Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Pyrotechnik im Stadion – Rechtliche Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verwendung von Pyrotechnik, insbesondere von Bengalos, im Rahmen von Fußballspielen erfreut sich unter bestimmten Fangruppen anhaltender Beliebtheit. Gleichwohl steht dieses Verhalten klar im Konflikt mit geltendem Recht. In den vergangenen Jahren haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen in diesem Bereich deutlich intensiviert. Das Zünden von Pyrotechnik in Fußballstadien ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt – oftmals mit schwerwiegenden persönlichen und finanziellen Folgen für die Beschuldigten.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit solchen Verfahren. Seine Mandanten profitieren von seiner profunden Kenntnis der rechtlichen Besonderheiten in diesem sensiblen Bereich sowie seiner Fähigkeit, frühzeitig und zielgerichtet zu intervenieren.

Rechtlicher Rahmen

Das Abbrennen von Pyrotechnik in Fußballstadien kann eine Reihe von Straftatbeständen erfüllen. Häufig relevant sind:

  • Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 SprengG),
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB),
  • Landfriedensbruch (§ 125 StGB),
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
  • Hausfriedensbruch in Verbindung mit Stadionverboten (§ 123 StGB).

Darüber hinaus kann die Verwendung von Pyrotechnik auch als Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffrecht oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz geahndet werden. Nicht selten erfolgt ein Ermittlungsverfahren parallel zur Einleitung vereins- oder verbandsinterner Sanktionen, wie Stadionverbote oder Schadensersatzforderungen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis werden häufig folgende Konstellationen strafrechtlich verfolgt:

  • Zünden von Bengalos inmitten einer Menschenmenge während eines Spiels,
  • Mitführen von nicht zugelassener Pyrotechnik beim Einlass oder auf dem Stadiongelände,
  • Beteiligung an organisierten Choreografien mit pyrotechnischen Elementen,
  • Gruppenverhalten, bei dem die individuelle Verantwortlichkeit schwer zu ermitteln ist.

Oftmals erfolgen Ermittlungen auf Basis von Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und polizeilichen Auswertungen von Social-Media-Inhalten. Die genaue Identifizierung der handelnden Person stellt in vielen Fällen ein rechtliches und tatsächliches Problem dar.

Mögliche rechtliche und persönliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendung von Pyrotechnik kann einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (auch ohne Bewährung bei Vorstrafen),
  • Eintrag ins Bundeszentralregister (Führungszeugnis),
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (bei parallelen Verkehrsdelikten),
  • Stadionverbote durch den Verein oder die DFL,
  • Regressforderungen des Vereins oder Verbandes bei Sachschäden,
  • Zivilrechtliche Forderungen Dritter (z. B. bei Personenschäden).

Diese Konsequenzen können besonders belastend sein, wenn die Beschuldigten sich in Ausbildung befinden oder beruflich mit dem öffentlichen Dienst oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten verbunden sind.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine wirksame Verteidigung setzt an verschiedenen Punkten an. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die handelnde Person zweifelsfrei identifizieren konnten. Gerade bei dynamischen Gruppensituationen und schlechter Bildqualität kann die Beweislage angreifbar sein. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.01.2016 – 1 StR 435/15) hat betont, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen kann, wenn die Täterschaft mit Sicherheit feststeht.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Handlung tatsächlich gegen strafrechtliche Normen verstößt oder ob lediglich ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt. Die rechtliche Einordnung hängt stark von der Art der Pyrotechnik, dem konkreten Einsatzort und der Gefährdungslage ab.

In geeigneten Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO möglich – etwa bei Ersttätern oder bei geringer Gefährdungslage. Auch die freiwillige Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung kann im Einzelfall zur Verfahrenseinstellung führen.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert für jeden Mandanten individuell die Beweislage, prüft Verfahrensfehler und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Deeskalation und Verfahrensbeendigung ausgerichtet ist. Durch seine Erfahrung mit der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaften und Gerichte in diesen Fällen gelingt es ihm oft, Verfahren frühzeitig zu beenden oder die Folgen erheblich zu mildern.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als erfahrener Strafverteidiger weiß Rechtsanwalt Andreas Junge, worauf es bei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Stadionereignissen ankommt. Er kennt die besondere Dynamik solcher Verfahren, den öffentlichen Druck auf die Justiz sowie die emotionale Belastung für die Betroffenen.

Seine Mandanten profitieren von einer klaren, sachlichen und gut strukturierten Verteidigung. Durch seine Erfahrung mit Massenverfahren, der Auswertung digitaler Beweismittel und der Kommunikation mit Vereinen und Verbänden kann er seine Mandanten umfassend und wirkungsvoll vertreten.

Das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion stellt kein Bagatelldelikt dar. Wer sich einem solchen Ermittlungsverfahren gegenübersieht, sollte frühzeitig rechtlichen Beistand suchen. Eine fundierte Verteidigung kann den Unterschied machen – zwischen Einstellung des Verfahrens und empfindlicher Strafe.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in solchen Verfahren mit juristischer Expertise, Erfahrung und taktischem Geschick zur Seite. Ziel ist stets, den Schaden für die Betroffenen zu minimieren und eine faire, rechtsstaatliche Lösung herbeizuführen.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB – Nutzung der Plattform „KidFlix“- Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Mit dem Aufkommen digitaler Plattformen hat sich auch das strafrechtliche Risiko im Bereich der Pornografiedelikte verlagert. Eine besondere Rolle spielt dabei die Nutzung der Plattform „KidFlix“, die unter Verdacht steht, pornografische Inhalte im Sinne von § 184 StGB zugänglich zu machen. Die Ermittlungsbehörden prüfen zunehmend Fälle, in denen Nutzern vorgeworfen wird, bewusst oder fahrlässig jugendgefährdende Inhalte über diese Plattform abgerufen zu haben. In der Praxis geraten auch Personen ins Visier der Justiz, die sich der Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst waren.

Gesetzlicher Hintergrund: § 184 StGB

§ 184 StGB stellt die Verbreitung, das Zugänglichmachen, das Anbieten und das öffentliche Zur-Schau-Stellen von pornografischen Inhalten unter Strafe, insbesondere wenn diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen. Bereits das Bereitstellen oder bewusste Aufrufen solcher Inhalte kann eine Strafbarkeit begründen.

In Abgrenzung zu § 184b StGB, der den Umgang mit kinderpornografischem Material unter besonders strenge Strafe stellt, geht es bei § 184 StGB insbesondere um jugendgefährdende Inhalte, die nicht notwendig den Tatbestand des § 184b erfüllen müssen, aber dennoch strafrechtlich relevant sind, etwa wenn sie Jugendlichen leicht zugänglich gemacht werden.

Ermittlungsanlass und typische Fallkonstellationen

Die Plattform „KidFlix“ ist in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, weil dort Inhalte abrufbar sein sollen, die nicht ausreichend altersverifiziert oder klassifiziert sind. Nutzern wird häufig vorgeworfen, solche Inhalte trotz erkennbarer Jugendgefährdung aufgerufen oder sogar verbreitet zu haben.

Ein typischer Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren ist die Feststellung einer IP-Adresse, über die Inhalte von „KidFlix“ gestreamt oder heruntergeladen wurden. Auf dieser Grundlage erfolgt in vielen Fällen eine Hausdurchsuchung. Die Sicherstellung von Geräten, insbesondere Computern und Mobiltelefonen, dient der weiteren Beweissicherung.

Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit ist dabei, ob der Betroffene vorsätzlich handelte, d. h., ob er wusste oder billigend in Kauf nahm, dass die Inhalte jugendgefährdend oder pornografisch im Sinne des § 184 StGB waren.

Rechtsprechung zur Abgrenzung und zum Vorsatz

Die Gerichte stellen regelmäßig hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes. So hat das Landgericht Leipzig (Urteil vom 12.10.2021 – 14 KLs 360 Js 43512/20) betont, dass allein das Auffinden einer Datei auf dem Endgerät nicht ausreicht, um Vorsatz zu unterstellen. Erforderlich sei vielmehr ein Nachweis über das aktive Abrufen oder bewusste Speichern entsprechender Inhalte.

In ähnlicher Weise stellte das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 18.05.2022 – 1 Ws 112/22) klar, dass auch bei jugendgefährdenden Inhalten stets eine Gesamtabwägung vorzunehmen sei. Der reine Besitz reiche nur dann zur Strafbarkeit aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Nutzungssituation der Wille zur Nutzung solcher Inhalte ergibt.

Diese Rechtsprechung eröffnet Verteidigungsansätze, die sorgfältig geprüft und genutzt werden sollten.

Mögliche Folgen eines Ermittlungsverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB ist mit erheblichen Belastungen verbunden. Bereits die Durchsuchung und die öffentliche Bekanntwerdung eines solchen Verdachts können den sozialen und beruflichen Ruf zerstören. Hinzu kommen mögliche berufsrechtliche Konsequenzen, etwa für Lehrer, Sozialarbeiter oder Beamte.

Eine Verurteilung nach § 184 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu drei Jahren geahndet werden. Insbesondere bei Wiederholungstaten oder in Fällen mit großer Reichweite der Verbreitung drohen empfindliche Sanktionen.

Zudem kann der Eintrag im Bundeszentralregister weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei der Beantragung von Führungszeugnissen für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Verteidigungsmöglichkeiten im Fokus

Gerade bei der Nutzung von Plattformen wie „KidFlix“ ist der Einzelfall entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall, ob:

  • die Nutzungshandlung tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann,
  • eine eindeutige Kenntnis über die Art der Inhalte nachgewiesen ist,
  • technische Automatismen oder Vorschaufunktionen vorlagen,
  • andere Nutzer Zugriff auf das Gerät oder den Internetanschluss hatten,
  • eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt oder das Verhalten möglicherweise sozialadäquat war.

Durch die enge Zusammenarbeit mit IT-Sachverständigen kann häufig nachvollzogen werden, ob der Abruf bewusst erfolgte oder lediglich technische Prozesse zur Speicherung führten. Ebenso lässt sich durch digitale Forensik feststellen, ob Inhalte geöffnet oder nur temporär gespeichert wurden.

Ziel der Verteidigung ist es, entweder den Vorsatz zu entkräften oder durch eine einvernehmliche Lösung – etwa nach § 153a StPO – eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. In geeigneten Fällen kann auch ein Freispruch erwirkt werden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich der Sexual- und Internetdelikte. Seine Expertise umfasst neben juristischer Präzision auch tiefgehende technische Kenntnisse sowie ein sensibles Gespür für die persönliche Belastung seiner Mandanten.

Seine Verteidigung ist geprägt von strategischer Weitsicht, Diskretion und Zielorientierung. In zahlreichen Fällen konnte er bereits erreichen, dass Verfahren eingestellt oder die Vorwürfe erheblich abgemildert wurden. Seine Mandanten schätzen insbesondere seine transparente Kommunikation, seine ruhige Art im Umgang mit belastenden Situationen und seine klare Fokussierung auf das bestmögliche Ergebnis.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nutzung der Plattform „KidFlix“ im Sinne von § 184 StGB können gravierende Folgen für die Betroffenen haben. Die rechtliche Einordnung ist oft komplex und verlangt sowohl rechtliche als auch technische Kompetenz.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten in solchen Verfahren eine professionelle, diskrete und kompetente Verteidigung. Durch seine umfassende Erfahrung, sein strategisches Vorgehen und seine enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen stellt er sicher, dass jeder Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt und dem notwendigen juristischen Maßstab behandelt wird.

Frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend sein – sowohl für die Vermeidung unnötiger Belastungen als auch für eine effektive Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 34 KCanG – Risiken und Verteidigungschancen im neuen Cannabisrecht

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber in Deutschland einen neuen rechtlichen Rahmen für Besitz, Anbau und Weitergabe von Cannabis geschaffen. Zwar wurde der Besitz in bestimmten Mengen für Erwachsene entkriminalisiert, doch gleichzeitig regelt § 34 KCanG eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die bei Zuwiderhandlungen erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können.

Insbesondere in der Übergangsphase führt die Neuregelung zu Unsicherheiten bei Konsumenten, Anbauvereinigungen und auch bei Polizeibehörden. Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 34 KCanG sind daher aktuell auf dem Vormarsch. Die Beschuldigten sehen sich nicht nur mit zum Teil erheblichen Bußgeldern konfrontiert, sondern auch mit der Frage, welche Rechte ihnen im Verfahren zustehen und wie eine effektive Verteidigung aussehen kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, begleitet seit Jahren Mandanten in Betäubungsmittelverfahren und kennt die Besonderheiten der Gesetzesübergänge ebenso wie die typischen Fehler in Ermittlungsverfahren. Gerade im Bereich des neuen KCanG ist seine rechtliche Expertise von besonderem Wert.

Was regelt § 34 KCanG?

§ 34 KCanG stellt Verstöße gegen zentrale Verhaltenspflichten aus dem Konsumcannabisgesetz als Ordnungswidrigkeiten unter Buße. Erfasst werden unter anderem folgende Verstöße:

  • der Besitz von Cannabis über die erlaubte Grenze von 25 Gramm hinaus,
  • das Mitführen von Cannabis an Orten, an denen ein Verbot besteht (z. B. Schulen, Kindergärten, Spielplätze, ÖPNV-Haltestellen),
  • der Konsum in Verbotszonen,
  • die Missachtung von Vorgaben zum Eigenanbau oder zur Aufbewahrung,
  • die Weitergabe ohne Genehmigung,
  • Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten in Anbauvereinigungen.

Die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 30.000 Euro betragen. Es handelt sich zwar formal nicht um eine Straftat, doch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann gravierende Konsequenzen haben – insbesondere, wenn ein berufliches Abhängigkeitsverhältnis zum Staat besteht oder eine Wiederholungstat droht.

Aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung

Obwohl es sich um ein neues Gesetz handelt, beginnen erste Gerichte bereits, Entscheidungen zur Auslegung des KCanG zu treffen. Besonders relevant sind bisher Beschlüsse zur Reichweite von Verbotszonen.

So entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten mit Beschluss vom 03.05.2024 (Az. 256 OWi 110/24), dass eine bloße Sichtweite zu einem Spielplatz nicht ausreiche, um eine „Verbotszone“ im Sinne von § 5 KCanG zu begründen. Die Begründung des Gerichts: Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „unmittelbare Nähe“ eine klare Begrenzung gewollt.

Das Amtsgericht Hannover entschied am 29.04.2024 (Az. 443 OWi 27/24), dass bei Missachtung der Aufbewahrungspflichten im Haushalt eines Konsumenten (z. B. fehlende kindersichere Lagerung) eine Ahndung nur dann in Betracht kommt, wenn eine konkrete Gefährdungssituation nachweisbar sei. Auch hier wurde der Bußgeldbescheid aufgehoben.

Diese ersten Urteile zeigen, dass Gerichte gewillt sind, die Vorschriften des KCanG mit Augenmaß auszulegen – und dass es Raum für Verteidigung gibt.

Die drohenden Folgen eines Verfahrens nach § 34 KCanG

Auch wenn es sich nicht um eine Straftat handelt, kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit weitreichende Folgen haben:

  • Eintrag in das behördliche Fahreignungsregister,
  • Konsequenzen für Fahrerlaubnis und medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU),
  • Probleme bei der Einreise in bestimmte Länder (z. B. USA),
  • Nachwirkungen bei jugendlichen Ersttätern oder in laufenden Bewährungsverfahren,
  • Schwierigkeiten bei sicherheitsrelevanten Berufen oder im Beamtenverhältnis.

Je nach Tatumstand kann zudem ein Übergang vom Ordnungswidrigkeitenrecht ins Strafrecht erfolgen, etwa bei Weitergabe von Cannabis an Minderjährige oder bei gleichzeitigen Verstoßen gegen andere Gesetze.

Verteidigungschancen und Strategie

Die Verteidigung in Verfahren nach § 34 KCanG beginnt mit der Analyse des Bußgeldbescheides. Vielfach sind diese Bescheide rechtlich angreifbar, sei es wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung, formaler Fehler oder unzutreffender Rechtsanwendung.

Ein zentraler Punkt ist die Prüfung, ob die Verbotszonen ordnungsgemäß ausgeschildert waren. Nach § 5 Abs. 2 KCanG müssen diese für den Normadressaten erkennbar sein. Fehlt ein Schild oder ist die Entfernung nicht nachvollziehbar, entfällt der Bußgeldtatbestand.

Auch die Menge und die Art der Aufbewahrung bieten Verteidigungsansätze: War der Besitz im Rahmen der Eigenbedarfsmengen? Wurde Cannabis in einem abgeschlossenen Schrank aufbewahrt? Gab es minderjährige Personen im Haushalt oder lag überhaupt eine konkrete Gefährdungslage vor?

In vielen Fällen ist zudem zu prüfen, ob der Cannabisbesitz überhaupt noch straf- oder ordnungswidrig war. Gerade in der Übergangszeit kommt es häufig zu Ermittlungen auf Grundlage alter Rechtslagen, obwohl die Strafbarkeit mittlerweile entfallen ist. Hier kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Erfolg haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in der Verteidigung auf eine Kombination aus juristischer Präzision und strategischer Kommunikation mit der Behörde. Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder den Bußgeldbescheid gerichtlich aufheben zu lassen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung in Betäubungsmittelverfahren bringt Rechtsanwalt Andreas Junge genau die Expertise mit, die in Verfahren nach dem KCanG gefragt ist. Er kennt nicht nur die rechtlichen Fallstricke, sondern auch die typischen behördlichen Fehlerquellen.

Seine Verteidigungsstrategie basiert auf frühzeitiger Akteneinsicht, sachlicher Prüfung des Bußgeldbescheids und enger Abstimmung mit dem Mandanten. Wo sinnvoll, sucht er das Gespräch mit der Behörde, um eine Einstellung nach § 47 OWiG zu erreichen. Wo erforderlich, zieht er gegen rechtswidrige Bußgeldentscheidungen vor Gericht.

Gerade in dieser Phase der Rechtsanwendung ist sein juristisches Augenmaß von großem Wert. Viele Verfahren konnten dank seiner Verteidigung bereits in frühen Stadien beendet oder erheblich entschärft werden.

Das neue Konsumcannabisgesetz bringt nicht nur Freiheiten, sondern auch neue Risiken. Wer von einem Verfahren nach § 34 KCanG betroffen ist, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bußgelder, behördliche Einträge und drohende Konsequenzen im Alltag machen eine professionelle Verteidigung notwendig.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten eine kompetente, sachliche und zielgerichtete Begleitung durch das Verfahren. Sein Ziel ist nicht nur die juristische Klärung, sondern der Schutz der persönlichen und beruflichen Integrität seiner Mandanten.

Wer auf Erfahrung und Spezialisierung setzt, ist mit Rechtsanwalt Andreas Junge bestens beraten.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bei Nutzung von eMule – Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Die Nutzung von Peer-to-Peer-Filesharing-Diensten wie eMule ist vielen noch aus den frühen 2000er-Jahren bekannt. Heute ist eMule zwar technisch überholt, doch genau darin liegt die strafrechtliche Gefahr: Durch die dezentrale Struktur und das automatische Teilen einmal heruntergeladener Dateien kann es unbemerkt zur Verbreitung kinderpornographischer Inhalte kommen – mit drastischen strafrechtlichen Konsequenzen nach § 184b StGB.

Die Strafverfolgungsbehörden gehen verstärkt gegen die Nutzung solcher Netzwerke vor. Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB infolge der Nutzung von eMule richten sich dabei oft gegen Nutzer, die sich der Tragweite ihrer Handlungen nicht bewusst sind – etwa, weil Inhalte automatisch weiterverbreitet werden, ohne dass dies vom Nutzer bemerkt wird. Die Folge können Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft und im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen sein.

In solchen Situationen ist die sofortige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Sexualstrafverfahren, kennt sowohl die technischen Besonderheiten der Ermittlungen als auch die juristischen Spielräume für eine effektive Verteidigung.

Rechtliche Grundlagen: § 184b StGB

§ 184b StGB stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Bereits der Download entsprechender Dateien – auch wenn dieser unbeabsichtigt erfolgt – kann nach aktueller Rechtsprechung als Besitz gewertet werden. Wird die Datei über ein P2P-Netzwerk wie eMule automatisch weiterverbreitet, liegt zudem ein Verdacht der Verbreitung vor, was deutlich härtere strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2021 wurde die Mindeststrafe für besonders schwere Fälle – etwa bei Weitergabe oder Besitz großer Datenmengen – nochmals erhöht. Die gesetzliche Mindeststrafe für Verbreitung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Die besondere Problematik bei eMule

Das Programm eMule verwendet ein dezentrales Netzwerk (Kademlia), bei dem Nutzer Dateien nicht nur herunterladen, sondern zugleich für andere Teilnehmer zugänglich machen. Einmal heruntergeladene Inhalte landen im sogenannten „incoming“-Ordner und werden automatisch freigegeben. Viele Nutzer wissen nicht, dass sie damit selbst zu Verbreitern von Dateien werden können – ein Umstand, der in Ermittlungsverfahren regelmäßig von zentraler Bedeutung ist.

Die Polizei arbeitet in solchen Fällen mit speziellen Softwarelösungen, die gezielt nach verdächtigen Hashwerten (digitale Fingerabdrücke von Dateien) suchen. Wird ein Rechner identifiziert, der entsprechende Inhalte über eMule teilt, folgt regelmäßig eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme sämtlicher Datenträger.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren intensiv mit Fällen von P2P-Verbreitung befasst. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2011 (BGH, Beschluss vom 11.07.2011 – 4 StR 66/11) klargestellt, dass bei der automatisierten Weitergabe kinderpornographischer Dateien über eMule der Tatbestand der Verbreitung gemäß § 184b StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn der Nutzer den konkreten Inhalt nicht vollständig kennt, sofern er billigend in Kauf nimmt, dass entsprechende Dateien enthalten sein könnten.

Das OLG Frankfurt urteilte 2022 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 – 1 Ws 192/21), dass allein der Besitz oder Abruf entsprechender Dateien bei Nutzung einer einschlägig bekannten Tauschbörse wie eMule ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sei. Dennoch betonte das Gericht, dass stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und etwa der Nachweis der Kenntnis über die tatsächlichen Inhalte geführt werden müsse.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass trotz der strengen Gesetzeslage Verteidigungsmöglichkeiten bestehen – insbesondere, wenn sich Unwissenheit oder technische Fehler glaubhaft machen lassen.

Die möglichen Folgen für Beschuldigte

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Bereits das Bekanntwerden eines solchen Vorwurfs kann für Betroffene beruflich und sozial katastrophale Folgen haben.

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind:

  • Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei Verbreitung, auch bei Ersttätern,
  • Geld- oder Freiheitsstrafe bei Besitz,
  • Untersuchungshaft, insbesondere bei Anfangsverdacht auf Verbreitung,
  • Eintrag ins Führungszeugnis und lebenslange Eintragung im Bundeszentralregister,
  • Berufsverbote, insbesondere bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen,
  • Verlust von Anstellungen im öffentlichen Dienst, Beamtenverhältnis oder ärztlichen Approbationen.

Zudem drohen familienrechtliche Folgen – etwa bei Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren – und nicht selten erhebliche psychische Belastungen.

Verteidigungsmöglichkeiten und Strategie

Die Verteidigung bei Vorwürfen nach § 184b StGB wegen der Nutzung von eMule erfordert neben strafrechtlicher Expertise auch technisches Verständnis. Entscheidend ist die Frage:

  • Wusste der Beschuldigte von den Inhalten?
  • War ihm bewusst, dass eine Weiterverbreitung erfolgte?
  • Konnte er technische Vorgänge überblicken oder konfigurieren?
  • Ist die Beweislage belastbar und eindeutig?

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier an. Er lässt sämtliche digitalen Spuren durch IT-Sachverständige überprüfen, prüft die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung, beantragt Akteneinsicht und bewertet, ob der Besitz oder die Weitergabe technisch nachgewiesen werden kann. In vielen Fällen kann durch geschickte Einlassung, Nachweis fehlenden Vorsatzes oder Rückzug von Dateien eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Ahndung erreicht werden.

Besonders erfolgversprechend ist die Strategie, auf technische Unkenntnis, versehentliches Herunterladen oder die typische Konfiguration von eMule hinzuweisen. Auch die Kooperation mit den Behörden – in Form einer frühzeitigen Erklärung – kann zur Abmilderung beitragen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Sexualstrafrecht hat sich Rechtsanwalt Andreas Junge auf die Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB spezialisiert. Seine langjährige Erfahrung in der Analyse digitaler Spuren, seine Kenntnisse über forensische Ermittlungen und seine diskrete Vorgehensweise machen ihn zum kompetenten Ansprechpartner in sensiblen Verfahren.

Er hat zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen überzogene Ermittlungen verteidigt – mit dem Ziel, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder vor Gericht bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Sein besonderer Fokus liegt auf der Abwehr des Verbreitungsvorwurfs, da hier die Strafandrohung besonders schwer wiegt.

Rechtsanwalt Junge arbeitet eng mit IT-Sachverständigen zusammen, analysiert die technische Beweislage präzise und entwickelt maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien. In vielen Fällen kann so die Strafverfolgung auf den Besitz beschränkt oder sogar vollständig abgewehrt werden.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB im Zusammenhang mit eMule-Nutzung stellen eine erhebliche Belastung dar – rechtlich, beruflich und persönlich. Die Besonderheit liegt oft in der technischen Komplexität und den gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Wer betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers wie Rechtsanwalt Andreas Junge ist entscheidend. Mit seiner umfassenden Erfahrung, technischer Sachkenntnis und diskreter Verteidigung bietet er genau die Unterstützung, die in diesen Verfahren notwendig ist – für den Schutz von Freiheit, Ruf und Zukunft seiner Mandanten.

 

Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrugs – rechtliche Risiken und erfolgversprechende Verteidigungsstrategien

Tankbetrug zählt zu den besonders häufig angezeigten Delikten im Bereich der sogenannten „Alltagskriminalität“. In der Praxis geht es meist darum, dass ein Fahrzeug betankt und im Anschluss – vorsätzlich oder angeblich versehentlich – nicht bezahlt wird. Gerade in Fällen, in denen eine Person tankt und anschließend davonfährt, liegt für viele Tankstellenbetreiber der Verdacht eines Betrugs gemäß § 263 StGB nahe. Doch nicht jede Anzeige wegen Tankbetrugs führt zu einer Verurteilung.

Tatsächlich zeigt die strafrechtliche Praxis, dass Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrugs häufig auf unsicherer Beweislage basieren und sich nicht selten durch eine sachkundige Verteidigung einstellen lassen. Besonders dann, wenn beispielsweise ein Irrtum oder ein Missverständnis vorliegt oder die Täterschaft nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit derartigen Verfahren und setzt sich mit Nachdruck für die Rechte seiner Mandanten ein – mit dem Ziel, Ermittlungen frühzeitig zu beenden oder strafmildernde Lösungen zu erreichen.

Rechtliche Grundlage des Vorwurfs

Der Vorwurf des Tankbetrugs wird in aller Regel auf den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB gestützt. Danach macht sich strafbar, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und dadurch einem anderen einen Vermögensschaden zufügt.

Im Zusammenhang mit Tankvorgängen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die konkludente Täuschung über die Zahlungsabsicht bereits mit dem Tankvorgang selbst erfolgen kann. Wer also an die Zapfsäule fährt, sein Fahrzeug betankt und anschließend ohne zu zahlen davonfährt, gibt damit nach herrschender Meinung in vielen Fällen zu erkennen, er werde die übliche Gegenleistung erbringen – nämlich die Bezahlung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass bereits das Tanken selbst eine schlüssige Willenserklärung darstellt, die bei vorsätzlicher Nichtzahlung eine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2001 – 4 StR 71/01).

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis lassen sich Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrugs in mehrere Konstellationen unterteilen:

  1. Vorsätzlicher Tankbetrug mit Flucht: Eine Person fährt vor, tankt und fährt – häufig mit gestohlenem oder verfälschtem Kennzeichen – ohne zu bezahlen davon.
  2. Irrtümliche Nichtzahlung: Der Fahrer betankt sein Fahrzeug, ist in Eile, wird abgelenkt oder vergisst schlichtweg den Zahlungsvorgang – ohne eine Täuschungsabsicht zu haben.
  3. Falsche Personenangaben bei Bezahlung auf Rechnung: Eine Person gibt an, später zahlen zu wollen oder auf Rechnung zu tanken, obwohl sie hierzu nicht berechtigt ist oder falsche Angaben macht.
  4. Verwechslung oder Missverständnis bei Gemeinschaftstankungen: Zwei Fahrzeuge tanken gleichzeitig, einer zahlt beide, der andere fährt in der Annahme, gezahlt zu haben.

Nicht jede dieser Konstellationen rechtfertigt eine strafrechtliche Verurteilung. Gerade die Frage des Vorsatzes – also ob tatsächlich eine Täuschungsabsicht bestand – ist entscheidend und häufig schwer nachzuweisen.

Beweislage und Probleme in der Praxis

Die Beweislage bei Tankbetrug ist oft lückenhaft. Zwar existieren häufig Videoaufzeichnungen, doch nicht immer sind Fahrzeugführer eindeutig zu identifizieren. In vielen Fällen ist lediglich das Kennzeichen bekannt, nicht jedoch die tatsächlich verantwortliche Person.

Auch Zeugenaussagen sind häufig vage oder widersprüchlich. Nicht selten melden sich Beschuldigte erst nach Tagen, weil ihnen durch die Polizei oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft überhaupt erst bekannt wird, dass gegen sie ein Verfahren läuft.

Insbesondere in Fällen, in denen die Zahlung später freiwillig nachgeholt wird, stellt sich die Frage, ob eine strafbare Täuschung von Anfang an beabsichtigt war oder ob ein Irrtum oder Missverständnis vorliegt.

Die drohenden Konsequenzen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrugs kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen:

  • Geldstrafe oder – bei Wiederholungstätern – Freiheitsstrafe,
  • Eintrag im Bundeszentralregister und Führungszeugnis,
  • Probleme im Berufsleben, insbesondere im Transportgewerbe oder öffentlichen Dienst,
  • Fahrverbote oder Punkte im Fahreignungsregister (bei verkehrsrelevanten Verstößen).

Die Gerichte beurteilen den Einzelfall je nach Schwere der Tat und Vorbelastung. Bei Ersttätern mit überschaubarem Schaden (z. B. einmaliger Tankvorgang unter 100 Euro) besteht durchaus die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO.

Verteidigungsmöglichkeiten und Strategie

Ein effektives Verteidigungskonzept beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung der Beweislage. Dabei ist besonders zu klären:

  • Ist die Täterschaft eindeutig bewiesen?
  • Liegt ein Vorsatz zur Täuschung tatsächlich vor?
  • Gibt es Zeugen oder Beweismittel, die eine alternative Erklärung stützen?
  • Wurde der Schaden bereits freiwillig ersetzt?

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier gezielt an: In vielen Fällen gelingt es durch rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft oder durch eine gut vorbereitete Einlassung, das Verfahren in einem frühen Stadium zu stoppen oder zumindest eine Einstellung zu erreichen.

In bestimmten Fällen – etwa bei Jugendlichen oder Heranwachsenden – kann eine Diversionslösung mit pädagogischer Maßnahme vereinbart werden. Auch bei Erwachsenen ist eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) häufig erreichbar, wenn keine erheblichen Vorbelastungen bestehen.

Die Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers signalisiert zudem die Bereitschaft zur rechtlichen Auseinandersetzung und kann allein dadurch das Verhalten der Ermittlungsbehörden positiv beeinflussen.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen des Betrugs und verwandter Delikte. Als Fachanwalt für Strafrecht kennt er nicht nur die juristischen Feinheiten, sondern auch die Abläufe bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten.

Er analysiert die Beweisführung präzise, bereitet seine Mandanten auf Einlassungen gezielt vor und verhandelt auf Augenhöhe mit den Ermittlungsbehörden. Sein Ziel ist stets eine sachgerechte, diskrete und möglichst folgenarme Lösung für seine Mandanten.

Dank seiner konsequenten Spezialisierung auf strafrechtliche Verfahren konnte Rechtsanwalt Junge in zahlreichen Fällen eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe erreichen. Er versteht es, die Interessen seiner Mandanten engagiert und mit der notwendigen juristischen Tiefe zu vertreten.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Tankbetrugs kann für die Betroffenen belastend und existenzgefährdend sein. Umso wichtiger ist eine rechtlich fundierte und strategisch durchdachte Verteidigung. Nicht jeder Vorwurf führt zwangsläufig zu einer Verurteilung – insbesondere dann nicht, wenn frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten eine zielgerichtete, diskrete und kompetente Begleitung durch das gesamte Verfahren – von der ersten Vernehmung bis zur möglichen Verfahrenseinstellung. Vertrauen Sie auf seine Erfahrung und setzen Sie auf eine effektive Verteidigung, bevor aus einem Verdacht ein strafrechtliches Problem wird.

 

Ermittlungsverfahren wegen Tachobetrugs – rechtliche Risiken und wirksame Verteidigung

Die Manipulation von Kilometerzählern bei Kraftfahrzeugen – im Volksmund auch als „Tachobetrug“ bekannt – ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Straftatbestand mit weitreichenden Konsequenzen. In der Praxis betrifft dies nicht nur Einzelpersonen, sondern zunehmend auch Gewerbetreibende, insbesondere im Fahrzeughandel, im Fuhrparkmanagement und bei Leasinggesellschaften. Wer den Kilometerstand eines Fahrzeugs vorsätzlich falsch angibt oder manipuliert, riskiert ein Ermittlungsverfahren mit strafrechtlichen, zivilrechtlichen und gewerberechtlichen Folgen.

Ein solches Verfahren ist mit erheblichen Risiken verbunden: Freiheitsstrafen, Eintragungen ins Führungszeugnis, Regressansprüche und in manchen Fällen sogar der Verlust der gewerblichen Zuverlässigkeit stehen im Raum. Umso wichtiger ist eine professionelle Verteidigung – und hier bietet die Spezialisierung von Rechtsanwalt Andreas Junge im Straf- und Wirtschaftsstrafrecht einen entscheidenden Vorteil.

Rechtlicher Hintergrund: Strafbarkeit und gesetzliche Grundlagen

Die strafrechtliche Bewertung von Tachomanipulationen erfolgt regelmäßig unter mehreren Aspekten:

  • Betrug gemäß § 263 StGB: Wird ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand verkauft, liegt regelmäßig ein Betrug vor, wenn der Käufer über die tatsächliche Laufleistung getäuscht wurde und daraufhin einen überhöhten Preis zahlt.
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB): Die gezielte Manipulation des Kilometerzählers kann auch den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen erfüllen.
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB): In Konstellationen, in denen Servicehefte oder digitale Einträge entsprechend gefälscht oder verändert werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in Betracht.

Die Tatbestände stehen häufig nebeneinander im Raum und führen zu einer kumulativen Verfolgung. Der Gesetzgeber hat 2005 klargestellt, dass die Manipulation des Kilometerstandes eine besonders verwerfliche Täuschung darstellt. Seitdem ist die Aufklärungsdichte bei diesen Delikten gestiegen.

Typische Fallkonstellationen

In der strafrechtlichen Praxis begegnet man immer wieder ähnlichen Mustern:

  • Ein Gebrauchtwagen wird vor dem Verkauf in einer freien Werkstatt oder mit spezieller Software manipuliert, um einen höheren Verkaufswert zu erzielen.
  • Autohäuser oder Gebrauchtwagenhändler lassen Fahrzeuge mit hoher Laufleistung „zurückdrehen“ und bieten sie anschließend als „scheckheftgepflegt“ und „kaum gefahren“ an.
  • Leasingfahrzeuge oder Dienstwagen werden vor Rückgabe manipuliert, um Vertragsstrafen wegen Kilometerüberschreitung zu vermeiden.
  • Der Tachostand wird verändert, um bei Garantie- oder Versicherungsfällen bestimmte Schwellenwerte zu unterlaufen.

Häufig geraten nicht nur die unmittelbaren Verkäufer, sondern auch Werkstätten, IT-Dienstleister oder Fuhrparkverantwortliche ins Visier der Ermittlungsbehörden. Bei größeren Strukturen können auch gewerberechtliche Sanktionen wie die Entziehung der Zuverlässigkeit (§ 35 GewO) drohen.

Rechtsprechung und Strafzumessung

Die Rechtsprechung bewertet Tachomanipulationen zunehmend streng. Das Landgericht Trier hat in einem Urteil (LG Trier, Urt. v. 10.12.2018, Az. 5 KLs 3/18) einen gewerblich handelnden Autoverkäufer, der systematisch Kilometerstände manipulierte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dabei stellte das Gericht klar, dass das wiederholte Vorgehen ein besonders hohes Maß an krimineller Energie erkennen lasse.

Auch der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass bereits die vorsätzliche einmalige Manipulation in Verbindung mit einer Täuschung beim Verkauf eine vollendete Betrugstat darstellen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2012 – 1 StR 407/12).

Die drohenden Folgen für Beschuldigte

Ein Ermittlungsverfahren wegen Tachobetrugs kann existenzbedrohende Folgen haben:

  • Strafrechtlich: Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen auch darüber hinaus.
  • Zivilrechtlich: Käufer machen Schadensersatz geltend, fordern Rückabwicklung oder Minderung des Kaufpreises.
  • Gewerberechtlich: Bei gewerblich tätigen Beschuldigten kann die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit annehmen und ein Gewerbeverbot nach § 35 GewO verhängen.
  • Beruflich: Ein Eintrag im Führungszeugnis kann insbesondere bei Beschäftigten im Kfz-Bereich oder bei Versicherungen zu beruflichen Konsequenzen führen.

Verteidigungsmöglichkeiten und Strategie

In vielen Fällen lassen sich die gegenständlichen Vorwürfe differenzieren. Zunächst muss geklärt werden, wer die Manipulation tatsächlich vorgenommen hat – häufig fehlt es an direktem Nachweis, wenn das Fahrzeug über mehrere Stationen lief. Auch die Beweislage zur Täuschungsabsicht ist in Einzelfällen angreifbar, etwa wenn der Beschuldigte keine Kenntnis vom tatsächlichen Kilometerstand hatte oder selbst getäuscht wurde.

Eine effektive Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht und der Prüfung technischer Unterlagen und Gutachten. Nicht selten ergeben sich dabei Widersprüche in den Fahrzeugunterlagen oder Lücken in der Beweiskette. Zudem kann die frühzeitige Rückabwicklung eines Kaufs oder die aktive Wiedergutmachung einen wesentlichen Beitrag zur Strafmilderung leisten.

In Fällen mit geringem Schaden oder erstmaligem Fehlverhalten besteht unter Umständen die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage gemäß § 153a StPO. Auch eine gerichtliche Verhandlung kann mit guter Vorbereitung und professioneller Argumentation in eine Bewährungsstrafe münden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren erfolgreich in der Verteidigung von Mandanten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätig. Seine Spezialisierung auf komplexe Betrugsdelikte, seine Erfahrung in technischen Beweisfragen und seine enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen machen ihn zum idealen Verteidiger bei Vorwürfen des Tachobetrugs.

Besonders wichtig ist seine Fähigkeit, technische Sachverhalte verständlich zu machen und juristisch korrekt einzuordnen. Viele seiner Mandanten konnten dank seiner Strategie eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe erreichen. Sein Ansatz ist geprägt von Diskretion, Hartnäckigkeit und einer realistischen Einschätzung der Erfolgschancen.

Tachobetrug ist kein Bagatelldelikt, sondern ein ernstzunehmender Straftatbestand mit teils gravierenden Folgen. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren und umgehend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfassende Erfahrung in solchen Verfahren und bietet seinen Mandanten eine konsequente, sachkundige und individuelle Verteidigung – sei es durch strategische Gesprächsführung mit der Staatsanwaltschaft, technische Beweiserhebung oder engagierte Vertretung vor Gericht.

Vertrauen Sie auf Fachkompetenz und Erfahrung – bevor ein Anfangsverdacht zu einer belastenden Anklage wird.