Strafverfahren gegen Sozialarbeiter wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind in ihrer beruflichen Tätigkeit tagtäglich mit komplexen menschlichen Problemlagen, dynamischen Entscheidungsprozessen und hohen Erwartungen konfrontiert. In bestimmten Fällen kann es – etwa durch ein unterlassenes Eingreifen oder eine fehlerhafte Einschätzung einer Gefährdungslage – zu Verletzungen bei betreuten Personen kommen. In der Folge sehen sich Sozialarbeiter mit dem strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 Strafgesetzbuch (StGB) konfrontiert.

Ein solches Verfahren ist für die Betroffenen mit erheblichem psychischen und beruflichen Druck verbunden. Es geht nicht nur um eine mögliche Sanktion, sondern auch um Fragen der persönlichen Integrität und der beruflichen Zukunft. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, begleitet seit Jahren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sozialer Einrichtungen in Verfahren mit strafrechtlicher Relevanz. Seine Erfahrung, seine Kenntnis des Berufsalltags und seine strategische Herangehensweise machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner.

Der Vorwurf: § 229 StGB

Gemäß § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit einen anderen körperlich verletzt. Im Unterschied zur vorsätzlichen Körperverletzung steht hier nicht der Wille zur Verletzung, sondern eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung im Zentrum, die nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.

Im sozialen Arbeitsfeld kommt eine solche Strafbarkeit typischerweise dann in Betracht, wenn ein Sozialarbeiter in Ausübung seines Berufs nicht ausreichend auf eine erkennbare Gefahrenlage reagiert hat und daraus ein körperlicher Schaden resultiert. Denkbar sind etwa Verletzungen durch Dritte, durch Eigengefährdung oder durch unterlassene Hilfeleistung in medizinischen oder lebenspraktischen Kontexten.

Typische Fallkonstellationen

Zu den regelmäßig anzutreffenden Konstellationen in der Praxis zählen:

  • Übergriffe durch Mitbewohner in Wohngruppen oder Einrichtungen, bei denen Schutzmaßnahmen unterlassen wurden,
  • Selbstverletzungen von Klienten mit psychischer Erkrankung nach unzureichender Risikoabschätzung,
  • Unfälle in Einrichtungen bei fehlender oder mangelhafter Aufsicht,
  • Verletzungen durch Fehlverhalten Dritter, etwa in Schulen oder Pflegeeinrichtungen, bei unterlassener Intervention oder unzureichender Dokumentation,
  • Verzögerungen bei der ärztlichen Versorgung, etwa durch Fehleinschätzungen in der Hilfeplanung oder Betreuung.

Ein Ermittlungsverfahren wird meist durch Anzeige eines Angehörigen, eine Anzeige durch Kollegen oder eine Meldung der Polizei bzw. des Trägers ausgelöst.

Maßstab der strafrechtlichen Verantwortung

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. eine rechtlich relevante Garantenstellung oder Handlungspflicht des Sozialarbeiters gegenüber der verletzten Person,
  2. eine Sorgfaltspflichtverletzung, die objektiv pflichtwidrig war,
  3. eine Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der eingetretenen Verletzung,
  4. und eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Ergebnisses aus Sicht eines besonnenen Dritten.

Dabei gilt ein strenger Maßstab: Je gravierender die Gefährdung, desto höher die Anforderungen an die Schutzpflicht. Die Gerichte prüfen dabei sehr genau, ob ein aktives Eingreifen rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. Gleichwohl betont die Rechtsprechung, dass nicht jeder Fehler automatisch zur Strafbarkeit führt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 510 Qs 88/20).

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert ein sensibles und zugleich fundiertes Vorgehen. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt seine Arbeit mit einer genauen Analyse des konkreten Fallgeschehens, der Dokumentation, der Dienstanweisungen und der Risikoeinschätzungen. Er prüft, ob eine rechtlich belastbare Handlungspflicht bestand, ob die Entscheidung im Einklang mit Standards stand und ob aus Sicht der Fachpraxis eine andere Maßnahme überhaupt vertretbar gewesen wäre.

In vielen Fällen gelingt es, durch fundierte Stellungnahmen, Rückgriff auf interne Protokolle oder die Einbindung von Sachverständigen nachzuweisen, dass das Verhalten des Sozialarbeiters fachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden war. Auch die Berücksichtigung von strukturellen Überlastungen oder Mehrfachzuständigkeiten kann entlastend wirken.

Besonders wichtig ist eine frühzeitige und sachliche Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. In zahlreichen Fällen kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO eingestellt werden.

Die Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung tätig. Er verfügt über vertiefte Kenntnisse im Straf- und Sozialrecht und kennt die spezifischen Anforderungen und Entscheidungsdilemmata in sozialen Arbeitsfeldern. In vielen seiner Verfahren gegen Sozialarbeiter konnte er erreichen, dass die Ermittlungen eingestellt oder mit einer milden Reaktion abgeschlossen wurden.

Seine Arbeitsweise ist geprägt durch juristische Präzision, empathisches Verständnis für die Situation seiner Mandanten und eine zielorientierte Strategie. Er weiß, dass in Verfahren gegen Sozialarbeiter nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufliche, soziale und emotionale Aspekte eine große Rolle spielen.

Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist für Sozialarbeiter belastend, rufschädigend und in der Praxis oft überlagernd mit disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und verständnisvolle Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine umfassende Begleitung in allen Phasen des Verfahrens – mit klarem Blick für die rechtlichen Anforderungen, aber auch für die Arbeitsrealität im sozialen Dienst. Wer sich einem solchen Verfahren gegenübersieht, sollte nicht zögern, rechtzeitig fundierten juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.