Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Trenbolon im Internet – Wenn Muskelaufbau zur Straftat wird

Trenbolon gilt als eines der stärksten anabolen Steroide auf dem Schwarzmarkt. Ursprünglich als Tierarzneimittel zur Maststeigerung zugelassen, ist es wegen seiner muskelaufbauenden Wirkung vor allem im Bodybuilding verbreitet – trotz erheblicher Gesundheitsgefahren und eines klaren Verbots für die Anwendung am Menschen. Die Bestellung von Trenbolon über das Internet, insbesondere aus dem Ausland, kann daher schnell zu einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (§ 95 AMG) führen. In bestimmten Fällen kommt auch das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) zur Anwendung – mit erheblichen strafrechtlichen und persönlichen Folgen für die Betroffenen.

Was viele nicht wissen: Schon die einmalige Bestellung kleiner Mengen über ausländische Webseiten, etwa aus Thailand, Moldawien, Russland oder der Türkei, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der unerlaubten Einfuhr verschreibungspflichtiger oder verbotener Arzneimittel. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt Verstöße im Zusammenhang mit anabolen Steroiden konsequent – auch wenn die Präparate nur „für den Eigenbedarf“ bestellt wurden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit im Bereich des Arzneimittelstrafrechts tätig und verteidigt regelmäßig Mandanten, die sich wegen der Bestellung oder des Besitzes anaboler Steroide wie Trenbolon verantworten müssen. Er kennt die rechtlichen Feinheiten, die technische Beweislage und die typische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden – und weiß, wie man Ermittlungsverfahren sachlich, diskret und effektiv führt.

Rechtslage: Warum die Bestellung von Trenbolon strafbar ist

Trenbolon fällt in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz (AMG). Es handelt sich um einen verschreibungspflichtigen Wirkstoff, der nicht für die Anwendung am Menschen zugelassen ist (§§ 2, 21 AMG). Die Bestellung aus dem Ausland ohne ärztliche Verschreibung erfüllt daher den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Strafbar ist bereits der Versuch (§ 96 AMG), auch wenn das Paket den Empfänger nie erreicht hat.

Darüber hinaus kann die Bestellung von Trenbolon eine Straftat nach dem Anti-Doping-Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG) darstellen, sofern die Substanz im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung verwendet wird – etwa zur Verbesserung der Trainingsleistung oder zur gezielten Körperveränderung. Auch der Besitz in nicht geringer Menge ist strafbar (§ 2 Abs. 3 AntiDopG).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2015 (Az. 5 StR 392/15) klargestellt, dass das Anti-Doping-Gesetz grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn keine unmittelbare Wettbewerbsabsicht besteht – ausreichend sei die Verwendung zur Leistungssteigerung im körperlichen Sinne, etwa im Freizeitsport. Bei Trenbolon sei bereits eine geringe Wirkstoffmenge ausreichend, um die Grenze zur strafbaren Besitzmenge zu überschreiten, wenn die Anwendung am Menschen nicht zugelassen sei.

Typische Fallkonstellationen – Wie der Zoll zum Ermittler wird

In der Praxis beginnt das Verfahren fast immer beim Zoll. Pakete aus bestimmten Herkunftsländern unterliegen verstärkter Kontrolle – insbesondere, wenn sie aus Regionen kommen, die für den Versand von anabolen Steroiden bekannt sind. Wird bei einer Kontrolle ein Präparat mit der Aufschrift „Trenbolon“ gefunden, kommt es regelmäßig zur Sicherstellung, Beprobung im Labor des LKA und zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

Oft ahnen die Besteller zu diesem Zeitpunkt noch nichts. Erst Tage oder Wochen später erhalten sie:

  • eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung,

  • eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,

  • oder eine Hausdurchsuchung, wenn größere Mengen oder weitere Bestellungen vermutet werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Präparat tatsächlich eingesetzt oder nur bestellt wurde. Schon der Verstoß gegen die Einfuhrvorschriften genügt, um die Strafbarkeit nach § 95 AMG zu begründen. Auch Zahlungsnachweise, Kommunikation mit Verkäufern oder Chatprotokolle aus Foren oder sozialen Netzwerken werden ausgewertet, um die Einfuhr oder Besitzabsicht zu belegen.

Strafrechtliche Folgen – Wenn Muskelaufbau zur Bewährungsfrage wird

Wer Trenbolon ohne ärztliche Verordnung bestellt oder besitzt, riskiert eine empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 95 AMG). In Fällen des gewerbsmäßigen Imports oder der Weitergabe an Dritte droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Zusätzlich kann bei sportlicher Verwendung die Anwendung des Anti-Doping-Gesetzes eine höhere Strafe nach sich ziehen – insbesondere wenn größere Mengen, Wiederholungsfälle oder organisierte Beschaffung nachgewiesen werden. Auch eine Einziehung der Wirkstoffe und Kosten des Ermittlungsverfahrens sind üblich.

Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Soldaten, Beamte, Ärzte oder Angehörige des Polizeidienstes – kann das Verfahren disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Auch ein Eintrag ins Führungszeugnis kann folgen, was den Zugang zu bestimmten Berufen, Genehmigungen oder Visa beeinträchtigt.

Verteidigung – Strategie und Fachkenntnis entscheiden über den Ausgang

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der unerlaubten Bestellung von Trenbolon erfordert fundierte Kenntnisse des Arzneimittel- und Dopingrechts. Entscheidend ist zunächst die Frage:

  • Handelt es sich um ein zugelassenes Arzneimittel, oder ist der Wirkstoff für die Anwendung am Menschen gar nicht verkehrsfähig?

  • Gab es eine tatsächliche Lieferung, oder handelt es sich nur um einen Bestellversuch?

  • Kann dem Beschuldigten ein Vorsatz nachgewiesen werden – oder liegt lediglich eine fahrlässige Handlung vor?

  • Diente die Bestellung tatsächlich der Leistungssteigerung im Sport – oder einem medizinisch motivierten Eigenbedarf?

Ein erfahrener Strafverteidiger wird alle verfügbaren Beweismittel prüfen, die Wirkstoffkonzentration und Bestellmenge analysieren lassen und auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (gegen Auflage) oder – bei geringer Schuld – nach § 153 StPO hinwirken. In besonders gelagerten Fällen ist auch ein Freispruch erreichbar, etwa wenn die Inhaltsstoffe nicht analysiert wurden oder sich aus den Akten keine verlässliche Besitzabsicht ergibt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderem Schwerpunkt auf dem Arzneimittel- und Dopingstrafrecht. Er kennt die Praxis der Zollbehörden, die Verfahrensweise der Staatsanwaltschaften und die Anforderungen an die Beweisführung bei Bestellungen über das Internet. Seine Verteidigung ist präzise, diskret und sachorientiert – mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Folge abzuschließen.

Mandanten schätzen seine ruhige, strategische Herangehensweise, seine exakten juristischen Bewertungen und seine Fähigkeit, auch komplexe naturwissenschaftliche Sachverhalte verständlich und wirksam in die Verteidigung einzubinden. Viele von ihm betreute Verfahren konnten im Ermittlungsstadium eingestellt oder gegen geringe Auflagen erledigt werden.

Die Bestellung von Trenbolon im Internet ist strafrechtlich riskant – und kein harmloser Eigenversuch

Was aus Sicht des Bestellers als persönliche Entscheidung zur Leistungssteigerung erscheint, ist aus Sicht der Behörden ein klarer Gesetzesverstoß. Trenbolon ist in Deutschland weder verkehrsfähig noch für den menschlichen Gebrauch zugelassen – und seine Einfuhr wird strafrechtlich verfolgt, auch bei Ersttätern.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Sachverstand und der gebotenen Diskretion zur Seite.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor aus einer Onlinebestellung ein Strafverfahren mit nachhaltigen Folgen wird.