In den letzten Jahren ist der Konsum und Erwerb von Cannabisprodukten in Deutschland ein zunehmend reguliertes Thema geworden. Trotz der Legalisierungsdebatte und jüngster Reformen bleiben bestimmte Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar – insbesondere der Erwerb und Besitz nicht zugelassener Cannabisprodukte. Besonders im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen dabei Online-Bestellungen über Anbieter wie „Glow420“ oder „Glow Cannabis Company“.
Immer mehr Strafverfahren werden eingeleitet, weil Konsumenten über diese Plattformen Cannabis oder Cannabisprodukte bestellt haben, die in Deutschland weiterhin als illegale Betäubungsmittel eingestuft sind. Häufig handelt es sich um Verstöße gegen § 29 BtMG, der insbesondere Erwerb, Besitz und Einfuhr unter Strafe stellt. Für die Betroffenen sind die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen oft weitreichend – insbesondere dann, wenn sie die Strafbarkeit ihrer Handlung gar nicht erkannt haben.
Rechtlicher Hintergrund
§ 29 BtMG normiert eine Vielzahl an Handlungen rund um verbotene Betäubungsmittel, darunter auch Cannabis, sofern es nicht ausdrücklich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zugelassen ist. Besonders relevant ist dabei der Absatz 1 Nr. 1 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“
Online-Plattformen wie Glow420 werben häufig damit, dass ihre Produkte legal seien, da sie angeblich nur geringe Mengen THC enthielten oder aus dem Ausland verschickt würden. Das deutsche Strafrecht hingegen knüpft die Strafbarkeit an den tatsächlichen Wirkstoffgehalt sowie die objektive Einstufung der Substanz als Betäubungsmittel nach Anlage I bis III BtMG. Ist ein solcher Wirkstoffgehalt überschritten oder ist das Produkt dort nicht ausgenommen, liegt ein Verstoß vor – unabhängig davon, wie das Produkt beworben wird.
Typische Fallkonstellationen
In der anwaltlichen Praxis ergeben sich regelmäßig folgende Szenarien:
- Bestellung von Cannabisblüten oder THC-haltigen Produkten bei Glow420 mit Versand aus dem EU-Ausland,
- Lieferung von Kartuschen, Edibles oder Ölen mit THC-Gehalt über der gesetzlich zulässigen Grenze,
- Abfangen der Pakete durch den Zoll und anschließende Ermittlungen gegen den Empfänger,
- Hausdurchsuchung und Sicherstellung weiterer Substanzen oder Endgeräte,
- Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 29 BtMG.
Häufig wissen die Besteller nicht, dass sie mit ihrer Handlung gegen das deutsche Betäubungsmittelrecht verstoßen. Dennoch bleibt die Strafbarkeit in der Regel bestehen.
Mögliche rechtliche und persönliche Folgen
Ein Strafverfahren wegen § 29 BtMG kann bereits beim einmaligen Erwerb geringe Mengen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft,
- Hausdurchsuchung, insbesondere bei „auffälligen“ Mengen oder Voreintragungen,
- Strafanzeige und Einleitung eines Strafverfahrens mit drohender Geldstrafe oder Freiheitsstrafe,
- Eintragung ins Bundeszentralregister, mit ggf. späterer Relevanz für Arbeitsverhältnisse,
- Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenbesitz oder -konsum,
- bei ausländischen Staatsangehörigen drohende ausländerrechtliche Konsequenzen.
Das Strafmaß richtet sich insbesondere nach der Art der Substanz, der Wirkstoffmenge, dem bisherigen strafrechtlichen Verhalten und dem Einzelfall.
Verteidigungsmöglichkeiten – Aufklärung und Einordnung
Eine effektive Verteidigung setzt eine differenzierte Betrachtung der Fallumstände voraus. Wusste der Besteller tatsächlich, dass es sich um ein illegales Produkt handelt? Hat die Plattform irreführende Angaben gemacht? Gab es eine konkrete Wirkstoffanalyse der sichergestellten Produkte? Liegt überhaupt eine strafbare Wirkstoffmenge vor?
Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier auf eine detaillierte Akteneinsicht und technische Überprüfung der Wirkstoffgehalte sowie auf die rechtliche Prüfung der Einstufung nach dem BtMG. In vielen Fällen gelingt es, die Strafbarkeit zu relativieren oder auf eine Einstellung hinzuwirken – insbesondere bei Ersttätern und geringen Mengen.
Auch die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung oder die Sicherung der beruflichen Perspektive der Mandanten ist ein zentraler Bestandteil der Verteidigung. Eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung) ist bei geschickter anwaltlicher Strategie regelmäßig erreichbar.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über weitreichende Erfahrung in BtMG-Verfahren – auch im Zusammenhang mit neuen Vertriebswegen wie Onlineplattformen, sozialen Netzwerken oder Telegram-Gruppen. Sein technisches und rechtliches Verständnis für die Stoffanalytik sowie seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten sind zentrale Elemente seiner erfolgreichen Verteidigungsstrategie.
Er weiß, welche Fehler Ermittlungsbehörden bei Wirkstoffanalysen oder Einordnungen machen können, und wie wichtig es ist, frühzeitig auf eine rechtlich tragfähige Einordnung hinzuarbeiten. Besonders in Fällen mit Glow420 und ähnlichen Plattformen konnte er bereits mehrfach erreichen, dass Verfahren eingestellt oder sehr milde Sanktionen ausgesprochen wurden.
Die Bestellung von Cannabisprodukten bei scheinbar legalen Anbietern wie Glow420 kann schnell zu einem Strafverfahren nach § 29 BtMG führen – mit empfindlichen Konsequenzen für die Betroffenen. Wer glaubt, legal zu handeln, ist nicht automatisch vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.
Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen ein versierter und erfahrener Verteidiger zur Seite, der die technischen, juristischen und praktischen Dimensionen solcher Verfahren kennt und effektiv zu nutzen weiß.
Frühe anwaltliche Unterstützung kann oft über Ausgang und Tragweite des Verfahrens entscheiden – gerade wenn es um die berufliche Zukunft, den Führerschein oder eine Verurteilung mit Eintragung im Bundeszentralregister geht.