FAQ: Strafverfahren gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug

Ein sensibler Bereich: Die Abrechnung in Apotheken

Apotheken arbeiten an der Schnittstelle zwischen Gesundheitsversorgung, öffentlichem Interesse und wirtschaftlichem Betrieb. Aufgrund der Vielzahl von Abrechnungswegen – insbesondere mit gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen, Selbstzahlern und Hilfsmittelträgern – ist das Risiko von Unregelmäßigkeiten hoch. Bereits kleinere Fehler oder Unklarheiten bei der Abgabe und Abrechnung von Medikamenten können dazu führen, dass der Verdacht eines Abrechnungsbetrugs im Raum steht.

Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs nach § 263 StGB wird eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörden einen sogenannten Anfangsverdacht erkennen. Dieser kann sich aus ganz unterschiedlichen Quellen ergeben – etwa durch Auffälligkeiten bei Retaxationen, durch Berichte von Krankenkassenprüfern, durch Hinweise von Mitbewerbern oder durch Kontrollmaßnahmen der Behörden. Auch anonyme Anzeigen durch ehemalige Mitarbeitende sind ein häufiger Ausgangspunkt.

Schon bei dem Verdacht, dass Rezepte doppelt verwendet, Medikamente abgerechnet, aber nicht abgegeben wurden oder gefälschte Verordnungen eingereicht wurden, leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein förmliches Verfahren ein.

Was gilt rechtlich als Abrechnungsbetrug?

Der Betrugstatbestand nach § 263 StGB setzt voraus, dass jemand vorsätzlich durch Täuschung einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht – mit dem Ziel, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.

In der Praxis bedeutet das: Apotheker machen sich strafbar, wenn sie bewusst unrichtige Angaben gegenüber der Abrechnungsstelle oder der Krankenkasse machen. Das kann etwa der Fall sein, wenn Arzneimittel abgerechnet werden, die nie abgegeben wurden, wenn auf Rezept vermerkte Medikamente gegen preiswertere Präparate ausgetauscht, aber der höhere Preis abgerechnet wurde, oder wenn Rezepte rückdatiert oder manipuliert worden sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eindeutig festgestellt:

„Abrechnungsbetrug setzt regelmäßig die vorsätzliche Einreichung unrichtiger Abrechnungsunterlagen voraus, durch die ein Irrtum beim Abrechnungspartner erregt wird.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2011 – 3 StR 442/10)

Welche Folgen drohen bei einer Verurteilung?

Die rechtlichen Folgen eines Strafverfahrens sind gravierend. Eine einfache Verurteilung wegen Betrugs kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßiger Begehung, gewerbsmäßigem Handeln oder besonders hohen Schadenssummen – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bei einem Hinterziehungsbetrag ab etwa 50.000 € regelmäßig keine Einstellung mehr erfolgt. Bei Summen ab 1.000.000 € wird in der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung fast immer als angemessen erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen. So kann etwa die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Apothekengesetzes in Frage gestellt werden – mit der Folge, dass die Betriebserlaubnis widerrufen wird. Auch disziplinarrechtliche Verfahren vor der Apothekerkammer sind möglich.

Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten?

Ja – und sie beginnen mit der richtigen anwaltlichen Strategie von Anfang an. Denn nicht jede Unregelmäßigkeit stellt gleich eine Straftat dar. Häufig lassen sich falsche Abrechnungen auf Systemfehler, organisatorische Probleme oder Missverständnisse bei der Rezeptübermittlung zurückführen. Auch fehlerhafte Softwareeinstellungen, externe Abrechnungsdienstleister oder Probleme bei der Kommunikation mit verordnenden Ärzten können eine Rolle spielen.

Eine gute Verteidigung prüft zunächst, ob tatsächlich vorsätzlich gehandelt wurde oder ob die Vorwürfe entkräftet oder relativiert werden können. In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren vorzeitig durch Einstellung zu beenden – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen eine Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge kann strafmildernd wirken.

Warum Sie auf spezialisierte Strafverteidigung setzen sollten

Strafverfahren im Gesundheitswesen – insbesondere gegen Apotheker – gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Neben der Beherrschung der strafprozessualen Mittel ist fundiertes Wissen über die Abrechnungsmechanismen im Apothekenbetrieb, das Sozialrecht und die besonderen Vorschriften des Apothekengesetzes erforderlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Beide verfügen über jahrelange Erfahrung mit Ermittlungsverfahren im Apotheken- und Gesundheitsbereich und wissen, wie man bereits im Ermittlungsverfahren Weichen richtig stellt – etwa durch Schweigestrategie, Akteneinsicht, technische Aufklärung oder Gespräche mit den zuständigen Behörden.

Sie arbeiten eng mit spezialisierten Steuerberatern und EDV-Sachverständigen zusammen, um die internen Abläufe in Ihrer Apotheke genau zu rekonstruieren. Ziel ist es stets, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden – und dabei Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

Fazit: Rechtzeitig handeln – professionell verteidigen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist für Apotheker nicht nur juristisch, sondern auch persönlich belastend. Umso wichtiger ist es, bereits beim ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden professionellen Beistand zu suchen – bevor Aussagen gemacht oder Unterlagen herausgegeben werden.

Wenn Sie von einem Ermittlungsverfahren betroffen sind, zögern Sie nicht, sich an spezialisierte Strafverteidiger zu wenden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen bundesweit zur Seite – diskret, entschlossen und mit dem Ziel, Ihre Interessen bestmöglich zu verteidigen.

Strafverfahren gegen Apotheker wegen Abrechnungsbetrug- Eine folgenlose Einstellung ist möglich!

Wenn die Abrechnung zur Straftat wird – rechtliche Risiken, typische Fallkonstellationen und warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Apotheken stehen im Zentrum eines sensiblen Zusammenspiels zwischen Gesundheitsversorgung, staatlicher Kontrolle und wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Durch die Vielzahl an Abrechnungswegen – insbesondere mit den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten Krankenversicherungen und bei Zuzahlungen – sind Apotheker täglich mit komplexen Dokumentations- und Abrechnungsprozessen konfrontiert.

Kommt es zu Unstimmigkeiten, drohen nicht nur Nachforderungen oder Retaxationen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs, insbesondere Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB), ist in solchen Fällen keine Seltenheit – und kann existenzbedrohend sein.

Was ist Abrechnungsbetrug?

Der Straftatbestand des Betrugs ist in § 263 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht – mit dem Ziel, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Übertragen auf Apotheken bedeutet das: Wer wissentlich gegenüber der Abrechnungsstelle oder der Krankenkasse falsche Angaben über die Abgabe, Art oder Menge eines Medikaments macht, kann sich strafbar machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Medikamente abgerechnet werden, die tatsächlich nie ausgegeben wurden, wenn teurere Präparate auf dem Rezept angegeben, aber günstigere abgegeben wurden, oder wenn abgelaufene oder bereits verwendete Rezepte erneut zur Abrechnung eingereicht werden. Auch Absprachen mit ärztlichen Praxen, die zur Rückdatierung oder nachträglichen Ausstellung von Rezepten führen, können den Tatbestand erfüllen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausdrücklich festgestellt:

„Abrechnungsbetrug setzt regelmäßig die vorsätzliche Einreichung unrichtiger Abrechnungsunterlagen voraus, durch die ein Irrtum beim Abrechnungspartner erregt wird.“
(BGH, Urteil vom 12.05.2011 – 3 StR 442/10)

Wie beginnen Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Anzeige eingeleitet, etwa von Krankenkassen, Prüfdiensten, Apothekerkammern oder Mitbewerbern. Auch anonyme Hinweise oder Retaxationen können Anlass zur Prüfung geben. Kommt es zu Auffälligkeiten im Abrechnungsverhalten oder besteht der Verdacht, dass Leistungen abgerechnet wurden, die nicht oder nicht in der angegebenen Form erbracht wurden, leiten die Ermittlungsbehörden ein Verfahren ein.

Die Behörden überprüfen dann, ob die Apotheke vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um sich zu bereichern. Besonders im Fokus stehen dabei Abrechnungen, bei denen die Art oder Menge der abgegebenen Arzneimittel nicht mit den Rezepten oder den Bestandsdaten übereinstimmt.

Welche Folgen drohen bei einem Ermittlungsverfahren?

Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bringt erhebliche Belastungen mit sich. Oft werden Apothekenräume durchsucht, Rezepte und Abrechnungsunterlagen beschlagnahmt oder Kassendaten gesichert. Mitarbeiter und Kooperationspartner können als Zeugen geladen und befragt werden.

Im weiteren Verlauf kann es zur vorläufigen oder dauerhaften Sperrung des Apothekenbetriebs kommen. Bei einem Schuldspruch drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Zudem kann eine Verurteilung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie etwa den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis. Die Apothekerkammer kann Verfahren einleiten, wenn die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Apothekengesetzes infrage steht.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

In der Praxis treten immer wieder ähnliche Fallkonstellationen auf. Dazu gehört beispielsweise die Abrechnung von Hilfsmitteln oder Rezepturen, die nicht tatsächlich abgegeben wurden. Ebenfalls häufig ist die Abrechnung von Medikamenten auf Basis von gefälschten oder nicht mehr gültigen Rezepten.

Ein weiteres Beispiel ist die bewusste Täuschung über Zuzahlungsbefreiungen oder die Verwendung falscher Angaben zur Versichertenidentität. Auch die Abrechnung verschreibungspflichtiger Medikamente als Kassenleistung, obwohl eine private Verordnung vorlag, ist strafrechtlich relevant. In vielen Fällen steht der Vorwurf im Raum, dass Rezepte in Absprache mit ärztlichen Praxen rückdatiert oder fingiert wurden, um eine spätere Abrechnung zu ermöglichen.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Apothekenbereich sind rechtlich komplex. Die Beweislage ist oft schwierig zu beurteilen, insbesondere wenn es um Absprachen, interne Prozesse oder die Auslegung von Abrechnungsrichtlinien geht.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Gesundheitsstrafrecht. Beide haben eine Vielzahl von Verfahren gegen Apotheker, Ärzte und weitere medizinische Leistungserbringer begleitet – bundesweit, diskret und mit nachweislichem Erfolg.

Sie kennen nicht nur die strafrechtlichen Anforderungen, sondern auch die branchenspezifischen Besonderheiten im Apothekenwesen. Durch die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Sachverständigen für Kassensysteme und Abrechnungsprüfern analysieren sie jeden Fall umfassend – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig und möglichst geräuschlos zu beenden.

Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung

In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren durch eine sachgerechte Aufarbeitung der Abrechnungen, technische Nachweise oder die Vorlage ordnungsgemäßer Dokumentation zu entschärfen.

Ziel ist häufig die Einstellung des Verfahrens – etwa mangels Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Einordnung als Ordnungswidrigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden. In jedem Fall ist es entscheidend, bereits im frühen Verfahrensstadium die Weichen richtig zu stellen.

Apotheken stehen bei der Abrechnung unter besonderer Beobachtung – nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus strafrechtlicher Sicht. Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist schwerwiegend und kann die Existenz gefährden.

Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten – idealerweise mit spezialisierten Kenntnissen im Apothekenrecht und Gesundheitswesen. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen dafür bundesweit zur Seite – kompetent, diskret und mit dem Ziel, Ihre berufliche Zukunft zu schützen.

FAQ: Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen Steuerhinterziehung

Was Betroffene wissen sollten – rechtliche Einordnung, typische Konstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung treffen Apotheken häufiger, als viele vermuten. Dabei sind es oft nicht vorsätzliche Manipulationen, sondern Buchhaltungsfehler, unvollständige Kassenaufzeichnungen oder Missverständnisse bei der Umsatzzuordnung, die den Anfangsverdacht begründen. In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Ablauf, den Risiken und den Verteidigungschancen.

Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen einen Apotheker?

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung nach § 370 AO sieht. Das kann durch eine Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Kassennachschauen oder Hinweise Dritter – etwa von ehemaligen Mitarbeitern – geschehen. Schon der Verdacht auf nicht vollständig erklärte Einnahmen oder überhöhte Betriebsausgaben kann ausreichen.

Was wird konkret geprüft?

Typische Auffälligkeiten, die zu Ermittlungen führen, sind:

  • Differenzen zwischen Warenbewegungen und erklärten Umsätzen,

  • nicht verbuchte Barerlöse bei rezeptfreien Verkäufen,

  • Buchungen über private Konten,

  • nicht ordnungsgemäß dokumentierte Rabatte, Skonti oder Boni,

  • die Nutzung von Kassensystemen, die nicht GoBD-konform sind.

Die Behörden prüfen, ob Einnahmen bewusst oder leichtfertig nicht erklärt und damit Steuern verkürzt wurden. Dabei wird auch untersucht, ob ein Vorsatz vorliegt oder ob organisatorische Mängel verantwortlich waren.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die strafrechtlichen Folgen hängen vom Umfang der Steuerverkürzung und der Schwere des Vorwurfs ab:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 370 Abs. 1 AO),

  • in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO),

  • Zinsen und Säumniszuschläge,

  • die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vorteile (§ 73 StGB),

  • berufsrechtliche Konsequenzen wie Maßnahmen durch die Apothekerkammer.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bereits ab 50.000 € Hinterziehungsbetrag keine Einstellung ohne Weiteres mehr in Betracht kommt. Ab einer Million Euro liegt laut Rechtsprechung regelmäßig ein Fall vor, in dem eine Strafe ohne Bewährung verhängt werden muss (BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Können auch fahrlässige Fehler strafbar sein?

Fahrlässigkeit führt in der Regel zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 378 AO), nicht zu einem Strafverfahren. Allerdings werten Finanzbehörden Fehler bei der Kassenführung, bei denen regelmäßig ähnliche Unregelmäßigkeiten auftreten, schnell als Indiz für Vorsatz. Eine einmalige fehlerhafte Buchung kann entschuldbar sein – systematische Abweichungen hingegen nicht.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Je nach Fallkonstellation bestehen gute Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung, insbesondere:

  • Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO),

  • Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO),

  • Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit,

  • Begrenzung des Hinterziehungsbetrags durch Korrektur der Buchführung.

Dazu bedarf es einer fundierten Aufarbeitung des Sachverhalts – oft in enger Abstimmung mit dem Steuerberater – und einer frühzeitigen Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft.

Warum ist  eine spezialisierte Verteidigung entscheidend?

Apotheken sind buchhalterisch anspruchsvolle Betriebe. Wer die branchenspezifischen Abläufe, Abrechnungsstrukturen und Kassenprozesse nicht versteht, kann die Vorwürfe weder bewerten noch entkräften.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung im Gesundheits- und Apothekenstrafrecht. Sie wissen, worauf es bei der Verteidigung gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe ankommt – und arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, um die Risiken für Ihre berufliche Zukunft auf ein Minimum zu reduzieren.

Was sollten betroffene Apotheker sofort tun?

  • Keine Aussagen gegenüber Finanzbehörden oder Ermittlern machen.

  • Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen ohne anwaltliche Beratung.

  • Unverzüglich Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen.

  • Gemeinsam mit dem Verteidiger und dem Steuerberater den Sachverhalt aufarbeiten.

Je früher ein spezialisierter Verteidiger eingebunden wird, desto größer ist die Chance, das Verfahren ohne Anklage zu beenden.

Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen Steuerhinterziehung- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Warum Umsatzabweichungen, nicht deklarierte Einnahmen und Rechenfehler schnell zum Strafverfahren führen – und wie erfahrene Verteidigung schützt

Apotheken unterliegen nicht nur strengen arzneimittelrechtlichen Regelungen, sondern auch einer besonders sensiblen steuerlichen Überwachung. Die Kombination aus hohen Umsätzen, komplexen Abrechnungssystemen (GKV, PKV, Zuzahlungen, Direktverkäufe) und häufigem Bargeldverkehr macht die Apotheke zu einem klassischen Ziel steuerstrafrechtlicher Ermittlungen.

Die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Apotheker wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ist in den letzten Jahren spürbar gestiegen. Bereits kleine Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung oder Abweichungen zwischen Einnahmen, Warenbewegungen und Steuererklärungen können ausreichen, um eine Prüfung oder gar ein Strafverfahren durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts auszulösen.

Wann liegt Steuerhinterziehung vor?

Nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder sich ungerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn die Verkürzung nur vorübergehend eintritt.

In der Praxis sind es vor allem folgende Konstellationen, die bei Apothekern zu Ermittlungsverfahren führen:

  • Unvollständige oder manipulierte Einnahmebuchungen bei Barumsätzen

  • Nicht erklärte Erlöse aus rezeptfreien Verkäufen oder Kosmetikartikeln

  • Falsche oder fehlende Verbuchung von Skonti, Boni oder Rabatten

  • Verwendung nicht GoBD-konformer Kassensysteme

  • Fehlerhafte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • Überhöhte Betriebsausgaben oder fingierte Rechnungen

Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Steuerhinterziehung durch falsche oder fehlende Aufzeichnung von Einnahmen ausdrücklich entschieden:

„Wer Einnahmen vorsätzlich nicht aufzeichnet, handelt regelmäßig in Steuerverkürzungsabsicht.“
(BGH, Urteil vom 29.08.2000 – 5 StR 624/99)

Besonders riskant ist, dass in Apotheken teilweise parallele Kassensysteme oder externe Warenwirtschaftsprogramme eingesetzt werden, deren Schnittstellen nicht korrekt in die Buchführung übernommen werden. Dies bietet Ermittlungsbehörden häufig Anlass zur Prüfung – insbesondere, wenn sich der Warenumschlag nicht mit den erklärten Einnahmen deckt.

Wie wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Ermittlungsverfahren gegen Apotheker werden regelmäßig durch folgende Auslöser angestoßen:

  • Betriebsprüfungen oder Apotheken-Nachschauen durch das Finanzamt

  • Kontrollmitteilungen anderer Behörden, etwa bei Betriebsvergleichen

  • Anzeigen durch ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber

  • Unstimmigkeiten bei Umsatzmeldungen an Kammern oder Steuerberater

  • Datenabgleich durch Kassennachschau oder digitale Betriebsprüfung (GDPdU)

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle prüft zunächst, ob ein Anfangsverdacht besteht. Bereits dieser kann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen – verbunden mit der Möglichkeit von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Kontopfändungen oder der Sicherung von Kassendaten und Rechnungsunterlagen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Die Strafandrohung bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Ausmaß der verkürzten Steuerbeträge. Die Gerichte gehen davon aus, dass bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € regelmäßig eine Freiheitsstrafe verhängt werden muss – bei über 1.000.000 € ist eine Strafe ohne Bewährung kaum noch möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere gravierende Folgen:

  • Steuernachforderungen zzgl. Zinsen (§ 233a AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)

  • Einziehung unrechtmäßiger Vorteile (§ 73 StGB)

  • Gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis

  • Negative Auswirkungen auf Bonität, Kreditverträge und Versicherungen

  • Öffentlichkeitswirksame Verfahren mit massiven Reputationsschäden

Gerade für Apothekerinnen und Apotheker ist auch das Risiko einer berufsrechtlichen Maßnahme durch die Apothekerkammer nicht zu unterschätzen – insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten oder Verurteilungen mit mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sind komplex und sensibel. Wichtig ist vor allem, frühzeitig eine spezialisierte Verteidigung einzuschalten – idealerweise noch bevor eine Durchsuchung oder Anklage erfolgt.

Zunächst gilt es, zu prüfen:

  • War das steuerliche Verhalten tatsächlich vorsätzlich oder lediglich fahrlässig?

  • Gab es organisatorische Mängel, die die Buchführung beeinträchtigt haben?

  • Wie hoch ist der tatsächliche steuerliche Schaden, wenn die Buchführung korrigiert wird?

In vielen Fällen kann bereits durch eine sachgerechte und kooperative Aufarbeitung – in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater – eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage erreicht werden. Auch die Umqualifizierung in eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) ist unter bestimmten Umständen möglich.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtige Wahl sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht sowie zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung mit strafrechtlichen Ermittlungen im Apotheken- und Gesundheitswesen und kennen die branchenspezifischen Herausforderungen – von Kassenabrechnungen über Lagerbestände bis zu Schnittstellenproblemen mit Steuerberatungssystemen.

Beide Verteidiger arbeiten eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Apotheken-Fachkanzleien zusammen, um eine professionelle und diskrete Aufarbeitung zu gewährleisten. Ihr Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen und die Folgen für die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker auf ein Minimum zu reduzieren – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und berufsrechtlich.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ist für Apotheker ein ernstes Risiko – auch wenn die Ursachen oft in organisatorischen Fehlern und nicht in krimineller Absicht liegen. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln, sich nicht unbedacht zu äußern und auf spezialisierte anwaltliche Begleitung zu setzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen bundesweit für eine professionelle, diskrete und entschlossene Verteidigung – mit Fachwissen, Erfahrung und einem klaren Ziel: Ihre wirtschaftliche und berufliche Zukunft zu sichern.


FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch verspätete Umsatzsteueranmeldung

Häufige Fragen und klare Antworten für Unternehmer, Freiberufler und Geschäftsführer

Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen sind keine Seltenheit – und können auch ohne böse Absicht schnell zur strafrechtlichen Belastung werden. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten verständlich und praxisnah zusammengefasst.

Ab wann ist die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer strafbar?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss gemäß § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Wird diese Frist überschritten, kann dies als Steuerverkürzung im Sinne von § 370 AO gewertet werden – auch dann, wenn die Steuer später freiwillig gezahlt wird.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:

„Eine Steuer ist auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wird.“
(BGH, Beschl. v. 13.10.1992 – 5 StR 221/92)

Ist ein Ermittlungsverfahren schon bei einmaligem Verstoß möglich?

Ja, insbesondere wenn bereits erhebliche Zahllasten bestehen oder wiederholt verspätet gemeldet wurde. Das Finanzamt ist verpflichtet, bei entsprechendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO). In der Praxis kommt es jedoch häufiger bei mehrfachem Fehlverhalten oder im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Einleitung eines Verfahrens.

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung durch verspätete Anmeldung?

Nach § 370 AO drohen:

  • Geldstrafen oder

  • Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren – bei besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Ein „besonders schwerer Fall“ liegt etwa dann vor, wenn besonders hohe Beträge betroffen sind (ab ca. 50.000 €), das Verhalten systematisch erfolgt ist oder Hinweise des Finanzamts ignoriert wurden.

Zusätzlich drohen:

  • Zinsen und Säumniszuschläge,

  • Verspätungszuschläge,

  • negative Einträge im Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen),

  • und mögliche Auswirkungen auf Gewerbeerlaubnisse oder öffentliche Aufträge.

Was, wenn die Verspätung auf Krankheit, Softwareprobleme oder Überlastung zurückzuführen ist?

In solchen Fällen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein einmaliges Versäumnis kann strafrechtlich entschuldbar sein – etwa bei plötzlicher Erkrankung oder technischem Ausfall. Hier ist eine frühzeitige anwaltliche Einordnung entscheidend, um zwischen einem fahrlässigen und strafbaren Verhalten zu differenzieren.

Gibt es Alternativen zur Anklage?

Ja. Erfahrene Verteidiger können oft erreichen, dass ein Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wird (§ 153a StPO) – insbesondere bei geringem Schaden, Ersttäterschaft oder kooperativem Verhalten.

Wird die Versäumnis als Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) eingestuft, kann das Verfahren mit einem Bußgeld abgeschlossen werden, ohne Eintragung im Führungszeugnis.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zusätzlich zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über jahrelange praktische Erfahrung mit Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerverstößen und vertreten regelmäßig bundesweit Unternehmer und Selbstständige in vergleichbaren Fällen.

Sie arbeiten eng mit Steuerberatern und Buchhaltern zusammen, um nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die steuerliche und organisatorische Seite Ihres Falls umfassend zu klären. Ziel ist es, das Verfahren möglichst diskret und ohne öffentliche Anklage zu beenden.

Was soll ich tun, wenn ich betroffen bin?

Nehmen Sie das Schreiben vom Finanzamt, die Ladung zur Vernehmung oder das Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle ernst – und bewahren Sie Ruhe. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie sich nicht von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten lassen.

Frühe anwaltliche Unterstützung erhöht die Chance auf eine schnelle und unauffällige Verfahrensbeendigung.


Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch verspätete Umsatzsteueranmeldung- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erscheint vielen Unternehmern und Selbstständigen als lässliche Nachlässigkeit. Tatsächlich jedoch kann sie strafrechtlich gravierende Konsequenzen haben. Wer die Umsatzsteuer nicht fristgerecht erklärt oder abführt, riskiert ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO). In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass es nicht auf den tatsächlichen Zahlungsausfall ankommt, sondern bereits die verspätete Abgabe als Steuerverkürzung gewertet werden kann.

Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteueranmeldung nehmen in der Praxis stetig zu. Die Finanzverwaltung verfolgt Fristversäumnisse immer konsequenter – nicht selten auch mit Unterstützung der Steuerfahndung.

Was ist steuerstrafrechtlich problematisch an verspäteten Umsatzsteueranmeldungen?

Nach § 18 Abs. 1 UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Wer diese Frist überschreitet, ohne Fristverlängerung oder Dauerfristverlängerung beantragt zu haben, begeht unter Umständen eine strafbare Handlung.

Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Steuerverkürzung auch dann vor, wenn die Steuer nicht rechtzeitig angemeldet wird – selbst wenn die Zahlung später freiwillig erfolgt. In einem wegweisenden Urteil hat der BGH dazu entschieden:

„Eine Steuer ist auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wird und das Finanzamt deshalb keine Zahlung anfordern kann.“
(BGH, Beschluss vom 13.10.1992 – 5 StR 221/92)

Das bedeutet: Wer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet einreicht, verhindert eine fristgerechte Festsetzung durch das Finanzamt – und verkürzt damit die Steuer im Sinne des § 370 AO. Eine tatsächliche Zahlungslücke ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Wie kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

In der Praxis wird ein Ermittlungsverfahren häufig ausgelöst, wenn wiederholt Umsatzsteuer-Voranmeldungen verspätet oder gar nicht abgegeben wurden – insbesondere, wenn dadurch hohe Zahllasten auflaufen oder Zinsen und Säumniszuschläge entstehen. Auch im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Kontrollmitteilungen anderer Behörden kommt es zur Überprüfung der fristgerechten Erklärungspflichten.

Sobald die Finanzbehörde den Anfangsverdacht einer Steuerverkürzung erkennt, ist sie nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten. Dies geschieht regelmäßig durch Mitteilung an die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle oder durch Einschaltung der Steuerfahndung.

Welche rechtlichen Folgen drohen?

Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet, drohen erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Nach § 370 Abs. 1 AO kann eine Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn:

  • über einen längeren Zeitraum systematisch verspätet oder gar nicht gemeldet wurde,

  • besonders hohe Beträge betroffen sind (ab ca. 50.000 € droht regelmäßig keine Einstellung mehr),

  • die Pflichtverletzung trotz erteilter Hinweise oder Mahnungen fortgesetzt wurde.

Hinzu kommen Zinsforderungen, Säumniszuschläge (§ 240 AO) sowie gegebenenfalls ein steuerlicher Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Darüber hinaus kann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für Unternehmer und Geschäftsführer berufliche und reputationsschädigende Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn das Finanzamt die Einleitung des Verfahrens auch gegenüber Dritten bekannt gibt.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Bei Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Einzelfall entscheidend. Eine erfahrene Verteidigung wird zunächst prüfen:

  • Ob die Fristversäumnis tatsächlich auf ein steuerliches Fehlverhalten zurückzuführen ist,

  • Ob Fristverlängerungen vorlagen oder eine Dauerfristverlängerung bestand,

  • Ob ein Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.

Nicht jede Versäumnis ist strafbar. Ein einmaliges Fristversäumnis aufgrund technischer Probleme, Krankheit oder organisatorischer Ausfälle kann im Einzelfall entschuldbar sein. Auch eine verspätete Abgabe ohne Zahlungsrückstand kann je nach Konstellation als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat behandelt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht sowie zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsführern, die sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sehen – insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuererklärungen und Buchhaltungspflichten.

Beide Anwälte arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen und analysieren nicht nur die steuerliche, sondern auch die organisatorische Ausgangslage in Ihrem Unternehmen. Durch frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und ein durchdachtes Verteidigungskonzept gelingt es häufig, das Verfahren ohne Anklage zu beenden – etwa durch Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder durch Verweis auf eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO).

Fazit

Die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kann strafrechtlich relevant sein – und wird von der Finanzverwaltung nicht als bloßes Versehen abgetan. Gerade wenn Versäumnisse wiederholt auftreten oder hohe Beträge betroffen sind, droht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen – nicht nur zur Abwehr strafrechtlicher Sanktionen, sondern auch zur Begrenzung wirtschaftlicher Folgeschäden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen bundesweit zur Seite – mit Erfahrung, Fachwissen und Diskretion.

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Was Unternehmen und Einzelpersonen jetzt wissen und beachten sollten

Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) betreffen längst nicht mehr nur große Exportunternehmen oder Rüstungskonzerne. Immer häufiger geraten kleine und mittelständische Firmen, aber auch Einzelpersonen und Start-ups ins Visier der Zollfahndung und Staatsanwaltschaft – oft ohne vorsätzliche Absicht. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ermittlungsverfahren nach dem AWG.

Was ist das Außenwirtschaftsgesetz?

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist das zentrale Gesetz zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs. Es bestimmt, wann Waren, Dienstleistungen, Technologien, Kapital oder Software ins Ausland exportiert oder übermittelt werden dürfen – und wann eine Genehmigung nötig ist.

Verstöße gegen das AWG, insbesondere die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen oder verbotenen Gütern ohne Genehmigung, können eine Straftat darstellen – selbst bei leichter Fahrlässigkeit.

Wann macht man sich nach dem AWG strafbar?

Strafbar macht sich, wer gegen bestimmte Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts verstößt, insbesondere:

  • genehmigungspflichtige Güter ohne Ausfuhrgenehmigung exportiert,

  • Waren oder Technologien in sanktionierte Länder liefert,

  • gegen ein EU-Embargo verstößt,

  • Sanktionslisten oder Dual-Use-Vorschriften missachtet,

  • wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben bei der Ausfuhr macht.

Bereits die versuchte Ausfuhr kann strafbar sein. Auch sogenannte „technische Exporte“ – etwa das Versenden von Software per E-Mail oder Cloud – sind erfasst.

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das AWG?

Das Strafmaß richtet sich nach § 18 AWG. Es drohen:

  • Geldstrafen oder

  • Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahren.

Zudem können bereits im Ermittlungsverfahren schwerwiegende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Durchsuchungen,

  • Beschlagnahmen,

  • Vermögensarrest,

  • Sperrung von Konten,

  • Einziehung von Gewinnen und Waren.

Auch Unternehmen selbst drohen Bußgelder (§ 130 OWiG), der Ausschluss von Exportmärkten und erheblicher Reputationsschaden.

Was ist ein besonders schwerer Fall?

Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn:

  • die Tat gewerbsmäßig begangen wurde,

  • ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wurde,

  • sicherheitsrelevante oder militärische Güter betroffen waren,

  • gegen ein umfassendes EU-Embargo verstoßen wurde.

Die Rechtsprechung ist hier streng: Der Bundesgerichtshof verlangt vom Unternehmer eine eigene Prüfpflicht, ob eine Genehmigungspflicht besteht (BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – 3 StR 394/07).

Muss ich vorsätzlich handeln, um bestraft zu werden?

Nein. Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar. Wer sich nicht ausreichend über die Genehmigungspflicht eines Produkts informiert oder interne Kontrollmechanismen vernachlässigt, kann sich strafbar machen – auch ohne direkte Absicht.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?

Ermittlungsverfahren werden häufig durch folgende Auslöser eingeleitet:

  • Hinweise von Banken (z. B. wegen Zahlungen in Embargoländer),

  • Zollkontrollen oder Postbeschau,

  • Ausfuhranmeldungen mit Unklarheiten,

  • Anzeigen durch Geschäftspartner, Wettbewerber oder ehemalige Mitarbeiter,

  • Abweichungen bei der Exportkontrolle.

Die Zollfahndung führt dann erste Ermittlungen durch. Häufig folgen Durchsuchungen und Sicherstellungen von Geschäftsunterlagen oder E-Mail-Verkehr.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich betroffen bin?

Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung, eine Durchsuchung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten haben:

  • Machen Sie keine Angaben zur Sache, ohne anwaltliche Beratung.

  • Geben Sie keine Dokumente freiwillig heraus – überlassen Sie die Prüfung dem Verteidiger.

  • Nehmen Sie sofort Kontakt mit einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der Erfahrung mit AWG-Verfahren hat.

Schnelles Handeln kann verhindern, dass sich ein Anfangsverdacht zu einer Anklage verdichtet.

Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit einem besonderen Fokus auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, die mit Ermittlungsverfahren nach dem AWG konfrontiert sind – von mittelständischen Unternehmen über IT-Start-ups bis hin zu Logistikdienstleistern.

Beide verfügen über:

  • umfangreiche Erfahrung mit Zollfahndung, BAFA und Staatsanwaltschaften,

  • fundierte Kenntnisse der EU-Embargoregelungen und Exportverordnung,

  • enge Zusammenarbeit mit Exportkontrollberatern und Unternehmensjuristen,

  • ein starkes Netzwerk im Bereich Compliance und Außenhandel.

Ihr Ziel: Eine frühe Verfahrensbeendigung – möglichst ohne Anklage, durch Verfahrenseinstellung oder Verständigung mit den Behörden. Wo nötig, erfolgt eine aktive Verteidigung vor Gericht – diskret, zielgerichtet und wirtschaftlich durchdacht.


Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Wenn der Export zur Straftat wird – rechtliche Risiken und Verteidigungsstrategien

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft geraten Unternehmer und Privatpersonen immer häufiger in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Dabei ist vielen Betroffenen oft nicht bewusst, dass bereits alltägliche geschäftliche Transaktionen – wie der Export bestimmter Güter, Dienstleistungen oder Technologien – gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften verstoßen können. Die rechtlichen Folgen sind gravierend und reichen von Geldstrafen über Freiheitsstrafen bis hin zur wirtschaftlichen Existenzbedrohung.

Was regelt das Außenwirtschaftsgesetz?

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regelt den Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland – also den Verkehr von Gütern, Kapital, Dienstleistungen und Technologien mit dem Ausland. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, sicherheits- und außenpolitische Interessen Deutschlands zu wahren sowie internationale Verpflichtungen – etwa im Rahmen von EU-Sanktionen oder Embargos – durchzusetzen.

Strafbar sind insbesondere:

  • der Export oder die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen oder verbotenen Gütern ohne die erforderliche Genehmigung,

  • das Umgehen von EU-Sanktionen gegen bestimmte Staaten oder Personen,

  • die falsche oder unvollständige Angabe von Exportdaten gegenüber den Behörden,

  • das Verstoßen gegen Anzeigepflichten oder das Liefern von Dual-Use-Gütern ohne Genehmigung.

Welche Voraussetzungen hat ein Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren nach dem AWG setzt den Verdacht voraus, dass gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts verstoßen wurde. In der Praxis werden Verfahren oft durch Hinweise von Banken, Zollbehörden oder Betriebsprüfungen ausgelöst. Häufig handelt es sich um Unternehmen, die Maschinen, Elektronik, Software oder technische Komponenten ins Ausland liefern. Auch private Versendungen, etwa im Rahmen internationaler Geschäftsbeziehungen oder Hilfslieferungen, können betroffen sein.

Ein klassischer Fall ist der Export eines elektronischen Bauteils in ein Drittland, für das nach der EG-Dual-Use-Verordnung eine Genehmigungspflicht bestand, die nicht eingeholt wurde – häufig aus Unkenntnis. Doch auch diese „unbewusste“ Ausfuhr kann strafrechtlich relevant sein. Denn § 18 AWG stellt nicht nur vorsätzliches, sondern auch leichtfertiges Handeln unter Strafe.

Die Strafvorschrift lautet:

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach § 4 Absatz 1, einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1, einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsakts der Europäischen Union […] zuwiderhandelt.“

Welche Folgen drohen?

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das AWG sind schwerwiegend – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich. Bereits im Ermittlungsstadium kann es zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Unterlagen und Kontopfändungen kommen. Bei Unternehmen drohen Reputationsverluste, Handelsbeschränkungen oder Ausschlüsse von internationalen Märkten.

Je nach Einzelfall ist eine Geldstrafe möglich, in schweren Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – bei besonders schweren Verstößen sogar bis zu 15 Jahren (§ 18 Abs. 7 AWG). Eine Verurteilung kann zudem zu berufsrechtlichen Konsequenzen, etwa dem Verlust von Gewerbeerlaubnissen oder Exportrechten, führen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem grundlegenden Urteil klargestellt:

„Der Unternehmer muss sich bei grenzüberschreitenden Geschäften in eigener Verantwortung darüber vergewissern, ob seine Handlungen genehmigungspflichtig sind.“
(BGH, Beschl. v. 20.03.2008 – 3 StR 394/07)

Diese Rechtsprechung zeigt: Unkenntnis schützt nicht vor Strafe. Wer exportiert, trägt Verantwortung – unabhängig von Größe oder Struktur des Unternehmens.

Warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Ermittlungsverfahren wegen außenwirtschaftsrechtlicher Verstöße sind rechtlich wie praktisch komplex. Sie erfordern fundierte Kenntnisse im Strafrecht, im Zoll- und Exportrecht sowie in der europäischen Sanktionspraxis. Eine frühzeitige, kompetente und strategisch durchdachte Verteidigung ist daher entscheidend, um negative Folgen zu vermeiden oder zu begrenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Strafverteidiger mit einem besonderen Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Sie kennen die typischen Konstellationen solcher Verfahren aus zahlreichen bundesweiten Mandaten – von kleinen Exportfirmen bis zu international tätigen Konzernen.

Beide Anwälte prüfen nicht nur die strafrechtliche Seite, sondern arbeiten eng mit außenwirtschaftlichen Beratern und Unternehmensjuristen zusammen, um auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten zu schützen. Häufig gelingt es durch frühzeitige Intervention, die Verfahren durch Einstellung (§ 153a StPO) oder durch Auflagen zu beenden – ohne Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung.

Verfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz betreffen nicht nur Großunternehmen oder vorsätzlich kriminelles Verhalten. Auch kleinere Exporteure oder Dienstleister können – oft ungewollt – in ein Ermittlungsverfahren geraten. Umso wichtiger ist es, auf die richtige rechtliche Begleitung zu setzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel bieten Ihnen fundierte, diskrete und lösungsorientierte Verteidigung – bundesweit, effektiv und mit Blick auf Ihre wirtschaftliche Zukunft.

FAQ: Steuerhinterziehung durch nicht angegebene Mieteinnahmen

Müssen Mieteinnahmen immer versteuert werden?

Ja. Mieteinnahmen gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und müssen in der Einkommensteuererklärung vollständig angegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Miete in bar gezahlt wird, ob es sich um ein befristetes Mietverhältnis handelt oder ob die Wohnung an Verwandte vermietet wurde.

Welche Einnahmen fallen darunter?

Neben der reinen Kaltmiete müssen auch Nebenkostenvorauszahlungen, Umlagen für Strom, Heizung oder Wasser sowie pauschale Zuschläge für Möblierung, Garage oder Gartennutzung angegeben werden.

Was passiert, wenn ich die Einnahmen vergesse?

Wer Mieteinnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt, begeht unter Umständen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Dies ist eine Straftat und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bereits kleinere Differenzen können zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Wie kommt das Finanzamt solchen Fällen auf die Spur?

Häufige Auslöser sind Kontrollmitteilungen, Abweichungen in der Steuererklärung, anonyme Hinweise, Datenabgleiche mit Plattformen wie Airbnb oder Aussagen von Mietern. Auch im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Erbschaftsangelegenheiten werden nicht deklarierte Mieteinnahmen oft entdeckt.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen richten sich nach dem Ausmaß der Hinterziehung. Ab einem Betrag von 50.000 Euro liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Freiheitsstrafen von bis zu fünf oder in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren sind möglich. Daneben drohen Nachforderungen, Zinsen, Reputationsschäden und gewerberechtliche Konsequenzen.

Kann ich eine Selbstanzeige abgeben?

Ja, solange das Finanzamt noch nicht mit Ermittlungen begonnen hat. Die Selbstanzeige muss vollständig, korrekt und rechtzeitig erfolgen, um strafbefreiend zu wirken. Eine nachträgliche Korrektur reicht in der Regel nicht aus.

Wie sollte ich mich bei einem Ermittlungsverfahren verhalten?

Machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten. Eine strukturierte Verteidigung, die auch steuerlich untermauert ist, kann häufig zu einer Verfahrenseinstellung oder zu einer milden Sanktion führen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Verfahren wegen Steuerhinterziehung – gerade bei Mieteinnahmen. Sie vertreten ihre Mandanten bundesweit, diskret und mit klarer Strategie.

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch unvollständige Angabe von Mieteinnahmen- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Wenn Vermietung zur strafrechtlichen Gefahr wird

Die Vermietung von Wohnungen oder Gewerbeobjekten ist eine weitverbreitete Form der privaten Einkunftserzielung. Was viele Eigentümer unterschätzen: Bereits kleine Fehler oder Unvollständigkeiten in der steuerlichen Erfassung dieser Einnahmen können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer Mieteinnahmen nicht oder nicht in voller Höhe in seiner Einkommensteuererklärung angibt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO).

Was ist steuerlich anzugeben?

Mieteinnahmen gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sind in der Einkommensteuererklärung vollständig anzugeben. Dazu zählen nicht nur die vertraglich vereinbarten Monatsmieten, sondern auch Nebenkostenvorauszahlungen, Umlagen für Strom und Heizung oder pauschale Zuschläge für Möblierung oder Garagen.

Selbst wenn eine Wohnung an Familienangehörige vermietet wird oder die Miete in bar entrichtet wird, besteht eine umfassende Erklärungspflicht. Wird hiergegen verstoßen, sieht die Finanzverwaltung regelmäßig Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis kommt es immer wieder zu folgenden Konstellationen:

  • Barzahlungen der Miete werden nicht als Einnahme erfasst,
  • Mietverhältnisse werden komplett verschwiegen,
  • Nebenkostenpauschalen werden nicht angegeben,
  • Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen werden nicht korrekt verbucht,
  • bei Auslandsimmobilien werden die Erträge nicht erfasst.

Zudem besteht bei Airbnb-Vermietungen, Untervermietungen oder befristeten Mietverhältnissen ein erhöhtes Risiko, da hier die automatische Datenübermittlung durch Plattformbetreiber zunehmend die Kontrolle durch die Finanzbehörden erleichtert.

Wie erfährt das Finanzamt davon?

Das Finanzamt wird häufig durch Kontrollmitteilungen, anonyme Anzeigen, Abweichungen in der Steuererklärung oder Informationen von Dritten auf Unstimmigkeiten aufmerksam. Auch Banken, Makler oder Mieter geben mitunter Hinweise auf Einkünfte, die in der Steuererklärung nicht auftauchen.

Ein weiteres Risiko besteht bei Betriebsprüfungen oder Nachlassverfahren, in denen nicht deklarierte Mieteinnahmen im Nachhinein bekannt werden. Auch durch internationale Informationsabkommen können Mieteinnahmen im Ausland inzwischen leicht nachvollzogen werden.

Strafrechtliche Folgen einer Steuerhinterziehung

Nach § 370 AO drohen bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen besonders schweren Fall an. Bei Beträgen ab 100.000 Euro wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zunehmend wahrscheinlicher.

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen:

  • Rückforderungen der hinterzogenen Steuerbeträge,
  • Verzinsung nach § 233a AO,
  • Hinterziehungszinsen nach § 235 AO,
  • Zinseszinsen und Nachzahlungsbescheide,
  • negative Auswirkungen auf die Bonität,
  • Reputationsschäden oder gewerberechtliche Konsequenzen.

Verteidigungsmöglichkeiten und Selbstanzeige

Wer ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung vermeiden möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben. Diese muss vollständig, rechtzeitig und inhaltlich korrekt sein, um ihre Wirkung zu entfalten. Bei bereits laufenden Ermittlungen ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Im Strafverfahren selbst kommt es auf eine umfassende Aufarbeitung der Vermögensverhältnisse an. Entscheidend ist, ob Vorsatz nachgewiesen werden kann oder ob lediglich ein fahrlässiger Fehler vorliegt. Auch die Dauer der Hinterziehung, die Höhe der Beträge und das Verhalten im Verfahren haben Einfluss auf die Strafzumessung.

In vielen Fällen kann durch eine sachgerechte Verteidigung eine Einstellung gegen Auflage oder eine mildere Sanktion erreicht werden. Besonders wichtig ist eine strukturierte Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben sowie eine enge Zusammenarbeit mit einem steuerlichen Berater.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten in Verfahren wegen Steuerhinterziehung – insbesondere im Zusammenhang mit Mieteinnahmen und Immobilienbesitz.

Ihre interdisziplinäre Arbeitsweise, die enge Abstimmung mit Steuerberatern sowie ihre profunde Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung ermöglichen eine effektive und diskrete Verteidigung. Ziel ist stets, ein faires Verfahren zu gewährleisten, wirtschaftlichen Schaden zu minimieren und gegebenenfalls eine rückwirkende Aufarbeitung steuerlicher Fehler zu ermöglichen.

 

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bei unbeabsichtigtem Aufruf kinderpornographischer Seitenr

Kann ich mich strafbar machen, ohne es zu wissen?

Ja, das ist möglich. Bereits der unbeabsichtigte oder versehentliche Download oder das bloße Caching kinderpornographischer Inhalte kann zu einem Ermittlungsverfahren führen. Auch wenn keine bewusste Absicht bestand, wird in vielen Fällen geprüft, ob ein bedingter Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Was bedeutet Besitz im Sinne von § 184b StGB?

Besitz bedeutet die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Datei – unabhängig davon, ob sie aktiv geöffnet wurde. Auch das bloße Vorhandensein auf der Festplatte oder in einem temporären Ordner kann als Besitz gewertet werden, wenn der Betroffene Kenntnis vom Inhalt hatte oder hätte haben müssen.

Wann liegt kein strafbarer Besitz vor?

Ein strafbarer Besitz liegt dann nicht vor, wenn die Datei beispielsweise unbeabsichtigt durch ein technisches Versehen (z. B. durch automatisches Vorladen in einem Browser-Cache) gespeichert wurde und der Nutzer keine Kenntnis davon hatte. Auch der bloße Empfang ohne Öffnen oder der Klick auf einen irreführenden Link kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich irrelevant sein.

Wie erfährt die Staatsanwaltschaft davon?

Die meisten Verfahren beginnen durch Hinweise aus dem Ausland (z. B. über Interpol oder das BKA), durch Verdachtsmeldungen von Hosting-Providern oder durch Ermittlungen im Darknet. Auch bei Hausdurchsuchungen in anderen Verfahren werden gelegentlich verdächtige Dateien gefunden, die ein separates Verfahren nach sich ziehen.

Welche Strafen drohen?

Der Besitz kinderpornographischer Inhalte wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In schweren Fällen, etwa bei einer Vielzahl von Dateien oder besonders schwerem Inhalt, drohen mehrere Jahre Freiheitsstrafe, die nur selten zur Bewährung ausgesetzt werden.

Gibt es Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden?

Ja. Bei fehlendem Vorsatz, einem technischen Irrtum oder geringem Verschulden kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden – entweder mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Wichtig ist, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und keine unbedachten Aussagen zu machen.

Warum ist Andreas Junge der richtige Verteidiger?

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit großer Erfahrung in Verfahren wegen § 184b StGB. Er kennt die technischen, psychologischen und rechtlichen Fallstricke solcher Verfahren und arbeitet eng mit IT-Sachverständigen zusammen. Seine bundesweite Tätigkeit ist geprägt von Diskretion, juristischem und technischem Sachverstand und erfolgreicher Verteidigung.