In Zeiten des Internethandels geraten zunehmend auch Bestellungen von Medikamenten und hormonellen Präparaten wie Andriol ins Visier der Ermittlungsbehörden. Bei Andriol handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Präparat auf Testosteronbasis, das häufig zur Behandlung eines Testosteronmangels eingesetzt wird – aber auch im Bereich des Bodybuilding oder der Leistungssteigerung missbräuchlich verwendet wird.
Der bloße Besitz oder Erwerb solcher Präparate über das Internet kann strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn keine ärztliche Verschreibung vorliegt oder das Präparat aus dem Ausland bezogen wird. Der folgende Artikel erläutert die häufigsten Konstellationen, die juristischen Probleme, die möglichen Folgen eines Strafverfahrens sowie erfolgversprechende Verteidigungsstrategien – und hebt dabei die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge hervor.
Typische Fallkonstellationen
Ein Ermittlungsverfahren wegen der Bestellung von Andriol wird häufig ausgelöst durch:
- Zollkontrollen bei der Einfuhr von Sendungen aus dem Ausland, insbesondere aus Ländern wie Thailand, der Türkei oder Osteuropa;
- Hinweise auf Bestellungen über Online-Apotheken ohne Vorlage eines Rezepts;
- die Sicherstellung von Packungen oder Blistern im Rahmen anderer strafrechtlicher Ermittlungen, etwa bei Durchsuchungen wegen Doping- oder Betäubungsmitteldelikten;
- Ermittlungen auf Basis von Bestelllisten, Zahlungsströmen oder IP-Adressen, die nach der Abschaltung illegaler Plattformen ausgewertet wurden.
Viele Beschuldigte sind sich nicht bewusst, dass sie mit der Bestellung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne Rezept oder aus nicht zugelassenen Quellen eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz (§§ 95, 96 AMG) oder dem Anti-Doping-Gesetz (§ 4 Abs. 1 AntiDopG) begehen können. In Verbindung mit einer beabsichtigten Einnahme zum Zweck der Leistungssteigerung kann auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 AntiDopG vorliegen.
Strafrechtliche Bewertung und mögliche Folgen
Der unerlaubte Erwerb oder Besitz verschreibungspflichtiger Arzneimittel wie Andriol kann eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG begründen, insbesondere wenn die Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung bezogen wurden. Werden größere Mengen bestellt oder Hinweise auf einen gewerblichen Handel oder eine Weitergabe an Dritte gefunden, kann die Strafandrohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
Wird das Präparat zudem zur Leistungssteigerung im sportlichen Bereich eingesetzt, kann der Tatbestand des § 4 AntiDopG erfüllt sein, was zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren führen kann. Die bloße Einnahme selbst ist nicht strafbar – wohl aber der Erwerb, Besitz oder das Inverkehrbringen ohne Genehmigung.
Besonders schwerwiegend sind Verfahren, wenn Jugendliche oder minderjährige Sportler betroffen sind oder die Bestellung mit Falschangaben (etwa zu gesundheitlichen Beschwerden) erfolgt ist. Neben dem Strafverfahren drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere für Lehrer, Soldaten, Polizisten oder medizinisches Personal.
Verteidigungsmöglichkeiten
Eine erfolgreiche Verteidigung setzt stets an der genauen Rekonstruktion des Sachverhalts an. Viele Betroffene sind sich über die Rechtslage nicht im Klaren und gehen davon aus, dass es sich bei Andriol nicht um ein strafrechtlich relevantes Mittel handelt – zumal es sich nicht um ein klassisches Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt. Dies eröffnet Verteidigungsansätze, etwa durch Verweis auf den fehlenden Vorsatz oder die geringe Schuld.
Zentral ist zudem die Beweislage: Konnte tatsächlich nachgewiesen werden, dass das beschuldigte Paket Andriol enthielt und dem Empfänger eindeutig zugeordnet werden kann? Wurde die Ware bei einer Zollbeschau abgefangen oder ist sie dem Beschuldigten nie zugegangen? Ist ein Nachweis der tatsächlichen Einnahme oder Weitergabe überhaupt möglich?
Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert die Ermittlungsakte umfassend und sucht gezielt nach Schwachstellen in der Beweiserhebung. Auch die Rechtmäßigkeit etwaiger Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Telekommunikationsüberwachungen ist kritisch zu hinterfragen. Häufig gelingt es auf dieser Basis, eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder im Wege des § 153a StPO zu erreichen – gerade bei Ersttätern und geringen Mengen.
In geeigneten Fällen kann zudem auf den fehlenden Vorsatz oder auf ein Missverständnis der Rechtslage verwiesen werden. Auch kann glaubhaft gemacht werden, dass eine Bestellung nur aus medizinischer Notwendigkeit erfolgte – was gegebenenfalls zu einer Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen kann.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. In zahlreichen Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz oder das Anti-Doping-Gesetz konnte er für seine Mandanten günstige Verfahrensausgänge erzielen – vielfach ohne öffentliche Hauptverhandlung oder mit Einstellung des Verfahrens.
Mit juristischer Präzision, technischem Verständnis und großer Erfahrung in der Auseinandersetzung mit spezialisierten Ermittlungsbehörden setzt er sich konsequent für seine Mandanten ein. Seine Stärke liegt in der strategischen Einschätzung des Falls und der zielgerichteten Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht – stets mit dem Ziel, eine Eskalation zu vermeiden und einen diskreten Abschluss des Verfahrens zu erreichen.
Die Bestellung von Andriol im Internet kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, auch wenn sie aus Sicht des Betroffenen harmlos erscheint. Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, sollte die Situation keinesfalls unterschätzen.
Mit einer frühzeitigen und kompetenten Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge bestehen jedoch gute Chancen, das Verfahren diskret, rechtssicher und möglichst ohne nachhaltige Folgen zu beenden. Eine individuelle Beratung und fundierte strafrechtliche Expertise sind dabei der Schlüssel zum Erfolg.