Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) gehört zu den häufigsten Verkehrsdelikten in Deutschland. In vielen Fällen wird das Strafverfahren eingeleitet, weil der Beschuldigte nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war oder ihm diese entzogen wurde. Eine besonders praxisrelevante und häufig missverstandene Konstellation betrifft jedoch Fahrerinnen und Fahrer, die im Besitz eines EU-Führerscheins sind und davon ausgehen, dass dieser sie zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt – was in bestimmten Fällen nicht zutrifft.
Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe, typische Fallkonstellationen, die gravierenden strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen sowie die Verteidigungsmöglichkeiten. Im Zentrum steht die kompetente und ergebnisorientierte Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht.
Typische Fallkonstellationen mit einem EU-Führerschein
Die europarechtliche Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts hat dazu geführt, dass Führerscheine aus anderen EU-Staaten grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt werden müssen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Immer wieder geraten Personen in ein Strafverfahren, obwohl sie davon überzeugt sind, mit einem gültigen EU-Führerschein legal zu fahren.
Typische Fallgestaltungen sind:
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Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland erwirbt einen Führerschein im EU-Ausland (z. B. in Polen, Tschechien oder Rumänien), obwohl in Deutschland eine Fahrerlaubnissperre besteht oder bestand.
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Der Betroffene wurde zuvor in Deutschland wegen Alkohol- oder Drogendelikten im Straßenverkehr auffällig und hätte zur Wiedererteilung ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegen müssen.
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Der EU-Führerschein wurde während eines Aufenthalts im Ausland erworben, ohne dass dort ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne der EU-Richtlinie 2006/126/EG bestand.
In all diesen Fällen kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Anerkennung verweigern. Wird dennoch in Deutschland gefahren, droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – obwohl der EU-Führerschein auf den ersten Blick gültig aussieht.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Die Vorschrift droht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.
Ein EU-Führerschein gilt in Deutschland grundsätzlich dann als gültig, wenn:
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der Führerschein in einem EU-Staat ausgestellt wurde,
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zum Zeitpunkt der Ausstellung ein ordentlicher Wohnsitz in diesem Staat bestanden hat (sog. „Wohnsitzprinzip“),
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keine Sperre oder Aberkennung des Rechts auf Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland vorliegt.
Hat die betroffene Person gegen diese Voraussetzungen verstoßen – etwa weil sie keinen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte oder dort nur kurzzeitig verweilte – wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt (z. B. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07).
Zudem gilt: Wurde das Recht aberkannt, im Bundesgebiet mit einer ausländischen Fahrerlaubnis zu fahren – etwa wegen Trunkenheitsfahrt – ist das Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland unabhängig von einem EU-Führerschein strafbar.
Die Folgen eines Strafverfahrens
Ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat für den Beschuldigten weitreichende Folgen:
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Es droht eine Geldstrafe oder – insbesondere bei wiederholter Tat – eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
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In vielen Fällen ordnet das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an (§ 69a StGB).
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Der Eintrag ins Bundeszentralregister kann berufliche Konsequenzen haben, insbesondere für Berufskraftfahrer, Beamte oder Soldaten.
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Bestehende Versicherungsverträge können gekündigt oder im Schadensfall rückwirkend angefochten werden.
Auch wenn der Betroffene in gutem Glauben davon ausgeht, rechtmäßig zu handeln, kann ein erhebliches rechtliches Risiko bestehen.
Verteidigungsmöglichkeiten
Eine fundierte strafrechtliche Verteidigung setzt bei der Analyse der konkreten Umstände des Führerscheinerwerbs an. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft insbesondere:
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Wurde der Führerschein in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt und dokumentiert dies eine echte Fahrerlaubnis?
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Lagen zum Zeitpunkt der Ausstellung die Voraussetzungen des Wohnsitzprinzips vor? Gibt es Hinweise auf eine ordnungsgemäße Anmeldung im Ausstellungsland?
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Gab es eine wirksame Aberkennung des Rechts, im Bundesgebiet mit einer ausländischen Fahrerlaubnis zu fahren? Wurde diese dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben?
In vielen Fällen gelingt es, durch Vorlage von Unterlagen oder Einholung von Auskünften aus dem Ausstellungsstaat Unklarheiten zu beseitigen. Bei nachweislich gutem Glauben kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO angestrebt werden – insbesondere bei Ersttätern.
Zudem ist stets zu prüfen, ob das Verfahren auf einer rechtmäßigen Grundlage beruht. Wurden Ermittlungsmaßnahmen wie eine Durchsuchung oder Sicherstellung rechtskonform durchgeführt? Wurden dem Beschuldigten seine Rechte gewahrt? Auch eine zu Unrecht ausgesprochene Fahrerlaubnissperre kann angreifbar sein.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Er kennt sowohl die strafrechtlichen als auch die verwaltungsrechtlichen Feinheiten, die im Zusammenhang mit ausländischen Fahrerlaubnissen und EU-rechtlichen Anerkennungsfragen auftreten.
Gerade in Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt er auf präzise Aktenanalyse, umfassende rechtliche Argumentation und einen strategisch klugen Umgang mit den Ermittlungsbehörden. Zahlreiche seiner Mandate konnten bereits in einem frühen Verfahrensstadium mit einer Einstellung oder mit milden Sanktionen abgeschlossen werden.
Mandanten schätzen seine klare Kommunikation, die diskrete Begleitung im gesamten Verfahren und sein Engagement, auch in komplexen Rechtsfragen eine pragmatische Lösung zu finden. Insbesondere bei internationalen Führerscheinen ist seine Erfahrung mit grenzüberschreitenden Verwaltungsakten und der EU-Fahrerlaubnisrichtlinie von großem Vorteil.
Wer mit einem EU-Führerschein in Deutschland unterwegs ist, sollte sich nicht blind auf dessen Gültigkeit verlassen. Bestehen Zweifel an der Anerkennung oder liegt eine frühere Sperre vor, kann schnell ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in diesen Fällen eine fundierte, erfahrene und lösungsorientierte Verteidigung. Sein Ziel ist stets, die rechtliche Situation des Mandanten bestmöglich zu schützen, unnötige Eskalationen zu vermeiden und das Verfahren mit minimaler Belastung zu einem sachgerechten Abschluss zu bringen.