Internetbestellungen bei Smoke-Stop – Wenn günstiger Tabak zur Steuerfalle wird- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Die Bestellung von Tabakprodukten im Internet wirkt auf viele Verbraucher harmlos – vor allem, wenn der Anbieter auf den ersten Blick seriös erscheint, die Website in deutscher Sprache gestaltet ist und mit günstigen Preisen, schnellen Lieferzeiten und unkomplizierter Abwicklung wirbt. Besonders beliebt sind Plattformen wie Smoke-Stop oder ähnliche Anbieter, die Zigaretten, Heets oder Liquids zu deutlich günstigeren Konditionen als im deutschen Einzelhandel offerieren.

Was viele dabei nicht bedenken: Wer Tabakwaren aus dem Ausland bezieht, ohne dabei die geltenden Verbrauchsteuer- und Zollvorschriften zu beachten, riskiert schnell ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung. Denn Tabaksteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer – und fällt unabhängig davon an, ob die Waren kommerziell oder privat genutzt werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit tätiger Verteidiger im Steuerstrafrecht, betreut regelmäßig Mandanten, denen der Vorwurf gemacht wird, sie hätten über Internetplattformen wie „Smoke-Stop“ steuerpflichtige Waren bezogen, ohne die fälligen Abgaben entrichtet zu haben. Die Folgen solcher Verfahren sind erheblich – gerade weil es sich oft um vermeintlich „kleine“ Vergehen handelt, die in ihrer Summe jedoch als Steuerstraftat gewertet werden.

Was genau ist strafbar? – Die Rechtslage bei Tabakbestellungen aus dem Ausland

Nach deutschem Steuerrecht unterliegen sämtliche Tabakwaren der Tabaksteuer, wenn sie zum Konsum im Inland bestimmt sind – unabhängig davon, wo sie gekauft wurden. Entscheidend ist allein, ob die Waren ins deutsche Steuergebiet verbracht werden. Bei Lieferungen aus EU-Staaten gilt eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Hauptzollstelle sowie die Pflicht zur Entrichtung der Steuer, bevor die Waren verwendet oder verteilt werden dürfen.

Wird diese Anmeldung unterlassen, gelten die Erzeugnisse als unversteuert – und der Empfänger wird aus Sicht der Zollbehörden zum Steuerschuldner, der durch das „Inverkehrbringen“ der Ware die Steuer hinterzogen hat. Dies gilt auch, wenn der Anbieter vorgibt, sich um sämtliche Formalitäten zu kümmern oder mit scheinbar legalen Versandmethoden arbeitet. Der Kunde bleibt in der Verantwortung, die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Anbieter wie „Smoke-Stop“ oder vergleichbare Onlinehändler ins Visier der Strafverfolgung genommen. Im Rahmen dieser Verfahren sicherte der Zoll oft Kundendaten, Bestellinformationen und Zahlungsnachweise, aus denen sich Rückschlüsse auf das Bestellverhalten einzelner Käufer ergeben. Auf dieser Grundlage werden inzwischen flächendeckend Ermittlungsverfahren eingeleitet, meist verbunden mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen.

Typische Konstellation – Wie aus einer Bestellung ein Strafverfahren wird

Viele Mandanten berichten, dass sie über Monate oder Jahre hinweg regelmäßig Zigaretten, Tabakerhitzer-Produkte oder Liquids über das Internet bestellt haben. Die Preise lagen deutlich unter den deutschen Einzelhandelspreisen, und der Versand erfolgte in der Regel aus osteuropäischen Ländern, dem Baltikum oder Zypern. Die Ware kam meist problemlos an – ohne weitere Hinweise oder steuerliche Beanstandungen.

Erst später – oft viele Monate nach der letzten Bestellung – erhalten die Käufer plötzlich Post vom Zoll, von der Steuerfahndung oder von der örtlichen Staatsanwaltschaft. In den Schreiben wird ihnen eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – verbunden mit dem Vorwurf, Tabaksteuer in nicht unerheblichem Umfang hinterzogen zu haben. Nicht selten ist von einer gesamtschuldnerischen Steuerschuld im vier- oder fünfstelligen Bereich die Rede.

Besonders brisant: Die Behörden werten jede einzelne Bestellung als eigenen Tatbestand, sodass sich schnell eine „gewerbsähnliche“ Struktur ergibt. In der Summe kann dies dazu führen, dass der Tatvorwurf als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung eingestuft wird – mit entsprechend verschärftem Strafmaß.

Rechtsfolgen – Wenn aus dem Tabakkauf eine Straftat wird

Die strafrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verfahrens sind nicht zu unterschätzen. Je nach Umfang und Anzahl der Bestellungen drohen:

  • Geldstrafen, bemessen nach Tagessätzen und dem Einkommen des Beschuldigten,

  • in schwerwiegenden Fällen auch Freiheitsstrafen, unter Umständen zur Bewährung,

  • Eintrag ins Führungszeugnis, insbesondere bei Verurteilungen ab 90 Tagessätzen,

  • Einziehung des Wertes der hinterzogenen Steuer als Vermögensabschöpfung,

  • zivilrechtliche Nachforderungen der Tabaksteuer samt Säumniszuschlägen.

Zudem kann es zu Hausdurchsuchungen kommen – insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte größere Mengen gelagert oder an Dritte weitergegeben hat. Auch berufliche Folgen sind nicht auszuschließen, etwa bei Beamten, Soldaten oder Personen mit Zuverlässigkeitsanforderungen.

Verteidigungsmöglichkeiten – Keine Verurteilung ohne Schuldnachweis

Trotz der Schwere des Vorwurfs bestehen in vielen Fällen gute Verteidigungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. In der Praxis ist dies keineswegs selbstverständlich – viele Kunden glaubten, ein legales Angebot zu nutzen oder verließen sich auf die Angaben der Anbieter, wonach „die Steuern im Preis enthalten“ seien.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird prüfen:

  • Welche konkreten Bestellungen und Summen liegen den Ermittlungen zugrunde?

  • Wurde tatsächlich steuerpflichtige Ware eingeführt – oder handelte es sich um Scheinlieferungen?

  • Welche Kenntnis hatte der Mandant über die steuerliche Behandlung der Produkte?

  • Lässt sich eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage erreichen?

In vielen Fällen ist es möglich, durch eine klare Darstellung der fehlenden Vorsatzlage und durch nachträgliche Schadenswiedergutmachung das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Auch eine Einigung mit dem Zoll über die steuerliche Nachzahlung kann Teil einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie sein.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Steuerstrafrecht spezialisiert, ist bundesweit als Verteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung tätig – insbesondere bei Sachverhalten, die aus Online-Bestellungen resultieren. Seine Mandanten profitieren von seiner ruhigen, sachlich fundierten und strategisch klugen Vorgehensweise.

Er kennt die Abläufe bei der Steuerfahndung, die rechtlichen Besonderheiten der Verbrauchsteuer sowie die tatsächliche Verfahrenspraxis bei den Strafverfolgungsbehörden. Zahlreiche Verfahren, die auf Internetbestellungen über Plattformen wie „Smoke-Stop“ oder ähnliche Anbieter zurückgehen, konnten durch seine frühzeitige Einschaltung diskret und ohne öffentliche Konsequenzen erledigt werden – sei es durch Einstellung des Verfahrens, durch Vermeidung der Eintragung ins Führungszeugnis oder durch Einigung mit den Zollbehörden.

Internetbestellungen können teuer werden – aber nicht jede Bestellung ist eine Straftat

Wer über das Internet Tabakwaren bestellt, muss sich bewusst sein, dass er in den Anwendungsbereich des Tabaksteuerrechts fällt. Wird dabei gegen Anmelde- oder Zahlungspflichten verstoßen, drohen Ermittlungsverfahren – mit allen damit verbundenen Konsequenzen. Doch nicht jeder, der eine günstige Bestellung tätigt, handelt vorsätzlich oder kriminell.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Sachverstand und Diskretion zur Seite.

Handeln Sie frühzeitig – bevor aus einer Bestellung eine Verurteilung wird.

Luxusuhrenhandel und Umsatzsteuerkarusselle – Ermittlungsverfahren mit hohem Risiko- Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Der Handel mit Luxusuhren ist ein exklusives, oft diskretes Geschäft mit globaler Reichweite, hohen Margen und großer Nachfrage. Besonders begehrt sind Modelle namhafter Hersteller wie Rolex, Patek Philippe oder Audemars Piguet – nicht nur bei Sammlern, sondern auch bei Investoren. Doch in jüngster Zeit geraten immer mehr Händler in den Fokus der Steuerfahndung: Der Vorwurf lautet auf Steuerhinterziehung durch Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellen – mit dem Ziel, Vorsteuerbeträge zu erlangen, obwohl keine steuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen zugrunde lagen.

Die Ermittlungsbehörden werfen insbesondere vor, dass Händler sich durch die Beteiligung an mehrstufigen Reihengeschäften mit fiktiven Lieferanten unberechtigt Vorsteuer erstatten ließen, obwohl die betreffenden Firmen entweder gar nicht existierten oder ihrer steuerlichen Pflicht nicht nachgekommen sind. Die Folge: Der komplette Entzug des Vorsteuerabzugs, hohe Steuernachforderungen – und strafrechtliche Ermittlungen wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt regelmäßig Unternehmer aus dem Luxusgüterhandel, die sich gegen Vorwürfe der Steuerhinterziehung und Umsatzsteuerbetrugs zur Wehr setzen müssen. Er kennt die wirtschaftliche Dynamik des Markts ebenso wie die juristischen Anforderungen an den Vorsteuerabzug – und setzt seine Erfahrung konsequent für die Interessen seiner Mandanten ein.

Was ist ein Umsatzsteuerkarussell im Luxusuhrenhandel?

Ein Umsatzsteuerkarussell ist ein betrügerisches Konstrukt, bei dem Waren – in diesem Fall hochwertige Armbanduhren – auf dem Papier zwischen verschiedenen Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gehandelt werden, um sich unrechtmäßig Umsatzsteuervorteile zu verschaffen. Das Modell beruht regelmäßig auf dem Einsatz sogenannter „Missing Trader“, also Unternehmen, die steuerlich registriert sind, aber keine echten unternehmerischen Tätigkeiten entfalten.

Im Luxusuhrenhandel laufen solche Karusselle oft wie folgt ab:

Ein deutscher Händler bezieht eine Uhr über einen vermeintlichen Zwischenhändler mit Sitz im EU-Ausland. Dieser wiederum soll sie von einer Drittfirma erworben haben, die offiziell Umsatzsteuer ausweist, diese jedoch nie an das Finanzamt abführt. Der deutsche Händler macht den Vorsteuerabzug geltend – und erhält eine Erstattung, obwohl die zugrunde liegende Lieferung in Wahrheit nicht oder nicht wie angegeben stattgefunden hat.

Häufig erfolgt der „Kreisverkehr“ sogar mehrmals: Die Uhr wechselt mehrfach formell den Besitzer, wird jedoch physisch nie bewegt – oder kehrt nach kurzer Zeit unter anderem Namen zum Ursprungsort zurück. Der reale Warenfluss ist dabei schwer nachvollziehbar, was es der Finanzverwaltung erschwert, zwischen legalem Parallelhandel und betrügerischem Umsatzsteuerkarussell zu unterscheiden.

Typische Indizien – worauf die Finanzbehörden achten

Die Ermittlungsbehörden sind mittlerweile geschult, bestimmte Auffälligkeiten als Hinweise auf Karussellgeschäfte zu deuten. Im Luxusuhrenhandel gehören dazu:

  • Wiederkehrende Lieferanten mit kurzer Lebensdauer oder fehlender Substanz,

  • Rechnungen mit lückenhaften Angaben zu Seriennummern, Modellreferenzen oder Eigentumsketten,

  • ungewöhnlich niedrige Einkaufspreise bei neuwertigen oder beliebten Uhrenmodellen,

  • Zahlungen über Dritt- oder Auslandskonten ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Veranlassung,

  • fehlende oder widersprüchliche Zolldokumente bei angeblichen Reimporte.

Händler, die sich nicht ausreichend über ihre Geschäftspartner informieren, riskieren den Vorwurf, sie hätten wissen müssen, dass sie in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden waren – was aus Sicht der Behörden genügt, um den Vorsteuerabzug zu versagen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten.

Der Verlust des Vorsteuerabzugs – ein existenzbedrohendes Problem

Die meisten gewerblichen Uhrenhändler sind auf den Vorsteuerabzug angewiesen, um profitabel wirtschaften zu können. Wird dieser durch das Finanzamt rückwirkend versagt, kommt es zu teils existenzbedrohenden Nachforderungen – oft im sechsstelligen Bereich. Hinzu treten Zinsen, Säumniszuschläge und der Ausschluss von zukünftigen Steuervergünstigungen.

Besonders brisant: Der Entzug des Vorsteuerabzugs erfolgt unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug bereits dann versagen, wenn sich objektiv ergibt, dass der Rechnungsaussteller nicht der leistende Unternehmer war oder die Leistung nicht wie angegeben erbracht wurde – selbst dann, wenn der Händler in gutem Glauben gehandelt hat. In diesen Fällen wird jedoch zumindest auf eine Strafverfolgung verzichtet, sofern der Händler alle Prüfpflichten erfüllt hat.

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz jedoch äußerst komplex. Wer mehrere Fahrzeuge oder Uhren von „Verdachtspersonen“ bezogen hat, keine Recherchen zum Lieferanten angestellt oder auf wichtige Dokumente verzichtet hat, wird aus Sicht der Behörden schnell als Mitwisser gewertet.

Strafrechtliche Folgen – Steuerhinterziehung als schwerwiegender Vorwurf

Die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell wird von den Ermittlungsbehörden grundsätzlich als besonders schwere Form der Steuerhinterziehung gewertet. Bereits der bloße Anfangsverdacht genügt, um ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme von Rechnern, Unterlagen und Ware sowie die Sperrung von Konten sind die Regel – ebenso wie die Übermittlung von Daten an Banken, Geschäftspartner und die Presse.

Kommt es zu einer Anklage, steht schnell eine Freiheitsstrafe im Raum. Gerade bei hohen Beträgen oder bandenmäßigem Vorgehen sehen die Gerichte keine Veranlassung mehr für bloße Geldstrafen. Auch eine Verurteilung zur Bewährungsstrafe kann den Verlust von Konzessionen, Händlerverträgen oder Kreditlinien bedeuten.

Zusätzlich besteht die Gefahr der Einziehung der „Taterträge“, also aller betrügerisch erzielten Umsätze oder erlangten Vorsteuervorteile – mit weiteren finanziellen Konsequenzen. Deshalb ist die professionelle Verteidigung in solchen Fällen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich essenziell.

Verteidigung – was wirklich zählt

Wer ein Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerkarussellen im Luxusuhrenhandel auf dem Tisch hat, sollte keinesfalls unüberlegt handeln. Selbst gut gemeinte Erklärungen oder Geständnisse können falsch verstanden und als Schuldeingeständnis gewertet werden. Stattdessen sollte zunächst Akteneinsicht beantragt und die Beweislage nüchtern analysiert werden.

Ein erfahrener Verteidiger wird prüfen:

  • Welche konkreten Rechnungen und Lieferbeziehungen werden beanstandet?

  • Gibt es objektive Hinweise auf eine Täterschaft – oder beruht der Vorwurf auf bloßen Indizien?

  • Welche internen Prüfmechanismen hatte der Händler installiert?

  • Wie sind Dokumentation, Seriennummern und Eigentumsnachweise ausgestaltet?

Ziel der Verteidigung ist es, entweder den Vorsatz zu entkräften, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder zumindest eine Verurteilung auf der Basis einer fahrlässigen Steuerverkürzung zu erreichen – mit milderem Strafrahmen. In jedem Fall ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung unabdingbar, um irreversible Verfahrensfolgen zu vermeiden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht, ist bundesweit in Verfahren mit Bezug zu Umsatzsteuerbetrug, Luxusgüterhandel und internationaler Geschäftstätigkeit tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner analytischen Stärke, seiner diskreten Kommunikation und seiner Fähigkeit, komplexe wirtschaftliche Zusammenhänge juristisch präzise aufzubereiten.

In überdurchschnittlich vielen  Fällen konnte er Ermittlungsverfahren im Anfangsstadium beenden oder den Schaden für seine Mandanten deutlich begrenzen. Gerade im hochsensiblen Bereich des Luxuswarenhandels, wo Diskretion und berufliches Ansehen entscheidend sind, ist seine strukturierte Verteidigungsstrategie von unschätzbarem Wert.

Fazit: Exklusiver Handel, riskante Steuerstrukturen

Der Handel mit Luxusuhren ist nicht nur lukrativ, sondern auch mit hohen steuerlichen Risiken verbunden. Wer sich – bewusst oder unbewusst – in Karussellstrukturen verstrickt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch seine geschäftliche Existenz. Der Verlust des Vorsteuerabzugs, die Einleitung eines Strafverfahrens und mögliche Vermögensabschöpfung sind reale Gefahren, die nur mit qualifizierter Verteidigung abgewehrt werden können.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage mit Kompetenz, Diskretion und strategischer Klarheit zur Seite.

Warten Sie nicht ab – handeln Sie, bevor ein Geschäft zur strafrechtlichen Belastung wird.

Umsatzsteuerkarusselle im Autohandel – Ermittlungsverfahren mit weitreichenden Folgen- Eine Einstellung ist möglich

Der gewerbliche Autohandel ist ein dynamischer und international ausgerichteter Wirtschaftszweig – mit komplexen Beschaffungswegen, grenzüberschreitenden Lieferketten und häufig wechselnden Geschäftspartnern. Doch genau diese Struktur bietet auch Einfallstore für sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, bei denen Fahrzeuge – zumindest auf dem Papier – durch mehrere Unternehmen gehandelt werden, um Umsatzsteuer zu hinterziehen und sich rechtswidrig Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.

In den letzten Jahren ist ein deutlicher Anstieg an Ermittlungsverfahren gegen Autohändler zu beobachten, denen vorgeworfen wird, wissentlich oder fahrlässig in betrügerische Umsatzsteuerketten eingebunden gewesen zu sein. Im Zentrum steht dabei stets der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug – ein Straftatbestand, der bei entsprechender Bewertung empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt bundesweit Autohändler und Unternehmer, die in den Fokus solcher Ermittlungen geraten sind. Seine Erfahrung zeigt: Häufig werden Vorwürfe erhoben, ohne dass der Beschuldigte um die Einbindung in eine Karussellstruktur wusste. Gerade deshalb ist eine frühzeitige, sachlich geführte und erfahrene Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Was ist ein Umsatzsteuerkarussell im Autohandel?

Bei einem Umsatzsteuerkarussell handelt es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell, bei dem Fahrzeuge durch mehrere Unternehmen – oft in verschiedenen EU-Ländern – scheinbar weiterveräußert werden. Ziel ist es, die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen und dabei gleichzeitig unberechtigte Vorsteuererstattungen zu generieren. Im Autohandel geschieht dies typischerweise über Reihengeschäfte mit Importfahrzeugen, bei denen bestimmte Unternehmen – sogenannte „Missing Trader“ – die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, während nachfolgende Händler diese Beträge als Vorsteuer geltend machen.

Die Besonderheit des Karussellbetrugs liegt darin, dass die Autos physisch meist nur einmal geliefert werden, auf dem Papier jedoch durch eine Vielzahl von Stationen wandern. Die dabei ausgestellten Rechnungen wirken auf den ersten Blick formell korrekt, enthalten jedoch wesentliche Unrichtigkeiten – etwa fingierte Leistungsbeziehungen, falsche Angaben zum Vorlieferanten oder nicht vorhandene Unternehmeridentitäten.

Die Finanzverwaltung erkennt diese Konstruktionen regelmäßig im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder durch Hinweise aus dem EU-weiten Mehrwertsteuer-Informationsaustausch. Wird ein Händler in eine solche Struktur eingebunden, droht der komplette Entzug des Vorsteuerabzugs, rückwirkend für mehrere Jahre – selbst dann, wenn die Einbindung nicht vorsätzlich erfolgte.

Typische Konstellationen im Fahrzeughandel

Ein häufiges Muster ist der Einkauf von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland durch einen deutschen Autohändler, der das Fahrzeug von einem angeblichen Zwischenhändler mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat erwirbt. Auf der Rechnung ist Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Händler in seiner Voranmeldung als Vorsteuer geltend macht. Später stellt sich heraus, dass der Zwischenhändler nicht existierte oder keine Umsatzsteuer abgeführt hat – oder dass es sich bei ihm um einen Missing Trader handelte, der nach kurzer Zeit verschwindet.

Auch innerhalb Deutschlands gibt es Konstruktionen, bei denen ein Unternehmen Fahrzeuge einkauft, weiterveräußert und dabei fingierte Rechnungen nutzt. Besonders auffällig sind:

  • extrem günstige Einkaufspreise unter Marktwert,

  • mehrfacher Fahrzeugwechsel innerhalb kurzer Zeit,

  • mangelhafte Nachweise zur Fahrzeugüberführung,

  • gleiche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Rechnungsketten.

Die Ermittlungsbehörden unterstellen in solchen Fällen, dass der Händler sich der betrügerischen Struktur bewusst war oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat – mit der Folge, dass er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe.

Zentrale Gefahr: Der Entzug des Vorsteuerabzugs

Für viele Autohändler ist der Vorsteuerabzug elementarer Bestandteil der Kalkulation. Wird dieser rückwirkend versagt, bedeutet das nicht nur die Rückzahlung erheblicher Beträge, sondern auch Zinsen und mögliche Bußgelder. Denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet, auf den guten Glauben des Unternehmers Rücksicht zu nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat – etwa bei unzureichender Prüfung der Rechnung oder der Unternehmereigenschaft des Lieferanten.

Besonders kritisch wird es, wenn sich aus der Akte ergibt, dass der Händler Auffälligkeiten kannte, ignorierte oder gar dokumentierte Hinweise auf die Scheinstruktur vorlagen. Selbst der bloße Umstand, dass ein Unternehmen auffällig günstig liefert, kann – nach Einschätzung der Finanzbehörden – ein Indiz für eine mögliche Beteiligung an einem Karussell sein.

Wird dann noch festgestellt, dass die Fahrzeuge mehrfach durch Firmen liefen, die keine eigene Betriebsstätte, keine Website, kein Personal und keine sichtbare Geschäftstätigkeit aufweisen, liegt nach Auffassung der Behörden regelmäßig ein begründeter Anfangsverdacht vor. Die Folge ist meist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – verbunden mit der Beschlagnahme von Unterlagen, Kontodaten und Fahrzeugen.

Strafrechtliche Konsequenzen – mehr als eine Steuernachzahlung

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug kann nach den §§ 370 ff. der Abgabenordnung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren geahndet werden. Solche besonders schweren Fälle liegen beispielsweise vor, wenn:

  • bandenmäßiges Vorgehen unterstellt wird,

  • hohe Beträge im sechsstelligen Bereich betroffen sind,

  • eine lange Dauer des Vorgehens festgestellt wird.

Zusätzlich drohen Maßnahmen wie die Einziehung des „erlangten Vorteils“, also der Vorsteuerbeträge, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Einträge in das Gewerbezentralregister sowie die Aberkennung der steuerlichen Zuverlässigkeit – mit unmittelbaren Folgen für die gewerberechtliche Zulassung.

Auch die persönliche Reputation des Unternehmers leidet, zumal die bloße Existenz eines solchen Ermittlungsverfahrens oft zu Problemen bei Banken, Versicherern und Leasinggesellschaften führt.

Verteidigungsmöglichkeiten – Was tun bei einem Ermittlungsverfahren?

Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell eingeleitet, sollte der betroffene Autohändler sofort anwaltlichen Rat einholen und keinesfalls voreilig Aussagen bei der Polizei oder Steuerfahndung machen. Denn gerade in der Anfangsphase lässt sich durch professionelle Kommunikation und Akteneinsicht oft noch steuern, wie sich das Verfahren entwickelt.

Die Verteidigung muss sorgfältig prüfen:

  • welche konkreten Rechnungen beanstandet werden,

  • ob es objektive Hinweise auf die Unternehmereigenschaft des Lieferanten gab,

  • welche Prüfpflichten der Mandant tatsächlich hatte,

  • ob und wie die Fahrzeuge physisch geliefert, bezahlt und weiterveräußert wurden.

In vielen Fällen lässt sich zeigen, dass der Händler zwar in eine problematische Struktur eingebunden war, aber weder vorsätzlich noch mit Wissen um die betrügerischen Absichten der anderen Beteiligten handelte. Dann besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflage oder zumindest einer strafmildernden Würdigung.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuerstrafverfahren, kennt die Fallstricke des Umsatzsteuerrechts ebenso wie die branchenspezifischen Abläufe im Autohandel. Er weiß, wie Ermittlungsbehörden argumentieren – und wie sich diese Argumentation widerlegen oder relativieren lässt.

Seine Mandanten profitieren von seiner strategischen Klarheit, seiner ruhigen und präzisen Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und seiner Fähigkeit, auch komplexe Sachverhalte sachlich aufzuarbeiten. In zahlreichen Fällen konnte er Verfahren bereits im Ermittlungsstadium beenden – mit dem Ziel, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit seiner Mandanten zu erhalten und ihre unternehmerische Zukunft zu sichern.

Umsatzsteuerkarusselle im Autohandel sind keine Ausnahme – und sie führen regelmäßig zu harten Reaktionen der Steuerfahndung. Wer mit unklaren Lieferanten handelt, Scheinrechnungen akzeptiert oder auffällige Geschäftspartner nicht hinterfragt, riskiert nicht nur seinen Vorsteuerabzug, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren mit erheblichen Folgen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Erfahrung, Sachverstand und strategischer Weitsicht zur Seite – in allen Phasen des Verfahrens.

Handeln Sie frühzeitig – bevor eine Lieferkette zur strafrechtlichen Belastung wird.

Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerkarussellen in der Bauwirtschaft – Wenn der Vorsteuerabzug zur Gefahr wird

Die Bauwirtschaft ist einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige in Deutschland – gleichzeitig aber auch einer der anfälligsten für steuerrechtliche Risiken. Besonders im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen seit Jahren sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, bei denen – häufig unter Einbindung scheinbarer Subunternehmer – systematisch Vorsteuern geltend gemacht werden, denen keine tatsächliche Leistung oder steuerpflichtige Lieferung zugrunde liegt. Diese betrügerischen Strukturen verursachen nicht nur enorme Steuerausfälle, sondern führen auch regelmäßig zu umfangreichen Ermittlungsverfahren – und zwar nicht nur gegen die Betreiber solcher Konstrukte, sondern zunehmend auch gegen Bauunternehmen, die unbewusst oder fahrlässig Teil dieser Strukturen geworden sind.

Zentraler Vorwurf der Behörden ist meist die Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug. Das kann für die betroffenen Unternehmer schwerwiegende Folgen haben – bis hin zur Existenzgefährdung. Umso wichtiger ist eine fundierte strafrechtliche Verteidigung, die die wirtschaftlichen Besonderheiten der Baupraxis kennt, aber auch die rechtlichen Spielräume nutzt, um ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren.

Was genau ist ein Umsatzsteuerkarussell in der Bauwirtschaft?

Unter einem Umsatzsteuerkarussell versteht man eine betrügerische Liefer- oder Leistungskette, in der mehrere Unternehmen – teils real, teils nur auf dem Papier – so miteinander verflochten sind, dass Umsatzsteuerpflichten umgangen und Vorsteueransprüche unrechtmäßig geltend gemacht werden. Eine zentrale Rolle spielt dabei meist eine sogenannte Scheinfirma oder Briefkastenfirma, die Rechnungen ausstellt, ohne tatsächlich Leistungen zu erbringen, und die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt.

In der Bauwirtschaft tritt dies typischerweise in Form komplexer Subunternehmerstrukturen auf: Ein Generalunternehmer beauftragt ein Subunternehmen, das wiederum auf Drittfirmen zurückgreift. Am Ende der Kette steht häufig eine vermeintliche Baufirma ohne nennenswerte Betriebsmittel, Mitarbeiter oder Bauaktivitäten. Diese stellt jedoch formal korrekte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus, die beim Auftraggeber zum Vorsteuerabzug führen – obwohl tatsächlich keine Leistung erbracht oder weitergeleitet wurde.

Für die Hauptauftragnehmer entsteht dadurch ein massives Risiko: Sie machen Vorsteuer geltend, ohne zu prüfen, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde und ob der Rechnungsaussteller überhaupt Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist. Kommt es zur Betriebsprüfung oder Steuerfahndung, wird der Vorsteuerabzug rückwirkend versagt – und es drohen empfindliche steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Im Alltag von Bauunternehmen lassen sich immer wieder vergleichbare Muster beobachten, die später als Indizien für ein Umsatzsteuerkarussell gewertet werden:

Häufig beginnt es mit der Beauftragung eines vermeintlich günstigen Subunternehmers, der über einen Mittelsmann oder eine Empfehlung in das Projekt eingebracht wurde. Dieser Subunternehmer liefert augenscheinlich korrekte Rechnungen, verfügt jedoch weder über eigenes Personal noch über Maschinen oder eine nachprüfbare Geschäftstätigkeit. Die Arbeitsleistung auf der Baustelle wird in Wahrheit von anderen – teils illegal beschäftigten – Arbeitskräften erbracht, die keinem der Rechnungsaussteller zuzuordnen sind.

Die Zahlungen erfolgen bargeldnah, es fehlen eindeutige Nachweise über Lohnflüsse oder Materialbeschaffungen. Rechnungen sind gleichförmig, ohne differenzierte Leistungsbeschreibung, und die Unternehmen hinterlassen auf Rückfragen keine belastbaren Spuren. Oft stellt sich bei späterer Prüfung heraus, dass die entsprechenden Firmen keine Steuern abgeführt oder niemals eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben.

Solche Konstellationen sind aus Sicht der Finanzverwaltung ein starkes Indiz für ein betrügerisches Karussell. Dabei genügt schon der bloße Anschein einer Beteiligung, um Ermittlungen gegen den Hauptunternehmer einzuleiten – mit gravierenden Folgen.

Der Entzug des Vorsteuerabzugs – ein existenzielles Risiko

Einer der dramatischsten Folgen solcher Verfahren ist der rückwirkende Entzug des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Selbst wenn die Rechnungen formal korrekt aussehen, verweigert das Finanzamt die Anerkennung, wenn sich herausstellt, dass der leistende Unternehmer tatsächlich keine Leistung erbracht hat oder gar nicht existiert. Das bedeutet: Die bislang als Betriebsausgabe verbuchten Rechnungen führen zu keiner Vorsteuererstattung – im Gegenteil: Es kommt zu einer Korrektur der Voranmeldungen und zur Nachforderung der bislang erstatteten Vorsteuerbeträge.

Hinzu kommen erhebliche Zinsforderungen, teils über Jahre hinweg, sowie die Ankündigung von Einziehungsmaßnahmen. Selbst wenn sich später im Strafverfahren eine milde Bewertung ergibt – steuerlich bleibt der Schaden bestehen. Gerade bei größeren Projekten, bei denen über mehrere Monate hohe Rechnungsbeträge bewegt wurden, kann dies zu Liquiditätsengpässen oder sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen.

Noch schwerwiegender wird es, wenn sich die Steuerfahndung zu der Einschätzung durchringt, dass der Unternehmer die betrügerische Struktur zumindest hätte erkennen können – also ein sogenanntes „Wissenmüssen“ unterstellt. Dann besteht der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, was neben der steuerlichen Rückabwicklung zu einem Strafverfahren mit dem Risiko von Geld- oder Freiheitsstrafe führt.

Verteidigungsmöglichkeiten – wie kann sich ein Bauunternehmer schützen?

In solchen Situationen ist eine strukturierte und professionell begleitete Verteidigung von zentraler Bedeutung. Denn nicht jede Unregelmäßigkeit in der Abrechnung begründet eine Steuerstraftat – und nicht jeder formale Fehler führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen:

  • War dem Unternehmer erkennbar, dass es sich um eine Scheinfirma handelt?

  • Gab es Anhaltspunkte, die Zweifel an der Seriosität des Subunternehmers hätten wecken müssen?

  • Wurden einfache Kontrollmaßnahmen unterlassen – oder war die Scheinkonstruktion professionell verschleiert?

  • Existieren objektive Nachweise für eine tatsächliche Bauleistung, z. B. über Baustellendokumentationen, Lieferscheine, Bautagebücher oder Zeugen?

Ziel der Verteidigung muss es sein, den Vorwurf des Vorsatzes zu entkräften und darzulegen, dass der Mandant weder Mitwisser noch Beteiligter eines Umsatzsteuerkarussells war. In vielen Fällen gelingt dies durch Aufarbeitung der Projektunterlagen, Zeugenaussagen und eine kritische Analyse der behördlichen Ermittlungsmethoden. Wo sich der Vorwurf nicht gänzlich entkräften lässt, ist eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage oder eine Abgrenzung zur bloßen Steuerverkürzung denkbar – mit deutlich geringeren rechtlichen Folgen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit in Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerkarussellen und Scheinrechnungen tätig. Durch seine langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern – insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe – kennt er die typischen Abläufe, die Fallstricke der Ermittlungsbehörden und die kritischen Punkte bei Umsatzsteuerprüfungen.

Mandanten schätzen seine ruhige, sachliche und strategisch präzise Herangehensweise, die nicht auf Konfrontation, sondern auf effektive Lösung setzt. Wo möglich, erreicht er eine diskrete Verfahrensbeendigung – ohne Hauptverhandlung, ohne Medienwirbel und ohne langfristige wirtschaftliche Schäden. Wo notwendig, verteidigt er mit der gebotenen Klarheit und Überzeugungskraft auch vor Gericht.

Viele Verfahren konnten durch sein frühzeitiges Eingreifen bereits im Ermittlungsstadium beendet oder auf eine unauffällige Lösung zugunsten des Mandanten zurückgeführt werden. Auch bei komplexen steuerlichen Nachforderungen begleitet er seine Mandanten sicher durch das Verfahren – in enger Abstimmung mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Finanzbehörden.

Die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell in der Bauwirtschaft ist keine Lappalie – und sie kann auch den treffen, der gutgläubig gehandelt hat. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig professionell beraten und verteidigen zu lassen. Der Entzug des Vorsteuerabzugs, Steuernachforderungen und Strafverfahren müssen nicht das Ende unternehmerischer Tätigkeit bedeuten – wenn klug, strategisch und erfahren verteidigt wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit seiner ganzen Erfahrung und juristischen Klarheit zur Seite.

Handeln Sie rechtzeitig – bevor aus einer fragwürdigen Rechnung ein strafrechtliches Risiko wird.

Scheinfirma als Subunternehmer – Steuerhinterziehung im Fuhrgewerbe?

Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO liegt unter anderem dann vor, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich selbst oder einen Dritten steuerliche Vorteile zu verschaffen. Das betrifft insbesondere den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, wenn diese nicht den Anforderungen der §§ 14, 15 UStG entsprechen – etwa weil der leistende Unternehmer gar nicht existiert oder keine Leistung erbracht hat.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn der Rechnungsaussteller tatsächlich Unternehmer ist und eine Leistung erbracht hat. In einem wegweisenden Urteil (BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11) stellte das Gericht klar:

„Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen oder von Nichtunternehmern ist unzulässig und führt zur Steuerverkürzung im Sinne von § 370 AO.“

Wird also eine Scheinfirma als Subunternehmer beauftragt – etwa um gesetzliche Pflichten zu umgehen, Sozialabgaben zu sparen oder um Rechnungen zu generieren, denen keine echte Leistung zugrunde liegt – wertet das Finanzamt dies als vorsätzliche Steuerverkürzung beim Hauptunternehmer, wenn dieser die Rechnungen als Betriebsausgaben geltend macht und Vorsteuer daraus zieht.

Typische Fallkonstellation – Wenn der Subunternehmer gar kein Unternehmer war

In der Praxis beginnen entsprechende Ermittlungsverfahren meist mit einer Prüfung durch das Finanzamt oder die Steuerfahndung, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Kontrollmitteilung. Stellt sich heraus, dass ein Subunternehmer über Jahre hinweg Rechnungen gestellt hat, ohne über eigenes Personal, Fahrzeuge oder eine betriebliche Substanz zu verfügen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Briefkastenfirma oder Scheinfirma handelt.

Häufige Indizien:

  • Die Firma hat keinen Geschäftssitz oder nur eine Postadresse.

  • Keine eigenen Fahrzeuge oder Mitarbeiter sind angemeldet.

  • Es bestehen keine belegbaren Zahlungsflüsse für den Einkauf von Treibstoff, Versicherungen oder Maut.

  • Die erbrachten „Leistungen“ werden ausschließlich auf Basis pauschaler Rechnungen dokumentiert.

In solchen Fällen prüfen die Ermittlungsbehörden, ob der Hauptunternehmer von der Scheinstruktur wusste oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Wird dies bejaht, wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet – oft verbunden mit Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen und Vernehmungen von Mitarbeitern und Buchhaltern.

Folgen für den Fuhrunternehmer – strafrechtlich und wirtschaftlich erheblich

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinrechnungen kann für Fuhrunternehmer existenzbedrohend sein. Neben der strafrechtlichen Komponente drohen hohe Steuernachforderungen, Zinsen nach § 233a AO sowie die Einziehung der erlangten Vorteile nach § 73 StGB.

Im Falle einer Verurteilung können folgende Konsequenzen eintreten:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO),

  • berufsrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen, insbesondere Entzug der Zuverlässigkeit nach § 30 GewO,

  • Sperre für öffentliche Aufträge oder Verkehrsverträge,

  • Eintrag ins Gewerbezentralregister sowie in das Führungszeugnis,

  • Verlust des Vertrauens bei Auftraggebern, Kreditinstituten und Behörden.

Dabei ist nicht selten auch das private Umfeld betroffen – etwa bei Inhaber-geführten Unternehmen mit Familienbeteiligung oder kleineren GmbHs, bei denen die Buchhaltung und Geschäftsführung in einer Hand liegen.

Verteidigung – Was zählt ist die Abgrenzung von Täterschaft und Fahrlässigkeit

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinfirmen erfordert detaillierte Kenntnisse des Steuerrechts, des Umsatzsteuerrechts sowie der Betriebsprüfungspraxis. Entscheidend ist dabei die Frage: Konnte und musste der Unternehmer erkennen, dass es sich um eine Scheinfirma handelte? Oder durfte er sich – etwa aufgrund einer Geschäftsbeziehung über Jahre – auf die Richtigkeit der Angaben verlassen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.07.2011 – 1 StR 94/11) setzt eine strafbare Steuerhinterziehung Vorsatz oder bedingten Vorsatz voraus. Wer lediglich fahrlässig eine unrichtige Rechnung akzeptiert hat, haftet zwar steuerlich, ist aber nicht zwingend strafrechtlich verantwortlich.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher:

  • die betrieblichen Abläufe analysieren,

  • die Buchhaltungsstruktur prüfen,

  • Kommunikationsverläufe mit dem Subunternehmer sichten

  • und gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten die Leistungserbringung plausibilisieren lassen.

Ziel ist es, entweder eine Verfahrenseinstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder – bei vertretbarer Sachlage – eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) zu erreichen. Wo das nicht möglich ist, kann eine gezielte Verteidigungsstrategie zu einer milden Strafe mit Bewährung führen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl für Fuhrunternehmer ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer im Transport- und Logistiksektor. Er kennt die besonderen Anforderungen der Branche – ebenso wie die typischen Fallstricke in Bezug auf Buchführung, Subunternehmerverträge und Vorsteuerabzug.

Mandanten schätzen seine ruhige, analytische und diskrete Vorgehensweise, mit der er frühzeitig entlastende Umstände herausarbeitet, belastende Indizien relativiert und mit den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe verhandelt. Viele Verfahren konnten durch seine Verteidigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis abgeschlossen werden.

Scheinfirmen sind ein hohes Risiko – auch für gutgläubige Unternehmer

Wer im Fuhrgewerbe mit Subunternehmern arbeitet, muss sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich existieren und Leistungen erbringen. Eine Scheinfirma kann nicht nur den Vorsteuerabzug kosten – sondern auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist eine kompetente und frühzeitige Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen dabei mit juristischer Klarheit, branchenspezifischem Verständnis und strategischem Geschick zur Seite.

Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf – bevor eine Rechnung ohne Substanz zur strafrechtlichen Belastung wird.

Illegales IPTV – Ermittlungsverfahren gegen Nutzer von Schwarzstreaming-Diensten

Sport live, aktuelle Filme, internationale Sender – alles für wenige Euro pro Monat: Illegale IPTV-Dienste versprechen grenzenloses Fernsehen zu einem Spottpreis. Doch was viele Nutzer nicht wissen oder bewusst verdrängen: Wer solche Angebote in Anspruch nimmt, macht sich in aller Regel strafbar. Und längst richtet sich die strafrechtliche Verfolgung nicht mehr nur gegen die Betreiber solcher Plattformen – sondern zunehmend auch gegen die einfachen Nutzer.

In ganz Deutschland führen Staatsanwaltschaften und Zollfahndungen derzeit umfangreiche Ermittlungen gegen Personen, die über Monate oder gar Jahre illegale IPTV-Dienste gegen Zahlung eines Abopreises genutzt haben. Im Fokus stehen dabei nicht nur Großabnehmer oder Wiederverkäufer, sondern auch Privatpersonen, die über Fire TV Sticks, Smart TVs oder Set-Top-Boxen gestreamt haben. Die Ermittlungen erfolgen häufig auf Basis von Kundendaten, die bei Razzien oder Serverbeschlagnahmungen im In- und Ausland gesichert wurden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, die sich wegen der Nutzung illegaler IPTV-Angebote strafrechtlich verantworten müssen. Er weiß, dass viele Beschuldigte sich der Tragweite ihres Handelns gar nicht bewusst waren – und dass eine umsichtige, erfahrene Verteidigung hier entscheidend sein kann, um unnötige Strafen, negative Einträge und Reputationsschäden zu vermeiden.

Rechtslage: Warum die Nutzung illegaler Streams strafbar ist

Grundlage der Strafbarkeit ist in der Regel § 106 UrhG (unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 UrhG. Während früher juristisch umstritten war, ob das bloße Streaming eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung darstellt, herrscht spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2017 (Az. C-527/15 – „Filmspeler“) Klarheit:

„Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte vorsätzlich über eine illegale Quelle streamt, handelt rechtswidrig.“

Diese Grundsatzentscheidung hat den Weg freigemacht für eine konsequente strafrechtliche Verfolgung auch auf Nutzerebene. Seitdem ist das gezielte Abrufen von Inhalten über illegale Streamingplattformen als vorsätzlicher Urheberrechtsverstoß zu werten – insbesondere, wenn der Nutzer dafür gezahlt hat oder das Angebot offensichtlich rechtswidrig war.

Darüber hinaus kommen weitere Straftatbestände in Betracht, etwa der Bezug von Leistungen unter Umgehung von Zugangssperren (§ 108a UrhG), die Beihilfe zur gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung oder in Einzelfällen sogar Computerbetrug (§ 263a StGB).

Typische Fallkonstellationen – Wenn die Streamingbox zur Beweislage wird

In der Praxis beginnen Ermittlungsverfahren gegen IPTV-Nutzer meist nach Razzien gegen Anbieter oder sogenannte Reseller, bei denen Kundenlisten, Zahlungsdaten, E-Mail-Adressen oder IP-Protokolle sichergestellt wurden. Auf dieser Grundlage wenden sich die Ermittlungsbehörden an Internetanbieter oder Zahlungsdienstleister – und identifizieren so die Nutzer illegaler Dienste.

Beschuldigte erhalten daraufhin häufig:

  • eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter,

  • eine Hausdurchsuchung, bei der Streaminggeräte, Laptops und Fire TV Sticks beschlagnahmt werden,

  • eine Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens, verbunden mit der Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Viele Betroffene sind überrascht, weil sie den Dienst nicht als „kriminell“ wahrgenommen haben – oder weil sie glaubten, der Anbieter sei legal, solange keine Warnung angezeigt wurde. Diese Argumente greifen jedoch nur eingeschränkt. Denn wer ein umfangreiches TV-Paket inklusive Pay-TV, aktueller Filme und internationaler Streams für unter zehn Euro im Monat nutzt, muss nach Auffassung der Ermittler wissen, dass es sich nicht um ein legales Angebot handeln kann.

Die strafrechtlichen Folgen – oft mehr als nur eine Geldstrafe

Ein Ermittlungsverfahren wegen der Nutzung illegaler IPTV-Dienste kann für die Beschuldigten unangenehme und langfristige Konsequenzen haben – gerade bei erstmaliger Konfrontation mit dem Strafrecht. Bereits die Durchsuchung der Wohnung kann psychisch belastend sein. In vielen Fällen folgen:

  • Geldstrafen im drei- bis vierstelligen Bereich, abhängig vom Einkommen,

  • Eintrag ins Bundeszentralregister, wenn mehr als 90 Tagessätze verhängt werden,

  • mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei „charakterlicher Ungeeignetheit“ (z. B. bei Beamten),

  • zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber,

  • Einziehungsmaßnahmen, etwa der beschlagnahmten Streaminggeräte.

Besonders gefährlich ist, dass auch eine unbedachte Aussage gegenüber der Polizei später als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Viele Beschuldigte glauben, sie könnten die Situation durch ein Geständnis entschärfen – in Wahrheit belasten sie sich oft selbst, ohne die juristischen Folgen abzusehen.

Verteidigung – Frühzeitige Beratung entscheidet über den Ausgang

In solchen Verfahren ist der Schlüssel zur erfolgreichen Verteidigung stets die sorgfältige Analyse der Beweislage: Gibt es tatsächlich einen Nachweis der Nutzung? Ist der Nutzer mit dem Vertragspartner identisch? Handelt es sich um eine einmalige oder regelmäßige Nutzung? Gab es Hinweise auf die Rechtswidrigkeit des Angebots – oder konnte der Nutzer von der Legalität ausgehen?

Ein erfahrener Strafverteidiger wird zudem prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) in Betracht kommt – insbesondere bei Ersttätern, geringer Nutzung oder unklarer Beweislage. In vielen Fällen kann durch geschickte Verteidigung eine Hauptverhandlung vermieden werden.

Wichtig ist dabei stets: Keine Aussage gegenüber der Polizei ohne vorherige Akteneinsicht und anwaltliche Beratung.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung in Verfahren mit IT- und Urheberrechtsbezug. Er kennt die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden, die Fallstricke bei Hausdurchsuchungen und die juristischen Feinheiten der aktuellen EuGH- und BGH-Rechtsprechung. Mandanten schätzen seine sachliche, ruhige und taktisch kluge Verteidigungsweise – diskret, zielgerichtet und effektiv.

Viele Verfahren, in denen er IPTV-Nutzer verteidigt hat, konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne Eintrag ins Führungszeugnis und ohne öffentliche Hauptverhandlung. Auch in Fällen mit beschlagnahmten Geräten, Zahlungsverläufen oder IP-Protokollen konnte er durch rechtliche Argumentation und geschickte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft eine unauffällige Beendigung des Verfahrens erreichen.


Fazit: Illegales Streaming ist kein Kavaliersdelikt – aber auch kein unabwendbares Strafurteil

Die Nutzung illegaler IPTV-Angebote ist weit verbreitet – aber aus Sicht der Strafverfolgung keineswegs harmlos. Wer ein entsprechendes Ermittlungsverfahren erhält, sollte dies ernst nehmen, aber nicht in Panik verfallen. Mit erfahrener anwaltlicher Unterstützung lassen sich viele dieser Verfahren auf sachlichem Wege und ohne größere Belastungen klären.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage kompetent und diskret zur Seite – mit dem Ziel, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Zukunft zu schützen.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor ein günstiges TV-Abo zur teuren Last wird.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Ermittlungsverfahren gegen Führungskräfte

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche und berufliche Integrität – nicht nur für das mutmaßlich betroffene Opfer, sondern auch für die beschuldigte Führungskraft. In Zeiten gesteigerter Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen und Machtmissbrauch – verstärkt durch gesellschaftliche Debatten wie #MeToo – stehen gerade Vorgesetzte schnell im Zentrum strafrechtlicher Ermittlungen, wenn ihnen unangemessenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden vorgeworfen wird.

Was im Einzelfall als flirtender Kommentar, unbedachte Berührung oder persönliche Nähe gemeint war, kann aus Sicht der Betroffenen als übergriffig oder unangemessen empfunden werden. Kommt es in der Folge zur Anzeige, leitet die Staatsanwaltschaft regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB ein – mit oftmals weitreichenden persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Konsequenzen für die beschuldigte Führungskraft.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Führungspersonen aus Wirtschaft, Verwaltung und öffentlichem Dienst, die sich mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert sehen. Er weiß, dass solche Verfahren häufig von subjektiver Wahrnehmung, komplexen sozialen Dynamiken und beruflichen Rivalitäten geprägt sind – und dass gerade deshalb eine sachliche, diskrete und strategische Verteidigung notwendig ist.

Rechtslage: Wann ist sexuelle Belästigung strafbar?

Sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Strafbar ist danach, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Die Strafandrohung reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im beruflichen Kontext kann bereits eine als unangemessen empfundene Berührung – etwa an Rücken, Schulter oder Hüfte – den Anfangsverdacht einer strafbaren Belästigung begründen, sofern sie sexuell motiviert war.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.08.2018 (Az. 5 StR 143/18) betont:

„Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Berührung objektiv sexuell geprägt ist und subjektiv mit der Absicht erfolgt, das Opfer sexuell zu motivieren oder zu erniedrigen.“

Besondere Relevanz hat dabei auch das Abhängigkeitsverhältnis am Arbeitsplatz. Führungskräfte, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf Arbeitsbedingungen, Aufstiegschancen oder die Beschäftigungssituation haben, unterliegen einer erhöhten Verantwortung. Das Strafrecht behandelt Fälle mit Ausnutzung eines Machtverhältnisses zwar nicht gesondert, aber in der Praxis spielt diese Konstellation bei der Strafzumessung und Glaubwürdigkeitsbewertung eine erhebliche Rolle.

Typische Fallkonstellationen – Wenn Nähe als Machtmissbrauch wahrgenommen wird

In der beruflichen Praxis beginnen Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung häufig mit einer interne Beschwerde oder einer Anzeige bei der Polizei. Die betroffene Person schildert gegenüber der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder externen Ansprechstellen ein unangemessenes Verhalten durch Vorgesetzte – etwa im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs, auf Geschäftsreise oder bei betrieblichen Veranstaltungen.

Typische Vorwürfe sind:

  • Berührungen am Rücken, an der Hüfte oder am Oberschenkel, etwa im Rahmen eines vermeintlich freundlichen Gestenrepertoires,

  • aufdringliche oder zweideutige Bemerkungen mit sexuellem Unterton,

  • Einladungen unter Vier-Augen-Bedingungen mit impliziten Erwartungen,

  • anzügliche Bemerkungen zu Kleidung, Aussehen oder Körper.

Derartige Verhaltensweisen werden – gerade im Hierarchiegefälle – häufig als übergriffig empfunden, selbst wenn sie von der beschuldigten Führungskraft als harmlos, freundlich oder privat interpretiert wurden. Aufgrund des beruflichen Machtgefälles wird eine klare Einwilligung durch die untergeordnete Person oft in Frage gestellt.

Folgen für die beschuldigte Führungskraft – strafrechtlich und persönlich erheblich

Schon die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hat für Führungskräfte weitreichende Folgen. In Unternehmen oder Behörden führt die Meldung regelmäßig zu sofortigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, etwa einer Freistellung oder Suspendierung. Nicht selten werden auch interne Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Medienberichterstattung oder informelle Gerüchte können zusätzlich berufliche Netzwerke und persönliche Beziehungen nachhaltig beschädigen.

Im Falle einer Verurteilung drohen:

  • eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,

  • ein Eintrag ins Führungszeugnis, was bei Leitungsfunktionen regelmäßig zur Beendigung der Beschäftigung führt,

  • arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere fristlose Kündigung,

  • Ausschluss aus beruflichen Verbänden oder Verlust von Ehrenämtern,

  • immaterielle Schäden wie Rufverlust, soziale Isolation oder psychische Belastung.

Die Dynamik solcher Verfahren führt häufig dazu, dass die beschuldigte Führungskraft sich selbst kaum mehr Gehör verschaffen kann – und jeder Widerspruch bereits als Zeichen mangelnder Einsicht gewertet wird.

Verteidigung – Differenzierte Betrachtung statt pauschale Schuldvermutung

In Strafverfahren wegen sexueller Belästigung ist die sorgfältige Analyse der Aussagekonstellation, der sozialen Dynamik am Arbeitsplatz und der kommunikativen Vorgeschichte von zentraler Bedeutung. Die Verteidigung muss aufzeigen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sexuell motiviert, sondern etwa aus kulturellem Kontext, Missverständnissen oder alltäglicher Umgangsweise erklärbar war.

Oft stehen keine objektiven Beweismittel zur Verfügung. Die Beurteilung basiert dann auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung der belastenden Aussage, deren Kriterien durch die Rechtsprechung präzise vorgegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18). Hier ist Erfahrung entscheidend: Eine gut vorbereitete Verteidigung kann durch gezielte Fragen und fundierte Argumentation Zweifel säen, ohne das mutmaßliche Opfer herabzusetzen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird auch prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) erreicht werden kann – etwa bei erstmaligem Vorwurf, unklarer Beweislage und kooperativem Verhalten. Wichtig ist in jedem Fall: Keine unbedachte Aussage gegenüber Polizei, Arbeitgeber oder internen Stellen ohne anwaltliche Beratung.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge Ihre beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Führungskräften in Sexualstrafverfahren. Er kennt die beruflichen Implikationen, die Bedeutung von Diskretion und die Notwendigkeit, die Verteidigung frühzeitig, sachlich und wirksam zu strukturieren.

Mandanten schätzen seine ruhige, souveräne und analytisch klare Herangehensweise. Er verteidigt nicht mit Empörung, sondern mit Fakten – und sorgt dafür, dass belastende Aussagen rechtlich eingeordnet und hinterfragt werden, ohne die persönliche Integrität des Beschuldigten zu gefährden. Viele Verfahren konnte er bereits im Ermittlungsstadium beenden – diskret, rechtssicher und ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Nähe im beruflichen Kontext ist heikel – aber nicht jede Grenzüberschreitung ist strafbar

Führungskräfte tragen besondere Verantwortung – auch im Umgang mit persönlichen Grenzen. Doch nicht jedes als unangenehm empfundene Verhalten ist strafbar. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine präzise, juristisch fundierte Verteidigung entscheidend, um Vorwürfe zu entkräften und das berufliche wie persönliche Ansehen zu schützen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage mit Erfahrung, Diskretion und strategischer Klarheit zur Seite.

Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch – bevor Ihr berufliches Lebenswerk in Frage gestellt wird.

Sexualdelikte im therapeutischen Kontext – Ermittlungsverfahren gegen Physiotherapeuten wegen sexueller Übergriffe

Physiotherapeuten stehen in einem besonderen Näheverhältnis zu ihren Patienten. Der körperliche Kontakt ist Teil der Behandlung, Vertrauen eine Grundvoraussetzung. Doch gerade diese Nähe kann zum Ausgangspunkt schwerwiegender strafrechtlicher Vorwürfe werden. Immer häufiger sehen sich Physiotherapeuten mit dem Verdacht konfrontiert, sie hätten im Rahmen einer Behandlung die Grenzen des Zulässigen überschritten – und sich strafbar gemacht wegen eines Sexualdelikts nach § 177 StGB.

Für den Betroffenen bedeutet ein solches Ermittlungsverfahren eine existenzielle Krise. Der Verlust des beruflichen Ansehens, die Möglichkeit des Widerrufs der Berufszulassung und nicht zuletzt die Gefahr einer Verurteilung mit empfindlichen strafrechtlichen Sanktionen bedrohen nicht nur die berufliche Zukunft, sondern oft auch das private Umfeld. Umso wichtiger ist in solchen Fällen eine frühzeitige, erfahrene und diskrete Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Angehörige therapeutischer Heilberufe, die sich mit Vorwürfen sexueller Übergriffe konfrontiert sehen. Er kennt die Fallstricke in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und weiß, wie sehr allein die Existenz eines solchen Vorwurfs das Leben eines unbescholtenen Menschen verändern kann.

Rechtslage: Körperkontakt ja – aber nur im Rahmen der Einwilligung

Die Strafbarkeit sexueller Übergriffe im therapeutischen Setting richtet sich in der Regel nach § 177 StGB. Dort ist geregelt, dass sich strafbar macht, wer eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen nötigt oder diese vornimmt, wenn das Opfer nicht widersprechen kann oder eine besondere Vertrauensstellung ausgenutzt wird.

Im Kontext der Physiotherapie ist dabei besonders relevant, dass sich viele der Behandlungen notwendigerweise mit dem Entkleiden, dem Berühren sensibler Körperregionen oder der Arbeit an schmerzhaften, intimen Stellen verbinden. Der Übergang zwischen fachlich notwendigem Kontakt und übergriffigem Verhalten ist im Einzelfall schwer zu bestimmen. Juristisch entscheidend ist, ob die Handlung objektiv als sexuell zu werten ist und ob sie gegen den Willen des Patienten oder ohne dessen wirksame Einwilligung erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2018 (2 StR 107/18) klargestellt:

„Eine sexuelle Handlung liegt vor, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist und objektiv geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinflussen. Dabei ist stets die konkrete Behandlungssituation zu berücksichtigen.“

Für Physiotherapeuten bedeutet das: Selbst eine medizinisch begründbare Berührung kann als strafbar gewertet werden, wenn sie nicht ausreichend erklärt wurde, unerwartet erfolgte oder vom Patienten subjektiv als übergriffig empfunden wird.

Typische Fallkonstellationen – Wenn Vertrauen zur Angriffsfläche wird

Ermittlungsverfahren gegen Physiotherapeuten wegen sexueller Übergriffe entstehen meist nach einer Anzeige durch den Patienten oder durch Angehörige. Oftmals geschieht dies erst Tage oder Wochen nach der Behandlung, gelegentlich auch erst im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung oder einer zivilrechtlichen Klage.

In der Praxis häufen sich dabei folgende Fallkonstellationen:

Ein Therapeut berührt während einer Lymphdrainage oder Rückenbehandlung eine Körperregion, die der Patient als unangemessen empfindet. Es wird später behauptet, die Berührung sei nicht notwendig gewesen. Oder während der Behandlung wird der Intimbereich berührt, ohne dass dies medizinisch oder therapeutisch nachvollziehbar dokumentiert ist. Auch Aussagen über das Aussehen, über Gefühle oder über andere persönliche Aspekte können später im Zusammenhang als sexuell motiviert interpretiert werden.

Solche Vorwürfe beruhen häufig auf subjektiven Wahrnehmungen, fehlender oder lückenhafter Dokumentation und einem gestörten Vertrauensverhältnis – doch sie reichen in der Regel aus, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft leitet in solchen Fällen regelmäßig Verfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs oder sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses ein.

Die Konsequenzen – Strafrechtlich und beruflich weitreichend

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts hat für Physiotherapeuten unmittelbare und oft schwerwiegende Folgen. Neben der strafrechtlichen Dimension kommt die berufsrechtliche Komponente hinzu: Bereits im Ermittlungsstadium kann die zuständige Behörde ein berufsaufsichtsrechtliches Verfahren einleiten, mit dem Ziel des Widerrufs der Heilpraktikererlaubnis oder der Zulassung nach dem MPhG.

Kommt es zu einer Anklage und Verurteilung, drohen:

  • Freiheitsstrafen ab einem Jahr, häufig ohne Bewährung bei besonders schweren Fällen (§ 177 Abs. 6 StGB),

  • Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis, was den weiteren Berufsaustritt faktisch unmöglich macht,

  • Verlust der Berufszulassung durch die Gesundheitsämter oder Landesprüfungsbehörden,

  • erheblicher Ruf- und Vertrauensverlust im Kollegium und im privaten Umfeld,

  • häufig auch mediale Aufmerksamkeit, die den Fall über den juristischen Rahmen hinaus öffentlich macht.

Besonders problematisch: In vielen Fällen erfolgt der gesamte Prozess im „Aussage-gegen-Aussage“-Modus – es gibt keine Zeugen, keine Videoaufnahmen, keine objektiven Beweise. Die Aussage des mutmaßlichen Opfers wird zur tragenden Säule des Verfahrens. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn des Verfahrens nichts dem Zufall zu überlassen.

Verteidigung – Aussageanalyse, Glaubhaftigkeit und Verfahrensstrategie

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs durch einen Physiotherapeuten verlangt Erfahrung, Fingerspitzengefühl und ein tiefes Verständnis für den therapeutischen Alltag. Ziel ist es, die belastende Aussage des mutmaßlichen Opfers kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob sie den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeit standhält.

Der Bundesgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2019 – 2 StR 208/18), dass Gerichte die Aussage eines mutmaßlichen Opfers nur dann zur Verurteilungsgrundlage machen dürfen, wenn sie in sich schlüssig, konsistent und detailreich ist und keine gravierenden Widersprüche aufweist.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher zunächst die Akte sorgfältig analysieren, Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit dem Mandanten die Behandlungssituation rekonstruieren. Die Dokumentation, Aufklärungsunterlagen und Patientenkommunikation spielen dabei eine entscheidende Rolle. In geeigneten Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden – entweder mangels Tatverdacht oder gegen Auflage (§ 153a StPO).

Besonders wichtig: Keine unüberlegten Aussagen ohne anwaltlichen Beistand. Selbst gut gemeinte Erklärungen können später missverständlich oder belastend ausgelegt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Heilberuflern in sensiblen Sexualstrafverfahren. Er kennt die beruflichen Besonderheiten im Bereich der Physiotherapie und versteht, dass die Nähe zum Patienten Teil des Behandlungskonzepts – und gleichzeitig juristisch angreifbar – ist.

Durch seine ruhige, analytische und diskrete Verteidigungsführung gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren im Ermittlungsstadium zu beenden, die persönliche und berufliche Integrität seiner Mandanten zu schützen und unnötige Öffentlichkeit zu vermeiden. Er vertritt bundesweit Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Masseure und andere Berufsangehörige – mit Sachverstand, Erfahrung und dem Ziel, das Verfahren sicher und professionell zu steuern.

Nähe ist Teil der Therapie – aber juristisch ein Risiko

Für Physiotherapeuten ist die Nähe zum Patienten elementarer Bestandteil ihrer Arbeit. Doch gerade daraus entsteht ein besonderes Risiko: Missverständnisse, enttäuschte Erwartungen oder subjektiv empfundene Grenzüberschreitungen können zu massiven strafrechtlichen Vorwürfen führen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser kritischen Lage Schutz, Klarheit und eine durchdachte Verteidigung – mit dem Ziel, Ihre Unschuld zu beweisen und Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten – bevor aus einem therapeutischen Missverständnis ein strafrechtliches Verfahren wird.


Fahrlässige Tötung im ärztlichen Kontext – Wenn ärztliches Handeln zum strafrechtlichen Vorwurf wird

Die Ausübung des ärztlichen Berufs ist geprägt von hoher Verantwortung, komplexen Entscheidungen und oft schwierigen Abwägungen zwischen medizinischer Notwendigkeit und individueller Patientensituation. Doch so groß das Vertrauen in ärztliches Handeln auch ist – kommt ein Patient infolge einer Behandlung zu Tode, geraten Ärztinnen und Ärzte nicht selten unter strafrechtlichen Verdacht. Besonders schwerwiegend ist der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, der für die betroffene Ärztin oder den betroffenen Arzt nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich und beruflich eine tiefgreifende Belastung bedeutet.

Im medizinischen Alltag ist ein Todesfall nicht immer vermeidbar. Dennoch stellt sich im Nachhinein häufig die Frage: Hätte der Tod verhindert werden können? Hat die Ärztin, der Arzt vielleicht eine Diagnose übersehen, eine Maßnahme unterlassen oder einen Behandlungsfehler begangen? Wenn die Staatsanwaltschaft diese Fragen bejaht, wird ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet – mit teils dramatischen Folgen für die ärztliche Laufbahn.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Ärztinnen und Ärzte in medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er weiß: Hinter jeder Anklage steht nicht nur eine juristische Bewertung, sondern auch ein menschliches Schicksal – auf beiden Seiten. Umso wichtiger ist eine sachliche, professionelle und diskrete Verteidigung.

Rechtslage: Wann liegt eine fahrlässige Tötung im ärztlichen Bereich vor?

Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Strafbar ist, wer durch fahrlässiges Verhalten den Tod eines anderen Menschen verursacht. Im medizinischen Bereich bedeutet das: Ein Todesfall wird einem ärztlichen Verhalten zugerechnet, das sorgfaltswidrig und vermeidbar gewesen wäre, also gegen den Standard der ärztlichen Kunst verstoßen hat.

Die Rechtsprechung verlangt, dass das Verhalten des Arztes objektiv pflichtwidrig war und dass diese Pflichtwidrigkeit kausal für den Tod des Patienten wurde. Dabei ist der Maßstab nicht die retrospektive Bewertung, sondern die Frage: Wie hätte ein sorgfältiger, gewissenhafter Facharzt in dieser konkreten Situation gehandelt?

In einem grundlegenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 26.04.2000 – 3 StR 442/99) festgestellt:

„Ein Behandlungsfehler ist dann strafrechtlich relevant, wenn er gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Tod des Patienten hätte verhindert werden können.“

Dies betrifft insbesondere das Nichtdurchführen notwendiger diagnostischer Maßnahmen, das Unterlassen einer Behandlung bei lebensbedrohlichem Zustand, eine falsche Dosierung oder Anwendung von Medikamenten oder auch Versäumnisse bei der Überwachung nach einem Eingriff.

Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung beginnen häufig mit einem plötzlichen, unerwarteten Todesfall. Angehörige oder Pflegepersonal äußern Zweifel an der Behandlungsqualität, es kommt zur Strafanzeige oder zur Obduktion – und die Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf. Der betroffene Arzt erfährt davon oft erst durch eine schriftliche Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter, manchmal sogar durch eine Durchsuchung der Praxis- oder Klinikräume.

Zu den häufigsten Konstellationen gehören:

Ein Patient verstirbt nach einer Operation, weil eine Nachblutung zu spät erkannt wurde. Oder es wird eine lebensbedrohliche Erkrankung in der Notaufnahme übersehen, etwa ein Herzinfarkt oder eine Lungenembolie. Auch Medikationsfehler, etwa eine zu hohe Dosis bei der Schmerztherapie, führen regelmäßig zu Ermittlungen. Ebenso sind Todesfälle nach ambulanter Behandlung, etwa im Zusammenhang mit Sedierungen, zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Prüfungen.

In vielen dieser Fälle handelt es sich um komplizierte medizinische Verläufe, bei denen sich erst im Nachhinein rekonstruieren lässt, ob ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt – und ob dieser für den Tod kausal war.

Die Folgen – Wenn aus einem Schicksalsschlag ein Strafverfahren wird

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist für betroffene Ärzte meist ein tiefer Einschnitt – persönlich, emotional und beruflich. Schon die bloße Existenz des Verfahrens kann dazu führen, dass Vorgesetzte oder Kollegen auf Distanz gehen, dass Patienten Vertrauen verlieren oder dass die ärztliche Zulassung auf dem Spiel steht.

Kommt es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung, drohen:

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen, abhängig vom Verschuldensgrad und der Schwere des Behandlungsfehlers,

  • Approbationsverfahren, mit der Gefahr der Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 5 Abs. 2 BÄO,

  • Disziplinarverfahren bei Klinikärzten oder Beamten im öffentlichen Gesundheitsdienst,

  • Berufshaftpflichtrechtliche und zivilrechtliche Folgen, insbesondere Schmerzensgeld- oder Unterhaltsklagen von Angehörigen,

  • und nicht zuletzt ein dauerhafter Eintrag ins Bundeszentralregister mit erheblichen Folgen für die Berufsausübung.

Die psychische Belastung ist in solchen Fällen hoch. Viele Ärztinnen und Ärzte leiden unter massiver Schuldgefühlen – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später nicht bestätigt.

Verteidigung – Zwischen Fachlichkeit und Fingerspitzengefühl

Die Verteidigung in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im ärztlichen Kontext ist besonders anspruchsvoll. Es genügt nicht, juristisch zu argumentieren – man muss medizinische Abläufe, Standards und klinische Entscheidungsprozesse verstehen und erklären können.

Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst die Aktenlage analysieren, Einsicht in die Patientenakte nehmen und gegebenenfalls ein eigenes medizinisches Gutachten einholen, um die Behandlungsweise des Beschuldigten einzuordnen. Oft zeigt sich, dass der Todesfall zwar tragisch, aber medizinisch nicht vermeidbar war – oder dass alternative Handlungen mit gleicher Wahrscheinlichkeit zum selben Ausgang geführt hätten.

In geeigneten Fällen ist auch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage (§ 153a StPO) möglich – insbesondere, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, der Arzt sich kooperativ verhält und der Verlauf medizinisch erklärbar bleibt.

Ziel jeder Verteidigung muss sein, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden, das berufsrechtliche Verfahren nicht eskalieren zu lassen und die persönliche wie berufliche Würde des Beschuldigten zu wahren.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger für Ärztinnen und Ärzte ist

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über jahrelange Erfahrung im Medizinstrafrecht und ist bundesweit als Verteidiger in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung tätig. Seine juristische Präzision, medizinische Sachkunde und diskrete Kommunikationsführung machen ihn zum verlässlichen Partner in diesen hochsensiblen Verfahren.

Er begleitet Ärztinnen und Ärzte mit Sachverstand, Ruhe und Respekt vor der Komplexität medizinischer Entscheidungen – ohne mediale Eskalation, ohne Vorverurteilung und mit dem klaren Ziel, den guten Ruf seiner Mandanten zu schützen und ihre Berufsfreiheit zu sichern.

Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne berufsrechtliche Sanktionen.

Ärztliches Handeln ist immer auch ein Risiko – aber nicht jede Tragödie ist eine Straftat

Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung trifft Ärztinnen und Ärzte in ihrer tiefsten beruflichen Identität. Doch nicht jeder Behandlungsfehler ist strafbar, und nicht jeder tragische Verlauf begründet Schuld. Was zählt, ist eine sachliche Bewertung des Geschehens – frei von Vorverurteilung, aber mit juristischer Klarheit.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser Lage zur Seite – mit Erfahrung, Diskretion und einem Ziel: Gerechtigkeit für Menschen, die täglich Leben retten.

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Körperverletzung durch ärztliches Handeln? – Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Verstoßes gegen § 223 StGB

Ärzte genießen in unserer Gesellschaft ein hohes Vertrauen – nicht nur, weil sie Leben retten, sondern weil sie täglich Entscheidungen von erheblicher Tragweite treffen. Doch gerade dieses Vertrauen macht sie auch besonders angreifbar. Wird eine Behandlung als fehlerhaft empfunden, die Aufklärung in Frage gestellt oder ein Eingriff nicht wie erwartet vertragen, sehen sich Mediziner zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten durch ihr ärztliches Tun eine Körperverletzung begangen.

Was für viele Laien unverständlich klingt, ist aus strafrechtlicher Sicht durchaus möglich: Denn jede ärztliche Behandlung stellt zunächst eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB dar, da sie mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist – sei es durch eine Injektion, eine Operation oder auch nur durch das Abtasten oder Öffnen der Haut. Dass dieser Eingriff straflos bleibt, beruht allein auf der wirksamen Einwilligung des Patienten – und genau hier setzen viele Ermittlungsverfahren an.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit Behandlungen, Aufklärungsgesprächen oder mutmaßlichen Kunstfehlern ausgesetzt sehen. Er weiß: Es geht dabei nicht nur um juristische Feinheiten, sondern um die Existenz und den Ruf der behandelnden Person.

Rechtslage: Wann wird aus medizinischem Tun eine strafbare Körperverletzung?

Grundsätzlich gilt: Jede ärztliche Maßnahme ist körperverletzend – und nur dann straflos, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung gedeckt ist. Fehlt es an der Einwilligung – etwa weil der Patient unzureichend über Risiken, Alternativen oder Behandlungsfolgen informiert wurde – kann die Maßnahme trotz bester Absicht als vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung geahndet werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner vielzitierten Entscheidung vom 20.11.1991 (BGHZ 116, 271) festgehalten:

„Jede ärztliche Heilbehandlung, gleichgültig ob sie mit einer körperlichen Einwirkung verbunden ist oder nicht, stellt eine Körperverletzung dar, wenn sie ohne wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt.“

Maßgeblich ist also nicht, ob der Arzt medizinisch korrekt gehandelt hat – sondern ob der Patient vor dem Eingriff in medizinisch ausreichender Weise über die wesentlichen Risiken, Chancen und Alternativen aufgeklärt wurde und dieser unter Berücksichtigung dieser Informationen eingewilligt hat. Liegt hier ein Mangel vor, besteht aus Sicht der Ermittlungsbehörden der Verdacht auf eine Körperverletzung nach § 223 StGB, in schweren Fällen sogar auf gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB.

Typische Fallkonstellationen – Wie Ärzte ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten

Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen Ärzte entstehen selten spontan, sondern gehen meist auf Beschwerden von Patienten, Angehörigen oder medizinischen Gutachtern zurück. Häufig steht zunächst ein Zivilverfahren im Raum – etwa eine Schmerzensgeldforderung – aus dem heraus dann eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gestellt wird.

Typische Konstellationen sind:

Ein Patient wird ohne ausreichende Aufklärung über OP-Risiken behandelt – es kommt zu Komplikationen, die im Aufklärungsbogen nicht genannt wurden. Oder eine Patientin unterschreibt eine Einwilligung in einen gynäkologischen Eingriff, der später über das medizinisch Besprochene hinausging. Auch in der plastischen Chirurgie kommt es regelmäßig zu Vorwürfen, der Eingriff sei auf Basis falscher oder unvollständiger Informationen erfolgt.

Daneben werden auch schlichte Behandlungsfehler mit Körperverletzungsvorwürfen verknüpft – etwa bei fehlerhafter Medikation, unterlassener Kontrolle nach Eingriffen oder fehlerhaftem ärztlichen Handeln im Notdienst. Selbst alltägliche Maßnahmen wie Impfungen, Injektionen oder Diagnostikmaßnahmen können bei fehlender oder mangelhafter Aufklärung zum Vorwurf führen.

In vielen Fällen wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zunächst mit Verweis auf ein medizinisches Gutachten eröffnet. Der Arzt wird daraufhin als Beschuldigter geführt und erhält eine Ladung zur Vernehmung – häufig verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Anklage.

Die Folgen – Mehr als ein juristisches Problem

Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ist für Ärzte nicht nur eine strafrechtliche Belastung – es betrifft auch den beruflichen Status, die Approbation und das Vertrauen der Patienten. Schon im frühen Stadium werden oft die Landesärztekammern, das Gesundheitsamt und die kassenärztlichen Vereinigungen über das Verfahren informiert.

Bei einer Anklage drohen:

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 223 StGB) oder bis zu zehn Jahren bei schwerer oder gefährlicher Körperverletzung,

  • Berufsrechtliche Verfahren durch die Ärztekammer, mit möglichem Verlust der Approbation (§ 6 BÄO),

  • Eintragung ins Bundeszentralregister mit Folgen für Anstellungen, Berufshaftpflicht und Zulassung,

  • erheblicher Reputationsverlust, insbesondere bei Medienberichterstattung.

Gerade für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bedeutet ein solcher Vorwurf einen immensen Vertrauensverlust – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Verteidigung – Was jetzt zählt: Analyse, Kommunikation, Präzision

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme erfordert umfassende juristische, medizinische und forensische Kenntnisse. Entscheidend ist zunächst die Prüfung der Einwilligung: Wurde der Patient hinreichend und verständlich über Art, Umfang und Risiken der Maßnahme aufgeklärt? Wurde dokumentiert? War die Maßnahme medizinisch indiziert?

In vielen Fällen zeigt sich bei Akteneinsicht, dass die Aufklärung zwar erfolgt ist – aber nicht ausreichend dokumentiert wurde. Oder dass der Vorwurf sich auf subjektive Enttäuschungen des Patienten stützt, die medizinisch und rechtlich nicht haltbar sind. Auch differenzierte Gutachten können helfen, die medizinische Vertretbarkeit der Maßnahme nachzuweisen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird bereits im Ermittlungsstadium mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren, um das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen – etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflage (§ 153a StPO). Ziel ist es stets, die berufsrechtlichen Folgen zu minimieren und die Öffentlichkeit aus dem Verfahren herauszuhalten.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl für Ärzte ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Medizinstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte, die sich mit Vorwürfen der Körperverletzung, Behandlungsfehler oder unzureichender Aufklärung konfrontiert sehen. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt er auch über das nötige Wissen in angrenzenden Fragestellungen wie Abrechnung oder Datenschutz.

Seine Stärke liegt in der ruhigen, sachlichen und medizinisch fundierten Verteidigung, die nicht nur auf juristische Freisprüche zielt, sondern auf den Erhalt von Approbation, Reputation und beruflicher Zukunft. Viele seiner Mandanten konnten sich darauf verlassen, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt wurde – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne berufsrechtliche Konsequenzen.

Körperverletzung im ärztlichen Kontext ist nicht gleich Straftat – aber ein ernstes Risiko

Der Vorwurf einer Körperverletzung stellt für Ärztinnen und Ärzte eine enorme Belastung dar – auch dann, wenn sich das Verfahren später als unbegründet herausstellt. Umso wichtiger ist eine fundierte, strategische und diskrete Verteidigung, die sowohl medizinische Details als auch rechtliche Anforderungen berücksichtigt.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in dieser kritischen Situation mit Erfahrung, Fachkenntnis und Engagement zur Seite.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung in der Gastronomie – Wenn aus Alltagspraxis ein Ermittlungsverfahren wird

Die Gastronomie gehört zu den dynamischsten, aber auch arbeitsintensivsten Branchen in Deutschland. Gerade in kleineren und familiengeführten Betrieben ist es üblich, flexibel auf Personalengpässe zu reagieren, Aushilfen kurzfristig zu beschäftigen oder stundenweise mitzuarbeiten – oft ohne formale Anmeldung. Was dabei als notwendige Praxis im Alltag erscheint, wird aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden schnell zum strafrechtlich relevanten Vorwurf: Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung.

Für Gastronomen bedeutet ein entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht nur die Gefahr von Bußgeldern oder Geldstrafen, sondern auch massive wirtschaftliche, persönliche und reputationsbezogene Konsequenzen. Besonders belastend ist dabei, dass es sich bei den betroffenen Unternehmern häufig nicht um klassische „Schwarzarbeiter“ handelt, sondern um engagierte Betriebsinhaber, die sich zwischen wirtschaftlichem Druck, Personalmangel und hohem Arbeitsaufkommen zu improvisierten Lösungen gezwungen sahen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, ist bundesweit in Verfahren gegen Gastronomiebetriebe tätig. Seine Mandanten profitieren von seiner fundierten Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso wie von seinem Verständnis für die betrieblichen Abläufe, die im Zentrum solcher Vorwürfe stehen.

Typischer Ausgangspunkt: Kontrolle durch Zoll oder Betriebsprüfung

Ein Ermittlungsverfahren gegen Gastronomen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung beginnt häufig mit einer unangekündigten Kontrolle durch den Zoll, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese tritt meist in Begleitung von Beamten des Hauptzollamts, der Rentenversicherung oder der Berufsgenossenschaften auf und überprüft vor Ort die Beschäftigungsverhältnisse. Dabei werden alle anwesenden Arbeitskräfte befragt, ihre Personalien aufgenommen und mit den gemeldeten Sozialversicherungsdaten abgeglichen.

Sobald sich dabei Unstimmigkeiten ergeben – etwa weil ein Mitarbeiter keine gültige Anmeldung vorweisen kann oder in einem Umfang arbeitet, der nicht mit dem angegebenen Beschäftigungsverhältnis übereinstimmt – leiten die Behörden regelmäßig ein Ermittlungsverfahren ein. Dieses richtet sich in der Regel nicht nur gegen den Mitarbeiter selbst, sondern vor allem gegen den Betriebsinhaber oder Geschäftsführer, dem der Vorwurf gemacht wird, Sozialabgaben vorenthalten und Steuern verkürzt zu haben.

In vielen Fällen erfolgen kurz darauf Durchsuchungen in den Geschäftsräumen und Privaträumen, die Sicherstellung von Kassenbüchern, Lohnunterlagen, Dienstplänen oder digitalen Abrechnungen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein Anfangsverdacht auf systematische Schwarzarbeit oder bewusste Steuerhinterziehung besteht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist professionelle strafrechtliche Beratung dringend erforderlich.

Die strafrechtliche Bewertung – zwischen Alltag und Straftat

Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet werden oder wenn für gezahlte Löhne keine Lohnsteuer abgeführt wird. Dies betrifft sowohl festangestellte Kräfte als auch Aushilfen, Minijobber und Familienangehörige, sofern sie entgeltlich tätig sind. Besonders kritisch wird es, wenn Lohnzahlungen bar und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgen oder wenn mehrere Tätigkeiten auf einen „Strohmann“ angemeldet wurden.

Parallel zur Schwarzarbeit steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung, da in der Regel sowohl Lohnsteuer als auch die korrekte Abführung der Umsatzsteuer betroffen ist. Sofern die gezahlten Löhne nicht korrekt in der Buchhaltung auftauchen oder Umsätze bewusst nicht verbucht werden, sprechen die Finanzbehörden von einer vorsätzlichen Verkürzung von Steuern – mit dem vollen strafrechtlichen Gewicht des § 370 AO.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem grundlegenden Urteil vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) betont, dass ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro in der Regel keine Geldstrafe mehr verhängt wird, sondern eine Freiheitsstrafe – auch ohne Bewährung – in Betracht kommt. In der Gastronomie, wo häufig mehrere Arbeitnehmer betroffen sind und die Summen rasch anwachsen, wird diese Grenze nicht selten überschritten.

Folgen für die Betroffenen – mehr als nur ein Bußgeld

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung stellt für Gastronomen nicht nur eine strafrechtliche Herausforderung dar, sondern trifft sie in ihrer unternehmerischen Existenz. Bereits während des Verfahrens drohen Betriebsprüfungen, Kontenpfändungen oder Ermittlungen gegen Dritte, etwa Familienmitglieder oder Steuerberater. Die Medienberichterstattung kann zudem erheblichen Reputationsschaden verursachen.

Im Falle einer Verurteilung drohen:

  • empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (auch zur Bewährung),

  • die Einziehung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, also der nicht gezahlten Löhne und Steuern,

  • ein Eintrag ins Führungszeugnis mit gravierenden Folgen für künftige Konzessionen,

  • unter Umständen die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Gaststättenrecht, was zur Schließung des Betriebs führen kann.

Hinzu kommen oft zivilrechtliche Folgen, etwa Nachforderungen der Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Finanzämter, sowie Verlust von Steuervergünstigungen oder Fördermitteln.

Verteidigungsansätze – Differenzieren statt pauschalisieren

Die strafrechtliche Bewertung solcher Verfahren hängt wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, der Erkenntnislage des Unternehmers und der Zusammenarbeit mit den Behörden ab. In vielen Fällen gelingt es durch eine präzise Aufarbeitung der betrieblichen Abläufe, das Verfahren zu entkräften oder zumindest auf eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) hinzuwirken.

Auch bei bestehenden Unregelmäßigkeiten kann im Rahmen einer aktiven Verteidigungsstrategie oft herausgearbeitet werden, dass kein Vorsatz vorlag, etwa weil der Unternehmer auf fehlerhafte Beratung vertraute, bei der Anmeldung durch Dritte Fehler unterlaufen sind oder die Buchhaltung nicht korrekt erfasst wurde. Ein frühzeitiges und professionell vorbereitetes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft kann dabei entscheidend sein.

Gerade in der Gastronomie sind viele vermeintlich klare Verstöße das Ergebnis praktischer Kompromisse – zwischen Personalknappheit, wirtschaftlichem Druck und Unsicherheiten im Arbeitsrecht. Diese Umstände gilt es im Rahmen einer individualisierten Verteidigung überzeugend darzustellen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl für Gastronomen ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat sich auf die Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spezialisiert. Er vertritt bundesweit Gastronomen, Hoteliers und Unternehmer, die sich mit Vorwürfen der Schwarzarbeit, der Steuerhinterziehung oder der Sozialabgabenverkürzung konfrontiert sehen.

Durch seine Erfahrung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, den Zollbehörden, der Steuerfahndung und der Justiz kennt er nicht nur die juristischen Fallstricke – sondern auch die wirtschaftlichen Realitäten der Branche. Mandanten profitieren von seiner ruhigen, sachlichen und gleichzeitig entschlossenen Verteidigungsführung, die auf Frühintervention, Verfahrensbegrenzung und Vermeidung öffentlicher Eskalation abzielt.

Zahlreiche Verfahren konnte er durch aktive Verteidigung bereits im Ermittlungsstadium beenden – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung und ohne öffentliche Berichterstattung.

Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind kein Betriebsrisiko – sondern ein ernstes Strafverfahren

In der Gastronomie sind Flexibilität, Improvisation und persönlicher Einsatz alltäglich – doch wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden, endet das Verständnis der Behörden. Wer sich einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung ausgesetzt sieht, sollte nicht abwarten, sondern schnell und professionell reagieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen in dieser Situation eine erfahrene und diskrete Strafverteidigung – mit dem Ziel, Ihre unternehmerische Zukunft zu sichern und Ihre persönlichen Interessen zu schützen.