Die Bestellung von Tabakprodukten im Internet wirkt auf viele Verbraucher harmlos – vor allem, wenn der Anbieter auf den ersten Blick seriös erscheint, die Website in deutscher Sprache gestaltet ist und mit günstigen Preisen, schnellen Lieferzeiten und unkomplizierter Abwicklung wirbt. Besonders beliebt sind Plattformen wie Smoke-Stop oder ähnliche Anbieter, die Zigaretten, Heets oder Liquids zu deutlich günstigeren Konditionen als im deutschen Einzelhandel offerieren.
Was viele dabei nicht bedenken: Wer Tabakwaren aus dem Ausland bezieht, ohne dabei die geltenden Verbrauchsteuer- und Zollvorschriften zu beachten, riskiert schnell ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung. Denn Tabaksteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer – und fällt unabhängig davon an, ob die Waren kommerziell oder privat genutzt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit tätiger Verteidiger im Steuerstrafrecht, betreut regelmäßig Mandanten, denen der Vorwurf gemacht wird, sie hätten über Internetplattformen wie „Smoke-Stop“ steuerpflichtige Waren bezogen, ohne die fälligen Abgaben entrichtet zu haben. Die Folgen solcher Verfahren sind erheblich – gerade weil es sich oft um vermeintlich „kleine“ Vergehen handelt, die in ihrer Summe jedoch als Steuerstraftat gewertet werden.
Was genau ist strafbar? – Die Rechtslage bei Tabakbestellungen aus dem Ausland
Nach deutschem Steuerrecht unterliegen sämtliche Tabakwaren der Tabaksteuer, wenn sie zum Konsum im Inland bestimmt sind – unabhängig davon, wo sie gekauft wurden. Entscheidend ist allein, ob die Waren ins deutsche Steuergebiet verbracht werden. Bei Lieferungen aus EU-Staaten gilt eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Hauptzollstelle sowie die Pflicht zur Entrichtung der Steuer, bevor die Waren verwendet oder verteilt werden dürfen.
Wird diese Anmeldung unterlassen, gelten die Erzeugnisse als unversteuert – und der Empfänger wird aus Sicht der Zollbehörden zum Steuerschuldner, der durch das „Inverkehrbringen“ der Ware die Steuer hinterzogen hat. Dies gilt auch, wenn der Anbieter vorgibt, sich um sämtliche Formalitäten zu kümmern oder mit scheinbar legalen Versandmethoden arbeitet. Der Kunde bleibt in der Verantwortung, die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Anbieter wie „Smoke-Stop“ oder vergleichbare Onlinehändler ins Visier der Strafverfolgung genommen. Im Rahmen dieser Verfahren sicherte der Zoll oft Kundendaten, Bestellinformationen und Zahlungsnachweise, aus denen sich Rückschlüsse auf das Bestellverhalten einzelner Käufer ergeben. Auf dieser Grundlage werden inzwischen flächendeckend Ermittlungsverfahren eingeleitet, meist verbunden mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen.
Typische Konstellation – Wie aus einer Bestellung ein Strafverfahren wird
Viele Mandanten berichten, dass sie über Monate oder Jahre hinweg regelmäßig Zigaretten, Tabakerhitzer-Produkte oder Liquids über das Internet bestellt haben. Die Preise lagen deutlich unter den deutschen Einzelhandelspreisen, und der Versand erfolgte in der Regel aus osteuropäischen Ländern, dem Baltikum oder Zypern. Die Ware kam meist problemlos an – ohne weitere Hinweise oder steuerliche Beanstandungen.
Erst später – oft viele Monate nach der letzten Bestellung – erhalten die Käufer plötzlich Post vom Zoll, von der Steuerfahndung oder von der örtlichen Staatsanwaltschaft. In den Schreiben wird ihnen eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – verbunden mit dem Vorwurf, Tabaksteuer in nicht unerheblichem Umfang hinterzogen zu haben. Nicht selten ist von einer gesamtschuldnerischen Steuerschuld im vier- oder fünfstelligen Bereich die Rede.
Besonders brisant: Die Behörden werten jede einzelne Bestellung als eigenen Tatbestand, sodass sich schnell eine „gewerbsähnliche“ Struktur ergibt. In der Summe kann dies dazu führen, dass der Tatvorwurf als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung eingestuft wird – mit entsprechend verschärftem Strafmaß.
Rechtsfolgen – Wenn aus dem Tabakkauf eine Straftat wird
Die strafrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verfahrens sind nicht zu unterschätzen. Je nach Umfang und Anzahl der Bestellungen drohen:
-
Geldstrafen, bemessen nach Tagessätzen und dem Einkommen des Beschuldigten,
-
in schwerwiegenden Fällen auch Freiheitsstrafen, unter Umständen zur Bewährung,
-
Eintrag ins Führungszeugnis, insbesondere bei Verurteilungen ab 90 Tagessätzen,
-
Einziehung des Wertes der hinterzogenen Steuer als Vermögensabschöpfung,
-
zivilrechtliche Nachforderungen der Tabaksteuer samt Säumniszuschlägen.
Zudem kann es zu Hausdurchsuchungen kommen – insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte größere Mengen gelagert oder an Dritte weitergegeben hat. Auch berufliche Folgen sind nicht auszuschließen, etwa bei Beamten, Soldaten oder Personen mit Zuverlässigkeitsanforderungen.
Verteidigungsmöglichkeiten – Keine Verurteilung ohne Schuldnachweis
Trotz der Schwere des Vorwurfs bestehen in vielen Fällen gute Verteidigungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. In der Praxis ist dies keineswegs selbstverständlich – viele Kunden glaubten, ein legales Angebot zu nutzen oder verließen sich auf die Angaben der Anbieter, wonach „die Steuern im Preis enthalten“ seien.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird prüfen:
-
Welche konkreten Bestellungen und Summen liegen den Ermittlungen zugrunde?
-
Wurde tatsächlich steuerpflichtige Ware eingeführt – oder handelte es sich um Scheinlieferungen?
-
Welche Kenntnis hatte der Mandant über die steuerliche Behandlung der Produkte?
-
Lässt sich eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage erreichen?
In vielen Fällen ist es möglich, durch eine klare Darstellung der fehlenden Vorsatzlage und durch nachträgliche Schadenswiedergutmachung das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Auch eine Einigung mit dem Zoll über die steuerliche Nachzahlung kann Teil einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie sein.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Steuerstrafrecht spezialisiert, ist bundesweit als Verteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung tätig – insbesondere bei Sachverhalten, die aus Online-Bestellungen resultieren. Seine Mandanten profitieren von seiner ruhigen, sachlich fundierten und strategisch klugen Vorgehensweise.
Er kennt die Abläufe bei der Steuerfahndung, die rechtlichen Besonderheiten der Verbrauchsteuer sowie die tatsächliche Verfahrenspraxis bei den Strafverfolgungsbehörden. Zahlreiche Verfahren, die auf Internetbestellungen über Plattformen wie „Smoke-Stop“ oder ähnliche Anbieter zurückgehen, konnten durch seine frühzeitige Einschaltung diskret und ohne öffentliche Konsequenzen erledigt werden – sei es durch Einstellung des Verfahrens, durch Vermeidung der Eintragung ins Führungszeugnis oder durch Einigung mit den Zollbehörden.
Internetbestellungen können teuer werden – aber nicht jede Bestellung ist eine Straftat
Wer über das Internet Tabakwaren bestellt, muss sich bewusst sein, dass er in den Anwendungsbereich des Tabaksteuerrechts fällt. Wird dabei gegen Anmelde- oder Zahlungspflichten verstoßen, drohen Ermittlungsverfahren – mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Doch nicht jeder, der eine günstige Bestellung tätigt, handelt vorsätzlich oder kriminell.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Sachverstand und Diskretion zur Seite.
Handeln Sie frühzeitig – bevor aus einer Bestellung eine Verurteilung wird.