Der Vorwurf des Stalkings – oft unterschätzt, häufig belastend
Der strafrechtliche Vorwurf des Stalkings (§ 238 StGB – Nachstellung) wird in der Praxis häufig unterschätzt. In der öffentlichen Wahrnehmung wird der Begriff oft ungenau verwendet. Tatsächlich handelt es sich aber um einen ernstzunehmenden Straftatbestand, der regelmäßig zu Ermittlungsverfahren, strafrechtlichen Sanktionen, Kontaktverboten und mitunter zu empfindlichen Freiheitsstrafen führen kann.
Betroffen sind häufig Personen, die in einer emotional aufgeladenen Trennungssituation stehen – Partner, ehemalige Freunde, Arbeitskollegen oder Nachbarn. Gerade in solchen Fällen ist das Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch menschlich und psychologisch besonders sensibel. Eine spezialisierte, erfahrene Verteidigung ist daher unerlässlich.
Was ist strafbares Stalking im Sinne des § 238 StGB?
Der Straftatbestand der Nachstellung ist erfüllt, wenn jemand einer anderen Person wiederholt nachstellt und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Die Tathandlungen können dabei sehr unterschiedlich sein:
– wiederholtes Auflauern an der Wohnung oder am Arbeitsplatz, – unerwünschte Telefonate, Nachrichten oder E-Mails, – das Versenden von Geschenken oder Briefen, – Beobachtung, Verfolgung oder heimliches Fotografieren, – Einschaltung Dritter zur Kontaktaufnahme, – Bedrohungen oder üble Nachrede in sozialen Netzwerken.
Eine Strafbarkeit liegt nur dann vor, wenn diese Handlungen geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Das bedeutet: Die betroffene Person muss sich beispielsweise gezwungen sehen, umzuziehen, den Arbeitsplatz zu wechseln oder ihr soziales Umfeld zu verändern.
Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2017 ist nicht mehr erforderlich, dass die Nachstellung „beharrlich“ erfolgt – es genügt bereits, wenn die Tathandlung einmal geeignet ist, die Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen.
Ablauf eines Strafverfahrens
Ein Strafverfahren wegen Stalking beginnt häufig mit einer Strafanzeige durch das vermeintliche Opfer. Die Polizei nimmt eine Gefährdungseinschätzung vor, sichert gegebenenfalls Beweise (z. B. Chatverläufe, E-Mails, Zeugenaussagen) und kann einstweilige Schutzmaßnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine Wohnungsverweisung veranlassen.
Die Staatsanwaltschaft prüft sodann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. In vielen Fällen kommt es zur Anklage – gerade dann, wenn bereits frühzeitig der Eindruck entsteht, dass das Verhalten systematisch oder mit Einschüchterungsabsicht erfolgt ist. Das Strafverfahren wird häufig begleitet von zivilrechtlichen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Mögliche strafrechtliche Folgen
Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa wenn die Tat unter Einsatz von Gewalt erfolgt oder das Opfer besonders schwer betroffen ist – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Daneben können folgende Konsequenzen entstehen: – Eintrag ins Bundeszentralregister, – Verlust des Arbeitsplatzes oder Studienplatzes, – familienrechtliche Nachteile (z. B. beim Sorge- oder Umgangsrecht), – psychische Belastungen durch öffentliche Bloßstellung, – Einschränkungen durch richterliche Schutzanordnungen.
Selbst der bloße Verdacht kann erhebliche Auswirkungen haben – insbesondere bei Lehrern, Beamten oder Personen im öffentlichen Dienst. Auch soziale Ausgrenzung, Rufschädigung und familienrechtliche Nebenwirkungen treten häufig auf.
Verteidigungsmöglichkeiten – individuelle Lösungen statt Pauschalreaktionen
Ein Strafverfahren wegen Stalking erfordert eine differenzierte Verteidigung. Zentral ist die Frage, ob die nachgewiesenen Handlungen tatsächlich geeignet waren, die Lebensführung des vermeintlichen Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Auch der Kontext der Beziehung, die Motivation und die psychische Situation beider Beteiligten müssen berücksichtigt werden.
Oft bestehen Missverständnisse, etwa wenn Kontaktversuche mit Rückgewinnungsabsicht oder emotionaler Verzweiflung fehlinterpretiert werden. In anderen Fällen ist die Beweislage dünn, widersprüchlich oder emotional aufgeladen.
Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in jedem Fall darauf, auch die psychischen Besonderheiten beider Seiten – sowohl des Beschuldigten als auch des vermeintlichen Opfers – zu erfassen und die Gesamtsituation menschlich wie juristisch realistisch zu bewerten.
In der Verteidigung kann unter anderem geprüft werden: – Ist der Vorwurf überhaupt konkret belegbar? – Gab es eine beidseitige Kommunikation? – Liegen zivilrechtliche Eskalationen zugrunde? – Ist eine außergerichtliche Klärung möglich? – Gibt es Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO)?
Ziel ist es stets, das Verfahren frühzeitig zu beenden, einer Anklage entgegenzuwirken oder zumindest eine Einstellung oder milde Sanktion zu erreichen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über jahrzehntelange praktische Erfahrung in der Verteidigung in Stalking-Verfahren. Er verteidigt bundesweit, kennt die besonderen Dynamiken solcher Verfahren und geht mit großer Sorgfalt, Diskretion und menschlichem Verständnis vor.
Sein Ansatz beruht auf fundierter rechtlicher Analyse und psychologischer Sensibilität – gerade in Fällen, in denen die Kommunikation, Beziehung und individuelle Wahrnehmung zwischen den Beteiligten zentraler Teil der Vorwürfe sind. Seine Erfahrung ermöglicht es, eine realistische und individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Mandanten effektiv vor den weitreichenden Folgen schützt.