Ermittlungsverfahren gegen Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung – Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Geschäftsführer einer GmbH oder UG tragen nicht nur wirtschaftliche Verantwortung, sondern stehen bei steuerlichen Verfehlungen ihrer Gesellschaft auch persönlich im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann bereits dann erhoben werden, wenn der Verdacht besteht, dass steuerlich relevante Vorgänge nicht ordnungsgemäß erklärt oder bearbeitet wurden. In der Praxis betrifft dies regelmäßig Fälle unvollständiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen, unrichtiger Gewinnermittlungen oder nicht deklarierter Einnahmen.

Die Folgen eines solchen Verfahrens sind gravierend: Neben empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen droht auch die persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt sowie der Verlust der beruflichen Existenz. Umso wichtiger ist eine qualifizierte Verteidigung, die den besonderen Anforderungen in diesen Fällen gerecht wird. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in Steuerstrafverfahren und kennt sowohl die juristischen Feinheiten als auch die praktischen Auswirkungen solcher Verfahren.

Die steuerliche Verantwortung von Geschäftsführern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Pflicht umfasst nicht nur die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen, sondern auch die korrekte Darstellung aller relevanten Geschäftsvorgänge (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – 5 StR 345/01).

Wird gegen diese Pflicht verstoßen, etwa weil Einnahmen verschwiegen oder Vorsteuerbeträge unzutreffend geltend gemacht werden, droht nicht nur ein Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.10.2015 (1 StR 373/15) betont, dass sich ein Geschäftsführer nicht auf Delegation oder Unwissenheit berufen kann, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen. Vielmehr besteht eine aktive Überwachungspflicht.

Selbst wenn ein externer Steuerberater eingeschaltet ist, entbindet dies den Geschäftsführer nicht von der Pflicht, die steuerlichen Vorgänge auf Plausibilität und Vollständigkeit zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere bei Liquiditätsproblemen oder einer hohen Fehleranfälligkeit in der internen Buchhaltung.

Persönliche Haftung und zivilrechtliche Risiken

Besonders dramatisch sind die Fälle, in denen neben dem Strafverfahren auch die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers erfolgt. Gemäß § 69 AO haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für Steuerschulden der GmbH, wenn diese aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung nicht abgeführt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig ist – entscheidend ist allein die schuldhafte Pflichtverletzung.

Ergänzend zur steuerlichen Haftung drohen auch zivilrechtliche Regressforderungen seitens der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter nach § 43 GmbHG. Der Geschäftsführer wird dann nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern sieht sich mit erheblichen finanziellen Belastungen konfrontiert, die existenzbedrohend sein können.

Strafrechtliche Konsequenzen und aktuelle Rechtsprechung

Die Sanktionen bei Steuerhinterziehung richten sich nach dem Hinterziehungsvolumen und dem Grad des Verschuldens. Bereits ab einem Betrag von über 50.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die nur noch unter strengen Bedingungen zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei einem Betrag von mehr als 100.000 Euro verschärfen sich die Anforderungen erheblich (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Bei einer Hinterziehung von mehr als 1.000.000 Euro nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine besonders schwere Tat an, bei der eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung naheliegt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15). In diesen Fällen ist schnelles und sachkundiges Handeln entscheidend, um die Verteidigung frühzeitig zu strukturieren.

Verteidigungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren

Die Verteidigung in Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsführer setzt eine genaue Analyse des Tatvorwurfs und des zugrundeliegenden steuerlichen Sachverhalts voraus. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde oder ob ein bloßer Buchhaltungsfehler oder ein Irrtum vorliegt.

Zentraler Angriffspunkt ist die subjektive Tatseite: War sich der Geschäftsführer seiner Pflichten bewusst? Hätte er Unregelmäßigkeiten erkennen können? Besteht ein Verbotsirrtum? In vielen Fällen lässt sich eine vorsätzliche Tat nicht nachweisen, was zu einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO führen kann.

Darüber hinaus besteht bei frühzeitiger Zahlung der geschuldeten Steuern oft die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage. In besonders gelagerten Fällen kommt auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht, wenn sie vollständig, rechtzeitig und formal korrekt erfolgt (§ 371 AO).

Ein weiteres Ziel der Verteidigung ist es, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, um Reputationsschäden und mediale Aufmerksamkeit zu verhindern. Dazu setzt Rechtsanwalt Andreas Junge auf diskrete Kommunikation mit der Finanzverwaltung und eine kooperative Verfahrensgestaltung.

Die besondere Qualifikation von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich Geschäftsführer und Führungskräfte in komplexen steuerstrafrechtlichen Verfahren. Sein besonderes Augenmerk liegt auf der frühzeitigen Intervention, der detaillierten rechtlichen Prüfung der Haftung und einer strategischen Kommunikation mit Behörden.

Durch seine Erfahrung in der Schnittstelle von Wirtschaft, Steuerrecht und Strafverteidigung gelingt es ihm regelmäßig, belastende Verfahren durch sachgerechte Argumentation und sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts zu entschärfen. Auch in besonders heiklen Fällen – etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder medienwirksamen Vorwürfen – wahrt er die Interessen seiner Mandanten entschlossen und mit Augenmaß.

Die strafrechtliche Verantwortung eines Geschäftsführers im Steuerrecht ist umfassend – und die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Eine bloße Delegation steuerlicher Aufgaben reicht nicht aus, um sich von persönlicher Haftung freizuzeichnen. Wer sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sieht, sollte nicht zögern, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in diesen Fällen nicht nur rechtliche Exzellenz, sondern auch wirtschaftliches Verständnis und taktisches Geschick. Sein Ziel: den Schaden für seine Mandanten so gering wie möglich zu halten – mit Nachdruck, Diskretion und Fachkenntnis.