Strafverfahren gegen Steuerberater wegen Steuerhinterziehung- erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Steuerberater nehmen eine besondere Stellung im Steuerrecht ein: Sie sind nicht nur Dienstleister, sondern auch Vertrauenspersonen und Schnittstelle zwischen Mandant und Finanzverwaltung. Gerade deshalb wiegen strafrechtliche Vorwürfe gegen Steuerberater besonders schwer. Wird ihnen eine eigene Steuerhinterziehung oder die Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Mandanten vorgeworfen, droht neben strafrechtlichen Sanktionen auch die berufsrechtliche Existenzvernichtung.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Steuerberater in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen und Disziplinarverfahren. Sein tiefes Verständnis für die internen Abläufe von Kanzleien und seine Kenntnis der strafrechtlichen Anforderungen an Berufsträger machen ihn zu einem gefragten Ansprechpartner.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis ergeben sich Verdachtsmomente gegen Steuerberater häufig aus dem Kontext ihrer Beratungstätigkeit. Typisch sind etwa die folgenden Konstellationen:

  • Der Steuerberater unterlässt es, Einkünfte in Steuererklärungen korrekt zu erfassen.
  • Er reicht bewusst unvollständige oder manipulierte Buchhaltungen ein.
  • Er hilft dem Mandanten, Betriebsausgaben zu fingieren oder private Kosten als geschäftlich abzusetzen.
  • Er verschweigt Umsätze aus Barerlösen oder unterstützt Scheinfirmenmodelle.

In besonders heiklen Fällen führen eigene Versäumnisse zu Ermittlungen: etwa, wenn der Steuerberater seine eigenen Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert oder betriebliche Einnahmen verschweigt. Auch eine Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellen, falsche Angaben im Rahmen von Investitionsabzugsbeträgen oder unzutreffende Angaben zu Auslandssachverhalten können Anlass für ein Ermittlungsverfahren sein.

Die rechtlichen und beruflichen Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist für Steuerberater von gravierender Tragweite. Bereits der Verdacht kann zu einer Rufschädigung führen. Kommt es zu einer Verurteilung, drohen neben empfindlichen Geldstrafen auch Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen.

Hinzu kommen berufsrechtliche Folgen: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG kann die Bestellung widerrufen werden, wenn sich der Steuerberater eines Vergehens schuldig gemacht hat, das ihn für den Beruf als unwürdig erscheinen lässt. Selbst bei einer Einstellung nach § 153a StPO kann ein Disziplinarverfahren drohen.

Die Rechtsprechung geht mit Steuerberatern besonders streng um: In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14.12.2021, 1 StR 197/21) wurde hervorgehoben, dass „ein Steuerberater, der das Vertrauen der Allgemeinheit missbraucht, in besonderem Maße der strafrechtlichen Verantwortung zuzuführen ist“.

Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger

Die Verteidigung von Steuerberatern erfordert nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis des Steuerrechts und der Berufspflichten. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt mit einer umfassenden Analyse der Vorwürfe, der zugrunde liegenden Steuererklärungen, der Kommunikation mit dem Mandanten und der Kanzleiorganisation.

Wichtig ist es, zwischen einem vorsätzlichen Fehlverhalten und bloßen Fahrlässigkeiten zu differenzieren. In vielen Fällen lassen sich die Vorwürfe entkräften, weil der Steuerberater sich auf unvollständige Mandantenangaben verlassen hat oder weil die Beweislage nicht ausreicht, um einen Vorsatz nachzuweisen. Auch die Frage, ob eine Selbstanzeige möglich oder bereits wirksam war, spielt eine große Rolle.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der Ermittlungsbefugnisse: Wurden Durchsuchungen rechtmäßig angeordnet? Wurden Berufsgeheimnisse verletzt? Ist die Verwertung von Daten aus digitalen Sicherstellungen rechtlich haltbar?

Rechtsanwalt Junge nutzt seine umfangreiche Erfahrung, um frühzeitig eine Einstellung zu erreichen oder das Verfahren in eine für den Mandanten tragbare Richtung zu lenken. Besonders in Fällen mit drohender Anklage ist die Entwicklung einer Überzeugungsstrategie für die Hauptverhandlung entscheidend.

Die besondere Qualifikation von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt Andreas Junge die Feinheiten der Strafverteidigung im steuerlichen Kontext. Seine Mandanten profitieren von seiner strukturierten Vorgehensweise, seiner Kenntnis der behördlichen Abläufe und seinem taktischen Feingefühl.

Er verteidigt bundesweit Steuerberater in besonders sensiblen Fällen, in denen neben der strafrechtlichen Aufarbeitung auch die berufliche Zukunft auf dem Spiel steht. Durch seine Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung, Finanzbehörden und Kammern gelingt es ihm regelmäßig, belastende Entwicklungen frühzeitig abzuwehren.

Steuerberater, die mit einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert werden, sollten keine Zeit verlieren. Die Risiken sind hoch, sowohl strafrechtlich als auch berufsrechtlich. Eine spezialisierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge ist in solchen Fällen unerlässlich.

Seine juristische Qualifikation, seine strategische Denkweise und seine tiefgehende Kenntnis des Berufsrechts machen ihn zur optimalen Wahl für Steuerberater in strafrechtlicher Notlage.

 

Strafverfahren gegen Steuerberater wegen Geldwäsche – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Steuerberater nehmen eine zentrale Rolle in der Finanz- und Wirtschaftsordnung ein. Ihre Mandanten vertrauen ihnen sensible Informationen an, und sie agieren als Vermittler zwischen Steuerpflichtigen und dem Staat. Gerade deshalb trifft sie eine besondere Verantwortung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten. In den letzten Jahren rückten Steuerberater zunehmend in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – insbesondere wegen des Vorwurfs der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ist für Steuerberater nicht nur strafrechtlich brisant, sondern auch beruflich existenzbedrohend. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen der Widerruf der Bestellung und berufsrechtliche Sanktionen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht auf derartige Verfahren spezialisiert und kennt sowohl die Verteidigungsperspektive als auch die inneren Abläufe in Kanzleien sehr genau.

Häufige Fallkonstellationen

Typische Verdachtsmomente entstehen im Zusammenhang mit der Betreuung von Mandanten, die selbst in den Fokus von Steuerstraf- oder Wirtschaftsstrafverfahren geraten. Wenn etwa verdächtige Zahlungen aus dem Ausland angenommen, komplexe Verschachtelungen von Gesellschaften verwaltet oder Vermögenswerte über Treuhandverhältnisse verschleiert werden, kann der Vorwurf lauten, der Steuerberater habe „bewusst oder billigend“ Geld aus einer Vortat verarbeitet oder weitergeleitet.

Besonders sensibel sind Sachverhalte, bei denen Steuerberater selbst als Mittelspersonen auftreten, etwa durch Einzahlungen auf Kanzleikonten oder das Einrichten von Auslandskonstruktionen. Auch das Unterlassen von Verdachtsmeldungen gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) kann als Indiz für eine mögliche Mitverantwortung gewertet werden.

In der Praxis werden solche Verfahren häufig durch Hinweise aus dem Bankensektor, Mitteilungen aus Parallelverfahren oder durch Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) ausgelöst. Ermittlungen richten sich dann sowohl gegen die mutmaßlich tätigen Mandanten als auch gegen beratende Dritte.

Die rechtlichen und beruflichen Folgen

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche stellt für einen Steuerberater eine tiefgreifende Zäsur dar. Schon das Bekanntwerden der Ermittlungen kann die Vertrauensbasis zu Mandanten zerstören. Wird Anklage erhoben oder gar ein Strafbefehl rechtskräftig, droht die Rücknahme oder der Widerruf der Bestellung durch die Steuerberaterkammer nach § 46 StBerG.

Hinzu kommen empfindliche Geldstrafen oder im Extremfall Freiheitsstrafen, etwa bei besonders grober Pflichtverletzung oder bei Verdacht auf gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln. Auch die Einziehung von Honoraren nach § 73 ff. StGB ist möglich, wenn diese aus einem rechtswidrigen Zusammenhang stammen.

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich zunehmend sensibilisiert. So hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch „professionelle Dienstleister“ in die Verantwortung genommen werden können, wenn sie Geldflüsse erkennen oder erkennen müssen, die aus Vortaten herrühren (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2019, Az. 3 StR 192/18).

Verteidigung mit Augenmaß und juristischer Tiefe

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt bei der Verteidigung von Steuerberatern einen diskreten, strategisch versierten Ansatz. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren durch kluge Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung zu erreichen oder zumindest eine Eskalation in die Öffentlichkeit zu vermeiden.

In vielen Fällen gelingt es, durch umfassende Dokumentation der Kanzleiorganisation, der Mandatsverhältnisse und der internen Kontrollmechanismen darzulegen, dass kein Vorsatz und auch keine grobe Fahrlässigkeit vorlagen. Auch die Frage der Herkunft der mutmaßlichen Vortatenerlöse ist oft schwer nachweisbar – insbesondere, wenn der Mandant seine Steuererklärungen ordnungsgemäß einreicht und keine offenkundigen Unregelmäßigkeiten erkennbar sind.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist zudem die Bewertung, ob dem Steuerberater eine Überwachungs- und Meldepflicht oblag und ob diese verletzt wurde. Die komplexen Regelungen des Geldwäschegesetzes bieten hier viel Spielraum für eine differenzierte Argumentation. Auch formale Aspekte wie die Verwertbarkeit von Durchsuchungsergebnissen oder Zeugenvernehmungen werden sorgfältig geprüft.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er hat umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Berufsträgern wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten. Sein Fokus liegt auf der juristisch fundierten, gleichzeitig aber auch pragmatischen und diskreten Verteidigung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren.

Seine Mandanten profitieren nicht nur von seiner Kenntnis der materiellen Rechtslage, sondern auch von seinem Feingefühl im Umgang mit Ermittlungsbehörden, Kammern und Steuerfahndung. In zahlreichen Fällen konnte er durch frühzeitige Einflussnahme eine Anklage vermeiden oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen.

Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen Steuerberater sind besonders heikel. Sie verlangen eine spezialisierte und vorausschauende Verteidigung, um die berufliche Existenz und die Reputation des Betroffenen zu schützen. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren und sich frühzeitig an einen erfahrenen Verteidiger wenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit für Steuerberater in sensiblen Strafverfahren tätig. Seine Erfahrung, sein taktisches Geschick und seine juristische Tiefe machen ihn zur ersten Wahl in komplexen Verfahren wegen Geldwäsche im steuerlichen Kontext.

 

Strafverfahren wegen der Bestellung von Zigaretten und Heets aus dem Internet- Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Die Bestellung von Zigaretten und Tabakprodukten wie Heets aus dem Ausland über Online-Plattformen wie „Smoke-Shop Berlin“ kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Viele Verbraucher wissen nicht, dass es sich dabei nicht nur um einen steuerrechtlich relevanten Vorgang handelt, sondern auch um einen strafbewehrten Verstoß gegen das deutsche Verbrauchsteuerrecht. In zahlreichen Fällen kommt es zu Ermittlungsverfahren durch die Hauptzollämter, insbesondere durch das Hauptzollamt Berlin-Brandenburg.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit als Verteidiger in diesen Verfahren tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit den Zollbehörden und seiner juristischen Kompetenz. Besonders hervorzuheben ist, dass ein Großteil der von ihm betreuten Verfahren ohne Anklageerhebung eingestellt wird.

Häufige Fallkonstellationen

Die typische Konstellation ist einfach: Ein Verbraucher bestellt über das Internet Tabakwaren aus einem anderen EU-Land oder aus Drittländern, häufig angelockt durch günstige Preise und versprochene Zollfreiheit. Die Produkte werden dann per Paketdienst nach Deutschland versendet.

Was vielen nicht bewusst ist: Bereits die Bestellung stellt einen steuerlich relevanten Vorgang dar. Die Einfuhr unterliegt der Tabaksteuer, auch wenn der Versand innerhalb der EU erfolgt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine steuerfreie Verbringung von Tabakwaren sind hoch und in der Praxis nahezu nie erfüllt. Sobald das Paket vom Zoll abgefangen wird, leitet dieser ein Ermittlungsverfahren ein – in der Regel wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO.

In einigen Fällen erfolgen sogar Hausdurchsuchungen oder die Sicherstellung weiterer Kommunikation und Beweismittel. Besonders betroffen sind Kunden, die wiederholt bestellt haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass die Waren nicht nur zum Eigenbedarf bestimmt waren.

Die möglichen schweren Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kann weitreichende Konsequenzen haben. Bereits die Einleitung führt zu einer Eintragung im Bundeszentralregister, was berufsrechtliche Nachteile haben kann. Bei Festsetzung der hinterzogenen Tabaksteuer wird zudem ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, in dessen Folge es zu Geldstrafen oder sogar zu einer Anklage kommen kann.

In schwerwiegenden Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Einfuhr oder größeren Mengen, drohen Freiheitsstrafen. Auch kann das Zollamt die Nachzahlung der Tabaksteuer samt Zinsen und ggf. Strafzuschlägen verlangen. Besonders kritisch wird es, wenn zeitgleich andere steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen oder das Verhalten als besonders rücksichtslos gewertet wird.

Verteidigungsmöglichkeiten durch Rechtsanwalt Andreas Junge

In der Praxis gibt es zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert jede Fallkonstellation gründlich und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dabei legt er besonderen Wert auf eine frühzeitige Kommunikation mit den Zollbehörden.

Oft gelingt es ihm, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, etwa nach § 170 Abs. 2 StPO oder gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und glaubhaft darlegen kann, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verteidigung liegt auf der genauen Analyse der Beweismittel. Nicht selten beruhen die Ermittlungen auf pauschalen Verdachtsmomenten, etwa Listen aus Paketüberwachungen oder IP-Adressen, ohne dass der individuelle Vorsatz zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Auch der Umfang der Bestellungen und deren Verwendungszweck (Eigenbedarf oder Weiterverkauf) ist für die Bewertung entscheidend.

Rechtsanwalt Junge hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen Ermittlungen des Hauptzollamtes Berlin-Brandenburg verteidigt. Er kennt die Abläufe, Ansprechpartner und Verfahrenspraktiken der Behörde und weiß genau, wann eine Deeskalation möglich und wann ein energisches Vorgehen erforderlich ist.

Die Bestellung von Tabakwaren wie Heets oder Zigaretten über Anbieter wie „Smoke-Shop Berlin“ kann ungewollt in ein Steuerstrafverfahren münden. Die rechtlichen Konsequenzen sind erheblich und reichen von Geldstrafen bis hin zu strafrechtlichen Eintragungen oder sogar Freiheitsstrafen.

Wer von einem solchen Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte nicht zögern, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über exzellente Kenntnisse im Steuerstrafrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem Hauptzollamt Berlin-Brandenburg. Die hohe Zahl erfolgreich eingestellter Verfahren spricht für seine Kompetenz und seine strategische Klugheit im Umgang mit sensiblen Ermittlungen.

Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein – nicht nur zur Abwehr strafrechtlicher Sanktionen, sondern auch zur Wahrung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Interessen.

 

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen als Ergebnis einer Betriebsprüfung – wirksame Möglichkeiten der Verteidigung

Betriebsprüfungen gehören zum Alltag vieler Unternehmer – insbesondere in arbeits- und steuerintensiven Branchen wie dem Baugewerbe, der Reinigungsbranche, dem Transportwesen oder bei Veranstaltungsdienstleistern. Dabei geht es vordergründig um die korrekte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Doch nicht selten entdecken die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts Hinweise auf sogenannte Scheinselbstständigkeit. Wenn sich im Rahmen einer solchen Prüfung herausstellt, dass scheinbar selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit als abhängig Beschäftigte einzustufen sind, drohen ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf solche Konstellationen spezialisiert. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Strafverfolgungsbehörden. Seine Kompetenz, seine strategische Weitsicht und seine ruhige Durchsetzungskraft machen ihn zur ersten Wahl bei Verfahren wegen vermeintlicher Scheinselbstständigkeit.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Wichtige Kriterien sind unter anderem:

  • keine unternehmerischen Risiken,
  • Weisungsgebundenheit,
  • keine eigenen Betriebsmittel,
  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber,
  • keine Werbung oder andere Kunden.

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 31. März 2022 (Az. B 12 R 6/20 R) betont, dass es stets auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die vertragliche Bezeichnung allein ist unerheblich. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit konkret ausgeübt wird.

Typische Fallkonstellationen bei Betriebsprüfungen

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit zeigt sich besonders häufig in folgenden Branchen:

  • Baugewerbe: Einsatz von Subunternehmern, die über keine eigenen Maschinen verfügen und vollständig in das Bauteam integriert sind.
  • Reinigungsdienste: Reinigungskräfte mit festen Einsatzzeiten, die im Firmenlogo auftreten und keinen eigenen Kundenstamm haben.
  • Transport- und Logistikunternehmen: Fahrer mit Fahrzeugen des Auftraggebers, ohne Entscheidungsfreiheit und mit regelmäßiger Disposition.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung analysieren die Prüfer unter anderem Rechnungen, Arbeitszeiten, Kommunikationsverläufe und Auftraggeberstrukturen. Häufig reicht bereits die Feststellung, dass eine Person über Monate hinweg ohne unternehmerische Eigeninitiative ausschließlich für ein Unternehmen tätig war, um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu begründen.

Die Betriebsprüfung ist in solchen Fällen nur der Beginn: Die Prüfer geben ihre Erkenntnisse regelmäßig an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter. Daraus resultiert ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und unter Umständen sogar gewerbsmäßiger Schwarzarbeit (§ 8 SchwarzArbG).

Die möglichen schweren rechtlichen Folgen

Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit zieht weitreichende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Unternehmer sehen sich nicht nur mit hohen Nachforderungen konfrontiert – insbesondere hinsichtlich Sozialabgaben und Lohnsteuer –, sondern müssen auch mit Bußgeldern, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen.

Rückwirkende Forderungen der Deutschen Rentenversicherung können für bis zu vier Jahre festgesetzt werden. Liegt Vorsatz vor, verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 30 Jahre. Auch die Finanzverwaltung erhebt Steuernachforderungen für denselben Zeitraum – zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr.

Zudem haften Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführten Beiträge und Steuern. Die persönliche Haftung ist regelmäßig gegeben, wenn keine wirksamen Kontrollmechanismen implementiert wurden oder Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit ignoriert wurden. Das Amtsgericht München hat etwa im Urteil vom 22. Februar 2023 (Az. 1110 Ls 453 Js 239440/20) eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen einen Unternehmer verhängt, der systematisch mehrere angeblich selbstständige Reinigungskräfte beschäftigte.

Verteidigungsmöglichkeiten – systematisch, individuell und frühzeitig

Ein Ermittlungsverfahren wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist komplex und erfordert eine sachkundige und strategisch fundierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt stets mit einer umfassenden Prüfung des tatsächlichen Tätigkeitsbildes. Dabei wird analysiert, ob die behördliche Bewertung stichhaltig ist oder ob die Merkmale echter Selbstständigkeit vorliegen – etwa:

  • mehrere Auftraggeber,
  • eigene Betriebsmittel oder Büroräume,
  • unternehmerische Entscheidungen wie die Ablehnung von Aufträgen oder Preisverhandlungen,
  • eigene Werbung oder Geschäftspräsenz im Internet.

Oft lassen sich durch Zeugen, E-Mails, Geschäftsunterlagen oder Fotos deutliche Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit beibringen. Auch kann es sich um eine sogenannte Grauzone handeln, in der eine strafrechtliche Bewertung keinesfalls eindeutig ist.

Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt liegt in der Schuldfrage. Häufig fehlt es an Vorsatz: Die Beteiligten gingen aufgrund von Empfehlungen des Steuerberaters, vorliegenden Gewerbescheinen oder bisherigen unbeanstandeten Prüfungen davon aus, dass eine Selbstständigkeit vorliegt. In solchen Fällen ist häufig eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO möglich – unter Auflagen oder durch Zahlung einer Geldauflage.

Wichtig ist zudem die frühzeitige Kommunikation mit den Behörden. Rechtsanwalt Andreas Junge übernimmt für seine Mandanten nicht nur die Verteidigung in strafrechtlichen Verfahren, sondern führt auch die Verhandlungen mit Sozialversicherungsträgern, Zoll und Finanzämtern, um wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt bundesweit Mandanten in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er in besonderem Maße qualifiziert, wenn es um komplexe Sachverhalte an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Steuerrecht und Sozialrecht geht.

Er kennt nicht nur die juristischen Angriffspunkte in Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit, sondern auch die Denkweise und Prüfungslogik der Behörden. Seine Strategie zielt stets auf Deeskalation, Schadensbegrenzung und – wo möglich – auf die Einstellung des Verfahrens.

Seine Mandanten profitieren von seiner schnellen Auffassungsgabe, seiner klaren Kommunikation und seiner Fähigkeit, auch in kritischen Situationen das Vertrauen der Ermittlungsbehörden zu gewinnen. Zahlreiche seiner Mandate enden mit einer Verfahrenseinstellung oder einer für den Mandanten günstigen Lösung.

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein juristisches Hochrisikofeld. Betriebsprüfungen führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren mit schwerwiegenden Konsequenzen. Unternehmer, die sich in einer solchen Situation wiederfinden, benötigen sofort kompetenten rechtlichen Beistand.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet diese Kompetenz: Als erfahrener Verteidiger mit Spezialisierung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht steht er seinen Mandanten mit kluger Analyse, strategischem Weitblick und dem nötigen Durchsetzungsvermögen zur Seite. Sein Ziel ist stets die optimale Lösung für seine Mandanten – ob durch Freispruch, Einstellung oder wirtschaftlich tragbare Einigung.

 

Strafverfahren wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen – Risiken, typische Fallkonstellationen und Möglichkeiten der Verteidigung

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen stellt eines der zentralen Probleme im Bereich der Wirtschaftskriminalität dar. Besonders im Baugewerbe, aber auch in der Logistik-, Reinigungs- oder Veranstaltungsbranche kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass formal selbstständige Auftragnehmer in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer waren. Dies zieht den Verdacht auf Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) nach sich.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für Betroffene ein erhebliches Risiko dar – wirtschaftlich, strafrechtlich und persönlich. Rechtsanwalt Andreas Junge ist auf solche Verfahren spezialisiert und verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich Unternehmer und Selbstständige, denen die Zusammenarbeit mit Scheinselbstständigen vorgeworfen wird. Seine Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit Betriebsprüfungen, Steuerfahndung und Hauptzollamt machen ihn zur ersten Adresse in diesen komplexen Verfahren.

Häufige Fallkonstellationen

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn ein Auftragnehmer zwar formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine unternehmerischen Risiken trägt. Typisch ist, dass der sogenannte Selbstständige feste Arbeitszeiten einhält, Weisungen befolgt und über keine nennenswerte Entscheidungsfreiheit verfügt.

In vielen Fällen zeigt sich dies im Rahmen von Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfungen oder infolge einer anonymen Anzeige. Auch durch Betriebsunfälle oder Streitigkeiten über Vergütung gelangen die Konstellationen an die Öffentlichkeit. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung oder der Zoll prüfen dann, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Eine klassische Konstellation ist etwa die Beschäftigung eines Einzelunternehmers als Fahrer, Bauhelfer oder Reinigungskraft, der täglich zur selben Zeit erscheint, fest in ein Team eingebunden ist und keinerlei eigene Aufträge akquiriert. Das Vorliegen eines Gewerbescheins oder das Schreiben von Rechnungen reicht in diesen Fällen nicht aus, um eine Selbstständigkeit anzunehmen.

Die Rechtsprechung orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien, wie sie unter anderem in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. März 2022 (B 12 R 6/20 R) konkretisiert wurden.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, droht dem Auftraggeber ein umfangreiches Strafverfahren. Neben dem Vorwurf der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung steht regelmäßig die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) im Raum. Auch Arbeitgeberpflichten wie Lohnfortzahlung, Urlaub oder Mindestlohn können rückwirkend eingefordert werden.

Die Sozialversicherungsträger setzen die ausstehenden Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend fest – bei vorsätzlichem Handeln sogar für bis zu 30 Jahre. Es entstehen mitunter Forderungen in sechsstelliger Höhe. Zudem drohen Säumniszuschläge, Beitragszinsen und Bußgelder.

Auch strafrechtlich kann die Situation prekär werden. Die Justiz verfolgt diese Delikte mit wachsender Konsequenz. Bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann zu Reputationsschäden, Vermögensarresten und Geschäftsbeeinträchtigungen führen. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe, insbesondere bei Wiederholung oder bei hoher Schadenssumme.

Geschäftsführer müssen zudem mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn sie die Scheinselbstständigkeit wissentlich in Kauf genommen oder Kontrollpflichten verletzt haben. Der Gesetzgeber geht hier von einer hohen Eigenverantwortung aus.

Verteidigungsmöglichkeiten – klug und individuell

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer gründlichen Analyse der tatsächlichen Zusammenarbeit. Entscheidend ist nicht, wie das Vertragsverhältnis formal ausgestaltet wurde, sondern wie es tatsächlich gelebt wurde. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft akribisch, ob die Merkmale einer Selbstständigkeit tatsächlich ausgeschlossen sind oder ob die Bewertung durch die Behörden angreifbar ist.

So kann es etwa möglich sein, durch Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen oder Fotos zu belegen, dass der Betroffene eigene Betriebsmittel einsetzte, eigene Preise festlegte oder mehrere Auftraggeber hatte. Auch der Nachweis über unternehmerische Entscheidungen – etwa die Ablehnung von Aufträgen oder die Anstellung eigener Hilfskräfte – kann hilfreich sein.

Ein weiterer Verteidigungsansatz liegt in der Einordnung als bloß fahrlässiges Verhalten. Häufig ist den Verantwortlichen gar nicht bewusst, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt – etwa, wenn sie sich auf Empfehlungen von Steuerberatern verlassen haben oder der Status im Außenverhältnis unbeanstandet blieb.

Zudem kann überprüft werden, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig erfolgten oder ob Beweise unverwertbar sind – etwa bei Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung oder bei Aussageerpressungen. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen kann bei rechtzeitiger anwaltlicher Einflussnahme erreicht werden.

Nicht zuletzt kann in besonderen Fällen eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV zur Entlastung beitragen – etwa, wenn sie im Vorfeld beantragt wurde oder die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er kennt die Arbeitsweise der Behörden und die juristischen Angriffspunkte in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit aus zahlreichen erfolgreichen Verfahren. Seine Mandanten schätzen seine analytische Klarheit, seine ruhige Durchsetzungskraft und seine strategisch geschickte Prozessführung.

Durch seine langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen in wirtschaftsstrafrechtlichen Krisensituationen weiß er, wie schnell aus einer zivilrechtlichen Unsicherheit ein strafrechtliches Problem wird. Sein Augenmerk liegt daher auch auf der frühzeitigen Vermeidung von Eskalationen.

Rechtsanwalt Junge übernimmt bundesweit die Verteidigung in Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen sowie in sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren und steuerlichen Haftungsthemen.

Die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ist ein sensibles und komplexes Thema. Schon kleine Unachtsamkeiten können zu erheblichen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wer als Unternehmer oder Geschäftsführer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich fachkundig verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der kompetente Ansprechpartner für alle Fragen rund um wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen. Seine fundierte juristische Qualifikation, seine praktische Erfahrung und seine strategische Klarheit machen ihn zur ersten Wahl bei Vorwürfen der Scheinselbstständigkeit.

 

Strafverfahren gegen Bauunternehmer wegen Einsatzes einer Scheinfirma als Ergebnis einer Betriebsprüfung – Möglichkeiten der Verteidigung

Bauunternehmer sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer sogenannte Scheinfirmen eingesetzt zu haben. Dieser Vorwurf kann nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die Deutsche Rentenversicherung oder das Hauptzollamt entstehen. Besonders dann, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine reine Briefkastenfirma ohne eigene Betriebsstruktur handelt, besteht der Verdacht, dass der Bauunternehmer gezielt eine Umgehung von Sozialversicherungs- und Steuerpflichten beabsichtigt hat. In solchen Fällen drohen gravierende strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 370 AO, 266a StGB).

Ein solches Ermittlungsverfahren stellt für den betroffenen Unternehmer nicht nur ein persönliches Risiko dar, sondern gefährdet auch die wirtschaftliche Stabilität seines Unternehmens. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung mit derartigen Konstellationen und ist mit der Ermittlungs- und Prüfungsarbeit der Behörden bestens vertraut.

Häufige Fallkonstellationen

Der Verdacht einer Scheinfirma ergibt sich häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen durch die Finanzbehörden, wenn sich zeigt, dass der eingesetzte Subunternehmer keine eigenen Beschäftigten hatte, keine nennenswerte Infrastruktur betrieben hat und womöglich steuerlich nicht korrekt registriert war. Typischerweise erfolgen die Rechnungsstellungen der Scheinfirma formal ordnungsgemäß, jedoch ohne tatsächliche wirtschaftliche Substanz. Die ausgezahlten Beträge werden regelmäßig in bar an Arbeitskräfte weitergereicht, die faktisch im Betrieb des Generalunternehmers tätig sind.

In solchen Fällen unterstellen die Ermittlungsbehörden, dass der Bauunternehmer die Existenz des Subunternehmers nur vorgeschoben hat, um Lohnnebenkosten zu sparen und Schwarzarbeit zu verschleiern. Oft ergeben sich entsprechende Hinweise durch Quervergleiche in Rechnungen, Überwachungsmaßnahmen oder Aussagen ehemaliger Mitarbeiter.

Auch wenn der Bauunternehmer sich auf die formale Existenz eines Gewerbescheins oder eine Eintragung im Handelsregister beruft, genügt dies nicht, um eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen. Die Rechtsprechung stellt auf die tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit ab, insbesondere auf die Frage der Eingliederung in den Betrieb und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos beim Subunternehmer (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R).

Die möglichen schwerwiegenden Folgen

Wird dem Bauunternehmer vorgeworfen, mit einer Scheinfirma zusammengearbeitet zu haben, drohen ihm unter anderem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu Kontensperrungen, Durchsuchungen und zur Sicherung von Vermögenswerten führen. Im Falle einer Verurteilung drohen empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen.

Darüber hinaus ordnen die Rentenversicherungsträger regelmäßig die Nachzahlung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Beiträge sind in der Regel rückwirkend für bis zu vier Jahre zu entrichten – bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Auch Lohnsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer werden rückwirkend festgesetzt.

Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich: Selbst bei einem kleinen Bauunternehmen können so Forderungen im sechsstelligen Bereich entstehen. Hinzu kommen Zinsen, Säumniszuschläge und eventuell Regressforderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann drohen, insbesondere wenn dieser seine Kontrollpflichten verletzt oder gar aktiv an der Konstruktion beteiligt war.

Beruflich kann ein Eintrag im Gewerbezentralregister, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder gar der Verlust der Gewerbeerlaubnis die Folge sein. Ein Imageverlust ist zudem kaum zu vermeiden.

Verteidigungsmöglichkeiten – rechtlich fundiert und strategisch klug

Eine effektive Verteidigung setzt ein tiefes Verständnis der rechtlichen und tatsächlichen Struktur von Bauaufträgen voraus. Zentrale Verteidigungsstrategie ist es, den Vorwurf der vorsätzlichen Zusammenarbeit mit einer Scheinfirma zu entkräften. Dabei kann etwa argumentiert werden, dass der Bauunternehmer gutgläubig von der Selbstständigkeit des Subunternehmers ausgegangen ist und sich auf behördliche Registrierungen, Rechnungen und bisherige unbeanstandete Zusammenarbeit verlassen hat.

Es kann hilfreich sein, die Vertragsbeziehungen transparent zu machen und zu belegen, dass der Subunternehmer tatsächlich eigenständig aufgetreten ist, eigenes Material gestellt hat oder auch andere Auftraggeber hatte. Auch Zeugenaussagen über eigenverantwortliches Handeln des Subunternehmers können wertvolle Verteidigungsmittel sein.

Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Statusfeststellung: Ob tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, ist stets eine Einzelfallfrage. Es lohnt sich, hier auch gutachterliche Stellungnahmen einzuholen.

Die Verteidigung kann sich zudem auf die Unverwertbarkeit von Beweismitteln stützen, etwa wenn Durchsuchungen fehlerhaft oder Aussagen unter Druck zustande kamen. Auch Verjährungseinwände sind in vielen Fällen erfolgversprechend.

In geeigneten Konstellationen kann eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft angestrebt werden, die auf eine Einstellung gegen Auflagen oder eine Strafmaßbegrenzung hinausläuft. Auch eine Selbstanzeige kann in Einzelfällen ein probates Mittel sein, um eine Strafverfolgung zu vermeiden – dies bedarf jedoch unbedingt anwaltlicher Beratung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über fundierte Kenntnisse im Umgang mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit und der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen. In zahlreichen Verfahren hat er erfolgreich die Einstellung des Verfahrens oder eine erhebliche Milderung der Strafe erreicht.

Er kennt die Arbeitsweise der Betriebsprüfer, der Steuerfahndung und der Strafverfolgungsbehörden aus langjähriger praktischer Erfahrung. Seine Verteidigungsstrategien sind maßgeschneidert, präzise und diskret. Mandanten schätzen seine ruhige, analytische Vorgehensweise und seine Durchsetzungsstärke gegenüber Behörden und Gerichten.

Rechtsanwalt Junge steht seinen Mandanten in allen Phasen des Verfahrens zur Seite – von der ersten Kontaktaufnahme mit der Behörde über die Akteneinsicht bis hin zur Hauptverhandlung und darüber hinaus. Er setzt sich mit Nachdruck für die Interessen seiner Mandanten ein und nutzt dabei seine gesamte Erfahrung und Fachkompetenz.

Der Einsatz von Subunternehmern gehört in der Baubranche zum Alltag. Umso gefährlicher ist der Vorwurf, es habe sich um eine bloße Scheinfirma gehandelt. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern, sich frühzeitig rechtlich beraten und verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist der richtige Ansprechpartner für Bauunternehmer, die sich in einem komplexen Ermittlungsverfahren behaupten müssen. Seine Spezialisierung im Strafrecht, seine Qualifikation im Steuerstrafrecht und seine jahrelange Erfahrung machen ihn zur ersten Wahl für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Einsatzes von Scheinfirmen.

 

Strafverfahren gegen Bauunternehmer wegen Schwarzarbeit nach einer Zollrazzia – Risiken, Fallkonstellationen und wirksame Verteidigung

Die Bauwirtschaft steht seit Jahren im Fokus der Ermittlungsbehörden, insbesondere wenn es um Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Sozialversicherungsbetrug geht. Regelmäßig führt der Zoll bundesweit koordinierte Großrazzien auf Baustellen durch. Ziel ist es, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Sozialgesetzbuch und insbesondere § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) aufzudecken.

Wird ein Bauunternehmer nach einer solchen Maßnahme mit einem Strafverfahren konfrontiert, steht nicht nur seine persönliche Freiheit auf dem Spiel, sondern oft auch die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens. Eine erfahrene und frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger ist in solchen Fällen unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen derartige Vorwürfe und kennt sowohl die Arbeitsweise der Zollfahndung als auch die rechtlichen und tatsächlichen Spielräume in der Verteidigungspraxis.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis treten regelmäßig bestimmte Konstellationen auf, die die Grundlage strafrechtlicher Ermittlungen gegen Bauunternehmer bilden. Besonders häufig handelt es sich um die Beschäftigung von Arbeitskräften, die nicht bei der Sozialversicherung angemeldet sind. Dies betrifft in besonderem Maße Tagelöhner oder osteuropäische Arbeitskräfte, die entweder ohne gültige Aufenthaltserlaubnis oder ohne ordnungsgemäße Anmeldung beschäftigt werden.

Ein weiteres häufiges Muster ist die teilweise oder vollständige Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Löhne werden zwar ausgezahlt, jedoch nicht korrekt versteuert oder bei den zuständigen Trägern gemeldet. Oftmals erfolgen die Zahlungen bar, was die Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwert.

Ebenso häufig sind Fälle, in denen vermeintliche Subunternehmer eingesetzt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um scheinselbstständige Arbeitskräfte handelt. Diese Konstruktionen sollen in der Regel dazu dienen, Sozialabgaben zu umgehen.

In manchen Fällen werden auch Arbeitszeitnachweise gefälscht oder so manipuliert, dass der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit verschleiert wird. Eine doppelte Buchführung oder sogenannte Schattenkassen, in denen Teile der Einnahmen am offiziellen System vorbeigeschleust werden, runden das Bild ab.

Diese Missstände gelangen häufig durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter, Prüfungen von Sozialversicherungsträgern oder durch gezielte Observationen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ans Licht.

Die typischen Folgen für Bauunternehmer

Die Konsequenzen eines Strafverfahrens wegen Schwarzarbeit sind für betroffene Unternehmer gravierend. Strafrechtlich drohen empfindliche Geldstrafen oder – im Falle eines besonders schweren Falls – sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren, wie es etwa § 266a Abs. 4 StGB vorsieht.

Zivilrechtlich besteht die Verpflichtung zur Nachzahlung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Diese Nachforderungen können sich auf mehrere Jahre rückwirkend beziehen und enorme finanzielle Belastungen darstellen. Die Rechtsprechung hat hierzu wiederholt klargestellt, dass eine rückwirkende Beitragserhebung auch dann zulässig ist, wenn die Beitragspflicht aus einem fingierten Arbeitsverhältnis resultiert (vgl. BSG, Urt. v. 24.03.2021 – B 12 R 15/19 R).

Auch steuerlich können erhebliche Folgen eintreten. So werden regelmäßig Umsatz- und Lohnsteuerbescheide geändert, was zu erheblichen Nachforderungen führt. Hinzu kommen häufig Säumniszuschläge und Zinsen.

Beruflich können betroffene Unternehmer von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, Konzessionen können entzogen und behördliche Betriebsschließungen angeordnet werden. Die unternehmerische Reputation leidet in aller Regel erheblich, was auch langfristig zu wirtschaftlichen Schäden führt.

Nicht selten geraten neben dem Inhaber auch verantwortliche Mitarbeiter, etwa Bauleiter oder Buchhalter, ins Visier der Strafverfolgung.

Verteidigungsmöglichkeiten – Strategie, Erfahrung und Präzision

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt bereits im frühen Ermittlungsstadium. Ziel der Verteidigungsstrategie ist es, die Einleitung eines Hauptverfahrens zu verhindern oder, falls dies nicht möglich ist, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen. Rechtsanwalt Andreas Junge entwickelt hierzu eine präzise und individuelle Strategie.

Zunächst ist eine umfassende Einsicht in die Ermittlungsakte zwingend erforderlich, um die Vorwürfe zu analysieren und gezielt zu entkräften. In vielen Fällen ist bereits die Frage, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, rechtlich zweifelhaft. Die Statusbeurteilung ist regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen, etwa wenn formell ein Subunternehmervertrag vorliegt, tatsächlich jedoch eine Eingliederung in den Betrieb bestand.

Auch die Verwertbarkeit von Beweismitteln kann angezweifelt werden. Dies gilt insbesondere bei Aussagen, die unter informellem Druck oder ohne ordnungsgemäße Belehrung zustande kamen. Observationsberichte und Auswertungen elektronischer Unterlagen sind ebenfalls häufig Angriffspunkte.

In vielen Fällen kann ein fehlender Vorsatz nachgewiesen werden. Gerade im Umgang mit ausländischen Arbeitskräften sind viele Unternehmer mit den rechtlichen Anforderungen überfordert. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – 1 StR 120/22) betont, dass sich aus bloßer organisatorischer Überforderung nicht automatisch ein bedingter Vorsatz herleiten lässt.

Verjährungsfragen können ein weiterer Ansatzpunkt sein. Nicht selten werden Ermittlungen über Jahre hinweg geführt, wobei einzelne Tatvorwürfe bereits verjährt sein können.

In geeigneten Fällen kann auch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen (§ 153a StPO) angestrebt werden. Dies erfordert Verhandlungsgeschick, rechtliches Fachwissen und ein überzeugendes Auftreten gegenüber den Ermittlungsbehörden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Unternehmer, Geschäftsführer und leitende Angestellte in Verfahren wegen Schwarzarbeit, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung. Sein tiefes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und seine Erfahrung im Umgang mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Zollfahndung und den Strafverfolgungsbehörden machen ihn zu einem gefragten Verteidiger in diesen Verfahren.

Er verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse im Steuer- und Sozialversicherungsrecht und entwickelt für jeden Einzelfall eine auf den Mandanten abgestimmte Verteidigungsstrategie. Viele der von ihm geführten Verfahren konnten durch frühzeitige Intervention zur Einstellung gebracht oder in einer für den Mandanten tragbaren Lösung beendet werden.

Mandanten schätzen seine Diskretion, seine Hartnäckigkeit in der Sache und seine ruhige, sachorientierte Herangehensweise.

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit nach Zollrazzien stellen für Bauunternehmer eine erhebliche Gefahr für Freiheit, Vermögen und unternehmerische Zukunft dar. Wer ins Visier der Ermittler gerät, sollte sich nicht auf Zufälle verlassen, sondern frühzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung suchen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht für eine fundierte, diskrete und engagierte Verteidigung. Seine Spezialisierung im Strafrecht und seine umfassende praktische Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden machen ihn zur optimalen Wahl für Unternehmer, die sich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit effektiv verteidigen möchten.

 

Strafverfahren wegen Untreue durch Angestellte- Möglichkeiten der Verteidigung

Die Untreue nach § 266 StGB zählt zu den wirtschaftsstrafrechtlich besonders relevanten Tatbeständen und betrifft nicht nur Führungskräfte oder Geschäftsführer, sondern zunehmend auch Angestellte in Unternehmen. Immer häufiger werden Mitarbeiter verdächtigt, durch unzulässige Verfügungen über Unternehmensvermögen, unberechtigte Zahlungen oder pflichtwidrige Entscheidungen einen finanziellen Nachteil für ihren Arbeitgeber herbeigeführt zu haben.

Ein Strafverfahren wegen Untreue hat für die beschuldigten Angestellten häufig weitreichende Konsequenzen – beruflich, wirtschaftlich und persönlich. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich unter anderem auf Wirtschafts- und Vermögensdelikte spezialisiert. Er verfügt über besondere Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung gegen Untreuevorwürfe.

Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen der Untreue

Der Straftatbestand der Untreue setzt voraus, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. Diese Pflicht kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder einer internen Weisung ergeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei erforderlich:

  • eine konkrete Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen,
  • eine objektive Pflichtverletzung,
  • ein daraus resultierender Vermögensnachteil und
  • zumindest bedingter Vorsatz.

Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall schwer abzugrenzen und bieten Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

In der strafrechtlichen Praxis treten insbesondere folgende Konstellationen im Zusammenhang mit Angestellten auf:

  • Unberechtigte Zahlungen: Mitarbeiter tätigen Überweisungen ohne ordnungsgemäße Freigabe oder an unberechtigte Empfänger.
  • Missbrauch von Firmenkreditkarten: Private Ausgaben werden über die Geschäftskonten abgerechnet.
  • Gefälligkeiten oder Rabatte für Dritte: Kunden oder Lieferanten erhalten entgegen der Unternehmenspolitik finanzielle Vorteile.
  • Verstoß gegen Weisungen: Der Mitarbeiter handelt entgegen eindeutiger arbeitsrechtlicher Vorgaben und verursacht damit Vermögensnachteile.
  • Manipulation von Arbeitszeiten oder Reisekostenabrechnungen: Es werden Stunden oder Auslagen abgerechnet, die nicht angefallen sind.

Diese Fälle werden häufig durch interne Revisionen oder Hinweise von Kollegen aufgedeckt und sodann zur Anzeige gebracht. Die Ermittlungsbehörden reagieren oft mit der Einleitung eines Strafverfahrens und gegebenenfalls Durchsuchungsmaßnahmen.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue kann zu empfindlichen Konsequenzen führen. Dazu zählen:

  • Strafrechtlich: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre.
  • Beruflich: fristlose Kündigung, Eintragung im Führungszeugnis, erschwerter Zugang zu neuen Arbeitsverhältnissen, insbesondere bei vertrauensbasierten Tätigkeiten.
  • Zivilrechtlich: Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers oder Versicherers.
  • Sozial: Reputationsverlust, familiäre und soziale Belastungen.

In der Praxis wiegt der Vorwurf oft schwerer als die objektive Schwere der Tat. Bereits das Ermittlungsverfahren kann für den Beschuldigten existenzbedrohend sein – vor allem wenn Haftbefehle oder vorläufige Maßnahmen (z. B. Kontenpfändung) verhängt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – Fachlich und strategisch fundiert

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue ist komplex und erfordert juristisches Feingefühl. Es sind zahlreiche Ansatzpunkte zu prüfen, um den Tatvorwurf zu entkräften oder zu relativieren:

  • Besteht tatsächlich eine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinne? Viele Arbeitsverhältnisse beinhalten keine hinreichende Vermögensverantwortung im Sinne des § 266 StGB.
  • War die Pflichtverletzung objektiv rechtswidrig oder evtl. durch betriebliche Übung gedeckt?
  • Liegt ein echter Vermögensnachteil vor oder handelt es sich lediglich um formale Verstöße?
  • Gab es einen Vorsatz oder handelt es sich um Fahrlässigkeit? Der Vorsatz ist ein zentraler Aspekt und häufig angreifbar.
  • Ist das Verfahren durch interne Konflikte motiviert oder Ergebnis interner Machtkämpfe?

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf, sondern berücksichtigt auch die internen Strukturen des Unternehmens und mögliche wirtschaftliche Hintergründe. Ziel ist es stets, frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken oder durch eine diskrete Verständigung mit der Staatsanwaltschaft eine strafmildernde Lösung zu erzielen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Andreas Junge über fundierte Erfahrung in der Verteidigung bei Wirtschaftsstraftaten. Seine Mandanten – ob Angestellte, Führungskräfte oder Selbstständige – profitieren von einer zielgerichteten und diskreten Betreuung.

Er kennt die Dynamiken betriebsinterner Konflikte ebenso wie die Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden. In der Kommunikation mit Ermittlern, der Auswertung von Akten und der strategischen Prozessführung zeigt sich seine besondere Kompetenz. Viele Verfahren, die von ihm betreut werden, enden mit einer Einstellung – teils ohne Auflagen – oder mit einer für den Mandanten akzeptablen Lösung.

Sein Ziel ist es stets, die persönliche und berufliche Zukunft seiner Mandanten zu sichern und unangemessene Strafen oder Konsequenzen zu vermeiden.

Ein Strafverfahren wegen Untreue durch Angestellte ist häufig komplex, emotional belastend und mit erheblichen Risiken behaftet. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig kompetente Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung im Strafrecht und seine langjährige Erfahrung im Bereich wirtschaftlicher Delikte die nötige Fachkenntnis und Sensibilität, um Betroffene wirksam zu vertreten. Seine Mandanten profitieren von einer individuellen, diskreten und durchsetzungsstarken Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder in milder Form zu klären.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein – nicht nur für den juristischen, sondern auch für den persönlichen und beruflichen Fortgang des Lebens.

 

Strafverfahren wegen Stalking durch Polizisten- Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Wenn Beamte des Polizeidienstes selbst Ziel strafrechtlicher Ermittlungen werden, ist dies stets ein Vorgang mit erhöhter Öffentlichkeitswirksamkeit und besonderer Tragweite. Das gilt insbesondere für den Vorwurf des Stalkings gemäß § 238 StGB. Wird einem Polizisten vorgeworfen, eine andere Person – häufig die Ex-Partnerin – über längere Zeit belästigt, bedrängt oder überwacht zu haben, geraten gleich zwei Schutzgüter in Konflikt: das Recht auf Privatleben des mutmaßlichen Opfers und das öffentliche Interesse an einer integeren, rechtsstaatlich handelnden Polizei.

Ein solches Strafverfahren kann gravierende Folgen für die Karriere und das Privatleben des Beschuldigten haben. Umso entscheidender ist eine präzise und erfahrene Verteidigung – wie sie Rechtsanwalt Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht regelmäßig erfolgreich führt.

Gesetzliche Grundlagen und Tatbestand

Der Straftatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er ihr wiederholt nachgeht, Kontakt aufzwingt, sie überwacht oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bereits das wiederholte Senden von Nachrichten, das Verfolgen der betroffenen Person oder das ständige Auftauchen an bestimmten Orten kann strafrechtlich relevant sein.

Für Polizeibeamte ergeben sich zusätzliche dienstrechtliche Implikationen. Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann zur Suspendierung, Versetzung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten bestimmte Muster besonders häufig auf, wenn Polizisten wegen Stalking angezeigt werden:

  • Nach dem Ende einer Beziehung sucht der Beamte wiederholt Kontakt zur Ex-Partnerin, etwa über Anrufe, Nachrichten oder durch persönliches Erscheinen am Wohnort oder Arbeitsplatz.
  • Es werden dienstliche Mittel (z. B. polizeiliche Datenbanken, Funkverkehr) genutzt, um Informationen über die betroffene Person zu erhalten oder Bewegungsprofile zu erstellen.
  • Die beschuldigte Person lässt sich zu Äußerungen oder Handlungen hinreißen, die als bedrohlich oder übergriffig gewertet werden.
  • In Einzelfällen werden auch Hilfsmittel wie GPS-Tracker oder Überwachungskameras eingesetzt.

Diese Konstellationen führen häufig zu einer Aussage-gegen-Aussage-Situation. Die Verteidigung hat dann die Aufgabe, die Belastbarkeit und Widerspruchsfreiheit der Aussagen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Beweise beizubringen.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Die Bandbreite der Sanktionen bei einer Verurteilung reicht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, insbesondere wenn erschwerende Umstände wie beharrliches Nachstellen, Androhung von Gewalt oder eine bereits bestehende Schutzanordnung verletzt wurden.

Für Polizeibeamte ist besonders gravierend:

  • Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
  • Suspendierung vom Dienst,
  • Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst,
  • Verlust der Pensionsansprüche im Falle einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verbrechens,
  • Eintragung im Führungszeugnis und mögliche Sperrwirkung für weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Die persönliche und soziale Belastung ist in diesen Fällen erheblich. Auch die mediale Berichterstattung kann sich nachteilig auf das Verfahren und die Reputation des Beschuldigten auswirken.

Verteidigungsmöglichkeiten – die Aussage-gegen-Aussage-Problematik

Ein zentraler Aspekt in Stalkingverfahren ist häufig die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das bedeutet, dass keine objektiven Beweise wie Videos oder Zeugen vorliegen, sondern es auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gegen die des Beschuldigten ankommt.

In solchen Fällen ist eine äußerst sorgfältige Verteidigungsstrategie entscheidend:

  • Widersprüche in den Aussagen müssen herausgearbeitet werden,
  • Glaubwürdigkeitsgutachten können eingeholt oder hinterfragt werden,
  • der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ist lückenlos darzustellen,
  • gegebenenfalls sind entlastende Zeugen zu benennen oder Kommunikationsverläufe vorzulegen,
  • technische Beweise (z. B. Mobilfunkdaten) müssen auf ihre Aussagekraft überprüft werden.

Zudem ist es entscheidend, das Verhalten des Beschuldigten in einen realistischen sozialen Kontext einzuordnen. Viele Vorwürfe entstehen in emotional aufgeladenen Trennungsphasen, die von Missverständnissen, Eifersucht und psychischer Belastung geprägt sind.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf das Strafrecht spezialisiert und verfügt insbesondere in Fällen mit öffentlichkeitswirksamen oder dienstrechtlichen Dimensionen über umfassende Erfahrung. Er kennt die spezifischen Anforderungen, die an die Verteidigung von Polizeibeamten gestellt werden, sowohl in der Kommunikation mit Disziplinarbehörden als auch in der Strafverteidigung.

Er analysiert die Ermittlungsakten präzise, bereitet seine Mandanten intensiv auf Aussagen vor und weiß, wann es sinnvoll ist, zur Sache zu schweigen. Gleichzeitig führt er auf Augenhöhe Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und legt durchdachte Verteidigungskonzepte vor – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung oder mit minimalen Folgen zu beenden.

Seine Mandanten profitieren von seiner Diskretion, seiner juristischen Klarheit und seinem strategischen Weitblick. Gerade für Beamte, deren berufliche Existenz auf dem Spiel steht, ist seine Verteidigung eine wertvolle Hilfe.

Strafverfahren wegen Stalking-Vorwürfen gegen Polizisten sind komplex, brisant und mit erheblichen Risiken verbunden – rechtlich wie persönlich. Umso wichtiger ist es, von Beginn an eine erfahrene Verteidigung auf seiner Seite zu haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner strafrechtlichen Spezialisierung, seiner Kenntnis der dienstrechtlichen Folgen und seinem professionellen Auftreten genau die Unterstützung, die in diesen sensiblen Verfahren benötigt wird. Frühzeitige Beratung und eine konsequente Verteidigung können entscheidend dafür sein, ob ein Verfahren eingestellt wird oder mit nachhaltigen Folgen für das Berufsleben endet.

 

Strafverfahren wegen Falschangaben zur Kreditwürdigkeit- Möglichkeiten der Verteidigung

Die Bonität eines Antragstellers ist das zentrale Kriterium bei der Entscheidung über die Vergabe eines Kredits. Banken, Leasinggesellschaften oder sonstige Kreditgeber verlassen sich dabei auf die Richtigkeit der gemachten Angaben. Werden im Rahmen eines Kreditantrags falsche oder irreführende Informationen abgegeben, kann dies den Verdacht des Kreditbetrugs oder einer sonstigen Straftat begründen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 263 StGB (Betrug), teilweise auch § 265b StGB (Kreditbetrug).

Strafverfahren wegen falscher Angaben zur Kreditwürdigkeit sind keineswegs selten. Sie reichen von fehlerhaften Angaben zu Einkommen oder Beschäftigungsverhältnissen bis hin zur Vorlage gefälschter Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge. Betroffene sehen sich oft mit schwerwiegenden Konsequenzen konfrontiert – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich.

Häufige Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis von Rechtsanwalt Andreas Junge treten insbesondere folgende Konstellationen auf:

  • Ein Kreditnehmer gibt ein höheres Einkommen an, als tatsächlich erzielt wird,
  • es werden Arbeitsverhältnisse angegeben, die nicht bestehen,
  • die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses wird falsch dargestellt,
  • es werden gefälschte Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge vorgelegt,
  • Vermögenswerte werden bewusst falsch angegeben oder verschwiegen,
  • es wird ein gemeinsamer Antrag mit einem Partner gestellt, der tatsächlich nicht zum Haushalt gehört.

Oft geschieht dies nicht aus krimineller Energie, sondern aus Unkenntnis oder aus dem Druck heraus, eine Finanzierung zu sichern – etwa für eine Wohnung, ein Auto oder eine notwendige Umschuldung. Die strafrechtliche Relevanz kann dennoch erheblich sein.

Strafrechtliche Bewertung und mögliche Folgen

Je nach Fallgestaltung kann bereits eine einzige unwahre Angabe als (versuchter) Betrug nach § 263 StGB oder als Kreditbetrug nach § 265b StGB gewertet werden. Der Unterschied liegt vor allem darin, ob ein Kredit bereits ausgereicht wurde oder lediglich beantragt wurde.

Bei einem Verstoß drohen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (bei § 265b StGB) bzw. sogar bis zu zehn Jahren bei § 263 StGB,
  • Eintragung ins Führungszeugnis und Bundeszentralregister,
  • Verlust des Kredits oder dessen sofortige Rückforderung,
  • Kündigung des Darlehensvertrags und Verwertung von Sicherheiten,
  • mögliche negative Schufa-Einträge,
  • arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Angestellten im Bank- oder öffentlichen Dienst.

Verteidigungsmöglichkeiten – Präzise Prüfung der Umstände

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Kreditbetrugs oder unzutreffender Angaben zur Bonität setzt eine genaue Prüfung der Akten und des Sachverhalts voraus. Wichtige Ansatzpunkte sind:

  • Lag tatsächlich eine vorsätzliche Täuschung vor oder nur ein Irrtum oder Missverständnis?
  • War der Empfänger der Angaben tatsächlich getäuscht, und beruhte die Kreditvergabe ausschließlich auf diesen Angaben?
  • Gab es eine objektive Schadensverursachung für das Kreditinstitut?
  • Ist eine strafrechtliche Bewertung überhaupt gerechtfertigt, oder handelt es sich eher um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung?

Nicht selten lässt sich durch eine frühzeitige anwaltliche Intervention eine Einstellung des Verfahrens – etwa gegen Auflagen – erreichen. Gerade wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und der Kredit bereits zurückgeführt wurde, zeigen sich viele Staatsanwaltschaften vergleichsweise kompromissbereit.

Besonderheiten bei Online-Krediten

Immer häufiger spielen digitale Verfahren eine Rolle: Kreditanträge werden vollständig online abgewickelt, und die eingereichten Dokumente sind meist gescannte Dateien oder Uploads. Auch hier kann der Vorwurf der Fälschung im Raum stehen, etwa wenn Dokumente mit Software bearbeitet wurden.

Die Beweisführung gestaltet sich jedoch in digitalen Fällen oft komplex. So ist zu klären:

  • Wer konkret den Antrag eingereicht hat,
  • ob Manipulationen zweifelsfrei nachweisbar sind,
  • ob Dritte beteiligt waren (z. B. Kreditvermittler),
  • ob das System eine Prüfung der Originalität der Unterlagen vorsah.

Hier kann eine versierte Verteidigung entscheidend sein, um technische Details korrekt einzuordnen und Angriffsflächen gegenüber der Beweiserhebung aufzuzeigen.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren erfolgreich in der Verteidigung von Mandanten tätig, die mit dem Vorwurf des Betrugs oder verwandter Straftatbestände konfrontiert sind. Seine besondere Expertise im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts qualifiziert ihn in besonderem Maße für komplexe Sachverhalte wie Kreditbetrug, Urkundsdelikte oder Täuschungshandlungen im wirtschaftlichen Kontext.

Durch seine gezielte Analyse der Fallakte, seine professionelle Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und seine prozesserprobte Verhandlungsstärke gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder strafmildernde Umstände herauszuarbeiten.

Mandanten profitieren von seiner persönlichen Betreuung, seiner klaren Strategie und seiner Fähigkeit, selbst komplexe wirtschaftliche Sachverhalte juristisch einzuordnen und für das Gericht nachvollziehbar darzustellen.

Falschangaben im Rahmen von Kreditanträgen können gravierende strafrechtliche Folgen haben – auch wenn der Schaden für das Kreditinstitut gering ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Ein frühzeitiges Einschalten eines spezialisierten Verteidigers wie Rechtsanwalt Andreas Junge kann entscheidend dafür sein, ob das Verfahren eingestellt wird, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt und ob eine empfindliche Strafe vermieden werden kann.

Gerade bei wirtschaftlich motivierten Vorwürfen gilt: Je besser die Vorbereitung und die anwaltliche Strategie, desto größer die Chancen auf einen glimpflichen Ausgang. Wer sich dem Vorwurf eines Kreditbetrugs oder von Falschangaben zur Bonität ausgesetzt sieht, sollte daher nicht zögern, kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch Vorlage gefälschter Arbeitszeugnisse und Qualifikationen- Möglichkeiten der Verteidigung

In der heutigen Arbeitswelt wird der Nachweis von Qualifikationen, beruflicher Erfahrung und Ausbildung immer wichtiger. Arbeitgeber fordern regelmäßig Arbeitszeugnisse, Schulabschlüsse, Ausbildungsnachweise oder Hochschulzertifikate – oftmals als Grundlage für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern. Doch in manchen Fällen geraten Personen in ein Strafverfahren, weil sie sich bei einer Bewerbung gefälschter Unterlagen bedienen. Dies kann als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB geahndet werden – mit zum Teil erheblichen Konsequenzen.

Das Vorlegen gefälschter Zeugnisse, Diplome oder Bescheinigungen stellt in strafrechtlicher Hinsicht eine besonders ernstzunehmende Handlung dar, da es nicht nur den konkreten Arbeitgeber täuscht, sondern auch das Vertrauen in die Integrität beruflicher Qualifikationen untergräbt. Besonders problematisch sind solche Verfahren, wenn die betroffene Person bereits im Arbeitsverhältnis tätig ist oder in eine Position mit besonderer Verantwortung gelangen möchte.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis von Rechtsanwalt Andreas Junge zeigen sich immer wieder ähnliche Ausgangssituationen:

  • Ein Bewerber legt ein gefälschtes Arbeitszeugnis vor, um bessere Chancen auf eine Position zu erhalten,
  • es wird ein nicht erworbener Hochschulabschluss oder eine Qualifikation vorgetäuscht,
  • ein Zertifikat über eine Weiterbildung oder Berufsausbildung wird gefälscht oder verfälscht,
  • bei einer Bewerbung im Gesundheitswesen oder in der Pflege wird ein nachgemachtes Zeugnis verwendet,
  • die Unterlagen enthalten tatsächlich erworbene Qualifikationen, wurden jedoch im Wortlaut oder bei den Bewertungen eigenmächtig verändert.

Solche Handlungen bleiben nicht immer folgenlos – insbesondere dann, wenn sie im Rahmen einer internen Überprüfung oder nach einer anonymen Anzeige auffallen.

Rechtlicher Hintergrund – § 267 StGB

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist erfüllt, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Bei Bewerbungen kommt regelmäßig das „Gebrauchen“ einer gefälschten Urkunde zum Tragen, also das bewusste Vorlegen im Rahmen eines Auswahlverfahrens.

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstaten kann sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen. Zudem können disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen hinzukommen – etwa eine fristlose Kündigung oder ein Eintrag in das Führungszeugnis.

Mögliche Folgen für die Beschuldigten

Die juristischen und persönlichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung sind erheblich:

  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft,
  • Durchsuchung der Wohn- oder Arbeitsräume bei Verdacht auf systematische Fälschung,
  • Verlust des Arbeitsplatzes oder Rücknahme des Stellenangebots,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister und negative Auswirkungen auf zukünftige Bewerbungen,
  • bei öffentlichen Berufen (z. B. Lehrer, Beamte, medizinisches Personal) drohen zusätzliche Disziplinarverfahren oder Widerruf der Berufszulassung,
  • im schlimmsten Fall: eine strafrechtliche Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Gerade für junge Berufseinsteiger oder Personen mit familiären Verpflichtungen kann ein solches Verfahren existenzielle Auswirkungen haben.

Verteidigungsmöglichkeiten – Differenzierte Betrachtung der Umstände

Die erfolgreiche Verteidigung in Fällen der Urkundenfälschung beginnt mit einer präzisen Analyse der vorgeworfenen Handlung und der vorhandenen Beweismittel. Wichtige Aspekte, die Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig prüft, sind:

  • Ist tatsächlich eine unechte oder verfälschte Urkunde verwendet worden?
  • Lag beim Beschuldigten ein Täuschungsvorsatz vor, oder handelte es sich um ein Versehen oder eine unkritische Übernahme?
  • Ist die Urkunde tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht worden, oder kam es nie zu einer tatsächlichen Verwendung?
  • Gibt es mildernde Umstände – z. B. soziale Notlagen oder familiärer Druck?

In manchen Fällen gelingt es durch geschickte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und fundierte rechtliche Argumentation, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – z. B. gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Auflagen.

Zudem wird von Seiten der Verteidigung darauf hingewirkt, die Auswirkungen auf das Berufsleben des Mandanten so gering wie möglich zu halten – insbesondere wenn keine Vorstrafen vorliegen und die Handlung einen einmaligen Ausrutscher darstellt.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Betrugs- und Urkundsdelikten. Er kennt die rechtlichen Feinheiten ebenso wie die taktischen Möglichkeiten, ein Verfahren möglichst unauffällig und schadensminimierend zu gestalten.

Insbesondere in Fällen, in denen die berufliche Zukunft oder eine geplante Karriere auf dem Spiel steht, arbeitet er eng mit seinen Mandanten zusammen, um den konkreten Lebenshintergrund, die Motivation und mögliche Auswege aufzuzeigen. Seine zielgerichtete Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, seine genaue Analyse der Fallakten und sein professionelles Auftreten in Verhandlungen oder vor Gericht sind Garant für eine effektive Strafverteidigung.

Ein Strafverfahren wegen der Vorlage gefälschter Zeugnisse oder Qualifikationen ist kein Kavaliersdelikt – es kann empfindliche persönliche, strafrechtliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, in einem solchen Fall frühzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen ein erfahrener und hochspezialisierter Verteidiger zur Seite, der sowohl juristisch als auch menschlich überzeugt. Seine zielorientierte Verteidigung ist auf Diskretion, Schadensbegrenzung und effektive rechtliche Argumentation ausgerichtet – ein klarer Vorteil für alle, die sich mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert sehen.