Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Blumenhändler – Möglichkeiten der Verteidigung

Blumenhändlerinnen und -händler sehen sich in den letzten Jahren vermehrt mit Ermittlungen der Steuerfahndung konfrontiert. Insbesondere Bargeschäfte, fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen sowie die Nutzung nicht manipulationssicherer Kassensysteme haben dazu geführt, dass diese Branche verstärkt in das Blickfeld der Finanzbehörden gerückt ist. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung wiegt schwer – nicht nur strafrechtlich, sondern auch in wirtschaftlicher und existenzieller Hinsicht.

Dieser Beitrag beleuchtet die häufigsten Konstellationen, die rechtlichen Herausforderungen und die Möglichkeiten der Verteidigung – mit besonderem Fokus auf die langjährige Erfahrung und strafrechtliche Expertise von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Typische Fallkonstellationen in der Blumenbranche

Die Struktur vieler Blumengeschäfte – häufig familiengeführt, mit hoher Bargeldquote und saisonalen Spitzen – schafft besondere Herausforderungen für eine ordnungsgemäße Buchführung. Gerade hier setzt die Steuerfahndung an:

  • Nicht oder nur teilweise erfasste Barumsätze: Insbesondere an umsatzstarken Tagen wie Valentinstag, Muttertag oder vor Feiertagen sind hohe Tagesumsätze üblich. Diese werden mitunter nicht vollständig verbucht.
  • Fehlende Kassenführung oder nicht gesetzeskonforme Registrierkassen: Manuelle Kassen ohne Einzelaufzeichnung oder Kassensysteme ohne technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stellen ein erhebliches Risiko dar.
  • Verkauf ohne Rechnung oder anonyme Verkäufe an Großkunden: Auch Verkäufe an Hotels, Restaurants oder Dekorateure ohne ordnungsgemäße Rechnung können beanstandet werden.
  • Unvollständige Aufzeichnungen bei Wochenmärkten oder mobilen Verkaufsständen: Diese sind besonders kontrollanfällig, da oft keine festen Kassensysteme vorgehalten werden.

Oftmals beginnen Ermittlungen mit einer Betriebsprüfung oder Kontrollmitteilungen von Dritten – etwa durch Großhändler oder im Rahmen gemeinsamer Aktionen von Steuerfahndung und Zoll.

Strafrechtliche Risiken und Folgen

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden, in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Hinterziehung oder bei hohen Beträgen – sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Zusätzlich drohen:

  • Nachzahlungen: Sämtliche nicht erklärten Umsätze werden nachversteuert, ggf. mit Zinsen (§ 233a AO).
  • Zuschätzungen: Liegen keine vollständigen Aufzeichnungen vor, kann das Finanzamt die Umsätze schätzen (§ 162 AO).
  • Eintrag ins Führungszeugnis: Gerade bei Freiheitsstrafen über 90 Tagessätzen kann dies zu beruflichen Nachteilen führen.
  • Ermittlungen wegen weiterer Delikte: Etwa wegen Urkundenfälschung (bei manipulierten Belegen) oder § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei Schwarzarbeit).

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung beginnt mit der kritischen Analyse der Ermittlungsakten. Oft lassen sich bereits in der Ausgangsphase Ansatzpunkte erkennen, die für die Verteidigung nutzbar sind:

  • Fehlende Beweismittel: Die bloße Annahme eines höheren Umsatzes reicht nicht – es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
  • Schätzungsgrundlagen angreifbar: Häufig beruhen Schätzungen auf statistischen Vergleichszahlen, die auf andere Betriebsstrukturen nicht übertragbar sind.
  • Keine Manipulationsabsicht: Nicht jede Nachlässigkeit ist gleich eine Straftat – bei Fahrlässigkeit droht keine Strafverfolgung, sondern allenfalls ein Bußgeld.
  • Beratungslage: Wurde das Kassensystem vom Steuerberater abgesegnet? Gab es Hinweise oder Vermerke zur Handhabung? Dies kann zugunsten des Mandanten gewertet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in solchen Verfahren darauf, frühzeitig Kontakt zur Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung – etwa durch eine Selbstanzeige (wenn noch möglich), eine Verständigung im Strafverfahren oder eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage. In geeigneten Fällen kann auch eine Beschränkung auf die steuerliche Korrektur und Abwehr einer Strafbarkeit erreicht werden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen Steuerstrafverfahren – gerade in bargeldintensiven Branchen wie der Gastronomie oder im Handel – macht ihn zu einem idealen Ansprechpartner für Betroffene.

Er kennt die Verfahrensweise der Steuerfahndungsstellen, weiß um die Bedeutung gut vorbereiteter Kommunikation mit den Behörden und setzt auf diskrete, sachliche Lösungen. Durch seine umfassende Aktenanalyse und sein strategisches Vorgehen konnten viele Verfahren ohne Anklage oder mit einer für den Mandanten tragbaren Lösung abgeschlossen werden.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung treffen Blumenhändler oft unvorbereitet – und doch ist rasches Handeln entscheidend. Schon die ersten Vernehmungen oder Durchsuchungen können über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden.

Wer betroffen ist, sollte nicht zögern, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen. Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen ein erfahrener Strafverteidiger mit tiefem Verständnis für steuerliche Fragestellungen und einer lösungsorientierten Herangehensweise zur Seite. Ziel ist immer der Schutz Ihrer wirtschaftlichen Existenz – mit Klarheit, Diskretion und rechtlicher Stärke.