Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung!

Die Urkundenfälschung gehört zu den häufigsten, aber zugleich oft unterschätzten Strafvorwürfen im deutschen Recht. Was für viele wie eine bloße Formalie erscheint – etwa das Verändern eines Dokuments oder die Nutzung eines manipulierten Nachweises – kann schnell in einem ernstzunehmenden Ermittlungsverfahren enden. Besonders kritisch wird es, wenn der Einsatz der gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr nachgewiesen wird, denn dann drohen empfindliche Strafen und langfristige Folgen für Beruf, Führungszeugnis und Reputation.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verteidigen bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung konfrontiert sehen. Mit ihrer Erfahrung aus zahlreichen Verfahren wissen sie, welche typischen Fehler in der Einlassung vermieden werden müssen – und wie man auch bei belastender Beweislage eine Einstellung oder milde Lösung erreichen kann.

Was ist Urkundenfälschung?

Die Urkundenfälschung ist in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer:

  1. eine unechte Urkunde herstellt,

  2. eine echte Urkunde verfälscht oder

  3. eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht,

um im Rechtsverkehr Täuschung zu erzeugen. Dabei sind Urkunden nicht nur amtliche Dokumente, sondern alle schriftlichen Erklärungen, die eine Person zu erkennen geben und zum Beweis einer rechtlich relevanten Tatsache bestimmt sind – also z. B. Bescheinigungen, Atteste, Zeugnisse, Ausweise, Verträge oder Quittungen.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen sogar mehr.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung betreffen häufig:

  • gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU),

  • manipulierte Schul- oder Studiennachweise,

  • manipulierte Parkausweise oder Behindertenausweise,

  • fingierte Dienstbescheinigungen für Corona-Ausnahmen,

  • gefälschte Führerscheine, Fahrzeugscheine oder Fahrzeugbriefe,

  • falsche Angaben bei Versicherungen oder Behörden.

Besonders problematisch: Auch das bloße Nutzen einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr – etwa beim Vorzeigen gegenüber einer Behörde oder einem Polizisten – erfüllt bereits den Straftatbestand des „Gebrauchens“ (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Welche Strafen drohen?

Die Urkundenfälschung ist kein Bagatelldelikt. Selbst bei erstmaliger Tatbegehung kann das Gericht eine empfindliche Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe verhängen. In Fällen mit gewerblichem Hintergrund, systematischem Vorgehen oder bei Verwendung zur Erlangung von staatlichen Leistungen wird häufig ein besonders schwerer Fall angenommen (§ 267 Abs. 3 StGB), mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten.

Darüber hinaus drohen:

  • Eintrag im Führungszeugnis,

  • berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. bei Beamten, Lehrern, Medizinern),

  • Ausschluss von Prüfungen oder Exmatrikulation (bei gefälschten Zeugnissen),

  • Verlust von Visa, Aufenthaltstiteln oder Einbürgerungschancen,

  • Kündigung durch den Arbeitgeber,

  • Reputationsschäden, insbesondere bei öffentlichen Verfahren.

Wie kann eine Verteidigung aussehen?

Eine effektive Verteidigung beginnt mit der kritischen Prüfung des Vorsatzes. Häufig sind Betroffene sich nicht bewusst, dass sie eine strafbare Handlung begangen haben – etwa wenn sie ein manipuliertes Dokument ungeprüft weiterreichen oder wenn die Echtheit einer Urkunde gar nicht erkennbar war. Auch Fragen der Beweisbarkeit, der Täuschungsabsicht oder der Zurechnung spielen eine zentrale Rolle.

In anderen Fällen kann eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder mangels öffentlichen Interesses (§ 153 StPO) erreicht werden – insbesondere bei geringem Schaden, fehlender Vorstrafe und einsichtigem Verhalten.

Warum sind Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige praktische Erfahrung in der Verteidigung bei Urkundendelikten. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und bundesweit tätig. Sie kennen nicht nur die Strafvorschriften, sondern auch die rechtlichen Feinheiten im Umgang mit Behörden, Gerichten und Disziplinarstellen.

Ihr Ziel ist es stets, unnötige Eskalationen zu vermeiden, belastende Eintragungen zu verhindern und diskrete, pragmatische Lösungen zu erreichen – insbesondere bei Studenten, Beamten, Berufstätigen im öffentlichen Dienst oder Mandanten mit Migrationshintergrund.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung kann schnell existenzielle Ausmaße annehmen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch beruflich und sozial. Wer frühzeitig auf die richtige Verteidigung setzt, kann das Verfahren oft vor Anklageerhebung beenden oder zumindest die Folgen erheblich abmildern.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen dafür bundesweit zur Verfügung – kompetent, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Zukunft zu schützen.

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bei unbeabsichtigtem Zugriff auf kinderpornografische Inhalte

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder Abrufs kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) gehört zu den schwerwiegendsten Konstellationen im deutschen Strafrecht. Besonders belastend ist es für Menschen, die nie die Absicht hatten, sich strafbar zu machen – sondern unbeabsichtigt mit entsprechenden Inhalten in Berührung gekommen sind, etwa durch Links, Pop-ups, Messenger-Downloads oder technische Eigenheiten von Browsern.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in medienstrafrechtlichen Verfahren, beantwortet hier die wichtigsten Fragen, die sich in solchen Fällen stellen.

Wann macht man sich nach § 184b StGB strafbar?

§ 184b StGB stellt u. a. den Besitz, das Sichverschaffen und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Bereits der Download, das Speichern oder das bloße Vorhalten entsprechender Dateien kann als „Besitz“ gewertet werden. Auch das Ansehen solcher Inhalte, etwa durch das bloße Aufrufen einer Webseite, kann strafbar sein – wenn dabei eine „Verfügbarmachung“ auf dem eigenen Endgerät erfolgt.

Seit der Gesetzesverschärfung 2021 handelt es sich um ein Verbrechen, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird – selbst bei nur einer einzigen Datei.

Was ist mit „unbeabsichtigtem Zugriff“ gemeint?

Unbeabsichtigt bedeutet, dass der Betroffene nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, dass der aufgerufene Inhalt strafbar war – etwa weil er auf einen irreführenden Link geklickt hat, der keine eindeutige Bezeichnung hatte, oder weil ein Messenger automatisch empfangene Inhalte gespeichert hat. Auch Pop-ups oder Weiterleitungen von unseriösen Webseiten können dazu führen, dass entsprechende Dateien im Cache oder temporären Speicher landen – ohne bewusste Handlung des Nutzers.

Reicht das für eine Strafbarkeit?

Nicht unbedingt. Entscheidend ist der sogenannte Vorsatz. Wer nicht erkennt – und auch nicht erkennen kann –, dass er sich kinderpornografische Inhalte verschafft, handelt nicht vorsätzlich. Ohne Vorsatz ist eine Strafbarkeit nach § 184b StGB ausgeschlossen. Problematisch ist aber, dass die Ermittlungsbehörden oft bereits beim Auffinden von verdächtigen Dateien eine Durchsuchung anordnen und davon ausgehen, dass der Nutzer die Inhalte kannte oder billigend in Kauf genommen hat.

In solchen Fällen muss der fehlende Vorsatz aktiv verteidigt werden – z. B. durch technische Analysen, Nutzungsprotokolle oder gutachterliche Stellungnahmen.

Welche typischen Situationen führen zu Ermittlungen?

Ermittlungsverfahren entstehen häufig durch:

  • Hinweise von Plattformbetreibern (z. B. bei Uploads oder Abrufen auf US-Servern),

  • automatisierte Ermittlungssoftware bei IP-Treffern,

  • Hausdurchsuchungen nach angeblichem Download von Tauschbörsen-Inhalten,

  • Messenger-Dienste mit Autodownload-Funktion,

  • Browserdaten, die beim Besuch von Websites im Cache gespeichert wurden.

Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Dateien nie bewusst geöffnet wurden, kann bereits der Anfangsverdacht für weitreichende Maßnahmen ausreichen – einschließlich Durchsuchung, Beschlagnahme und gegebenenfalls Verhaftung.

Was droht im schlimmsten Fall?

Wenn es zu einer Verurteilung kommt, sieht § 184b StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Wird der Besitz oder das Sichverschaffen in mehreren Fällen oder in besonders schwerer Form festgestellt, kann das Gericht Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren verhängen.

Zudem drohen:

  • Hausdurchsuchung,

  • Einziehung der Geräte (PCs, Smartphones, Speichermedien),

  • Eintrag ins Führungszeugnis,

  • Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa bei Beamten, Ärzten, Lehrern oder Soldaten,

  • Untersuchungshaft, insbesondere bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr.

Gibt es Möglichkeiten der  Verfahrenseinstellung?

Ja. In geeigneten Fällen – insbesondere bei geringem Umfang, fehlendem Vorsatz oder problematischer Beweislage – kann ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatnachweis) oder § 153 StPO (geringe Schuld) eingestellt werden. Voraussetzung ist eine frühzeitige und strategisch fundierte Verteidigung. Technische Sachverständigengutachten oder eine genaue Analyse des Nutzerverhaltens können dabei entscheidende Argumente liefern.

Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge hier der richtige Verteidiger?

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung auf Sexual- und Medienstrafrecht. Er hat bundesweit zahlreiche Mandanten in Verfahren nach § 184b StGB vertreten – insbesondere in Konstellationen, bei denen der Inhalt unbeabsichtigt geöffnet oder gespeichert wurde.

Er arbeitet eng mit IT-Forensikern zusammen, um nachzuweisen, ob der Zugriff tatsächlich bewusst erfolgte oder nur technisch bedingt war. Seine Erfahrung mit spezialisierten Staatsanwaltschaften (z. B. in Kiel, Frankfurt oder Berlin) ermöglicht es ihm, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen – oft mit dem Ziel, eine belastende Anklage zu vermeiden.

Ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB ist eine extreme Belastung – besonders für Personen, die sich keiner Schuld bewusst sind. In Fällen unbeabsichtigten Zugriffs ist es besonders wichtig, frühzeitig zu handeln, Beweismittel zu sichern und eine erfahrene Verteidigung einzuschalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen diskret, erfahren und mit der nötigen Sensibilität zur Seite – damit aus einem technischen Problem kein existenzbedrohendes Strafverfahren wird.

Dieser Artikel dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine fundierte Einschätzung steht Ihnen die Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB – unbeabsichtigter Zugriff auf kinderpornografische Inhalt

Wenn ein Klick genügt: Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Der Vorwurf des Besitzes oder Abrufs kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Strafgesetzbuch (StGB) gehört zu den schwerwiegendsten im deutschen Strafrecht. Die emotionale und gesellschaftliche Aufladung solcher Verfahren ist enorm – umso gravierender ist es, wenn sich der Betroffene nichts bewusst zu Schulden kommen lassen wollte. Immer wieder geraten Menschen in den Fokus der Strafverfolgung, weil sie ungewollt oder unwissentlich auf strafbare Inhalte gestoßen sind – etwa durch Pop-ups, Weiterleitungen, manipulierte Links oder automatisch heruntergeladene Dateien.

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB kann in solchen Konstellationen trotzdem mit voller Härte geführt werden. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme elektronischer Geräte, berufliche Konsequenzen und sogar Untersuchungshaft sind mögliche Folgen – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später bestätigt. In dieser hochsensiblen Lage ist eine schnelle und sachkundige Verteidigung unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten in genau solchen Verfahren – mit besonderer Erfahrung im Umgang mit technischen Beweismitteln und in der Auseinandersetzung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten bei unbeabsichtigtem Zugriff auf strafbare Inhalte.

Was besagt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt unter anderem den Besitz, das Sichverschaffen und das Abrufen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Die Vorschrift wurde zuletzt im Jahr 2021 erheblich verschärft. Seitdem handelt es sich bei jedem Fall um ein Verbrechen – das bedeutet: Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, selbst bei nur einer Datei. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Ein zentrales Problem: Der Tatbestand setzt keine Absicht voraus, sondern kann auch durch bedingten Vorsatz erfüllt sein. Es genügt, dass der Nutzer mit der Möglichkeit rechnet, dass kinderpornografische Inhalte abgerufen oder gespeichert werden – und dies billigend in Kauf nimmt. Dies eröffnet einen breiten Interpretationsspielraum, der in der Praxis oft zu Lasten der Beschuldigten ausgelegt wird.

Unbeabsichtigter Zugriff – wie kann das passieren?

In der digitalen Realität kann es schnell zu einem unbeabsichtigten Download oder zur Darstellung strafbarer Inhalte kommen, ohne dass der Nutzer dies kontrollieren oder vorhersehen konnte. Solche Situationen entstehen beispielsweise durch:

  • automatisch gespeicherte Inhalte im Browser-Cache,

  • Pop-ups oder Weiterleitungen auf dubiosen Webseiten,

  • Messenger-Apps, die empfangene Dateien automatisch speichern,

  • irreführende Dateinamen auf Tauschbörsen oder in Foren,

  • manipulierte Links, die zu illegalen Inhalten führen, ohne dass der Nutzer dies erkennen konnte.

Das Problem: Die bloße Speicherung oder Darstellung solcher Inhalte kann strafrechtlich bereits als Besitz oder Sichverschaffen gewertet werden – unabhängig davon, ob die Datei geöffnet oder bewusst gespeichert wurde.

Welche Konsequenzen drohen?

Die rechtlichen und persönlichen Folgen sind drastisch. Die Ermittlungsbehörden leiten regelmäßig Durchsuchungsverfahren ein – auch bei bloßen IP-Treffern. Dabei werden Computer, Handys, USB-Sticks und andere Speichermedien beschlagnahmt, ebenso wie E-Mails und Messenger-Inhalte. In schwereren Fällen kann Untersuchungshaft beantragt werden, insbesondere wenn Wiederholungsgefahr oder Fluchtgefahr vermutet wird.

Auch ohne Verurteilung drohen:

  • berufliche Konsequenzen, insbesondere bei Beamten, Lehrern, Ärzten oder Personen mit Zugang zu Schutzbefohlenen,

  • disziplinarrechtliche Maßnahmen oder Kündigung,

  • gesellschaftliche Ächtung,

  • Eintrag im Führungszeugnis und Verlust der bürgerlichen Rechte bei Verurteilung,

  • mögliche Aufnahme in das erweiterte Führungszeugnis oder das Register für sexualstrafrechtliche Verurteilungen.

Die Rechtsprechung zeigt sich bei Fragen des Vorsatzes und der Zumutbarkeit oft wenig einfühlsam. So hat das Landgericht Leipzig entschieden:

„Wer Internetangebote nutzt, die erfahrungsgemäß strafbare Inhalte enthalten können, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er entsprechende Dateien auf seinem Endgerät findet.“
(LG Leipzig, Urteil vom 12.10.2020 – 11 KLs 520 Js 12513/19)

Ein unbeabsichtigter Zugriff muss deshalb überzeugend und frühzeitig verteidigt werden – mit einer umfassenden technischen und rechtlichen Argumentation.

Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger?

Rechtsanwalt Andreas Junge hat sich seit Jahren auf die Verteidigung in Sexual- und Medienstrafverfahren spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf Fälle nach § 184b StGB. Er kennt die typischen Fehler in den Ermittlungsakten, weiß, wie man fehlerhafte Auswertungen oder falsche Schlussfolgerungen entkräftet, und arbeitet mit technischen Gutachtern zusammen, um zu prüfen, ob Dateien tatsächlich bewusst gespeichert wurden.

Seine Erfahrung zeigt: In vielen Fällen lassen sich Ermittlungsverfahren durch kluge und frühzeitige Maßnahmen beenden – etwa durch eine Verfahrenseinstellung wegen fehlenden Vorsatzes, durch den Nachweis fehlender Beherrschbarkeit des Downloads oder durch die Einordnung als technische Panne ohne strafrechtliche Relevanz.

Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Junge bundesweit tätig und bestens mit den spezialisierten Abteilungen vieler Staatsanwaltschaften – etwa in Kiel, Hamburg, Frankfurt oder Berlin – vertraut. Diese Kenntnis der behördlichen Praxis ist oft entscheidend, um frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und schwere persönliche Konsequenzen zu vermeiden.

Fazit: Bei unbeabsichtigtem Zugriff zählt jede Stunde

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB ist immer ein schwerwiegender Einschnitt – auch wenn sich der Tatverdacht später als unbegründet herausstellt. Umso wichtiger ist eine spezialisierte, erfahrene und diskrete Verteidigung, die das Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch menschlich im Griff hat.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Mandanten bundesweit zur Seite – mit Fachwissen, Engagement und einem klaren Ziel: Ihre persönliche und berufliche Existenz zu schützen, bevor es zu spät ist.

FAQ zu Ermittlungsverfahren wegen einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr

Strafrechtliche Konsequenzen eines Augenblicksversagens – und wie eine spezialisierte Verteidigung helfen kann

Verkehrsunfälle mit Personenschäden führen nicht nur zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen, sondern sehr häufig auch zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die häufigste strafrechtliche Einordnung ist dabei der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Anders als viele glauben, handelt es sich hierbei keineswegs um ein „Vergehen ohne Folgen“: Das Verfahren kann tiefgreifende Auswirkungen auf den Führerschein, die berufliche Zukunft und den Versicherungsschutz haben – insbesondere bei Berufskraftfahrern oder Fahrern von Dienstfahrzeugen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verteidigen seit Jahren bundesweit Mandanten in Verkehrsstrafverfahren. Sie wissen aus Erfahrung, dass frühzeitige anwaltliche Unterstützung über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vor?

Eine strafbare fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn ein Unfallverursacher durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr eine andere Person gesundheitlich schädigt – sei es ein anderer Verkehrsteilnehmer, ein Beifahrer oder ein Fußgänger.

Dabei ist keine vorsätzliche Handlung erforderlich. Es genügt, dass der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dieser Verstoß ursächlich für die Körperverletzung einer anderen Person ist.

Typische Konstellationen sind:

  • Missachtung der Vorfahrt,

  • zu dichtes Auffahren,

  • Fehler beim Abbiegen oder Spurwechsel,

  • nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen,

  • Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, z. B. durch das Handy.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:

„Wer als Verkehrsteilnehmer gegen elementare Sorgfaltspflichten verstößt und dadurch eine Körperverletzung verursacht, handelt regelmäßig fahrlässig.“
(vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.1992 – 4 StR 259/92)

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. In der Praxis wird bei Ersttätern in einfachen Fällen meist eine Geldstrafe verhängt. Aber: Wird die Verletzung als besonders gravierend eingestuft (z. B. bleibende Schäden, Berufsunfähigkeit des Opfers), kann auch eine Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden – insbesondere wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Neben der Strafe selbst können weitere Konsequenzen folgen:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB),

  • Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB),

  • Punkte in Flensburg,

  • zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche,

  • Rückforderungen der Versicherung bei grober Fahrlässigkeit.

Führerscheinentzug: eine häufige Nebenfolge

Gerade bei Verletzungen im Zusammenhang mit gravierenden Verkehrsverstößen (z. B. Vorfahrtsverletzung mit Personenschaden, Alkohol, überhöhter Geschwindigkeit) prüfen die Gerichte regelmäßig, ob der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann nicht mehr bloße Folge, sondern zwingende Nebenstrafe.

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm heißt es dazu:

„Auch bei einmaligem fahrlässigem Fehlverhalten im Straßenverkehr kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden, wenn das Geschehen objektiv schwer wiegt.“
(OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2007 – 3 Ss 181/07)

Diese Nebenfolge ist vor allem für beruflich auf den Führerschein angewiesene Personen von existenzieller Bedeutung.

Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung

Je nach Sachverhalt und Schwere der Verletzungen bestehen Möglichkeiten, ein Ermittlungsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Häufig wird das Verfahren nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflage, z. B. Geldzahlung) eingestellt – insbesondere, wenn der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich einsichtig zeigt und mit der verletzten Person bereits eine Wiedergutmachung erfolgt ist.

Eine frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft kann in vielen Fällen verhindern, dass es überhaupt zur Anklage oder einem Strafbefehl kommt.

Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Die Erfahrung zeigt, dass sich viele Betroffene in solchen Verfahren zu spät anwaltlich vertreten lassen – etwa erst nach Eingang eines Strafbefehls oder einer Anklage. Dabei werden wichtige Chancen zur Verfahrensbeendigung oft schon in der Ermittlungsphase verspielt. Eine professionelle Verteidigung setzt nicht nur an den rechtlichen Fragen an, sondern auch bei der Kommunikation mit Geschädigten, der Schadensregulierung, der Dokumentation von Einsicht und Reue und der Vorbereitung auf mögliche Nachfragen zur Fahreignung.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel analysieren jeden Fall individuell, klären die Beweislage anhand der Aktenlage und entwickeln ein strategisches Konzept – mit dem Ziel, die strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.

Fahrlässige Körperverletzung ist kein Bagatelldelikt!

Auch wenn ein Unfall ohne Vorsatz passiert, ist ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eine ernstzunehmende Angelegenheit. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen insbesondere der Verlust der Fahrerlaubnis und hohe zivilrechtliche Folgekosten. Wer betroffen ist, sollte deshalb frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch nehmen – nicht nur zur Abwehr der Strafe, sondern auch zur Sicherung der beruflichen und persönlichen Zukunft.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen bundesweit als erfahrene Strafverteidiger zur Seite – mit besonderem Blick für die praktischen Folgen eines solchen Verfahrens und das Ziel, eine faire und gerechte Lösung zu erreichen.

FAQ: Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz

Immer häufiger geraten Beamte ins Visier der Ermittlungsbehörden wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Der Besitz oder die Bestellung von Testosteron, Wachstumshormonen oder ähnlichen Substanzen kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Folgenden beantworten Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und bundesweit erfahrene Verteidiger in beamtenrechtlichen Verfahren, die wichtigsten Fragen zu dieser Problematik.

Warum betrifft das Anti-Doping-Gesetz überhaupt Beamte?

Das AntiDopG stellt unter anderem den Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG). Dabei ist es unerheblich, ob die Substanzen im Rahmen sportlicher Leistungen genutzt werden sollten. Auch Beamte, die entsprechende Mittel privat – etwa aus kosmetischen oder körperformenden Gründen – beziehen oder lagern, können sich strafbar machen.

Da Beamte in besonderem Maße der Pflicht zur gesetzestreuen Lebensführung unterliegen (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), kann bereits ein privates Fehlverhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – unabhängig davon, ob es im Dienst begangen wurde.

Ab wann macht man sich strafbar?

Eine Strafbarkeit besteht insbesondere dann, wenn Dopingmittel in nicht geringer Menge ohne medizinische Rechtfertigung besessen werden. Was unter „nicht geringer Menge“ zu verstehen ist, legt die Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV) fest. Die Grenzwerte sind vergleichsweise niedrig – zum Beispiel reichen oft schon 10 Tabletten eines Anabolikums oder wenige Milliliter Testosteron, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Selbst wenn die Substanzen nicht selbst hergestellt oder vertrieben werden, kann allein der Besitz ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten.

Wie gelangen die Behörden an die Informationen?

Ermittlungen entstehen häufig durch Hinweise des Zolls, wenn eine Bestellung aus dem Ausland entdeckt oder abgefangen wird. Viele Online-Shops für Dopingmittel stehen zudem unter Beobachtung. Die Daten über Käufer und Empfänger werden gespeichert und regelmäßig an deutsche Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Es kann auch zu kontrollierten Zustellungen oder zu Hausdurchsuchungen kommen, bei denen Datenträger und Medikamente sichergestellt werden.

Welche Strafe droht?

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder bandenmäßiger Begehung – sind Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich (§ 4 Abs. 4 AntiDopG). Auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) ist in geeigneten Fällen möglich – etwa bei erstmaliger Auffälligkeit und geringer Schuld.

Welche Konsequenzen hat das für das Beamtenverhältnis?

Bereits die Einleitung eines Strafverfahrens kann eine Meldung an die zuständige Disziplinarbehörde nach sich ziehen. Wird die Straftat im disziplinarrechtlichen Verfahren als Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Gesetzestreue oder zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums gewertet, drohen disziplinarische Maßnahmen. Diese reichen von Verweis oder Geldbuße bis hin zu Degradierung oder sogar Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Wie das Verwaltungsgericht Lüneburg betont hat:

„Der Besitz erheblicher Mengen von Dopingmitteln stellt einen schweren Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Gesetzestreue dar und kann das Vertrauen in die Integrität des Beamten nachhaltig erschüttern.“
(VG Lüneburg, Urteil vom 21.11.2019 – 3 A 137/18)

Muss ich mich im Strafverfahren zur Sache äußern?

Nein. Beamte haben – wie alle Beschuldigten – das Recht, im Strafverfahren zu schweigen. Von diesem Recht sollte in der Regel auch Gebrauch gemacht werden, zumindest bis ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragt und die Sachlage geprüft hat. Unbedachte Aussagen können nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Disziplinarverfahren erheblich nachteilig wirken.

Was kann ein spezialisierter Verteidiger tun?

Ein erfahrener Verteidiger prüft zunächst, ob überhaupt eine strafbare Menge vorliegt und ob das Verhalten unter das AntiDopG fällt. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren durch frühe Intervention einstellen – etwa gegen Auflagen oder bei unklarer Beweislage. Auch kann eine gezielte Kommunikation mit der Disziplinarbehörde dazu beitragen, das Verfahren mit geringstmöglichen Folgen zu beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über umfangreiche Erfahrung mit disziplinarrechtlich sensiblen Fällen und arbeiten regelmäßig mit Beamten und deren Personalräten zusammen, um berufliche Schäden zu minimieren.

Ein Ermittlungsverfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz ist für Beamte alles andere als eine Bagatelle. Bereits kleine Mengen verbotener Substanzen können zu einem existenzgefährdenden Verfahren führen – mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und strategisch durchdachte Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Beamten bundesweit zur Seite – diskret, erfahren und entschlossen zum Schutz der beruflichen und persönlichen Integrität.

Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz- Unbedingtes Ziel: Verfahrenseinstellung

Strafrechtliche und disziplinarrechtliche Risiken für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) richten sich längst nicht mehr nur gegen Leistungssportler. In den vergangenen Jahren sind zunehmend auch Privatpersonen und insbesondere Angehörige des öffentlichen Dienstes – also Beamte, Soldaten oder Polizisten – ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Häufigster Auslöser sind Bestellungen von Testosteron, Wachstumshormonen oder anderen verbotenen Substanzen im Ausland, etwa über Online-Shops oder Foren im Darknet.

Für Beamte hat ein solches Strafverfahren in aller Regel gravierende Konsequenzen – weit über die strafrechtliche Ahndung hinaus. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe drohen disziplinarrechtliche Schritte bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung.

Was stellt das Anti-Doping-Gesetz unter Strafe?

Das AntiDopG enthält eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Tatbestände, die sich nicht nur auf Sportveranstaltungen beziehen. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG stellt unter Strafe, wer Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt, soweit dies nicht zu therapeutischen Zwecken geschieht. Die Vorschrift greift auch dann, wenn die Substanzen im Ausland bestellt und nach Deutschland importiert werden.

Welche Menge als „nicht gering“ gilt, richtet sich nach der sogenannten Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). So kann bereits der Besitz von zehn Tabletten eines entsprechenden Anabolikums oder eine kleine Ampullenmenge Testosteron den Straftatbestand erfüllen. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 4 Abs. 4 AntiDopG).

Welche Fallkonstellationen führen zu Ermittlungen?

Ein Großteil der Verfahren wird durch Zollkontrollen, internationale Kooperationsprojekte oder Online-Bestellungen unter falschem Namen ausgelöst. Viele der Webseiten, auf denen solche Präparate angeboten werden, stehen unter Beobachtung von Behörden. Wer dort bestellt, gerät in Datenbanken, die mit Empfängeradressen in Deutschland abgeglichen werden.

Häufig wird der Zugriff bei der Zustellung der Sendung vorbereitet. Die Ermittlungsmaßnahmen reichen von der Sicherstellung der Sendung bis hin zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen digitaler Geräte und der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das AntiDopingG.

Für Beamte beginnt damit ein zweigleisiger Prozess: Neben dem Strafverfahren wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens geführt werden kann.

Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte

Für Beamte ist nicht nur das Ergebnis des Strafverfahrens entscheidend, sondern auch der damit verbundene Vorwurf eines Dienstvergehens. Nach § 77 Abs. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) oder § 47 Abs. 1 BeamtStG (Beamtengesetz der Länder) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt – auch außerhalb des Dienstes. Der bloße Besitz von Dopingmitteln kann als schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Rechtstreue gewertet werden.

Die Disziplinarrechtsprechung ist in solchen Fällen streng. Bereits bei einer Geldstrafe wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge kann das Vertrauensverhältnis als zerstört gelten. So entschied etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg:

„Ein Beamter, der in erheblichem Umfang gegen das Anti-Doping-Gesetz verstößt, verletzt die Pflicht zur Gesetzestreue in schwerwiegender Weise und kann aus dem Dienst entfernt werden.“
(VG Lüneburg, Urteil vom 21.11.2019 – 3 A 137/18)

Selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt – etwa weil das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wurde –, kann die Behörde das Fehlverhalten disziplinarrechtlich bewerten und Maßnahmen bis hin zur Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst verhängen.

Verteidigung im Straf- und Disziplinarverfahren

Für betroffene Beamte ist es entscheidend, frühzeitig eine strafrechtlich und beamtenrechtlich erfahrene Verteidigung einzuschalten. Ein reines Strafurteil mit Geldstrafe kann aus Sicht des Disziplinarrechts bereits existenzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, Einfluss auf den Ablauf des Ermittlungsverfahrens zu nehmen und mögliche Wege zur Verfahrenseinstellung nach §§ 153 oder 153a StPO zu prüfen.

Auch die Frage, ob die betroffene Substanz tatsächlich unter das AntiDopG fällt, ist keineswegs immer eindeutig. Die Einstufung hängt häufig von der Konzentration, Darreichungsform und Zweckbestimmung ab. Technische Gutachten und pharmakologische Bewertungen können entscheidend zur Entlastung beitragen.

Zudem kann bei erstmaliger Auffälligkeit und bei Fehlen einer Leistungsabsicht im Sportbereich eine Einordnung als Bagatellfall möglich sein – was zu einer Einstellung oder zumindest zu einer deutlich reduzierten Strafe führen kann.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz bedeutet für Beamte ein erhebliches persönliches und berufliches Risiko. Schon der Besitz kleiner Mengen kann zu empfindlichen Strafen führen – und fast immer zu einem disziplinarrechtlichen Verfahren mit ungewissem Ausgang.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger mit besonderem Fokus auf Beamten- und Disziplinarrecht. Sie verteidigen bundesweit Angehörige des öffentlichen Dienstes in sensiblen Strafverfahren – mit dem Ziel, nicht nur die strafrechtliche Verantwortung zu minimieren, sondern auch die berufliche Zukunft zu sichern.

Die Erfahrung zeigt: Je früher eine fundierte Verteidigung einsetzt, desto besser lassen sich irreversible Folgen vermeiden.

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr

Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit – und schon ist ein Verkehrsunfall passiert, bei dem eine andere Person verletzt wurde. Für viele Betroffene ist es ein Schock, wenn sie kurz darauf ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten: Gegen sie wird wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB ermittelt. Was zunächst nach einem Verwaltungsverstoß klingt, ist tatsächlich ein strafrechtlicher Vorwurf mit potenziell schwerwiegenden Folgen. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, gemeinsam mit Dr. Maik Bunzel, die wichtigsten Fragen rund um solche Verfahren.

Was bedeutet „fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr“?

Die fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn jemand eine andere Person verletzt, weil er gegen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstoßen hat – etwa durch Unaufmerksamkeit, Missachtung der Vorfahrt, zu hohe Geschwindigkeit oder fehlerhaftes Abbiegen. Es genügt bereits, dass die Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die ein umsichtiger Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Umständen beachtet hätte. Vorsatz – also Absicht – ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Der Gesetzgeber sieht für fahrlässige Körperverletzung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In vielen Fällen wird bei Ersttätern eine Geldstrafe verhängt. Entscheidend sind die Schwere der Verletzung, die Umstände des Unfalls und ob ein gravierender Verkehrsverstoß vorliegt. Bei besonders schweren Fällen – z. B. wenn bleibende Schäden verursacht wurden – kann auch eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stehen.

Zusätzlich können weitere rechtliche Konsequenzen eintreten, wie der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), Punkte in Flensburg oder zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen durch die verletzte Person.

Wann wird der Führerschein entzogen?

Der Führerschein kann entzogen werden, wenn sich aus dem Unfallgeschehen ergibt, dass der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies kann insbesondere bei groben Pflichtverletzungen, erheblicher Geschwindigkeit oder bei gefährlichen Fahrmanövern der Fall sein. Auch bei Alkohol- oder Drogenkonsum im Straßenverkehr droht die Entziehung der Fahrerlaubnis unabhängig von der Strafhöhe. Die Sperrfrist für die Neuerteilung kann bis zu sechs Monate oder länger betragen.

Ist eine Einstellung des Verfahrens möglich?

Ja, eine Einstellung ohne Hauptverhandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – insbesondere bei erstmaliger Auffälligkeit, geringfügigen Verletzungen und wenn Wiedergutmachung geleistet wurde (z. B. durch Zahlung an das Opfer oder an eine gemeinnützige Einrichtung). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren dann nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (gegen Auflage) einstellen.

Ob eine solche Lösung in Betracht kommt, hängt stark vom Einzelfall ab – und davon, wie frühzeitig ein Verteidiger eingebunden wird, der entsprechende Maßnahmen einleiten und vorbereiten kann.

Muss ich mich zur Sache äußern?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft. Vielmehr ist es ratsam, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen und danach gemeinsam zu entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Unbedachte Aussagen direkt nach dem Unfall oder bei einer polizeilichen Vorladung können sich später nachteilig auswirken, selbst wenn sie gut gemeint sind.

Welche Rolle spielt die Haftpflichtversicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten – etwa für Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Allerdings kann sie bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten den Versicherten teilweise in Regress nehmen. Auch strafrechtlich ist der Versicherungsschutz irrelevant: Das Strafverfahren wird unabhängig davon geführt, ob die Versicherung zahlt oder nicht.

Kann ein Strafbefehl ergehen?

Ja. In vielen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft kein Hauptverfahren ein, sondern beantragt einen Strafbefehl, der wie ein Urteil wirkt. Er enthält in der Regel eine Geldstrafe in Tagessätzen, gegebenenfalls mit Nebenfolgen wie einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden – dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung.

Warum ist anwaltliche Hilfe so wichtig?

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung kann massive Auswirkungen haben – insbesondere für Berufskraftfahrer, Beamte oder Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Bereits der Eintrag im Bundeszentralregister oder ein Führerscheinentzug kann zu beruflichen Einschränkungen führen.

Ein erfahrener Verteidiger kann nicht nur die rechtliche Lage einschätzen, sondern auch gezielt auf eine Verfahrenseinstellung oder auf milde Sanktionen hinwirken. Außerdem kann er entlastende Umstände – etwa technische Mängel, Sichtbehinderungen oder Fehler anderer Beteiligter – professionell in die Verteidigung einbringen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist keine Lappalie. Es geht nicht nur um eine mögliche Geldstrafe, sondern auch um Führerschein, Beruf und persönliches Ansehen. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig handeln und sich professionell beraten lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über umfassende Erfahrung in Verkehrsstrafverfahren und bieten bundesweit eine diskrete, sachliche und zielorientierte Verteidigung – mit besonderem Blick auf die existenziellen Folgen für ihre Mandanten.

Wenn Sie selbst betroffen sind oder für ein Familienmitglied rechtliche Unterstützung suchen, können Sie zeitnah eine fundierte Einschätzung erhalten – am besten, bevor aus dem Verfahren ein belastendes Urteil wird.

FAQ: Ermittlungsverfahren in der Gastronomie

Die häufigsten Fragen für Betreiber und Verantwortliche verständlich erklärt

Die Gastronomie ist eine der am stärksten kontrollierten Branchen in Deutschland. Steuerfahndung, Hauptzollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS), Berufsgenossenschaften und Sozialversicherungsträger führen regelmäßig Prüfungen durch. Wenn dabei Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, drohen nicht nur Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren – etwa wegen Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialabgaben oder Schwarzarbeit. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich Betroffene in dieser Situation stellen.

Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. In der Praxis reicht dafür bereits ein Hinweis – zum Beispiel durch eine anonyme Anzeige, eine Kontrollmitteilung des Finanzamts oder ein Protokoll der FKS-Kontrolle. Auch Abweichungen bei Betriebsprüfungen oder Hinweise ehemaliger Mitarbeiter können die Einleitung eines Strafverfahrens begründen.

Welche typischen Vorwürfe gibt es in der Gastronomie?

Die häufigsten strafrechtlich relevanten Vorwürfe in gastronomischen Betrieben sind:

  • Steuerhinterziehung, etwa durch nicht erklärte Bareinnahmen oder manipulierte Kassensysteme,

  • Vorenthalten und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,

  • Beschäftigung nicht angemeldeter Mitarbeiter (Schwarzarbeit),

  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitszeitgesetz,

  • Verwendung von Scheinrechnungen zur Minderung der Steuerlast.

Diese Delikte werden regelmäßig parallel ermittelt – insbesondere bei Betriebsdurchsuchungen werden mehrere Verdachtsmomente gleichzeitig verfolgt.

Was ist bei Kassensystemen besonders problematisch?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die Pflicht zur Verwendung manipulationssicherer elektronischer Kassensysteme mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung (TSE). Wer diese Anforderung missachtet, riskiert nicht nur steuerliche Sanktionen, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Der Vorwurf lautet häufig, dass Einnahmen gezielt nicht verbucht oder nachträglich verändert wurden. In der Rechtsprechung wird die vorsätzliche Manipulation von Kassensystemen regelmäßig als besonders schwerer Fall gewertet.

Welche Rolle spielt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist eine Spezialeinheit des Zolls und kontrolliert regelmäßig Gastronomiebetriebe. Dabei prüfen die Beamten vor Ort, ob alle Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet sind, ob der Mindestlohn gezahlt wird und ob Arbeitszeiten korrekt erfasst werden. Werden Verstöße festgestellt, erfolgt eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Bereits eine fehlerhafte Anmeldung oder ein fehlender Sozialversicherungsnachweis kann ein Ermittlungsverfahren zur Folge haben.

Was droht bei einer Verurteilung?

Je nach Vorwurf drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren – insbesondere bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung oder bei großen Schadenssummen. Bereits ab einem Steuerschaden von 50.000 Euro gehen Gerichte von einem besonders schweren Fall aus. Ab 1 Million Euro werden Freiheitsstrafen ohne Bewährung in der Regel als angemessen angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Zusätzlich drohen:

  • Steuernachforderungen mit Zinsen,

  • Haftungsbescheide der Sozialversicherungsträger,

  • Einziehung von Umsatz und Gewinnen (§§ 73 ff. StGB),

  • Sperrung von Gewerbeberechtigungen und Verlust der Gaststättenerlaubnis.

Wie läuft eine Durchsuchung ab?

Bei einem konkreten Verdacht kann das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Ermittlungsbehörden – meist Polizei, Zoll oder Steuerfahndung – durchsuchen dann Praxis-, Geschäfts- und Privaträume. Dabei werden insbesondere Kassensysteme, Buchhaltungsunterlagen, Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen beschlagnahmt. Auch digitale Daten werden regelmäßig gesichert und später ausgewertet. Bei einer Durchsuchung sollten keine Aussagen gemacht und sofort ein Strafverteidiger kontaktiert werden.

Kann ein Verfahren ohne Gerichtsverhandlung enden?

Ja. In vielen Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens möglich – entweder mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Das setzt jedoch eine durchdachte Verteidigungsstrategie und eine frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Anwalts voraus. Insbesondere bei erstmals auffälligen Betrieben oder bei geringem Schaden ist eine außergerichtliche Lösung häufig erreichbar.

Was macht eine wirksame Verteidigung aus?

Eine wirksame Verteidigung in Gastronomieverfahren erfordert strafrechtliches, steuerrechtliches und arbeitsrechtliches Know-how. Wichtig ist es, frühzeitig Akteneinsicht zu nehmen, die wirtschaftlichen Verhältnisse genau darzustellen und auch berufsrechtliche Aspekte – etwa drohende Gewerbeuntersagungen – zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Belastung des Betriebs zu minimieren, wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und das Strafmaß zu begrenzen oder eine Einstellung zu erreichen.

Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel besonders geeignet?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige Erfahrung in Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie vertreten Mandanten bundesweit, kennen die branchenspezifischen Probleme und arbeiten regelmäßig mit Steuerberatern und Buchhaltungsbüros zusammen, um komplexe Sachverhalte rechtlich einzuordnen und strukturiert aufzuarbeiten. Sie legen besonderen Wert auf diskrete und wirtschaftsorientierte Lösungen – mit dem Ziel, eine Anklage oder öffentlichkeitswirksame Prozesse nach Möglichkeit zu vermeiden.

Wer als Gastronom mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, sollte frühzeitig handeln. Ein erfahrener Verteidiger hilft nicht nur dabei, die Vorwürfe zu verstehen und juristisch einzuordnen, sondern kann auch die Weichen dafür stellen, dass das Verfahren eingestellt oder glimpflich beendet wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind die richtigen Ansprechpartner für alle steuer- und arbeitsrechtlich geprägten Strafverfahren in der Gastronomie – sachlich, strategisch und mit einem klaren Blick für die wirtschaftliche Realität der Betroffenen.

Strafverfahren in der Gastronomie- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung

Wenn Kochen zur Nebensache wird: Steuerrecht, Schwarzarbeit und falsche Abrechnungen im Fokus der Ermittler

Die Gastronomie gehört zu den am häufigsten überprüften und strafrechtlich verfolgten Branchen in Deutschland. Ob Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialabgaben, Schwarzarbeit oder falsche Abrechnungen – Betreiber von Restaurants, Bars, Imbissen und Cateringdiensten geraten regelmäßig in den Fokus der Steuerfahndung, des Hauptzollamts oder der Staatsanwaltschaft. Der Grund dafür liegt in den typischen Betriebsabläufen: hoher Bargeldanteil, viele Aushilfen, flexible Arbeitszeiten und komplizierte Abrechnungsstrukturen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Gastronomiebetrieben. Sie wissen, wie schnell aus kleinen Fehlern schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe entstehen können – und wie man ihnen wirksam begegnet.

Typische Ermittlungsanlässe in der Gastronomie

Ermittlungsverfahren gegen Gastronomiebetriebe werden meist durch Hinweise ausgelöst – etwa durch anonyme Anzeigen, Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Feststellungen bei Betriebsprüfungen. Auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die regelmäßig Kontrollen in gastronomischen Betrieben durchführt, ist eine häufige Auslöserin solcher Verfahren.

Besonders häufig ermitteln die Behörden wegen folgender Vorwürfe:

  • Nicht verbuchte Bareinnahmen und damit verbundene Umsatzsteuerhinterziehung,

  • falsche oder unvollständige Lohnabrechnungen, insbesondere bei Aushilfen oder Minijobbern,

  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,

  • Nichtangabe oder Verschleierung von Trinkgeldern und Schwarzlöhnen,

  • Einsatz von Scheinrechnungen zur Minderung der Steuerlast,

  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitszeitgesetz.

Steuerhinterziehung und Manipulation der Registrierkasse

Ein besonders häufiger Vorwurf in der Gastronomie betrifft die Manipulation von Kassensystemen. Seit dem 1. Januar 2020 besteht nach § 146a AO die Pflicht zur Verwendung manipulationssicherer elektronischer Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE). Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert nicht nur steuerliche Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil klargestellt:

„Die systematische und planmäßige Nichtverbuchung von Einnahmen in einem gastronomischen Betrieb erfüllt in der Regel den Tatbestand der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.“
(BGH, Beschluss vom 12.08.2015 – 1 StR 135/15)

Damit ist klar: Wer Kassenumsätze gezielt ausspart oder nachträglich verändert, handelt strafbar – und riskiert bei hohen Summen eine Freiheitsstrafe.

Vorenthalten von Sozialabgaben nach § 266a StGB

In Gastronomiebetrieben werden regelmäßig Aushilfen, ungelernte Kräfte oder Familienangehörige beschäftigt – nicht selten ohne formelle Anmeldung. Auch „Probearbeiten“ oder „Barlöhne“ ohne Lohnabrechnung sind verbreitet. Dabei droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

Dieser Straftatbestand ist besonders gefährlich, da er auch dann erfüllt ist, wenn kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorliegt. Das Landgericht Stuttgart etwa stellte klar:

„Der Arbeitgeber macht sich bereits dann strafbar, wenn er es unterlässt, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden, obwohl ihm die sozialrechtliche Einordnung der Beschäftigung bewusst sein musste.“
(LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 12 KLs 124 Js 30549/14)

Insbesondere bei unangekündigten Kontrollen durch die FKS ist das Risiko hoch, dass solche Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt werden – oft mit sofortigen Ermittlungsmaßnahmen wie Vernehmungen oder Durchsuchungen.

Scheinrechnungen und Eingangsbelege

Viele gastronomische Betriebe stehen auch im Verdacht, betrügerische Eingangsrechnungen verwendet zu haben – etwa von Scheinfirmen oder aus dem Graubereich der Reinigungs-, Sicherheits- oder Transportbranche. Die Einreichung solcher Rechnungen zur Umsatzsteuererstattung oder zur Betriebsausgabenminderung ist strafbar als Steuerhinterziehung, ggf. in Kombination mit Urkundenfälschung.

Der Bundesfinanzhof betont, dass ein Unternehmer sorgfältig prüfen muss, ob die Leistungen tatsächlich erbracht und die Rechnungsaussteller existenzfähig sind:

„Wer erkennbar Scheinrechnungen verwendet, trägt das Risiko der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – unabhängig vom eigenen wirtschaftlichen Vorteil.“
(BFH, Urteil vom 19.06.2013 – XI R 17/11)

Welche Strafen drohen?

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen. Ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro gilt der Regelfall des besonders schweren Falls. Ab 1 Million Euro wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Hinzu kommen Nachzahlungen an das Finanzamt, Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), Berufsverbote oder die Sperrung von Gewerbeberechtigungen.

Auch zivilrechtlich drohen erhebliche Folgen: etwa durch Haftungsbescheide der Sozialversicherungsträger oder durch Rückforderungen von Arbeitgeberleistungen.

Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Gerade in der Gastronomie ist der wirtschaftliche Druck groß. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann bereits durch begleitende Maßnahmen wie Kontopfändungen, Ermittlungsdruck auf das Personal oder negative Presse massive Folgen haben. Viele Betriebe überstehen ein solches Verfahren nicht, wenn nicht frühzeitig gegengesteuert wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind auf Strafverfahren mit steuerrechtlichem und arbeitsstrafrechtlichem Hintergrund spezialisiert. Sie vertreten Gastronomen bundesweit – diskret, professionell und zielgerichtet. Ihre Verteidigung berücksichtigt nicht nur die juristische Seite, sondern auch die betriebswirtschaftlichen und reputationsbezogenen Risiken.

Fazit: Strafverfahren in der Gastronomie – kein Einzelfall, aber eine ernste Bedrohung

In der Gastronomie sind Ermittlungsverfahren keine Ausnahme, sondern Alltag. Wer betroffen ist, sollte die Vorwürfe weder unterschätzen noch auf gut gemeinte Ratschläge aus dem Umfeld vertrauen. Es geht regelmäßig um Freiheitsstrafen, massive Nachzahlungen und die berufliche Existenz.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten fundierte und branchenerfahrene Verteidigung in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens – vom ersten Verdacht über Durchsuchung und Vernehmung bis hin zur gerichtlichen Hauptverhandlung. Ihre Arbeit ist diskret, analytisch und auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Mandanten abgestimmt.

Wer rechtzeitig reagiert, kann den Schaden begrenzen – und im besten Fall die Einstellung des Verfahrens erreichen.

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Ärzte

Wenn gegen Ärztinnen oder Ärzte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet wird, ist die Unsicherheit oft groß. Nicht selten wird man mit Vorwürfen konfrontiert, die Jahre zurückreichen und die nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Folgen haben können. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, die wichtigsten Fragen, die sich Betroffene in dieser Situation stellen.

Wann mache ich mich als Arzt wegen Steuerhinterziehung strafbar?

Eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt immer dann vor, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden, mit dem Ziel, die Steuer zu verkürzen. Bei Ärztinnen und Ärzten geht es dabei häufig um nicht erklärte Einnahmen aus IGeL-Leistungen, privatärztlichen Honoraren oder auch um unzutreffende Betriebsausgaben. Auch eine verspätete oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung kann bereits den Anfangsverdacht begründen.

Was sind typische Fehler, die zu Ermittlungsverfahren führen?

Typische Ausgangspunkte für ein Steuerstrafverfahren sind fehlerhafte Gewinnermittlungen, die Nichtversteuerung von bar vereinnahmten Leistungen, der doppelte Abzug von Betriebsausgaben oder die formell fehlerhafte Beschäftigung von Familienangehörigen. Auch Nachlässigkeiten bei der Dokumentation von Leistungen oder das Fehlen korrekter Zuweisungen innerhalb von Praxisgemeinschaften kann steuerlich als relevantes Fehlverhalten gewertet werden.

Wie erfährt das Finanzamt von Unregelmäßigkeiten?

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen oder Hinweise von Dritten, etwa ehemaligen Mitarbeitern, ausgelöst. Auch elektronische Plausibilitätsprüfungen durch das Finanzamt können Auffälligkeiten aufdecken. Immer häufiger kommt es außerdem vor, dass Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft bei besonders großen oder wiederholten Abweichungen aktiv werden – insbesondere dann, wenn erhebliche Beträge betroffen sind.

Was droht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?

Die Strafe richtet sich in erster Linie nach dem Hinterziehungsbetrag. Bei Beträgen unter 50.000 Euro ist in vielen Fällen noch eine Geldstrafe möglich. Überschreitet der Betrag diese Schwelle, droht eine Freiheitsstrafe, die – je nach Einzelfall – noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Hinterziehungsvolumen von 1.000.000 Euro droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wie es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Neben der Strafe selbst kommen Nachzahlungen, Zinsen (§ 235 AO), die Einziehung des Tatertrags (§§ 73 ff. StGB) sowie Vermögenssicherungsmaßnahmen wie Arrest und Kontopfändungen hinzu.

Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen?

Neben der strafrechtlichen Sanktion kann auch die Approbation in Gefahr geraten. Die zuständige Approbationsbehörde kann ein Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einleiten, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder bereits das Ermittlungsverfahren öffentlich wird. Auch die Kassenärztliche Vereinigung oder Ärztekammern können Maßnahmen ergreifen, wenn der Eindruck entsteht, dass eine steuerliche Pflichtverletzung mit dem ärztlichen Berufsbild nicht vereinbar ist. In schwerwiegenden Fällen droht sogar der Widerruf der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Was ist bei einer Durchsuchung oder Vorladung zu tun?

Sollten Praxis- oder Privaträume durchsucht werden, ist es unbedingt erforderlich, Ruhe zu bewahren. Betroffene sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere sollten keine vorschnellen Erklärungen gegenüber der Steuerfahndung oder Polizei abgegeben werden. In jedem Fall sollte frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden, der Akteneinsicht beantragt, die Vorwürfe einordnet und eine zielführende Verteidigungsstrategie entwickelt.

Kann ein Ermittlungsverfahren noch eingestellt werden?

Ja, in vielen Fällen ist eine Einstellung möglich – insbesondere bei geringeren Beträgen, bei kooperativem Verhalten oder wenn die steuerlichen Sachverhalte rückwirkend korrigiert und vollständig aufgearbeitet werden. Eine solche Einstellung kann mit oder ohne Geldauflage (§ 153a StPO) erfolgen. Entscheidend ist, dass das Verfahren frühzeitig durch professionelle Verteidigung gesteuert und begleitet wird.

Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel besonders qualifiziert?

Beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verteidigen seit Jahren bundesweit Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Ihre Stärke liegt in der Verbindung strafrechtlicher Präzision mit steuerlicher und berufsrechtlicher Expertise.

Sie kennen die Praxis der Finanzbehörden, die Anforderungen der Steuerfahndung und die Strategien zur diskreten Verfahrensbeendigung – und sie wissen, wie man wirtschaftliche, strafrechtliche und approbationsrechtliche Risiken gemeinsam denkt.


Fazit

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ist für Ärzte weit mehr als ein rein steuerliches Problem. Wer betroffen ist, muss neben finanziellen Risiken auch berufsrechtliche und reputationsbezogene Folgen bedenken. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit erfahrenen und spezialisierten Verteidigern zu arbeiten.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten die notwendige Kombination aus Fachwissen, Erfahrung und Diskretion, um Sie durch dieses Verfahren zu begleiten – mit dem Ziel, Ihre Zukunft zu sichern.


Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Ärzte- Ziel ist eine Verfahrenseinstellung

Strafrechtliche, wirtschaftliche und berufsrechtliche Risiken – und warum spezialisierte Verteidigung frühzeitig notwendig ist

Wenn Ärztinnen oder Ärzte ins Visier der Steuerfahndung geraten, geht es selten nur um steuerliche Unstimmigkeiten. Vielmehr steht regelmäßig die persönliche, wirtschaftliche und berufliche Integrität auf dem Spiel. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO betrifft nicht nur die Vergangenheit der Praxisführung, sondern kann auch unmittelbare Auswirkungen auf die Approbation, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und das berufliche Ansehen haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, verteidigen seit vielen Jahren bundesweit Angehörige der Heilberufe in steuerstrafrechtlichen Verfahren. Sie verfügen über besondere Erfahrung in der Abwehr von Ermittlungsmaßnahmen und der gezielten Aufarbeitung komplexer steuerlicher Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz.

Wie geraten Ärzte in den Fokus der Steuerfahndung?

Ein Steuerstrafverfahren beginnt häufig unspektakulär – etwa durch eine routinemäßige Betriebsprüfung, bei der Auffälligkeiten entdeckt werden. Weitere Auslöser können Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern, Hinweise von ehemaligen Praxisangestellten oder anonyme Anzeigen sein. Auch fehlerhafte Gewinnermittlungen oder Unregelmäßigkeiten bei privaten Einnahmen führen in vielen Fällen zu einem Anfangsverdacht.

Insbesondere nicht versteuerte Einnahmen aus Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), unsauber dokumentierte Bareinnahmen oder die pauschale Geltendmachung von Betriebsausgaben führen häufig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Wird der Anfangsverdacht durch die Steuerfahndung bejaht, folgen regelmäßig Hausdurchsuchungen, die Sicherstellung von Praxisunterlagen, Datenträgern und IT-Systemen sowie eine erste Vernehmung als Beschuldigter.

Was ist strafrechtlich relevant?

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 der Abgabenordnung geregelt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, um eine Steuerverkürzung herbeizuführen.

Im ärztlichen Kontext geht es in der Praxis oft um die Nichtangabe von Honoraren, die Verschleierung von privaten Einnahmen als betriebliche Rückflüsse oder um das Einreichen unzutreffender Betriebsausgaben. Auch Fälle, in denen Praxisgemeinschaften Einnahmen und Ausgaben nicht korrekt aufteilen oder in denen Leistungen über Dritte abgerechnet, aber nicht versteuert werden, sind keine Seltenheit.

Ein klassischer Fall ist beispielsweise das gezielte Nichtverbuchen von bar gezahlten IGeL-Leistungen. Solche Einnahmen sind zwar medizinisch zulässig, müssen aber in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung korrekt angegeben werden. Erfolgt dies nicht, liegt ein steuerlich relevantes Fehlverhalten vor – bei Vorsatz sogar eine Straftat.

Welche strafrechtlichen und finanziellen Folgen drohen?

Die strafrechtlichen Folgen richten sich insbesondere nach dem Umfang der hinterzogenen Steuerbeträge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro in der Regel von einem besonders schweren Fall auszugehen. In diesen Fällen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht.

Wird ein Betrag von 100.000 Euro überschritten, erwarten die Gerichte regelmäßig eine Freiheitsstrafe, die allenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt wird. Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr als angemessen an. So stellte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2008 klar:

„Bei Steuerhinterziehungen mit einem Hinterziehungsvolumen von mehr als 1 Million Euro ist regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen.“
(BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08)

Zusätzlich zur Strafe selbst kommen erhebliche wirtschaftliche Belastungen hinzu. Neben der vollständigen Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge sind in der Regel Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu entrichten. Zudem kann das Finanzamt Sicherungsmaßnahmen nach § 324 AO beantragen, die zu Kontopfändungen, Vermögensarrest oder dem Einfrieren von Praxiskonten führen. Der finanzielle Schaden ist dann häufig existenzbedrohend – auch unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang.

Berufsrechtliche Risiken für approbierte Heilberufe

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat nicht nur fiskalische und strafrechtliche Folgen. Auch die zuständige Approbationsbehörde kann aktiv werden, wenn Zweifel an der beruflichen Zuverlässigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere bei gravierenden Vorwürfen oder öffentlichen Verhandlungen.

Das Heilberuferecht sieht vor, dass bei Unzuverlässigkeit die Approbation widerrufen oder das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann. Auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 SGB V) kann gefährdet sein. Besonders bei laufenden Ermittlungsverfahren melden sich Krankenversicherungen, Ärztekammern oder die Kassenärztliche Vereinigung mit Anfragen oder Maßnahmen, die die Tätigkeit massiv einschränken.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

In Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Ärzte ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch Verständnis für die berufliche Realität in der Heilberufspraxis. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über jahrelange Erfahrung in der Verteidigung approbierter Heilberufler – insbesondere bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen.

Beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie haben in zahlreichen Verfahren erfolgreich erreicht, dass Verfahren eingestellt wurden, öffentlichkeitswirksame Prozesse vermieden werden konnten oder empfindliche berufliche Konsequenzen abgewendet wurden.

Ihre besondere Stärke liegt in der interdisziplinären Bearbeitung komplexer Sachverhalte. Sie arbeiten eng mit Steuerberatern, IT-Forensikern und Betriebsprüfern zusammen, um steuerliche Vorgänge exakt zu rekonstruieren und plausibel darzustellen. Auch in Krisensituationen – etwa bei Durchsuchungen, Arrestmaßnahmen oder Haftandrohungen – sind sie erfahrene Ansprechpartner, die besonnen, schnell und strategisch klug handeln.

Fazit: Steuerstrafrechtliche Vorwürfe frühzeitig abwehren – bevor alles auf dem Spiel steht

Ein Steuerstrafverfahren ist für Ärzte nicht nur ein juristisches Problem, sondern eine Bedrohung für die berufliche Identität, das finanzielle Fundament und die persönliche Integrität. Die richtige Verteidigung muss daher nicht nur juristisch überzeugend sein, sondern auch mit Diskretion, strategischem Denken und Verständnis für das Berufsbild geführt werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten genau das: fundierte Strafverteidigung mit steuerlichem Schwerpunkt – persönlich, professionell und konsequent auf das Ziel ausgerichtet, Ihre Zukunft zu sichern.