Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz- Unbedingtes Ziel: Verfahrenseinstellung

Strafrechtliche und disziplinarrechtliche Risiken für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) richten sich längst nicht mehr nur gegen Leistungssportler. In den vergangenen Jahren sind zunehmend auch Privatpersonen und insbesondere Angehörige des öffentlichen Dienstes – also Beamte, Soldaten oder Polizisten – ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Häufigster Auslöser sind Bestellungen von Testosteron, Wachstumshormonen oder anderen verbotenen Substanzen im Ausland, etwa über Online-Shops oder Foren im Darknet.

Für Beamte hat ein solches Strafverfahren in aller Regel gravierende Konsequenzen – weit über die strafrechtliche Ahndung hinaus. Neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe drohen disziplinarrechtliche Schritte bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung.

Was stellt das Anti-Doping-Gesetz unter Strafe?

Das AntiDopG enthält eine Vielzahl strafrechtlich relevanter Tatbestände, die sich nicht nur auf Sportveranstaltungen beziehen. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG stellt unter Strafe, wer Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt, soweit dies nicht zu therapeutischen Zwecken geschieht. Die Vorschrift greift auch dann, wenn die Substanzen im Ausland bestellt und nach Deutschland importiert werden.

Welche Menge als „nicht gering“ gilt, richtet sich nach der sogenannten Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). So kann bereits der Besitz von zehn Tabletten eines entsprechenden Anabolikums oder eine kleine Ampullenmenge Testosteron den Straftatbestand erfüllen. Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 4 Abs. 4 AntiDopG).

Welche Fallkonstellationen führen zu Ermittlungen?

Ein Großteil der Verfahren wird durch Zollkontrollen, internationale Kooperationsprojekte oder Online-Bestellungen unter falschem Namen ausgelöst. Viele der Webseiten, auf denen solche Präparate angeboten werden, stehen unter Beobachtung von Behörden. Wer dort bestellt, gerät in Datenbanken, die mit Empfängeradressen in Deutschland abgeglichen werden.

Häufig wird der Zugriff bei der Zustellung der Sendung vorbereitet. Die Ermittlungsmaßnahmen reichen von der Sicherstellung der Sendung bis hin zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen digitaler Geräte und der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das AntiDopingG.

Für Beamte beginnt damit ein zweigleisiger Prozess: Neben dem Strafverfahren wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens geführt werden kann.

Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte

Für Beamte ist nicht nur das Ergebnis des Strafverfahrens entscheidend, sondern auch der damit verbundene Vorwurf eines Dienstvergehens. Nach § 77 Abs. 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) oder § 47 Abs. 1 BeamtStG (Beamtengesetz der Länder) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt – auch außerhalb des Dienstes. Der bloße Besitz von Dopingmitteln kann als schwerer Verstoß gegen die Pflicht zur Rechtstreue gewertet werden.

Die Disziplinarrechtsprechung ist in solchen Fällen streng. Bereits bei einer Geldstrafe wegen Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge kann das Vertrauensverhältnis als zerstört gelten. So entschied etwa das Verwaltungsgericht Lüneburg:

„Ein Beamter, der in erheblichem Umfang gegen das Anti-Doping-Gesetz verstößt, verletzt die Pflicht zur Gesetzestreue in schwerwiegender Weise und kann aus dem Dienst entfernt werden.“
(VG Lüneburg, Urteil vom 21.11.2019 – 3 A 137/18)

Selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt – etwa weil das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wurde –, kann die Behörde das Fehlverhalten disziplinarrechtlich bewerten und Maßnahmen bis hin zur Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst verhängen.

Verteidigung im Straf- und Disziplinarverfahren

Für betroffene Beamte ist es entscheidend, frühzeitig eine strafrechtlich und beamtenrechtlich erfahrene Verteidigung einzuschalten. Ein reines Strafurteil mit Geldstrafe kann aus Sicht des Disziplinarrechts bereits existenzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, Einfluss auf den Ablauf des Ermittlungsverfahrens zu nehmen und mögliche Wege zur Verfahrenseinstellung nach §§ 153 oder 153a StPO zu prüfen.

Auch die Frage, ob die betroffene Substanz tatsächlich unter das AntiDopG fällt, ist keineswegs immer eindeutig. Die Einstufung hängt häufig von der Konzentration, Darreichungsform und Zweckbestimmung ab. Technische Gutachten und pharmakologische Bewertungen können entscheidend zur Entlastung beitragen.

Zudem kann bei erstmaliger Auffälligkeit und bei Fehlen einer Leistungsabsicht im Sportbereich eine Einordnung als Bagatellfall möglich sein – was zu einer Einstellung oder zumindest zu einer deutlich reduzierten Strafe führen kann.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz bedeutet für Beamte ein erhebliches persönliches und berufliches Risiko. Schon der Besitz kleiner Mengen kann zu empfindlichen Strafen führen – und fast immer zu einem disziplinarrechtlichen Verfahren mit ungewissem Ausgang.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger mit besonderem Fokus auf Beamten- und Disziplinarrecht. Sie verteidigen bundesweit Angehörige des öffentlichen Dienstes in sensiblen Strafverfahren – mit dem Ziel, nicht nur die strafrechtliche Verantwortung zu minimieren, sondern auch die berufliche Zukunft zu sichern.

Die Erfahrung zeigt: Je früher eine fundierte Verteidigung einsetzt, desto besser lassen sich irreversible Folgen vermeiden.