Bauunternehmer sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer sogenannte Scheinfirmen eingesetzt zu haben. Dieser Vorwurf kann nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung oder das Hauptzollamt entstehen. Besonders dann, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Betriebsstruktur handelt, besteht der Verdacht, dass der Bauunternehmer gezielt eine Umgehung von Sozialversicherungs- und Steuerpflichten beabsichtigt hat. In solchen Fällen drohen gravierende strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 370 AO, 266a StGB).
Ein solches Ermittlungsverfahren stellt für den betroffenen Unternehmer nicht nur ein persönliches Risiko dar, sondern gefährdet auch die wirtschaftliche Stabilität seines Unternehmens. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung mit derartigen Konstellationen und ist mit der Ermittlungs- und Prüfungsarbeit der Behörden bestens vertraut.
Häufige Fallkonstellationen
Der Verdacht einer Scheinfirma ergibt sich häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen durch die Finanzbehörden, wenn sich zeigt, dass der eingesetzte Subunternehmer keine eigenen Beschäftigten hatte, keine nennenswerte Infrastruktur betrieben hat und womöglich steuerlich nicht korrekt registriert war. Typischerweise erfolgen die Rechnungsstellungen der Scheinfirma formal ordnungsgemäß, jedoch ohne tatsächliche wirtschaftliche Substanz. Die ausgezahlten Beträge werden regelmäßig in bar an Arbeitskräfte weitergereicht, die faktisch im Betrieb des Generalunternehmers tätig sind.
In solchen Fällen unterstellen die Ermittlungsbehörden, dass der Bauunternehmer die Existenz des Subunternehmers nur vorgeschoben hat, um Lohnnebenkosten zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern. Oft ergeben sich entsprechende Hinweise durch Quervergleiche in Rechnungen, Überwachungsmaßnahmen oder Aussagen ehemaliger Mitarbeiter.
Auch wenn der Bauunternehmer sich auf die formale Existenz eines Gewerbescheins oder eine Eintragung im Handelsregister beruft, genügt dies nicht, um eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen. Die Rechtsprechung stellt auf die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit ab, insbesondere auf die Frage der Eingliederung in den Betrieb und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos beim Subunternehmer (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R).
Die möglichen schwerwiegenden Folgen
Wird dem Bauunternehmer vorgeworfen, mit einer Scheinfirma zusammengearbeitet zu haben, drohen ihm unter anderem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu Kontensperrungen, Durchsuchungen und zur Sicherung von Vermögenswerten führen. Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen.
Darüber hinaus ordnen die Rentenversicherungsträger regelmäßig die Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Beiträge sind in der Regel rückwirkend für bis zu vier Jahre zu entrichten – bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Auch Lohnsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer werden rückwirkend festgesetzt.
Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich: Selbst bei einem kleinen Bauunternehmen können so Forderungen im sechsstelligen Bereich entstehen. Hinzu kommen Zinsen, Säumniszuschläge und eventuell Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann drohen, insbesondere wenn dieser seine Kontrollpflichten verletzt oder gar aktiv an der Konstruktion beteiligt war.
Beruflich kann ein Eintrag im Gewerbezentralregister, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder gar der Verlust der Gewerbeerlaubnis die Folge sein. Ein Imageverlust ist zudem kaum zu vermeiden.
Verteidigungsmöglichkeiten – rechtlich fundiert und strategisch klug
Eine effektive Verteidigung setzt ein tiefes Verständnis der rechtlichen und tatsächlichen Struktur von Bauaufträgen voraus. Zentrale Verteidigungsstrategie ist es, den Vorwurf der vorsätzlichen Zusammenarbeit mit einer Scheinfirma zu entkräften. Dabei kann etwa argumentiert werden, dass der Bauunternehmer gutgläubig von der Selbstständigkeit des Subunternehmers ausgegangen ist und sich auf behördliche Registrierungen, Rechnungen und bisherige unbeanstandete Zusammenarbeit verlassen hat.
Es kann hilfreich sein, die Vertragsbeziehungen transparent zu machen und zu belegen, dass der Subunternehmer tatsächlich eigenständig aufgetreten ist, eigenes Material gestellt hat oder auch andere Auftraggeber hatte. Auch Zeugenaussagen über eigenverantwortliches Handeln des Subunternehmers können wertvolle Verteidigungsmittel sein.
Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Statusfeststellung: Ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, ist stets eine Einzelfallfrage. Es lohnt sich, hier auch gutachterliche Stellungnahmen einzuholen.
Die Verteidigung kann sich zudem auf die Unverwertbarkeit von Beweismitteln stützen, etwa wenn Durchsuchungen fehlerhaft oder Aussagen unter Druck zustande kamen. Auch Verjährungseinwände sind in vielen Fällen erfolgversprechend.
In geeigneten Konstellationen kann eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft angestrebt werden, die auf eine Einstellung gegen Auflagen oder eine Strafmaßbegrenzung hinausläuft. Auch eine Selbstanzeige kann in Einzelfällen ein probates Mittel sein, um eine Strafverfolgung zu vermeiden – dies bedarf jedoch unbedingt anwaltlicher Beratung.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über fundierte Kenntnisse im Umgang mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit und der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen. In zahlreichen Verfahren hat er erfolgreich die Einstellung des Verfahrens oder eine erhebliche Milderung der Strafe erreicht.
Er kennt die Arbeitsweise der Betriebsprüfer, der Steuerfahndung und der Strafverfolgungsbehörden aus langjähriger praktischer Erfahrung. Seine Verteidigungsstrategien sind maßgeschneidert, präzise und diskret. Mandanten schätzen seine ruhige, analytische Vorgehensweise und seine Durchsetzungsstärke gegenüber Behörden und Gerichten.
Rechtsanwalt Junge steht seinen Mandanten in allen Phasen des Verfahrens zur Seite – von der ersten Kontaktaufnahme mit der Behörde über die Akteneinsicht bis hin zur Hauptverhandlung und darüber hinaus. Er setzt sich mit Nachdruck für die Interessen seiner Mandanten ein und nutzt dabei seine gesamte Erfahrung und Fachkompetenz.
Der Einsatz von Subunternehmern gehört in der Baubranche zum Alltag. Umso gefährlicher ist der Vorwurf, es habe sich um eine bloße Scheinfirma gehandelt. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich frühzeitig rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist der richtige Ansprechpartner für Bauunternehmer, die sich in einem komplexen Ermittlungsverfahren behaupten müssen. Seine Spezialisierung im Strafrecht, seine Qualifikation im Steuerstrafrecht und seine jahrelange Erfahrung machen ihn zur ersten Wahl für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Einsatzes von Scheinfirmen.