Auch kleine und mittelständische Gewerbetreibende geraten zunehmend in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohem Bargeldumsatz – hierzu zählt auch der Blumenhandel. Ob auf Wochenmärkten, in floristischen Fachgeschäften oder im mobilen Verkauf: Die Finanzbehörden und die Steuerfahndung beobachten seit Jahren mit wachsender Aufmerksamkeit mögliche Unregelmäßigkeiten im Bereich der Umsatz- und Einkommensteuer.
Der Vorwurf, der häufig erhoben wird, lautet Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 der Abgabenordnung (AO). Nicht selten steht jedoch auch der Verdacht auf Schwarzarbeit im Raum. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, kennt die branchenspezifischen Besonderheiten und setzt sich konsequent für die Rechte seiner Mandanten ein – mit dem Ziel, Ermittlungen frühzeitig zu beenden und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
Schwarzarbeit und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit fußt rechtlich häufig auf den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sowie § 266a StGB. Danach macht sich strafbar, wer Arbeitnehmer beschäftigt, ohne sie bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden, oder die fälligen Beiträge nicht vollständig abführt. Im Blumenhandel betrifft das vor allem Gelegenheitskräfte, Aushilfen oder Familienangehörige, die ohne vertragliche Grundlage oder Sozialversicherung eingesetzt werden.
Besonders kritisch sehen die Behörden, wenn Mitarbeiter regelmäßig in Verkaufsprozesse eingebunden sind, jedoch kein Arbeitsvertrag, keine Lohnabrechnung oder Anmeldung vorliegt. Selbst wenn nur geringfügige Tätigkeiten betroffen sind, kann bereits der Verdacht ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Zoll, konkret die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), ist in solchen Fällen die zuständige Ermittlungsbehörde.
Typische Fallkonstellationen im Blumenhandel
In Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Blumenhändler zeigt sich ein wiederkehrendes Bild. So werden häufig Familienangehörige oder Freunde kurzfristig zur Unterstützung bei Marktständen oder Festen eingesetzt – oft ohne Anmeldung und Bezahlung gegen Barlohn. Auch das gänzliche Fehlen von Stundennachweisen oder Arbeitsverträgen führt zu Verdachtsmomenten.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Einsatz von Teilzeitkräften, die formal als Minijobber geführt werden, in der Praxis jedoch deutlich über die zulässigen Grenzen hinaus arbeiten. In solchen Fällen wird regelmäßig geprüft, ob eine vollständige Anmeldung erforderlich gewesen wäre.
Nicht selten wird zudem versucht, tatsächliche Beschäftigungsverhältnisse als freie Mitarbeit zu deklarieren, um Sozialabgaben zu vermeiden. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ist dabei oft fließend – und die Einschätzung durch die Ermittlungsbehörden nicht selten zum Nachteil des Unternehmers.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Die Konsequenzen eines Verfahrens wegen Schwarzarbeit können erheblich sein. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe (bei § 266a StGB bis zu fünf Jahre) drohen erhebliche Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger. Diese können sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile umfassen – samt Verzugszinsen und Säumniszuschlägen.
Zudem wird regelmäßig das Finanzamt informiert, wodurch auch steuerrechtliche Prüfungen und Nachforderungen folgen können. Bei nachgewiesener systematischer Schwarzarbeit kann sogar ein Entzug der Gewerbeerlaubnis drohen. Auch mediale Berichterstattung über Ermittlungen kann sich negativ auf den Ruf des Betriebs auswirken – insbesondere bei regional tätigen Blumenhändlern mit fester Stammkundschaft.
Verteidigungsstrategien und Handlungsoptionen
Eine erfolgreiche Verteidigung in Fällen mutmaßlicher Schwarzarbeit setzt fundierte Kenntnisse des Sozialversicherungs- und Strafrechts voraus. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert sorgfältig, ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder ob etwa bei familiärer Mithilfe eine Ausnahme eingreift.
Zudem prüft er, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Gerade bei erstmaligen Verstößen, fehlender juristischer Beratung oder unklarer Rechtslage bestehen gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens – etwa gegen Auflagen gemäß § 153a StPO.
Auch der Zugang zu den Ermittlungsakten ist entscheidend: Erst wenn der Verteidiger die Beweismittel und Zeugenvernehmungen kennt, kann er zielgerichtet gegensteuern. In vielen Fällen ist es möglich, durch eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden den Schaden zu begrenzen oder gar die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
In geeigneten Fällen kann zudem ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, um den Beschäftigungsstatus eines Mitarbeiters zu klären und so eine Entlastung des Mandanten zu erreichen.
Kompetenz und Erfahrung: Rechtsanwalt Andreas Junge
Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Andreas Junge über eine umfassende Expertise in der Verteidigung bei Vorwürfen der Schwarzarbeit und des § 266a StGB. Besonders bei kleineren und mittelständischen Unternehmen ist seine Erfahrung mit branchenspezifischen Abläufen ein wesentlicher Vorteil.
Sein strategischer Ansatz, die enge Abstimmung mit dem Mandanten und seine Verhandlungssicherheit gegenüber Ermittlungsbehörden haben bereits in zahlreichen Verfahren zu erfolgreichen Ergebnissen geführt – häufig ohne öffentliche Hauptverhandlung und mit erheblich reduzierten Konsequenzen.
Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Blumenhändler sind keine Seltenheit – sie spiegeln die wachsende Sensibilität der Behörden gegenüber Bargeldbranchen und kleinen Gewerbebetrieben wider. Doch nicht jeder Verstoß rechtfertigt eine strafrechtliche Sanktion, und viele Verfahren können durch rechtzeitige juristische Beratung in eine sachgerechte Bahn gelenkt werden.
Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Beschuldigten ein erfahrener und entschlossener Verteidiger zur Seite, der die Besonderheiten des Einzelhandels kennt und konsequent für eine faire und wirtschaftlich tragfähige Lösung eintritt.