Zahnärzte nehmen im Gesundheitswesen eine besondere Rolle ein. Sie behandeln nicht nur medizinisch, sondern rechnen ihre Leistungen zugleich über komplexe Gebührenordnungen mit Krankenkassen, der KZV oder privat ab. In diesem Spannungsfeld kommt es nicht selten zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Diese Verfahren treffen die Betroffenen oft unerwartet und sind mit erheblichen berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden.
Tatvorwurf und gesetzliche Grundlagen
Die Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs ergibt sich in der Regel aus § 263 StGB. Wer durch das Vortäuschen falscher Tatsachen oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Vermögensvorteil erschleicht, macht sich strafbar. Im Kontext der zahnärztlichen Abrechnung bedeutet dies: Werden Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht wurden, oder in einem Umfang, der nicht dem tatsächlichen Behandlungsverlauf entspricht, kann dies als Betrug gewertet werden.
Darüber hinaus kann auch § 266 StGB (Untreue) einschlägig sein, wenn die Pflicht zur sorgfältigen und korrekten Abrechnung verletzt wird, insbesondere bei angestellten Zahnärzten oder bei Abrechnungen gegenüber sozialen Einrichtungen.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis treten häufig folgende Konstellationen auf:
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (z. B. Füllungen, Prophylaxe, Beratungen),
- doppelte oder mehrfache Abrechnung derselben Behandlung,
- systematische Aufrundung von Leistungsziffern,
- falsche Angaben bei Bonusheftführung oder bei Behandlungsdaten,
- Abrechnung über die KZV trotz ausschließlich privat ärztlicher Behandlung,
- Nutzung fremder Abrechnungsnummern,
- Manipulationen im Rahmen der Budgetierung.
Solche Verfahren entstehen häufig nach Prüfungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung, durch Hinweise unzufriedener Patienten oder durch Whistleblower aus dem Praxisteam. In vielen Fällen werden Praxen bei statistischen Auffälligkeiten genauer unter die Lupe genommen.
Die möglichen Folgen für Zahnärzte
Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs stellt für Zahnärzte eine massive Belastung dar. Neben dem strafrechtlichen Risiko (Geld- oder Freiheitsstrafe, Eintrag im Führungszeugnis) drohen weitere gravierende Konsequenzen:
- Aberkennung der kassenärztlichen Zulassung,
- Rückforderungen durch die KZV oder private Krankenversicherungen,
- Disziplinarmaßnahmen durch die Zahnärztekammer,
- Verlust von Patientenvertrauen und Reputationsschaden,
- zivilrechtliche Schadensersatzklagen,
- wirtschaftliche Existenzbedrohung durch Betriebsüberprüfungen.
Besonders gefährlich ist die Kombination mit parallelen Steuer- und Sozialverfahren. Wird der Vorwurf aufrecht erhalten, drohen zudem Versagung der Approbation oder gar ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot.
Verteidigungsstrategien
Ein effektives Vorgehen in der Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakten. In vielen Fällen zeigt sich bereits hier, dass die Vorwürfe auf Missverständnissen oder Fehlinterpretationen beruhen.
Ein typisches Problem ist die fehlende Trennschärfe zwischen medizinischer Einschätzung und juristischer Bewertung: Was aus fachlicher Sicht gerechtfertigt war, wird rechtlich als „unnötig“ oder „überzählt“ interpretiert. Deshalb ist die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen oft unverzichtbar.
Die Verteidigung kann auf folgende Aspekte gestützt werden:
- Plausibilität der Behandlungsdokumentation,
- Nachweise zur tatsächlichen Erbringung der Leistungen,
- Erläuterung der organisatorischen Abläufe in der Praxis,
- Entlastungszeugen aus dem Team,
- Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit.
Auch das Verteidigungsverhalten ist entscheidend: Unbedachte Aussagen im Ermittlungsverfahren sollten unbedingt vermieden werden. Eine abgestimmte Einlassung kann oft mehr bewirken als vorschnelle Rechtfertigungsversuche.
Ein bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29.10.2020 – 1 StR 219/19) unterstreicht, dass der Nachweis der vorsätzlichen Täuschung konkret zu führen ist und bloße Abrechnungsfehler nicht automatisch einen Betrug darstellen. Diese Differenzierung gilt es in der Verteidigung konsequent herauszuarbeiten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren vertritt er bundesweit erfolgreich Mandanten aus dem medizinischen Bereich, insbesondere Ärzte und Zahnärzte, die mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert werden.
Seine Erfahrung mit der Arbeitsweise von KZV, Zahnärztekammern und Ermittlungsbehörden erlaubt es ihm, Verteidigungsstrategien zu entwickeln, die weit über das Strafverfahren hinausreichen. Ziel ist stets der Schutz der beruflichen Existenz und die Vermeidung einer Anklage.
Durch seine fundierten Kenntnisse im Steuerstrafrecht erkennt er auch parallele Risiken frühzeitig und kann diese in die Verteidigung integrieren. Viele der von ihm betreuten Verfahren enden mit einer Einstellung, oft ohne weitere Zahlungspflichten.
Mandanten schätzen seine sachliche, zugewandte und kompetente Art der Kommunikation ebenso wie seine konsequente und taktisch kluge Vorgehensweise.
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs treffen Zahnärzte in einem besonders sensiblen Bereich. Neben der strafrechtlichen Dimension stehen schnell auch Zulassung, Reputation und wirtschaftliche Grundlage auf dem Spiel. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und umfassende Verteidigung.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Zahnärzten in dieser schwierigen Lage eine umfassende und versierte Strafverteidigung. Seine Spezialisierung auf Medizin- und Steuerstrafrecht sowie seine Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und Berufskammern machen ihn zur ersten Wahl, wenn es um die erfolgreiche Abwehr des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs geht.
Wer rechtzeitig handelt, schafft die besten Voraussetzungen für ein möglichst folgenarmes Verfahren.