Ein sensibler Bereich: Die Abrechnung in Apotheken
Apotheken arbeiten an der Schnittstelle zwischen Gesundheitsversorgung, öffentlichem Interesse und wirtschaftlichem Betrieb. Aufgrund der Vielzahl von Abrechnungswegen – insbesondere mit gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen, Selbstzahlern und Hilfsmittelträgern – ist das Risiko von Unregelmäßigkeiten hoch. Bereits kleinere Fehler oder Unklarheiten bei der Abgabe und Abrechnung von Medikamenten können dazu führen, dass der Verdacht eines Abrechnungsbetrugs im Raum steht.
Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs nach § 263 StGB wird eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörden einen sogenannten Anfangsverdacht erkennen. Dieser kann sich aus ganz unterschiedlichen Quellen ergeben – etwa durch Auffälligkeiten bei Retaxationen, durch Berichte von Krankenkassenprüfern, durch Hinweise von Mitbewerbern oder durch Kontrollmaßnahmen der Behörden. Auch anonyme Anzeigen durch ehemalige Mitarbeitende sind ein häufiger Ausgangspunkt.
Schon bei dem Verdacht, dass Rezepte doppelt verwendet, Medikamente abgerechnet, aber nicht abgegeben wurden oder gefälschte Verordnungen eingereicht wurden, leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein förmliches Verfahren ein.
Was gilt rechtlich als Abrechnungsbetrug?
Der Betrugstatbestand nach § 263 StGB setzt voraus, dass jemand vorsätzlich durch Täuschung einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht – mit dem Ziel, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.
In der Praxis bedeutet das: Apotheker machen sich strafbar, wenn sie bewusst unrichtige Angaben gegenüber der Abrechnungsstelle oder der Krankenkasse machen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Arzneimittel abgerechnet werden, die nie abgegeben wurden, wenn auf Rezept vermerkte Medikamente gegen preiswertere Präparate ausgetauscht, aber der höhere Preis abgerechnet wurde, oder wenn Rezepte rückdatiert oder manipuliert worden sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eindeutig festgestellt:
„Abrechnungsbetrug setzt regelmäßig die vorsätzliche Einreichung unrichtiger Abrechnungsunterlagen voraus, durch die ein Irrtum beim Abrechnungspartner erregt wird.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2011 – 3 StR 442/10)
Welche Folgen drohen bei einer Verurteilung?
Die rechtlichen Folgen eines Strafverfahrens sind gravierend. Eine einfache Verurteilung wegen Betrugs kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßiger Begehung, gewerbsmäßigem Handeln oder besonders hohen Schadenssummen – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Hinterziehungsbetrag ab etwa 50.000 € regelmäßig keine Einstellung mehr erfolgt. Bei Summen ab 1.000.000 € wird in der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung fast immer als angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen. So kann etwa die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Apothekengesetzes in Frage gestellt werden – mit der Folge, dass die Betriebserlaubnis widerrufen wird. Auch disziplinarrechtliche Verfahren vor der Apothekerkammer sind möglich.
Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten?
Ja – und sie beginnen mit der richtigen anwaltlichen Strategie von Anfang an. Denn nicht jede Unregelmäßigkeit stellt gleich eine Straftat dar. Häufig lassen sich falsche Abrechnungen auf Systemfehler, organisatorische Probleme oder Missverständnisse bei der Rezeptübermittlung zurückführen. Auch fehlerhafte Softwareeinstellungen, externe Abrechnungsdienstleister oder Probleme bei der Kommunikation mit verordnenden Ärzten können eine Rolle spielen.
Eine gute Verteidigung prüft zunächst, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde oder ob die Vorwürfe entkräftet oder relativiert werden können. In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren vorzeitig durch Einstellung zu beenden – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge kann strafmildernd wirken.
Warum Sie auf spezialisierte Strafverteidigung setzen sollten
Strafverfahren im Gesundheitswesen – insbesondere gegen Apotheker – gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Neben der Beherrschung der strafprozessualen Mittel ist fundiertes Wissen über die Abrechnungsmechanismen im Apothekenbetrieb, das Sozialrecht und die besonderen Vorschriften des Apothekengesetzes erforderlich.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Beide verfügen über jahrelange Erfahrung mit Ermittlungsverfahren im Apotheken- und Gesundheitsbereich und wissen, wie man bereits im Ermittlungsverfahren Weichen richtig stellt – etwa durch Schweigestrategie, Akteneinsicht, technische Aufklärung oder Gespräche mit den zuständigen Behörden.
Sie arbeiten eng mit spezialisierten Steuerberatern und EDV-Sachverständigen zusammen, um die internen Abläufe in Ihrer Apotheke genau zu rekonstruieren. Ziel ist es stets, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden – und dabei Ihre berufliche Zukunft zu sichern.
Fazit: Rechtzeitig handeln – professionell verteidigen
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist für Apotheker nicht nur juristisch, sondern auch persönlich belastend. Umso wichtiger ist es, bereits beim ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden professionellen Beistand zu suchen – bevor Aussagen gemacht oder Unterlagen herausgegeben werden.
Wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren betroffen sind, zögern Sie nicht, sich an spezialisierte Strafverteidiger zu wenden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen bundesweit zur Seite – diskret, entschlossen und mit dem Ziel, Ihre Interessen bestmöglich zu verteidigen.