Der Handel mit Kryptowährungen boomt – und zieht zunehmend auch die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sich. Während die Blockchain-Technologie einerseits für Transparenz steht, wird sie andererseits gerade von unerfahrenen oder unachtsamen Marktteilnehmern als vermeintlich anonyme Plattform für Transaktionen genutzt. Wer als Händler oder Vermittler von Kryptowährungen tätig ist, sieht sich daher nicht selten dem Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesetzt.
Insbesondere dann, wenn Transaktionen ohne hinreichende Identitätsprüfung durchgeführt, verdächtige Mittel weitergeleitet oder die Herkunft größerer Beträge ungeklärt bleibt, geraten Händler schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft. In vielen Fällen steht nicht kriminelle Energie im Vordergrund, sondern ein Mangel an regulatorischem Wissen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Bereich Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, bietet in solchen Verfahren eine zielgerichtete und versierte Verteidigung.
Gesetzlicher Rahmen: Geldwäsche nach § 261 StGB
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, verbirgt, deren Herkunft verschleiert oder sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust. Besonders verschärft wurde das Gesetz durch die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinien, die auch Kryptowährungen ausdrücklich in den Fokus nehmen.
Von besonderer Relevanz ist die Einbeziehung sogenannter Vortatenkataloge. Dazu zählen unter anderem Betrug, Steuerhinterziehung, Drogendelikte oder organisierte Kriminalität. Händler, die unwissentlich Gelder aus solchen Quellen weiterverarbeiten, können bereits wegen leichtfertiger Geldwäsche belangt werden.
Ein zentraler Aspekt in der Strafverfolgung ist dabei, ob der Händler die Herkunft der Mittel hätte erkennen können – etwa durch ungewöhnliche Transaktionsmuster, fehlende Kundenidentifikation oder auffällige Bargeldströme.
Typische Fallkonstellationen im Kryptowährungshandel
In der Praxis stehen Kryptowährungshändler vor besonderen Herausforderungen. Viele Transaktionen erfolgen digital, grenzüberschreitend und teilweise anonymisiert. Das führt dazu, dass Behörden mit hohem Misstrauen auf größere oder unübliche Zahlungsbewegungen reagieren.
Häufige Vorwürfe sind:
- Verkauf von Kryptowährungen gegen Bargeld ohne hinreichende Identitätsfeststellung,
- Weiterleitung von Coins unbekannter Herkunft,
- Nutzung von Mixing-Diensten oder Privacy-Coins zur Verschleierung von Zahlungswegen,
- Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG),
- keine Dokumentation oder Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten bei Unternehmensverkäufen.
Auch Plattformbetreiber, die Marktplätze für digitale Assets anbieten, geraten zunehmend in den Fokus der Staatsanwaltschaften, wenn sie keine ausreichenden Maßnahmen zur Geldwäscheprävention vorweisen können.
Rechtsprechung zur Geldwäsche bei Kryptowährungen
Die Rechtsprechung zur Geldwäsche bei Kryptowährungen ist im Fluss. Während frühere Entscheidungen Kryptowährungen als bloße Wirtschaftsgüter einstufen wollten, wird mittlerweile anerkannt, dass diese auch im strafrechtlichen Kontext als Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB gelten (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 25.09.2018 – 161 Js 456/18).
Ein wegweisendes Urteil des OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.04.2022 – 2 Ss 46/21) betont die Pflicht von Kryptowährungshändlern zur sorgfältigen Prüfung der Herkunft größerer Beträge. Kommt es zu wiederholten Transaktionen mit anonymen oder nicht überprüften Kunden, kann dies – so das Gericht – den Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen.
Strafrechtliche und wirtschaftliche Risiken
Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, drohen nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Schon in der Ermittlungsphase kann es zu Kontopfändungen, Durchsuchungen oder zur Beschlagnahme von digitalen Endgeräten kommen. Auch das Einfrieren von Wallets durch richterliche Anordnung ist mittlerweile technisch möglich.
Zudem drohen Sanktionen nach dem Geldwäschegesetz – etwa Bußgelder, ein Gewerbeverbot oder die Aberkennung der Zuverlässigkeit durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Gerade bei jungen Unternehmern oder Start-ups im Bereich der Kryptowährungen kann dies existenzgefährdend sein.
Verteidigungsmöglichkeiten in Geldwäscheverfahren
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche erfordert detaillierte Kenntnisse im Strafrecht, Finanzwesen und in der technischen Funktionsweise von Kryptowährungen. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt gezielt dort an, wo die Ermittlungen oft auf Annahmen oder unvollständige Erkenntnisse gestützt sind.
Ein zentraler Ansatz ist der Nachweis, dass keine Kenntnis von der kriminellen Herkunft der Vermögenswerte vorlag – oder dass eine solche Kenntnis bei der gebotenen Sorgfalt auch nicht erkennbar war. In vielen Fällen gelingt es durch detaillierte Dokumentation und technische Rückverfolgung, den Verdacht zu entkräften.
Auch eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden im Rahmen von Auskünften, Gutachten oder Selbstauskünften kann ein Verfahren frühzeitig zur Einstellung bringen. In geeigneten Fällen lässt sich das Verfahren gegen Auflagen gemäß § 153a StPO beenden – ohne öffentliche Hauptverhandlung oder Eintrag ins Führungszeugnis.
Zudem verteidigt Andreas Junge seine Mandanten konsequent gegen überzogene Sicherungsmaßnahmen wie Wallet-Sperren, Vermögensarrest oder den Einzug von Kryptowerten nach § 73 StGB.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren spezialisiert – mit einem besonderen Schwerpunkt auf Geldwäsche, Steuerrecht und digitale Märkte. Er kennt die Argumentationsweise der Strafverfolger, aber auch die technischen Hintergründe der Kryptoökonomie.
Dank seiner doppelten Qualifikation – als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht – ist er in der Lage, komplexe Sachverhalte präzise zu analysieren und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Sein Ziel ist es stets, das Verfahren möglichst früh zu beenden oder für seine Mandanten ein möglichst mildes Ergebnis zu erzielen.
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen Kryptowährungshändler sind zunehmend Realität – nicht nur für Kriminelle, sondern auch für gutgläubige Unternehmer. Gerade deshalb ist eine umsichtige und fachlich versierte Verteidigung unerlässlich.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier die notwendige Expertise, Weitsicht und taktische Stärke, um Beschuldigte wirksam vor unangemessenen Sanktionen zu schützen und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.