Sexualdelikte im therapeutischen Kontext – Ermittlungsverfahren gegen Physiotherapeuten wegen sexueller Übergriffe

Physiotherapeuten stehen in einem besonderen Näheverhältnis zu ihren Patienten. Der körperliche Kontakt ist Teil der Behandlung, Vertrauen eine Grundvoraussetzung. Doch gerade diese Nähe kann zum Ausgangspunkt schwerwiegender strafrechtlicher Vorwürfe werden. Immer häufiger sehen sich Physiotherapeuten mit dem Verdacht konfrontiert, sie hätten im Rahmen einer Behandlung die Grenzen des Zulässigen überschritten – und sich strafbar gemacht wegen eines Sexualdelikts nach § 177 StGB.

Für den Betroffenen bedeutet ein solches Ermittlungsverfahren eine existenzielle Krise. Der Verlust des beruflichen Ansehens, die Möglichkeit des Widerrufs der Berufszulassung und nicht zuletzt die Gefahr einer Verurteilung mit empfindlichen strafrechtlichen Sanktionen bedrohen nicht nur die berufliche Zukunft, sondern oft auch das private Umfeld. Umso wichtiger ist in solchen Fällen eine frühzeitige, erfahrene und diskrete Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Angehörige therapeutischer Heilberufe, die sich mit Vorwürfen sexueller Übergriffe konfrontiert sehen. Er kennt die Fallstricke in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und weiß, wie sehr allein die Existenz eines solchen Vorwurfs das Leben eines unbescholtenen Menschen verändern kann.

Rechtslage: Körperkontakt ja – aber nur im Rahmen der Einwilligung

Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe im therapeutischen Setting richtet sich in der Regel nach § 177 StGB. Dort ist geregelt, dass sich strafbar macht, wer eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen nötigt oder diese vornimmt, wenn das Opfer nicht widersprechen kann oder eine besondere Vertrauensstellung ausgenutzt wird.

Im Kontext der Physiotherapie ist dabei besonders relevant, dass sich viele der Behandlungen notwendigerweise mit dem Entkleiden, dem Berühren sensibler Körperregionen oder der Arbeit an schmerzhaften, intimen Stellen verbinden. Der Übergang zwischen fachlich notwendigem Kontakt und übergriffigem Verhalten ist im Einzelfall schwer zu bestimmen. Juristisch entscheidend ist, ob die Handlung objektiv als sexuell zu werten ist und ob sie gegen den Willen des Patienten oder ohne dessen wirksame Einwilligung erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 (2 StR 107/18) klargestellt:

„Eine sexuelle Handlung liegt vor, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist und objektiv geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinflussen. Dabei ist stets die konkrete Behandlungssituation zu berücksichtigen.“

Für Physiotherapeuten bedeutet das: Selbst eine medizinisch begründbare Berührung kann als strafbar gewertet werden, wenn sie nicht ausreichend erklärt wurde, unerwartet erfolgte oder vom Patienten subjektiv als übergriffig empfunden wird.

Typische Fallkonstellationen – Wenn Vertrauen zur Angriffsfläche wird

Ermittlungsverfahren gegen Physiotherapeuten wegen sexueller Übergriffe entstehen meist nach einer Anzeige durch den Patienten oder durch Angehörige. Oftmals geschieht dies erst Tage oder Wochen nach der Behandlung, gelegentlich auch erst im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung oder einer zivilrechtlichen Klage.

In der Praxis häufen sich dabei folgende Fallkonstellationen:

Ein Therapeut berührt während einer Lymphdrainage oder Rückenbehandlung eine Körperregion, die der Patient als unangemessen empfindet. Es wird später behauptet, die Berührung sei nicht notwendig gewesen. Oder während der Behandlung wird der Intimbereich berührt, ohne dass dies medizinisch oder therapeutisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Auch Aussagen über das Aussehen, über Gefühle oder über andere persönliche Aspekte können später im Zusammenhang als sexuell motiviert interpretiert werden.

Solche Vorwürfe beruhen häufig auf subjektiven Wahrnehmungen, fehlender oder lückenhafter Dokumentation und einem gestörten Vertrauensverhältnis – doch sie reichen in der Regel aus, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft leitet in solchen Fällen regelmäßig Verfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs oder sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ein.

Die Konsequenzen – Strafrechtlich und beruflich weitreichend

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts hat für Physiotherapeuten unmittelbare und oft schwerwiegende Folgen. Neben der strafrechtlichen Dimension kommt die berufsrechtliche Komponente hinzu: Bereits im Ermittlungsstadium kann die zuständige Behörde ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten, mit dem Ziel des Widerrufs der Heilpraktikererlaubnis oder der Zulassung nach dem MPhG.

Kommt es zu einer Anklage und Verurteilung, drohen:

  • Freiheitsstrafen ab einem Jahr, häufig ohne Bewährung bei besonders schweren Fällen (§ 177 Abs. 6 StGB),

  • Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis, was den weiteren Berufsaustritt faktisch unmöglich macht,

  • Verlust der Berufszulassung durch die Gesundheitsämter oder Landesprüfungsbehörden,

  • erheblicher Ruf- und Vertrauensverlust im Kollegium und im privaten Umfeld,

  • häufig auch mediale Aufmerksamkeit, die den Fall über den juristischen Rahmen hinaus öffentlich macht.

Besonders problematisch: In vielen Fällen erfolgt der gesamte Prozess im „Aussage-gegen-Aussage“-Modus – es gibt keine Zeugen, keine Videoaufnahmen, keine objektiven Beweise. Die Aussage des mutmaßlichen Opfers wird zur tragenden Säule des Verfahrens. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn des Verfahrens nichts dem Zufall zu überlassen.

Verteidigung – Aussageanalyse, Glaubhaftigkeit und Verfahrensstrategie

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs durch einen Physiotherapeuten verlangt Erfahrung, Fingerspitzengefühl und ein tiefes Verständnis für den therapeutischen Alltag. Ziel ist es, die belastende Aussage des mutmaßlichen Opfers kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob sie den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit standhält.

Der Bundesgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18), dass Gerichte die Aussage eines mutmaßlichen Opfers nur dann zur Verurteilungsgrundlage machen dürfen, wenn sie in sich schlüssig, konsistent und detailreich ist und keine gravierenden Widersprüche aufweist.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher zunächst die Akte sorgfältig analysieren, Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit dem Mandanten die Behandlungssituation rekonstruieren. Die Dokumentation, Aufklärungsunterlagen und Patientenkommunikation spielen dabei eine entscheidende Rolle. In geeigneten Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden – entweder mangels Tatverdacht oder gegen Auflage (§ 153a StPO).

Besonders wichtig: Keine unüberlegten Aussagen ohne anwaltlichen Beistand. Selbst gut gemeinte Erklärungen können später missverständlich oder belastend ausgelegt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Heilberuflern in sensiblen Sexualstrafverfahren. Er kennt die beruflichen Besonderheiten im Bereich der Physiotherapie und versteht, dass die Nähe zum Patienten Teil des Behandlungskonzepts – und gleichzeitig juristisch angreifbar – ist.

Durch seine ruhige, analytische und diskrete Verteidigungsführung gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren im Ermittlungsstadium zu beenden, die persönliche und berufliche Integrität seiner Mandanten zu schützen und unnötige Öffentlichkeit zu vermeiden. Er vertritt bundesweit Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Masseure und andere Berufsangehörige – mit Sachverstand, Erfahrung und dem Ziel, das Verfahren sicher und professionell zu steuern.

Nähe ist Teil der Therapie – aber juristisch ein Risiko

Für Physiotherapeuten ist die Nähe zum Patienten elementarer Bestandteil ihrer Arbeit. Doch gerade daraus entsteht ein besonderes Risiko: Missverständnisse, enttäuschte Erwartungen oder subjektiv empfundene Grenzüberschreitungen können zu massiven strafrechtlichen Vorwürfen führen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser kritischen Lage Schutz, Klarheit und eine durchdachte Verteidigung – mit dem Ziel, Ihre Unschuld zu beweisen und Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor aus einem therapeutischen Missverständnis ein strafrechtliches Verfahren wird.


Fahrlässige Tötung im ärztlichen Kontext – Wenn ärztliches Handeln zum strafrechtlichen Vorwurf wird

Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist geprägt von hoher Verantwortung, komplexen Entscheidungen und oft schwierigen Abwägungen zwischen medizinischer Notwendigkeit und individueller Patientensituation. Doch so groß das Vertrauen in ärztliches Handeln auch ist – kommt ein Patient infolge einer Behandlung zu Tode, geraten Ärztinnen und Ärzte nicht selten unter strafrechtlichen Verdacht. Besonders schwerwiegend ist der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, der für die betroffene Ärztin oder den betroffenen Arzt nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich und beruflich eine tiefgreifende Belastung bedeutet.

Im medizinischen Alltag ist ein Todesfall nicht immer vermeidbar. Dennoch stellt sich im Nachhinein häufig die Frage: Hätte der Tod verhindert werden können? Hat die Ärztin, der Arzt vielleicht eine Diagnose übersehen, eine Maßnahme unterlassen oder einen Behandlungsfehler begangen? Wenn die Staatsanwaltschaft diese Fragen bejaht, wird ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet – mit teils dramatischen Folgen für die ärztliche Laufbahn.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Ärztinnen und Ärzte in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er weiß: Hinter jeder Anklage steht nicht nur eine juristische Bewertung, sondern auch ein menschliches Schicksal – auf beiden Seiten. Umso wichtiger ist eine sachliche, professionelle und diskrete Verteidigung.

Rechtslage: Wann liegt eine fahrlässige Tötung im ärztlichen Bereich vor?

Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Strafbar ist, wer durch fahrlässiges Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht. Im medizinischen Bereich bedeutet das: Ein Todesfall wird einem ärztlichen Verhalten zugerechnet, das sorgfaltswidrig und vermeidbar gewesen wäre, also gegen den Standard der ärztlichen Kunst verstoßen hat.

Die Rechtsprechung verlangt, dass das Verhalten des Arztes objektiv pflichtwidrig war und dass diese Pflichtwidrigkeit kausal für den Tod des Patienten wurde. Dabei ist der Maßstab nicht die retrospektive Bewertung, sondern die Frage: Wie hätte ein sorgfältiger, gewissenhafter Facharzt in dieser konkreten Situation gehandelt?

In einem grundlegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 442/99) festgestellt:

„Ein Behandlungsfehler ist dann strafrechtlich relevant, wenn er gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Tod des Patienten hätte verhindert werden können.“

Dies betrifft insbesondere das Nichtdurchführen notwendiger diagnostischer Maßnahmen, das Unterlassen einer Behandlung bei lebensbedrohlichem Zustand, eine falsche Dosierung oder Anwendung von Medikamenten oder auch Versäumnisse bei der Überwachung nach einem Eingriff.

Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung beginnen häufig mit einem plötzlichen, unerwarteten Todesfall. Angehörige oder Pflegepersonal äußern Zweifel an der Behandlungsqualität, es kommt zur Strafanzeige oder zur Obduktion – und die Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf. Der betroffene Arzt erfährt davon oft erst durch eine schriftliche Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter, manchmal sogar durch eine Durchsuchung der Praxis- oder Klinikräume.

Zu den häufigsten Konstellationen gehören:

Ein Patient verstirbt nach einer Operation, weil eine Nachblutung zu spät erkannt wurde. Oder es wird eine lebensbedrohliche Erkrankung in der Notaufnahme übersehen, etwa ein Herzinfarkt oder eine Lungenembolie. Auch Medikationsfehler, etwa eine zu hohe Dosis bei der Schmerztherapie, führen regelmäßig zu Ermittlungen. Ebenso sind Todesfälle nach ambulanter Behandlung, etwa im Zusammenhang mit Sedierungen, zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Prüfungen.

In vielen dieser Fälle handelt es sich um komplizierte medizinische Verläufe, bei denen sich erst im Nachhinein rekonstruieren lässt, ob ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt – und ob dieser für den Tod kausal war.

Die Folgen – Wenn aus einem Schicksalsschlag ein Strafverfahren wird

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist für betroffene Ärzte meist ein tiefer Einschnitt – persönlich, emotional und beruflich. Schon die bloße Existenz des Verfahrens kann dazu führen, dass Vorgesetzte oder Kollegen auf Distanz gehen, dass Patienten Vertrauen verlieren oder dass die ärztliche Zulassung auf dem Spiel steht.

Kommt es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung, drohen:

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, abhängig vom Verschuldensgrad und der Schwere des Behandlungsfehlers,

  • Approbationsverfahren, mit der Gefahr der Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 5 Abs. 2 BÄO,

  • Disziplinarverfahren bei Klinikärzten oder Beamten im öffentlichen Gesundheitsdienst,

  • Berufshaftpflichtrechtliche und zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schmerzensgeld- oder Unterhaltsklagen von Angehörigen,

  • und nicht zuletzt ein dauerhafter Eintrag ins Bundeszentralregister mit erheblichen Folgen für die Berufsausübung.

Die psychische Belastung ist in solchen Fällen hoch. Viele Ärztinnen und Ärzte leiden unter massiver Schuldgefühlen – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später nicht bestätigt.

Verteidigung – Zwischen Fachlichkeit und Fingerspitzengefühl

Die Verteidigung in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im ärztlichen Kontext ist besonders anspruchsvoll. Es genügt nicht, juristisch zu argumentieren – man muss medizinische Abläufe, Standards und klinische Entscheidungsprozesse verstehen und erklären können.

Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst die Aktenlage analysieren, Einsicht in die Patientenakte nehmen und gegebenenfalls ein eigenes medizinisches Gutachten einholen, um die Behandlungsweise des Beschuldigten einzuordnen. Oft zeigt sich, dass der Todesfall zwar tragisch, aber medizinisch nicht vermeidbar war – oder dass alternative Handlungen mit gleicher Wahrscheinlichkeit zum selben Ausgang geführt hätten.

In geeigneten Fällen ist auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage (§ 153a StPO) möglich – insbesondere, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, der Arzt sich kooperativ verhält und der Verlauf medizinisch erklärbar bleibt.

Ziel jeder Verteidigung muss sein, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden, das berufsrechtliche Verfahren nicht eskalieren zu lassen und die persönliche wie berufliche Würde des Beschuldigten zu wahren.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger für Ärztinnen und Ärzte ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über jahrelange Erfahrung im Medizinstrafrecht und ist bundesweit als Verteidiger in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung tätig. Seine juristische Präzision, medizinische Sachkunde und diskrete Kommunikationsführung machen ihn zum verlässlichen Partner in diesen hochsensiblen Verfahren.

Er begleitet Ärztinnen und Ärzte mit Sachverstand, Ruhe und Respekt vor der Komplexität medizinischer Entscheidungen – ohne mediale Eskalation, ohne Vorverurteilung und mit dem klaren Ziel, den guten Ruf seiner Mandanten zu schützen und ihre Berufsfreiheit zu sichern.

Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne berufsrechtliche Sanktionen.

Ärztliches Handeln ist immer auch ein Risiko – aber nicht jede Tragödie ist eine Straftat

Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung trifft Ärztinnen und Ärzte in ihrer tiefsten beruflichen Identität. Doch nicht jeder Behandlungsfehler ist strafbar, und nicht jeder tragische Verlauf begründet Schuld. Was zählt, ist eine sachliche Bewertung des Geschehens – frei von Vorverurteilung, aber mit juristischer Klarheit.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage zur Seite – mit Erfahrung, Diskretion und einem Ziel: Gerechtigkeit für Menschen, die täglich Leben retten.

Vereinbaren Sie rechtzeitig ein vertrauliches Gespräch – bevor ein medizinisches Missverständnis Ihre Zukunft belastet.

Körperverletzung durch ärztliches Handeln? – Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Verstoßes gegen § 223 StGB

Ärzte genießen in unserer Gesellschaft ein hohes Vertrauen – nicht nur, weil sie Leben retten, sondern weil sie täglich Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen. Doch gerade dieses Vertrauen macht sie auch besonders angreifbar. Wird eine Behandlung als fehlerhaft empfunden, die Aufklärung in Frage gestellt oder ein Eingriff nicht wie erwartet vertragen, sehen sich Mediziner zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten durch ihr ärztliches Tun eine Körperverletzung begangen.

Was für viele Laien unverständlich klingt, ist aus strafrechtlicher Sicht durchaus möglich: Denn jede ärztliche Behandlung stellt zunächst eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB dar, da sie mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist – sei es durch eine Injektion, eine Operation oder auch nur durch das Abtasten oder Öffnen der Haut. Dass dieser Eingriff straflos bleibt, beruht allein auf der wirksamen Einwilligung des Patienten – und genau hier setzen viele Ermittlungsverfahren an.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Behandlungen, Aufklärungsgesprächen oder mutmaßlichen Kunstfehlern ausgesetzt sehen. Er weiß: Es geht dabei nicht nur um juristische Feinheiten, sondern um die Existenz und den Ruf der behandelnden Person.

Rechtslage: Wann wird aus medizinischem Tun eine strafbare Körperverletzung?

Grundsätzlich gilt: Jede ärztliche Maßnahme ist körperverletzend – und nur dann straflos, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung gedeckt ist. Fehlt es an der Einwilligung – etwa weil der Patient unzureichend über Risiken, Alternativen oder Behandlungsfolgen informiert wurde – kann die Maßnahme trotz bester Absicht als vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung geahndet werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner vielzitierten Entscheidung vom 20.11.1991 (BGHZ 116, 271) festgehalten:

„Jede ärztliche Heilbehandlung, gleichgültig ob sie mit einer körperlichen Einwirkung verbunden ist oder nicht, stellt eine Körperverletzung dar, wenn sie ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt.“

Maßgeblich ist also nicht, ob der Arzt medizinisch korrekt gehandelt hat – sondern ob der Patient vor dem Eingriff in medizinisch ausreichender Weise über die wesentlichen Risiken, Chancen und Alternativen aufgeklärt wurde und dieser unter Berücksichtigung dieser Informationen eingewilligt hat. Liegt hier ein Mangel vor, besteht aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Verdacht auf eine Körperverletzung nach § 223 StGB, in schweren Fällen sogar auf gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.

Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten

Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen Ärzte entstehen selten spontan, sondern gehen meist auf Beschwerden von Patienten, Angehörigen oder medizinischen Gutachtern zurück. Häufig steht zunächst ein Zivilverfahren im Raum – etwa eine Schmerzensgeldforderung – aus dem heraus dann eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt wird.

Typische Konstellationen sind:

Ein Patient wird ohne ausreichende Aufklärung über OP-Risiken behandelt – es kommt zu Komplikationen, die im Aufklärungsbogen nicht genannt wurden. Oder eine Patientin unterschreibt eine Einwilligung in einen gynäkologischen Eingriff, der später über das medizinisch Besprochene hinausging. Auch in der plastischen Chirurgie kommt es regelmäßig zu Vorwürfen, der Eingriff sei auf Basis falscher oder unvollständiger Informationen erfolgt.

Daneben werden auch schlichte Behandlungsfehler mit Körperverletzungsvorwürfen verknüpft – etwa bei fehlerhafter Medikation, unterlassener Kontrolle nach Eingriffen oder fehlerhaftem ärztlichen Handeln im Notdienst. Selbst alltägliche Maßnahmen wie Impfungen, Injektionen oder Diagnostikmaßnahmen können bei fehlender oder mangelhafter Aufklärung zum Vorwurf führen.

In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zunächst mit Verweis auf ein medizinisches Gutachten eröffnet. Der Arzt wird daraufhin als Beschuldigter geführt und erhält eine Ladung zur Vernehmung – häufig verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Anklage.

Die Folgen – Mehr als ein juristisches Problem

Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ist für Ärzte nicht nur eine strafrechtliche Belastung – es betrifft auch den beruflichen Status, die Approbation und das Vertrauen der Patienten. Schon im frühen Stadium werden oft die Landesärztekammern, das Gesundheitsamt und die kassenärztlichen Vereinigungen über das Verfahren informiert.

Bei einer Anklage drohen:

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) oder bis zu zehn Jahren bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung,

  • Berufsrechtliche Verfahren durch die Ärztekammer, mit möglichem Verlust der Approbation (§ 6 BÄO),

  • Eintragung ins Bundeszentralregister mit Folgen für Anstellungen, Berufshaftpflicht und Zulassung,

  • erheblicher Reputationsverlust, insbesondere bei Medienberichterstattung.

Gerade für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bedeutet ein solcher Vorwurf einen immensen Vertrauensverlust – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Verteidigung – Was jetzt zählt: Analyse, Kommunikation, Präzision

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme erfordert umfassende juristische, medizinische und forensische Kenntnisse. Entscheidend ist zunächst die Prüfung der Einwilligung: Wurde der Patient hinreichend und verständlich über Art, Umfang und Risiken der Maßnahme aufgeklärt? Wurde dokumentiert? War die Maßnahme medizinisch indiziert?

In vielen Fällen zeigt sich bei Akteneinsicht, dass die Aufklärung zwar erfolgt ist – aber nicht ausreichend dokumentiert wurde. Oder dass der Vorwurf sich auf subjektive Enttäuschungen des Patienten stützt, die medizinisch und rechtlich nicht haltbar sind. Auch differenzierte Gutachten können helfen, die medizinische Vertretbarkeit der Maßnahme nachzuweisen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird bereits im Ermittlungsstadium mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren, um das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Ziel ist es stets, die berufsrechtlichen Folgen zu minimieren und die Öffentlichkeit aus dem Verfahren herauszuhalten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl für Ärzte ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich mit Vorwürfen der Körperverletzung, Behandlungsfehler oder unzureichender Aufklärung konfrontiert sehen. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt er auch über das nötige Wissen in angrenzenden Fragestellungen wie Abrechnung oder Datenschutz.

Seine Stärke liegt in der ruhigen, sachlichen und medizinisch fundierten Verteidigung, die nicht nur auf juristische Freisprüche zielt, sondern auf den Erhalt von Approbation, Reputation und beruflicher Zukunft. Viele seiner Mandanten konnten sich darauf verlassen, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt wurde – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne berufsrechtliche Konsequenzen.

Körperverletzung im ärztlichen Kontext ist nicht gleich Straftat – aber ein ernstes Risiko

Der Vorwurf einer Körperverletzung stellt für Ärztinnen und Ärzte eine enorme Belastung dar – auch dann, wenn sich das Verfahren später als unbegründet herausstellt. Umso wichtiger ist eine fundierte, strategische und diskrete Verteidigung, die sowohl medizinische Details als auch rechtliche Anforderungen berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser kritischen Situation mit Erfahrung, Fachkenntnis und Engagement zur Seite.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie – Wenn aus Alltagspraxis ein Ermittlungsverfahren wird

Die Gastronomie gehört zu den dynamischsten, aber auch arbeitsintensivsten Branchen in Deutschland. Gerade in kleineren und familiengeführten Betrieben ist es üblich, flexibel auf Personalengpässe zu reagieren, Aushilfen kurzfristig zu beschäftigen oder stundenweise mitzuarbeiten – oft ohne formale Anmeldung. Was dabei als notwendige Praxis im Alltag erscheint, wird aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden schnell zum strafrechtlich relevanten Vorwurf: Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung.

Für Gastronomen bedeutet ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht nur die Gefahr von Bußgeldern oder Geldstrafen, sondern auch massive wirtschaftliche, persönliche und reputationsbezogene Konsequenzen. Besonders belastend ist dabei, dass es sich bei den betroffenen Unternehmern häufig nicht um klassische „Schwarzarbeiter“ handelt, sondern um engagierte Betriebsinhaber, die sich zwischen wirtschaftlichem Druck, Personalmangel und hohem Arbeitsaufkommen zu improvisierten Lösungen gezwungen sahen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, ist bundesweit in Verfahren gegen Gastronomiebetriebe tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner fundierten Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso wie von seinem Verständnis für die betrieblichen Abläufe, die im Zentrum solcher Vorwürfe stehen.

Typischer Ausgangspunkt: Kontrolle durch Zoll oder Betriebsprüfung

Ein Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung beginnt häufig mit einer unangekündigten Kontrolle durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese tritt meist in Begleitung von Beamten des Hauptzollamts, der Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaften auf und überprüft vor Ort die Beschäftigungsverhältnisse. Dabei werden alle anwesenden Arbeitskräfte befragt, ihre Personalien aufgenommen und mit den gemeldeten Sozialversicherungsdaten abgeglichen.

Sobald sich dabei Unstimmigkeiten ergeben – etwa weil ein Mitarbeiter keine gültige Anmeldung vorweisen kann oder in einem Umfang arbeitet, der nicht mit dem angegebenen Beschäftigungsverhältnis übereinstimmt – leiten die Behörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses richtet sich in der Regel nicht nur gegen den Mitarbeiter selbst, sondern vor allem gegen den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer, dem der Vorwurf gemacht wird, Sozialabgaben vorenthalten und Steuern verkürzt zu haben.

In vielen Fällen erfolgen kurz darauf Durchsuchungen in den Geschäftsräumen und Privaträumen, die Sicherstellung von Kassenbüchern, Lohnunterlagen, Dienstplänen oder digitalen Abrechnungen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Anfangsverdacht auf systematische Schwarzarbeit oder bewusste Steuerhinterziehung besteht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist professionelle strafrechtliche Beratung dringend erforderlich.

Die strafrechtliche Bewertung – zwischen Alltag und Straftat

Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet werden oder wenn für gezahlte Löhne keine Lohnsteuer abgeführt wird. Dies betrifft sowohl festangestellte Kräfte als auch Aushilfen, Minijobber und Familienangehörige, sofern sie entgeltlich tätig sind. Besonders kritisch wird es, wenn Lohnzahlungen bar und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgen oder wenn mehrere Tätigkeiten auf einen „Strohmann“ angemeldet wurden.

Parallel zur Schwarzarbeit steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung, da in der Regel sowohl Lohnsteuer als auch die korrekte Abführung der Umsatzsteuer betroffen ist. Sofern die gezahlten Löhne nicht korrekt in der Buchhaltung auftauchen oder Umsätze bewusst nicht verbucht werden, sprechen die Finanzbehörden von einer vorsätzlichen Verkürzung von Steuern – mit dem vollen strafrechtlichen Gewicht des § 370 AO.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) betont, dass ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro in der Regel keine Geldstrafe mehr verhängt wird, sondern eine Freiheitsstrafe – auch ohne Bewährung – in Betracht kommt. In der Gastronomie, wo häufig mehrere Arbeitnehmer betroffen sind und die Summen rasch anwachsen, wird diese Grenze nicht selten überschritten.

Folgen für die Betroffenen – mehr als nur ein Bußgeld

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung stellt für Gastronomen nicht nur eine strafrechtliche Herausforderung dar, sondern trifft sie in ihrer unternehmerischen Existenz. Bereits während des Verfahrens drohen Betriebsprüfungen, Kontenpfändungen oder Ermittlungen gegen Dritte, etwa Familienmitglieder oder Steuerberater. Die Medienberichterstattung kann zudem erheblichen Reputationsschaden verursachen.

Im Falle einer Verurteilung drohen:

  • empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (auch zur Bewährung),

  • die Einziehung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, also der nicht gezahlten Löhne und Steuern,

  • ein Eintrag ins Führungszeugnis mit gravierenden Folgen für künftige Konzessionen,

  • unter Umständen die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Gaststättenrecht, was zur Schließung des Betriebs führen kann.

Hinzu kommen oft zivilrechtliche Folgen, etwa Nachforderungen der Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Finanzämter, sowie Verlust von Steuervergünstigungen oder Fördermitteln.

Verteidigungsansätze – Differenzieren statt pauschalisieren

Die strafrechtliche Bewertung solcher Verfahren hängt wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, der Erkenntnislage des Unternehmers und der Zusammenarbeit mit den Behörden ab. In vielen Fällen gelingt es durch eine präzise Aufarbeitung der betrieblichen Abläufe, das Verfahren zu entkräften oder zumindest auf eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) hinzuwirken.

Auch bei bestehenden Unregelmäßigkeiten kann im Rahmen einer aktiven Verteidigungsstrategie oft herausgearbeitet werden, dass kein Vorsatz vorlag, etwa weil der Unternehmer auf fehlerhafte Beratung vertraute, bei der Anmeldung durch Dritte Fehler unterlaufen sind oder die Buchhaltung nicht korrekt erfasst wurde. Ein frühzeitiges und professionell vorbereitetes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft kann dabei entscheidend sein.

Gerade in der Gastronomie sind viele vermeintlich klare Verstöße das Ergebnis praktischer Kompromisse – zwischen Personalknappheit, wirtschaftlichem Druck und Unsicherheiten im Arbeitsrecht. Diese Umstände gilt es im Rahmen einer individualisierten Verteidigung überzeugend darzustellen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl für Gastronomen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich auf die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spezialisiert. Er vertritt bundesweit Gastronomen, Hoteliers und Unternehmer, die sich mit Vorwürfen der Schwarzarbeit, der Steuerhinterziehung oder der Sozialabgabenverkürzung konfrontiert sehen.

Durch seine Erfahrung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, den Zollbehörden, der Steuerfahndung und der Justiz kennt er nicht nur die juristischen Fallstricke – sondern auch die wirtschaftlichen Realitäten der Branche. Mandanten profitieren von seiner ruhigen, sachlichen und gleichzeitig entschlossenen Verteidigungsführung, die auf Frühintervention, Verfahrensbegrenzung und Vermeidung öffentlicher Eskalation abzielt.

Zahlreiche Verfahren konnte er durch aktive Verteidigung bereits im Ermittlungsstadium beenden – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung und ohne öffentliche Berichterstattung.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind kein Betriebsrisiko – sondern ein ernstes Strafverfahren

In der Gastronomie sind Flexibilität, Improvisation und persönlicher Einsatz alltäglich – doch wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, endet das Verständnis der Behörden. Wer sich einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung ausgesetzt sieht, sollte nicht abwarten, sondern schnell und professionell reagieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Situation eine erfahrene und diskrete Strafverteidigung – mit dem Ziel, Ihre unternehmerische Zukunft zu sichern und Ihre persönlichen Interessen zu schützen.

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr – Wenn Sekunden über Leben und Schuld entscheiden

Ein schwerer Verkehrsunfall mit Todesfolge ist für alle Beteiligten ein einschneidendes Ereignis. Für die Angehörigen des Verstorbenen beginnt ein Leidensweg, der nicht selten von Wut, Fassungslosigkeit und Forderungen nach Gerechtigkeit geprägt ist. Für den Unfallverursacher hingegen stellt sich häufig die Frage: Bin ich jetzt ein Verbrecher? Wer im Straßenverkehr einen anderen Menschen fahrlässig zu Tode bringt, sieht sich oft unversehens mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB konfrontiert – einem Straftatbestand mit erheblicher Tragweite.

In solchen Verfahren geht es nicht nur um eine objektive Rekonstruktion des Geschehens, sondern auch um moralische und gesellschaftliche Bewertungen. Die mediale Berichterstattung, emotionale Betroffenheit und die oft pauschale Schuldzuschreibung erschweren eine nüchterne juristische Betrachtung. Umso wichtiger ist eine erfahrene und sachlich ausgerichtete Verteidigung – mit Augenmaß, rechtlicher Expertise und einem klaren Ziel: Die tragischen Folgen des Geschehens nicht durch eine unverhältnismäßige strafrechtliche Sanktion zu verschärfen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge. Er weiß, wie sensibel solche Verfahren zu führen sind – und wie wichtig es ist, frühzeitig entlastende Umstände zu prüfen und der einseitigen Schuldzuschreibung entgegenzutreten.

Rechtslage: Wann liegt eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB vor?

Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist erfüllt, wenn jemand durch pflichtwidriges, unachtsames Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht – ohne vorsätzlich zu handeln. Im Straßenverkehr geschieht dies typischerweise durch:

  • Missachtung der Vorfahrt,

  • Überfahren roter Ampeln,

  • überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Straßenverhältnissen,

  • Abbiegen ohne Beachtung von Fußgängern oder Radfahrern,

  • Fahren unter Übermüdung, Ablenkung oder mit nicht angepasstem Abstand.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 222 StGB). In der Praxis wird die Strafzumessung maßgeblich davon beeinflusst, ob es sich um einen einfachen Fahrfehler oder um grob sorgfaltswidriges Verhalten handelt, ob Reue gezeigt wurde und ob Vorstrafen bestehen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem grundlegenden Urteil (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – 4 StR 571/04) betont, dass bei der fahrlässigen Tötung eine sorgfältige Gesamtabwägung erforderlich ist: Nicht jeder tödliche Unfall rechtfertige eine harte Strafe, insbesondere wenn sich die Pflichtwidrigkeit in einem „Moment der Flüchtigkeit“ erschöpfe.

Typische Fallkonstellationen – Wie aus einem Unfall eine Anklage wird

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung entstehen meist unmittelbar nach einem tödlichen Verkehrsunfall. Die Polizei sichert Spuren, fertigt Skizzen an, befragt Zeugen und beschlagnahmt Fahrzeuge oder Handys. Die zuständige Staatsanwaltschaft prüft, ob sich der Verdacht einer strafbaren Fahrlässigkeit erhärtet – und leitet in aller Regel ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrzeugführer ein, der den Unfall verursacht haben soll.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Autofahrer übersieht beim Linksabbiegen auf einer Landstraße ein herannahendes Motorrad – der Motorradfahrer verstirbt noch an der Unfallstelle.

  • Eine Fahrerin fährt mit überhöhter Geschwindigkeit innerorts, verliert die Kontrolle über ihr Fahrzeug und erfasst einen Fußgänger auf dem Gehweg.

  • Ein Transporter übersieht beim Rückwärtsfahren ein Kind hinter dem Fahrzeug – trotz Rückfahrkamera.

In vielen Fällen handelt es sich um alltägliche Fahrsituationen – doch durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, fehlende Aufmerksamkeit oder eine falsche Einschätzung kommt es zum tödlichen Unfall. Die anschließenden Ermittlungen sind umfassend – inklusive Gutachten, Mobiltelefonauswertung, Blutproben, Bremsweganalysen und Zeugenvernehmungen.

Rechtsprechung: Maßstab für Fahrlässigkeit und Strafzumessung

Die strafrechtliche Beurteilung der Fahrlässigkeit richtet sich nach dem Maßstab eines sorgfältigen und umsichtigen Verkehrsteilnehmers. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass ein einmaliges Fehlverhalten – etwa das Übersehen eines Stoppschilds – unter bestimmten Umständen als einfache Fahrlässigkeit bewertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1988 – 1 StR 741/87).

Gleichzeitig stellt die Rechtsprechung klar: Wer in einer übersichtlichen Verkehrssituation grundlegende Vorsichtsmaßnahmen unterlässt – etwa bei Schulwegverkehr, dichtem Fußgängerverkehr oder erkennbarer Sichtbehinderung – kann sich der groben Fahrlässigkeit und damit einer deutlich höheren Schuld schuldig machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2011 – 1 Ss 48/11).

Bei der Strafzumessung sind mildernde Umstände regelmäßig:

  • keine Vorstrafen,

  • sofortige Hilfeleistung und Reue,

  • belastende psychische Folgen für den Beschuldigten selbst,

  • komplexe Verkehrssituation mit Mitverursachung durch das Opfer.

Konsequenzen – Wenn Schuldfrage und Lebenswirklichkeit kollidieren

Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung bedeutet für den Beschuldigten nicht nur ein juristisches, sondern auch ein tief menschliches Dilemma. Viele erleben den Tod des Unfallopfers selbst als traumatisches Erlebnis, begleitet von Schuldgefühlen, Schlafstörungen und sozialem Rückzug. Hinzu kommen die rechtlichen Folgen:

  • Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) oder Geldstrafe,

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), in der Regel für mindestens 6 Monate,

  • Eintrag ins Führungszeugnis,

  • erhebliche zivilrechtliche Ansprüche (Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente),

  • berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere für Berufskraftfahrer, Beamte oder Personen mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit.

Insbesondere die Fahrerlaubnisentziehung kann existenzbedrohend sein – etwa bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig auf eine differenzierte Bewertung der Schuldschwere und eine umsichtige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden hinzuwirken.

Verteidigung – Wenn rechtliches Können und menschliches Gespür gefragt sind

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung verlangt neben juristischer Kompetenz vor allem taktisches Feingefühl. Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst die Unfallrekonstruktion und die Gutachten sorgfältig prüfen: War die Sichtlinie eingeschränkt? War der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls unaufmerksam? Gab es alternative Unfallverläufe?

Oft kann bereits durch technische Analysen, Zeugenvernehmungen oder meteorologische Gutachten belegt werden, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den Unfall zu vermeiden – oder dass er sich in einem unübersichtlichen oder stressbedingten Ausnahmezustand befand.

Ziel der Verteidigung ist es, das Verfahren entweder mangels Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO), oder eine milde Strafzumessung mit Bewährung und ohne dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis zu erreichen. In Einzelfällen kann auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erwogen werden, etwa bei besonders milder Schuld und hohem Reuegrad.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl in Verkehrsstrafverfahren mit Todesfolge ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit einem Schwerpunkt im Verkehrsstrafrecht und bei Straftaten mit Todesfolge. Seine langjährige Erfahrung, sein sachlicher Stil und sein sensibles Vorgehen sind in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung entscheidend. Er kennt die Abläufe der Ermittlungen, die häufigen Fehlerquellen in Gutachten und die tatsächlichen Maßstäbe der Gerichte bei Fahrlässigkeitsvorwürfen.

Mandanten schätzen seine klare Strategie, seine ruhige Kommunikation mit den Behörden und seine diskrete Verfahrensführung – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne existenzielle Konsequenzen zu beenden.

Fahrlässige Tötung ist ein schwerer Vorwurf – aber nicht jede Tragödie ist eine Straftat

Ein tragischer Unfall mit tödlichem Ausgang ist immer ein Schicksalsschlag. Doch nicht jede Unfallfolge rechtfertigt eine strafrechtliche Sanktion. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte eine objektiv vermeidbare und rechtlich vorwerfbare Pflichtverletzung begangen hat.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser schwierigen Lage mit Sachverstand, Empathie und juristischer Präzision zur Seite – damit ein schwerer Moment nicht zum Ende Ihrer persönlichen oder beruflichen Zukunft wird.

Vereinbaren Sie rechtzeitig ein vertrauliches Gespräch – bevor aus einer Tragödie eine Verurteilung wird.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Wenn ein Moment der Unachtsamkeit strafrechtliche Folgen hat

Der Straßenverkehr ist ein komplexes System wechselseitiger Rücksichtnahme. Trotz größter Sorgfalt kann es im täglichen Verkehr zu Unfällen kommen – mit teils erheblichen Folgen für Gesundheit und Eigentum. Ist dabei ein Mensch verletzt worden, wird schnell die Staatsanwaltschaft aktiv: Der Vorwurf lautet dann fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.

Was viele Betroffene nicht wissen: Bereits ein einfacher Vorfahrtsfehler, ein Moment der Ablenkung oder das Übersehen eines Fußgängers kann zu einem Strafverfahren führen – auch dann, wenn kein Alkohol, keine grobe Fahrlässigkeit und keine vorsätzliche Handlung im Spiel war. Die Folgen reichen von Geldstrafen über Fahrverbote bis hin zu Eintragungen im Führungszeugnis und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt seit vielen Jahren Beschuldigte in verkehrsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er weiß, dass solche Vorwürfe gerade für bisher unbescholtene Menschen eine hohe psychische Belastung darstellen – und dass es einer sachlich fundierten, diskreten und strategischen Verteidigung bedarf, um unnötige strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Rechtslage: Was bedeutet fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

§ 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand durch eine Pflichtverletzung eine andere Person unabsichtlich verletzt. Im Straßenverkehr sind solche Pflichtverletzungen typischerweise:

  • Missachtung der Vorfahrt,

  • unachtsames Abbiegen,

  • Nichtbeachten von Fußgängern oder Radfahrern,

  • zu geringem Abstand oder überhöhter Geschwindigkeit,

  • Unterschreiten der gebotenen Sorgfaltspflicht bei Glatteis, Nebel oder Dunkelheit.

Die fahrlässige Körperverletzung setzt keinen Vorsatz voraus. Es reicht, wenn der Unfall auf einem Verhalten beruht, das objektiv sorgfaltswidrig war und vermeidbar gewesen wäre – etwa ein zu spätes Bremsen oder das Übersehen eines sich annähernden Fahrzeugs. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr dann vorliegt, wenn der Täter gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen und dabei eine kausale Verletzung verursacht hat (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05). Maßstab ist dabei stets das Verhalten eines verständigen, umsichtigen und besonnenen Verkehrsteilnehmers in der konkreten Situation.

Typische Fallkonstellationen – Wie alltägliche Fehler strafrechtlich relevant werden

Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung beginnt häufig mit einem Unfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer, ein Radfahrer oder ein Fußgänger verletzt wurde. Oft handelt es sich um Situationen, die viele Autofahrer aus eigener Erfahrung kennen – jedoch in einem unglücklichen Moment zu einem folgenschweren Ereignis führen.

Beispiele:

  • Eine Autofahrerin biegt an einer grünen Ampel nach rechts ab und übersieht einen Fußgänger im Schutzbereich – dieser wird leicht verletzt.

  • Ein Fahrzeug fährt bei einsetzendem Rückstau unachtsam auf das vorausfahrende Auto auf – der Fahrer klagt über HWS-Beschwerden.

  • Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz wird ein Radfahrer touchiert – Prellung und Schürfwunden sind die Folge.

In all diesen Fällen leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Häufig erfolgt eine erste Vernehmung noch an der Unfallstelle, später erhalten die Betroffenen eine schriftliche Vorladung als Beschuldigter oder eine Anklageschrift. Selbst bei geringen Verletzungen wird das Verfahren regelmäßig fortgeführt – insbesondere, wenn die Verletzung ärztlich dokumentiert oder eine zivilrechtliche Schadensmeldung erfolgt ist.

Rechtsprechung: Sorgfaltsmaßstab und Verantwortlichkeit

Die Gerichte stellen bei der Bewertung der Fahrlässigkeit konsequent auf die objektive Pflichtwidrigkeit ab. So entschied das OLG Hamm (Beschluss vom 14.03.2013 – III-5 RVs 15/13), dass bereits das Nichtbeachten eines Fußgängers auf einem Zebrastreifen auch ohne grobe Rücksichtslosigkeit eine Strafbarkeit nach § 229 StGB begründet – insbesondere, wenn es zu einem Sturz oder einer körperlichen Beeinträchtigung kommt.

Ebenso wurde durch das LG Dresden (Urteil vom 08.10.2015 – 14 Ns 105 Js 12345/14) klargestellt, dass fahrlässige Körperverletzung auch bei leichter Verletzung (z. B. Schleudertrauma, Prellung, Verstauchung) strafrechtlich verfolgt werden kann, sofern das Unfallgeschehen auf einem vermeidbaren Fahrfehler beruht.

Dabei ist nicht entscheidend, ob der Fahrer subjektiv eine Gefahr erkennen konnte – sondern, ob er nach den allgemeinen Regeln der Verkehrssorgfalt hätte anders handeln müssen.

Konsequenzen – Wenn aus einem Unfall ein Strafverfahren wird

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist für viele Beschuldigte eine große Belastung – insbesondere, wenn sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Zu den unmittelbaren Folgen zählen:

  • Geldstrafe oder – in schwereren Fällen – Freiheitsstrafe,

  • Vermerk im Bundeszentralregister (ab 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe über 3 Monate),

  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB),

  • Auswirkungen auf Versicherungsverträge und Schadensersatzforderungen.

Besonders kritisch ist ein Strafverfahren bei bestimmten Berufsgruppen – etwa bei Berufskraftfahrern, Beamten, Soldaten oder Personen mit Zuverlässigkeitsprüfung. Auch die Verwertbarkeit in zivilrechtlichen Verfahren (Schadensersatz, Schmerzensgeld) ist hoch, da eine strafrechtliche Verurteilung in aller Regel als Beweismittel gegen den Unfallverursacher genutzt wird.

Verteidigung – Sachliche Analyse statt pauschales Schuldeingeständnis

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung setzt eine präzise Analyse des Unfallhergangs voraus. Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten tatsächlich ein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann – oder ob der Unfall auf ein Verkehrsversehen, eine unübersichtliche Situation oder das Verhalten anderer Beteiligter zurückzuführen ist.

Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, die polizeilichen Feststellungen prüfen, die ärztliche Dokumentation bewerten und gegebenenfalls einen technischen Sachverständigen hinzuziehen. In vielen Fällen kann auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) hingewirkt werden – insbesondere, wenn es sich um eine geringfügige Verletzung handelt und der Beschuldigte kooperativ und geständig ist.

Ziel ist stets, das Verfahren ohne Eintragung ins Führungszeugnis, ohne Gerichtsverhandlung und ohne Verlust der Fahrerlaubnis abzuschließen – und die persönlichen und beruflichen Konsequenzen für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl bei Verkehrsunfällen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Verkehrsstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Mandanten, denen im Zusammenhang mit Unfällen fahrlässige Körperverletzung, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen wird. Seine Arbeit ist geprägt von Sachlichkeit, Diskretion und juristischer Präzision – auch in belastenden Verfahren.

Mandanten schätzen insbesondere seine Fähigkeit, belastende Vorwürfe zu entkräften, den Sachverhalt differenziert darzustellen und mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe zu verhandeln. Viele von ihm betreute Verfahren konnten im Ermittlungsstadium ohne öffentliche Verhandlung abgeschlossen werden – mit klarer Entlastung seiner Mandanten.

Ein Moment der Unachtsamkeit kann strafrechtliche Folgen haben – aber nicht zwangsläufig zur Strafe führen

Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist für viele ein Schock. Doch wer professionell reagiert, frühzeitig juristischen Beistand einholt und strategisch verteidigt wird, kann das Verfahren häufig ohne bleibende Folgen abschließen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen dabei mit Erfahrung, Engagement und klarem Fokus auf Ihre Interessen zur Seite.

Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Trenbolon im Internet – Wenn Muskelaufbau zur Straftat wird

Trenbolon gilt als eines der stärksten anabolen Steroide auf dem Schwarzmarkt. Ursprünglich als Tierarzneimittel zur Maststeigerung zugelassen, ist es wegen seiner muskelaufbauenden Wirkung vor allem im Bodybuilding verbreitet – trotz erheblicher Gesundheitsgefahren und eines klaren Verbots für die Anwendung am Menschen. Die Bestellung von Trenbolon über das Internet, insbesondere aus dem Ausland, kann daher schnell zu einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 AMG) führen. In bestimmten Fällen kommt auch das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) zur Anwendung – mit erheblichen strafrechtlichen und persönlichen Folgen für die Betroffenen.

Was viele nicht wissen: Schon die einmalige Bestellung kleiner Mengen über ausländische Webseiten, etwa aus Thailand, Moldawien, Russland oder der Türkei, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der unerlaubten Einfuhr verschreibungspflichtiger oder verbotener Arzneimittel. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt Verstöße im Zusammenhang mit anabolen Steroiden konsequent – auch wenn die Präparate nur „für den Eigenbedarf“ bestellt wurden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit im Bereich des Arzneimittelstrafrechts tätig und verteidigt regelmäßig Mandanten, die sich wegen der Bestellung oder des Besitzes anaboler Steroide wie Trenbolon verantworten müssen. Er kennt die rechtlichen Feinheiten, die technische Beweislage und die typische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden – und weiß, wie man Ermittlungsverfahren sachlich, diskret und effektiv führt.

Rechtslage: Warum die Bestellung von Trenbolon strafbar ist

Trenbolon fällt in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz (AMG). Es handelt sich um einen verschreibungspflichtigen Wirkstoff, der nicht für die Anwendung am Menschen zugelassen ist (§§ 2, 21 AMG). Die Bestellung aus dem Ausland ohne ärztliche Verschreibung erfüllt daher den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Strafbar ist bereits der Versuch (§ 96 AMG), auch wenn das Paket den Empfänger nie erreicht hat.

Darüber hinaus kann die Bestellung von Trenbolon eine Straftat nach dem Anti-Doping-Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG) darstellen, sofern die Substanz im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung verwendet wird – etwa zur Verbesserung der Trainingsleistung oder zur gezielten Körperveränderung. Auch der Besitz in nicht geringer Menge ist strafbar (§ 2 Abs. 3 AntiDopG).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 (Az. 5 StR 392/15) klargestellt, dass das Anti-Doping-Gesetz grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn keine unmittelbare Wettbewerbsabsicht besteht – ausreichend sei die Verwendung zur Leistungssteigerung im körperlichen Sinne, etwa im Freizeitsport. Bei Trenbolon sei bereits eine geringe Wirkstoffmenge ausreichend, um die Grenze zur strafbaren Besitzmenge zu überschreiten, wenn die Anwendung am Menschen nicht zugelassen sei.

Typische Fallkonstellationen – Wie der Zoll zum Ermittler wird

In der Praxis beginnt das Verfahren fast immer beim Zoll. Pakete aus bestimmten Herkunftsländern unterliegen verstärkter Kontrolle – insbesondere, wenn sie aus Regionen kommen, die für den Versand von anabolen Steroiden bekannt sind. Wird bei einer Kontrolle ein Präparat mit der Aufschrift „Trenbolon“ gefunden, kommt es regelmäßig zur Sicherstellung, Beprobung im Labor des LKA und zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

Oft ahnen die Besteller zu diesem Zeitpunkt noch nichts. Erst Tage oder Wochen später erhalten sie:

  • eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung,

  • eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,

  • oder eine Hausdurchsuchung, wenn größere Mengen oder weitere Bestellungen vermutet werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Präparat tatsächlich eingesetzt oder nur bestellt wurde. Schon der Verstoß gegen die Einfuhrvorschriften genügt, um die Strafbarkeit nach § 95 AMG zu begründen. Auch Zahlungsnachweise, Kommunikation mit Verkäufern oder Chatprotokolle aus Foren oder sozialen Netzwerken werden ausgewertet, um die Einfuhr oder Besitzabsicht zu belegen.

Strafrechtliche Folgen – Wenn Muskelaufbau zur Bewährungsfrage wird

Wer Trenbolon ohne ärztliche Verordnung bestellt oder besitzt, riskiert eine empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 95 AMG). In Fällen des gewerbsmäßigen Imports oder der Weitergabe an Dritte droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Zusätzlich kann bei sportlicher Verwendung die Anwendung des Anti-Doping-Gesetzes eine höhere Strafe nach sich ziehen – insbesondere wenn größere Mengen, Wiederholungsfälle oder organisierte Beschaffung nachgewiesen werden. Auch eine Einziehung der Wirkstoffe und Kosten des Ermittlungsverfahrens sind üblich.

Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Soldaten, Beamte, Ärzte oder Angehörige des Polizeidienstes – kann das Verfahren disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Auch ein Eintrag ins Führungszeugnis kann folgen, was den Zugang zu bestimmten Berufen, Genehmigungen oder Visa beeinträchtigt.

Verteidigung – Strategie und Fachkenntnis entscheiden über den Ausgang

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der unerlaubten Bestellung von Trenbolon erfordert fundierte Kenntnisse des Arzneimittel- und Dopingrechts. Entscheidend ist zunächst die Frage:

  • Handelt es sich um ein zugelassenes Arzneimittel, oder ist der Wirkstoff für die Anwendung am Menschen gar nicht verkehrsfähig?

  • Gab es eine tatsächliche Lieferung, oder handelt es sich nur um einen Bestellversuch?

  • Kann dem Beschuldigten ein Vorsatz nachgewiesen werden – oder liegt lediglich eine fahrlässige Handlung vor?

  • Diente die Bestellung tatsächlich der Leistungssteigerung im Sport – oder einem medizinisch motivierten Eigenbedarf?

Ein erfahrener Strafverteidiger wird alle verfügbaren Beweismittel prüfen, die Wirkstoffkonzentration und Bestellmenge analysieren lassen und auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (gegen Auflage) oder – bei geringer Schuld – nach § 153 StPO hinwirken. In besonders gelagerten Fällen ist auch ein Freispruch erreichbar, etwa wenn die Inhaltsstoffe nicht analysiert wurden oder sich aus den Akten keine verlässliche Besitzabsicht ergibt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt auf dem Arzneimittel- und Dopingstrafrecht. Er kennt die Praxis der Zollbehörden, die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaften und die Anforderungen an die Beweisführung bei Bestellungen über das Internet. Seine Verteidigung ist präzise, diskret und sachorientiert – mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Folge abzuschließen.

Mandanten schätzen seine ruhige, strategische Herangehensweise, seine exakten juristischen Bewertungen und seine Fähigkeit, auch komplexe naturwissenschaftliche Sachverhalte verständlich und wirksam in die Verteidigung einzubinden. Viele von ihm betreute Verfahren konnten im Ermittlungsstadium eingestellt oder gegen geringe Auflagen erledigt werden.

Die Bestellung von Trenbolon im Internet ist strafrechtlich riskant – und kein harmloser Eigenversuch

Was aus Sicht des Bestellers als persönliche Entscheidung zur Leistungssteigerung erscheint, ist aus Sicht der Behörden ein klarer Gesetzesverstoß. Trenbolon ist in Deutschland weder verkehrsfähig noch für den menschlichen Gebrauch zugelassen – und seine Einfuhr wird strafrechtlich verfolgt, auch bei Ersttätern.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Sachverstand und der gebotenen Diskretion zur Seite.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor aus einer Onlinebestellung ein Strafverfahren mit nachhaltigen Folgen wird.

Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB in Schleswig-Holstein – Wenn Pornographie zur Straftat wird

Die Verbreitung pornographischer Inhalte ist in Deutschland nicht per se verboten – wohl aber in bestimmten Konstellationen strafbar. § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) stellt insbesondere das Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen oder Zugänglichhalten von pornographischen Inhalten ohne wirksame Alterskontrolle unter Strafe. Gerade im digitalen Raum – etwa auf Plattformen wie Telegram, WhatsApp, Discord oder in Onlineforen – geraten zunehmend auch Privatpersonen ins Visier der Ermittlungsbehörden, ohne sich der Strafbarkeit bewusst zu sein.

In Schleswig-Holstein werden diese Verfahren mit besonderem Nachdruck verfolgt. Zuständig ist regelmäßig die Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft Kiel, die auf die Bearbeitung sexualstrafrechtlicher und internetbezogener Straftaten spezialisiert ist. Diese Abteilung arbeitet eng mit dem Landeskriminalamt, den Zentralstellen zur Bekämpfung von Cybercrime und den Medienaufsichtsbehörden zusammen – effizient, technisch versiert und mit klarer Linie.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist bundesweit in Verfahren wegen sexueller Delikte tätig – und kennt aus seiner Verteidigungspraxis die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Kiel im Detail. Diese Erfahrung ist in sensiblen Verfahren nach § 184 StGB von besonderem Wert – vor allem dann, wenn es um präzise Kommunikation, frühzeitige Weichenstellung und das Vermeiden unnötiger Eskalationen geht.

Was regelt § 184 StGB – und wann macht man sich strafbar?

§ 184 StGB stellt die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen, das Anbieten oder das Zugänglichmachen pornographischer Inhalte unter Strafe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Strafbar ist insbesondere:

  • das Zugänglichmachen für Minderjährige,

  • das Verbreiten von pornographischen Inhalten ohne wirksame Alterskontrolle,

  • das Anbieten in der Öffentlichkeit, insbesondere online,

  • das Zugänglichmachen an Personen unter 18 Jahren – auch im privaten Umfeld oder in Messenger-Gruppen.

Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 4 StGB). Erfasst sind auch Fälle, in denen pornographische Dateien in sozialen Netzwerken oder Gruppenchats geteilt werden – häufig ohne Einordnung in den strafrechtlichen Kontext.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Begriff der Pornographie dann erfüllt ist, wenn das Gesamtbild der Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt – ohne künstlerische, wissenschaftliche oder sonstige übergeordnete Bedeutung. (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999 – 3 StR 491/98)

Wichtig: Nicht nur Bilder und Videos, auch Texte, Zeichnungen, Audioaufnahmen oder computergenerierte Inhalte können unter § 184 StGB fallen – sofern sie den pornographischen Charakter im Sinne der strafrechtlichen Definition erfüllen.

Typische Fallkonstellationen – Wie unbedachte Weiterleitungen zu Ermittlungen führen

Viele Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB entstehen aus scheinbar harmlosen Alltagsverhalten – etwa dem Teilen von Inhalten im privaten Chat, dem Posten von Links in Foren oder der Teilnahme an Gruppen, in denen pornographisches Material unkontrolliert verbreitet wird. Besonders häufig sind folgende Szenarien:

  • Ein Nutzer wird Mitglied einer Messengergruppe, in der pornographische Inhalte weitergeleitet werden – und teilt diese selbst weiter.

  • Eine Internetseite mit pornographischem Inhalt wird betrieben oder beworben – ohne Altersverifikationssystem nach den Vorgaben der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

  • Pornographische Dateien werden per Bluetooth, USB-Stick oder Messenger an Minderjährige übermittelt – sei es aus Unachtsamkeit oder ohne Kenntnis über das Alter des Empfängers.

Die Staatsanwaltschaft Kiel wertet solche Sachverhalte mit großer Konsequenz aus – oft gestützt auf digitale Spurensicherung, IP-Adressenauswertung und Kommunikationsanalysen. Auch internationale Kooperationspartner wie Europol oder Interpol spielen bei der Aufklärung eine zunehmende Rolle. Die Zahl der Ermittlungsverfahren in Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren spürbar gestiegen – auch im Bereich der „klassischen“ Pornographie, nicht nur bei strafbaren Inhalten wie Kinder- oder Jugendpornographie.

Die Konsequenzen – Strafrechtlich und persönlich weitreichend

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB hat für die Beschuldigten erhebliche Folgen – auch bei erstmaligem Vorwurf. In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Hausdurchsuchung, der Sicherstellung von Handys, Laptops und Speichermedien sowie einer Auswertung von Onlineaktivitäten. Auch Providerdaten, Browserverläufe und Chatverläufe werden herangezogen, um den Tatnachweis zu führen.

Im weiteren Verlauf drohen:

  • Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, häufig im vierstelligen Bereich,

  • Einträge ins Bundeszentralregister – mit Folgen für Beruf und Zukunft,

  • berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Lehrern, Beamten oder Soldaten,

  • bei Verurteilung Sicherstellung oder Vernichtung der Inhalte und Kosten des Verfahrens.

Zudem führen solche Verfahren fast immer zu sozialen und familiären Spannungen, insbesondere wenn im familiären Umfeld über Art und Inhalt der Vorwürfe spekuliert wird.

Verteidigung – Wenn juristische Erfahrung und taktisches Feingefühl gefragt sind

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der unzulässigen Verbreitung pornographischer Inhalte erfordert genaue juristische Prüfung: Wurde der Inhalt aktiv verbreitet oder nur empfangen? Gab es eine Altersverifikation? War sich der Beschuldigte der Rechtswidrigkeit bewusst? Wie wird der Begriff der Pornographie durch die Rechtsprechung ausgelegt?

Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, die technischen Daten überprüfen lassen und mit dem Mandanten eine sachgerechte Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) erreicht werden – insbesondere bei geringer Schuld, erstmaligem Fehlverhalten und kooperativem Verhalten.

Ziel ist es, eine Hauptverhandlung zu vermeiden, einen Eintrag im Führungszeugnis abzuwenden und das Verfahren möglichst diskret zu regeln – ohne persönliche und berufliche Langzeitfolgen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Bereich des Sexual- und IT-Strafrechts. Er kennt die Abläufe und Entscheidungskriterien der Staatsanwaltschaft Kiel, die in Schleswig-Holstein als Schwerpunktabteilung für derartige Delikte tätig ist. Diese Kenntnis der internen Verfahrensweise und der Praxis der Strafverfolgung in Schleswig-Holstein ist in sensiblen Verfahren von unschätzbarem Wert.

Durch seine langjährige Erfahrung verteidigt Andreas Junge nicht nur juristisch präzise, sondern auch mit dem notwendigen Maß an Diskretion und strategischem Geschick – um Reputationsschäden zu verhindern und das Verfahren in möglichst frühem Stadium zu beenden.

Fazit: Pornographische Inhalte im Internet sind kein rechtsfreier Raum – sondern strafrechtlich riskant

Wer pornographische Inhalte im Netz konsumiert oder teilt, sollte sich über die gesetzlichen Grenzen im Klaren sein. Gerade in Schleswig-Holstein wird durch die Staatsanwaltschaft Kiel konsequent ermittelt – auch bei vermeintlich harmlosen Vorfällen. Ein Ermittlungsverfahren nach § 184 StGB ist keine Bagatelle – sondern ein ernstes Risiko für Freiheit, Zukunft und gesellschaftliche Stellung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage kompetent und vertrauensvoll zur Seite – mit der nötigen Erfahrung, Weitsicht und dem klaren Ziel, Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu sichern.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor ein digitales Missverständnis zur juristischen Belastung wird.

Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung – Wenn das Wort eines Menschen über Freiheit und Ruf entscheidet

Der Vorwurf einer Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Anklagen im deutschen Strafrecht. Für den Beschuldigten bedeutet ein solches Verfahren nicht nur die Gefahr einer langjährigen Freiheitsstrafe, sondern vor allem eine sofortige soziale Ächtung, berufliche Isolation und psychische Belastung – selbst dann, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens genügt oft, um Freundschaften, Arbeitsverhältnisse und familiäre Beziehungen zu zerstören.

Besonders brisant wird die Lage, wenn es keine objektiven Beweise gibt, sondern das Verfahren allein auf den Angaben des mutmaßlichen Opfers beruht – der klassischen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation. In solchen Fällen steht Aussage gegen Aussage, Erinnerung gegen Erinnerung, Emotion gegen Analyse. Der Druck auf Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ist hoch – denn es geht um persönliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und die Frage: Wem wird geglaubt?

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Sexualstrafsachen. Er weiß, wie existenzbedrohend allein ein Anfangsverdacht sein kann – und wie wichtig eine sachlich fundierte, aber zugleich entschlossene Verteidigung ist, die mit psychologischem Feingefühl und juristischer Präzision agiert.

Rechtslage: Was ist eine Vergewaltigung nach § 177 StGB?

Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 Teil von § 177 StGB. Strafbar macht sich, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder diese dazu nötigt. Die Vorschrift erfasst insbesondere:

  • sexuelle Handlungen gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen,

  • Ausnutzung einer Überraschungssituation oder eines psychischen Überwältigungszustands,

  • Fälle, in denen das Opfer aus Angst, Unterlegenheit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, zu widersprechen.

Bereits das Fehlen einer freiwilligen Zustimmung genügt für die Erfüllung des Straftatbestands – eine erhebliche Abkehr vom früheren Gewaltbegriff. Die Strafandrohung beginnt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe – eine Bewährungsstrafe ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wird eine besonders erniedrigende Tatform oder eine gemeinschaftliche Tatbegehung angenommen, drohen bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe (§ 177 Abs. 6 StGB).

Die Rechtsprechung betont seit der Reform: Entscheidend ist nicht der Nachweis von Gewalt, sondern das Fehlen einer freiwilligen Einwilligung. Das verändert die Anforderungen an die Beweisführung grundlegend – und erhöht das Risiko von Fehleinschätzungen.

Aussage gegen Aussage – Wenn es keine Zeugen und keine Spuren gibt

In der Mehrheit der Verfahren wegen Vergewaltigung gibt es keine objektiven Beweise: keine DNA-Spuren, keine Zeugen, keine Videoaufzeichnungen. Das Geschehen spielt sich in einem privaten, intimen Raum ab – häufig ohne unmittelbare Folgen, die sich zweifelsfrei zuordnen lassen. Die Folge: Die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers wird zum entscheidenden Beweismittel.

In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18) klargestellt, dass eine Verurteilung bei Aussage gegen Aussage nur dann erfolgen darf, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Richtigkeit der belastenden Aussage hat. Das bedeutet: Die Aussage muss in sich schlüssig, lebensnah, detailreich und konstant sein – und darf nicht auf wesentlichen Widersprüchen oder unplausiblen Erinnerungslücken beruhen.

Der BGH betont dabei ausdrücklich die Pflicht zur kritischen Prüfung:

„Das Gericht darf sich nicht mit einer bloßen Plausibilitätsvermutung begnügen. Es muss eine positive Überzeugung von der Richtigkeit der belastenden Aussage gewinnen.“

Zugleich warnt die Rechtsprechung davor, stereotype Glaubwürdigkeitsmerkmale anzuwenden oder emotionale Auftritte des vermeintlichen Opfers überzubewerten. Die Entscheidung über Schuld oder Unschuld darf nicht auf der Grundlage von Bauchgefühl, Mitleid oder medialem Druck getroffen werden – sondern nur auf der Basis objektiv nachprüfbarer Kriterien.

Konsequenzen – Wenn ein Verdacht zum persönlichen und beruflichen Zusammenbruch führt

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung hat für den Beschuldigten dramatische Folgen. In der Regel erfolgt eine Hausdurchsuchung, oftmals eine vorläufige Festnahme, und nicht selten wird Untersuchungshaft angeordnet, insbesondere bei Verdacht auf Flucht- oder Wiederholungsgefahr (§ 112 StPO).

Noch bevor ein Gericht überhaupt prüft, ob der Vorwurf haltbar ist, drohen:

  • Rufschädigung im privaten und beruflichen Umfeld,

  • Suspendierung vom Dienst, etwa bei Beamten, Soldaten oder Lehrern,

  • Kontaktverbote oder einstweilige Anordnungen im Familien- und Sorgekontext,

  • Eintragung im Bundeszentralregister,

  • und – bei Verurteilung – Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis, was faktisch Berufsverbot in vielen sozialen, pädagogischen und öffentlichen Bereichen bedeutet.

Kommt es zur Verurteilung, ist mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, häufig ohne Bewährung. Auch nach Verbüßung drohen langfristige Einschränkungen – etwa durch Einträge im Sexualstraftäterregister, Führungsaufsicht oder Therapieweisungen.

Verteidigung – Präzise Analyse statt pauschales Bestreiten

Die Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist besonders anspruchsvoll. Es genügt nicht, den Vorwurf pauschal zu bestreiten – vielmehr muss die belastende Aussage strukturiert analysiert und in Frage gestellt werden. Eine professionelle Verteidigung prüft insbesondere:

  • Ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers in sich konsistent und widerspruchsfrei?

  • Gab es frühere oder spätere Aussagen mit abweichenden Darstellungen?

  • Existieren objektive Anhaltspunkte (Chats, Zeugen, medizinische Berichte), die der Belastungsversion widersprechen?

  • Liegen mögliche Motivlagen für eine Falschbeschuldigung vor – etwa Beziehungsstreit, Sorgerechtskonflikte oder Vergeltung?

Ziel der Verteidigung ist es, durch sorgfältige Aktenanalyse, fundierte Beweisanträge und kritische Befragung eine positive Überzeugung vom Gegenteil zu erschüttern – oder zumindest begründete Zweifel zu säen. Denn: Im Zweifel für den Angeklagten gilt auch – und gerade – im Sexualstrafrecht.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung in der Verteidigung bei Sexualdelikten. Er kennt die Dynamik dieser Verfahren, das emotionale Klima bei Ermittlungsbehörden und Gerichten – und die Notwendigkeit, frühzeitig mit kühlem Kopf und präziser Strategie zu handeln.

Durch seine langjährige Tätigkeit hat er zahlreiche Verfahren begleitet, in denen unzureichend belegte Vorwürfe zu Unrecht verfolgt wurden – und konnte in vielen Fällen eine Einstellung, einen Freispruch oder zumindest eine signifikante Strafmilderung erreichen. Er agiert diskret, strategisch und mit einem klaren Verständnis für die Belastung seiner Mandanten.

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist ein schweres Geschütz – und verlangt einen erfahrenen Verteidiger

Ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung kann für den Beschuldigten zur vollständigen existenziellen Krise werden – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später als haltlos herausstellt. Umso wichtiger ist es, nicht zu schweigen, aber auch nicht unüberlegt zu sprechen. Wer in einer solchen Lage auf einen erfahrenen Strafverteidiger setzt, sichert sich das, was vor Gericht den entscheidenden Unterschied macht: Vertrauen, Erfahrung und eine präzise, glaubwürdige Verteidigungsstrategie.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen zur Seite – in einer Zeit, in der es auf jeden Schritt ankommt.

Handeln Sie, bevor aus einem Vorwurf eine Vorverurteilung wird.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung beim Schmuckimport aus der Türkei – Wenn aus einem Urlaubsmitbringsel ein Strafverfahren wird

Der Erwerb von Gold- und Silberschmuck im Ausland – insbesondere in der Türkei – erfreut sich bei vielen Reisenden großer Beliebtheit. Die Auswahl ist groß, die Preise im Vergleich zu Deutschland attraktiv, und oft wird im Familienurlaub gleich „für mehrere Personen mitgekauft“. Was viele dabei jedoch nicht wissen: Bereits der private oder gewerbliche Import von Schmuck kann aus Sicht der Finanz- und Zollbehörden ein steuerpflichtiger Vorgang sein. Wird er nicht korrekt deklariert, droht schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO).

Die Folge: Ein Ermittlungsverfahren wegen Einfuhrhinterziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme des Schmucks, Nachforderungen durch das Hauptzollamt und – je nach Wert – eine empfindliche Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Besonders problematisch ist, dass viele Betroffene aus Unkenntnis oder aufgrund falscher Informationen im Internet handeln – und dennoch voll strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, denen vorgeworfen wird, beim Import von Schmuck aus der Türkei Steuern und Zölle hinterzogen zu haben. Durch seine Erfahrung im Zoll- und Steuerstrafrecht weiß er, worauf es in solchen Verfahren ankommt – und wie sich Schäden wirksam begrenzen lassen.

Die Rechtslage: Wann ist die Einfuhr von Schmuck steuerpflichtig – und wann strafbar?

Rechtlich ist die Türkei ein Nicht-EU-Staat, sodass sämtliche aus der Türkei mitgebrachten Waren beim Grenzübertritt in die EU zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich relevant sind. Für Reisende gilt eine Freigrenze von 430 Euro (bei Flugreisen, § 9 Zollfreigrenzenverordnung). Wer Schmuck im Wert von mehr als 430 Euro mitbringt – gleichgültig ob als Geschenk, für den Eigenbedarf oder zur späteren Veräußerung – ist verpflichtet, diesen bei der Einreise aktiv beim Zoll anzumelden.

Unterbleibt diese Anmeldung, liegt eine Einfuhrsteuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor. Diese betrifft insbesondere:

  • die Einfuhrumsatzsteuer (entspricht der deutschen Umsatzsteuer),

  • ggf. Zollabgaben (je nach Warenart und Herkunft),

  • in bestimmten Fällen auch die Verbrauchsteuer, etwa bei Luxusartikeln.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 371/06) ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend, ob der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Schon der bedingte Vorsatz genügt – etwa wenn jemand wissentlich die „rote Linie“ am Flughafen umgeht oder bewusst vorgibt, nur „persönlichen Schmuck“ bei sich zu führen, obwohl eine hohe Stückzahl im Gepäck gefunden wird.

Typische Fallkonstellationen – Wie Urlauber und Händler ins Visier der Ermittler geraten

In der Praxis nehmen solche Verfahren oft ihren Ausgang an den Flughäfen, insbesondere bei Rückreisen aus der Türkei, Dubai oder anderen bekannten Schmuckdestinationen. Die Zollbeamten beobachten das Verhalten der Reisenden, stützen sich auf Erfahrungswerte – und leiten bei Verdacht auf zollpflichtige Waren ohne Anmeldung ein Verfahren ein.

Typische Fälle:

  • Eine Familie kehrt aus Antalya zurück – im Gepäck mehrere Goldarmbänder, Ohrringe und Halsketten. Der Wert übersteigt deutlich die Freigrenze, doch niemand meldet die Ware an.

  • Ein Gewerbetreibender lässt sich von einem befreundeten Juwelier in Istanbul regelmäßig Schmuckpakete schicken, die als „Geschenk“ oder „Musterware“ deklariert sind – tatsächlich aber zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind.

  • Ein Einzelkäufer bestellt online Schmuck bei einem türkischen Anbieter. Beim Zoll wird das Paket geöffnet, und der Empfänger macht keine korrekte Anmeldung – in der Annahme, es handele sich um eine harmlose Internetbestellung.

Wird der Schmuck bei einer Zollkontrolle gefunden und liegt keine ordnungsgemäße Anmeldung vor, so wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet, oft begleitet von der Einziehung der Gegenstände und der Festsetzung der Steuerschuld durch das Hauptzollamt. Die ermittelnden Behörden leiten dann die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Konsequenzen – Wenn Gold zum Risiko wird

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung von Schmuck kann schwerwiegende Folgen haben. Schon bei geringem Steuerverkürzungsbetrag droht eine Geldstrafe, die sich an der Tagessatzhöhe des Einkommens orientiert. Ab einem Verkürzungsbetrag von mehr als 1.000 Euro ist in der Regel nicht mehr mit einer bloßen Verwarnung zu rechnen.

Ab einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro prüft die Rechtsprechung regelmäßig, ob eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss, auch bei Ersttätern (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08). Bei besonders hoher Schadenshöhe kann zudem die Einziehung des gesamten Schmucks, ein Eintrag ins Führungszeugnis sowie gewerberechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen folgen – etwa für selbständige Händler, Beamte oder öffentlich Bedienstete.

Nicht selten kommen weitere Tatbestände hinzu – etwa Urkundenfälschung, wenn Kaufbelege manipuliert wurden, oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, sofern es sich um systematischen gewerblichen Import handelt.

Verteidigung – Wenn Erfahrung und Sachlichkeit über das Verfahren entscheiden

In der Verteidigung solcher Verfahren kommt es entscheidend darauf an, frühzeitig die Steuerlast zu ermitteln, entlastende Umstände darzulegen und den Vorwurf aus der Sicht des Beschuldigten einzuordnen. Oftmals handelt es sich um Unwissenheit oder Fehlinterpretationen – etwa über die tatsächlichen Freigrenzen, die Frage der gewerblichen Nutzung oder die Pflicht zur aktiven Anmeldung.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird umgehend Akteneinsicht nehmen, mit dem Zoll und der Staatsanwaltschaft kommunizieren und auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder – bei geringer Schuld – eine Einstellung mangels öffentlichem Interesse (§ 153 StPO) hinwirken.

Wichtig ist zudem, die Steuerschuld vollständig nachzuzahlen und so die Schadenswiedergutmachung in den Mittelpunkt der Verteidigung zu stellen. In geeigneten Fällen – etwa bei einer einmaligen Urlaubsbestellung – lässt sich das Verfahren so diskret und ohne bleibende Folgen beenden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl in Zoll- und Steuerstrafsachen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er vertritt bundesweit Mandanten, die sich wegen nicht angemeldeter Importe, Einfuhrhinterziehung oder Zollverstößen verantworten müssen – ob als Reisende, Händler oder Onlinebesteller.

Durch seine Erfahrung im Umgang mit dem Hauptzollamt, den Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft kann er einschätzen, wann Diskretion, wann Konfrontation und wann Verhandlung das beste Mittel ist. Viele seiner Mandanten konnten Verfahren ohne Verurteilung, ohne Führungszeugniseintrag und ohne Reputationsverlust abschließen – selbst bei beträchtlichem Warenwert.

Der Import von Schmuck aus der Türkei ist kein Kavaliersdelikt – sondern steuerlich risikobehaftet

Wer Gold- oder Silberschmuck aus dem Nicht-EU-Ausland bestellt oder mitbringt, muss sich über seine steuerlichen Pflichten im Klaren sein. Wird die Anmeldung unterlassen, kann dies schnell als vorsätzliche Steuerhinterziehung gewertet werden – mit allen strafrechtlichen Folgen. Umso wichtiger ist es, bei einem solchen Verfahren nicht zu zögern, sondern professionellen Beistand zu suchen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit juristischer Erfahrung, steuerrechtlichem Know-how und diskretem Auftreten zur Seite – bevor aus einem schönen Souvenir eine langjährige Belastung wird.

Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Testosteron im Internet – Wenn Eigenbedarf zur Straftat wird

Der Wunsch nach körperlicher Leistungssteigerung, Muskelaufbau oder verjüngender Wirkung führt immer mehr Männer dazu, auf Testosteronpräparate zurückzugreifen – häufig ohne ärztliche Verordnung und zunehmend über dubiose Online-Anbieter aus dem Ausland. Was aus Sicht des Nutzers als harmloser Selbstversuch erscheint, kann aus rechtlicher Sicht schnell zu einem strafrechtlich relevanten Ermittlungsverfahren führen. Denn Testosteron ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – und in bestimmten Darreichungsformen auch ein Stoff, der unter das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fällt.

Insbesondere bei der Bestellung über das Ausland, etwa aus der Türkei, Thailand oder Osteuropa, wird der Versand regelmäßig durch den Zoll überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass das Präparat ohne ärztliche Verschreibung bestellt wurde, droht ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 AMG) – oder, wenn sportlicher Nutzen oder Weitergabe im Raum stehen, auch ein Vorwurf nach dem Anti-Doping-Gesetz.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, berät und verteidigt bundesweit Mandanten, die sich wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr oder Verwendung von Testosteron verantworten müssen. Viele Betroffene sind überrascht, wie schnell aus einem privat motivierten Kauf ein Strafverfahren wird – mit weitreichenden Konsequenzen, selbst bei vermeintlich geringem Eigenbedarf.

Rechtslage: Wann ist die Bestellung von Testosteron strafbar?

Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit ist in erster Linie § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, wonach sich strafbar macht, wer ohne Erlaubnis verschreibungspflichtige Arzneimittel in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt. Dies betrifft insbesondere den Bezug aus Nicht-EU-Ländern, wenn kein ärztliches Rezept vorliegt. Bereits der Versuch kann strafbar sein (§ 96 AMG).

Testosteronpräparate gelten gemäß § 48 AMG i. V. m. § 1 AMVV als verschreibungspflichtige Arzneimittel. Eine ärztliche Indikation – etwa bei medizinisch bestätigtem Testosteronmangel – legitimiert die Anwendung, nicht aber die eigenständige Bestellung aus dem Ausland ohne ärztliche Aufsicht.

Je nach Substanzmenge, Darreichungsform und Absicht des Erwerbers kann zusätzlich das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) eingreifen – etwa wenn Hinweise bestehen, dass das Präparat zur Leistungssteigerung im sportlichen Kontext eingesetzt werden sollte oder eine Weitergabe an Dritte erfolgte.

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 18. März 2020 (Az. 526 KLs 1/20) betont, dass bereits die Bestellung von wenigen Ampullen Testosteron-Enantat ohne ärztliche Verschreibung aus Thailand den Straftatbestand des § 95 AMG erfüllt – selbst wenn der Besteller glaubhaft nur eine einmalige Kur zu privaten Zwecken geplant hatte. Entscheidend sei nicht die Menge, sondern der Verstoß gegen das Arzneimittelrecht, insbesondere der Umgehung des ärztlichen Kontrollsystems.

Typische Fallkonstellationen – Wie Internetbestellungen zu Ermittlungsverfahren führen

In der Praxis nimmt der Zoll regelmäßig Stichproben bei der Einfuhr von Arzneimitteln über internationale Paketdienste vor. Wird ein Päckchen mit Testosteron entdeckt – sei es in Ampullenform, als Gel oder in Tabletten – wird der Inhalt sichergestellt und der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt und der Staatsanwaltschaft gemeldet. Noch bevor das Paket überhaupt zugestellt wird, ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz eingeleitet.

Die häufigsten Fallkonstellationen:

  • Ein Besteller ordert Testosteronpräparate über eine ausländische Website – etwa „für Eigenbedarf“ oder als Kur nach dem Fitnessstudio – und gibt eine deutsche Lieferadresse an.

  • Die Einfuhr erfolgt über den Luftweg, häufig mit Herkunftsländern wie Thailand, Russland oder der Türkei.

  • Beim Zoll werden Verpackungen mit fremdsprachigem Beipackzettel und fehlender Kennzeichnung entdeckt – ein klares Indiz für unerlaubte Einfuhr.

  • Der Besteller wird schriftlich kontaktiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Häufig erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Hausdurchsuchung, insbesondere wenn größere Mengen oder Indizien für Weitergabe vorliegen.

Auch Fitnessstudios, Bodybuilding-Foren oder soziale Netzwerke geraten zunehmend in den Fokus, wenn Hinweise auf organisierte Bezugsmöglichkeiten auftauchen. In diesen Fällen besteht das Risiko einer weitergehenden Auswertung digitaler Geräte, Kommunikationsdaten oder Zahlungsflüsse.

Strafrechtliche Folgen – mehr als nur ein „bestellter Verstoß“

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind ernst zu nehmen. Schon eine einmalige Bestellung kann – je nach Menge – eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen (§ 95 Abs. 1 AMG). Bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder bei Weitergabe an Dritte kann sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre erhöhen. In Kombination mit anderen Delikten – etwa dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerhinterziehung bei unterlassener Deklaration oder Dopingverstößen – droht eine erhebliche Gesamtstrafe.

Besonders relevant ist auch die Einziehung der bestellten Präparate (§ 74 StGB) sowie mögliche berufsrechtliche Konsequenzen – etwa für Polizisten, Beamte, Ärzte oder Soldaten, bei denen zusätzlich ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Auch Einträge ins Führungszeugnis können folgen – mit Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Visa oder Aufenthaltsrecht.

Verteidigung – Wenn es auf die Einordnung und die Strategie ankommt

In der Verteidigung solcher Verfahren ist es entscheidend, frühzeitig Einblick in die Ermittlungsakte zu erhalten, keine unbedachten Aussagen zu machen und die Motivlage des Beschuldigten sachlich aufzuarbeiten. In vielen Fällen handelt es sich um unwissende Erstbesteller, die sich der Strafbarkeit nicht bewusst waren. Der bloße Hinweis auf „Eigenbedarf“ reicht jedoch nicht aus – vielmehr muss geprüft werden, ob tatsächlich eine ärztliche Indikation bestand, wie der Bestellvorgang erfolgte, und ob der Erwerb im Sinne des AMG als „Verbringen“ oder „Inverkehrbringen“ zu werten ist.

Erfahrene Verteidigung zielt darauf ab, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). In Fällen mit medizinischem Hintergrund kann ein ärztliches Attest helfen, die Einfuhr in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch technische Aspekte – etwa die Herkunft des Pakets, die Art der Deklaration oder das Fehlen der tatsächlichen Lieferung – können relevant sein.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über besondere Erfahrung im Bereich des Arzneimittel- und Dopingstrafrechts. Er kennt die Verteidigungsstrategien bei Einfuhrdelikten, weiß um die Besonderheiten bei Bestellungen über das Internet und hat in zahlreichen Fällen erreicht, dass Verfahren wegen Testosteronimporten eingestellt oder ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen wurden.

Mandanten profitieren von seiner ruhigen, professionellen Art, seiner tiefgehenden Kenntnis der Materie und seiner Fähigkeit, technische und medizinische Zusammenhänge in juristisch tragfähige Argumentation zu übersetzen. Besonders in Verfahren, bei denen berufliche oder reputationsbezogene Folgen drohen, ist seine sachliche und diskrete Verteidigung von entscheidendem Vorteil.

Fazit: Die Bestellung von Testosteron im Internet ist kein Bagatelldelikt – sondern strafrechtlich riskant

Was aus Sicht vieler Nutzer wie ein harmloser Selbstversuch erscheint, ist in den Augen der Justiz eine unerlaubte Einfuhr verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das gilt auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wurde und keine Weitergabe geplant war. Umso wichtiger ist es, bei einem solchen Ermittlungsverfahren frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – bevor ein medizinisch motiviertes Verhalten zu einem strafrechtlichen Problem mit langfristigen Folgen wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage mit Erfahrung, Sorgfalt und taktischem Geschick zur Seite. Er sorgt dafür, dass Ihr Verfahren nicht aus dem Ruder läuft – und Ihr guter Ruf gewahrt bleibt.