Der Erwerb von Gold- und Silberschmuck im Ausland – insbesondere in der Türkei – erfreut sich bei vielen Reisenden großer Beliebtheit. Die Auswahl ist groß, die Preise im Vergleich zu Deutschland attraktiv, und oft wird im Familienurlaub gleich „für mehrere Personen mitgekauft“. Was viele dabei jedoch nicht wissen: Bereits der private oder gewerbliche Import von Schmuck kann aus Sicht der Finanz- und Zollbehörden ein steuerpflichtiger Vorgang sein. Wird er nicht korrekt deklariert, droht schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO).
Die Folge: Ein Ermittlungsverfahren wegen Einfuhrhinterziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme des Schmucks, Nachforderungen durch das Hauptzollamt und – je nach Wert – eine empfindliche Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Besonders problematisch ist, dass viele Betroffene aus Unkenntnis oder aufgrund falscher Informationen im Internet handeln – und dennoch voll strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, denen vorgeworfen wird, beim Import von Schmuck aus der Türkei Steuern und Zölle hinterzogen zu haben. Durch seine Erfahrung im Zoll- und Steuerstrafrecht weiß er, worauf es in solchen Verfahren ankommt – und wie sich Schäden wirksam begrenzen lassen.
Die Rechtslage: Wann ist die Einfuhr von Schmuck steuerpflichtig – und wann strafbar?
Rechtlich ist die Türkei ein Nicht-EU-Staat, sodass sämtliche aus der Türkei mitgebrachten Waren beim Grenzübertritt in die EU zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich relevant sind. Für Reisende gilt eine Freigrenze von 430 Euro (bei Flugreisen, § 9 Zollfreigrenzenverordnung). Wer Schmuck im Wert von mehr als 430 Euro mitbringt – gleichgültig ob als Geschenk, für den Eigenbedarf oder zur späteren Veräußerung – ist verpflichtet, diesen bei der Einreise aktiv beim Zoll anzumelden.
Unterbleibt diese Anmeldung, liegt eine Einfuhrsteuerhinterziehung gemäß § 370 AO vor. Diese betrifft insbesondere:
-
die Einfuhrumsatzsteuer (entspricht der deutschen Umsatzsteuer),
-
ggf. Zollabgaben (je nach Warenart und Herkunft),
-
in bestimmten Fällen auch die Verbrauchsteuer, etwa bei Luxusartikeln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 371/06) ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend, ob der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Schon der bedingte Vorsatz genügt – etwa wenn jemand wissentlich die „rote Linie“ am Flughafen umgeht oder bewusst vorgibt, nur „persönlichen Schmuck“ bei sich zu führen, obwohl eine hohe Stückzahl im Gepäck gefunden wird.
Typische Fallkonstellationen – Wie Urlauber und Händler ins Visier der Ermittler geraten
In der Praxis nehmen solche Verfahren oft ihren Ausgang an den Flughäfen, insbesondere bei Rückreisen aus der Türkei, Dubai oder anderen bekannten Schmuckdestinationen. Die Zollbeamten beobachten das Verhalten der Reisenden, stützen sich auf Erfahrungswerte – und leiten bei Verdacht auf zollpflichtige Waren ohne Anmeldung ein Verfahren ein.
Typische Fälle:
-
Eine Familie kehrt aus Antalya zurück – im Gepäck mehrere Goldarmbänder, Ohrringe und Halsketten. Der Wert übersteigt deutlich die Freigrenze, doch niemand meldet die Ware an.
-
Ein Gewerbetreibender lässt sich von einem befreundeten Juwelier in Istanbul regelmäßig Schmuckpakete schicken, die als „Geschenk“ oder „Musterware“ deklariert sind – tatsächlich aber zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind.
-
Ein Einzelkäufer bestellt online Schmuck bei einem türkischen Anbieter. Beim Zoll wird das Paket geöffnet, und der Empfänger macht keine korrekte Anmeldung – in der Annahme, es handele sich um eine harmlose Internetbestellung.
Wird der Schmuck bei einer Zollkontrolle gefunden und liegt keine ordnungsgemäße Anmeldung vor, so wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet, oft begleitet von der Einziehung der Gegenstände und der Festsetzung der Steuerschuld durch das Hauptzollamt. Die ermittelnden Behörden leiten dann die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Konsequenzen – Wenn Gold zum Risiko wird
Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung von Schmuck kann schwerwiegende Folgen haben. Schon bei geringem Steuerverkürzungsbetrag droht eine Geldstrafe, die sich an der Tagessatzhöhe des Einkommens orientiert. Ab einem Verkürzungsbetrag von mehr als 1.000 Euro ist in der Regel nicht mehr mit einer bloßen Verwarnung zu rechnen.
Ab einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro prüft die Rechtsprechung regelmäßig, ob eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss, auch bei Ersttätern (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08). Bei besonders hoher Schadenshöhe kann zudem die Einziehung des gesamten Schmucks, ein Eintrag ins Führungszeugnis sowie gewerberechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen folgen – etwa für selbständige Händler, Beamte oder öffentlich Bedienstete.
Nicht selten kommen weitere Tatbestände hinzu – etwa Urkundenfälschung, wenn Kaufbelege manipuliert wurden, oder Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, sofern es sich um systematischen gewerblichen Import handelt.
Verteidigung – Wenn Erfahrung und Sachlichkeit über das Verfahren entscheiden
In der Verteidigung solcher Verfahren kommt es entscheidend darauf an, frühzeitig die Steuerlast zu ermitteln, entlastende Umstände darzulegen und den Vorwurf aus der Sicht des Beschuldigten einzuordnen. Oftmals handelt es sich um Unwissenheit oder Fehlinterpretationen – etwa über die tatsächlichen Freigrenzen, die Frage der gewerblichen Nutzung oder die Pflicht zur aktiven Anmeldung.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird umgehend Akteneinsicht nehmen, mit dem Zoll und der Staatsanwaltschaft kommunizieren und auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder – bei geringer Schuld – eine Einstellung mangels öffentlichem Interesse (§ 153 StPO) hinwirken.
Wichtig ist zudem, die Steuerschuld vollständig nachzuzahlen und so die Schadenswiedergutmachung in den Mittelpunkt der Verteidigung zu stellen. In geeigneten Fällen – etwa bei einer einmaligen Urlaubsbestellung – lässt sich das Verfahren so diskret und ohne bleibende Folgen beenden.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl in Zoll- und Steuerstrafsachen ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er vertritt bundesweit Mandanten, die sich wegen nicht angemeldeter Importe, Einfuhrhinterziehung oder Zollverstößen verantworten müssen – ob als Reisende, Händler oder Onlinebesteller.
Durch seine Erfahrung im Umgang mit dem Hauptzollamt, den Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft kann er einschätzen, wann Diskretion, wann Konfrontation und wann Verhandlung das beste Mittel ist. Viele seiner Mandanten konnten Verfahren ohne Verurteilung, ohne Führungszeugniseintrag und ohne Reputationsverlust abschließen – selbst bei beträchtlichem Warenwert.
Der Import von Schmuck aus der Türkei ist kein Kavaliersdelikt – sondern steuerlich risikobehaftet
Wer Gold- oder Silberschmuck aus dem Nicht-EU-Ausland bestellt oder mitbringt, muss sich über seine steuerlichen Pflichten im Klaren sein. Wird die Anmeldung unterlassen, kann dies schnell als vorsätzliche Steuerhinterziehung gewertet werden – mit allen strafrechtlichen Folgen. Umso wichtiger ist es, bei einem solchen Verfahren nicht zu zögern, sondern professionellen Beistand zu suchen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit juristischer Erfahrung, steuerrechtlichem Know-how und diskretem Auftreten zur Seite – bevor aus einem schönen Souvenir eine langjährige Belastung wird.