Immer wieder geraten Oldtimer-Liebhaber ins Visier von Behörden, weil in den importierten Fahrzeugen noch verbotene Kältemittel wie R12 (Dichlordifluormethan) enthalten sind. Was für viele als Nebensächlichkeit erscheint, kann schnell zu einem Bußgeldverfahren führen – mit empfindlichen finanziellen und rechtlichen Folgen. Die Einfuhr dieser Kältemittel steht im Konflikt mit den Regelungen der europäischen Chemikalien- und Stoffverordnungen sowie dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der F-Gase-Verordnung.
Bußgeldverfahren in diesem Bereich stellen für Laien oft ein schwer durchschaubares Geflecht aus umwelt-, zoll- und verwaltungsrechtlichen Normen dar. Besonders problematisch ist, dass die Fahrzeugbesitzer oft gar nicht wissen, dass das eingeführte Fahrzeug noch mit R12 befüllt ist – und dennoch rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Seit dem Inkrafttreten der europäischen F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) ist die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase, darunter auch R12, grundsätzlich verboten. Bereits nach der alten Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestand ein striktes Verbot der Nutzung dieser umweltschädlichen Substanzen.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Chemikaliengesetz und die Chemikalien-Sanktionsverordnung. Danach ist die vorsätzliche oder fahrlässige Einfuhr solcher Stoffe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 26 ChemG).
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis sehen sich Halter und Käufer von importierten Oldtimern – insbesondere aus den USA – mit folgenden Vorwürfen konfrontiert:
- Einfuhr eines Fahrzeugs, dessen Klimaanlage noch mit R12 befüllt ist,
- Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot,
- Unterlassen der Meldung oder Deklaration beim Zoll,
- Lagerung oder Weiterverkauf eines Fahrzeugs mit verbotenen Kältemitteln,
- technische Instandsetzung der Klimaanlage ohne vollständige Umrüstung.
Gerade bei der Übernahme von Fahrzeugen durch Speditionen oder bei unklarer Herkunft aus Onlineplattformen ist die Dokumentation des technischen Zustands häufig lückenhaft – was zu einer Beweisproblematik auf Seiten der Halter führt.
Mögliche Folgen und Sanktionen
Bußgelder im fünfstelligen Bereich sind bei nachgewiesenem Verstoß keine Seltenheit. Zusätzlich können folgende Folgen drohen:
- Beschlagnahme oder Zurückweisung des Fahrzeugs an der Grenze,
- Verwarnung durch das Umweltbundesamt oder das Zollamt,
- Untersagung der Nutzung oder Zulassung des Fahrzeugs,
- strafrechtliche Verfahren bei beharrlicher oder gewerbsmäßiger Wiederholung,
- Eintragung ins Gewerbezentralregister.
Für gewerblich tätige Importeure, Restaurationsbetriebe oder Fahrzeughändler drohen darüber hinaus gewerberechtliche Konsequenzen – insbesondere die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Ordnungsämter.
Verteidigungsmöglichkeiten – Was Betroffene tun können
Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass ein Bußgeld auch tatsächlich verhängt wird. Gerade bei technischen und zollrechtlichen Fragestellungen bestehen erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
So ist beispielsweise die Frage entscheidend, ob der Importeur überhaupt Kenntnis vom Vorhandensein der Kältemittel hatte oder hätte haben müssen. Eine gut dokumentierte Ankaufs- und Transporthistorie kann hier entlastend wirken. Darüber hinaus stellt sich regelmäßig die Frage, ob tatsächlich ein „Inverkehrbringen“ im rechtlichen Sinne vorliegt oder ob das Fahrzeug lediglich als Sammlerstück eingeführt wurde.
Auch die genaue Definition des Begriffs „verbotenes Kältemittel“ im jeweiligen Einzelfall kann eine Rolle spielen – nicht selten fehlen eindeutige Nachweise oder eine genaue Analyse der enthaltenen Substanz. Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderes Augenmerk auf die Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit des Vorwurfs.
Seine Strategie besteht häufig darin, bereits im Vorfeld gegenüber dem Hauptzollamt oder der zuständigen Umweltbehörde Stellung zu nehmen, technische Unterlagen einzureichen, die Einfuhrumstände zu erläutern und so eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG zu erreichen.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur erfahrener Strafverteidiger, sondern auch regelmäßig mit komplexen Bußgeldverfahren befasst, die Umwelt- oder Zollrecht berühren. Er kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter, insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg in Teltow, aus einer Vielzahl erfolgreich betreuter Verfahren.
Gerade wenn emotionale Bindung an ein Fahrzeug besteht oder der Betrieb des Fahrzeugs beruflich oder wirtschaftlich relevant ist, ist eine zügige, diskrete und zielorientierte Verteidigung entscheidend. Herr Junge verfügt über das nötige technische Verständnis und die juristische Präzision, um die Interessen seiner Mandanten gegenüber Behörden sachlich und überzeugend zu vertreten.
Wer ein Fahrzeug mit verbotenen Kältemitteln wie R12 importiert oder in Verkehr bringt, kann schnell in ein Bußgeldverfahren geraten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – aber sie kann in der anwaltlichen Verteidigung berücksichtigt werden.
Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen ein erfahrener und engagierter Verteidiger zur Seite, der nicht nur die rechtlichen Anforderungen kennt, sondern auch in der Lage ist, technische und zollrechtliche Aspekte mit juristischer Präzision zu erfassen und zu bewerten.
Wenn Sie mit einem Bußgeldverfahren wegen der Einfuhr eines Oldtimers konfrontiert sind, zögern Sie nicht – die frühzeitige anwaltliche Beratung kann oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.