FAQ: Insolvenzverschleppung und Beitragsrückstände bei Krankenkassen

Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person nicht rechtzeitig Insolvenz anmeldet, obwohl Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Nach § 15a InsO muss dies innerhalb von drei Wochen erfolgen.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei dauerhaft ausbleibenden Zahlungen an Krankenkassen wird dieser Zustand schnell vermutet.

Was ist Vorenthalten von Arbeitsentgelt?

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abführt. Dies gilt auch, wenn zwar die Nettolöhne gezahlt werden, die Beiträge an die Krankenkassen aber ausbleiben.

Welche Folgen drohen bei einem Strafverfahren?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen:

  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • berufsrechtliche Konsequenzen,
  • Verlust der Gewerbeerlaubnis,
  • zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen,
  • ggf. ein Berufsverbot.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

In der Regel melden die Krankenkassen ausbleibende Zahlungen direkt der Staatsanwaltschaft. Auch Betriebsprüfungen oder Hinweise von Steuerberatern können Auslöser sein.

Was sind typische Konstellationen?

  • Beiträge zur Sozialversicherung werden über Monate nicht abgeführt,
  • keine Beitragsnachweise mehr eingereicht,
  • bewusste Priorisierung anderer Gläubiger,
  • Anmeldung von Arbeitnehmern wird verzögert.

Wie kann man sich verteidigen?

Die Verteidigung prüft insbesondere:

  • den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife,
  • mögliche Sanierungsversuche,
  • Kenntnis und Vorsatz,
  • Einhaltung von Beratungspflichten.

Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder die Sanktionen zu minimieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie haben langjährige Erfahrung mit Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträgen. Ihre wirtschaftsrechtliche Kompetenz und ihre bundesweite Tätigkeit machen sie zu den richtigen Ansprechpartnern in dieser komplexen Materie.

Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung bei Rückständen gegenüber Krankenkassen- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt!

Für viele Unternehmer und Geschäftsführer ist die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens ein langwieriger Prozess. Zahlungsengpässe entstehen oft schleichend, insbesondere wenn laufende Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht mehr erfüllt werden können. Werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht pünktlich abgeführt, drohen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch ein strafrechtlich relevanter Vorwurf: die Insolvenzverschleppung in Kombination mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Besonders häufig geraten Geschäftsführer von GmbHs oder UG haftungsbeschränkt in den Fokus von Ermittlungen, wenn sie in der Krise die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen können, aber dennoch nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen. Die Folge ist oft ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung oder Beitragsvorenthaltung.

Wann beginnt die Insolvenzverschleppung?

Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, liegt eine Insolvenzverschleppung vor – eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann.

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr dauerhaft begleichen kann. Bei den Sozialabgaben ist dies besonders leicht nachvollziehbar, da die Krankenkassen monatlich Beitragsnachweise einfordern. Sobald die Rückstände mehrere Monate andauern oder Mahnungen ignoriert werden, wird regelmäßig ein Anfangsverdacht bejaht.

Typische Fallkonstellationen

Häufige Konstellationen in der Praxis sind:

Ein Geschäftsführer zahlt zwar noch Mieten und Lieferanten, spart aber gezielt die Beiträge zur Krankenkasse ein, um die Liquidität aufrechtzuerhalten. Oder es werden längere Zeit keinerlei Beitragsnachweise mehr eingereicht. In anderen Fällen wird die Anmeldung zur Sozialversicherung bewusst verzögert, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst eingetreten ist.

Solche Fälle können auch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Denn im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung darf er Beitragsrückstände nicht zulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit absehbar ist.

Ablauf des Strafverfahrens

Ermittelt wird meist aufgrund von Meldungen der Krankenkassen oder Betriebsprüfungen der Rentenversicherung. Sobald Beiträge dauerhaft nicht gezahlt werden, informiert die Krankenkasse regelmäßig die Staatsanwaltschaft. Diese leitet dann ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt ein.

Die Ermittlungen konzentrieren sich auf:

  • Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in den letzten Monaten,
  • die konkrete Höhe und Dauer der Beitragsrückstände,
  • Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife,
  • Kenntnisse und Entscheidungen der Geschäftsführung,
  • Dokumentation der Geschäftsabläufe und ggf. die Rolle von Steuerberatern.

In diesem Zusammenhang kann es auch zu Durchsuchungen, der Sicherstellung von Unterlagen und der Befragung von Mitarbeitenden kommen.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Insolvenzverschleppung allein wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In Verbindung mit § 266a StGB drohen jedoch weitere Sanktionen, insbesondere dann, wenn längerfristig und in erheblichem Umfang Beiträge nicht abgeführt wurden.

Darüber hinaus können berufsrechtliche Konsequenzen entstehen, z. B. Verlust der Gewerbeerlaubnis oder der Eintrag ins Gewerbezentralregister. Auch eine zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen für nicht abgeführte Beiträge ist möglich. In besonders schweren Fällen droht sogar ein Berufsverbot.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung setzt an mehreren Punkten an. Zentrale Fragen sind:

  • War der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erfüllt?
  • Hat der Beschuldigte die Fristen zur Antragstellung überschritten?
  • Gab es Sanierungsbemühungen oder rechtliche Beratung?
  • Bestehen wirtschaftliche oder personelle Ursachen für die Verzögerung?
  • Liegt eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung wirklich vor?

Gerade im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Krise und rechtlichen Pflichten ist die genaue Aufarbeitung der Fakten entscheidend. Eine sachgerechte und frühzeitige anwaltliche Vertretung kann hier entscheidende Vorteile bringen.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gerade im Bereich der Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträge vertreten sie bundesweit Mandanten mit fundiertem wirtschaftlichen Verständnis und juristischer Präzision.

Durch die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Wirtschaftsprüfern können sie auch komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge aufarbeiten und so eine effektive und diskrete Verteidigung sicherstellen.

FAQ: Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor?

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand durch eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einen anderen Menschen verletzt. Es reicht aus, dass die Tat vermeidbar gewesen wäre, wenn der Fahrer die geltenden Verkehrsregeln beachtet hätte.

Muss ich mit einem Strafverfahren rechnen, auch wenn es sich um einen Unfall handelt?

Ja. Sobald eine Person bei einem Unfall verletzt wird, wird in der Regel automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet – selbst wenn es sich um eine geringfügige Verletzung handelt und keine Absicht vorlag.

Welche typischen Fehler führen zu einem solchen Verfahren?

Häufige Ursachen sind:

  • Missachtung der Vorfahrt,
  • zu hoher Geschwindigkeit,
  • unachtsames Abbiegen oder Einfädeln,
  • zu geringer Abstand,
  • Ablenkung durch Handy oder andere Fahrzeugsysteme,
  • unangepasste Fahrweise bei schlechten Wetterverhältnissen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In der Praxis erhalten Ersttäter meist eine Geldstrafe. Es drohen aber auch ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gibt es auch zivilrechtliche Folgen?

Ja. Die Haftpflichtversicherung reguliert zwar grundsätzlich den Schaden, kann aber bei grober Fahrlässigkeit Regressforderungen gegen den Fahrer stellen. Zudem können Schmerzensgeldansprüche oder zivilrechtliche Klagen folgen.

Was sollte ich tun, wenn ich ein Anhörungsschreiben erhalte?

Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht. Eine professionelle Einschätzung der Beweislage und die Wahl der richtigen Verteidigungsstrategie sind entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und haben umfassende Erfahrung mit verkehrsrechtlichen Strafverfahren. Sie wissen, worauf es bei der Verteidigung in solchen Fällen ankommt, und kämpfen engagiert für den Erhalt der Fahrerlaubnis und eine möglichst diskrete Verfahrenslösung. Ihr strategisches Vorgehen, die Zusammenarbeit mit Gutachtern und ihre bundesweite Tätigkeit machen sie zu den optimalen Ansprechpartnern.

 

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt!

Ein Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Wer bei einem Verkehrsunfall eine andere Person verletzt, sieht sich schnell mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fahrradfahrer, Fußgänger, Mitfahrer oder Insassen eines anderen Fahrzeugs handelt. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist dann in der Regel unvermeidlich.

Viele Betroffene unterschätzen die Tragweite eines solchen Vorwurfs, da sie keine kriminelle Absicht hatten. Doch gerade im Verkehrsrecht ist der Maßstab an die Sorgfaltspflicht hoch. Fehler wie eine kurze Unachtsamkeit, zu geringer Sicherheitsabstand oder eine Überschreitung der Geschwindigkeit können ausreichen, um eine strafrechtliche Verantwortung zu begründen.

Die rechtlichen Grundlagen

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Strafbar macht sich, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht. Im Straßenverkehr geschieht dies typischerweise durch Verkehrsverstöße, etwa durch Missachtung der Vorfahrt, Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit oder Nichtbeachten von Ampelregelungen.

Fahrlässigkeit bedeutet dabei, dass der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es muss also nicht mit Absicht gehandelt worden sein. Vielmehr genügt, dass der Unfall bei Beachtung der geltenden Verkehrsregeln vermeidbar gewesen wäre.

Mögliche Fallkonstellationen

Die Vielfalt der denkbaren Unfallkonstellationen ist groß. Häufige Fälle sind etwa:

Ein Autofahrer übersieht beim Abbiegen einen Radfahrer im toten Winkel und stößt mit diesem zusammen. Oder ein Fahrer missachtet ein Stoppschild und es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug, wobei ein Insasse verletzt wird. Auch das Auffahren auf ein voranfahrendes Auto mit Personenschaden kann bereits eine fahrlässige Körperverletzung begründen.

Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen Kinder oder ältere Menschen verletzt werden, etwa weil der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war oder das Fahrverhalten nicht an die Witterungsbedingungen angepasst hat.

Der Ablauf des Strafverfahrens

Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden wird in der Regel automatisch ein Ermittlungsverfahren durch die Polizei eingeleitet. Dabei werden Unfallberichte, Zeugenaussagen und gegebenenfalls Gutachten eingeholt. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Der Beschuldigte erhält meist ein Anhörungsschreiben. Hierbei ist Vorsicht geboten: Unbedachte Aussagen können später gegen ihn verwendet werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor einer Äußerung anwaltlichen Rat einzuholen.

Wenn sich der Anfangsverdacht erhärtet, kann es zur Anklage vor dem Strafgericht kommen. Bei minder schweren Fällen wird das Verfahren allerdings häufig gegen Auflage eingestellt.

Mögliche Folgen einer Verurteilung

Die Strafe bei einer fahrlässigen Körperverletzung reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In den meisten Fällen wird bei Ersttätern jedoch eine Geldstrafe verhängt. Hinzu kommt in vielen Fällen ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere wenn grobe Verstöße gegen Verkehrsregeln nachgewiesen werden.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere Konsequenzen: Eintrag ins Bundeszentralregister, erhöhte Versicherungskosten oder Regressforderungen der Haftpflichtversicherung, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung setzt an mehreren Punkten an. Entscheidend ist die Prüfung, ob dem Fahrer wirklich ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten zur Last gelegt werden kann. In vielen Fällen sind Verkehrsunfälle auch durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer mitverursacht worden oder auf eine unklare Verkehrssituation zurückzuführen.

Ein Verkehrsgutachten kann etwa belegen, dass der Unfall trotz korrektem Verhalten nicht vermeidbar war. Auch kann die Art der Verletzung und deren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen eine Rolle spielen. Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest die Folgen für den Beschuldigten so gering wie möglich zu halten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung bei verkehrsbezogenen Straftaten. Sie kennen die komplexen Abläufe solcher Ermittlungsverfahren ebenso wie die juristischen und menschlichen Herausforderungen, denen Beschuldigte gegenüberstehen. Ihre bundesweite Tätigkeit, ihr strategisches Vorgehen und ihre enge Zusammenarbeit mit technischen Sachverständigen ermöglichen es ihnen, auch in schwierigen Konstellationen die Interessen ihrer Mandanten effektiv zu vertreten.

Ob es um den Erhalt der Fahrerlaubnis, die Abwendung einer strafrechtlichen Verurteilung oder um die Minimierung berufsrechtlicher Risiken geht – Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen für fundierte Beratung, zielgerichtete Verteidigung und diskretes Handeln.

Ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist für die Betroffenen meist mit großer Unsicherheit verbunden. Wer ohne Absicht in eine solche Situation geraten ist, steht plötzlich vor einem Strafverfahren mit möglicherweise erheblichen Folgen. In dieser Lage ist frühzeitige, kompetente anwaltliche Hilfe entscheidend, um Fehler zu vermeiden und das Verfahren strategisch zu beeinflussen.

Insbesondere wenn es um den Erhalt der Fahrerlaubnis oder berufliche Konsequenzen geht, lohnt sich die Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht.

 

FAQ: Ermittlungsverfahren und Kontopfändung wegen Geldwäsche

Wann droht ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche?

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald konkrete Hinweise bestehen, dass Geld aus einer Straftat stammt und in den regulären Finanzkreislauf eingeschleust wurde. Es reicht bereits ein Anfangsverdacht aus – zum Beispiel bei auffälligen Geldbewegungen oder Hinweisen der Bank.

Muss die Vortat feststehen?

Nein. Es ist nicht erforderlich, dass die zugrundeliegende Straftat (etwa Betrug, Steuerhinterziehung, Drogenhandel) bereits nachgewiesen ist. Es genügt, wenn objektive Umstände für eine rechtswidrige Herkunft sprechen und der Verdacht besteht, dass der Betroffene dies wusste oder hätte erkennen müssen.

Welche Maßnahmen drohen bei einem Geldwäscheverdacht?

Typische Maßnahmen sind:

  • Kontopfändung,
  • Vermögensarrest,
  • Durchsuchung der Wohnung oder Firma,
  • Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Daten,
  • Vernehmung des Beschuldigten oder Dritter.

Warum wird das Konto sofort gesperrt?

Zur Sicherung einer möglichen Einziehung (also der staatlichen Einbehaltung verdächtiger Gelder) kann das Konto bereits im Ermittlungsverfahren vollständig blockiert werden. Dies geschieht oft ohne vorherige Anhörung, um eine Vermögensverschiebung zu verhindern.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Auch eine empfindliche Geldstrafe, Eintrag ins Strafregister und berufliche Konsequenzen sind möglich.

Wie kann man sich verteidigen?

Wichtig ist die sofortige anwaltliche Beratung. Ziel der Verteidigung ist es:

  • die Herkunft der Gelder plausibel zu erklären,
  • fehlende Kenntnis oder Leichtfertigkeit nachzuweisen,
  • Beweisverwertungsverbote zu prüfen,
  • eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder
  • das Ausmaß einer Sanktion zu begrenzen.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger?

Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und haben besondere Erfahrung mit Geldwäsche- und Wirtschaftsstrafverfahren. Sie analysieren komplexe Finanzstrukturen, arbeiten eng mit Gutachtern zusammen und vertreten ihre Mandanten bundesweit mit strategischem Geschick, juristischer Tiefe und absoluter Diskretion.

 

Ermittlungsverfahren und Kontopfändung wegen des Verdachts der Geldwäsche- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Geldwäsche im Fokus der Ermittlungsbehörden

Geldwäsche gehört zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten, die zunehmend im Zentrum polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen stehen. Die Finanzaufsichtsbehörden und die Staatsanwaltschaften in Deutschland gehen inzwischen mit großer Entschlossenheit gegen den Verdacht der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Dabei reicht bereits ein Anfangsverdacht, um tiefgreifende Ermittlungsmaßnahmen wie Kontopfändungen, Vermögensarreste und Wohnungsdurchsuchungen einzuleiten – oft noch bevor ein konkreter Tatnachweis vorliegt.

Für Betroffene bedeutet dies nicht nur strafrechtlichen Druck, sondern auch weitreichende wirtschaftliche und persönliche Folgen. Besonders problematisch ist: Auch gutgläubige Personen können ins Visier geraten, etwa durch eine unbedachte Transaktion oder durch die Nutzung von Konten mit zweifelhafter Geldherkunft.

Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen und in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden sollen oder wurden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Vortat – also die eigentliche strafbare Herkunft des Geldes – bereits abschließend nachgewiesen ist.

Typische Auslöser für ein Ermittlungsverfahren sind:

  • Verdächtige Geldbewegungen auf Konten, insbesondere Bareinzahlungen oder Transaktionen ohne wirtschaftlich nachvollziehbaren Hintergrund,
  • Meldungen der Financial Intelligence Unit (FIU), etwa durch Banken nach dem Geldwäschegesetz (GwG),
  • Hinweise aus internationalen Kooperationen (z. B. Europol, Interpol),
  • auffällige Aktivitäten in Zusammenhang mit Kryptowährungen,
  • Bargeldtransfers ins Ausland ohne erkennbare wirtschaftliche Grundlage.

Besonders häufig sind Konstellationen betroffen, in denen Privatpersonen Konten für Dritte zur Verfügung stellen („Finanzagenten“) oder Unternehmen Transaktionen durchführen, deren Herkunft nicht ausreichend dokumentiert ist.

Ablauf des Ermittlungsverfahrens

Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens folgen in der Regel umfangreiche Maßnahmen:

– Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen, – Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Speichermedien, – Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, – Einholung von Bankauskünften und Analyse von Kontoauszügen, – Sperrung und Pfändung von Bankkonten, – Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung eines potenziellen Einziehungsanspruchs.

Die betroffenen Personen erfahren oft überraschend durch eine Kontopfändung oder eine Hausdurchsuchung von dem gegen sie gerichteten Vorwurf. Die wirtschaftlichen Folgen – z. B. durch die Blockierung des gesamten Zahlungsverkehrs – können existenzbedrohend sein.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Geldwäsche nach § 261 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder bandenmäßiger Begehung – kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Zusätzlich drohen: – Einziehung des gesamten Geldbetrags, unabhängig vom Anteil des eigenen Vorteils, – Eintrag ins Bundeszentralregister, – Berufsrechtliche Konsequenzen, z. B. bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Beamten, – Kreditkündigungen oder Schufa-Einträge, – Existenzbedrohung durch Vermögenssperren und Rufschädigung.

Verteidigungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche ist vielschichtig. Häufig ist unklar, ob dem Beschuldigten die illegale Herkunft der Gelder bekannt war oder ob er diese zumindest hätte erkennen können. Entscheidend ist oft, ob er leichtfertig gehandelt hat oder ob objektive Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Im Zentrum der Verteidigung steht daher: – die genaue Analyse der Herkunft und der Verwendung der betroffenen Gelder, – die Aufklärung über die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktionen, – die Entkräftung des Verdachts einer Kenntnis oder Leichtfertigkeit, – die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Pfändungs- und Arrestmaßnahmen, – das frühzeitige Einwirken auf die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens.

In vielen Fällen kann durch gezielte Nachweise oder durch kooperative Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden eine Entlastung des Beschuldigten erreicht werden. Auch die Rückgabe gepfändeter Gelder ist bei erfolgreicher Verteidigung möglich.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über besondere Erfahrung im Bereich der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche. Gemeinsam verteidigen sie bundesweit Mandanten, die mit Ermittlungsverfahren und Kontopfändungen konfrontiert sind. Beide kennen die komplexen Abläufe finanzgerichtlicher Ermittlungen und sind spezialisiert auf die effektive Abwehr von Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz.

Sie kennen die Strukturen und Anforderungen der Finanzermittlungen und arbeiten eng mit IT- und Finanzsachverständigen zusammen, um komplexe Sachverhalte schnell zu durchdringen und entlastende Beweise zu sichern. und arbeitet eng mit IT- und Finanzsachverständigen zusammen, um komplexe Sachverhalte schnell zu durchdringen und entlastende Beweise zu sichern. Ziel ihrer Verteidigung ist es stets, Verfahren frühzeitig zu beenden, wirtschaftliche Schäden abzuwehren und eine Anklage zu vermeiden – dabei agieren sie diskret, strategisch und mit einem klaren Fokus auf die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen ihrer Mandanten.

Strafverfahren wegen Stalking – Besonderheiten, Risiken und Verteidigungschancen

Der Vorwurf des Stalkings – oft unterschätzt, häufig belastend

Der strafrechtliche Vorwurf des Stalkings (§ 238 StGB – Nachstellung) wird in der Praxis häufig unterschätzt. In der öffentlichen Wahrnehmung wird der Begriff oft ungenau verwendet. Tatsächlich handelt es sich aber um einen ernstzunehmenden Straftatbestand, der regelmäßig zu Ermittlungsverfahren, strafrechtlichen Sanktionen, Kontaktverboten und mitunter zu empfindlichen Freiheitsstrafen führen kann.

Betroffen sind häufig Personen, die in einer emotional aufgeladenen Trennungssituation stehen – Partner, ehemalige Freunde, Arbeitskollegen oder Nachbarn. Gerade in solchen Fällen ist das Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch menschlich und psychologisch besonders sensibel. Eine spezialisierte, erfahrene Verteidigung ist daher unerlässlich.

Was ist strafbares Stalking im Sinne des § 238 StGB?

Der Straftatbestand der Nachstellung ist erfüllt, wenn jemand einer anderen Person wiederholt nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Die Tathandlungen können dabei sehr unterschiedlich sein:

– wiederholtes Auflauern an der Wohnung oder am Arbeitsplatz, – unerwünschte Telefonate, Nachrichten oder E-Mails, – das Versenden von Geschenken oder Briefen, – Beobachtung, Verfolgung oder heimliches Fotografieren, – Einschaltung Dritter zur Kontaktaufnahme, – Bedrohungen oder üble Nachrede in sozialen Netzwerken.

Eine Strafbarkeit liegt nur dann vor, wenn diese Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das bedeutet: Die betroffene Person muss sich beispielsweise gezwungen sehen, umzuziehen, den Arbeitsplatz zu wechseln oder ihr soziales Umfeld zu verändern.

Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2017 ist nicht mehr erforderlich, dass die Nachstellung „beharrlich“ erfolgt – es genügt bereits, wenn die Tathandlung einmal geeignet ist, die Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren wegen Stalking beginnt häufig mit einer Strafanzeige durch das vermeintliche Opfer. Die Polizei nimmt eine Gefährdungseinschätzung vor, sichert gegebenenfalls Beweise (z. B. Chatverläufe, E-Mails, Zeugenaussagen) und kann einstweilige Schutzmaßnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung veranlassen.

Die Staatsanwaltschaft prüft sodann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. In vielen Fällen kommt es zur Anklage – gerade dann, wenn bereits frühzeitig der Eindruck entsteht, dass das Verhalten systematisch oder mit Einschüchterungsabsicht erfolgt ist. Das Strafverfahren wird häufig begleitet von zivilrechtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa wenn die Tat unter Einsatz von Gewalt erfolgt oder das Opfer besonders schwer betroffen ist – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Daneben können folgende Konsequenzen entstehen: – Eintrag ins Bundeszentralregister, – Verlust des Arbeitsplatzes oder Studienplatzes, – familienrechtliche Nachteile (z. B. beim Sorge- oder Umgangsrecht), – psychische Belastungen durch öffentliche Bloßstellung, – Einschränkungen durch richterliche Schutzanordnungen.

Selbst der bloße Verdacht kann erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere bei Lehrern, Beamten oder Personen im öffentlichen Dienst. Auch soziale Ausgrenzung, Rufschädigung und familienrechtliche Nebenwirkungen treten häufig auf.

Verteidigungsmöglichkeiten – individuelle Lösungen statt Pauschalreaktionen

Ein Strafverfahren wegen Stalking erfordert eine differenzierte Verteidigung. Zentral ist die Frage, ob die nachgewiesenen Handlungen tatsächlich geeignet waren, die Lebensführung des vermeintlichen Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Auch der Kontext der Beziehung, die Motivation und die psychische Situation beider Beteiligten müssen berücksichtigt werden.

Oft bestehen Missverständnisse, etwa wenn Kontaktversuche mit Rückgewinnungsabsicht oder emotionaler Verzweiflung fehlinterpretiert werden. In anderen Fällen ist die Beweislage dünn, widersprüchlich oder emotional aufgeladen.

Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in jedem Fall darauf, auch die psychischen Besonderheiten beider Seiten – sowohl des Beschuldigten als auch des vermeintlichen Opfers – zu erfassen und die Gesamtsituation menschlich wie juristisch realistisch zu bewerten.

In der Verteidigung kann unter anderem geprüft werden: – Ist der Vorwurf überhaupt konkret belegbar? – Gab es eine beidseitige Kommunikation? – Liegen zivilrechtliche Eskalationen zugrunde? – Ist eine außergerichtliche Klärung möglich? – Gibt es Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO)?

Ziel ist es stets, das Verfahren frühzeitig zu beenden, einer Anklage entgegenzuwirken oder zumindest eine Einstellung oder milde Sanktion zu erreichen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über jahrzehntelange praktische Erfahrung in der Verteidigung in Stalking-Verfahren. Er verteidigt bundesweit, kennt die besonderen Dynamiken solcher Verfahren und geht mit großer Sorgfalt, Diskretion und menschlichem Verständnis vor.

Sein Ansatz beruht auf fundierter rechtlicher Analyse und psychologischer Sensibilität – gerade in Fällen, in denen die Kommunikation, Beziehung und individuelle Wahrnehmung zwischen den Beteiligten zentraler Teil der Vorwürfe sind. Seine Erfahrung ermöglicht es, eine realistische und individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Mandanten effektiv vor den weitreichenden Folgen schützt.

FAQ: Strafverfahren wegen Kinderpornographie gemäß § 184b StGB- Schnelle Hilfe bei einem Ermittlungsverfahren!

Wann macht man sich wegen Kinderpornographie strafbar?

Bereits der Besitz, das Herunterladen, Speichern oder Weiterleiten von kinderpornographischen Inhalten ist strafbar. Entscheidend ist, dass die Inhalte die Darstellung von Kindern unter 14 Jahren in sexuellen Handlungen oder in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise zeigen. Auch wer solche Dateien über Tauschbörsen empfängt oder auf sozialen Netzwerken verbreitet, macht sich strafbar.

Welche Handlungen umfasst § 184b StGB genau?

Der Paragraf erfasst folgende Handlungen:

  • Herstellen oder Besitzen kinderpornographischer Inhalte,
  • Sichverschaffen oder Abrufen solcher Inhalte aus dem Internet,
  • Weitergabe an Dritte oder Speicherung auf Datenträgern,
  • Zugänglichmachen auf Online-Plattformen,
  • Beteiligung an Foren oder Gruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden.

Ist auch das bloße Betrachten einer Datei strafbar?

In bestimmten Konstellationen ja. Wenn jemand Inhalte gezielt aufruft oder sich verschafft, um sie zu betrachten, kann dies bereits als strafbarer Besitz oder Abruf gewertet werden. Der bloße unbeabsichtigte Kontakt mit einer Datei (z. B. durch Spam oder Popup) ist hingegen nicht strafbar.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei Besitz oder Sichverschaffen von kinderpornographischen Inhalten sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Beim Herstellen oder Verbreiten liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Beteiligung an Netzwerken, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Was sind die persönlichen und beruflichen Folgen?

Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann:

  • zur Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme von Computern führen,
  • zu Suspendierung oder Kündigung am Arbeitsplatz führen,
  • den Entzug des Sorgerechts nach sich ziehen,
  • disziplinarrechtliche Verfahren bei Beamten und Berufsträgern auslösen,
  • zu einer lebenslangen Eintragung im erweiterten Führungszeugnis führen,
  • dauerhafte soziale Stigmatisierung und Reputationsschäden verursachen.

Gibt es Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen oder milder zu beenden?

Ja. In vielen Fällen ist es möglich nachzuweisen, dass keine vorsätzliche Handlung vorliegt oder dass ein Beweisverwertungsverbot besteht. Auch das aktive Mitwirken an der Aufklärung oder eine psychologische Aufarbeitung kann sich strafmildernd auswirken. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist unter Umständen möglich, wenn es sich um einen Ersttäter handelt und die Schuld gering ist.

Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl?

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit tätig, Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung mit Verfahren nach § 184b StGB. Er kennt die technischen und rechtlichen Feinheiten dieser sensiblen Verfahren und setzt sich mit Diskretion, juristischer Präzision und strategischem Geschick für seine Mandanten ein. Ziel ist stets: Schaden abwenden, Verfahren vermeiden oder eine möglichst milde Lösung erreichen.

Strafverfahren wegen Kinderpornographie – § 184b StGB- schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Ein Strafverfahren wegen des Besitzes, der Verbreitung oder Herstellung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Strafgesetzbuch (StGB) gehört zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Bereits der bloße Besitz einzelner Dateien, die kinderpornographisches Material enthalten oder enthalten könnten, kann zu einer Hausdurchsuchung, zur Sicherstellung digitaler Geräte, zur Untersuchungshaft und schließlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe führen. Die emotional hoch aufgeladene öffentliche Debatte, die hohe Strafandrohung und die weitreichenden persönlichen Folgen machen diese Verfahren besonders belastend für die Betroffenen – auch dann, wenn sich der Verdacht im Laufe des Verfahrens nicht bestätigt.

Was regelt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt den Besitz, das Herstellen, das Sichverschaffen und Verbreiten kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Es geht dabei insbesondere um die Darstellung von Kindern unter 14 Jahren in sexuellen Situationen oder Handlungen. Bereits das bewusste Herunterladen oder das Abspeichern entsprechender Dateien kann für eine Strafbarkeit ausreichen. Strafbar ist auch, wer entsprechende Inhalte in sozialen Netzwerken oder Messengerdiensten teilt, in Tauschbörsen anbietet oder auf Speichermedien transportiert.

Der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten Freiheitsstrafe und reicht – insbesondere bei Herstellung oder gewerbsmäßigem Handeln – bis zu zehn Jahren. Bereits der Besitz weniger Dateien kann zu einem erheblichen strafrechtlichen Risiko führen, insbesondere wenn der Inhalt als besonders schwerwiegend eingestuft wird.

Mögliche Fallkonstellationen aus der Praxis

Die Bandbreite der Fallgestaltungen ist groß. Typischerweise führen folgende Konstellationen zu einem Ermittlungsverfahren:

– Es wurden über Filesharing-Dienste wie eMule oder BitTorrent Inhalte heruntergeladen, ohne dass dem Nutzer klar war, was sich tatsächlich in den Dateien befindet. – In sozialen Netzwerken oder Messengern wurde ein Video oder Bild weitergeleitet, ohne Kenntnis des vollständigen Inhalts oder der strafrechtlichen Relevanz. – Auf Datenträgern oder Cloudspeichern werden durch die Polizei oder IT-Forensiker Bild- oder Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt gefunden. – Der Zugriff auf Darknet-Plattformen wie „Boystown“ oder „Elysium“ wird rekonstruiert, etwa durch internationale Ermittlungen und IP-Zuordnungen. – Im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren (z. B. häusliche Gewalt, Drogendelikte) werden zufällig verdächtige Dateien entdeckt.

Häufig sind sich Beschuldigte nicht darüber bewusst, dass schon das bloße Aufrufen oder Speichern einer Datei mit entsprechendem Inhalt ausreicht, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten. Gerade die Kombination aus technischer Unerfahrenheit, Neugier oder Fahrlässigkeit kann zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren beginnt meist mit einer anonymen Anzeige, einem internationalen Ermittlungshinweis (z. B. Europol, FBI) oder einer Auswertung verdächtiger IP-Adressen. In der Regel folgt dann eine Durchsuchung der Wohnung oder der Arbeitsstelle, bei der sämtliche digitalen Endgeräte (PCs, Handys, USB-Sticks, Speicherkarten) beschlagnahmt werden. Die Inhalte dieser Geräte werden durch spezialisierte IT-Forensiker ausgewertet.

Während der gesamten Verfahrensdauer steht der Beschuldigte unter erheblichem Druck – auch sozial und beruflich. Arbeitgeber werden informiert, es kann zu Suspendierungen oder Kündigungen kommen. In familienrechtlicher Hinsicht drohen Einschränkungen beim Umgangs- oder Sorgerecht. Auch eine vorläufige Untersuchungshaft ist in vielen Fällen – etwa bei Wiederholungsverdacht oder Fluchtgefahr – möglich.

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen

Die Strafrahmen bei § 184b StGB sind hoch. Bereits beim Besitz eines einzigen Bildes oder Videos mit schwerwiegendem Inhalt ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen – und diese kann in vielen Fällen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Weitere Konsequenzen sind:

– Eintragung ins Bundeszentralregister, – lebenslanger Eintrag im erweiterten Führungszeugnis, – Eintragung ins sogenannte Erziehungsregister, – automatische Einleitung von Disziplinarverfahren im Beamten- oder Dienstverhältnis, – Ausschluss von bestimmten Berufen (Lehrer, Ärzte, Juristen etc.), – dauerhafte Rufschädigung im sozialen und beruflichen Umfeld.

Selbst im Falle einer Einstellung des Verfahrens können erhebliche Nebenwirkungen eintreten – durch Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens, durch mediale Berichterstattung oder durch familiäre und soziale Zerwürfnisse.

Verteidigungsmöglichkeiten und die Bedeutung spezialisierter Anwälte

Die Verteidigung in einem Verfahren wegen § 184b StGB ist komplex und erfordert tiefgehende juristische und technische Kenntnisse. Entscheidend ist in vielen Fällen die Analyse:

– ob die Dateien dem Beschuldigten überhaupt nachweisbar zugeordnet werden können, – ob ein bewusster Besitz oder ein automatischer Download vorliegt, – ob der Inhalt eindeutig strafbar ist (Abgrenzung zu § 184c StGB – Jugendpornographie), – ob eine Selbstanzeige oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strafmildernd berücksichtigt werden kann, – ob Beweise rechtmäßig erhoben wurden oder Beweisverwertungsverbote bestehen.

Besonders in sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen (z. B. bei Chatverläufen oder angeblichen Kontaktanbahnungen) kommt es entscheidend auf die Verteidigungsstrategie an. Ziel muss es sein, sachlich, technisch fundiert und mit großer Diskretion vorzugehen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und auf Verfahren wegen § 184b StGB bundesweit spezialisiert. Er verfügt über langjährige praktische Erfahrung in der Verteidigung in besonders sensiblen Sexualstrafverfahren und kennt sowohl die technischen Besonderheiten digitaler Beweismittel als auch die juristischen Verteidigungsmöglichkeiten im Detail. Durch seine Spezialisierung gelingt es ihm häufig, Ermittlungsverfahren frühzeitig zu beenden oder erhebliche Strafmilderungen zu erreichen – auch in Fällen, in denen eine Verurteilung droht.

Herr Junge arbeitet diskret, engagiert und mit hoher Fachkompetenz. Seine bundesweite Tätigkeit, seine Erfahrung mit IT-Gutachtern und sein strategisches Vorgehen machen ihn zur idealen Wahl bei einem Vorwurf nach § 184b StGB.

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung durch falsche Bewirtungsbelege- Kleine Fehler mit großer Wirkung

Bewirtungskosten gelten im betrieblichen Alltag vieler Unternehmer, Freiberufler und leitender Angestellter als selbstverständlicher Bestandteil geschäftlicher Tätigkeit. Doch gerade bei der steuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen lauern erhebliche Risiken. Wer falsche oder manipulierte Bewirtungsbelege verwendet, um Betriebsausgaben geltend zu machen, kann sich schnell dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzen – mit weitreichenden straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung durch falsche Bewirtungsbelege vor?

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO liegt vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht werden, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervergütungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen betrifft dies typischerweise:

  • das Einreichen fingierter oder inhaltlich unzutreffender Bewirtungsbelege,
  • das Ausweisen privater Essen als betriebliche Bewirtung,
  • das nachträgliche Anfertigen von Scheinrechnungen durch das Restaurant,
  • das Vortäuschen von Geschäftsessen mit tatsächlich nicht geschäftlichem Charakter,
  • das Verwenden identischer oder mehrfach genutzter Belege für verschiedene Anlässe.

In all diesen Fällen wird dem Finanzamt ein höherer betrieblich veranlasster Aufwand vorgetäuscht, der zum Abzug als Betriebsausgabe (und zum Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen) führen soll – obwohl dieser objektiv nicht vorliegt.

Typische Konstellationen in der Praxis

Die Bandbreite der Auffälligkeiten ist groß. Oft beginnt ein Ermittlungsverfahren mit einer Betriebsprüfung oder einer Kontrollmitteilung, wenn:

  • ungewöhnlich hohe oder häufige Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht werden,
  • standardisierte Begründungen auf den Belegen erscheinen („Geschäftsessen“ ohne weitere Erläuterung),
  • dieselben Teilnehmernamen auf mehreren Belegen erscheinen,
  • die Belege formale Mängel aufweisen (fehlender Anlass, fehlende Teilnehmerangaben, unleserliche Rechnungen).

Auch Aussagen von Restaurantbetreibern oder ehemaligen Mitarbeitenden können Hinweise auf systematische Scheinabrechnungen liefern. In diesen Fällen liegt häufig nicht nur eine einfache Steuerverkürzung, sondern ein Anfangsverdacht auf vorsätzliche Steuerhinterziehung vor.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren beginnt meist mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch das Finanzamt oder mit der Einschaltung der Steuerfahndung. Es folgen:

  • Durchsuchungen von Geschäftsräumen oder Privaträumen,
  • Sicherstellung von Buchhaltungsunterlagen und digitalen Daten,
  • Zeugenvernehmungen (z. B. Steuerberater, Mitarbeitende, Restaurantinhaber),
  • Parallelverfahren wegen Vorenthaltens von Umsatzsteuer bei den Gastronomen.

In vielen Fällen kommt es zu einer Auswertung von Geschäftskonten, Tankbelegen, Hotelrechnungen und Terminkalendern, um zu prüfen, ob die behaupteten Bewirtungsanlässe tatsächlich stattgefunden haben.

Strafrechtliche und steuerliche Folgen

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren,
  • Eintragung im Bundeszentralregister,
  • Verlust steuerlicher Vergünstigungen oder Ausschlüsse von Ausschreibungen (bei öffentlichen Auftraggebern),
  • Steuernachforderungen zuzüglich Hinterziehungszinsen (§§ 235, 233a AO),
  • Regressforderungen gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche nach § 69 AO.

Zusätzlich können berufsrechtliche Maßnahmen drohen, etwa bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Beamten.

Verteidigungsmöglichkeiten

In der Verteidigungspraxis ist es entscheidend, frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakten zu erhalten und alle tatsächlichen Hintergründe zu klären. Häufig geht es darum, zwischen bewusster Täuschung und schlichter Fahrlässigkeit zu differenzieren. Eine fehlerhafte oder nachlässige Dokumentation allein begründet noch keine vorsätzliche Steuerhinterziehung.

Wichtig ist auch, dass die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen strengen formalen Anforderungen unterliegt. Fehler in der Dokumentation führen zwar regelmäßig zum Versagen des Betriebsausgabenabzugs – dies bedeutet aber nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Handlung.

Ziel der Verteidigung ist es daher oft, eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) zu erreichen oder bei hinreichendem Tatnachweis eine möglichst milde Sanktion zu erzielen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und verteidigen bundesweit Mandanten in Verfahren wegen unzulässiger Bewirtungsbelege.

Durch ihre enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und ihre fundierte Kenntnis der steuerlichen Anforderungen an Bewirtungsaufwendungen entwickeln sie effektive und diskrete Verteidigungsstrategien – stets mit dem Ziel, strafrechtliche, finanzielle und berufsrechtliche Folgen zu minimieren.

FAQ: Varetægtsfængsling af danske statsborgere i Tyskland

Hvornår kan man blive varetægtsfængslet i Tyskland?

En varetægtsfængsling i Tyskland kan ske, når der er en begrundet mistanke om, at man har begået en strafbar handling, og der samtidig foreligger en såkaldt „fængslingsgrund“. Det kan være risiko for flugt, risiko for at påvirke vidner eller beviser, risiko for gentagelse af kriminalitet eller grovhed af forbrydelsen.

Kan jeg blive varetægtsfængslet, selvom jeg bor i Danmark?

Ja. Tyske domstole antager ofte en forhøjet flugtrisiko, når det handler om udenlandske statsborgere, selv hvis man har fast bopæl i Danmark. Derfor er det vigtigt straks at have en kompetent forsvarer, som kan imødegå denne antagelse.

Hvor længe kan man sidde i varetægtsfængsel?

I princippet må varetægtsfængsling ikke vare længere end 6 måneder uden, at der rejses tiltale. Dog kan perioden forlænges i komplekse sager eller ved behov for yderligere efterforskning. I praksis sidder mange i flere måneder, hvis der ikke gribes ind.

Skal min advokat kunne dansk?

Nej. Det vigtigste er, at advokaten har erfaring med tysk strafferetspraksis og varetægtsfængsling. Kommunikation sikres via autoriserede tolke, som domstolene stiller til rådighed. En tysk advokat med speciale i strafferet er langt mere effektiv end en dansktalende generalist.

Bør jeg acceptere en beskikket forsvarer?

Det frarådes generelt. Offentligt beskikkede forsvarere har ofte begrænset tid og erfaring med komplekse sager. En privat engageret advokat med speciale i strafferet vil typisk arbejde langt mere aktivt og effektivt for din sag.

Hvad kan en god forsvarer gøre for mig?

En erfaren strafferetsadvokat kan hurtigt få adgang til sagen, stille spørgsmålstegn ved fængslingsgrundlaget, indgive anmodning om løsladelse, og føre en aktiv strategi for at afkorte eller forhindre varetægtsfængslingen.

Hvilke erfaringer har Junge og Bunzel med danske klienter?

Rechtsanwalt Andreas Junge og Dr. Maik Bunzel har i mange år hjulpet danske statsborgere, der er blevet arresteret i Tyskland. De arbejder tæt sammen med danske advokater og har i mange sager opnået løsladelse på et tidligt tidspunkt. Deres erfaring og netværk er ofte afgørende for udfaldet.