Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist geprägt von hoher Verantwortung, komplexen Entscheidungen und oft schwierigen Abwägungen zwischen medizinischer Notwendigkeit und individueller Patientensituation. Doch so groß das Vertrauen in ärztliches Handeln auch ist – kommt ein Patient infolge einer Behandlung zu Tode, geraten Ärztinnen und Ärzte nicht selten unter strafrechtlichen Verdacht. Besonders schwerwiegend ist der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, der für die betroffene Ärztin oder den betroffenen Arzt nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich und beruflich eine tiefgreifende Belastung bedeutet.
Im medizinischen Alltag ist ein Todesfall nicht immer vermeidbar. Dennoch stellt sich im Nachhinein häufig die Frage: Hätte der Tod verhindert werden können? Hat die Ärztin, der Arzt vielleicht eine Diagnose übersehen, eine Maßnahme unterlassen oder einen Behandlungsfehler begangen? Wenn die Staatsanwaltschaft diese Fragen bejaht, wird ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet – mit teils dramatischen Folgen für die ärztliche Laufbahn.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Ärztinnen und Ärzte in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er weiß: Hinter jeder Anklage steht nicht nur eine juristische Bewertung, sondern auch ein menschliches Schicksal – auf beiden Seiten. Umso wichtiger ist eine sachliche, professionelle und diskrete Verteidigung.
Rechtslage: Wann liegt eine fahrlässige Tötung im ärztlichen Bereich vor?
Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Strafbar ist, wer durch fahrlässiges Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht. Im medizinischen Bereich bedeutet das: Ein Todesfall wird einem ärztlichen Verhalten zugerechnet, das sorgfaltswidrig und vermeidbar gewesen wäre, also gegen den Standard der ärztlichen Kunst verstoßen hat.
Die Rechtsprechung verlangt, dass das Verhalten des Arztes objektiv pflichtwidrig war und dass diese Pflichtwidrigkeit kausal für den Tod des Patienten wurde. Dabei ist der Maßstab nicht die retrospektive Bewertung, sondern die Frage: Wie hätte ein sorgfältiger, gewissenhafter Facharzt in dieser konkreten Situation gehandelt?
In einem grundlegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 442/99) festgestellt:
„Ein Behandlungsfehler ist dann strafrechtlich relevant, wenn er gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Tod des Patienten hätte verhindert werden können.“
Dies betrifft insbesondere das Nichtdurchführen notwendiger diagnostischer Maßnahmen, das Unterlassen einer Behandlung bei lebensbedrohlichem Zustand, eine falsche Dosierung oder Anwendung von Medikamenten oder auch Versäumnisse bei der Überwachung nach einem Eingriff.
Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten
Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung beginnen häufig mit einem plötzlichen, unerwarteten Todesfall. Angehörige oder Pflegepersonal äußern Zweifel an der Behandlungsqualität, es kommt zur Strafanzeige oder zur Obduktion – und die Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf. Der betroffene Arzt erfährt davon oft erst durch eine schriftliche Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter, manchmal sogar durch eine Durchsuchung der Praxis- oder Klinikräume.
Zu den häufigsten Konstellationen gehören:
Ein Patient verstirbt nach einer Operation, weil eine Nachblutung zu spät erkannt wurde. Oder es wird eine lebensbedrohliche Erkrankung in der Notaufnahme übersehen, etwa ein Herzinfarkt oder eine Lungenembolie. Auch Medikationsfehler, etwa eine zu hohe Dosis bei der Schmerztherapie, führen regelmäßig zu Ermittlungen. Ebenso sind Todesfälle nach ambulanter Behandlung, etwa im Zusammenhang mit Sedierungen, zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Prüfungen.
In vielen dieser Fälle handelt es sich um komplizierte medizinische Verläufe, bei denen sich erst im Nachhinein rekonstruieren lässt, ob ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt – und ob dieser für den Tod kausal war.
Die Folgen – Wenn aus einem Schicksalsschlag ein Strafverfahren wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist für betroffene Ärzte meist ein tiefer Einschnitt – persönlich, emotional und beruflich. Schon die bloße Existenz des Verfahrens kann dazu führen, dass Vorgesetzte oder Kollegen auf Distanz gehen, dass Patienten Vertrauen verlieren oder dass die ärztliche Zulassung auf dem Spiel steht.
Kommt es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung, drohen:
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Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, abhängig vom Verschuldensgrad und der Schwere des Behandlungsfehlers,
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Approbationsverfahren, mit der Gefahr der Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 5 Abs. 2 BÄO,
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Disziplinarverfahren bei Klinikärzten oder Beamten im öffentlichen Gesundheitsdienst,
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Berufshaftpflichtrechtliche und zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schmerzensgeld- oder Unterhaltsklagen von Angehörigen,
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und nicht zuletzt ein dauerhafter Eintrag ins Bundeszentralregister mit erheblichen Folgen für die Berufsausübung.
Die psychische Belastung ist in solchen Fällen hoch. Viele Ärztinnen und Ärzte leiden unter massiver Schuldgefühlen – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später nicht bestätigt.
Verteidigung – Zwischen Fachlichkeit und Fingerspitzengefühl
Die Verteidigung in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im ärztlichen Kontext ist besonders anspruchsvoll. Es genügt nicht, juristisch zu argumentieren – man muss medizinische Abläufe, Standards und klinische Entscheidungsprozesse verstehen und erklären können.
Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst die Aktenlage analysieren, Einsicht in die Patientenakte nehmen und gegebenenfalls ein eigenes medizinisches Gutachten einholen, um die Behandlungsweise des Beschuldigten einzuordnen. Oft zeigt sich, dass der Todesfall zwar tragisch, aber medizinisch nicht vermeidbar war – oder dass alternative Handlungen mit gleicher Wahrscheinlichkeit zum selben Ausgang geführt hätten.
In geeigneten Fällen ist auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage (§ 153a StPO) möglich – insbesondere, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, der Arzt sich kooperativ verhält und der Verlauf medizinisch erklärbar bleibt.
Ziel jeder Verteidigung muss sein, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden, das berufsrechtliche Verfahren nicht eskalieren zu lassen und die persönliche wie berufliche Würde des Beschuldigten zu wahren.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger für Ärztinnen und Ärzte ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über jahrelange Erfahrung im Medizinstrafrecht und ist bundesweit als Verteidiger in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung tätig. Seine juristische Präzision, medizinische Sachkunde und diskrete Kommunikationsführung machen ihn zum verlässlichen Partner in diesen hochsensiblen Verfahren.
Er begleitet Ärztinnen und Ärzte mit Sachverstand, Ruhe und Respekt vor der Komplexität medizinischer Entscheidungen – ohne mediale Eskalation, ohne Vorverurteilung und mit dem klaren Ziel, den guten Ruf seiner Mandanten zu schützen und ihre Berufsfreiheit zu sichern.
Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne berufsrechtliche Sanktionen.
Ärztliches Handeln ist immer auch ein Risiko – aber nicht jede Tragödie ist eine Straftat
Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung trifft Ärztinnen und Ärzte in ihrer tiefsten beruflichen Identität. Doch nicht jeder Behandlungsfehler ist strafbar, und nicht jeder tragische Verlauf begründet Schuld. Was zählt, ist eine sachliche Bewertung des Geschehens – frei von Vorverurteilung, aber mit juristischer Klarheit.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage zur Seite – mit Erfahrung, Diskretion und einem Ziel: Gerechtigkeit für Menschen, die täglich Leben retten.
Vereinbaren Sie rechtzeitig ein vertrauliches Gespräch – bevor ein medizinisches Missverständnis Ihre Zukunft belastet.