Strafverfahren wegen Stalking durch Polizisten- Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Wenn Beamte des Polizeidienstes selbst Ziel strafrechtlicher Ermittlungen werden, ist dies stets ein Vorgang mit erhöhter Öffentlichkeitswirksamkeit und besonderer Tragweite. Das gilt insbesondere für den Vorwurf des Stalkings gemäß § 238 StGB. Wird einem Polizisten vorgeworfen, eine andere Person – häufig die Ex-Partnerin – über längere Zeit belästigt, bedrängt oder überwacht zu haben, geraten gleich zwei Schutzgüter in Konflikt: das Recht auf Privatleben des mutmaßlichen Opfers und das öffentliche Interesse an einer integeren, rechtsstaatlich handelnden Polizei.

Ein solches Strafverfahren kann gravierende Folgen für die Karriere und das Privatleben des Beschuldigten haben. Umso entscheidender ist eine präzise und erfahrene Verteidigung – wie sie Rechtsanwalt Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht regelmäßig erfolgreich führt.

Gesetzliche Grundlagen und Tatbestand

Der Straftatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er ihr wiederholt nachgeht, Kontakt aufzwingt, sie überwacht oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bereits das wiederholte Senden von Nachrichten, das Verfolgen der betroffenen Person oder das ständige Auftauchen an bestimmten Orten kann strafrechtlich relevant sein.

Für Polizeibeamte ergeben sich zusätzliche dienstrechtliche Implikationen. Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann zur Suspendierung, Versetzung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten bestimmte Muster besonders häufig auf, wenn Polizisten wegen Stalking angezeigt werden:

  • Nach dem Ende einer Beziehung sucht der Beamte wiederholt Kontakt zur Ex-Partnerin, etwa über Anrufe, Nachrichten oder durch persönliches Erscheinen am Wohnort oder Arbeitsplatz.
  • Es werden dienstliche Mittel (z. B. polizeiliche Datenbanken, Funkverkehr) genutzt, um Informationen über die betroffene Person zu erhalten oder Bewegungsprofile zu erstellen.
  • Die beschuldigte Person lässt sich zu Äußerungen oder Handlungen hinreißen, die als bedrohlich oder übergriffig gewertet werden.
  • In Einzelfällen werden auch Hilfsmittel wie GPS-Tracker oder Überwachungskameras eingesetzt.

Diese Konstellationen führen häufig zu einer Aussage-gegen-Aussage-Situation. Die Verteidigung hat dann die Aufgabe, die Belastbarkeit und Widerspruchsfreiheit der Aussagen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Beweise beizubringen.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Die Bandbreite der Sanktionen bei einer Verurteilung reicht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, insbesondere wenn erschwerende Umstände wie beharrliches Nachstellen, Androhung von Gewalt oder eine bereits bestehende Schutzanordnung verletzt wurden.

Für Polizeibeamte ist besonders gravierend:

  • Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
  • Suspendierung vom Dienst,
  • Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst,
  • Verlust der Pensionsansprüche im Falle einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verbrechens,
  • Eintragung im Führungszeugnis und mögliche Sperrwirkung für weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.

Die persönliche und soziale Belastung ist in diesen Fällen erheblich. Auch die mediale Berichterstattung kann sich nachteilig auf das Verfahren und die Reputation des Beschuldigten auswirken.

Verteidigungsmöglichkeiten – die Aussage-gegen-Aussage-Problematik

Ein zentraler Aspekt in Stalkingverfahren ist häufig die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das bedeutet, dass keine objektiven Beweise wie Videos oder Zeugen vorliegen, sondern es auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gegen die des Beschuldigten ankommt.

In solchen Fällen ist eine äußerst sorgfältige Verteidigungsstrategie entscheidend:

  • Widersprüche in den Aussagen müssen herausgearbeitet werden,
  • Glaubwürdigkeitsgutachten können eingeholt oder hinterfragt werden,
  • der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ist lückenlos darzustellen,
  • gegebenenfalls sind entlastende Zeugen zu benennen oder Kommunikationsverläufe vorzulegen,
  • technische Beweise (z. B. Mobilfunkdaten) müssen auf ihre Aussagekraft überprüft werden.

Zudem ist es entscheidend, das Verhalten des Beschuldigten in einen realistischen sozialen Kontext einzuordnen. Viele Vorwürfe entstehen in emotional aufgeladenen Trennungsphasen, die von Missverständnissen, Eifersucht und psychischer Belastung geprägt sind.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf das Strafrecht spezialisiert und verfügt insbesondere in Fällen mit öffentlichkeitswirksamen oder dienstrechtlichen Dimensionen über umfassende Erfahrung. Er kennt die spezifischen Anforderungen, die an die Verteidigung von Polizeibeamten gestellt werden, sowohl in der Kommunikation mit Disziplinarbehörden als auch in der Strafverteidigung.

Er analysiert die Ermittlungsakten präzise, bereitet seine Mandanten intensiv auf Aussagen vor und weiß, wann es sinnvoll ist, zur Sache zu schweigen. Gleichzeitig führt er auf Augenhöhe Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und legt durchdachte Verteidigungskonzepte vor – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung oder mit minimalen Folgen zu beenden.

Seine Mandanten profitieren von seiner Diskretion, seiner juristischen Klarheit und seinem strategischen Weitblick. Gerade für Beamte, deren berufliche Existenz auf dem Spiel steht, ist seine Verteidigung eine wertvolle Hilfe.

Strafverfahren wegen Stalking-Vorwürfen gegen Polizisten sind komplex, brisant und mit erheblichen Risiken verbunden – rechtlich wie persönlich. Umso wichtiger ist es, von Beginn an eine erfahrene Verteidigung auf seiner Seite zu haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner strafrechtlichen Spezialisierung, seiner Kenntnis der dienstrechtlichen Folgen und seinem professionellen Auftreten genau die Unterstützung, die in diesen sensiblen Verfahren benötigt wird. Frühzeitige Beratung und eine konsequente Verteidigung können entscheidend dafür sein, ob ein Verfahren eingestellt wird oder mit nachhaltigen Folgen für das Berufsleben endet.

 

Strafverfahren wegen Falschangaben zur Kreditwürdigkeit- Möglichkeiten der Verteidigung

Die Bonität eines Antragstellers ist das zentrale Kriterium bei der Entscheidung über die Vergabe eines Kredits. Banken, Leasinggesellschaften oder sonstige Kreditgeber verlassen sich dabei auf die Richtigkeit der gemachten Angaben. Werden im Rahmen eines Kreditantrags falsche oder irreführende Informationen abgegeben, kann dies den Verdacht des Kreditbetrugs oder einer sonstigen Straftat begründen. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 263 StGB (Betrug), teilweise auch § 265b StGB (Kreditbetrug).

Strafverfahren wegen falscher Angaben zur Kreditwürdigkeit sind keineswegs selten. Sie reichen von fehlerhaften Angaben zu Einkommen oder Beschäftigungsverhältnissen bis hin zur Vorlage gefälschter Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge. Betroffene sehen sich oft mit schwerwiegenden Konsequenzen konfrontiert – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich.

Häufige Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis von Rechtsanwalt Andreas Junge treten insbesondere folgende Konstellationen auf:

  • Ein Kreditnehmer gibt ein höheres Einkommen an, als tatsächlich erzielt wird,
  • es werden Arbeitsverhältnisse angegeben, die nicht bestehen,
  • die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses wird falsch dargestellt,
  • es werden gefälschte Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge vorgelegt,
  • Vermögenswerte werden bewusst falsch angegeben oder verschwiegen,
  • es wird ein gemeinsamer Antrag mit einem Partner gestellt, der tatsächlich nicht zum Haushalt gehört.

Oft geschieht dies nicht aus krimineller Energie, sondern aus Unkenntnis oder aus dem Druck heraus, eine Finanzierung zu sichern – etwa für eine Wohnung, ein Auto oder eine notwendige Umschuldung. Die strafrechtliche Relevanz kann dennoch erheblich sein.

Strafrechtliche Bewertung und mögliche Folgen

Je nach Fallgestaltung kann bereits eine einzige unwahre Angabe als (versuchter) Betrug nach § 263 StGB oder als Kreditbetrug nach § 265b StGB gewertet werden. Der Unterschied liegt vor allem darin, ob ein Kredit bereits ausgereicht wurde oder lediglich beantragt wurde.

Bei einem Verstoß drohen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (bei § 265b StGB) bzw. sogar bis zu zehn Jahren bei § 263 StGB,
  • Eintragung ins Führungszeugnis und Bundeszentralregister,
  • Verlust des Kredits oder dessen sofortige Rückforderung,
  • Kündigung des Darlehensvertrags und Verwertung von Sicherheiten,
  • mögliche negative Schufa-Einträge,
  • arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Angestellten im Bank- oder öffentlichen Dienst.

Verteidigungsmöglichkeiten – Präzise Prüfung der Umstände

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Kreditbetrugs oder unzutreffender Angaben zur Bonität setzt eine genaue Prüfung der Akten und des Sachverhalts voraus. Wichtige Ansatzpunkte sind:

  • Lag tatsächlich eine vorsätzliche Täuschung vor oder nur ein Irrtum oder Missverständnis?
  • War der Empfänger der Angaben tatsächlich getäuscht, und beruhte die Kreditvergabe ausschließlich auf diesen Angaben?
  • Gab es eine objektive Schadensverursachung für das Kreditinstitut?
  • Ist eine strafrechtliche Bewertung überhaupt gerechtfertigt, oder handelt es sich eher um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung?

Nicht selten lässt sich durch eine frühzeitige anwaltliche Intervention eine Einstellung des Verfahrens – etwa gegen Auflagen – erreichen. Gerade wenn keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und der Kredit bereits zurückgeführt wurde, zeigen sich viele Staatsanwaltschaften vergleichsweise kompromissbereit.

Besonderheiten bei Online-Krediten

Immer häufiger spielen digitale Verfahren eine Rolle: Kreditanträge werden vollständig online abgewickelt, und die eingereichten Dokumente sind meist gescannte Dateien oder Uploads. Auch hier kann der Vorwurf der Fälschung im Raum stehen, etwa wenn Dokumente mit Software bearbeitet wurden.

Die Beweisführung gestaltet sich jedoch in digitalen Fällen oft komplex. So ist zu klären:

  • Wer konkret den Antrag eingereicht hat,
  • ob Manipulationen zweifelsfrei nachweisbar sind,
  • ob Dritte beteiligt waren (z. B. Kreditvermittler),
  • ob das System eine Prüfung der Originalität der Unterlagen vorsah.

Hier kann eine versierte Verteidigung entscheidend sein, um technische Details korrekt einzuordnen und Angriffsflächen gegenüber der Beweiserhebung aufzuzeigen.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren erfolgreich in der Verteidigung von Mandanten tätig, die mit dem Vorwurf des Betrugs oder verwandter Straftatbestände konfrontiert sind. Seine besondere Expertise im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts qualifiziert ihn in besonderem Maße für komplexe Sachverhalte wie Kreditbetrug, Urkundsdelikte oder Täuschungshandlungen im wirtschaftlichen Kontext.

Durch seine gezielte Analyse der Fallakte, seine professionelle Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und seine prozesserprobte Verhandlungsstärke gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder strafmildernde Umstände herauszuarbeiten.

Mandanten profitieren von seiner persönlichen Betreuung, seiner klaren Strategie und seiner Fähigkeit, selbst komplexe wirtschaftliche Sachverhalte juristisch einzuordnen und für das Gericht nachvollziehbar darzustellen.

Falschangaben im Rahmen von Kreditanträgen können gravierende strafrechtliche Folgen haben – auch wenn der Schaden für das Kreditinstitut gering ist oder gar kein Schaden entstanden ist. Ein frühzeitiges Einschalten eines spezialisierten Verteidigers wie Rechtsanwalt Andreas Junge kann entscheidend dafür sein, ob das Verfahren eingestellt wird, ob es zu einem Gerichtsverfahren kommt und ob eine empfindliche Strafe vermieden werden kann.

Gerade bei wirtschaftlich motivierten Vorwürfen gilt: Je besser die Vorbereitung und die anwaltliche Strategie, desto größer die Chancen auf einen glimpflichen Ausgang. Wer sich dem Vorwurf eines Kreditbetrugs oder von Falschangaben zur Bonität ausgesetzt sieht, sollte daher nicht zögern, kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch Vorlage gefälschter Arbeitszeugnisse und Qualifikationen- Möglichkeiten der Verteidigung

In der heutigen Arbeitswelt wird der Nachweis von Qualifikationen, beruflicher Erfahrung und Ausbildung immer wichtiger. Arbeitgeber fordern regelmäßig Arbeitszeugnisse, Schulabschlüsse, Ausbildungsnachweise oder Hochschulzertifikate – oftmals als Grundlage für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern. Doch in manchen Fällen geraten Personen in ein Strafverfahren, weil sie sich bei einer Bewerbung gefälschter Unterlagen bedienen. Dies kann als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB geahndet werden – mit zum Teil erheblichen Konsequenzen.

Das Vorlegen gefälschter Zeugnisse, Diplome oder Bescheinigungen stellt in strafrechtlicher Hinsicht eine besonders ernstzunehmende Handlung dar, da es nicht nur den konkreten Arbeitgeber täuscht, sondern auch das Vertrauen in die Integrität beruflicher Qualifikationen untergräbt. Besonders problematisch sind solche Verfahren, wenn die betroffene Person bereits im Arbeitsverhältnis tätig ist oder in eine Position mit besonderer Verantwortung gelangen möchte.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis von Rechtsanwalt Andreas Junge zeigen sich immer wieder ähnliche Ausgangssituationen:

  • Ein Bewerber legt ein gefälschtes Arbeitszeugnis vor, um bessere Chancen auf eine Position zu erhalten,
  • es wird ein nicht erworbener Hochschulabschluss oder eine Qualifikation vorgetäuscht,
  • ein Zertifikat über eine Weiterbildung oder Berufsausbildung wird gefälscht oder verfälscht,
  • bei einer Bewerbung im Gesundheitswesen oder in der Pflege wird ein nachgemachtes Zeugnis verwendet,
  • die Unterlagen enthalten tatsächlich erworbene Qualifikationen, wurden jedoch im Wortlaut oder bei den Bewertungen eigenmächtig verändert.

Solche Handlungen bleiben nicht immer folgenlos – insbesondere dann, wenn sie im Rahmen einer internen Überprüfung oder nach einer anonymen Anzeige auffallen.

Rechtlicher Hintergrund – § 267 StGB

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist erfüllt, wenn jemand zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Bei Bewerbungen kommt regelmäßig das „Gebrauchen“ einer gefälschten Urkunde zum Tragen, also das bewusste Vorlegen im Rahmen eines Auswahlverfahrens.

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstaten kann sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen. Zudem können disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen hinzukommen – etwa eine fristlose Kündigung oder ein Eintrag in das Führungszeugnis.

Mögliche Folgen für die Beschuldigten

Die juristischen und persönlichen Folgen eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung sind erheblich:

  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft,
  • Durchsuchung der Wohn- oder Arbeitsräume bei Verdacht auf systematische Fälschung,
  • Verlust des Arbeitsplatzes oder Rücknahme des Stellenangebots,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister und negative Auswirkungen auf zukünftige Bewerbungen,
  • bei öffentlichen Berufen (z. B. Lehrer, Beamte, medizinisches Personal) drohen zusätzliche Disziplinarverfahren oder Widerruf der Berufszulassung,
  • im schlimmsten Fall: eine strafrechtliche Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Gerade für junge Berufseinsteiger oder Personen mit familiären Verpflichtungen kann ein solches Verfahren existenzielle Auswirkungen haben.

Verteidigungsmöglichkeiten – Differenzierte Betrachtung der Umstände

Die erfolgreiche Verteidigung in Fällen der Urkundenfälschung beginnt mit einer präzisen Analyse der vorgeworfenen Handlung und der vorhandenen Beweismittel. Wichtige Aspekte, die Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig prüft, sind:

  • Ist tatsächlich eine unechte oder verfälschte Urkunde verwendet worden?
  • Lag beim Beschuldigten ein Täuschungsvorsatz vor, oder handelte es sich um ein Versehen oder eine unkritische Übernahme?
  • Ist die Urkunde tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht worden, oder kam es nie zu einer tatsächlichen Verwendung?
  • Gibt es mildernde Umstände – z. B. soziale Notlagen oder familiärer Druck?

In manchen Fällen gelingt es durch geschickte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und fundierte rechtliche Argumentation, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen – z. B. gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Auflagen.

Zudem wird von Seiten der Verteidigung darauf hingewirkt, die Auswirkungen auf das Berufsleben des Mandanten so gering wie möglich zu halten – insbesondere wenn keine Vorstrafen vorliegen und die Handlung einen einmaligen Ausrutscher darstellt.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Betrugs- und Urkundsdelikten. Er kennt die rechtlichen Feinheiten ebenso wie die taktischen Möglichkeiten, ein Verfahren möglichst unauffällig und schadensminimierend zu gestalten.

Insbesondere in Fällen, in denen die berufliche Zukunft oder eine geplante Karriere auf dem Spiel steht, arbeitet er eng mit seinen Mandanten zusammen, um den konkreten Lebenshintergrund, die Motivation und mögliche Auswege aufzuzeigen. Seine zielgerichtete Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, seine genaue Analyse der Fallakten und sein professionelles Auftreten in Verhandlungen oder vor Gericht sind Garant für eine effektive Strafverteidigung.

Ein Strafverfahren wegen der Vorlage gefälschter Zeugnisse oder Qualifikationen ist kein Kavaliersdelikt – es kann empfindliche persönliche, strafrechtliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, in einem solchen Fall frühzeitig kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen ein erfahrener und hochspezialisierter Verteidiger zur Seite, der sowohl juristisch als auch menschlich überzeugt. Seine zielorientierte Verteidigung ist auf Diskretion, Schadensbegrenzung und effektive rechtliche Argumentation ausgerichtet – ein klarer Vorteil für alle, die sich mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert sehen.

 

Steuerstrafverfahren gegen Schausteller – Risiken, Fallkonstellationen und Verteidigungsmöglichkeiten

Schausteller sind fester Bestandteil des kulturellen Lebens in Deutschland – ob auf Volksfesten, Weihnachtsmärkten oder Jahrmärkten. Ihr Geschäft ist oft saisonal geprägt, stark bargeldorientiert und organisatorisch aufwendig. Genau diese Besonderheiten führen dazu, dass Schausteller häufig in den Fokus von Steuerfahndung und Finanzverwaltung geraten. In vielen Fällen steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum – mit erheblichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.

Die Besonderheiten der Branche – hohe Barumsätze, wechselnde Standorte, viele Aushilfskräfte und unregelmäßige Arbeitszeiten – erschweren nicht nur die Buchführung, sondern auch die steuerliche Nachvollziehbarkeit. Steuerstrafverfahren gegen Schausteller erfordern deshalb eine besonders differenzierte und erfahrene Verteidigung.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis von Rechtsanwalt Andreas Junge zeigen sich immer wieder ähnliche Verdachtslagen:

  • Nicht oder nur teilweise erklärte Einnahmen aus dem Fahrgeschäft, Imbiss- oder Verkaufsstand,
  • ungeklärte Bargeldzuflüsse ohne Nachweise zur Herkunft,
  • pauschale oder nicht belegte Betriebsausgaben,
  • Einsatz nicht ordnungsgemäß registrierter Kassensysteme oder keine Kassensysteme,
  • fehlende Meldung von kurzfristig beschäftigten Aushilfen (Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit),
  • Nichtangabe von Einkommen aus Nebenbetrieben, z.B. Spielbuden oder Verleihständen.

Solche Konstellationen sind nicht immer Folge bewussten Handelns – sie entstehen oft aus Unkenntnis der steuerlichen Anforderungen oder aus der praktischen Unmöglichkeit, sämtliche Vorgänge auf den oft hektischen Festplätzen sauber zu dokumentieren. Dennoch können daraus schwerwiegende Konsequenzen entstehen.

Mögliche Folgen eines Steuerstrafverfahrens

Ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren bringt nicht nur strafrechtliche Risiken mit sich, sondern zieht auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen nach sich:

  • Hausdurchsuchungen oder Durchsuchungen auf dem Betriebsgelände oder dem Festplatz,
  • Sicherstellung von Bargeld, Unterlagen oder elektronischen Geräten,
  • Schätzungen durch die Finanzbehörden bei unzureichender Buchführung,
  • erhebliche Nachzahlungsforderungen inklusive Zinsen gemäß § 233a AO,
  • Bußgelder oder Freiheitsstrafen bei einer Verurteilung nach § 370 AO,
  • Eintragung in das Bundeszentralregister,
  • Gefährdung der Existenz durch Entzug von Genehmigungen oder Konzessionen.

Gerade Schaustellerfamilien, die seit Generationen in diesem Gewerbe tätig sind, sehen sich bei einem solchen Verfahren schnell in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz bedroht.

Verteidigungsmöglichkeiten – Präzise und branchengerechte Strategie

In Steuerstrafverfahren gegen Schausteller ist eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie unerlässlich. Dabei geht es nicht nur um die steuerliche Nachverrechnung, sondern vor allem um die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens. Wichtige Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung sind:

  • Prüfung, ob tatsächlich ein Vorsatz vorlag oder lediglich Fahrlässigkeit,
  • Bewertung der Beweislage und der ordnungsgemäßen Erhebung von Daten,
  • Einordnung der tatsächlichen Umsatzsituation unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit,
  • Rekonstruktion der Einnahmen anhand von Erfahrungswerten, Wetterdaten oder vergleichbaren Standbetreibern,
  • Geltendmachung nicht erfasster, aber betriebsnotwendiger Aufwendungen,
  • Prüfung der Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO zur Erlangung von Straffreiheit.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist hier essenziell, da bereits die ersten Schritte – insbesondere die Kommunikation mit den Steuerfahndungsbehörden – den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen können.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfangreiche praktische Erfahrung im Umgang mit bargeldintensiven Branchen wie dem Schaustellergewerbe. Die Besonderheiten dieser Berufswelt – vom mobilen Betrieb über saisonale Schwankungen bis hin zu familiären Strukturen – sind ihm bestens vertraut.

In zahlreichen Verfahren konnte er durch gezielte Nachverhandlungen mit den Behörden, geschickte Akteneinsicht und eine sachorientierte Darstellung der betrieblichen Realität erreichen, dass Verfahren eingestellt oder mit milden Sanktionen abgeschlossen wurden. Er kennt die typischen Probleme, etwa wenn ein mobiles Imbissgeschäft über keine elektronische Kasse verfügt oder ein Karussellbetrieb auf Festplätzen nur schwer dokumentierbare Einnahmen erzielt.

Seine Stärke liegt in der engen Verzahnung von steuerlicher Fachkenntnis, forensischer Erfahrung und einer taktisch klugen Verhandlungsführung mit den Ermittlungsbehörden.

Steuerstrafverfahren gegen Schausteller sind keineswegs ein Randphänomen – sie betreffen viele Betriebe, die seit Jahren seriös arbeiten, jedoch durch fehlende oder unzureichende Dokumentation ins Visier der Steuerfahndung geraten. Die Folgen können existenzbedrohend sein – von hohen Nachzahlungen über Bußgelder bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht betroffenen Schaustellern ein erfahrener und sachkundiger Verteidiger zur Seite, der sowohl die juristische als auch die betriebliche Realität des Gewerbes kennt. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung kann helfen, Risiken zu minimieren, Fehler zu korrigieren und die Weichen für einen möglichst glimpflichen Ausgang zu stellen.

Wer als Schausteller in das Visier der Steuerfahndung geraten ist, sollte daher nicht zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – und damit den ersten Schritt zur erfolgreichen Verteidigung tun.

Strafverfahren wegen § 29 BtMG bei Bestellungen bei Glow420/Glow Cannabis Company- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren ist der Konsum und Erwerb von Cannabisprodukten in Deutschland ein zunehmend reguliertes Thema geworden. Trotz der Legalisierungsdebatte und jüngster Reformen bleiben bestimmte Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar – insbesondere der Erwerb und Besitz nicht zugelassener Cannabisprodukte. Besonders im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen dabei Online-Bestellungen über Anbieter wie „Glow420“ oder „Glow Cannabis Company“.

Immer mehr Strafverfahren werden eingeleitet, weil Konsumenten über diese Plattformen Cannabis oder Cannabisprodukte bestellt haben, die in Deutschland weiterhin als illegale Betäubungsmittel eingestuft sind. Häufig handelt es sich um Verstöße gegen § 29 BtMG, der insbesondere Erwerb, Besitz und Einfuhr unter Strafe stellt. Für die Betroffenen sind die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen oft weitreichend – insbesondere dann, wenn sie die Strafbarkeit ihrer Handlung gar nicht erkannt haben.

Rechtlicher Hintergrund

§ 29 BtMG normiert eine Vielzahl an Handlungen rund um verbotene Betäubungsmittel, darunter auch Cannabis, sofern es nicht ausdrücklich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zugelassen ist. Besonders relevant ist dabei der Absatz 1 Nr. 1 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“

Online-Plattformen wie Glow420 werben häufig damit, dass ihre Produkte legal seien, da sie angeblich nur geringe Mengen THC enthielten oder aus dem Ausland verschickt würden. Das deutsche Strafrecht hingegen knüpft die Strafbarkeit an den tatsächlichen Wirkstoffgehalt sowie die objektive Einstufung der Substanz als Betäubungsmittel nach Anlage I bis III BtMG. Ist ein solcher Wirkstoffgehalt überschritten oder ist das Produkt dort nicht ausgenommen, liegt ein Verstoß vor – unabhängig davon, wie das Produkt beworben wird.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis ergeben sich regelmäßig folgende Szenarien:

  • Bestellung von Cannabisblüten oder THC-haltigen Produkten bei Glow420 mit Versand aus dem EU-Ausland,
  • Lieferung von Kartuschen, Edibles oder Ölen mit THC-Gehalt über der gesetzlich zulässigen Grenze,
  • Abfangen der Pakete durch den Zoll und anschließende Ermittlungen gegen den Empfänger,
  • Hausdurchsuchung und Sicherstellung weiterer Substanzen oder Endgeräte,
  • Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen Verdachts des Verstoßes gegen § 29 BtMG.

Häufig wissen die Besteller nicht, dass sie mit ihrer Handlung gegen das deutsche Betäubungsmittelrecht verstoßen. Dennoch bleibt die Strafbarkeit in der Regel bestehen.

Mögliche rechtliche und persönliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen § 29 BtMG kann bereits beim einmaligen Erwerb geringe Mengen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft,
  • Hausdurchsuchung, insbesondere bei „auffälligen“ Mengen oder Voreintragungen,
  • Strafanzeige und Einleitung eines Strafverfahrens mit drohender Geldstrafe oder Freiheitsstrafe,
  • Eintragung ins Bundeszentralregister, mit ggf. späterer Relevanz für Arbeitsverhältnisse,
  • Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenbesitz oder -konsum,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen drohende ausländerrechtliche Konsequenzen.

Das Strafmaß richtet sich insbesondere nach der Art der Substanz, der Wirkstoffmenge, dem bisherigen strafrechtlichen Verhalten und dem Einzelfall.

Verteidigungsmöglichkeiten – Aufklärung und Einordnung

Eine effektive Verteidigung setzt eine differenzierte Betrachtung der Fallumstände voraus. Wusste der Besteller tatsächlich, dass es sich um ein illegales Produkt handelt? Hat die Plattform irreführende Angaben gemacht? Gab es eine konkrete Wirkstoffanalyse der sichergestellten Produkte? Liegt überhaupt eine strafbare Wirkstoffmenge vor?

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier auf eine detaillierte Akteneinsicht und technische Überprüfung der Wirkstoffgehalte sowie auf die rechtliche Prüfung der Einstufung nach dem BtMG. In vielen Fällen gelingt es, die Strafbarkeit zu relativieren oder auf eine Einstellung hinzuwirken – insbesondere bei Ersttätern und geringen Mengen.

Auch die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung oder die Sicherung der beruflichen Perspektive der Mandanten ist ein zentraler Bestandteil der Verteidigung. Eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung) ist bei geschickter anwaltlicher Strategie regelmäßig erreichbar.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über weitreichende Erfahrung in BtMG-Verfahren – auch im Zusammenhang mit neuen Vertriebswegen wie Onlineplattformen, sozialen Netzwerken oder Telegram-Gruppen. Sein technisches und rechtliches Verständnis für die Stoffanalytik sowie seine langjährige Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten sind zentrale Elemente seiner erfolgreichen Verteidigungsstrategie.

Er weiß, welche Fehler Ermittlungsbehörden bei Wirkstoffanalysen oder Einordnungen machen können, und wie wichtig es ist, frühzeitig auf eine rechtlich tragfähige Einordnung hinzuarbeiten. Besonders in Fällen mit Glow420 und ähnlichen Plattformen konnte er bereits mehrfach erreichen, dass Verfahren eingestellt oder sehr milde Sanktionen ausgesprochen wurden.

Die Bestellung von Cannabisprodukten bei scheinbar legalen Anbietern wie Glow420 kann schnell zu einem Strafverfahren nach § 29 BtMG führen – mit empfindlichen Konsequenzen für die Betroffenen. Wer glaubt, legal zu handeln, ist nicht automatisch vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen ein versierter und erfahrener Verteidiger zur Seite, der die technischen, juristischen und praktischen Dimensionen solcher Verfahren kennt und effektiv zu nutzen weiß.

Frühe anwaltliche Unterstützung kann oft über Ausgang und Tragweite des Verfahrens entscheiden – gerade wenn es um die berufliche Zukunft, den Führerschein oder eine Verurteilung mit Eintragung im Bundeszentralregister geht.

 

Steuerstrafverfahren wegen Nichtangabe von Mieteinnahmen- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren ist die steuerliche Erfassung von privaten und gewerblichen Mieteinnahmen verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden geraten. Immer mehr Steuerpflichtige sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht oder nicht vollständig in ihren Steuererklärungen angegeben zu haben. Das kann bereits bei geringen Beträgen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere, wenn eine vorsätzliche Steuerverkürzung im Raum steht.

Ob vermietete Eigentumswohnung, Ferienhaus, über Airbnb vermittelte Zimmer oder gewerbliche Objekte – die steuerliche Erklärungspflicht ist in allen Fällen eindeutig. Dennoch passieren in der Praxis viele Fehler, die schnell zu einem Steuerstrafverfahren führen können.

Rechtlicher Rahmen und steuerliche Pflichten

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden pflichtwidrig unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, um Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterliegen als Einkünfte gemäß § 21 EStG der Einkommensteuer. Sie müssen vollständig erklärt und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Eine Nichtangabe stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar – auch wenn sie nicht mit Bereicherungsabsicht geschieht.

Typische Fallkonstellationen

In der anwaltlichen Praxis begegnen Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig folgende Konstellationen:

  • Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern, insbesondere über Plattformen wie Airbnb oder Booking, ohne Angabe der erzielten Einnahmen,
  • Vermietung von Ferienhäusern im In- oder Ausland, wobei die Einnahmen entweder gar nicht oder nur teilweise erklärt wurden,
  • Einkünfte aus gewerblichen Immobilien, die durch sogenannte „Schwarzvermietung“ am Fiskus vorbei erzielt wurden,
  • versehentlich nicht erklärte Mieteinkünfte aus Erbengemeinschaften oder aus dem Ausland,
  • Anrechnung von zu hohen Werbungskosten zur Senkung der Steuerlast.

Häufig werden solche Fälle durch Kontrollmitteilungen anderer Behörden oder durch Abgleiche mit Zahlungsdienstleistern, Banken oder Plattformbetreibern aufgedeckt. Auch Nachbarn oder ehemalige Mieter leisten gelegentlich Hinweise.

Die möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem Umfang der hinterzogenen Beträge. Bereits bei Beträgen ab 1.000 Euro kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Ab 50.000 Euro ist eine Einstellung gegen Geldauflage nur noch in Ausnahmefällen möglich. Bei Summen über 100.000 Euro droht eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe – Letztere in der Regel zur Bewährung.

Weitere Folgen sind:

  • Zinsen auf die hinterzogenen Beträge nach § 233a AO,
  • Nachzahlung der hinterzogenen Steuer inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,
  • Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens mit strafrechtlichen Konsequenzen,
  • Verlust der steuerlichen Glaubwürdigkeit bei zukünftigen Erklärungen,
  • in schweren Fällen Eintragung ins Führungszeugnis und Reputationsschäden.

Für Berufsträger oder öffentlich Bedienstete kann darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit infrage gestellt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – Differenzierte Aufarbeitung des Sachverhalts

Die wichtigste Verteidigungslinie liegt in der genauen Analyse des Vorsatzes. Wusste der Steuerpflichtige tatsächlich, dass er Einnahmen angeben musste? Hat er bewusst getäuscht oder handelte es sich um ein fahrlässiges Versäumnis? Gab es Hinweise oder Steuerberaterkontakte, die entlastend wirken können?

Auch die exakte Höhe der hinterzogenen Steuer ist häufig streitig. Hier ist eine sachverständige Aufarbeitung aller Einnahmen und abzugsfähigen Werbungskosten notwendig. In nicht wenigen Fällen gelingt es, den Umfang der Steuerverkürzung so zu reduzieren, dass eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO möglich wird.

Bei rechtzeitigem anwaltlichem Beistand kann häufig auch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Diese erfordert jedoch umfassende, vollständige und rechtzeitige Nachmeldung aller relevanten Einnahmen – einschließlich aller Nebenjahre.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung in komplexen Steuerstrafverfahren – insbesondere bei vermeintlich harmlosen Konstellationen wie der Nichtangabe von Mieteinnahmen – macht ihn zu einem besonders versierten Ansprechpartner in diesen Verfahren.

Er kennt die Abläufe bei den Steuerfahndungsstellen und Finanzämtern ebenso wie die typischen Fehlerquellen bei der steuerlichen Einordnung von Einnahmen. Durch gezielte Kommunikation mit den Behörden, frühzeitige Offenlegung und taktisches Verhandeln konnte er in zahlreichen Fällen eine Einstellung oder eine für den Mandanten wirtschaftlich tragbare Lösung erreichen.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, selbst in kritischen Fällen eine sachliche und respektvolle Gesprächsebene mit den Ermittlungsbehörden zu etablieren. Dadurch gelingt es ihm regelmäßig, das Verfahren zu entschärfen und zu einem positiven Ausgang zu führen.

Die Nichtangabe von Mieteinnahmen ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann gravierende strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Betroffenen eine zielgerichtete, diskrete und engagierte Beratung – mit dem Ziel, eine drohende Verurteilung zu vermeiden und den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wer mit einem Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Mieteinkünfte konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren – denn oft entscheidet der erste Schritt über den gesamten weiteren Verlauf.

 

Bußgeldverfahren wegen Einfuhr von Oldtimern mit verbotenen Kältemitteln – Ziel ist die Verfahrenseinstellung!

Immer wieder geraten Oldtimer-Liebhaber ins Visier von Behörden, weil in den importierten Fahrzeugen noch verbotene Kältemittel wie R12 (Dichlordifluormethan) enthalten sind. Was für viele als Nebensächlichkeit erscheint, kann schnell zu einem Bußgeldverfahren führen – mit empfindlichen finanziellen und rechtlichen Folgen. Die Einfuhr dieser Kältemittel steht im Konflikt mit den Regelungen der europäischen Chemikalien- und Stoffverordnungen sowie dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der F-Gase-Verordnung.

Bußgeldverfahren in diesem Bereich stellen für Laien oft ein schwer durchschaubares Geflecht aus umwelt-, zoll- und verwaltungsrechtlichen Normen dar. Besonders problematisch ist, dass die Fahrzeugbesitzer oft gar nicht wissen, dass das eingeführte Fahrzeug noch mit R12 befüllt ist – und dennoch rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem Inkrafttreten der europäischen F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 517/2014) ist die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase, darunter auch R12, grundsätzlich verboten. Bereits nach der alten Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bestand ein striktes Verbot der Nutzung dieser umweltschädlichen Substanzen.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Chemikaliengesetz und die Chemikalien-Sanktionsverordnung. Danach ist die vorsätzliche oder fahrlässige Einfuhr solcher Stoffe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 26 ChemG).

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis sehen sich Halter und Käufer von importierten Oldtimern – insbesondere aus den USA – mit folgenden Vorwürfen konfrontiert:

  • Einfuhr eines Fahrzeugs, dessen Klimaanlage noch mit R12 befüllt ist,
  • Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot,
  • Unterlassen der Meldung oder Deklaration beim Zoll,
  • Lagerung oder Weiterverkauf eines Fahrzeugs mit verbotenen Kältemitteln,
  • technische Instandsetzung der Klimaanlage ohne vollständige Umrüstung.

Gerade bei der Übernahme von Fahrzeugen durch Speditionen oder bei unklarer Herkunft aus Onlineplattformen ist die Dokumentation des technischen Zustands häufig lückenhaft – was zu einer Beweisproblematik auf Seiten der Halter führt.

Mögliche Folgen und Sanktionen

Bußgelder im fünfstelligen Bereich sind bei nachgewiesenem Verstoß keine Seltenheit. Zusätzlich können folgende Folgen drohen:

  • Beschlagnahme oder Zurückweisung des Fahrzeugs an der Grenze,
  • Verwarnung durch das Umweltbundesamt oder das Zollamt,
  • Untersagung der Nutzung oder Zulassung des Fahrzeugs,
  • strafrechtliche Verfahren bei beharrlicher oder gewerbsmäßiger Wiederholung,
  • Eintragung ins Gewerbezentralregister.

Für gewerblich tätige Importeure, Restaurationsbetriebe oder Fahrzeughändler drohen darüber hinaus gewerberechtliche Konsequenzen – insbesondere die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Ordnungsämter.

Verteidigungsmöglichkeiten – Was Betroffene tun können

Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass ein Bußgeld auch tatsächlich verhängt wird. Gerade bei technischen und zollrechtlichen Fragestellungen bestehen erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

So ist beispielsweise die Frage entscheidend, ob der Importeur überhaupt Kenntnis vom Vorhandensein der Kältemittel hatte oder hätte haben müssen. Eine gut dokumentierte Ankaufs- und Transporthistorie kann hier entlastend wirken. Darüber hinaus stellt sich regelmäßig die Frage, ob tatsächlich ein „Inverkehrbringen“ im rechtlichen Sinne vorliegt oder ob das Fahrzeug lediglich als Sammlerstück eingeführt wurde.

Auch die genaue Definition des Begriffs „verbotenes Kältemittel“ im jeweiligen Einzelfall kann eine Rolle spielen – nicht selten fehlen eindeutige Nachweise oder eine genaue Analyse der enthaltenen Substanz. Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderes Augenmerk auf die Nachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit des Vorwurfs.

Seine Strategie besteht häufig darin, bereits im Vorfeld gegenüber dem Hauptzollamt oder der zuständigen Umweltbehörde Stellung zu nehmen, technische Unterlagen einzureichen, die Einfuhrumstände zu erläutern und so eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG zu erreichen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur erfahrener Strafverteidiger, sondern auch regelmäßig mit komplexen Bußgeldverfahren befasst, die Umwelt- oder Zollrecht berühren. Er kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter, insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg in Teltow, aus einer Vielzahl erfolgreich betreuter Verfahren.

Gerade wenn emotionale Bindung an ein Fahrzeug besteht oder der Betrieb des Fahrzeugs beruflich oder wirtschaftlich relevant ist, ist eine zügige, diskrete und zielorientierte Verteidigung entscheidend. Herr Junge verfügt über das nötige technische Verständnis und die juristische Präzision, um die Interessen seiner Mandanten gegenüber Behörden sachlich und überzeugend zu vertreten.

Wer ein Fahrzeug mit verbotenen Kältemitteln wie R12 importiert oder in Verkehr bringt, kann schnell in ein Bußgeldverfahren geraten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – aber sie kann in der anwaltlichen Verteidigung berücksichtigt werden.

Mit Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen ein erfahrener und engagierter Verteidiger zur Seite, der nicht nur die rechtlichen Anforderungen kennt, sondern auch in der Lage ist, technische und zollrechtliche Aspekte mit juristischer Präzision zu erfassen und zu bewerten.

Wenn Sie mit einem Bußgeldverfahren wegen der Einfuhr eines Oldtimers konfrontiert sind, zögern Sie nicht – die frühzeitige anwaltliche Beratung kann oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

 

Strafverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution – Möglichkeiten der Verteidigung!

Das Strafrecht schützt in besonderem Maße die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In diesem Zusammenhang ist § 180a Absatz 3 StGB von besonderer Bedeutung. Der Gesetzgeber stellt hier das Anbieten, Vermitteln oder Betreiben der Prostitution von Personen unter 18 Jahren unter Strafe. Dabei genügt es bereits, wenn eine solche Tätigkeit gefördert oder nicht unterbunden wird – eine tatsächliche Ausübung der Prostitution muss nicht zwingend nachgewiesen werden.

Gerade weil es sich hierbei um einen besonders sensiblen Bereich handelt, sehen sich Beschuldigte häufig mit einem massiven gesellschaftlichen Stigma und erheblichen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Gleichzeitig ist die Sachverhaltsaufklärung in solchen Verfahren meist schwierig – Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, fehlende Beweise und problematische Ermittlungsansätze sind keine Seltenheit.

Gesetzlicher Hintergrund und Tatbestand

Der § 180a Absatz 3 StGB normiert den Straftatbestand der Ausbeutung von Personen unter 18 Jahren in der Prostitution. Der Gesetzestext lautet:

„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren der Prostitution zuführt oder sie dazu bestimmt, sich an einer solchen zu beteiligen.“

Besonders relevant wird die Norm für Betreiber von Unterkünften, Lokalen oder Onlineplattformen, auf denen Prostitution vermittelt oder angeboten wird, sofern dort jugendliche Personen eingebunden sind oder sich der Verdacht ergibt, dass dies der Fall gewesen sein könnte.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis treten vor allem folgende Szenarien auf:

  • Betreiber von Bordellen oder Apartments vermieten Räumlichkeiten an Personen, ohne das tatsächliche Alter zu prüfen.
  • Vermieter dulden oder fördern Tätigkeiten, von denen sie wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass diese von Jugendlichen ausgeübt werden.
  • Vermittlungsplattformen im Internet stellen Profile online, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die betroffene Person unter 18 war.
  • Personen aus dem sozialen Umfeld oder aus schwierigen Verhältnissen werden unter Druck zur Prostitution bewegt – teils durch Dritte, teils durch Konstellationen aus wirtschaftlicher Abhängigkeit und fehlender Kontrolle.

Gerade in urbanen Regionen oder in der anonymen Vermittlung über das Internet sind Altersnachweise nicht immer lückenlos kontrollierbar, was den Vorwurf der jugendgefährdenden Prostitution besonders konfliktträchtig macht.

Die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen

Das Strafmaß bei Verurteilung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Das zeigt bereits den hohen Unrechtsgehalt, den der Gesetzgeber dieser Norm beimisst.

Eine Verurteilung wegen § 180a Absatz 3 StGB führt zudem regelmäßig zu weiteren einschneidenden Folgen:

  • Eintrag im Bundeszentralregister und Verlust beruflicher Perspektiven,
  • Maßnahmen des Jugendamts oder familienrechtliche Konsequenzen,
  • unter Umständen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen oder Visumsprobleme,
  • medialer Reputationsverlust und soziale Isolation,
  • Verlust von Gewerbeerlaubnissen oder untersagter Zugang zu bestimmten Berufsgruppen (z. B. im pädagogischen Bereich).

All diese Konsequenzen machen deutlich, wie wichtig eine frühzeitige, qualifizierte und diskrete Verteidigung ist.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenzierte Betrachtung und professionelle Strategie

Strafverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution verlangen eine besonders sorgfältige Aufklärung des tatsächlichen Geschehens. In vielen Fällen ist unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis vom Alter der betreffenden Person hatte oder ob überhaupt Prostitution im strafrechtlichen Sinne vorlag.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist daher die Frage des Vorsatzes. Es muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wissentlich oder zumindest billigend in Kauf nehmend das jugendliche Alter ignoriert oder ausgeblendet hat.

Hier setzt die Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas Junge an: Durch genaue Analyse von Kommunikationsverläufen, Vertragsunterlagen, Zeugenvernehmungen und digitalen Spuren (z. B. IP-Adressen, Plattformaktivitäten) gelingt es häufig, ein differenziertes Bild zu zeichnen, das den Vorwurf entkräftet oder zumindest relativiert.

Auch bei problematischen Konstellationen – etwa bei tatsächlichem Kontakt mit einer minderjährigen Person – bestehen unter Umständen Verteidigungsspielräume. Beispielsweise kann es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Prostitution fehlen, oder es lässt sich eine Täuschung über das Alter durch die betroffene Person nachweisen.

Gerade wenn jugendliche Zeugen involviert sind, gelten zudem strenge Maßstäbe an die Verwertbarkeit von Aussagen. Die Aussagepsychologie, aber auch die Befragungstechnik bei Erstvernehmungen, ist häufig fehlerbehaftet und eröffnet prozessuale Verteidigungschancen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über eine jahrelange Spezialisierung im Umgang mit sensiblen Sexual- und Jugendstrafverfahren. Er kennt nicht nur die materiellrechtlichen und prozessualen Anforderungen in solchen Verfahren, sondern auch die psychologische und soziale Dimension der Mandatsführung.

Mandanten profitieren von seiner strategischen Vorgehensweise, seiner Fähigkeit zur diskreten Kommunikation mit Behörden und seiner Kenntnis der Verteidigungsansätze in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

Er hat eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Sexualdelikte erfolgreich begleitet und dabei nicht selten eine Einstellung des Verfahrens oder eine sehr milde Sanktion erreichen können. Besonders wichtig ist ihm dabei der Schutz der Persönlichkeitsrechte seiner Mandanten und die Vermeidung negativer medialer Aufmerksamkeit.

Der Vorwurf der jugendgefährdenden Prostitution ist für Betroffene oft eine existenzielle Belastung – nicht nur strafrechtlich, sondern auch sozial und beruflich. Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend, die öffentliche Wahrnehmung oft vorverurteilend. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig und qualifiziert verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit fundierter juristischer Expertise, Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und taktischer Weitsicht zur Seite. Seine Verteidigung zielt nicht nur auf eine formale Entlastung, sondern auf eine nachhaltige Sicherung Ihrer persönlichen und beruflichen Zukunft.

Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht zögern – denn in solchen Verfahren entscheidet oft der erste Schritt über den weiteren Verlauf.

 

Strafverfahren wegen § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt- Möglichkeiten der Verteidigung

Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt gemäß § 357 StGB sind besonders sensible Verfahren, da sie regelmäßig Beamte oder Amtsträger betreffen, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsdienst eine besondere Verantwortung für die Durchsetzung des Rechts tragen. Der Vorwurf lautet hier, dass ein Beamter oder ein anderer Amtsträger durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass ein anderer einer gerechten Strafe entgeht. Das Strafmaß kann drastisch sein und geht über das normale Maß hinaus, da das Vertrauen in die Integrität des Staates betroffen ist.

In diesem Artikel wird dargelegt, wann der Tatbestand des § 357 StGB erfüllt ist, welche Fallkonstellationen besonders häufig auftreten, welche rechtlichen und beruflichen Konsequenzen drohen und wie sich ein solcher Vorwurf erfolgreich abwehren lässt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der Verteidigungsmöglichkeiten und der überdurchschnittlichen Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge in der Verteidigung von Amtsträgern.

Der Tatbestand des § 357 StGB – Strafvereitelung im Amt

Der § 357 StGB stellt eine Qualifikation zur allgemeinen Strafvereitelung nach § 258 StGB dar, wenn die Tat von einem Amtsträger begangen wird, der dabei seine amtliche Stellung missbraucht. Der Gesetzestext lautet:

„Ein Amtsträger, der in der Absicht, jemandem zu helfen, der einer Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 entgehen soll, seine Stellung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Schon der Wortlaut zeigt: Es geht um vorsätzliches Verhalten, bei dem der Täter seine amtliche Funktion zur Verhinderung oder Erschwerung einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nutzt.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

Strafverfahren wegen § 357 StGB kommen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Besonders häufig sind dabei folgende Szenarien:

  • Polizeibeamte, die absichtlich Strafanzeigen unterdrücken oder Beweise verschwinden lassen,
  • Justizbeamte oder Staatsanwälte, die Verfahren grundlos einstellen oder bewusst Verzögerungstaktiken anwenden,
  • Mitarbeiter in Ausländerbehörden, die bei ausreisepflichtigen Personen bewusst falsche Angaben machen, um eine Abschiebung zu verhindern,
  • Sozialarbeiter oder Beamte, die Falschangaben in Akten machen, um eine Strafverfolgung zu vereiteln,
  • Mitarbeiter im Strafvollzug, die Insassen Vorteile gewähren oder Akten manipulieren, um Lockerungen oder Entlassungen herbeizuführen.

In all diesen Fällen steht schnell der Vorwurf im Raum, dass die Amtsträger nicht nur ihre Dienstpflichten verletzt, sondern das Recht bewusst untergraben haben.

Die möglichen rechtlichen und beruflichen Konsequenzen

Ein Strafverfahren wegen § 357 StGB hat in aller Regel schwerwiegende Folgen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinar- und dienstrechtlich. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur vorläufigen Dienstenthebung und Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Wird Anklage erhoben, droht nicht nur eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten – das Gesetz sieht keine Geldstrafe vor –, sondern auch der Verlust des Beamtenstatus gemäß § 24 BeamtStG. Eine Verurteilung führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, zum Verlust der Pensionsansprüche und zu erheblichen Reputationsschäden.

Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, etwa durch den Staat oder durch Dritte, denen durch die Vereitelung ein Schaden entstanden ist. Das gesamte berufliche und private Leben kann durch ein solches Verfahren massiv beeinträchtigt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristische Strategie mit Fingerspitzengefühl

Trotz der Schwere des Vorwurfs bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs, dass es auch zu einer Verurteilung kommen muss. Im Gegenteil: Gerade bei § 357 StGB bestehen häufig gute Verteidigungsansätze, weil die Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes – insbesondere der Missbrauch der Amtsstellung – hoch sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt genau hier an: Er analysiert die Ermittlungsakten detailliert, prüft die Motivation und die Entscheidungsgrundlagen des Mandanten im Kontext der dienstlichen Abläufe und legt besonderes Augenmerk auf die Nachweisbarkeit des subjektiven Tatbestandsmerkmals. Oft ist nämlich nicht belegt, dass ein bewusster Amtsmissbrauch vorlag – viele Entscheidungen beruhen auf Ermessensspielräumen, Einschätzungsfragen oder organisatorischen Mängeln.

Auch die Rechtsprechung verlangt eine strenge Auslegung: So betont der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – 4 StR 60/17), dass der Nachweis der subjektiven Tatseite über bloße Spekulationen hinausgehen muss und insbesondere die konkrete Absicht zur Vereitelung feststehen muss.

Ziel der Verteidigung ist – je nach Verfahrenslage – die frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, etwa wegen fehlenden Tatverdachts oder gegen Auflagen (§ 153a StPO). Wird Anklage erhoben, ist eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung in der Hauptverhandlung erforderlich, bei der Rechtsanwalt Andreas Junge mit strategischer Weitsicht und fundierter Kenntnis des Beamtenrechts agiert.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht tätig und verfügt über eine außergewöhnlich hohe Spezialisierung im Bereich des Strafrechts für Amtsträger. Seine Erfahrung in Verfahren mit dienstrechtlichem und disziplinarischem Bezug macht ihn zum idealen Ansprechpartner für Beamte, Polizisten und Mitarbeiter öffentlicher Institutionen.

Durch seine ruhige, sachliche und zielorientierte Herangehensweise gelingt es ihm häufig, die Ermittlungsbehörden zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen oder eine diskrete Lösung zu finden, bevor das Verfahren öffentlich bekannt wird.

Seine Mandanten profitieren von seiner Doppelqualifikation: Als erfahrener Strafverteidiger kennt er sowohl die Anforderungen des Strafverfahrens als auch die Besonderheiten des Beamtenrechts und Disziplinarrechts – eine Kombination, die gerade bei § 357 StGB von entscheidender Bedeutung ist.

Ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt ist für jeden Beamten oder Amtsträger eine existenzielle Bedrohung. Die strafrechtlichen, dienstrechtlichen und finanziellen Konsequenzen sind erheblich – umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten mit langjähriger Erfahrung, tiefem Fachwissen und taktischem Geschick zur Seite. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, sollte nicht zögern, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die richtige Verteidigung zur richtigen Zeit kann nicht nur eine Verurteilung verhindern, sondern oft auch die berufliche Zukunft sichern.

 

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch die Benutzung gefälschter B1-Sprachzertifikate – Eine schnelle Einstellung ist möglich!

In den letzten Jahren haben Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung gefälschter Sprachzertifikate, insbesondere der sogenannten B1-Zeugnisse, deutlich zugenommen. Die Vorlage eines solchen Sprachzertifikats ist oftmals Voraussetzung für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Einbürgerung oder eines Ausbildungsplatzes. Wer hierbei ein gefälschtes Dokument verwendet, sieht sich nicht selten mit dem Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) konfrontiert – ein Tatvorwurf mit schwerwiegenden strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen.

Dieser Artikel beleuchtet die typischen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit gefälschten B1-Zeugnissen, die drohenden Konsequenzen, die möglichen Verteidigungsstrategien sowie die fundierte Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen sensiblen Verfahren.

Typische Fallkonstellationen

Der Vorwurf der Urkundenfälschung ergibt sich häufig in folgenden Situationen:

  • Ein gefälschtes B1-Zeugnis wird der Ausländerbehörde im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens vorgelegt.
  • Im Zusammenhang mit dem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis oder einer Verlängerung wird ein gefälschtes Sprachzertifikat eingereicht.
  • Bei Bewerbungen auf Ausbildungsstellen oder bei der Vorlage in Sprach- oder Integrationskursen wird ein vermeintlich anerkanntes B1-Zeugnis präsentiert, das tatsächlich nicht von einer zertifizierten Stelle ausgestellt wurde.
  • In Prüfungsverfahren wird ein Dokument vorgelegt, das durch technische Mittel nachträglich manipuliert oder vollständig gefälscht wurde.

Oft werden solche Fälle durch Abgleich mit den Daten der ausstellenden Prüfungsstellen entdeckt. Auch bei Routineprüfungen im Rahmen von Aufenthaltsverfahren oder durch Hinweise aus dem sozialen Umfeld kann der Verdacht entstehen.

Rechtliche Bewertung und strafrechtliche Folgen

§ 267 StGB stellt die Herstellung, Veränderung oder Gebrauchmachung einer unechten oder verfälschten Urkunde unter Strafe. Im Falle eines B1-Zertifikats handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die regelmäßig im Rechtsverkehr eine besondere Beweiskraft entfaltet.

Die Strafe reicht – je nach Schwere des Falls – von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Besonders schwerwiegend kann der Tatvorwurf werden, wenn ein Zusammenhang mit einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren besteht: Dann drohen neben der eigentlichen Strafe auch ausländerrechtliche Konsequenzen, etwa die Ablehnung oder der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis.

Darüber hinaus kann eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch zu einem Eintrag im Bundeszentralregister führen, was sich auf zukünftige Einbürgerungs- oder Arbeitsgenehmigungsverfahren negativ auswirkt.

Verteidigungsmöglichkeiten – juristische und taktische Ansätze

Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung ist kein Automatismus, der zwangsläufig in einer Verurteilung münden muss. Die Verteidigung beginnt bereits mit der richtigen Einordnung des Tatvorwurfs.

Zentral ist die Frage: Hat der Beschuldigte die Fälschung bewusst vorgenommen oder war ihm nicht klar, dass das überlassene Sprachzertifikat gefälscht war? Gerade in Fällen, in denen Dritte (etwa Vermittler, Sprachschulen oder angebliche Prüfungszentren) die Dokumente übergeben haben, besteht häufig Raum für Zweifel am Vorsatz.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft die Ermittlungsakte sorgfältig auf Beweislücken, Formfehler oder fehlenden Vorsatznachweis. Oft lassen sich anhand von Zeugenvernehmungen, Zahlungsnachweisen oder Korrespondenzen entlastende Umstände herausarbeiten.

Ziel ist es – je nach Ausgangslage – entweder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen (z. B. nach § 153 oder § 153a StPO) oder bei Anklageerhebung durch geschickte Verhandlungsführung eine milde Sanktion zu erzielen. Auch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft oder ein tätiges Reueverhalten des Mandanten (z. B. Rücknahme des Dokuments, Kooperation mit den Behörden) kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Strafverteidigung spezialisiert und kennt die Anforderungen in Verfahren mit ausländerrechtlichem Hintergrund. Er hat zahlreiche Verfahren wegen Urkundenfälschung – gerade im Kontext von Sprachzertifikaten – erfolgreich betreut und weiß, worauf es bei der Abgrenzung zwischen Vorsatz, Irrtum und Fahrlässigkeit ankommt.

Seine Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden und Strafgerichten ist für seine Mandanten ein entscheidender Vorteil. Gerade in Fällen mit drohenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ist ein taktisch kluges Vorgehen gefragt, um nicht nur strafrechtlich, sondern auch existenziell nachhaltige Schäden zu vermeiden.

Viele seiner Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium beendet werden – teils durch Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts, teils gegen geringe Auflagen. Dabei ist ihm eine diskrete und zielorientierte Verteidigung stets oberstes Anliegen.

Strafverfahren wegen der Benutzung gefälschter B1-Sprachzertifikate betreffen häufig Menschen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden und aus Unkenntnis oder Druck heraus eine falsche Entscheidung getroffen haben. Die Konsequenzen können jedoch schwerwiegend sein – von einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis hin zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Gerade deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt hierfür nicht nur die juristische Expertise, sondern auch das notwendige Fingerspitzengefühl und die praktische Erfahrung mit, um auch in schwierigen Konstellationen eine sachgerechte Lösung zu finden. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte schnell handeln – denn oft entscheidet der erste Schritt über den Ausgang des Verfahrens.

 

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit weil der Subunternehmer eine Scheinfirma ist- Möglichkeiten der Verteidigung

Im Baugewerbe, im Transportwesen, in der Gastronomie oder in der Reinigungsbranche sind sie keine Seltenheit: Subunternehmer, die in Wahrheit gar keine echten Unternehmen sind – sogenannte Scheinfirmen. Wenn der Hauptunternehmer in Ermittlungen wegen Schwarzarbeit verwickelt wird, weil er solche Scheinfirmen beauftragt hat, droht ein massives strafrechtliches Risiko.

Insbesondere dann, wenn die Scheinfirma lediglich als Fassade dient, um Arbeitnehmer ohne Sozialabgaben zu beschäftigen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich in Wahrheit um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall steht nicht nur ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Raum, sondern regelmäßig auch eine Strafbarkeit nach § 266a StGB – also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Typische Fallkonstellationen

Die Ermittlungen gegen Hauptunternehmer beginnen häufig nach einer Kontrolle durch den Zoll oder das Hauptzollamt. Wird festgestellt, dass der vermeintliche Subunternehmer keine eigenständige betriebliche Struktur aufweist – etwa kein eigenes Werkzeug, keine eigenen Fahrzeuge, keine Weisungsfreiheit und keine eigene Organisation –, so vermuten die Behörden, dass es sich um einen Strohmann handelt. Die beim Subunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte gelten dann rechtlich als Beschäftigte des Auftraggebers.

Eine typische Fallkonstellation sieht so aus: Der Hauptunternehmer vergibt einen Auftrag an eine angeblich eigenständige Firma. Diese „Firma“ besteht jedoch nur aus einem Namen, eventuell einer Briefkastenadresse und einem angeblichen Inhaber, der oft selbst Arbeitnehmer ist oder war. Die tatsächlich eingesetzten Arbeiter erscheinen regelmäßig auf der Baustelle, arbeiten unter den Anweisungen des Hauptunternehmers und erhalten ihren Lohn in bar – meist ohne Abführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Ist der Vorwurf erhärtet, dass der Subunternehmer eine Scheinfirma war, wird dem Hauptunternehmer häufig zur Last gelegt, dass er Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt hat – in der Regel verbunden mit dem Vorwurf nach § 266a StGB. Auch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist häufig die Folge, wenn Löhne „schwarz“ gezahlt wurden.

Die wirtschaftlichen Folgen sind erheblich:

  • Nachforderungen der Sozialversicherungsträger für mehrere Jahre rückwirkend,
  • Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr,
  • mögliche Nachzahlungen von Lohnsteuer und Umsatzsteuer,
  • empfindliche Geldstrafen oder – in besonders schweren Fällen – Freiheitsstrafen,
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen,
  • Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens.

Bei besonders gravierenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen, insbesondere wenn die Hinterziehungssumme den Schwellenwert von 50.000 € übersteigt. Darüber hinaus ist das Ansehen des Unternehmens dauerhaft beschädigt.

Verteidigungsmöglichkeiten – die Strategie entscheidet

Zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage: Handelte es sich bei dem Subunternehmer tatsächlich um eine Scheinfirma – oder lag eine echte unternehmerische Tätigkeit vor? Diese Frage ist oft eine Gratwanderung. Die Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 24.06.2014 – 1 StR 83/13) verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Verfahren umfassend, ob die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit vorlagen – etwa durch eigenes unternehmerisches Risiko, freie Zeiteinteilung, eigenständige Organisation und eigene Betriebsmittel. Er hinterfragt auch, ob die Behörden zu früh eine Scheinselbstständigkeit unterstellen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse konkret zu ermitteln.

Wichtig ist auch die Frage, ob dem Auftraggeber ein sogenannter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Oft bestehen gute Ansätze zur Verteidigung, wenn der Unternehmer sich auf die formale Existenz der Subunternehmerfirma verlassen hat – z. B. weil Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldung oder Versicherungsnachweise vorgelegt wurden. Auch dies hat die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2012 – 1 StR 416/12) ausdrücklich berücksichtigt.

Ziel der Verteidigung ist es, eine Verfahrenseinstellung oder eine strafmildernde Bewertung zu erreichen. In bestimmten Fällen kommt auch eine Verständigung über eine Geldauflage (§ 153a StPO) in Betracht – etwa, wenn der Schaden vollständig ausgeglichen wird.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in Verfahren wegen Schwarzarbeit, § 266a StGB und Steuerhinterziehung. Er kennt die Prüfmechanismen der Hauptzollämter und weiß, wie Betriebsprüfer und Staatsanwaltschaften argumentieren. Gerade in komplexen Fallkonstellationen mit Subunternehmerstrukturen ist sein strategisches Vorgehen entscheidend für den Erfolg der Verteidigung.

Seine Mandanten profitieren nicht nur von seiner fachlichen Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, sondern auch von seiner Fähigkeit, mit den Behörden auf Augenhöhe zu kommunizieren und sachgerechte Lösungen zu verhandeln. Viele seiner Verfahren enden mit einer Einstellung – oft, bevor es zu einer Anklage oder öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Wer als Unternehmer in den Verdacht gerät, Scheinfirmen zur Umgehung von Sozialabgaben eingesetzt zu haben, steht schnell im Zentrum eines umfassenden Strafverfahrens. Die Folgen können existenzbedrohend sein – sowohl wirtschaftlich als auch strafrechtlich.

Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten, der die Strukturen solcher Verfahren kennt und gezielt entkräften kann. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier die notwendige Spezialisierung und Durchsetzungskraft – für eine Verteidigung, die schützt, bewahrt und sich durchsetzt.