Der Wunsch nach körperlicher Leistungssteigerung, Muskelaufbau oder verjüngender Wirkung führt immer mehr Männer dazu, auf Testosteronpräparate zurückzugreifen – häufig ohne ärztliche Verordnung und zunehmend über dubiose Online-Anbieter aus dem Ausland. Was aus Sicht des Nutzers als harmloser Selbstversuch erscheint, kann aus rechtlicher Sicht schnell zu einem strafrechtlich relevanten Ermittlungsverfahren führen. Denn Testosteron ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel – und in bestimmten Darreichungsformen auch ein Stoff, der unter das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fällt.
Insbesondere bei der Bestellung über das Ausland, etwa aus der Türkei, Thailand oder Osteuropa, wird der Versand regelmäßig durch den Zoll überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass das Präparat ohne ärztliche Verschreibung bestellt wurde, droht ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 AMG) – oder, wenn sportlicher Nutzen oder Weitergabe im Raum stehen, auch ein Vorwurf nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, berät und verteidigt bundesweit Mandanten, die sich wegen des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr oder Verwendung von Testosteron verantworten müssen. Viele Betroffene sind überrascht, wie schnell aus einem privat motivierten Kauf ein Strafverfahren wird – mit weitreichenden Konsequenzen, selbst bei vermeintlich geringem Eigenbedarf.
Rechtslage: Wann ist die Bestellung von Testosteron strafbar?
Rechtsgrundlage für die Strafbarkeit ist in erster Linie § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, wonach sich strafbar macht, wer ohne Erlaubnis verschreibungspflichtige Arzneimittel in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringt. Dies betrifft insbesondere den Bezug aus Nicht-EU-Ländern, wenn kein ärztliches Rezept vorliegt. Bereits der Versuch kann strafbar sein (§ 96 AMG).
Testosteronpräparate gelten gemäß § 48 AMG i. V. m. § 1 AMVV als verschreibungspflichtige Arzneimittel. Eine ärztliche Indikation – etwa bei medizinisch bestätigtem Testosteronmangel – legitimiert die Anwendung, nicht aber die eigenständige Bestellung aus dem Ausland ohne ärztliche Aufsicht.
Je nach Substanzmenge, Darreichungsform und Absicht des Erwerbers kann zusätzlich das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) eingreifen – etwa wenn Hinweise bestehen, dass das Präparat zur Leistungssteigerung im sportlichen Kontext eingesetzt werden sollte oder eine Weitergabe an Dritte erfolgte.
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 18. März 2020 (Az. 526 KLs 1/20) betont, dass bereits die Bestellung von wenigen Ampullen Testosteron-Enantat ohne ärztliche Verschreibung aus Thailand den Straftatbestand des § 95 AMG erfüllt – selbst wenn der Besteller glaubhaft nur eine einmalige Kur zu privaten Zwecken geplant hatte. Entscheidend sei nicht die Menge, sondern der Verstoß gegen das Arzneimittelrecht, insbesondere der Umgehung des ärztlichen Kontrollsystems.
Typische Fallkonstellationen – Wie Internetbestellungen zu Ermittlungsverfahren führen
In der Praxis nimmt der Zoll regelmäßig Stichproben bei der Einfuhr von Arzneimitteln über internationale Paketdienste vor. Wird ein Päckchen mit Testosteron entdeckt – sei es in Ampullenform, als Gel oder in Tabletten – wird der Inhalt sichergestellt und der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt und der Staatsanwaltschaft gemeldet. Noch bevor das Paket überhaupt zugestellt wird, ist ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz eingeleitet.
Die häufigsten Fallkonstellationen:
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Ein Besteller ordert Testosteronpräparate über eine ausländische Website – etwa „für Eigenbedarf“ oder als Kur nach dem Fitnessstudio – und gibt eine deutsche Lieferadresse an.
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Die Einfuhr erfolgt über den Luftweg, häufig mit Herkunftsländern wie Thailand, Russland oder der Türkei.
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Beim Zoll werden Verpackungen mit fremdsprachigem Beipackzettel und fehlender Kennzeichnung entdeckt – ein klares Indiz für unerlaubte Einfuhr.
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Der Besteller wird schriftlich kontaktiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Häufig erfolgt zu diesem Zeitpunkt eine Hausdurchsuchung, insbesondere wenn größere Mengen oder Indizien für Weitergabe vorliegen.
Auch Fitnessstudios, Bodybuilding-Foren oder soziale Netzwerke geraten zunehmend in den Fokus, wenn Hinweise auf organisierte Bezugsmöglichkeiten auftauchen. In diesen Fällen besteht das Risiko einer weitergehenden Auswertung digitaler Geräte, Kommunikationsdaten oder Zahlungsflüsse.
Strafrechtliche Folgen – mehr als nur ein „bestellter Verstoß“
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind ernst zu nehmen. Schon eine einmalige Bestellung kann – je nach Menge – eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen (§ 95 Abs. 1 AMG). Bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder bei Weitergabe an Dritte kann sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre erhöhen. In Kombination mit anderen Delikten – etwa dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerhinterziehung bei unterlassener Deklaration oder Dopingverstößen – droht eine erhebliche Gesamtstrafe.
Besonders relevant ist auch die Einziehung der bestellten Präparate (§ 74 StGB) sowie mögliche berufsrechtliche Konsequenzen – etwa für Polizisten, Beamte, Ärzte oder Soldaten, bei denen zusätzlich ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Auch Einträge ins Führungszeugnis können folgen – mit Auswirkungen auf Arbeitsverträge, Visa oder Aufenthaltsrecht.
Verteidigung – Wenn es auf die Einordnung und die Strategie ankommt
In der Verteidigung solcher Verfahren ist es entscheidend, frühzeitig Einblick in die Ermittlungsakte zu erhalten, keine unbedachten Aussagen zu machen und die Motivlage des Beschuldigten sachlich aufzuarbeiten. In vielen Fällen handelt es sich um unwissende Erstbesteller, die sich der Strafbarkeit nicht bewusst waren. Der bloße Hinweis auf „Eigenbedarf“ reicht jedoch nicht aus – vielmehr muss geprüft werden, ob tatsächlich eine ärztliche Indikation bestand, wie der Bestellvorgang erfolgte, und ob der Erwerb im Sinne des AMG als „Verbringen“ oder „Inverkehrbringen“ zu werten ist.
Erfahrene Verteidigung zielt darauf ab, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). In Fällen mit medizinischem Hintergrund kann ein ärztliches Attest helfen, die Einfuhr in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Auch technische Aspekte – etwa die Herkunft des Pakets, die Art der Deklaration oder das Fehlen der tatsächlichen Lieferung – können relevant sein.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über besondere Erfahrung im Bereich des Arzneimittel- und Dopingstrafrechts. Er kennt die Verteidigungsstrategien bei Einfuhrdelikten, weiß um die Besonderheiten bei Bestellungen über das Internet und hat in zahlreichen Fällen erreicht, dass Verfahren wegen Testosteronimporten eingestellt oder ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen wurden.
Mandanten profitieren von seiner ruhigen, professionellen Art, seiner tiefgehenden Kenntnis der Materie und seiner Fähigkeit, technische und medizinische Zusammenhänge in juristisch tragfähige Argumentation zu übersetzen. Besonders in Verfahren, bei denen berufliche oder reputationsbezogene Folgen drohen, ist seine sachliche und diskrete Verteidigung von entscheidendem Vorteil.
Fazit: Die Bestellung von Testosteron im Internet ist kein Bagatelldelikt – sondern strafrechtlich riskant
Was aus Sicht vieler Nutzer wie ein harmloser Selbstversuch erscheint, ist in den Augen der Justiz eine unerlaubte Einfuhr verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das gilt auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wurde und keine Weitergabe geplant war. Umso wichtiger ist es, bei einem solchen Ermittlungsverfahren frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – bevor ein medizinisch motiviertes Verhalten zu einem strafrechtlichen Problem mit langfristigen Folgen wird.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage mit Erfahrung, Sorgfalt und taktischem Geschick zur Seite. Er sorgt dafür, dass Ihr Verfahren nicht aus dem Ruder läuft – und Ihr guter Ruf gewahrt bleibt.