Strafverfahren wegen § 29 BtMG bei Bestellungen bei Glow420/Glow Cannabis Company- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren ist der Konsum und Erwerb von Cannabisprodukten in Deutschland ein zunehmend reguliertes Thema geworden. Trotz der Legalisierungsdebatte und jüngster Reformen bleiben bestimmte Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar – insbesondere der Erwerb und Besitz nicht zugelassener Cannabisprodukte. Besonders im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen dabei Online-Bestellungen über Anbieter wie „Glow420“ oder „Glow Cannabis Company“.

Immer mehr Strafverfahren werden eingeleitet, weil Konsumenten über diese Plattformen Cannabis oder Cannabisprodukte bestellt haben, die in Deutschland weiterhin als illegale Betäubungsmittel eingestuft sind. Häufig handelt es sich um Verstöße gegen § 29 BtMG, der insbesondere Erwerb, Besitz und Einfuhr unter Strafe stellt. Für die Betroffenen sind die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen oft weitreichend – insbesondere dann, wenn sie die Strafbarkeit ihrer Handlung gar nicht erkannt haben.

Rechtlicher Hintergrund

§ 29 BtMG normiert eine Vielzahl an Handlungen rund um verbotene Betäubungsmittel, darunter auch Cannabis, sofern es nicht ausdrücklich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zugelassen ist. Besonders relevant ist dabei der Absatz 1 Nr. 1 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“

Online-Plattformen wie Glow420 werben häufig damit, dass ihre Produkte legal seien, da sie angeblich nur geringe Mengen THC enthielten oder aus dem Ausland verschickt würden. Das deutsche Strafrecht hingegen knüpft die Strafbarkeit an den tatsächlichen Wirkstoffgehalt sowie die objektive Einstufung der Substanz als Betäubungsmittel nach Anlage I bis III BtMG. Ist ein solcher Wirkstoffgehalt überschritten oder ist das Produkt dort nicht ausgenommen, liegt ein Verstoß vor – unabhängig davon, wie das Produkt beworben wird.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis ergeben sich regelmäßig folgende Szenarien:

  • Bestellung von Cannabisblüten oder THC-haltigen Produkten bei Glow420 mit Versand aus dem EU-Ausland,
  • Lieferung von Kartuschen, Edibles oder Ölen mit THC-Gehalt über der gesetzlich zulässigen Grenze,
  • Abfangen der Pakete durch den Zoll und anschließende Ermittlungen gegen den Empfänger,
  • Hausdurchsuchung und Sicherstellung weiterer Substanzen oder Endgeräte,
  • Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 29 BtMG.

Häufig wissen die Besteller nicht, dass sie mit ihrer Handlung gegen das deutsche Betäubungsmittelrecht verstoßen. Dennoch bleibt die Strafbarkeit in der Regel bestehen.

Mögliche rechtliche und persönliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen § 29 BtMG kann bereits beim einmaligen Erwerb geringe Mengen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft,
  • Hausdurchsuchung, insbesondere bei „auffälligen“ Mengen oder Voreintragungen,
  • Strafanzeige und Einleitung eines Strafverfahrens mit drohender Geldstrafe oder Freiheitsstrafe,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister, mit ggf. späterer Relevanz für Arbeitsverhältnisse,
  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenbesitz oder -konsum,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen drohende ausländerrechtliche Konsequenzen.

Das Strafmaß richtet sich insbesondere nach der Art der Substanz, der Wirkstoffmenge, dem bisherigen strafrechtlichen Verhalten und dem Einzelfall.

Verteidigungsmöglichkeiten – Aufklärung und Einordnung

Eine effektive Verteidigung setzt eine differenzierte Betrachtung der Fallumstände voraus. Wusste der Besteller tatsächlich, dass es sich um ein illegales Produkt handelt? Hat die Plattform irreführende Angaben gemacht? Gab es eine konkrete Wirkstoffanalyse der sichergestellten Produkte? Liegt überhaupt eine strafbare Wirkstoffmenge vor?

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier auf eine detaillierte Akteneinsicht und technische Überprüfung der Wirkstoffgehalte sowie auf die rechtliche Prüfung der Einstufung nach dem BtMG. In vielen Fällen gelingt es, die Strafbarkeit zu relativieren oder auf eine Einstellung hinzuwirken – insbesondere bei Ersttätern und geringen Mengen.

Auch die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung oder die Sicherung der beruflichen Perspektive der Mandanten ist ein zentraler Bestandteil der Verteidigung. Eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung) ist bei geschickter anwaltlicher Strategie regelmäßig erreichbar.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über weitreichende Erfahrung in BtMG-Verfahren – auch im Zusammenhang mit neuen Vertriebswegen wie Onlineplattformen, sozialen Netzwerken oder Telegram-Gruppen. Sein technisches und rechtliches Verständnis für die Stoffanalytik sowie seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten sind zentrale Elemente seiner erfolgreichen Verteidigungsstrategie.

Er weiß, welche Fehler Ermittlungsbehörden bei Wirkstoffanalysen oder Einordnungen machen können, und wie wichtig es ist, frühzeitig auf eine rechtlich tragfähige Einordnung hinzuarbeiten. Besonders in Fällen mit Glow420 und ähnlichen Plattformen konnte er bereits mehrfach erreichen, dass Verfahren eingestellt oder sehr milde Sanktionen ausgesprochen wurden.

Die Bestellung von Cannabisprodukten bei scheinbar legalen Anbietern wie Glow420 kann schnell zu einem Strafverfahren nach § 29 BtMG führen – mit empfindlichen Konsequenzen für die Betroffenen. Wer glaubt, legal zu handeln, ist nicht automatisch vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen ein versierter und erfahrener Verteidiger zur Seite, der die technischen, juristischen und praktischen Dimensionen solcher Verfahren kennt und effektiv zu nutzen weiß.

Frühe anwaltliche Unterstützung kann oft über Ausgang und Tragweite des Verfahrens entscheiden – gerade wenn es um die berufliche Zukunft, den Führerschein oder eine Verurteilung mit Eintragung im Bundeszentralregister geht.

 

Steuerstrafverfahren wegen Nichtangabe von Mieteinnahmen- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren ist die steuerliche Erfassung von privaten und gewerblichen Mieteinnahmen verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden geraten. Immer mehr Steuerpflichtige sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht oder nicht vollständig in ihren Steuererklärungen angegeben zu haben. Das kann bereits bei geringen Beträgen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere, wenn eine vorsätzliche Steuerverkürzung im Raum steht.

Ob vermietete Eigentumswohnung, Ferienhaus, über Airbnb vermittelte Zimmer oder gewerbliche Objekte – die steuerliche Erklärungspflicht ist in allen Fällen eindeutig. Dennoch passieren in der Praxis viele Fehler, die schnell zu einem Steuerstrafverfahren führen können.

Rechtlicher Rahmen und steuerliche Pflichten

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterliegen als Einkünfte gemäß § 21 EStG der Einkommensteuer. Sie müssen vollständig erklärt und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Eine Nichtangabe stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar – auch wenn sie nicht mit Bereicherungsabsicht geschieht.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis begegnen Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig folgende Konstellationen:

  • Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern, insbesondere über Plattformen wie Airbnb oder Booking, ohne Angabe der erzielten Einnahmen,
  • Vermietung von Ferienhäusern im In- oder Ausland, wobei die Einnahmen entweder gar nicht oder nur teilweise erklärt wurden,
  • Einkünfte aus gewerblichen Immobilien, die durch sogenannte „Schwarzvermietung“ am Fiskus vorbei erzielt wurden,
  • versehentlich nicht erklärte Mieteinkünfte aus Erbengemeinschaften oder aus dem Ausland,
  • Anrechnung von zu hohen Werbungskosten zur Senkung der Steuerlast.

Häufig werden solche Fälle durch Kontrollmitteilungen anderer Behörden oder durch Abgleiche mit Zahlungsdienstleistern, Banken oder Plattformbetreibern aufgedeckt. Auch Nachbarn oder ehemalige Mieter leisten gelegentlich Hinweise.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Umfang der hinterzogenen Beträge. Bereits bei Beträgen ab 1.000 Euro kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Ab 50.000 Euro ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch in Ausnahmefällen möglich. Bei Summen über 100.000 Euro droht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe – Letztere in der Regel zur Bewährung.

Weitere Folgen sind:

  • Zinsen auf die hinterzogenen Beträge nach § 233a AO,
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,
  • Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens mit strafrechtlichen Konsequenzen,
  • Verlust der steuerlichen Glaubwürdigkeit bei zukünftigen Erklärungen,
  • in schweren Fällen Eintragung ins Führungszeugnis und Reputationsschäden.

Für Berufsträger oder öffentlich Bedienstete kann darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – Differenzierte Aufarbeitung des Sachverhalts

Die wichtigste Verteidigungslinie liegt in der genauen Analyse des Vorsatzes. Wusste der Steuerpflichtige tatsächlich, dass er Einnahmen angeben musste? Hat er bewusst getäuscht oder handelte es sich um ein fahrlässiges Versäumnis? Gab es Hinweise oder Steuerberaterkontakte, die entlastend wirken können?

Auch die exakte Höhe der hinterzogenen Steuer ist häufig streitig. Hier ist eine sachverständige Aufarbeitung aller Einnahmen und abzugsfähigen Werbungskosten notwendig. In nicht wenigen Fällen gelingt es, den Umfang der Steuerverkürzung so zu reduzieren, dass eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO möglich wird.

Bei rechtzeitigem anwaltlichem Beistand kann häufig auch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Diese erfordert jedoch umfassende, vollständige und rechtzeitige Nachmeldung aller relevanten Einnahmen – einschließlich aller Nebenjahre.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung in komplexen Steuerstrafverfahren – insbesondere bei vermeintlich harmlosen Konstellationen wie der Nichtangabe von Mieteinnahmen – macht ihn zu einem besonders versierten Ansprechpartner in diesen Verfahren.

Er kennt die Abläufe bei den Steuerfahndungsstellen und Finanzämtern ebenso wie die typischen Fehlerquellen bei der steuerlichen Einordnung von Einnahmen. Durch gezielte Kommunikation mit den Behörden, frühzeitige Offenlegung und taktisches Verhandeln konnte er in zahlreichen Fällen eine Einstellung oder eine für den Mandanten wirtschaftlich tragbare Lösung erreichen.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, selbst in kritischen Fällen eine sachliche und respektvolle Gesprächsebene mit den Ermittlungsbehörden zu etablieren. Dadurch gelingt es ihm regelmäßig, das Verfahren zu entschärfen und zu einem positiven Ausgang zu führen.

Die Nichtangabe von Mieteinnahmen ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann gravierende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Betroffenen eine zielgerichtete, diskrete und engagierte Beratung – mit dem Ziel, eine drohende Verurteilung zu vermeiden und den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wer mit einem Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Mieteinkünfte konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren – denn oft entscheidet der erste Schritt über den gesamten weiteren Verlauf.

 

Bußgeldverfahren wegen Einfuhr von Oldtimern mit verbotenen Kältemitteln – Ziel ist die Verfahrenseinstellung!

Immer wieder geraten Oldtimer-Liebhaber ins Visier von Behörden, weil in den importierten Fahrzeugen noch verbotene Kältemittel wie R12 (Dichlordifluormethan) enthalten sind. Was für viele als Nebensächlichkeit erscheint, kann schnell zu einem Bußgeldverfahren führen – mit empfindlichen finanziellen und rechtlichen Folgen. Die Einfuhr dieser Kältemittel steht im Konflikt mit den Regelungen der europäischen Chemikalien- und Stoffverordnungen sowie dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der F-Gase-Verordnung.

Bußgeldverfahren in diesem Bereich stellen für Laien oft ein schwer durchschaubares Geflecht aus umwelt-, zoll- und verwaltungsrechtlichen Normen dar. Besonders problematisch ist, dass die Fahrzeugbesitzer oft gar nicht wissen, dass das eingeführte Fahrzeug noch mit R12 befüllt ist – und dennoch rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem Inkrafttreten der europäischen F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) ist die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase, darunter auch R12, grundsätzlich verboten. Bereits nach der alten Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestand ein striktes Verbot der Nutzung dieser umweltschädlichen Substanzen.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Chemikaliengesetz und die Chemikalien-Sanktionsverordnung. Danach ist die vorsätzliche oder fahrlässige Einfuhr solcher Stoffe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 26 ChemG).

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis sehen sich Halter und Käufer von importierten Oldtimern – insbesondere aus den USA – mit folgenden Vorwürfen konfrontiert:

  • Einfuhr eines Fahrzeugs, dessen Klimaanlage noch mit R12 befüllt ist,
  • Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot,
  • Unterlassen der Meldung oder Deklaration beim Zoll,
  • Lagerung oder Weiterverkauf eines Fahrzeugs mit verbotenen Kältemitteln,
  • technische Instandsetzung der Klimaanlage ohne vollständige Umrüstung.

Gerade bei der Übernahme von Fahrzeugen durch Speditionen oder bei unklarer Herkunft aus Onlineplattformen ist die Dokumentation des technischen Zustands häufig lückenhaft – was zu einer Beweisproblematik auf Seiten der Halter führt.

Mögliche Folgen und Sanktionen

Bußgelder im fünfstelligen Bereich sind bei nachgewiesenem Verstoß keine Seltenheit. Zusätzlich können folgende Folgen drohen:

  • Beschlagnahme oder Zurückweisung des Fahrzeugs an der Grenze,
  • Verwarnung durch das Umweltbundesamt oder das Zollamt,
  • Untersagung der Nutzung oder Zulassung des Fahrzeugs,
  • strafrechtliche Verfahren bei beharrlicher oder gewerbsmäßiger Wiederholung,
  • Eintragung ins Gewerbezentralregister.

Für gewerblich tätige Importeure, Restaurationsbetriebe oder Fahrzeughändler drohen darüber hinaus gewerberechtliche Konsequenzen – insbesondere die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Ordnungsämter.

Verteidigungsmöglichkeiten – Was Betroffene tun können

Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass ein Bußgeld auch tatsächlich verhängt wird. Gerade bei technischen und zollrechtlichen Fragestellungen bestehen erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

So ist beispielsweise die Frage entscheidend, ob der Importeur überhaupt Kenntnis vom Vorhandensein der Kältemittel hatte oder hätte haben müssen. Eine gut dokumentierte Ankaufs- und Transporthistorie kann hier entlastend wirken. Darüber hinaus stellt sich regelmäßig die Frage, ob tatsächlich ein „Inverkehrbringen“ im rechtlichen Sinne vorliegt oder ob das Fahrzeug lediglich als Sammlerstück eingeführt wurde.

Auch die genaue Definition des Begriffs „verbotenes Kältemittel“ im jeweiligen Einzelfall kann eine Rolle spielen – nicht selten fehlen eindeutige Nachweise oder eine genaue Analyse der enthaltenen Substanz. Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderes Augenmerk auf die Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit des Vorwurfs.

Seine Strategie besteht häufig darin, bereits im Vorfeld gegenüber dem Hauptzollamt oder der zuständigen Umweltbehörde Stellung zu nehmen, technische Unterlagen einzureichen, die Einfuhrumstände zu erläutern und so eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG zu erreichen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur erfahrener Strafverteidiger, sondern auch regelmäßig mit komplexen Bußgeldverfahren befasst, die Umwelt- oder Zollrecht berühren. Er kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter, insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg in Teltow, aus einer Vielzahl erfolgreich betreuter Verfahren.

Gerade wenn emotionale Bindung an ein Fahrzeug besteht oder der Betrieb des Fahrzeugs beruflich oder wirtschaftlich relevant ist, ist eine zügige, diskrete und zielorientierte Verteidigung entscheidend. Herr Junge verfügt über das nötige technische Verständnis und die juristische Präzision, um die Interessen seiner Mandanten gegenüber Behörden sachlich und überzeugend zu vertreten.

Wer ein Fahrzeug mit verbotenen Kältemitteln wie R12 importiert oder in Verkehr bringt, kann schnell in ein Bußgeldverfahren geraten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – aber sie kann in der anwaltlichen Verteidigung berücksichtigt werden.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen ein erfahrener und engagierter Verteidiger zur Seite, der nicht nur die rechtlichen Anforderungen kennt, sondern auch in der Lage ist, technische und zollrechtliche Aspekte mit juristischer Präzision zu erfassen und zu bewerten.

Wenn Sie mit einem Bußgeldverfahren wegen der Einfuhr eines Oldtimers konfrontiert sind, zögern Sie nicht – die frühzeitige anwaltliche Beratung kann oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

 

Strafverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution – Möglichkeiten der Verteidigung!

Das Strafrecht schützt in besonderem Maße die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In diesem Zusammenhang ist § 180a Absatz 3 StGB von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber stellt hier das Anbieten, Vermitteln oder Betreiben der Prostitution von Personen unter 18 Jahren unter Strafe. Dabei genügt es bereits, wenn eine solche Tätigkeit gefördert oder nicht unterbunden wird – eine tatsächliche Ausübung der Prostitution muss nicht zwingend nachgewiesen werden.

Gerade weil es sich hierbei um einen besonders sensiblen Bereich handelt, sehen sich Beschuldigte häufig mit einem massiven gesellschaftlichen Stigma und erheblichen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Gleichzeitig ist die Sachverhaltsaufklärung in solchen Verfahren meist schwierig – Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, fehlende Beweise und problematische Ermittlungsansätze sind keine Seltenheit.

Gesetzlicher Hintergrund und Tatbestand

Der § 180a Absatz 3 StGB normiert den Straftatbestand der Ausbeutung von Personen unter 18 Jahren in der Prostitution. Der Gesetzestext lautet:

„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren der Prostitution zuführt oder sie dazu bestimmt, sich an einer solchen zu beteiligen.“

Besonders relevant wird die Norm für Betreiber von Unterkünften, Lokalen oder Onlineplattformen, auf denen Prostitution vermittelt oder angeboten wird, sofern dort jugendliche Personen eingebunden sind oder sich der Verdacht ergibt, dass dies der Fall gewesen sein könnte.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten vor allem folgende Szenarien auf:

  • Betreiber von Bordellen oder Apartments vermieten Räumlichkeiten an Personen, ohne das tatsächliche Alter zu prüfen.
  • Vermieter dulden oder fördern Tätigkeiten, von denen sie wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass diese von Jugendlichen ausgeübt werden.
  • Vermittlungsplattformen im Internet stellen Profile online, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die betroffene Person unter 18 war.
  • Personen aus dem sozialen Umfeld oder aus schwierigen Verhältnissen werden unter Druck zur Prostitution bewegt – teils durch Dritte, teils durch Konstellationen aus wirtschaftlicher Abhängigkeit und fehlender Kontrolle.

Gerade in urbanen Regionen oder in der anonymen Vermittlung über das Internet sind Altersnachweise nicht immer lückenlos kontrollierbar, was den Vorwurf der jugendgefährdenden Prostitution besonders konfliktträchtig macht.

Die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen

Das Strafmaß bei Verurteilung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Das zeigt bereits den hohen Unrechtsgehalt, den der Gesetzgeber dieser Norm beimisst.

Eine Verurteilung wegen § 180a Absatz 3 StGB führt zudem regelmäßig zu weiteren einschneidenden Folgen:

  • Eintrag im Bundeszentralregister und Verlust beruflicher Perspektiven,
  • Maßnahmen des Jugendamts oder familienrechtliche Konsequenzen,
  • unter Umständen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen oder Visumsprobleme,
  • medialer Reputationsverlust und soziale Isolation,
  • Verlust von Gewerbeerlaubnissen oder untersagter Zugang zu bestimmten Berufsgruppen (z. B. im pädagogischen Bereich).

All diese Konsequenzen machen deutlich, wie wichtig eine frühzeitige, qualifizierte und diskrete Verteidigung ist.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenzierte Betrachtung und professionelle Strategie

Strafverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution verlangen eine besonders sorgfältige Aufklärung des tatsächlichen Geschehens. In vielen Fällen ist unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis vom Alter der betreffenden Person hatte oder ob überhaupt Prostitution im strafrechtlichen Sinne vorlag.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist daher die Frage des Vorsatzes. Es muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wissentlich oder zumindest billigend in Kauf nehmend das jugendliche Alter ignoriert oder ausgeblendet hat.

Hier setzt die Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas Junge an: Durch genaue Analyse von Kommunikationsverläufen, Vertragsunterlagen, Zeugenvernehmungen und digitalen Spuren (z. B. IP-Adressen, Plattformaktivitäten) gelingt es häufig, ein differenziertes Bild zu zeichnen, das den Vorwurf entkräftet oder zumindest relativiert.

Auch bei problematischen Konstellationen – etwa bei tatsächlichem Kontakt mit einer minderjährigen Person – bestehen unter Umständen Verteidigungsspielräume. Beispielsweise kann es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Prostitution fehlen, oder es lässt sich eine Täuschung über das Alter durch die betroffene Person nachweisen.

Gerade wenn jugendliche Zeugen involviert sind, gelten zudem strenge Maßstäbe an die Verwertbarkeit von Aussagen. Die Aussagepsychologie, aber auch die Befragungstechnik bei Erstvernehmungen, ist häufig fehlerbehaftet und eröffnet prozessuale Verteidigungschancen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über eine jahrelange Spezialisierung im Umgang mit sensiblen Sexual- und Jugendstrafverfahren. Er kennt nicht nur die materiellrechtlichen und prozessualen Anforderungen in solchen Verfahren, sondern auch die psychologische und soziale Dimension der Mandatsführung.

Mandanten profitieren von seiner strategischen Vorgehensweise, seiner Fähigkeit zur diskreten Kommunikation mit Behörden und seiner Kenntnis der Verteidigungsansätze in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

Er hat eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Sexualdelikte erfolgreich begleitet und dabei nicht selten eine Einstellung des Verfahrens oder eine sehr milde Sanktion erreichen können. Besonders wichtig ist ihm dabei der Schutz der Persönlichkeitsrechte seiner Mandanten und die Vermeidung negativer medialer Aufmerksamkeit.

Der Vorwurf der jugendgefährdenden Prostitution ist für Betroffene oft eine existenzielle Belastung – nicht nur strafrechtlich, sondern auch sozial und beruflich. Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend, die öffentliche Wahrnehmung oft vorverurteilend. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig und qualifiziert verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit fundierter juristischer Expertise, Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und taktischer Weitsicht zur Seite. Seine Verteidigung zielt nicht nur auf eine formale Entlastung, sondern auf eine nachhaltige Sicherung Ihrer persönlichen und beruflichen Zukunft.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern – denn in solchen Verfahren entscheidet oft der erste Schritt über den weiteren Verlauf.

 

Strafverfahren wegen § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt- Möglichkeiten der Verteidigung

Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt gemäß § 357 StGB sind besonders sensible Verfahren, da sie regelmäßig Beamte oder Amtsträger betreffen, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsdienst eine besondere Verantwortung für die Durchsetzung des Rechts tragen. Der Vorwurf lautet hier, dass ein Beamter oder ein anderer Amtsträger durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass ein anderer einer gerechten Strafe entgeht. Das Strafmaß kann drastisch sein und geht über das normale Maß hinaus, da das Vertrauen in die Integrität des Staates betroffen ist.

In diesem Artikel wird dargelegt, wann der Tatbestand des § 357 StGB erfüllt ist, welche Fallkonstellationen besonders häufig auftreten, welche rechtlichen und beruflichen Konsequenzen drohen und wie sich ein solcher Vorwurf erfolgreich abwehren lässt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Verteidigungsmöglichkeiten und der überdurchschnittlichen Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge in der Verteidigung von Amtsträgern.

Der Tatbestand des § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt

Der § 357 StGB stellt eine Qualifikation zur allgemeinen Strafvereitelung nach § 258 StGB dar, wenn die Tat von einem Amtsträger begangen wird, der dabei seine amtliche Stellung missbraucht. Der Gesetzestext lautet:

„Ein Amtsträger, der in der Absicht, jemandem zu helfen, der einer Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 entgehen soll, seine Stellung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Schon der Wortlaut zeigt: Es geht um vorsätzliches Verhalten, bei dem der Täter seine amtliche Funktion zur Verhinderung oder Erschwerung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nutzt.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

Strafverfahren wegen § 357 StGB kommen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Besonders häufig sind dabei folgende Szenarien:

  • Polizeibeamte, die absichtlich Strafanzeigen unterdrücken oder Beweise verschwinden lassen,
  • Justizbeamte oder Staatsanwälte, die Verfahren grundlos einstellen oder bewusst Verzögerungstaktiken anwenden,
  • Mitarbeiter in Ausländerbehörden, die bei ausreisepflichtigen Personen bewusst falsche Angaben machen, um eine Abschiebung zu verhindern,
  • Sozialarbeiter oder Beamte, die Falschangaben in Akten machen, um eine Strafverfolgung zu vereiteln,
  • Mitarbeiter im Strafvollzug, die Insassen Vorteile gewähren oder Akten manipulieren, um Lockerungen oder Entlassungen herbeizuführen.

In all diesen Fällen steht schnell der Vorwurf im Raum, dass die Amtsträger nicht nur ihre Dienstpflichten verletzt, sondern das Recht bewusst untergraben haben.

Die möglichen rechtlichen und beruflichen Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen § 357 StGB hat in aller Regel schwerwiegende Folgen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinar- und dienstrechtlich. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur vorläufigen Dienstenthebung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Wird Anklage erhoben, droht nicht nur eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – das Gesetz sieht keine Geldstrafe vor –, sondern auch der Verlust des Beamtenstatus gemäß § 24 BeamtStG. Eine Verurteilung führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, zum Verlust der Pensionsansprüche und zu erheblichen Reputationsschäden.

Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, etwa durch den Staat oder durch Dritte, denen durch die Vereitelung ein Schaden entstanden ist. Das gesamte berufliche und private Leben kann durch ein solches Verfahren massiv beeinträchtigt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristische Strategie mit Fingerspitzengefühl

Trotz der Schwere des Vorwurfs bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs, dass es auch zu einer Verurteilung kommen muss. Im Gegenteil: Gerade bei § 357 StGB bestehen häufig gute Verteidigungsansätze, weil die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes – insbesondere der Missbrauch der Amtsstellung – hoch sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt genau hier an: Er analysiert die Ermittlungsakten detailliert, prüft die Motivation und die Entscheidungsgrundlagen des Mandanten im Kontext der dienstlichen Abläufe und legt besonderes Augenmerk auf die Nachweisbarkeit des subjektiven Tatbestandsmerkmals. Oft ist nämlich nicht belegt, dass ein bewusster Amtsmissbrauch vorlag – viele Entscheidungen beruhen auf Ermessensspielräumen, Einschätzungsfragen oder organisatorischen Mängeln.

Auch die Rechtsprechung verlangt eine strenge Auslegung: So betont der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – 4 StR 60/17), dass der Nachweis der subjektiven Tatseite über bloße Spekulationen hinausgehen muss und insbesondere die konkrete Absicht zur Vereitelung feststehen muss.

Ziel der Verteidigung ist – je nach Verfahrenslage – die frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, etwa wegen fehlenden Tatverdachts oder gegen Auflagen (§ 153a StPO). Wird Anklage erhoben, ist eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderlich, bei der Rechtsanwalt Andreas Junge mit strategischer Weitsicht und fundierter Kenntnis des Beamtenrechts agiert.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht tätig und verfügt über eine außergewöhnlich hohe Spezialisierung im Bereich des Strafrechts für Amtsträger. Seine Erfahrung in Verfahren mit dienstrechtlichem und disziplinarischem Bezug macht ihn zum idealen Ansprechpartner für Beamte, Polizisten und Mitarbeiter öffentlicher Institutionen.

Durch seine ruhige, sachliche und zielorientierte Herangehensweise gelingt es ihm häufig, die Ermittlungsbehörden zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen oder eine diskrete Lösung zu finden, bevor das Verfahren öffentlich bekannt wird.

Seine Mandanten profitieren von seiner Doppelqualifikation: Als erfahrener Strafverteidiger kennt er sowohl die Anforderungen des Strafverfahrens als auch die Besonderheiten des Beamtenrechts und Disziplinarrechts – eine Kombination, die gerade bei § 357 StGB von entscheidender Bedeutung ist.

Ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt ist für jeden Beamten oder Amtsträger eine existenzielle Bedrohung. Die strafrechtlichen, dienstrechtlichen und finanziellen Konsequenzen sind erheblich – umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten mit langjähriger Erfahrung, tiefem Fachwissen und taktischem Geschick zur Seite. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte nicht zögern, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die richtige Verteidigung zur richtigen Zeit kann nicht nur eine Verurteilung verhindern, sondern oft auch die berufliche Zukunft sichern.

 

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch die Benutzung gefälschter B1-Sprachzertifikate – Eine schnelle Einstellung ist möglich!

In den letzten Jahren haben Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung gefälschter Sprachzertifikate, insbesondere der sogenannten B1-Zeugnisse, deutlich zugenommen. Die Vorlage eines solchen Sprachzertifikats ist oftmals Voraussetzung für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Einbürgerung oder eines Ausbildungsplatzes. Wer hierbei ein gefälschtes Dokument verwendet, sieht sich nicht selten mit dem Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) konfrontiert – ein Tatvorwurf mit schwerwiegenden strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Dieser Artikel beleuchtet die typischen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit gefälschten B1-Zeugnissen, die drohenden Konsequenzen, die möglichen Verteidigungsstrategien sowie die fundierte Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen sensiblen Verfahren.

Typische Fallkonstellationen

Der Vorwurf der Urkundenfälschung ergibt sich häufig in folgenden Situationen:

  • Ein gefälschtes B1-Zeugnis wird der Ausländerbehörde im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens vorgelegt.
  • Im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis oder einer Verlängerung wird ein gefälschtes Sprachzertifikat eingereicht.
  • Bei Bewerbungen auf Ausbildungsstellen oder bei der Vorlage in Sprach- oder Integrationskursen wird ein vermeintlich anerkanntes B1-Zeugnis präsentiert, das tatsächlich nicht von einer zertifizierten Stelle ausgestellt wurde.
  • In Prüfungsverfahren wird ein Dokument vorgelegt, das durch technische Mittel nachträglich manipuliert oder vollständig gefälscht wurde.

Oft werden solche Fälle durch Abgleich mit den Daten der ausstellenden Prüfungsstellen entdeckt. Auch bei Routineprüfungen im Rahmen von Aufenthaltsverfahren oder durch Hinweise aus dem sozialen Umfeld kann der Verdacht entstehen.

Rechtliche Bewertung und strafrechtliche Folgen

§ 267 StGB stellt die Herstellung, Veränderung oder Gebrauchmachung einer unechten oder verfälschten Urkunde unter Strafe. Im Falle eines B1-Zertifikats handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die regelmäßig im Rechtsverkehr eine besondere Beweiskraft entfaltet.

Die Strafe reicht – je nach Schwere des Falls – von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Besonders schwerwiegend kann der Tatvorwurf werden, wenn ein Zusammenhang mit einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren besteht: Dann drohen neben der eigentlichen Strafe auch ausländerrechtliche Konsequenzen, etwa die Ablehnung oder der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis.

Darüber hinaus kann eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch zu einem Eintrag im Bundeszentralregister führen, was sich auf zukünftige Einbürgerungs- oder Arbeitsgenehmigungsverfahren negativ auswirkt.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristische und taktische Ansätze

Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung ist kein Automatismus, der zwangsläufig in einer Verurteilung münden muss. Die Verteidigung beginnt bereits mit der richtigen Einordnung des Tatvorwurfs.

Zentral ist die Frage: Hat der Beschuldigte die Fälschung bewusst vorgenommen oder war ihm nicht klar, dass das überlassene Sprachzertifikat gefälscht war? Gerade in Fällen, in denen Dritte (etwa Vermittler, Sprachschulen oder angebliche Prüfungszentren) die Dokumente übergeben haben, besteht häufig Raum für Zweifel am Vorsatz.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft die Ermittlungsakte sorgfältig auf Beweislücken, Formfehler oder fehlenden Vorsatznachweis. Oft lassen sich anhand von Zeugenvernehmungen, Zahlungsnachweisen oder Korrespondenzen entlastende Umstände herausarbeiten.

Ziel ist es – je nach Ausgangslage – entweder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (z. B. nach § 153 oder § 153a StPO) oder bei Anklageerhebung durch geschickte Verhandlungsführung eine milde Sanktion zu erzielen. Auch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft oder ein tätiges Reueverhalten des Mandanten (z. B. Rücknahme des Dokuments, Kooperation mit den Behörden) kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Strafverteidigung spezialisiert und kennt die Anforderungen in Verfahren mit ausländerrechtlichem Hintergrund. Er hat zahlreiche Verfahren wegen Urkundenfälschung – gerade im Kontext von Sprachzertifikaten – erfolgreich betreut und weiß, worauf es bei der Abgrenzung zwischen Vorsatz, Irrtum und Fahrlässigkeit ankommt.

Seine Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und Strafgerichten ist für seine Mandanten ein entscheidender Vorteil. Gerade in Fällen mit drohenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ist ein taktisch kluges Vorgehen gefragt, um nicht nur strafrechtlich, sondern auch existenziell nachhaltige Schäden zu vermeiden.

Viele seiner Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium beendet werden – teils durch Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, teils gegen geringe Auflagen. Dabei ist ihm eine diskrete und zielorientierte Verteidigung stets oberstes Anliegen.

Strafverfahren wegen der Benutzung gefälschter B1-Sprachzertifikate betreffen häufig Menschen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden und aus Unkenntnis oder Druck heraus eine falsche Entscheidung getroffen haben. Die Konsequenzen können jedoch schwerwiegend sein – von einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis hin zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Gerade deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt hierfür nicht nur die juristische Expertise, sondern auch das notwendige Fingerspitzengefühl und die praktische Erfahrung mit, um auch in schwierigen Konstellationen eine sachgerechte Lösung zu finden. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte schnell handeln – denn oft entscheidet der erste Schritt über den Ausgang des Verfahrens.

 

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit weil der Subunternehmer eine Scheinfirma ist- Möglichkeiten der Verteidigung

Im Baugewerbe, im Transportwesen, in der Gastronomie oder in der Reinigungsbranche sind sie keine Seltenheit: Subunternehmer, die in Wahrheit gar keine echten Unternehmen sind – sogenannte Scheinfirmen. Wenn der Hauptunternehmer in Ermittlungen wegen Schwarzarbeit verwickelt wird, weil er solche Scheinfirmen beauftragt hat, droht ein massives strafrechtliches Risiko.

Insbesondere dann, wenn die Scheinfirma lediglich als Fassade dient, um Arbeitnehmer ohne Sozialabgaben zu beschäftigen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich in Wahrheit um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall steht nicht nur ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Raum, sondern regelmäßig auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB – also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Typische Fallkonstellationen

Die Ermittlungen gegen Hauptunternehmer beginnen häufig nach einer Kontrolle durch den Zoll oder das Hauptzollamt. Wird festgestellt, dass der vermeintliche Subunternehmer keine eigenständige betriebliche Struktur aufweist – etwa kein eigenes Werkzeug, keine eigenen Fahrzeuge, keine Weisungsfreiheit und keine eigene Organisation –, so vermuten die Behörden, dass es sich um einen Strohmann handelt. Die beim Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte gelten dann rechtlich als Beschäftigte des Auftraggebers.

Eine typische Fallkonstellation sieht so aus: Der Hauptunternehmer vergibt einen Auftrag an eine angeblich eigenständige Firma. Diese „Firma“ besteht jedoch nur aus einem Namen, eventuell einer Briefkastenadresse und einem angeblichen Inhaber, der oft selbst Arbeitnehmer ist oder war. Die tatsächlich eingesetzten Arbeiter erscheinen regelmäßig auf der Baustelle, arbeiten unter den Anweisungen des Hauptunternehmers und erhalten ihren Lohn in bar – meist ohne Abführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Ist der Vorwurf erhärtet, dass der Subunternehmer eine Scheinfirma war, wird dem Hauptunternehmer häufig zur Last gelegt, dass er Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt hat – in der Regel verbunden mit dem Vorwurf nach § 266a StGB. Auch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist häufig die Folge, wenn Löhne „schwarz“ gezahlt wurden.

Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich:

  • Nachforderungen der Sozialversicherungsträger für mehrere Jahre rückwirkend,
  • Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr,
  • mögliche Nachzahlungen von Lohnsteuer und Umsatzsteuer,
  • empfindliche Geldstrafen oder – in besonders schweren Fällen – Freiheitsstrafen,
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen,
  • Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.

Bei besonders gravierenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen, insbesondere wenn die Hinterziehungssumme den Schwellenwert von 50.000 € übersteigt. Darüber hinaus ist das Ansehen des Unternehmens dauerhaft beschädigt.

Verteidigungsmöglichkeiten – die Strategie entscheidet

Zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage: Handelte es sich bei dem Subunternehmer tatsächlich um eine Scheinfirma – oder lag eine echte unternehmerische Tätigkeit vor? Diese Frage ist oft eine Gratwanderung. Die Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24.06.2014 – 1 StR 83/13) verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Verfahren umfassend, ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit vorlagen – etwa durch eigenes unternehmerisches Risiko, freie Zeiteinteilung, eigenständige Organisation und eigene Betriebsmittel. Er hinterfragt auch, ob die Behörden zu früh eine Scheinselbstständigkeit unterstellen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse konkret zu ermitteln.

Wichtig ist auch die Frage, ob dem Auftraggeber ein sogenannter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Oft bestehen gute Ansätze zur Verteidigung, wenn der Unternehmer sich auf die formale Existenz der Subunternehmerfirma verlassen hat – z. B. weil Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldung oder Versicherungsnachweise vorgelegt wurden. Auch dies hat die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – 1 StR 416/12) ausdrücklich berücksichtigt.

Ziel der Verteidigung ist es, eine Verfahrenseinstellung oder eine strafmildernde Bewertung zu erreichen. In bestimmten Fällen kommt auch eine Verständigung über eine Geldauflage (§ 153a StPO) in Betracht – etwa, wenn der Schaden vollständig ausgeglichen wird.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Verfahren wegen Schwarzarbeit, § 266a StGB und Steuerhinterziehung. Er kennt die Prüfmechanismen der Hauptzollämter und weiß, wie Betriebsprüfer und Staatsanwaltschaften argumentieren. Gerade in komplexen Fallkonstellationen mit Subunternehmerstrukturen ist sein strategisches Vorgehen entscheidend für den Erfolg der Verteidigung.

Seine Mandanten profitieren nicht nur von seiner fachlichen Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, sondern auch von seiner Fähigkeit, mit den Behörden auf Augenhöhe zu kommunizieren und sachgerechte Lösungen zu verhandeln. Viele seiner Verfahren enden mit einer Einstellung – oft, bevor es zu einer Anklage oder öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Wer als Unternehmer in den Verdacht gerät, Scheinfirmen zur Umgehung von Sozialabgaben eingesetzt zu haben, steht schnell im Zentrum eines umfassenden Strafverfahrens. Die Folgen können existenzbedrohend sein – sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich.

Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten, der die Strukturen solcher Verfahren kennt und gezielt entkräften kann. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier die notwendige Spezialisierung und Durchsetzungskraft – für eine Verteidigung, die schützt, bewahrt und sich durchsetzt.

 

Strafverfahren gegen Justizbeamte – typische Risiken und Möglichkeiten der Verteidigung!

Justizbeamte tragen eine besondere Verantwortung für den reibungslosen Ablauf des Rechtsstaats. Ihre Tätigkeit unterliegt hohen Anforderungen an Loyalität, Integrität und gesetzestreues Verhalten. Kommt es zum Verdacht einer Straftat im dienstlichen Kontext – sei es wegen Bestechung, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Körperverletzung im Amt oder sonstiger Verfehlungen – sehen sich die Betroffenen nicht nur mit einem Strafverfahren konfrontiert, sondern zugleich mit erheblichen disziplinarischen und berufsrechtlichen Konsequenzen.

Dieser Artikel zeigt die typischen Fallkonstellationen, die mit einem Strafverfahren gegen Justizbeamte verbunden sein können, erläutert die möglichen schwerwiegenden Folgen und legt einen besonderen Fokus auf die Verteidigungsmöglichkeiten und die fundierte Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis betreffen Ermittlungsverfahren gegen Justizbeamte häufig Vorwürfe, die sich aus dem Dienstalltag ergeben. Wiederkehrende Konstellationen sind:

  • Verdacht der Bestechlichkeit (§ 332 StGB), etwa bei der unzulässigen Weitergabe von Informationen oder der Bevorzugung bestimmter Insassen gegen Vorteile,
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB), z. B. durch die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte,
  • Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) bei körperlichen Auseinandersetzungen mit Gefangenen,
  • Verstoß gegen die Dienstpflichten, etwa durch unerlaubten Kontakt zu Inhaftierten,
  • Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB), beispielsweise durch das Unterlassen von Meldungen.

Die Ermittlungsbehörden agieren in solchen Verfahren mit besonderer Intensität, da das Vertrauen in die Neutralität und Rechtsstaatlichkeit der Justiz gewahrt bleiben muss. Oft ist bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit einer Suspendierung vom Dienst verbunden.

Mögliche strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen

Wird ein Justizbeamter einer Straftat im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit beschuldigt, drohen einschneidende Folgen auf mehreren Ebenen:

  • Strafrechtliche Sanktionen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe,
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann,
  • Versetzung oder Suspendierung, oft bereits im Ermittlungsstadium,
  • Verlust der Pensionsansprüche bei besonders schweren Pflichtverletzungen,
  • Verlust des sozialen Ansehens im Kollegium und der Öffentlichkeit.

Die Auswirkungen sind also keineswegs auf das Strafverfahren begrenzt. Besonders heikel wird es, wenn interne Ermittlungen in der Justizvollzugsanstalt oder Behörde mit der Strafverfolgung Hand in Hand gehen und sich gegenseitig verstärken.

Verteidigungsmöglichkeiten – eine erfahrene anwaltliche Begleitung ist entscheidend

Eine frühzeitige und kompetente Verteidigung ist für Justizbeamte von zentraler Bedeutung. Ziel muss es sein, das Verfahren entweder frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder – falls eine Anklage erfolgt – die strafrechtlichen und disziplinarischen Folgen so gering wie möglich zu halten.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Verfahren zunächst die Ermittlungsakte auf Belastungsansätze, Widersprüche und rechtlich angreifbare Verfahrensfehler. In zahlreichen Fällen zeigen sich unklare Sachverhalte, fehlerhafte Annahmen der Staatsanwaltschaft oder fehlender Nachweis des subjektiven Tatbestands.

Besonders wichtig ist es, das Strafverfahren strikt vom Disziplinarverfahren zu trennen und beide Verfahren strategisch aufeinander abzustimmen. Nicht selten gelingt es, durch eine einvernehmliche Lösung mit der Staatsanwaltschaft (z. B. durch Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO) eine drohende Dienstenthebung abzuwenden.

Dabei hilft Rechtsanwalt Junge seine jahrzehntelange Erfahrung in der Verteidigung von Beamten und Amtsträgern. Seine Kenntnis der behördlichen Abläufe, der Zusammenarbeit mit Disziplinarbehörden und seiner Fähigkeit, komplexe Verfahrenslagen frühzeitig zu erkennen, ist in solchen Verfahren von unschätzbarem Wert.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über besondere Kenntnisse in der Verteidigung von Amtsträgern. Er kennt nicht nur die strafrechtliche Seite solcher Verfahren, sondern auch die beamtenrechtlichen und disziplinarischen Besonderheiten. Seine Mandanten profitieren von einem erfahrenen Verteidiger, der Verfahren professionell, diskret und zielgerichtet führt.

Viele seiner Verfahren enden mit einer Einstellung – oft noch im Ermittlungsverfahren –, bevor es zu einer öffentlichen Anklage oder gar zu einem Verlust der Beamtenrechte kommt. Dabei achtet Rechtsanwalt Junge stets darauf, dass sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich eine zukunftssichere Lösung gefunden wird.

Gerade bei Verfahren gegen Justizvollzugsbeamte, Gerichtsvollzieher, Mitarbeiter von Gerichten oder Staatsanwaltschaften ist seine fundierte Erfahrung ein entscheidender Vorteil. Er kennt die Erwartungen der Behörden und kann diese in die Verteidigungsstrategie einfließen lassen.

Strafverfahren gegen Justizbeamte stellen eine besonders sensible Herausforderung dar. Die drohenden Sanktionen sind weitreichend und betreffen nicht nur die Freiheit, sondern auch den Beamtenstatus, das berufliche Ansehen und die wirtschaftliche Existenz.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in solchen Verfahren die notwendige rechtliche Kompetenz, langjährige Erfahrung im Umgang mit den Behörden und ein strategisches Gespür für die Besonderheiten des Berufsbeamtentums. Wer sich einem derartigen Vorwurf gegenüber sieht, sollte nicht zögern, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen – denn die ersten Schritte entscheiden häufig über den Ausgang des gesamten Verfahrens.

 

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Zahnärzte – typische Fallkonstellationen und wirksame Verteidigung

Zahnärzte genießen in der Gesellschaft ein hohes Ansehen und tragen eine besondere Verantwortung – auch in steuerlicher Hinsicht. Doch gerade im stressigen Praxisalltag und angesichts der Komplexität steuerlicher Regelungen kann es leicht zu Fehlern kommen, die zu einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung führen. Die Finanzbehörden nehmen dabei zunehmend auch freiberuflich tätige Mediziner ins Visier.

Dieser Artikel erläutert die häufigsten Fallkonstellationen, die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie die Möglichkeiten der Verteidigung. Besonders hervorgehoben wird die langjährige Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, der bundesweit Zahnärzte in solchen Verfahren erfolgreich verteidigt.

Typische Fallkonstellationen bei Steuerhinterziehung durch Zahnärzte

Die Praxisführung bringt vielfältige steuerliche Herausforderungen mit sich, von der ordnungsgemäßen Einnahmenübersicht bis zur zutreffenden Umsatzsteuerveranlagung. In vielen Fällen sind es zunächst Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, die zu einer Betriebsprüfung und schließlich zu einem Strafverfahren führen. Häufige Auslöser sind:

  • Nicht oder verspätet erklärte Praxiseinnahmen,
  • Verwendung privater Konten für berufliche Zwecke ohne klare Trennung,
  • nicht erklärte Einnahmen aus Nebentätigkeiten (z. B. Gutachterhonorare, Vorträge),
  • nicht korrekt abgeführte Umsatzsteuer, insbesondere bei Privatleistungen,
  • nicht dokumentierte Barzahlungen oder nicht erfasste Eigenanteile.

In vielen Fällen ist keine vorsätzliche Steuerhinterziehung beabsichtigt. Vielmehr liegt eine Vernachlässigung der Dokumentationspflichten oder eine unzureichende steuerliche Beratung zugrunde. Dennoch sehen die Finanzbehörden bei Unregelmäßigkeiten schnell den Anfangsverdacht nach § 370 AO erfüllt – und leiten ein Ermittlungsverfahren ein.

Die schwerwiegenden rechtlichen Folgen

Wird ein Zahnarzt wegen Steuerhinterziehung angeklagt oder gar verurteilt, drohen empfindliche Sanktionen. Neben Geldstrafen und im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (bei besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren) sind die wirtschaftlichen Folgen gravierend:

  • Rückforderungen durch das Finanzamt inklusive Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr),
  • steuerliche Nachzahlungen über mehrere Jahre hinweg,
  • Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens durch die Zahnärztekammer,
  • Eintragungen ins Arztregister oder das Gewerbezentralregister,
  • Verlust des Ansehens und Vertrauens bei Patienten und Kooperationspartnern.

Gerade in Fällen, in denen keine professionelle steuerliche Begleitung erfolgte, wird den Betroffenen vorgeworfen, sie hätten sich der steuerlichen Risiken bewusst verschlossen. Der Begriff der „Steuerverkürzung mit bedingtem Vorsatz“ ist dabei zentral. Die Verteidigung muss also frühzeitig ansetzen, um eine Eskalation zu verhindern.

Verteidigungsmöglichkeiten – frühzeitig und professionell handeln

Der entscheidende Faktor in Steuerstrafverfahren ist das Timing. Wer frühzeitig einen spezialisierten Verteidiger einschaltet, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Sanktion erreichen.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier auf eine strukturierte Verteidigungsstrategie, die zunächst die Vollständigkeit und Korrektheit der steuerlichen Unterlagen prüft. Dabei wird oft deutlich, dass eine fehlerhafte Beratung oder ein unübersichtliches Buchhaltungssystem zur Problematik geführt hat.

Zentral ist auch die Frage nach dem Vorsatz. Gelingt es der Verteidigung, glaubhaft darzulegen, dass die unvollständige Erklärung der Einnahmen oder Vorsteuerabzüge auf einem Missverständnis oder einem technischen Fehler beruhte, kann eine Herabstufung zur leichtfertigen Steuerverkürzung erreicht werden – mit entsprechend geringeren rechtlichen Folgen.

Auch die Kooperation mit dem Finanzamt spielt eine Rolle. In vielen Fällen kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (gegen Geldauflage) erzielt werden, wenn der Schaden vollständig beglichen wird und keine einschlägige Vorbelastung besteht. Für Zahnärzte bedeutet dies oft den Erhalt der beruflichen Existenz.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Verteidiger in Steuerstrafverfahren tätig. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt er über besondere Qualifikationen, die ihn gerade für Verfahren gegen medizinische Berufsgruppen prädestinieren. Er kennt die typischen Strukturen in Zahnarztpraxen ebenso wie die Anforderungen der Finanzbehörden.

Durch seine langjährige Praxis hat er in zahlreichen Verfahren mit den zuständigen Finanzämtern und Bußgeld- und Strafsachenstellen verhandelt – oft mit dem Ergebnis einer frühzeitigen Verfahrensbeendigung oder Vermeidung eines öffentlichen Prozesses. Mandanten schätzen an ihm die diskrete, zielgerichtete und menschlich verständnisvolle Herangehensweise.

Sein Ansatz verbindet juristische Präzision mit steuerrechtlicher Praxisnähe – ein entscheidender Vorteil für Zahnärzte, deren wirtschaftliche und berufliche Zukunft auf dem Spiel steht.

Zahnärzte, die sich einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegenübersehen, stehen vor einer existenziellen Herausforderung. Die möglichen Sanktionen reichen weit über das rein Strafrechtliche hinaus und betreffen auch die wirtschaftliche Grundlage und die Reputation der Praxis.

In solchen Situationen ist eine fundierte und spezialisierte Verteidigung unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Expertise – mit tiefem Verständnis für steuerliche Fragen, medizinrechtliche Besonderheiten und strategische Kommunikation mit den Behörden.

Wer frühzeitig auf kompetente Unterstützung setzt, erhöht seine Chancen auf eine außergerichtliche Lösung erheblich – und damit auf die Bewahrung der eigenen beruflichen Zukunft.

 

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Zahnärzte – typische Risiken und die richtige Verteidigung

Zahnärzte stehen wie andere Heilberufler im besonderen Fokus von Abrechnungsprüfungen. Die zunehmende Digitalisierung im Gesundheitswesen, gekoppelt mit der Kontrolle durch Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen (KZV), hat die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs in den letzten Jahren deutlich steigen lassen. Dabei geht es nicht nur um strafrechtliche Sanktionen – auch berufsrechtliche und existenzielle Folgen drohen.

Dieser Beitrag beleuchtet typische Fallkonstellationen, die rechtlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen und beruflichen Risiken. Im Mittelpunkt steht die Verteidigung und der erfahrene Beistand durch Rechtsanwalt Andreas Junge, der als Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Arztstrafverfahren regelmäßig Mandate in diesem hochsensiblen Bereich übernimmt.

Typische Fallkonstellationen bei Abrechnungsbetrug in Zahnarztpraxen

Ermittlungsverfahren wegen § 263 StGB (Betrug) oder § 266 StGB (Untreue) gegen Zahnärzte beginnen häufig mit einer Auffälligkeit bei der KZV oder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Patienten. Typische Vorwürfe sind:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, etwa bei Prophylaxe, PAR oder Füllungen,
  • systematische fehlerhafte Codierung, um höhere Sätze zu erzielen,
  • nicht zutreffende Angaben zur Plausibilität der Behandlungsdauer,
  • Doppelabrechnungen von Leistungen über GKV und PKV oder Beihilfe,
  • Abrechnung durch nicht approbierte Mitarbeiter ohne persönliche Aufsicht des Zahnarztes.

Nicht selten vermengen sich zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit Patienten oder Kostenträgern mit strafrechtlichen Vorwürfen. Der Druck auf die Beschuldigten ist erheblich – auch wegen der komplexen medizinisch-rechtlichen Gemengelage.

Strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann bereits mit der Durchsuchung der Praxis beginnen. Dabei werden Patientenunterlagen, Abrechnungsdaten und IT-Systeme sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen wird ein Berufsverbot beantragt (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Auch die kassenärztliche Zulassung ist in Gefahr.

Ein rechtskräftiges Urteil kann erhebliche Sanktionen mit sich bringen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 263 StGB),
  • Einziehung des erlangten Vermögensvorteils,
  • berufsrechtliche Maßnahmen durch die Zahnärztekammer,
  • Entziehung der Kassenzulassung,
  • Rückforderungen durch die KZV oder private Kostenträger,
  • disziplinarische Folgen bei Beamtenstatus (etwa Hochschullehrer).

Die Rückforderungsbescheide erreichen teils sechsstellige Summen und können wirtschaftlich existenzbedrohend sein. Auch eine Eintragung ins Arztregister ist gefährdet.

Möglichkeiten der Verteidigung

Eine frühzeitige, strukturierte Verteidigung ist in solchen Verfahren unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt mit der umfassenden Akteneinsicht und der Prüfung, ob der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Nicht jede fehlerhafte Abrechnung stellt auch einen Betrug dar. Häufig liegt ein Irrtum über Abrechnungsmodalitäten oder ein Dokumentationsdefizit vor, das sich aufklären lässt.

Ein zentrales Verteidigungsziel ist daher die Entkriminalisierung des Vorwurfs. In vielen Fällen gelingt es, eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage zu erreichen – insbesondere bei erstmaligem Vorwurf und kooperativem Verhalten. In anderen Fällen ist die sorgfältige Rekonstruktion der Behandlungsdokumentation entscheidend.

Auch gutachterliche Stellungnahmen spielen eine wichtige Rolle, etwa zur Auslegung zahnärztlicher Standards oder zur Klärung, ob eine bestimmte Abrechnung plausibel war. Die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Abrechnungsberatern, die der Verteidigung zuarbeiten, ist für Rechtsanwalt Junge eine bewährte Praxis.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in Arztstrafverfahren. Seine Spezialisierung umfasst insbesondere Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs und des Subventionsbetrugs im medizinischen Bereich. Er kennt die Strukturen der KZV, die behördlichen Abläufe und die internen Prüfmechanismen aus unzähligen Mandaten.

Durch seine Doppelqualifikation als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht versteht er nicht nur die juristische, sondern auch die wirtschaftliche Seite solcher Verfahren. Mandanten profitieren von seinem strategischen Vorgehen, seiner diskreten Arbeitsweise und der Fähigkeit, Verfahren frühzeitig zu entschärfen – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren.

Viele von ihm vertretene Zahnärzte konnten durch seine Verteidigung eine Einstellung oder eine deutlich mildere Sanktion erreichen, als zunächst zu erwarten war. Besonders in Fällen mit parallelen berufsrechtlichen Verfahren sorgt sein koordiniertes Vorgehen für Rechtssicherheit und langfristigen Bestand der beruflichen Existenz.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Zahnärzte gehören zu den komplexesten und sensibelsten Bereichen des Medizinstrafrechts. Die Risiken reichen weit über eine strafrechtliche Verurteilung hinaus – bis hin zum Verlust der Existenzgrundlage.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier als spezialisierter Verteidiger nicht nur fundierte juristische Kompetenz, sondern auch die Erfahrung und Umsicht, die es braucht, um solche Verfahren erfolgreich zu führen. Wer mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen – idealerweise noch vor der ersten Aussage oder Mitwirkung an einer Durchsuchung. Die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung werden früh gestellt – nutzen Sie diese Chance mit einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite.

 

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Influencer – Risiken, Fallkonstellationen und effektive Verteidigung

Mit dem Aufstieg sozialer Netzwerke ist eine neue Berufsgruppe in den Fokus der Steuerbehörden geraten: Influencer. Ob auf YouTube, Instagram, TikTok oder anderen Plattformen – wer Produkte bewirbt, Kooperationen eingeht oder Einnahmen über Werbung und Affiliate-Links generiert, erzielt regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte. Doch vielen Influencern fehlt es an steuerrechtlichem Wissen – und so geraten sie leicht ins Visier von Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und letztlich in ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.

Dieser Beitrag beleuchtet typische Fallkonstellationen, die häufig unterschätzten strafrechtlichen Risiken und – besonders wichtig – die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge, der als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht eine herausragende Expertise in der Verteidigung in solchen Verfahren besitzt.

Häufige Fallkonstellationen bei Influencern

Ermittlungsverfahren gegen Influencer wegen Steuerhinterziehung resultieren meist aus Prüfungen durch das Finanzamt oder Hinweise Dritter – darunter enttäuschte Geschäftspartner oder auch automatisierte Prüfalgorithmen der Finanzverwaltung, die Plattformdaten mit Steuererklärungen abgleichen.

Typische Auffälligkeiten sind:

  • Nichtangabe von Werbeeinnahmen über Plattformen wie YouTube, Instagram oder OnlyFans,
  • nicht versteuerte Sachzuwendungen von Kooperationspartnern,
  • fehlende Gewerbeanmeldung trotz wiederholter Einkünfte,
  • unvollständige oder verspätete Steuererklärungen,
  • unrichtige Angaben zu Betriebsausgaben oder Nutzung privater Konten für geschäftliche Einnahmen.

Auch das Sponsoring durch internationale Firmen führt oft zu steuerlichen Problemen, wenn Zahlungen aus dem Ausland nicht korrekt erklärt werden. Hinzu kommt, dass viele Influencer als Einzelunternehmer oder Kleingewerbetreibende tätig sind, ohne steuerliche Beratung – ein Fehler, der sich spätestens im Rahmen einer Steuerfahndung rächt.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung ist ein massiver Einschnitt – sowohl persönlich als auch geschäftlich. Schon die Durchsuchung von Wohnung und Technik (Handy, Laptop) wirkt für viele Betroffene traumatisch. Nach § 370 AO drohen Geldstrafen oder – bei hohem Hinterziehungsbetrag – Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Zudem fordert das Finanzamt sämtliche hinterzogenen Beträge nach – mit Zinsen von 6 % pro Jahr. Auch eine Gewerbeuntersagung, ein Eintrag ins Gewerbezentralregister oder sogar eine Sperrung bei Plattformen können wirtschaftliche Folgen sein. Öffentlich bekannt gewordene Strafverfahren führen nicht selten zu einem massiven Imageverlust und dem Verlust von Kooperationen.

Verteidigungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren

Die Verteidigung beginnt mit einer genauen Analyse des Vorwurfs. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft, ob tatsächlich eine vorsätzliche Steuerverkürzung vorliegt oder ob Fehler aus Unkenntnis, schlechter Beratung oder unklarer Abgrenzung von privat und geschäftlich resultieren.

Oft gelingt es, den subjektiven Vorsatz zu entkräften und den Vorwurf auf eine fahrlässige Steuerverkürzung zu reduzieren – mit deutlich milderen Folgen. In frühen Verfahrensstadien kann bei kooperativem Verhalten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreicht werden, insbesondere bei bislang unauffälligen Mandanten.

Auch die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist in bestimmten Konstellationen ein möglicher Ausweg – insbesondere dann, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt oder aufgeklärt ist. Voraussetzung ist aber, dass die Angaben vollständig, richtig und fristgerecht erfolgen. Rechtsanwalt Junge unterstützt seine Mandanten dabei von Anfang an mit einem strukturierten Plan zur Aufarbeitung.

Eine zentrale Rolle spielt die Kommunikation mit dem Finanzamt und der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Hier ist Erfahrung entscheidend – und genau diese bringt Rechtsanwalt Junge mit: Er kennt die Abläufe und Fallgruppen der Finanzverwaltung und weiß, wie Sachverhalte zu strukturieren und rechtlich einzuordnen sind.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Mit langjähriger Erfahrung in Steuerstrafverfahren – insbesondere im digitalen Bereich – ist er besonders mit den Herausforderungen von Influencern vertraut. Er kennt die branchenspezifischen Risiken, technischen Fallstricke und die steuerrechtlichen Sonderfragen bei Plattformen wie YouTube, TikTok oder Instagram.

Seine Verteidigung basiert auf einer präzisen Analyse der Buchhaltung, der Kommunikation mit Kooperationspartnern und der Einbindung steuerlicher Berater. Sein Ziel: nicht nur juristisch ein optimales Ergebnis zu erzielen, sondern auch die geschäftliche Zukunft des Mandanten zu sichern.

Mandanten schätzen an ihm die diskrete, lösungsorientierte und verbindliche Arbeitsweise. Gerade in Fällen, in denen öffentliche Aufmerksamkeit droht, ist seine Fähigkeit zur frühzeitigen Konfliktlösung besonders wertvoll. Durch seine strategische Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden konnte er bereits zahlreiche Verfahren vor Anklageerhebung beenden.

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung treffen Influencer oft unvorbereitet – mit gravierenden finanziellen und reputativen Folgen. Die rechtlichen Hürden sind hoch, die Anforderungen an steuerliche Dokumentation komplex. Umso wichtiger ist eine qualifizierte Verteidigung, die sowohl das juristische als auch das wirtschaftliche Umfeld des Mandanten versteht.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der richtige Ansprechpartner für solche Verfahren: mit tiefem steuerlichen Verständnis, Erfahrung in mediennahen Berufen und ausgeprägtem Verhandlungsgeschick. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig handeln – denn der Verlauf der ersten Verfahrenswochen entscheidet oft über die langfristigen Folgen.

Fragen Sie deshalb frühzeitig professionelle Hilfe an – je eher, desto besser.