Ermittlungsverfahren gegen Außendienstmitarbeiter wegen Steuerhinterziehung durch falsche Kostenabrechnungen- Möglichkeiten der Verteidigung

Außendienstmitarbeiter tragen oft eine hohe Verantwortung: Sie vertreten das Unternehmen beim Kunden, betreuen Verkaufsgebiete, nehmen an Messen teil und sind permanent unterwegs. Der berufliche Alltag ist von Flexibilität und Eigenverantwortung geprägt. Gleichzeitig verfügen Außendienstler in vielen Unternehmen über eine gewisse Freiheit bei der Abrechnung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und dienstlich veranlassten Ausgaben. In diesem Spannungsfeld kommt es nicht selten zu Unklarheiten oder sogar Unstimmigkeiten – mitunter auch zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung.

Wird der Verdacht geäußert, dass ein Außendienstmitarbeiter unberechtigt Kosten abgerechnet oder fingierte Belege eingereicht hat, prüfen die Strafverfolgungsbehörden nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen. Besonders heikel wird es, wenn Dienstwagen privat genutzt wurden, ohne dies korrekt zu versteuern, oder wenn Fahrt- und Hotelkosten mehrfach abgerechnet wurden. Die Vorwürfe reichen dann schnell bis zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

In solchen Fällen sind eine sachkundige Verteidigung und ein klares strategisches Vorgehen unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht genau diese Kompetenzen mit und hat bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Konstellationen erfolgreich vertreten.

Rechtlicher Hintergrund und typische Vorwürfe

Die strafrechtliche Relevanz beginnt dort, wo Aufwendungen als beruflich veranlasst deklariert werden, obwohl sie tatsächlich privater Natur sind, oder wo Belege manipuliert beziehungsweise doppelt eingereicht werden. Kern der Vorwürfe ist meist § 370 AO, der die vorsätzliche Steuerverkürzung unter Strafe stellt.

Zudem kann ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa eine Kündigung oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers. Doch auch ohne Arbeitgeberanzeige können Finanzämter oder Betriebsprüfer ein Verfahren in Gang setzen, etwa bei Unregelmäßigkeiten in der Einkommensteuererklärung oder bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Versteuerung der geldwerten Vorteile.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis begegnet man immer wieder ähnlichen Mustern, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führen:

Oft werden private Fahrten mit dem Dienstwagen nicht als geldwerter Vorteil versteuert. In anderen Fällen werden Fahrtkosten zu angeblich stattgefundenen Kundenterminen abgerechnet, obwohl diese Termine tatsächlich nicht wahrgenommen wurden. Ebenso kommt es vor, dass Hotel- und Bewirtungskosten doppelt oder für private Anlässe eingereicht werden. Besonders kritisch wird es, wenn fiktive Parktickets, manipulierte Tankquittungen oder nicht vorhandene Restaurantbelege verwendet werden, um die Reisekostenpauschale künstlich zu erhöhen. Auch die Geltendmachung beruflicher Werbungskosten in der Steuererklärung, obwohl diese tatsächlich nicht angefallen sind oder bereits vom Arbeitgeber übernommen wurden, kann zu einem Anfangsverdacht führen.

Oft werden diese Vorwürfe durch interne Revisionen aufgedeckt oder im Rahmen von Steuerprüfungen festgestellt. Nicht selten folgt eine Anzeige durch den Arbeitgeber oder eine Meldung des Betriebsprüfers an die Straf- und Bußgeldsachenstelle.

Die drohenden Folgen

Die Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens sind für betroffene Außendienstmitarbeiter erheblich. Neben der emotionalen Belastung drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen, häufig auch zur Bewährung. Hinzu kommen Rückzahlungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber sowie steuerliche Nachforderungen samt Zinsen gemäß § 235 AO. In der Regel erfolgt zusätzlich eine arbeitsrechtliche Kündigung oder sogar fristlose Entlassung. Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt, erfolgt zudem eine Eintragung im Führungszeugnis. Ruf- und Karriereschäden sind nicht selten die Folge.

Die Rechtsprechung bewertet Täuschungen im Rahmen der Spesenabrechnung zunehmend streng. So stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 12.12.2013 (Az. 5 RVs 97/13) klar, dass bereits eine wiederholte falsche Abrechnung von Spesen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn dadurch eine ungerechtfertigte steuerliche Entlastung erzielt wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil vom 02.12.2008 (Az. 1 StR 416/08), betont, dass bei systematischer Manipulation von Reisekostenabrechnungen eine besonders schwere Form der Steuerhinterziehung vorliegen kann.

Verteidigungschancen und Strategie

Zentraler Ausgangspunkt jeder Verteidigung ist die Frage des Vorsatzes. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung erfordert vorsätzliches Handeln. Der Nachweis, dass der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt hat, dem Staat Steuern zu verkürzen, liegt bei der Staatsanwaltschaft.

Hier setzen erfahrene Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge an. Viele Außendienstmitarbeiter sind mit den komplexen steuerlichen Regelungen überfordert, erhalten unklare Anweisungen vom Arbeitgeber oder stützen sich auf vermeintlich bewährte Praktiken von Kollegen. Unwissenheit, Fahrlässigkeit oder organisatorische Defizite reichen für eine Strafbarkeit nach § 370 AO jedoch nicht aus.

Zudem kann es gelingen, die beanstandeten Abrechnungen im Einzelnen sachlich zu erklären oder als versehentliche Doppelbuchungen darzustellen. Auch eine nachvollziehbare Korrektur und Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge kann die Einstellung des Verfahrens begünstigen.

In geeigneten Fällen kann eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO gegen Geldauflage oder eine Einstellung mangels Tatverdacht erreicht werden. Selbst wenn eine Steuerverkürzung tatsächlich stattgefunden hat, kann durch die aktive Mitarbeit und eine frühzeitige Rückzahlung eine milde Sanktion erreicht werden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er die komplexen Strukturen arbeitsrechtlicher und steuerlicher Abrechnungen im Außendienst genau. Seine Mandanten profitieren von seinem strategischen Geschick, seiner Verhandlungserfahrung und seiner sachlichen, zielgerichteten Herangehensweise.

Gerade in Verfahren gegen Angestellte und leitende Mitarbeiter ist Diskretion entscheidend. Rechtsanwalt Junge legt besonderen Wert auf eine frühzeitige Intervention im Ermittlungsverfahren, um belastende Entwicklungen zu verhindern und für den Mandanten eine tragfähige Lösung zu entwickeln.

Er arbeitet eng mit Steuerberatern und Unternehmen zusammen, um die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar darzustellen und die Einlassung des Beschuldigten klug zu formulieren. Viele seiner Mandanten konnten durch seine Verteidigung eine Hauptverhandlung vermeiden und das Verfahren diskret beenden.

Ermittlungsverfahren gegen Außendienstmitarbeiter wegen Steuerhinterziehung durch falsche Abrechnungen sind kein Einzelfall – doch sie sind in vielen Fällen vermeidbar oder zumindest abmilderbar. Wer frühzeitig professionelle Hilfe sucht, hat gute Chancen, die Situation unter Kontrolle zu bringen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen mit seiner umfassenden strafrechtlichen und steuerrechtlichen Expertise zur Seite. Er bietet nicht nur rechtlichen Beistand, sondern eine realistische Einschätzung der Lage und eine konsequente, zugleich diskrete Verteidigung. Vertrauen Sie auf seine Erfahrung, bevor ein Vorwurf zur Bedrohung für Karriere und Existenz wird.

 

Ermittlungsverfahren gegen Friseurinnen wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit- Möglichkeiten der Verteidigung

 

Das Friseurhandwerk ist eine traditionsreiche, zugleich aber auch wirtschaftlich herausfordernde Branche. Der Preisdruck ist hoch, viele Salons kämpfen mit geringen Margen, Personalkosten und der Konkurrenz durch mobile Dienstleistungen oder Schwarzarbeit. In dieser angespannten Lage geraten insbesondere selbstständige Friseurinnen und Salonbetreiberinnen häufig ins Visier von Finanzbehörden und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Der Verdacht: Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung von Mitarbeitern – insbesondere durch Barzahlungen ohne ordnungsgemäße Versteuerung oder den Einsatz nicht angemeldeter Arbeitskräfte.

Ein Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorwürfe ist für die Betroffenen nicht nur eine juristische Belastung, sondern stellt oft eine existenzielle Bedrohung dar. Umso wichtiger ist es, die typischen Fallkonstellationen, die rechtlichen Risiken und die Verteidigungsmöglichkeiten zu kennen. In dieser Lage ist eine erfahrene strafrechtliche Vertretung wie durch Rechtsanwalt Andreas Junge von besonderer Bedeutung.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Einordnung

Die zentralen strafrechtlichen Vorschriften bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit sind § 370 Abgabenordnung (AO) und § 266a Strafgesetzbuch (StGB). Während § 370 AO das vorsätzliche Hinterziehen von Steuern – etwa der Umsatz- oder Einkommensteuer – unter Strafe stellt, regelt § 266a StGB die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für abhängig Beschäftigte.

Zusätzlich greifen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches. In der Praxis kommt es oft zu einer parallelen straf- und bußgeldrechtlichen Verfolgung – inklusive Rückforderungen, Zinszahlungen und gewerberechtlichen Konsequenzen.

Die Ermittlungen werden in der Regel durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls geführt. Diese führt Kontrollen in Friseursalons sowohl anlassbezogen als auch stichprobenartig durch. Der Verdacht kann auch durch eine anonyme Anzeige oder Hinweise von Kunden oder ehemaligen Mitarbeitern ausgelöst werden.

Typische Fallkonstellationen im Friseurhandwerk

Die bekanntesten Fallgestaltungen, die zu Ermittlungen führen, wiederholen sich häufig:

Viele Friseurinnen betreiben neben dem offiziellen Salon ein Nebengeschäft – etwa durch mobile Dienstleistungen oder private Hausbesuche. Diese werden teilweise ohne ordnungsgemäße Rechnung oder ohne Meldung beim Finanzamt durchgeführt. Entsprechende Einnahmen werden nicht in der Steuererklärung aufgeführt, was zur Umsatzsteuerhinterziehung führt.

Eine weitere typische Konstellation betrifft die Beschäftigung von Aushilfen oder Familienmitgliedern ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Häufig helfen Angehörige aus – etwa bei der Terminvergabe, dem Haarewaschen oder der Kundenbetreuung – ohne dass diese offiziell als Arbeitnehmer gemeldet sind.

Auch der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitserlaubnis oder Sozialversicherungspflicht ist ein häufiges Problemfeld. In Salons, die unter großem Kostendruck stehen, wird zudem oftmals Barlohn gezahlt – teilweise unterhalb des Mindestlohns und ohne ordnungsgemäße Lohnabrechnung.

Die drohenden Konsequenzen

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines solchen Ermittlungsverfahrens sind nicht zu unterschätzen. Bereits der Anfangsverdacht kann zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume, zur Sicherstellung von Unterlagen und zu Vernehmungen führen. Bei einer Verurteilung drohen:

  • Freiheitsstrafen oder hohe Geldstrafen,
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen,
  • Rückforderung der Sozialversicherungsbeiträge über mehrere Jahre,
  • Bußgelder und Sperrfristen für bestimmte Tätigkeiten,
  • Eintragung im Gewerbezentralregister,
  • Entzug der Gewerbeerlaubnis,
  • nachhaltiger Reputationsverlust.

Ein Beispiel: In einem viel beachteten Fall entschied das Landgericht München, dass bereits die systematische Zahlung von Barlohn ohne Meldung zur Sozialversicherung und ohne ordnungsgemäße Buchführung als besonders schwere Form der Steuerhinterziehung zu werten sei. Die betroffene Salonbetreiberin musste nicht nur mehrere Zehntausend Euro nachzahlen, sondern verlor auch ihre Gewerbeerlaubnis.

Möglichkeiten der Verteidigung

Trotz der Schwere des Vorwurfs bestehen für betroffene Friseurinnen und Salonbetreiberinnen vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Der erste und wichtigste Schritt ist die professionelle Analyse der Ermittlungsakte. Häufig beruhen die Vorwürfe auf pauschalen Verdächtigungen, ungenauen Zeugenaussagen oder fehlerhaften Buchhaltungsunterlagen.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage nach dem Vorsatz. Denn sowohl bei § 370 AO als auch bei § 266a StGB ist ein vorsätzliches Handeln Voraussetzung für eine Strafbarkeit. In vielen Fällen lässt sich belegen, dass die Fehler aus Unwissenheit, Überforderung oder mangelhafter steuerlicher Beratung resultieren. Hierdurch kann der Vorwurf auf eine Ordnungswidrigkeit oder ein fahrlässiges Verhalten reduziert werden.

Auch kann die tatsächliche Mitarbeit von Angehörigen im Betrieb in vielen Fällen als familiäre Mithilfe oder Freundschaftsdienst gewertet werden – insbesondere, wenn keine regelmäßigen Entgeltzahlungen erfolgt sind.

In Fällen, in denen eine steuerliche Nachzahlung unumgänglich erscheint, besteht zudem die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder einer Selbstanzeige (§ 371 AO), sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Besonders wichtig ist eine präzise und nachvollziehbare Aufarbeitung der Buchhaltung, der Kassenbewegungen und der Beschäftigungsverhältnisse.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Gerade in sensiblen und existenzbedrohenden Ermittlungsverfahren benötigen Friseurinnen eine engagierte, sachkundige und erfahrene Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Einzelunternehmerinnen, Selbstständigen und Gewerbetreibenden im Bereich Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Mit seinem fundierten Wissen über die rechtlichen Grundlagen und seine pragmatische Herangehensweise analysiert er jeden Fall individuell und entwickelt eine realistische Verteidigungsstrategie. Seine besondere Stärke liegt darin, frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden ins Gespräch zu kommen, entlastende Aspekte hervorzuheben und drohende Verfahren durch kluge Kommunikation zu entschärfen.

In zahlreichen Fällen konnte er durch gezielte Beweiserhebung, sorgfältige rechtliche Argumentation und sein Verhandlungsgeschick eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung erreichen.

Insbesondere Friseurinnen, die sich erstmals mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, profitieren von seinem ruhigen, strukturierten und empathischen Vorgehen. Er kennt die realen wirtschaftlichen Bedingungen kleinerer Betriebe und setzt sich mit Nachdruck für eine faire und rechtssichere Behandlung seiner Mandantinnen ein.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit treffen in der Friseurbranche oft nicht die vermeintlich kriminelle Unternehmerin, sondern jene, die unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen versuchen, ihr Geschäft aufrechtzuerhalten. Die juristische Komplexität solcher Verfahren darf nicht unterschätzt werden – ebenso wenig wie ihre Auswirkungen auf Beruf, Ruf und Existenz.

Doch mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung lassen sich viele Vorwürfe entkräften oder zumindest abmildern. Wer frühzeitig professionelle Hilfe sucht, hat die besten Chancen auf ein faires Verfahren und eine kluge Lösung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Friseurinnen in diesen Verfahren mit seiner langjährigen Erfahrung, seinem Fachwissen und seiner engagierten Verteidigung zur Seite. Vertrauen Sie auf seine Kompetenz – bevor ein Anfangsverdacht zu einem existenzgefährdenden Problem wird.

 

Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen- Möglichkeiten der Verteidigung!

Die Gastronomie ist eine Branche, die von Spontaneität, hoher Personalfluktuation und saisonalen Schwankungen geprägt ist. Um wirtschaftlich bestehen zu können, greifen viele Gastronomen auf flexible Arbeitsmodelle zurück. Dabei kommt es häufig vor, dass neben fest angestelltem Personal auch auf scheinbar selbstständig tätige Kräfte – etwa in der Küche, im Service oder bei Lieferdiensten – zurückgegriffen wird. Doch genau hier lauert eine erhebliche Gefahr: Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei diesen Arbeitsverhältnissen tatsächlich nicht um Selbstständige, sondern um abhängig Beschäftigte handelte, steht schnell der schwerwiegende Vorwurf der Scheinselbstständigkeit im Raum.

Ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Verdachts hat nicht nur strafrechtliche Relevanz. Es kann auch zu hohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungen, zu steuerlichen Belastungen und in besonders schweren Fällen sogar zur Existenzgefährdung führen. Für Gastronomen ist es daher von größter Bedeutung, die juristischen Hintergründe, die typischen Fallkonstellationen und vor allem die Möglichkeiten der Verteidigung genau zu kennen. Hierbei bietet ein spezialisierter Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge professionelle Unterstützung.

Juristischer Rahmen und strafrechtliche Einordnung

Rechtlich relevant ist bei der Beschäftigung von Scheinselbstständigen insbesondere § 266a StGB – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Daneben kommen § 370 AO (Steuerhinterziehung) sowie das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Anwendung. Der Kern des Vorwurfs besteht darin, dass für vermeintlich selbstständige Mitarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, obwohl objektiv ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Wichtig ist: Es genügt nicht, dass entsprechende Verträge als Werkverträge oder freie Mitarbeit bezeichnet wurden. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Verhalten im Betriebsalltag. Hier kommt es vor allem auf die Kriterien des Bundessozialgerichts an, das eine Gesamtschau fordert. Im Zentrum stehen dabei Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsabläufe, das Tragen eines unternehmerischen Risikos und die Nutzung eigener Arbeitsmittel.

Typische Fallkonstellationen in der Gastronomie

Die Gastronomie ist in besonderem Maße anfällig für den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. In der Praxis treten immer wieder ähnliche Muster auf:

Häufig werden Küchenhilfen, Servicekräfte oder Reinigungspersonal kurzfristig engagiert. Diese Kräfte erscheinen regelmäßig, tragen mitunter die gleiche Dienstkleidung wie das Stammpersonal, arbeiten nach den gleichen Dienstplänen und unterliegen den Anweisungen der Geschäftsleitung oder eines Schichtleiters. Formal liegen freie Dienstverträge oder Werkverträge vor – in der Realität wird jedoch wie bei einem klassischen Arbeitnehmerverhältnis agiert.

Ebenso problematisch ist der Einsatz von sogenannten selbstständigen Lieferfahrern oder Kurieren, die Speisen ausliefern. Auch hier wird vielfach auf eigene Fahrzeuge verwiesen. Tatsächlich aber erhalten diese Personen genaue Einsatzzeiten, feste Routen und sind exklusiv für einen einzigen Betrieb tätig.

Ein weiteres Beispiel sind selbstständige Barkeeper oder DJs, die regelmäßig auf Events desselben Gastronomen arbeiten, keine eigenen Kunden haben und in den Betriebsablauf eingebunden sind.

In all diesen Fällen wird das Vorliegen echter Selbstständigkeit von den Ermittlungsbehörden regelmäßig in Zweifel gezogen.

Schwerwiegende Konsequenzen für Gastronomen

Die Feststellung von Scheinselbstständigkeit kann erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Bereits bei Fahrlässigkeit drohen hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger. Bei Vorsatz stehen sogar Freiheitsstrafen im Raum.

Im Einzelnen sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Nachzahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung über bis zu vier Jahre (bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend),
  • Lohnsteuer inklusive Zuschläge und Zinsen,
  • Bußgelder und Säumniszuschläge,
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 266a Abs. 1 StGB), in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB),
  • Eintrag ins Gewerbezentralregister,
  • Verlust der Gaststättenerlaubnis,
  • Rufschädigung und wirtschaftlicher Vertrauensverlust.

In einem beachteten Urteil des Landgerichts Leipzig wurde ein Gastwirt verurteilt, weil er über Jahre hinweg Küchenpersonal unter dem Deckmantel freier Mitarbeit beschäftigte. Die Richter stellten klar, dass auch im Gastronomiegewerbe die Grundsätze der Sozialversicherungspflicht uneingeschränkt gelten – unabhängig von der unternehmerischen Belastung.

Möglichkeiten der Verteidigung

Trotz der drohenden Risiken bestehen effektive Verteidigungsmöglichkeiten. Der zentrale Ansatzpunkt ist dabei die rechtliche Bewertung der tatsächlichen Beschäftigungssituation.

Zunächst ist es Aufgabe der Verteidigung, durch umfassende Beweiserhebung darzulegen, dass es sich bei den eingesetzten Kräften tatsächlich um selbstständige Unternehmer gehandelt hat. Hierzu zählen:

  • Nachweise über andere Auftraggeber,
  • eigene Rechnungstellung durch die vermeintlich Selbstständigen,
  • Werbung und Außendarstellung als eigenständiges Unternehmen,
  • eigene Arbeitsmittel und Betriebshaftpflichtversicherung,
  • freie Gestaltung der Arbeitszeit und der Aufträge.

Ein weiteres wichtiges Verteidigungsmittel ist die detaillierte Analyse der internen Abläufe. In vielen Fällen ergibt sich aus den betrieblichen Unterlagen, dass die Kräfte nicht in den Betrieb eingegliedert waren. Aussagekräftige Zeugenaussagen von Mitarbeitern und Auftragnehmern können zusätzlich zur Entlastung beitragen.

Bei bereits laufenden Ermittlungsverfahren empfiehlt es sich, zeitnah Akteneinsicht zu beantragen, um die genaue Beweislage zu prüfen. Wurde das Verfahren aufgrund einer anonymen Anzeige oder einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeleitet, ist genau zu prüfen, ob die Ermittlungsmethoden rechtlich einwandfrei waren.

In Fällen, in denen eine Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine Verfahrensbeendigung durch Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) in Betracht. Auch eine Selbstanzeige mit Nachentrichtung von Beiträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Gerade in der Gastronomie, wo häufig chaotische Buchhaltungsstrukturen und mangelnde rechtliche Kenntnisse vorherrschen, kann ein fehlender Vorsatz glaubhaft dargelegt werden. Dies ist strafrechtlich von großer Bedeutung, da eine Verurteilung nach § 266a StGB einen vorsätzlichen Verstoß voraussetzt.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren vertritt er Gastronomen, Kleinunternehmer und Mittelständler, die mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung oder Scheinselbstständigkeit konfrontiert sind.

Er kennt nicht nur die juristischen Feinheiten des Straf- und Steuerrechts, sondern auch die branchenspezifischen Herausforderungen in der Gastronomie: unregelmäßige Arbeitszeiten, Aushilfseinsätze, Saisonspitzen und improvisierte Organisationsstrukturen. Diese Praxisnähe ist in der Verteidigung von unschätzbarem Wert.

Dank seiner Erfahrung gelingt es ihm regelmäßig, schon im Ermittlungsverfahren belastende Vorwürfe zu entkräften, die Beweislage kritisch zu hinterfragen und durch strategisch kluge Kommunikation mit Behörden eine frühzeitige und diskrete Lösung herbeizuführen. In vielen Fällen konnte er eine Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung durch Auflagen erreichen – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne strafrechtliche Konsequenzen.

Seine strukturierte, sachliche und durchsetzungsstarke Herangehensweise überzeugt nicht nur Mandanten, sondern auch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Wer in einer wirtschaftlich schwierigen Lage nicht zusätzlich in ein strafrechtliches Verfahren geraten möchte, sollte frühzeitig auf die Erfahrung und Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge setzen.

Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit stellen für Gastronomen eine ernsthafte Bedrohung dar. Die finanziellen Risiken sind immens, die strafrechtlichen Folgen potenziell existenzgefährdend. Doch wer rechtzeitig handelt, sich kompetent beraten lässt und auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzt, kann die Folgen minimieren – oder ein Verfahren ganz vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der erfahrene Ansprechpartner für Gastronomen, die sich mit dem Vorwurf der illegalen Beschäftigung konfrontiert sehen. Seine fundierte rechtliche Expertise, sein Verständnis für betriebliche Realitäten und seine strategische Prozessführung machen ihn zur ersten Wahl in sensiblen und komplexen Strafverfahren der Gastronomiebranche.

Wer seine Rechte kennt und kompetente Unterstützung an seiner Seite weiß, kann auch in schwierigen Verfahren souverän bestehen.

 

Ermittlungsverfahren gegen Fuhrunternehmer wegen der Beauftragung von Scheinselbstständigen- Möglichkeiten der Verteidigung

Fuhrunternehmer stehen unter einem enormen wirtschaftlichen Druck. Terminvorgaben, Fahrpersonalverordnung, Mautgebühren und steigende Betriebskosten machen den Speditions- und Logistikmarkt zu einem hart umkämpften Segment. Um flexibel auf Schwankungen reagieren zu können, greifen viele Unternehmer auf Subunternehmer oder selbstständige Fahrer zurück. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass bestimmte Formen der Beauftragung rechtlich problematisch sind – insbesondere, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei den eingesetzten Fahrern nicht um echte Selbstständige, sondern um Scheinselbstständige handelte.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit kann für einen Fuhrunternehmer existenzbedrohende Folgen haben. Neben der strafrechtlichen Relevanz drohen enorme Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerforderungen, Bußgelder und unter Umständen auch der Entzug der Transportgenehmigung. Daher ist eine sorgfältige juristische Betrachtung unerlässlich – ebenso wie eine professionelle Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt wie Andreas Junge.

Juristischer Rahmen und strafrechtliche Relevanz

Auch im Transportgewerbe entfaltet der Einsatz von Scheinselbstständigen strafrechtliche Konsequenzen. Der Vorwurf betrifft meist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB, Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und mitunter auch Betrug gem. § 263 StGB, wenn die Behörden oder Sozialkassen durch die vorgetäuschte Selbstständigkeit getäuscht wurden.

Relevant sind zudem Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Ermittlungen werden häufig durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingeleitet – oft nach anonymen Hinweisen oder im Rahmen verdachtsunabhängiger Kontrollen auf Raststätten oder Betriebshöfen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zieht meist nicht nur strafrechtliche, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich. So drohen Sperrfristen für die Wiedererteilung von Genehmigungen, Eintragungen ins Gewerbezentralregister und der Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Typische Fallkonstellationen im Fuhrgewerbe

In der Praxis finden sich zahlreiche Fallgestaltungen, in denen die Behörden von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen. Häufig beauftragen Fuhrunternehmer sogenannte „Selbstfahrer“, die mit einem eigenen Fahrzeug oder einem vom Unternehmer gestellten Fahrzeug Touren übernehmen. Die Fahrer tragen oft Kleidung des Auftraggebers, treten gegenüber Kunden nicht als eigenständiges Unternehmen auf und erhalten feste Anweisungen zu Routen, Fahrzeiten und Kundenkontakt.

In vielen Fällen ergibt sich das Gesamtbild einer Eingliederung in die Betriebsorganisation des Fuhrunternehmens. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • der Fahrer keine eigenen Kunden hat,
  • ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber tätig ist,
  • keine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
  • kein unternehmerisches Risiko trägt,
  • oder das Fahrzeug leasingfinanziert, aber durch den Auftraggeber gestellt wurde.

Eine weitere kritische Konstellation sind „Sub-Sub-Unternehmer“, also beauftragte Unternehmer, die faktisch als verlängerte Werkbank fungieren, ohne über echte unternehmerische Strukturen zu verfügen.

Wirtschaftliche und strafrechtliche Folgen

Die finanziellen Risiken eines solchen Verfahrens sind beträchtlich. Wird ein Fahrer als scheinselbstständig eingestuft, drohen dem Fuhrunternehmer unter anderem:

  • Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
  • Lohnsteuer und ggf. Umsatzsteuer,
  • Säumniszuschläge, Zinsen und Beitragszuschläge,
  • Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten,
  • Geld- oder Freiheitsstrafen bei vorsätzlichem Verhalten.

In besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen häufig berufsrechtliche Konsequenzen wie der Verlust der Zuverlässigkeit und damit der Widerruf der Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr.

In einem vielbeachteten Fall stellte das Landgericht Mannheim 2019 fest, dass bereits die längerfristige Beschäftigung eines Fahrers unter Weisungsbindung, ohne eigene unternehmerische Freiheiten, eine Scheinselbstständigkeit indiziert – auch dann, wenn formal Werkverträge abgeschlossen wurden.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf, Scheinselbstständige beschäftigt zu haben, ist anspruchsvoll und erfordert eine genaue juristische und praktische Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Das zentrale Argument ist dabei die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung.

Die Rechtsprechung – insbesondere die des Bundessozialgerichts – stellt klar, dass es auf eine Gesamtschau ankommt: Entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Eine wirksame Verteidigung setzt also auf folgende Ansätze:

  • Darstellung der unternehmerischen Freiheit des Fahrers (z. B. freie Wahl der Routen, eigener Kundenkontakt),
  • Nachweis über eigene Betriebsmittel (eigenes Fahrzeug, Versicherung, Werbung),
  • Beleg der Unabhängigkeit (weitere Auftraggeber, eigene Preisgestaltung),
  • Zeugenaussagen zur tatsächlichen Vertragsabwicklung,
  • Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung.

Zudem kann ein rechtzeitig eingeholter Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung im Sinne einer Compliance-Maßnahme entlastend wirken, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit bestätigt. Auch kann in geeigneten Fällen eine Verständigung mit den Behörden angestrebt werden, etwa durch Rückzahlung offener Beiträge und eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO.

Ein Sachverständigengutachten kann die Struktur der Unternehmensorganisation beleuchten und die Selbstständigkeit der eingesetzten Fahrer belegen. Auch die interne Dokumentation, z. B. über Schulungen zur Selbstständigkeit oder Hinweise auf Unternehmerpflichten, kann hilfreich sein.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Unternehmer aus der Transport- und Logistikbranche gegen den Vorwurf der illegalen Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit. Dabei vereint er tiefgehendes juristisches Fachwissen mit einem ausgeprägten Verständnis für die wirtschaftlichen Abläufe im Fuhrgewerbe.

Seine Verteidigungsstrategie ist praxisnah, klar strukturiert und lösungsorientiert. Er analysiert nicht nur die strafrechtliche Situation, sondern berücksichtigt stets auch mögliche steuerrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen. Viele seiner Mandate konnten durch eine frühe Intervention mit einer Einstellung oder einem milden Ausgang beendet werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis.

Rechtsanwalt Junge kennt die Prüfmechanismen der FKS, die Arbeitsweise der Rentenversicherung und die Anforderungen der Zollbehörden. Diese Kenntnisse ermöglichen es ihm, mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe zu verhandeln und frühzeitig entlastende Argumente zu platzieren.

Für Fuhrunternehmer kann der Vorwurf, Scheinselbstständige beschäftigt zu haben, schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht nur ein bürokratischer Aufwand, sondern stellt auch eine ernsthafte Bedrohung der beruflichen Existenz dar. Die rechtliche Lage ist komplex, doch mit der richtigen Strategie lässt sich der Schaden begrenzen – oder sogar ganz vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Fuhrunternehmern eine erfahrene, spezialisierte und engagierte Verteidigung. Seine Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, sein Verständnis für die Praxis der Transportbranche und seine erfolgreiche Verteidigung in ähnlichen Fällen machen ihn zur idealen Wahl für alle Unternehmer, die sich gegen unberechtigte Vorwürfe verteidigen wollen – konsequent, kompetent und diskret.

 

Ermittlungsverfahren gegen Bauunternehmer wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit- eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Die Baubranche ist seit Jahren ein besonderer Fokus von Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit. Hoher Kostendruck, flexible Projektstrukturen und ein wachsender Bedarf an kurzfristig einsetzbaren Arbeitskräften führen häufig dazu, dass Bauunternehmer auf selbstständige Subunternehmer zurückgreifen, um Bauvorhaben effizient umzusetzen. Dabei geraten Unternehmen zunehmend in den Verdacht, statt echter Selbstständiger in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen – mit gravierenden strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit kann für Bauunternehmer existenzbedrohend sein. Neben strafrechtlichen Ermittlungen drohen enorme Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuern und Bußgeldern. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen, die typischen Fallkonstellationen und insbesondere die möglichen Verteidigungsstrategien zu kennen – ebenso wie die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge.

Juristische Einordnung: Scheinselbstständigkeit als strafrechtliches Risiko

Scheinselbstständigkeit ist kein eigenständiger Straftatbestand, sondern entfaltet ihre strafrechtliche Relevanz im Zusammenhang mit verschiedenen Vorschriften. Zentral sind hier insbesondere:

  • § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
  • § 370 AO (Steuerhinterziehung),
  • § 263 StGB (Betrug) im Rahmen von Täuschung über die Beschäftigungsart,
  • sowie mögliche Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Bauunternehmer vermeintlich selbstständige Subunternehmer beauftragt, die faktisch in die betrieblichen Abläufe wie Arbeitnehmer eingegliedert sind, ohne Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer abzuführen, besteht der Verdacht, dass er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstößt. Dies kann ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung nach sich ziehen.

Typische Fallkonstellationen in der Bauwirtschaft

Die Konstellationen, in denen der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit entsteht, ähneln sich häufig:

Häufig sind sogenannte Ein-Mann-Unternehmen betroffen, die ausschließlich oder fast ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind. Sie verwenden oft keine eigene Arbeitskleidung, nutzen die Betriebsmittel des Auftraggebers und sind vollständig in dessen Arbeitsorganisation eingebunden. Die Arbeitszeit ist vorgegeben, Weisungen werden wie bei abhängig Beschäftigten erteilt, und eigene unternehmerische Entscheidungen fehlen. Auch die Tatsache, dass der Auftragnehmer nicht über eigene Versicherungen verfügt, keine Werbung betreibt und keine weiteren Kunden hat, spricht gegen eine echte Selbstständigkeit.

Ein weiteres Indiz für Scheinselbstständigkeit kann sein, wenn Subunternehmer über Jahre hinweg kontinuierlich für denselben Bauunternehmer tätig sind – oft unter ausschließlicher Nutzung von dessen Maschinen, Fahrzeugen und Werkzeugen.

Besonders heikel wird es, wenn bei einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vor Ort festgestellt wird, dass die vermeintlichen Subunternehmer von Vorarbeitern in gleicher Weise wie festangestellte Mitarbeiter dirigiert werden. In diesen Fällen leiten die Behörden regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren ein.

Mögliche schwerwiegende Konsequenzen

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit können verheerend sein. Zunächst drohen dem Bauunternehmer erhebliche Nachforderungen:

  • Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche als Scheinselbstständige eingestuften Arbeitskräfte über bis zu vier Jahre (in Fällen von Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre),
  • Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer,
  • Säumniszuschläge und Verzugszinsen,
  • Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  • ggf. Strafverfahren mit Geld- oder Freiheitsstrafen.

Bei Vorsatz droht nach § 266a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Auch ein Eintrag ins Gewerbezentralregister sowie der Verlust der Präqualifikation oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen sind denkbare Konsequenzen.

Zudem kommt es regelmäßig zu Rufschädigungen und wirtschaftlichem Vertrauensverlust gegenüber Auftraggebern, Banken oder Partnern. Die faktische Existenzgefährdung für mittelständische Betriebe ist daher nicht selten.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erfordert eine präzise und praxisnahe Analyse. Im Zentrum steht zunächst die Frage: Handelte es sich tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder lag eine echte selbstständige Tätigkeit vor?

Die Bewertung erfolgt nicht nach einem einzelnen Kriterium, sondern im Rahmen einer Gesamtschau. Das Bundessozialgericht hat hierzu klare Maßstäbe entwickelt: Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei insbesondere Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb, unternehmerisches Risiko und eigene Betriebsmittel ausschlaggebend sind.

Ein erfolgversprechender Verteidigungsansatz besteht darin, durch umfangreiche Dokumentation und Zeugenaussagen die Selbstständigkeit glaubhaft darzulegen – etwa durch:

  • Nachweise über weitere Auftraggeber,
  • eigene Werbemaßnahmen,
  • selbst finanzierte Werkzeuge und Fahrzeuge,
  • eigenständige Zeiteinteilung,
  • abgeschlossene Werkverträge mit Erfolgshaftung statt Dienstverträgen.

Auch kann es gelingen, die tatsächliche Vertrags- und Arbeitssituation durch Sachverständigengutachten zu belegen. Besonders erfolgversprechend ist die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Verteidigers, der gemeinsam mit dem Mandanten und dessen Steuerberater gezielt Beweise sichert und eine aktive Verteidigungsstrategie aufbaut.

In vielen Fällen lässt sich das Verfahren durch Kooperation mit den Behörden, Rückzahlung offener Beiträge und eine glaubhafte Aufarbeitung gegen Auflagen beenden (§ 153a StPO). In anderen Fällen gelingt es, eine vollständige Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts zu erreichen – insbesondere, wenn die Selbstständigkeit mit vertretbarer Begründung angenommen wurde.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über eine langjährige Spezialisierung im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts mit besonderem Fokus auf die Baubranche. In seiner anwaltlichen Praxis hat er zahlreiche Unternehmer erfolgreich in Verfahren wegen des Vorwurfs der Scheinselbstständigkeit vertreten – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Generalunternehmer.

Dank seiner umfangreichen Erfahrung kennt er die Anforderungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Prüfungsmechanismen der Sozialversicherungsträger und die steuerrechtlichen Hintergründe. Diese Kompetenz ermöglicht es ihm, bereits im Ermittlungsstadium zielgerichtet einzugreifen, belastende Vorwürfe zu entkräften und die wirtschaftlichen Risiken seiner Mandanten zu minimieren.

Zahlreiche von ihm betreute Verfahren endeten mit einer Einstellung oder wurden durch eine kluge Verhandlungsführung auf eine überschaubare Lösung gebracht – ohne öffentliche Verhandlung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis, ohne dauerhafte wirtschaftliche Schäden.

Sein sachlicher, strukturierter und pragmatischer Verteidigungsstil schafft Vertrauen – bei Mandanten wie bei Ermittlungsbehörden. Gerade in wirtschaftsrechtlich komplexen Verfahren ist er der richtige Ansprechpartner für Unternehmer, die frühzeitig handeln und sich effektiv verteidigen möchten.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit sind für Bauunternehmer mit enormen Risiken verbunden. In der Praxis reichen oft schon organisatorische Unklarheiten oder unvollständige Dokumentation, um strafrechtliche Vorwürfe auszulösen. Umso wichtiger ist es, bei ersten Anzeichen oder bereits laufenden Ermittlungen sofort professionellen juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist hierfür die ideale Wahl: Mit seiner strafrechtlichen und steuerrechtlichen Doppelqualifikation, seiner langjährigen Erfahrung in der Baubranche und seinem strategischen Verteidigungsansatz bietet er Unternehmern den bestmöglichen Schutz – engagiert, diskret und lösungsorientiert.

Wer rechtzeitig reagiert, vermeidet oft nicht nur Strafen, sondern bewahrt seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und seinen guten Ruf. Vertrauen Sie deshalb auf fundierte Verteidigung – bevor aus einem Anfangsverdacht ein existenzbedrohendes Verfahren wird.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Urologen- Möglichkeiten der Verteidigung

Urologen betreuen ein breites Spektrum an Patienten – von präventiven Vorsorgeuntersuchungen über operative Eingriffe bis hin zur Langzeittherapie chronischer Erkrankungen. Gerade durch die Vielfalt der Leistungen und die hohe Frequenz an Konsultationen ist das Abrechnungswesen in urologischen Praxen besonders komplex. Das birgt jedoch auch Risiken: Bereits kleine Abweichungen oder Unstimmigkeiten in der Dokumentation und Abrechnung können den Verdacht auf Abrechnungsbetrug begründen. Ein solches Ermittlungsverfahren ist für die Betroffenen mit erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen verbunden. Umso entscheidender ist es, in solchen Situationen eine strukturierte und sachkundige Verteidigung aufzubauen.

Strafrechtlicher Hintergrund und rechtliche Abgrenzung

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs richtet sich in der Regel nach § 263 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer durch Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt – beispielsweise durch die Abrechnung nicht erbrachter oder unzutreffend dargestellter ärztlicher Leistungen. Entscheidend ist jedoch, ob ein Vorsatz zur Täuschung vorlag. Eine bloße Abweichung von Abrechnungsregeln oder eine organisatorische Nachlässigkeit reicht für eine strafrechtliche Verurteilung nicht aus.

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, stellt klar: Der subjektive Tatbestand des Vorsatzes muss eindeutig nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 17.07.2018 – 1 StR 88/18). Gerade bei medizinischen Leistungen, die in der Praxis teilweise schwer abzugrenzen oder zu dokumentieren sind, eröffnet dies Spielräume für eine differenzierte Verteidigung.

Typische Fallkonstellationen in urologischen Praxen

Ermittlungsverfahren gegen Urologen konzentrieren sich häufig auf einige wiederkehrende Problemfelder. Besonders häufig stehen sogenannte „Phantomleistungen“ im Raum – etwa die Abrechnung von Vorsorgeuntersuchungen oder Therapiesitzungen, die nach Aktenlage nicht stattgefunden haben sollen. In vielen Fällen resultieren diese Unstimmigkeiten jedoch aus fehlerhaften Kalendern, Praxissoftwareproblemen oder unvollständiger Dokumentation.

Ein weiteres Risikofeld betrifft die Abrechnung delegierter Leistungen. So kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn technische Assistenzkräfte beispielsweise urologische Sonographien vornehmen, die anschließend ohne ausreichende ärztliche Kontrolle unter dem Namen des Arztes abgerechnet werden. Ebenso problematisch ist die parallele Abrechnung ähnlicher oder sich ausschließender Gebührenziffern bei einem einzigen Patientenkontakt.

In Gemeinschaftspraxen oder MVZ-Strukturen stehen regelmäßig Fragen zur Zurechnung der Leistungserbringung im Raum: Wer hat welche Leistung erbracht? Wer war anwesend? Wer ist zur Abrechnung berechtigt? Solche Konstellationen bieten Anlass für umfangreiche Ermittlungen, insbesondere wenn auffällige Häufungen bestimmter Leistungen oder hohe Fallzahlen festgestellt werden.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann für den betroffenen Urologen massive Auswirkungen haben. Der Verdacht beschädigt nicht nur das Ansehen innerhalb der Ärzteschaft und gegenüber Patienten, sondern bringt auch handfeste Risiken mit sich:

  • Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen,
  • Rückforderungen durch Krankenkassen oder die Kassenärztliche Vereinigung,
  • Widerruf der kassenärztlichen Zulassung,
  • Entzug der Approbation bei schwerwiegenden Verstößen,
  • Disziplinarmaßnahmen durch die Ärztekammer,
  • Negative Eintragungen ins Arztregister oder Führungszeugnis.

Ein öffentlich bekannt gewordener Fall betraf einen Urologen, der jahrelang Vorsorgeuntersuchungen überdurchschnittlich oft abgerechnet hatte, ohne diese laut Ermittlungsakten durchgängig dokumentiert zu haben. Das Landgericht wies zwar eine erhebliche Zahl der Vorwürfe als nicht nachweisbar zurück, betonte jedoch, dass eine systematische Überfakturierung auch dann strafbar sein kann, wenn nur teilweise bewusste Fehlinformationen vorliegen.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung in Fällen des Abrechnungsbetrugs erfordert eine strukturierte, sachliche und medizinisch unterlegte Argumentation. Ein erster Schritt besteht in der vollständigen Einsicht in die Ermittlungsakten und die genaue Analyse der betroffenen Abrechnungszeiträume. Dabei ist entscheidend, ob sich die Vorwürfe auf konkrete Einzelfälle oder eine angeblich systematische Praxis beziehen.

In vielen Fällen lassen sich Unstimmigkeiten durch ordnungsgemäße Nachweise entkräften – etwa durch Patientenakten, interne Kalendereinträge, Protokolle oder Zeugenaussagen von Mitarbeitern. Auch technische Gutachten zur Praxissoftware oder zur verwendeten Dokumentation können helfen, Fehlerquellen transparent zu machen.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes. Handelte es sich um einen nachvollziehbaren Abrechnungsfehler, um eine irreführende Formulierung im Gebührenkatalog oder um eine organisatorische Nachlässigkeit? Solche Umstände können den Verdacht entkräften oder zumindest eine Strafbarkeit ausschließen.

Zudem besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen gemäß § 153a StPO – etwa durch Rückzahlung des vermeintlichen Schadens oder durch Vorlage eines qualifizierten Compliance-Konzepts. Auch die Beantragung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung medizinischer und abrechnungstechnischer Fragen kann sinnvoll sein.

Die Gerichte zeigen sich bei nachvollziehbaren Abläufen und glaubwürdigem Verteidigungsverhalten grundsätzlich offen für lösungsorientierte Verfahrensbeendigungen. So entschied das LG Frankfurt/Main im Jahr 2021, dass ein Abrechnungsfehler bei sonographischen Leistungen mangels vorsätzlichen Handelns nicht strafbar sei, obwohl dieser zu einem hohen Rückforderungsbetrag führte.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Mit dieser Doppelqualifikation und langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und medizinischen Einrichtungen ist er ein erfahrener und vertrauenswürdiger Partner für Urologen, die sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sehen.

Er kennt die Besonderheiten der urologischen Abrechnung ebenso wie die typischen Schwachstellen in der Praxisorganisation. Sein pragmatischer und zielgerichteter Stil erlaubt es, Ermittlungsverfahren frühzeitig zu steuern, entlastende Argumente herauszuarbeiten und einen konstruktiven Dialog mit den Ermittlungsbehörden zu etablieren.

Viele seiner Mandate konnten ohne öffentliche Anklage oder Hauptverhandlung abgeschlossen werden – sei es durch Einstellung, Verfahrensverkürzung oder Vermeidung berufsrechtlicher Folgen. Besonders wertvoll ist seine Fähigkeit, auch steuerliche und wirtschaftliche Aspekte im Blick zu behalten, die in solchen Verfahren regelmäßig eine Rolle spielen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist für Urologen eine ernste Herausforderung – juristisch, wirtschaftlich und menschlich. Die komplexen Regelwerke der kassenärztlichen Abrechnung, der hohe Dokumentationsaufwand und die sensiblen Arzt-Patienten-Beziehungen machen die Verteidigung anspruchsvoll.

Doch wer frühzeitig auf die richtige Strategie und erfahrene anwaltliche Begleitung setzt, kann nicht nur strafrechtliche Sanktionen abwenden, sondern auch seine berufliche Integrität und wirtschaftliche Existenz sichern.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Expertise, Erfahrung und Engagement zur Seite – sachlich, diskret und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Nephrologen- Möglichkeiten der Verteidigung

Nephrologen nehmen eine Schlüsselrolle in der medizinischen Versorgung von Patienten mit chronischen Nierenleiden ein. Neben der fachlich hochspezialisierten Diagnostik und Therapie – etwa bei Dialysebehandlungen – sind sie zugleich in ein dichtes Netz aus kassenärztlichen Vorgaben, medizinischen Richtlinien und abrechnungstechnischen Regularien eingebunden. In diesem Spannungsfeld ist das Risiko groß, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten: Ein Verdacht wegen Abrechnungsbetrugs entsteht oftmals schneller, als es Betroffene für möglich halten. Umso wichtiger ist es, die Strukturen dieser Vorwürfe zu verstehen und professionell darauf zu reagieren.

Gesetzlicher Rahmen und Abgrenzung

Der strafrechtliche Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gründet sich meist auf § 263 StGB. Ein Betrug liegt dann vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Vermögensvorteil erschlichen wird. Übertragen auf die nephrologische Praxis bedeutet das: Werden medizinische Leistungen – insbesondere Dialysebehandlungen – abgerechnet, die nicht oder nicht im vollen Umfang erbracht wurden, kann dies eine strafbare Handlung darstellen.

Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde. Die bloße Feststellung fehlerhafter Abrechnungen reicht nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass ein Abrechnungsbetrug nur bei nachgewiesenem Vorsatz vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2020 – 1 StR 219/19). Diese Differenzierung ist für die Verteidigung zentral.

Typische Fallkonstellationen

In der nephrologischen Praxis ergeben sich mehrere Konstellationen, die in der Vergangenheit wiederholt zu Ermittlungsverfahren geführt haben. Dazu gehört vor allem die Abrechnung von Dialysebehandlungen, die formal zwar dokumentiert, jedoch nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden. Auch werden Leistungen gelegentlich unter einem falschen Behandlernamen abgerechnet, insbesondere wenn ärztliche Vertretungen oder Assistenzkräfte eingebunden sind.

Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft die unzulässige Abrechnung mehrfach erbrachter Leistungen innerhalb kurzer Zeiträume – etwa bei zusätzlichen Konsultationen im Umfeld der Dialyse, deren medizinische Notwendigkeit angezweifelt wird. Auch die parallele Abrechnung stationärer und ambulanter Leistungen oder eine unzureichende Dokumentation bei Heimdialysen führen regelmäßig zu Konflikten mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Zunehmend geraten auch Kooperationsmodelle mit MVZ-Strukturen oder anderen Fachdisziplinen in den Fokus. Dabei wird geprüft, ob tatsächlich wirtschaftlich unabhängige ärztliche Leistungen vorliegen oder ob durch wirtschaftliche Verflechtungen eine unzulässige Leistungskonzentration vorliegt.

Die möglichen Konsequenzen

Die Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs sind für Nephrologen schwerwiegend. Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann das Vertrauen von Patienten, Überweisern und Kollegen nachhaltig erschüttern. Bei einer Verurteilung drohen weitreichende strafrechtliche und berufsrechtliche Folgen:

  • Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe,
  • Widerruf der vertragsärztlichen Zulassung durch die KV,
  • Aberkennung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde,
  • Rückforderungen der abgerechneten Leistungen durch die Krankenkassen,
  • Schadensersatzklagen von Patienten oder Dritten,
  • Eintragungen ins Arztregister und ins polizeiliche Führungszeugnis,
  • Maßnahmen durch die Ärztekammer, bis hin zum Berufsverbot.

Besonders kritisch ist die Kombination aus strafrechtlichem und disziplinarrechtlichem Verfahren. In einem bekannten Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15.11.2017 wurde ein Nephrologe wegen systematischer Falschabrechnung über Jahre hinweg zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte insbesondere auf die Dauer und Systematik des Vorgehens ab – ein Aspekt, der in Ermittlungsverfahren regelmäßig entscheidend ist.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer umfassenden Analyse der Vorwürfe. In vielen Fällen sind es nicht bewusste Täuschungen, sondern Missverständnisse, unklare Richtlinien oder fehlerhafte Organisationsstrukturen, die zu falschen Abrechnungen führen. Eine genaue Prüfung der Behandlungsdokumentation, der Abrechnungsunterlagen und der organisatorischen Abläufe in der Praxis ist daher der erste Schritt.

Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Frage nach dem Vorsatz. Konnte der Nephrologe bei der Abrechnung tatsächlich erkennen, dass die Angaben falsch waren und zu einem unberechtigten Vorteil führten? Oft lässt sich dies verneinen – etwa bei delegierten Aufgaben, bei Softwarefehlern oder unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen.

Hilfreich ist zudem die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen, um die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistungen zu belegen. Auch die vollständige Nachdokumentation und eine plausible Darstellung der Praxisorganisation können dazu beitragen, den Vorwurf zu entkräften.

In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen zu lassen. Dies setzt meist die Rückzahlung unrechtmäßig abgerechneter Beträge sowie eine überzeugende Aufarbeitung des Sachverhalts voraus. Bei geringen Schadenssummen oder fehlendem Vorsatz ist auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – mangels Tatverdachts – realistisch.

Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass der subjektive Tatbestand des Vorsatzes nicht pauschal angenommen werden darf. In einem Urteil des LG München I vom 04.12.2019 wurde klargestellt, dass auch bei umfangreichen Abweichungen von den Abrechnungsregeln eine Verurteilung nur bei sicherem Nachweis der Täuschungsabsicht zulässig ist.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Ärzte und medizinische Einrichtungen in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren – mit besonderem Fokus auf das Gesundheitswesen.

Sein tiefes Verständnis für medizinische Abläufe, Abrechnungssysteme und Praxisorganisation macht ihn zu einem geschätzten Ansprechpartner für nephrologische Einrichtungen. Er kennt die spezifischen Anforderungen der Dialysebehandlung ebenso wie die Besonderheiten der kassenärztlichen Abrechnung und die Prüfmechanismen der KVen.

Durch seine langjährige Erfahrung ist er in der Lage, bereits im Ermittlungsverfahren klare Strategien zu entwickeln. Viele Verfahren, die er begleitet hat, konnten ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Insbesondere seine Fähigkeit, die Ermittlungsbehörden von der fehlenden subjektiven Tatseite zu überzeugen, hat sich in der Praxis vielfach bewährt.

Zudem berücksichtigt er stets auch die flankierenden Risiken – etwa steuerliche Probleme bei unklaren Leistungszuschlägen oder haftungsrechtliche Risiken bei kooperativen Versorgungsmodellen. Seine Mandanten profitieren von einer ruhigen, strategisch durchdachten und lösungsorientierten Verteidigung.

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellen für Nephrologen ein ernstzunehmendes Risiko dar. Die Komplexität der Abrechnungsregeln, die besondere Bedeutung der Dialyseversorgung und die enge Kontrolle durch die Kassenärztlichen Vereinigungen machen diese Fachgruppe besonders anfällig für strafrechtliche Vorwürfe.

Gleichzeitig bestehen vielfältige Möglichkeiten der Verteidigung. Eine fundierte juristische Analyse, eine medizinisch gestützte Aufarbeitung und eine professionelle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden schaffen die Grundlage für ein möglichst folgenarmes Verfahren.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Nephrologen genau diese Kombination aus fachlicher Kompetenz, juristischer Erfahrung und strategischem Weitblick. Wer frühzeitig seine Unterstützung sucht, schafft die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung und den Erhalt der beruflichen Integrität.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Radiologen- Möglichkeiten der Verteidigung

Radiologen arbeiten an einer zentralen Schnittstelle des medizinischen Versorgungssystems. Sie erstellen Diagnosen, die Grundlage für viele Behandlungsentscheidungen in anderen Fachgebieten sind. Gleichzeitig sehen sie sich in ihrer täglichen Arbeit mit einer Vielzahl komplexer Abrechnungsmodalitäten konfrontiert – sei es im Zusammenhang mit gesetzlichen Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder privaten Abrechnungssystemen. Diese Konstellation birgt ein nicht zu unterschätzendes Risiko: Bereits kleinere Unstimmigkeiten oder Dokumentationsmängel können den Verdacht des Abrechnungsbetrugs begründen und ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Die Folgen für betroffene Radiologen sind oft weitreichend – bis hin zum Verlust der Zulassung oder der Approbation.

Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzung zum Abrechnungsfehler

Im Zentrum der strafrechtlichen Vorwürfe steht regelmäßig § 263 StGB, der Betrug unter Strafe stellt. Ein Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn medizinische Leistungen täuschend falsch dargestellt werden, um einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil – zumeist durch Zahlungen der Krankenkassen – zu erlangen. Wird etwa eine Untersuchung abgerechnet, obwohl sie nicht stattgefunden hat, oder wird sie zu einem höheren Satz abgerechnet als zulässig, ist der Tatbestand potenziell erfüllt.

Dabei ist allerdings entscheidend, dass nicht jeder Fehler bei der Abrechnung bereits strafrechtlich relevant ist. Der Unterschied zwischen einer fahrlässigen Falschabrechnung und einem vorsätzlichen Betrug liegt im subjektiven Tatbestand – insbesondere dem Vorsatz. Die Rechtsprechung, etwa durch den Bundesgerichtshof (BGH), stellt klar: Eine Verurteilung setzt voraus, dass dem Arzt bewusst war, mit unzutreffenden Angaben einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 219/19).

Typische Fallkonstellationen bei Radiologen

Im radiologischen Alltag haben sich bestimmte Risikokonstellationen herausgebildet, die besonders häufig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sind:

Ein häufiges Problem ist die Abrechnung nicht erbrachter oder delegierter Leistungen. So werden etwa radiologische Befundungen unter dem Namen eines Arztes abgerechnet, obwohl ein anderer – möglicherweise nicht entsprechend qualifizierter – Kollege oder gar eine technische Assistenzkraft die Leistung erbracht hat.

Auch die mehrfache Abrechnung identischer Leistungen, etwa im Rahmen von Doppeluntersuchungen oder durch technische Fehler in der Praxissoftware, steht im Fokus der Ermittlungen. Solche Auffälligkeiten werden zunehmend automatisiert durch Prüfsoftware der KVen entdeckt.

Weitere problematische Konstellationen ergeben sich aus der Kombination verschiedener Leistungsziffern, bei denen medizinische oder abrechnungstechnische Ausschlussregelungen missachtet werden – etwa die gleichzeitige Abrechnung von Kontrastmittel-gestützter und ungestützter Bildgebung bei demselben Organ.

Nicht zuletzt geraten Radiologen auch ins Visier, wenn sie Leistungen ohne ausreichende Dokumentation oder Genehmigung durch die Krankenkassen erbringen – beispielsweise bei Überweisungen ohne klar erkennbare Indikation oder bei privatärztlicher Abrechnung gegenüber gesetzlich versicherten Patienten.

Die schwerwiegenden Folgen für Radiologen

Ein Ermittlungsverfahren allein kann bereits drastische Auswirkungen auf das berufliche und wirtschaftliche Leben eines Radiologen haben. Eine Durchsuchung der Praxisräume oder die Sicherstellung von Patientendaten ruft nicht nur Verunsicherung bei Mitarbeitern hervor, sondern führt auch zu einem Vertrauensverlust bei Überweisern und Patienten. Die Auswirkungen einer etwaigen Verurteilung sind jedoch noch gravierender:

  • Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen – Letztere gerade bei systematischen oder besonders hohen Schadenssummen auch ohne Bewährung.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung widerrufen.
  • Die Approbationsbehörde kann berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Approbation ziehen.
  • Regressforderungen der Krankenkassen oder der KVen können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
  • Auch berufsrechtliche Disziplinarverfahren, Schadensersatzforderungen oder die Eintragung in das Arztregister sind denkbare Folgen.

In einem Beschluss des BGH vom 17. Juli 2018 (1 StR 88/18) wurde unterstrichen, dass bereits eine wiederholte und planmäßige Überfakturation bei ärztlichen Leistungen – selbst wenn der Arzt formell zur Abrechnung berechtigt ist – eine erhebliche Strafbarkeit begründet. Die Gerichte betonen dabei regelmäßig, dass das Vertrauen in das Abrechnungssystem und in die Integrität der ärztlichen Selbstverwaltung geschützt werden muss.

Verteidigungsmöglichkeiten und Strategien

Die Verteidigung in einem Abrechnungsbetrugsverfahren gegen Radiologen erfordert eine spezialisierte Herangehensweise. Der erste Schritt besteht in einer umfassenden Akteneinsicht und Analyse der Ermittlungsgrundlagen. Wichtig ist es, den tatsächlichen Inhalt und Umfang der erhobenen Vorwürfe exakt zu erfassen – häufig ergibt sich erst daraus, ob es sich tatsächlich um strafrechtlich relevantes Verhalten oder lediglich um abrechnungstechnische Unschärfen handelt.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist die Darstellung des organisatorischen und medizinischen Hintergrunds der Praxis. Viele Fehler entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Unkenntnis komplexer Regelwerke oder durch Überlastung der administrativen Abläufe. Hier kann eine fundierte Einlassung helfen, dem Verdacht des Vorsatzes entgegenzutreten.

Zudem ist die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistung im konkreten Fall sorgfältig darzustellen und gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu untermauern. Auch das Abgrenzungskriterium zur Ordnungswidrigkeit kann bedeutsam sein: Bei bloßen Formfehlern, beispielsweise einer verspäteten Genehmigung, kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage gemäß § 153a StPO in Betracht kommen.

Zahlreiche Gerichte haben betont, dass es bei der Strafbarkeit von Ärzten wegen Abrechnungsbetrugs stets auf den konkreten Vorsatz ankommt. Ein Urteil des LG Hamburg vom 14. März 2019 (608 KLs 6/18) hob hervor, dass selbst gravierende Abrechnungsabweichungen nicht strafbar sind, wenn dem Arzt keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Ärztinnen und Ärzte in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren – mit einem besonderen Schwerpunkt im Bereich des Abrechnungsbetrugs. Er verfügt über ein tiefgehendes Verständnis der Abrechnungssysteme im Gesundheitswesen und kennt die typischen Prüfmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Durch seine Erfahrung mit radiologischen Mandaten weiß er, wo typische Fehlerquellen liegen, wie diese juristisch eingeordnet werden und welche Strategien in der Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft oder der KV besonders wirksam sind. Dabei verfolgt er stets einen sachlichen, gut strukturierten und lösungsorientierten Ansatz – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden und die berufliche Existenz seines Mandanten zu sichern.

Viele von ihm betreute Verfahren endeten bereits im Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung – teils gegen Auflagen, häufig aber auch mangels Tatverdachts. Dank seiner Expertise im Steuerstrafrecht ist er zudem in der Lage, flankierende steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern – etwa wenn sich aus der Strafakte Anhaltspunkte für eine unzutreffende Gewinnermittlung ergeben.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellt für Radiologen eine erhebliche Bedrohung dar – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und beruflich. Die komplexen Abrechnungsregelungen bieten zahlreiche Fallstricke, die leicht zu Missverständnissen und Vorwürfen führen können. Umso wichtiger ist es, auf einen spezialisierten Verteidiger zu setzen, der nicht nur das Strafrecht, sondern auch die spezifischen Abläufe im Gesundheitswesen versteht.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in solchen Verfahren genau die richtige Kombination aus Erfahrung, Fachwissen und strategischem Weitblick. Wer sich frühzeitig kompetente Unterstützung sichert, kann nicht nur seine Position stärken, sondern unter Umständen eine strafrechtliche Verurteilung gänzlich vermeiden.

Zögern Sie daher nicht, sich bereits im frühen Stadium eines Verfahrens professionell beraten zu lassen – denn gerade in komplexen Abrechnungsfragen ist eine frühzeitige juristische Einordnung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Psychologen- Möglichkeiten der Verteidigung

Psychologische Psychotherapeuten und approbierte Psychologen mit Kassenzulassung stehen in besonderer Verantwortung: Sie betreuen Menschen in seelischen Ausnahmesituationen und rechnen ihre Leistungen zugleich mit den gesetzlichen Krankenkassen über komplexe Regelwerke ab. Dabei kann es in Einzelfällen zu Unklarheiten, Fehlern oder Missverständnissen kommen. In der Praxis führen solche Auffälligkeiten jedoch schnell zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs trifft Psychologen hart – nicht nur strafrechtlich, sondern auch in ihrer beruflichen Reputation und wirtschaftlichen Existenz.

Gesetzliche Grundlage und Abgrenzung zum Abrechnungsfehler

Dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs liegt in der Regel § 263 StGB zugrunde. Strafbar macht sich, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil erlangt. Bezogen auf Psychologen bedeutet dies: Wird eine Therapieeinheit abgerechnet, die nicht stattgefunden hat, oder in falschem Umfang, kann dies als Betrug zulasten der Krankenkasse gewertet werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zum bloßen Abrechnungsfehler. Nicht jeder Verstoß gegen Abrechnungsrichtlinien stellt einen Straftatbestand dar. Entscheidend ist, ob mit Vorsatz gehandelt wurde und ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt werden sollte. Diese Abgrenzung ist in der Praxis komplex und häufig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzungen.

Typische Konstellationen aus der Praxis

In Ermittlungsverfahren gegen Psychologen treten bestimmte Fallgruppen besonders häufig auf. So kommt es beispielsweise vor, dass Sitzungen abgerechnet werden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Auch wird häufig festgestellt, dass falsche Angaben zur Dauer oder Frequenz der Behandlung gemacht wurden. Es ist ebenfalls denkbar, dass Leistungen für Patienten abgerechnet werden, die gar nicht in Behandlung waren oder mit denen keine therapeutische Beziehung bestand. Ein weiterer häufiger Vorwurf betrifft die Abrechnung trotz fehlender Genehmigung durch die Krankenkasse – etwa wenn diese ausgelaufen oder nie erteilt wurde. Schließlich gibt es in Kooperationsmodellen, wie etwa Gemeinschaftspraxen, regelmäßig Unklarheiten darüber, wer welche Leistungen tatsächlich erbracht und abgerechnet hat.

Nicht selten fußen Ermittlungen auf anonymen Anzeigen von ehemaligen Patienten oder Praxismitarbeitern. Auch Stichprobenkontrollen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) oder systematische Prüfungen bei statistischen Auffälligkeiten führen häufig zur Einleitung eines Verfahrens.

Die möglichen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs wiegt schwer. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann erhebliche Auswirkungen haben. Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus drohen weitere einschneidende Konsequenzen. So kann die Approbation entzogen werden, was einem Berufsverbot gleichkommt. Psychologen riskieren darüber hinaus den Ausschluss aus der kassenärztlichen Versorgung, was in vielen Fällen das wirtschaftliche Ende der Praxis bedeutet.

Auch Disziplinarmaßnahmen durch die Psychotherapeutenkammer sind möglich, ebenso wie Eintragungen ins Arztregister oder ins polizeiliche Führungszeugnis. Hinzu kommen häufig Regressforderungen der Krankenkassen in erheblichem Umfang, zivilrechtliche Klagen betroffener Patienten und Rückforderungen für mehrere Jahre seitens der KV. Ein solcher Verdacht kann zudem den Ruf dauerhaft beschädigen. Gerade in der Psychotherapie ist das Vertrauensverhältnis zur Patientenschaft zentral. Bereits die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens kann langjährige therapeutische Beziehungen belasten.

Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erfordert juristische Erfahrung und zugleich ein tiefes Verständnis der komplexen Strukturen psychotherapeutischer Leistungserbringung. Ziel ist es, von Anfang an die richtige Strategie zu wählen und die Darstellung der Ermittlungsbehörden kritisch zu hinterfragen.

Ein erster Schritt ist die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte. Nur so kann festgestellt werden, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt und ob die Unterlagen vollständig, fehlerfrei und objektiv sind. Ein weiterer wichtiger Baustein in der Verteidigung ist die lückenlose Behandlungsdokumentation. Terminlisten, Verlaufsprotokolle und sonstige Praxisunterlagen können entscheidend dazu beitragen, Missverständnisse auszuräumen und zu belegen, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Zudem kann es hilfreich sein, Patienten oder Mitarbeiter der Praxis als Zeugen zu benennen, um den tatsächlichen Ablauf der Behandlung zu rekonstruieren. Nicht selten ergibt sich dabei, dass es sich bei dem Vorwurf lediglich um einen formalen Verstoß handelt, der nicht den Vorsatz eines Betrugs erfüllt. In solchen Fällen kann eine rechtliche Umqualifizierung zu einer Ordnungswidrigkeit erfolgen.

Ein kooperatives Verhalten des Beschuldigten kann in vielen Fällen dazu führen, dass das Verfahren gegen Auflagen gemäß § 153a StPO eingestellt wird – insbesondere wenn der entstandene Schaden wiedergutgemacht wird oder gering ist.

Ein beachtenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – 1 StR 492/16) bestätigt, dass für die Annahme eines Abrechnungsbetrugs ein nachgewiesener Vorsatz erforderlich ist. Die bloße Abweichung von Abrechnungsrichtlinien oder formale Fehler genügen nicht, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Diese Rechtsprechung bietet der Verteidigung wertvolle Ansatzpunkte, die im konkreten Fall systematisch herausgearbeitet werden müssen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung von medizinischen Heilberufen, insbesondere von Psychotherapeuten und Psychologen, die mit wirtschafts- oder berufsrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind.

Herr Junge kennt die typischen Abläufe in psychologischen Praxen, die Anforderungen an die Dokumentation und die Fallstricke der Abrechnung. Diese branchenspezifische Expertise erlaubt es ihm, Fehlerquellen aufzudecken, Missverständnisse zu beseitigen und zielführend mit Ermittlungsbehörden zu verhandeln.

Viele der von ihm verteidigten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne Anklage, ohne Führungszeugniseintrag und ohne berufsrechtliche Folgen. Durch seine ruhige, sachliche und zielorientierte Vorgehensweise verschafft er seinen Mandanten nicht nur rechtliche, sondern auch menschliche Sicherheit.

Besonders wertvoll ist seine Doppelqualifikation im Straf- und Steuerrecht. Gerade wenn wirtschaftliche Aspekte wie Scheinrechnungen, Regress oder Umsatzbesteuerung betroffen sind, können diese Fragen nur interdisziplinär gelöst werden.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellt für Psychologen und Psychotherapeuten eine existenzielle Bedrohung dar. Die komplexen Regelwerke des Gesundheitsrechts führen schnell zu Missverständnissen, die von Ermittlungsbehörden als vorsätzlicher Betrug gewertet werden können. Doch nicht jeder formale Fehler ist ein Straftatbestand.

Eine frühzeitige, gut begründete und kompetente Verteidigung ist daher unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung und seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Straf- und Berufsrecht genau die Unterstützung, die Psychologen in einer solchen Ausnahmesituation brauchen.

Vertrauen Sie auf juristische Expertise und menschliche Umsicht – und stellen Sie die Weichen rechtzeitig in Richtung Entlastung und Schutz Ihrer beruflichen Zukunft.

 

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Zahnärzte-Möglichkeiten der Verteidigung!

Zahnärzte nehmen im Gesundheitswesen eine besondere Rolle ein. Sie behandeln nicht nur medizinisch, sondern rechnen ihre Leistungen zugleich über komplexe Gebührenordnungen mit Krankenkassen, der KZV oder privat ab. In diesem Spannungsfeld kommt es nicht selten zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Diese Verfahren treffen die Betroffenen oft unerwartet und sind mit erheblichen berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden.

Tatvorwurf und gesetzliche Grundlagen

Die Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs ergibt sich in der Regel aus § 263 StGB. Wer durch das Vortäuschen falscher Tatsachen oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil erschleicht, macht sich strafbar. Im Kontext der zahnärztlichen Abrechnung bedeutet dies: Werden Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht wurden, oder in einem Umfang, der nicht dem tatsächlichen Behandlungsverlauf entspricht, kann dies als Betrug gewertet werden.

Darüber hinaus kann auch § 266 StGB (Untreue) einschlägig sein, wenn die Pflicht zur sorgfältigen und korrekten Abrechnung verletzt wird, insbesondere bei angestellten Zahnärzten oder bei Abrechnungen gegenüber sozialen Einrichtungen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten häufig folgende Konstellationen auf:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (z. B. Füllungen, Prophylaxe, Beratungen),
  • doppelte oder mehrfache Abrechnung derselben Behandlung,
  • systematische Aufrundung von Leistungsziffern,
  • falsche Angaben bei Bonusheftführung oder bei Behandlungsdaten,
  • Abrechnung über die KZV trotz ausschließlich privat ärztlicher Behandlung,
  • Nutzung fremder Abrechnungsnummern,
  • Manipulationen im Rahmen der Budgetierung.

Solche Verfahren entstehen häufig nach Prüfungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung, durch Hinweise unzufriedener Patienten oder durch Whistleblower aus dem Praxisteam. In vielen Fällen werden Praxen bei statistischen Auffälligkeiten genauer unter die Lupe genommen.

Die möglichen Folgen für Zahnärzte

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellt für Zahnärzte eine massive Belastung dar. Neben dem strafrechtlichen Risiko (Geld- oder Freiheitsstrafe, Eintrag im Führungszeugnis) drohen weitere gravierende Konsequenzen:

  • Aberkennung der kassenärztlichen Zulassung,
  • Rückforderungen durch die KZV oder private Krankenversicherungen,
  • Disziplinarmaßnahmen durch die Zahnärztekammer,
  • Verlust von Patientenvertrauen und Reputationsschaden,
  • zivilrechtliche Schadensersatzklagen,
  • wirtschaftliche Existenzbedrohung durch Betriebsüberprüfungen.

Besonders gefährlich ist die Kombination mit parallelen Steuer- und Sozialverfahren. Wird der Vorwurf aufrecht erhalten, drohen zudem Versagung der Approbation oder gar ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot.

Verteidigungsstrategien

Ein effektives Vorgehen in der Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakten. In vielen Fällen zeigt sich bereits hier, dass die Vorwürfe auf Missverständnissen oder Fehlinterpretationen beruhen.

Ein typisches Problem ist die fehlende Trennschärfe zwischen medizinischer Einschätzung und juristischer Bewertung: Was aus fachlicher Sicht gerechtfertigt war, wird rechtlich als „unnötig“ oder „überzählt“ interpretiert. Deshalb ist die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen oft unverzichtbar.

Die Verteidigung kann auf folgende Aspekte gestützt werden:

  • Plausibilität der Behandlungsdokumentation,
  • Nachweise zur tatsächlichen Erbringung der Leistungen,
  • Erläuterung der organisatorischen Abläufe in der Praxis,
  • Entlastungszeugen aus dem Team,
  • Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit.

Auch das Verteidigungsverhalten ist entscheidend: Unbedachte Aussagen im Ermittlungsverfahren sollten unbedingt vermieden werden. Eine abgestimmte Einlassung kann oft mehr bewirken als vorschnelle Rechtfertigungsversuche.

Ein bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.10.2020 – 1 StR 219/19) unterstreicht, dass der Nachweis der vorsätzlichen Täuschung konkret zu führen ist und bloße Abrechnungsfehler nicht automatisch einen Betrug darstellen. Diese Differenzierung gilt es in der Verteidigung konsequent herauszuarbeiten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren vertritt er bundesweit erfolgreich Mandanten aus dem medizinischen Bereich, insbesondere Ärzte und Zahnärzte, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert werden.

Seine Erfahrung mit der Arbeitsweise von KZV, Zahnärztekammern und Ermittlungsbehörden erlaubt es ihm, Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die weit über das Strafverfahren hinausreichen. Ziel ist stets der Schutz der beruflichen Existenz und die Vermeidung einer Anklage.

Durch seine fundierten Kenntnisse im Steuerstrafrecht erkennt er auch parallele Risiken frühzeitig und kann diese in die Verteidigung integrieren. Viele der von ihm betreuten Verfahren enden mit einer Einstellung, oft ohne weitere Zahlungspflichten.

Mandanten schätzen seine sachliche, zugewandte und kompetente Art der Kommunikation ebenso wie seine konsequente und taktisch kluge Vorgehensweise.

Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs treffen Zahnärzte in einem besonders sensiblen Bereich. Neben der strafrechtlichen Dimension stehen schnell auch Zulassung, Reputation und wirtschaftliche Grundlage auf dem Spiel. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und umfassende Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Zahnärzten in dieser schwierigen Lage eine umfassende und versierte Strafverteidigung. Seine Spezialisierung auf Medizin- und Steuerstrafrecht sowie seine Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und Berufskammern machen ihn zur ersten Wahl, wenn es um die erfolgreiche Abwehr des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs geht.

Wer rechtzeitig handelt, schafft die besten Voraussetzungen für ein möglichst folgenarmes Verfahren.

 

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie- Möglichkeiten der Verteidigung

Die Gastronomie gehört zu den arbeitsintensivsten Branchen Deutschlands – mit hohem Personalbedarf, saisonalen Schwankungen und oft schmalen Gewinnmargen. In diesem Umfeld ist die Versuchung groß, Personalkosten durch Schwarzarbeit zu senken oder steuerrechtlich unvorteilhafte Betriebsausgaben „kreativ“ zu gestalten. Doch wer dabei gegen sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche Pflichten verstößt, sieht sich schnell mit einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung konfrontiert. Solche Verfahren sind nicht nur strafrechtlich brisant, sondern gefährden auch die wirtschaftliche Existenz der Betriebe.

Gesetzliche Grundlagen

Schwarzarbeit wird im Wesentlichen durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) erfasst. Parallel dazu stellt § 370 AO die Steuerhinterziehung unter Strafe, wenn vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden. In der Praxis treten beide Delikte häufig gemeinsam auf: Wer Mitarbeiter „bar auf die Hand“ bezahlt, führt weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer korrekt ab.

Typische Konstellationen in der Gastronomie

In der Gastronomie begegnet man typischen Fallgestaltungen, die von den Ermittlungsbehörden besonders aufmerksam verfolgt werden:

  • Barlohnauszahlungen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung: Mitarbeiter werden „unter der Hand“ beschäftigt, meist auf Zuruf oder bei kurzfristigen Engpässen.
  • Scheinanmeldungen auf 450-Euro-Basis: Es wird eine geringfügige Beschäftigung gemeldet, tatsächlich aber in Vollzeit gearbeitet.
  • Kombination aus Minijob und Schwarzlohn: Ein Teil des Lohns wird versteuert, der Rest bar ausgezahlt.
  • Manipulierte Arbeitszeitnachweise: Arbeitszeiten werden auf dem Papier gekürzt oder nicht dokumentiert.
  • Einsatz von Scheinselbständigen oder Subunternehmern: Reinigungskräfte oder Küchenhilfen werden als angebliche Selbständige geführt, obwohl eine klassische Weisungsgebundenheit besteht.

Solche Konstruktionen fliegen häufig durch Betriebsprüfungen, Kontrollbesuche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) oder durch Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter auf. Eine gezielte Kontrolle durch die Zollverwaltung kann bereits aufgrund eines anonymen Hinweises erfolgen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei einer Verurteilung drohen:

  • Freiheitsstrafen (je nach Schwere des Falls auch ohne Bewährung),
  • hohe Geldstrafen oder Nachzahlungsverpflichtungen,
  • Steuer- und Sozialversicherungsnachforderungen über mehrere Jahre rückwirkend,
  • Sperrfristen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten,
  • Eintragung im Gewerbezentralregister,
  • Verlust der Gaststättenerlaubnis,
  • Rufschädigung mit negativen Folgen für Geschäftsbeziehungen.

In einem viel beachteten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – 1 StR 88/18) wurde bestätigt, dass bereits eine Schwarzlohnzahlung über mehrere Jahre hinweg als besonders schwere Steuerhinterziehung zu werten sei. Der BGH betonte die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Meldung von Beschäftigungsverhältnissen sowie die besondere Bedeutung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Gerade in der Gastronomie mit ihren oft langen Betriebszeiten, komplexen Personalstrukturen und hohen Bargeldanteilen ist das Risiko hoch, dass Ermittlungsbehörden von systematischem Verhalten ausgehen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung erfordert eine sorgfältige und individuelle Analyse der betrieblichen Abläufe sowie der ermittelten Beweismittel. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich, ob das Verfahren eingestellt, gegen Auflagen beendet oder zur Anklage gebracht wird.

Zunächst ist die vollständige Akteneinsicht unverzichtbar. Häufig basieren die Ermittlungen auf anonymen Anzeigen, die überprüft werden müssen. Der Verteidiger prüft, ob die eingesetzten Methoden rechtmäßig waren – beispielsweise, ob eine Betriebsprüfung mit ausreichender rechtlicher Grundlage erfolgte oder ob Mitarbeiter ordnungsgemäß vernommen wurden.

Ein zentraler Verteidigungsansatz liegt oft darin, das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis rechtlich neu zu bewerten: Handelte es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis oder war der Betroffene als Selbständiger tätig? Gab es eine wirksame Einzeltätigkeit oder nur eine vorübergehende Aushilfe? Auch die Frage, ob ein Vorsatz zur Steuerverkürzung vorlag, lässt sich in vielen Fällen bestreiten – etwa bei unklarer Rechtslage, chaotischen Buchhaltungsstrukturen oder fehlender Beratung durch den Steuerberater.

In geeigneten Fällen kann auch eine Selbstanzeige nach § 371 AO oder ein Antrag auf Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO in Betracht kommen. Gerade im Gastronomiebereich zeigen sich Ermittlungsbehörden bei kooperativem Verhalten und glaubwürdiger Aufarbeitung durchaus gesprächsbereit.

Gutachten zur Sozialversicherungspflicht einzelner Tätigkeiten sowie detaillierte Aufstellungen zu geleisteten Zahlungen und organisatorischen Abläufen sind in der Verteidigungspraxis ebenso hilfreich wie die Vorlage nachgeholter Steuererklärungen oder Lohnbuchhaltungsunterlagen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich auf wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Verfahren spezialisiert. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der Verteidigung von Gastronomen und Unternehmern versteht er nicht nur die juristische Komplexität, sondern auch die wirtschaftliche Realität, in der solche Vorwürfe entstehen.

Er kennt die typischen Abläufe in gastronomischen Betrieben, die Herausforderungen bei der Personalführung und die Schwachstellen in der betrieblichen Organisation. Diese Fachkenntnis ermöglicht ihm eine fundierte Analyse der Vorwürfe und eine gezielte Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden und wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.

Seine Mandanten profitieren von seiner strukturierten, ruhigen und pragmatischen Herangehensweise. In vielen Fällen konnte er durch frühzeitige Gespräche mit den Ermittlungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens erwirken oder durch Auflagen eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie sind kein seltenes Phänomen – aber sie bergen enorme Risiken. Gerade die wirtschaftlichen und beruflichen Folgen können für Gastronomen existenzbedrohend sein. Wer frühzeitig auf eine fachkundige Strafverteidigung setzt, kann viele Fehler vermeiden und eine kluge Strategie entwickeln.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Gastronomen in solchen Verfahren mit Erfahrung, Fachwissen und Engagement zur Seite. Er kennt die branchenspezifischen Anforderungen und weiß, wie man Ermittlungsbehörden begegnet – sachlich, verlässlich und mit dem Ziel, das Beste für seine Mandanten zu erreichen.

Vertrauen Sie auf seine Kompetenz, bevor aus einem Vorwurf ein strafrechtlicher Albtraum wird.