Betriebsprüfungen gehören zum Alltag vieler Unternehmer – insbesondere in arbeits- und steuerintensiven Branchen wie dem Baugewerbe, der Reinigungsbranche, dem Transportwesen oder bei Veranstaltungsdienstleistern. Dabei geht es vordergründig um die korrekte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Doch nicht selten entdecken die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts Hinweise auf sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wenn sich im Rahmen einer solchen Prüfung herausstellt, dass scheinbar selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, drohen ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf solche Konstellationen spezialisiert. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Strafverfolgungsbehörden. Seine Kompetenz, seine strategische Weitsicht und seine ruhige Durchsetzungskraft machen ihn zur ersten Wahl bei Verfahren wegen vermeintlicher Scheinselbstständigkeit.
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Wichtige Kriterien sind unter anderem:
- keine unternehmerischen Risiken,
- Weisungsgebundenheit,
- keine eigenen Betriebsmittel,
- Tätigkeit nur für einen Auftraggeber,
- keine Werbung oder andere Kunden.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 2022 (Az. B 12 R 6/20 R) betont, dass es stets auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die vertragliche Bezeichnung allein ist unerheblich. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit konkret ausgeübt wird.
Typische Fallkonstellationen bei Betriebsprüfungen
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit zeigt sich besonders häufig in folgenden Branchen:
- Baugewerbe: Einsatz von Subunternehmern, die über keine eigenen Maschinen verfügen und vollständig in das Bauteam integriert sind.
- Reinigungsdienste: Reinigungskräfte mit festen Einsatzzeiten, die im Firmenlogo auftreten und keinen eigenen Kundenstamm haben.
- Transport- und Logistikunternehmen: Fahrer mit Fahrzeugen des Auftraggebers, ohne Entscheidungsfreiheit und mit regelmäßiger Disposition.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung analysieren die Prüfer unter anderem Rechnungen, Arbeitszeiten, Kommunikationsverläufe und Auftraggeberstrukturen. Häufig reicht bereits die Feststellung, dass eine Person über Monate hinweg ohne unternehmerische Eigeninitiative ausschließlich für ein Unternehmen tätig war, um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu begründen.
Die Betriebsprüfung ist in solchen Fällen nur der Beginn: Die Prüfer geben ihre Erkenntnisse regelmäßig an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter. Daraus resultiert ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und unter Umständen sogar gewerbsmäßiger Schwarzarbeit (§ 8 SchwarzArbG).
Die möglichen schweren rechtlichen Folgen
Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit zieht weitreichende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Unternehmer sehen sich nicht nur mit hohen Nachforderungen konfrontiert – insbesondere hinsichtlich Sozialabgaben und Lohnsteuer –, sondern müssen auch mit Bußgeldern, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen.
Rückwirkende Forderungen der Deutschen Rentenversicherung können für bis zu vier Jahre festgesetzt werden. Liegt Vorsatz vor, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 30 Jahre. Auch die Finanzverwaltung erhebt Steuernachforderungen für denselben Zeitraum – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr.
Zudem haften Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführten Beiträge und Steuern. Die persönliche Haftung ist regelmäßig gegeben, wenn keine wirksamen Kontrollmechanismen implementiert wurden oder Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit ignoriert wurden. Das Amtsgericht München hat etwa im Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. 1110 Ls 453 Js 239440/20) eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen einen Unternehmer verhängt, der systematisch mehrere angeblich selbstständige Reinigungskräfte beschäftigte.
Verteidigungsmöglichkeiten – systematisch, individuell und frühzeitig
Ein Ermittlungsverfahren wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist komplex und erfordert eine sachkundige und strategisch fundierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt stets mit einer umfassenden Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsbildes. Dabei wird analysiert, ob die behördliche Bewertung stichhaltig ist oder ob die Merkmale echter Selbstständigkeit vorliegen – etwa:
- mehrere Auftraggeber,
- eigene Betriebsmittel oder Büroräume,
- unternehmerische Entscheidungen wie die Ablehnung von Aufträgen oder Preisverhandlungen,
- eigene Werbung oder Geschäftspräsenz im Internet.
Oft lassen sich durch Zeugen, E-Mails, Geschäftsunterlagen oder Fotos deutliche Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit beibringen. Auch kann es sich um eine sogenannte Grauzone handeln, in der eine strafrechtliche Bewertung keinesfalls eindeutig ist.
Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt liegt in der Schuldfrage. Häufig fehlt es an Vorsatz: Die Beteiligten gingen aufgrund von Empfehlungen des Steuerberaters, vorliegenden Gewerbescheinen oder bisherigen unbeanstandeten Prüfungen davon aus, dass eine Selbstständigkeit vorliegt. In solchen Fällen ist häufig eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO möglich – unter Auflagen oder durch Zahlung einer Geldauflage.
Wichtig ist zudem die frühzeitige Kommunikation mit den Behörden. Rechtsanwalt Andreas Junge übernimmt für seine Mandanten nicht nur die Verteidigung in strafrechtlichen Verfahren, sondern führt auch die Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern, Zoll und Finanzämtern, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt bundesweit Mandanten in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er in besonderem Maße qualifiziert, wenn es um komplexe Sachverhalte an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht geht.
Er kennt nicht nur die juristischen Angriffspunkte in Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit, sondern auch die Denkweise und Prüfungslogik der Behörden. Seine Strategie zielt stets auf Deeskalation, Schadensbegrenzung und – wo möglich – auf die Einstellung des Verfahrens.
Seine Mandanten profitieren von seiner schnellen Auffassungsgabe, seiner klaren Kommunikation und seiner Fähigkeit, auch in kritischen Situationen das Vertrauen der Ermittlungsbehörden zu gewinnen. Zahlreiche seiner Mandate enden mit einer Verfahrenseinstellung oder einer für den Mandanten günstigen Lösung.
Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein juristisches Hochrisikofeld. Betriebsprüfungen führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren mit schwerwiegenden Konsequenzen. Unternehmer, die sich in einer solchen Situation wiederfinden, benötigen sofort kompetenten rechtlichen Beistand.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet diese Kompetenz: Als erfahrener Verteidiger mit Spezialisierung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht steht er seinen Mandanten mit kluger Analyse, strategischem Weitblick und dem nötigen Durchsetzungsvermögen zur Seite. Sein Ziel ist stets die optimale Lösung für seine Mandanten – ob durch Freispruch, Einstellung oder wirtschaftlich tragbare Einigung.