Wenn Beamte des Polizeidienstes selbst Ziel strafrechtlicher Ermittlungen werden, ist dies stets ein Vorgang mit erhöhter Öffentlichkeitswirksamkeit und besonderer Tragweite. Das gilt insbesondere für den Vorwurf des Stalkings gemäß § 238 StGB. Wird einem Polizisten vorgeworfen, eine andere Person – häufig die Ex-Partnerin – über längere Zeit belästigt, bedrängt oder überwacht zu haben, geraten gleich zwei Schutzgüter in Konflikt: das Recht auf Privatleben des mutmaßlichen Opfers und das öffentliche Interesse an einer integeren, rechtsstaatlich handelnden Polizei.
Ein solches Strafverfahren kann gravierende Folgen für die Karriere und das Privatleben des Beschuldigten haben. Umso entscheidender ist eine präzise und erfahrene Verteidigung – wie sie Rechtsanwalt Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht regelmäßig erfolgreich führt.
Gesetzliche Grundlagen und Tatbestand
Der Straftatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er ihr wiederholt nachgeht, Kontakt aufzwingt, sie überwacht oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Bereits das wiederholte Senden von Nachrichten, das Verfolgen der betroffenen Person oder das ständige Auftauchen an bestimmten Orten kann strafrechtlich relevant sein.
Für Polizeibeamte ergeben sich zusätzliche dienstrechtliche Implikationen. Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens kann zur Suspendierung, Versetzung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Typische Fallkonstellationen
In der Praxis treten bestimmte Muster besonders häufig auf, wenn Polizisten wegen Stalking angezeigt werden:
- Nach dem Ende einer Beziehung sucht der Beamte wiederholt Kontakt zur Ex-Partnerin, etwa über Anrufe, Nachrichten oder durch persönliches Erscheinen am Wohnort oder Arbeitsplatz.
- Es werden dienstliche Mittel (z. B. polizeiliche Datenbanken, Funkverkehr) genutzt, um Informationen über die betroffene Person zu erhalten oder Bewegungsprofile zu erstellen.
- Die beschuldigte Person lässt sich zu Äußerungen oder Handlungen hinreißen, die als bedrohlich oder übergriffig gewertet werden.
- In Einzelfällen werden auch Hilfsmittel wie GPS-Tracker oder Überwachungskameras eingesetzt.
Diese Konstellationen führen häufig zu einer Aussage-gegen-Aussage-Situation. Die Verteidigung hat dann die Aufgabe, die Belastbarkeit und Widerspruchsfreiheit der Aussagen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Beweise beizubringen.
Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen
Die Bandbreite der Sanktionen bei einer Verurteilung reicht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, insbesondere wenn erschwerende Umstände wie beharrliches Nachstellen, Androhung von Gewalt oder eine bereits bestehende Schutzanordnung verletzt wurden.
Für Polizeibeamte ist besonders gravierend:
- Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
- Suspendierung vom Dienst,
- Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst,
- Verlust der Pensionsansprüche im Falle einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verbrechens,
- Eintragung im Führungszeugnis und mögliche Sperrwirkung für weitere Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Die persönliche und soziale Belastung ist in diesen Fällen erheblich. Auch die mediale Berichterstattung kann sich nachteilig auf das Verfahren und die Reputation des Beschuldigten auswirken.
Verteidigungsmöglichkeiten – die Aussage-gegen-Aussage-Problematik
Ein zentraler Aspekt in Stalkingverfahren ist häufig die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das bedeutet, dass keine objektiven Beweise wie Videos oder Zeugen vorliegen, sondern es auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gegen die des Beschuldigten ankommt.
In solchen Fällen ist eine äußerst sorgfältige Verteidigungsstrategie entscheidend:
- Widersprüche in den Aussagen müssen herausgearbeitet werden,
- Glaubwürdigkeitsgutachten können eingeholt oder hinterfragt werden,
- der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ist lückenlos darzustellen,
- gegebenenfalls sind entlastende Zeugen zu benennen oder Kommunikationsverläufe vorzulegen,
- technische Beweise (z. B. Mobilfunkdaten) müssen auf ihre Aussagekraft überprüft werden.
Zudem ist es entscheidend, das Verhalten des Beschuldigten in einen realistischen sozialen Kontext einzuordnen. Viele Vorwürfe entstehen in emotional aufgeladenen Trennungsphasen, die von Missverständnissen, Eifersucht und psychischer Belastung geprägt sind.
Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf das Strafrecht spezialisiert und verfügt insbesondere in Fällen mit öffentlichkeitswirksamen oder dienstrechtlichen Dimensionen über umfassende Erfahrung. Er kennt die spezifischen Anforderungen, die an die Verteidigung von Polizeibeamten gestellt werden, sowohl in der Kommunikation mit Disziplinarbehörden als auch in der Strafverteidigung.
Er analysiert die Ermittlungsakten präzise, bereitet seine Mandanten intensiv auf Aussagen vor und weiß, wann es sinnvoll ist, zur Sache zu schweigen. Gleichzeitig führt er auf Augenhöhe Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und legt durchdachte Verteidigungskonzepte vor – stets mit dem Ziel, das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung oder mit minimalen Folgen zu beenden.
Seine Mandanten profitieren von seiner Diskretion, seiner juristischen Klarheit und seinem strategischen Weitblick. Gerade für Beamte, deren berufliche Existenz auf dem Spiel steht, ist seine Verteidigung eine wertvolle Hilfe.
Strafverfahren wegen Stalking-Vorwürfen gegen Polizisten sind komplex, brisant und mit erheblichen Risiken verbunden – rechtlich wie persönlich. Umso wichtiger ist es, von Beginn an eine erfahrene Verteidigung auf seiner Seite zu haben.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner strafrechtlichen Spezialisierung, seiner Kenntnis der dienstrechtlichen Folgen und seinem professionellen Auftreten genau die Unterstützung, die in diesen sensiblen Verfahren benötigt wird. Frühzeitige Beratung und eine konsequente Verteidigung können entscheidend dafür sein, ob ein Verfahren eingestellt wird oder mit nachhaltigen Folgen für das Berufsleben endet.