Strafverfahren wegen Schwarzarbeit durch die Beschäftigung von Scheinselbstständigen- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung –

Das Thema Scheinselbstständigkeit spielt im Arbeits-, Sozial- und Strafrecht eine immer größere Rolle. Besonders im Baugewerbe, der Logistik, in der Pflege sowie in der Veranstaltungsbranche kommt es häufig zu Konstellationen, in denen formal selbstständige Auftragnehmer in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die Beschäftigung solcher Personen kann nicht nur zu hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen führen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nach sich ziehen.

Ein Strafverfahren in diesem Zusammenhang ist für Unternehmer nicht nur eine rechtliche Herausforderung, sondern birgt oft existenzielle Risiken. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, begleitet regelmäßig Unternehmer, Geschäftsführer und Selbstständige, die sich mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Scheinselbstständigen konfrontiert sehen.

Rechtliche Grundlagen und Begriffsbestimmung

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert, wird jedoch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Finanzgerichte geprägt. Danach liegt eine abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vor, wenn der Auftragnehmer in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Weisungsrecht unterliegt, ohne ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen.

Scheinselbstständigkeit führt zur Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie – je nach Gestaltung – zur steuerlichen Neuqualifikation der Zahlungen als Arbeitslohn. Wird diese Einordnung durch die Behörden nachträglich vorgenommen, drohen rückwirkende Nachforderungen und Zinsen für bis zu vier Jahre, bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu 30 Jahre.

Zugleich begründet die Beschäftigung von Scheinselbstständigen regelmäßig den Verdacht auf Verstöße gegen § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen), § 370 AO (Steuerhinterziehung) und § 266 StGB (Untreue).

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit durch Scheinselbstständigkeit entstehen häufig in folgenden Konstellationen:

  • Der formale Subunternehmer hat keine eigenen Mitarbeiter, kein unternehmerisches Auftreten (keine Werbung, kein Internetauftritt) und tritt regelmäßig nur bei einem Auftraggeber auf.
  • Arbeitszeiten, Arbeitsort und -mittel werden vom Auftraggeber vorgegeben; eine freie Einteilung der Tätigkeit besteht nicht.
  • Es bestehen keine echten unternehmerischen Risiken – etwa durch Haftung, eigene Betriebsmittel oder eigenständige Preisgestaltung.
  • Auftragnehmer werden vollständig in die Betriebsorganisation eingegliedert, etwa durch Nutzung der Dienstkleidung, Fahrzeuge oder IT-Systeme.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen die Verträge als Werk- oder Dienstverträge ausgestaltet wurden, tatsächlich aber eine dauerhafte persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung in den letzten Jahren deutlich geschärft. Das Bundessozialgericht stellte im Urteil vom 31. März 2022 (Az. B 12 R 6/20 R) klar, dass bei langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ohne unternehmerisches Auftreten regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied in einem vielbeachteten Urteil vom 23. Februar 2023 (Az. L 8 R 265/20), dass auch die „optische Selbstständigkeit“ nicht ausreiche, wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit überwiegen.

Die Finanzgerichte folgen dieser Linie. Das FG Köln urteilte am 18. Oktober 2021 (Az. 15 K 1198/18), dass Honorare an einen vermeintlich selbstständigen IT-Dienstleister als Arbeitslohn zu qualifizieren seien, da dieser vollständig in die Betriebsorganisation integriert war.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Folgen eines Strafverfahrens wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen sind weitreichend:

  • Geld- oder Freiheitsstrafen nach § 266a StGB und § 370 AO,
  • gewerberechtliche Maßnahmen bis hin zur Untersagung der weiteren Berufsausübung,
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (ggf. über mehrere Jahre),
  • Nachforderungen der Lohnsteuer und Umsatzsteuer,
  • zivilrechtliche Schadensersatzforderungen,
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

In besonders schwerwiegenden Fällen wird die Beschäftigung von Scheinselbstständigen auch als bandenmäßige Schwarzarbeit nach § 10 Abs. 1 SchwarzArbG verfolgt, was die Strafandrohung erheblich erhöht.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erfordert eine tiefgehende rechtliche Analyse der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse und der vertraglichen Grundlagen. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die erforderliche Erfahrung und Fachkenntnis mit, um diese Konstellationen präzise zu bewerten.

Seine Verteidigung beginnt mit einer detaillierten Prüfung der Vertragsgestaltung, der tatsächlichen Arbeitspraxis sowie der organisatorischen Einbindung der betroffenen Personen. Dabei arbeitet er regelmäßig mit arbeits- und steuerrechtlichen Sachverständigen zusammen, um die Einordnung der Arbeitsverhältnisse rechtlich fundiert zu hinterfragen.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Argumentation, dass eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit tatsächlich vorgelegen hat – etwa durch eigene Kundenakquise, das Tragen des eigenen Unternehmerrisikos oder das Vorliegen mehrerer Auftraggeber. Auch wird geprüft, ob der Mandant auf die rechtliche Zulässigkeit der Konstruktion vertrauen durfte und etwaige Hinweise missachtet wurden.

In vielen Fällen gelingt es, durch gezielte Stellungnahmen, die Einreichung entlastender Dokumente und die aktive Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa gegen Auflage nach § 153a StPO.

Rechtsanwalt Junge bringt seine langjährige Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren ein, kennt die Arbeitsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Staatsanwaltschaften und der Rentenversicherungsträger. Überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung beendet werden.

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen sind komplex, rechtlich anspruchsvoll und potenziell existenzbedrohend. Die korrekte rechtliche Einordnung der Tätigkeit, das Verständnis für die betriebliche Realität und die professionelle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet als Fachanwalt für Strafrecht und spezialisierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht eine fundierte und strategisch versierte Begleitung in allen Verfahrensphasen. Seine praktische Erfahrung, seine Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und seine strukturierte Arbeitsweise machen ihn zu einem verlässlichen Partner für Unternehmer, die sich einem Vorwurf wegen Scheinselbstständigkeit ausgesetzt sehen.