Außendienstmitarbeiter tragen oft eine hohe Verantwortung: Sie vertreten das Unternehmen beim Kunden, betreuen Verkaufsgebiete, nehmen an Messen teil und sind permanent unterwegs. Der berufliche Alltag ist von Flexibilität und Eigenverantwortung geprägt. Gleichzeitig verfügen Außendienstler in vielen Unternehmen über eine gewisse Freiheit bei der Abrechnung von Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und dienstlich veranlassten Ausgaben. In diesem Spannungsfeld kommt es nicht selten zu Unklarheiten oder sogar Unstimmigkeiten – mitunter auch zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung.
Wird der Verdacht geäußert, dass ein Außendienstmitarbeiter unberechtigt Kosten abgerechnet oder fingierte Belege eingereicht hat, prüfen die Strafverfolgungsbehörden nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen. Besonders heikel wird es, wenn Dienstwagen privat genutzt wurden, ohne dies korrekt zu versteuern, oder wenn Fahrt- und Hotelkosten mehrfach abgerechnet wurden. Die Vorwürfe reichen dann schnell bis zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.
In solchen Fällen sind eine sachkundige Verteidigung und ein klares strategisches Vorgehen unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht genau diese Kompetenzen mit und hat bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Konstellationen erfolgreich vertreten.
Rechtlicher Hintergrund und typische Vorwürfe
Die strafrechtliche Relevanz beginnt dort, wo Aufwendungen als beruflich veranlasst deklariert werden, obwohl sie tatsächlich privater Natur sind, oder wo Belege manipuliert beziehungsweise doppelt eingereicht werden. Kern der Vorwürfe ist meist § 370 AO, der die vorsätzliche Steuerverkürzung unter Strafe stellt.
Zudem kann ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa eine Kündigung oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers. Doch auch ohne Arbeitgeberanzeige können Finanzämter oder Betriebsprüfer ein Verfahren in Gang setzen, etwa bei Unregelmäßigkeiten in der Einkommensteuererklärung oder bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Versteuerung der geldwerten Vorteile.
Häufige Fallkonstellationen
In der Praxis begegnet man immer wieder ähnlichen Mustern, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führen:
Oft werden private Fahrten mit dem Dienstwagen nicht als geldwerter Vorteil versteuert. In anderen Fällen werden Fahrtkosten zu angeblich stattgefundenen Kundenterminen abgerechnet, obwohl diese Termine tatsächlich nicht wahrgenommen wurden. Ebenso kommt es vor, dass Hotel- und Bewirtungskosten doppelt oder für private Anlässe eingereicht werden. Besonders kritisch wird es, wenn fiktive Parktickets, manipulierte Tankquittungen oder nicht vorhandene Restaurantbelege verwendet werden, um die Reisekostenpauschale künstlich zu erhöhen. Auch die Geltendmachung beruflicher Werbungskosten in der Steuererklärung, obwohl diese tatsächlich nicht angefallen sind oder bereits vom Arbeitgeber übernommen wurden, kann zu einem Anfangsverdacht führen.
Oft werden diese Vorwürfe durch interne Revisionen aufgedeckt oder im Rahmen von Steuerprüfungen festgestellt. Nicht selten folgt eine Anzeige durch den Arbeitgeber oder eine Meldung des Betriebsprüfers an die Straf- und Bußgeldsachenstelle.
Die drohenden Folgen
Die Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens sind für betroffene Außendienstmitarbeiter erheblich. Neben der emotionalen Belastung drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen, häufig auch zur Bewährung. Hinzu kommen Rückzahlungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber sowie steuerliche Nachforderungen samt Zinsen gemäß § 235 AO. In der Regel erfolgt zusätzlich eine arbeitsrechtliche Kündigung oder sogar fristlose Entlassung. Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt, erfolgt zudem eine Eintragung im Führungszeugnis. Ruf- und Karriereschäden sind nicht selten die Folge.
Die Rechtsprechung bewertet Täuschungen im Rahmen der Spesenabrechnung zunehmend streng. So stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 12.12.2013 (Az. 5 RVs 97/13) klar, dass bereits eine wiederholte falsche Abrechnung von Spesen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn dadurch eine ungerechtfertigte steuerliche Entlastung erzielt wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil vom 02.12.2008 (Az. 1 StR 416/08), betont, dass bei systematischer Manipulation von Reisekostenabrechnungen eine besonders schwere Form der Steuerhinterziehung vorliegen kann.
Verteidigungschancen und Strategie
Zentraler Ausgangspunkt jeder Verteidigung ist die Frage des Vorsatzes. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung erfordert vorsätzliches Handeln. Der Nachweis, dass der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt hat, dem Staat Steuern zu verkürzen, liegt bei der Staatsanwaltschaft.
Hier setzen erfahrene Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge an. Viele Außendienstmitarbeiter sind mit den komplexen steuerlichen Regelungen überfordert, erhalten unklare Anweisungen vom Arbeitgeber oder stützen sich auf vermeintlich bewährte Praktiken von Kollegen. Unwissenheit, Fahrlässigkeit oder organisatorische Defizite reichen für eine Strafbarkeit nach § 370 AO jedoch nicht aus.
Zudem kann es gelingen, die beanstandeten Abrechnungen im Einzelnen sachlich zu erklären oder als versehentliche Doppelbuchungen darzustellen. Auch eine nachvollziehbare Korrektur und Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge kann die Einstellung des Verfahrens begünstigen.
In geeigneten Fällen kann eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO gegen Geldauflage oder eine Einstellung mangels Tatverdacht erreicht werden. Selbst wenn eine Steuerverkürzung tatsächlich stattgefunden hat, kann durch die aktive Mitarbeit und eine frühzeitige Rückzahlung eine milde Sanktion erreicht werden.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er die komplexen Strukturen arbeitsrechtlicher und steuerlicher Abrechnungen im Außendienst genau. Seine Mandanten profitieren von seinem strategischen Geschick, seiner Verhandlungserfahrung und seiner sachlichen, zielgerichteten Herangehensweise.
Gerade in Verfahren gegen Angestellte und leitende Mitarbeiter ist Diskretion entscheidend. Rechtsanwalt Junge legt besonderen Wert auf eine frühzeitige Intervention im Ermittlungsverfahren, um belastende Entwicklungen zu verhindern und für den Mandanten eine tragfähige Lösung zu entwickeln.
Er arbeitet eng mit Steuerberatern und Unternehmen zusammen, um die tatsächlichen Abläufe nachvollziehbar darzustellen und die Einlassung des Beschuldigten klug zu formulieren. Viele seiner Mandanten konnten durch seine Verteidigung eine Hauptverhandlung vermeiden und das Verfahren diskret beenden.
Ermittlungsverfahren gegen Außendienstmitarbeiter wegen Steuerhinterziehung durch falsche Abrechnungen sind kein Einzelfall – doch sie sind in vielen Fällen vermeidbar oder zumindest abmilderbar. Wer frühzeitig professionelle Hilfe sucht, hat gute Chancen, die Situation unter Kontrolle zu bringen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen mit seiner umfassenden strafrechtlichen und steuerrechtlichen Expertise zur Seite. Er bietet nicht nur rechtlichen Beistand, sondern eine realistische Einschätzung der Lage und eine konsequente, zugleich diskrete Verteidigung. Vertrauen Sie auf seine Erfahrung, bevor ein Vorwurf zur Bedrohung für Karriere und Existenz wird.