachts einer Kenntnis oder Leichtfertigkeit, – die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Arrestmaßnahmen, – das frühzeitige Einwirken auf die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens.

In vielen Fällen kann durch gezielte Nachweise oder durch kooperative Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden eine Entlastung des Beschuldigten erreicht werden. Auch die Rückgabe gepfändeter Gelder ist bei erfolgreicher Verteidigung möglich.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über besondere Erfahrung im Bereich der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche. Gemeinsam verteidigen sie bundesweit Mandanten, die mit Ermittlungsverfahren und Kontopfändungen konfrontiert sind. Beide kennen die komplexen Abläufe finanzgerichtlicher Ermittlungen und sind spezialisiert auf die effektive Abwehr von Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz.

Sie kennen die Strukturen und Anforderungen der Finanzermittlungen und arbeiten eng mit IT- und Finanzsachverständigen zusammen, um komplexe Sachverhalte schnell zu durchdringen und entlastende Beweise zu sichern. und arbeitet eng mit IT- und Finanzsachverständigen zusammen, um komplexe Sachverhalte schnell zu durchdringen und entlastende Beweise zu sichern. Ziel ihrer Verteidigung ist es stets, Verfahren frühzeitig zu beenden, wirtschaftliche Schäden abzuwehren und eine Anklage zu vermeiden – dabei agieren sie diskret, strategisch und mit einem klaren Fokus auf die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen ihrer Mandanten.