Umsatzsteuerhinterziehung: Risiko für Unternehmer und Geschäftsführer – wie spezialisierte Strafverteidiger frühzeitig schützen können

Die Hinterziehung von Umsatzsteuer gehört zu den häufigsten und zugleich komplexesten Delikten im Steuerstrafrecht. Bereits kleine Fehler in der Rechnungsstellung, verspätete Abgaben oder ein nicht korrektes Vorsteuerabzugsverfahren können den Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begründen. Für Unternehmer, Selbstständige und insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hat dies oft drastische Folgen – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich im Bereich der persönlichen Haftung.

In dieser sensiblen Lage kommt es auf schnelle, kompetente und strategisch kluge Verteidigung an. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind auf das Steuerstrafrecht spezialisiert und verteidigen regelmäßig bundesweit Mandanten, die sich mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung konfrontiert sehen. Ihre enge Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Steuerberatern gewährleistet eine präzise, interdisziplinäre Aufarbeitung selbst komplexer Sachverhalte – häufig mit dem Ziel, ein öffentliches Strafverfahren zu vermeiden.

Wann liegt eine Umsatzsteuerhinterziehung vor?

Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen. Im Bereich der Umsatzsteuer betrifft dies typischerweise:

  • Nichtabführung der vereinnahmten Umsatzsteuer,

  • unzulässiger Vorsteuerabzug,

  • Rechnungen an Scheinunternehmen oder mit falscher Leistungsbeschreibung,

  • verspätete oder fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen,

  • Bewusst unvollständige oder manipulierte Buchhaltungsunterlagen.

Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder Abweichungen bei Umsatzsteuervoranmeldungen ausgelöst. Aber auch innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen – oft in enger Abstimmung mit der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Die Umsatzsteuerhinterziehung ist kein Bagatelldelikt. Die Strafrahmen reichen – je nach Umfang und Schwere – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO bei besonders schweren Fällen). Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig von einem besonders schweren Fall auszugehen – bei Beträgen über 1.000.000 Euro droht ohne tätige Reue nahezu zwingend eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Neben der Strafe selbst ergeben sich weitere erhebliche Konsequenzen:

  • Steuernachforderungen zzgl. Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, § 233a AO)

  • Sicherungsmaßnahmen wie Vermögensarrest oder Kontopfändungen (§ 324 AO, § 111b StPO)

  • Berufsrechtliche Probleme bei Geschäftsführern, Freiberuflern und Beamten

  • Eintrag ins Führungszeugnis und negative Auswirkung auf Bonität und Kreditwürdigkeit

Geschäftsführer haften persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich

Besonders gravierend sind die Risiken für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von AGs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird Umsatzsteuer vorsätzlich nicht abgeführt oder falsch erklärt, kann dies nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine persönliche zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen (§ 69 AO).

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn die Steuerverkürzung auf einen Buchhaltungsfehler, einen Dritten oder interne Abläufe zurückzuführen ist, haften Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommen. Deshalb ist von Beginn an eine Verteidigung durch spezialisierte Steuerstrafrechtler unerlässlich, um sowohl strafrechtliche Risiken als auch zivilrechtliche Folgen strategisch abzufedern oder zu vermeiden.

Warum JHB.Legal die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht mit besonderem Fokus auf Umsatzsteuerverfahren. Ihre Mandanten profitieren von:

  • Langjähriger Erfahrung aus zahlreichen Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung,

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk erfahrener Steuerberater und Betriebsprüfer,

  • Strategien zur diskreten Verfahrensbeendigung vor Anklageerhebung,

  • Enger Abstimmung mit dem Finanzamt und der Steuerfahndung zur Schadensbegrenzung,

  • Fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zu § 370 AO, Selbstanzeige und Geschäftsführerhaftung.

Die Verteidiger von JHB.Legal arbeiten stets interdisziplinär – juristisch versiert, wirtschaftlich orientiert, und immer mit Blick auf das Gesamtbild des Mandanten.

Frühes Handeln schützt vor weitreichenden Folgen

Die Verteidigung in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung gehört in die Hände erfahrener Spezialisten. Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau das: fundierte Beratung, persönliche Begleitung und strategische Verteidigung – diskret, effektiv und zielgerichtet.

Gerade Geschäftsführer und Unternehmer sollten im Verdachtsfall keine Zeit verlieren und frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – bevor aus einem Prüfungsfall ein strafrechtliches Risiko wird.

Einkommensteuerhinterziehung: Voraussetzungen, Folgen – und warum die Verteidigung durch spezialisierte Rechtsanwälte entscheidend ist!

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist für Betroffene mit erheblichen Risiken verbunden – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell und beruflich. Gerade Selbstständige, Unternehmer, Freiberufler oder vermögende Privatpersonen sehen sich schnell im Fokus der Ermittlungsbehörden, häufig ausgelöst durch Kontrollmitteilungen, Betriebsprüfungen oder anonyme Hinweise.

In solchen Fällen ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal sind erfahrene Verteidiger im Steuerstrafrecht, die eng mit einer Vielzahl von Steuerberatern zusammenarbeiten und eine praxisnahe, individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln – abgestimmt auf den konkreten Fall und stets auf Augenhöhe mit den Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften.

Voraussetzungen für ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung

Nach § 370 Abs. 1 AO macht sich strafbar, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, um dadurch Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Ein Ermittlungsverfahren setzt in der Praxis meist bereits ein, wenn:

  • Unstimmigkeiten bei Betriebsprüfungen festgestellt werden,

  • Kontrollmitteilungen aus dem In- oder Ausland auf nicht erklärte Einkünfte hinweisen,

  • anonyme Hinweise oder Strafanzeigen bei der Finanzverwaltung eingehen,

  • oder Verdachtsmomente durch automatisierten Datenabgleich (z. B. Renten, Kapitalerträge) entstehen.

Dabei genügt ein sogenannter Anfangsverdacht – ein hinreichender Tatverdacht ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht erforderlich. Besonders riskant: Selbst formale Fehler oder vermeintlich kleinere Nachlässigkeiten in der Steuererklärung können – je nach Auslegung – bereits strafrechtlich relevant sein.

Die Folgen einer Steuerhinterziehung

Die Einkommensteuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft (§ 370 Abs. 3 AO). Als besonders schwerwiegend gelten etwa Fälle mit hohem Steuerschaden (ab ca. 50.000 Euro), bandenmäßiger Begehung oder Verwendung gefälschter Belege.

Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere einschneidende Konsequenzen:

  • Rufschädigung und Reputationsverlust, insbesondere bei Unternehmern und Freiberuflern

  • Berufsrechtliche Konsequenzen, etwa für Ärzte, Anwälte oder Beamte

  • Rückwirkende Steuerfestsetzungen und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO)

  • Haftung für Steuerschäden im Innenverhältnis bei Gesellschaften oder Vereinen

  • Beschlagnahme und Arrest zur Sicherung angeblicher Steuerschulden (§ 111b StPO, § 324 AO)

Je früher hier steuerstrafrechtlich eingegriffen wird, desto größer ist die Chance, ein öffentliches Verfahren zu vermeiden – etwa durch eine diskrete Verständigung mit der Finanzverwaltung.

JHB.Legal: Erfahrene Verteidigung durch Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit Steuerfahndung, Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden. Sie sind bundesweit tätig und haben sich auf die Verteidigung in Steuerstrafverfahren spezialisiert – mit besonderem Fokus auf die Einkommensteuerhinterziehung bei Unternehmern, Kapitalanlegern und Selbstständigen.

Was sie auszeichnet:

  • Hohe Praxiserfahrung aus hunderten Steuerstrafverfahren

  • Enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, um steuerliche Sachverhalte präzise aufzuarbeiten

  • Frühzeitige, diskrete Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren, oft mit dem Ziel der Einstellung gegen die Erfüllung einer Auflage oder der Vermeidung einer Anklage

  • Fundierte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, u. a. zu Selbstanzeige (§ 371 AO), Steuerverkürzungstatbeständen und Grenzen strafbefreiender Berichtigung

Die Verteidiger von JHB.Legal verstehen sich damit nicht nur als Juristen, sondern als strategische Partner – mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu minimieren und wirtschaftliche Schäden zu begrenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung kann jede Lebenslage erschüttern – umso wichtiger ist eine Verteidigung, die juristische Kompetenz, wirtschaftliches Verständnis und strategisches Feingefühl vereint. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal bieten genau diese Kombination – fundiert, erfahren und gut vernetzt mit steuerlichen Beratern und Sachverständigen.

Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung – drohen jetzt Insolvenz und Freiheitsstrafe?

Ein Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung kann für Unternehmer, Geschäftsführer und Freiberufler weitreichende Konsequenzen haben. Häufig folgt auf eine solche Prüfung eine rückwirkende Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblicher Höhe. Dabei geht es nicht selten um fünf- bis sechsstellige Beträge, die kurzfristig zur Zahlung fällig gestellt werden. Doch nicht nur wirtschaftlich kann dieser Vorgang gravierend sein – in vielen Fällen ist der Beitragsbescheid zugleich der Auftakt zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen des Verdachts der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Die anwaltliche Begleitung in einer solchen Situation erfordert nicht nur vertieftes Wissen im Sozialversicherungsrecht, sondern vor allem strafrechtliche Expertise mit einem wirtschaftlichen Gesamtverständnis. Die Rechtsanwälte Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, vertreten Mandanten mit Kanzleistandorten in Berlin, Cottbus und Kiel bundesweit in genau diesen hochkomplexen Konstellationen. Ihre Spezialisierung liegt an der Schnittstelle zwischen Strafrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht – eine Kombination, die im Rahmen von Betriebsprüfungen, Beitragsbescheiden und parallelen Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung ist.

Die Ausgangssituation ist dabei häufig ähnlich: Ein Betrieb wird im Rahmen einer turnusmäßigen oder anlassbezogenen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert. Der Prüfer bemängelt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bestimmter Arbeitsverhältnisse oder die Meldung von Beiträgen. In vielen Fällen stehen sogenannte Scheinselbstständigkeiten, geringfügige Beschäftigungen oder verdeckte Lohnbestandteile im Fokus. Die Deutsche Rentenversicherung erlässt daraufhin einen Beitragsbescheid gemäß § 28p SGB IV, oft rückwirkend für mehrere Jahre.

Was viele Unternehmer nicht wissen: Die Rentenversicherung ist nach der internen Praxis verpflichtet, in Fällen rückwirkender Beitragserhebungen eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu machen. Dies geschieht in der Regel zeitgleich mit dem Erlass des Beitragsbescheids oder kurze Zeit später. Der Vorwurf lautet dann, die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorsätzlich nicht gezahlt und somit veruntreut zu haben – ein strafbarer Verstoß, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Gerade für Geschäftsführer von GmbHs oder Vorstände von juristischen Personen stellt sich dabei die Frage der persönlichen Haftung. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren richtet sich in der Regel gegen die vertretungsberechtigte Person, unabhängig davon, ob diese die Lohnabrechnungen persönlich erstellt hat. Eine Delegation der Aufgaben auf eine Steuerkanzlei oder einen Lohnbuchhalter entbindet in strafrechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres von der eigenen Verantwortung.

Zugleich kann der Beitragsbescheid auch zivil- und insolvenzrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wird die Nachforderung nicht fristgerecht bedient, drohen Vollstreckungsmaßnahmen, die im schlimmsten Fall zur Zahlungsunfähigkeit und zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung führen. Versäumt die Geschäftsleitung in einer solchen Situation die fristgerechte Reaktion, kann auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO im Raum stehen. Die Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen regelmäßig auch, ob ein Anfangsverdacht wegen Bankrott, Betrug oder Steuerhinterziehung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist es essenziell, frühzeitig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen. Die auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel vertreten ihre Mandanten nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern setzen bereits im Vorfeld auf eine strategische und präventive Verteidigung. Ziel ist es, sowohl die öffentlich-rechtliche als auch die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung zu kontrollieren und mögliche Eskalationen zu vermeiden.

Ein zentrales Element der Verteidigung ist die qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Beitragsbescheid selbst. Nicht selten beruhen die Feststellungen der Rentenversicherung auf pauschalen Annahmen, die sich bei genauer Prüfung als rechtlich angreifbar erweisen. So können beispielsweise Statusfragen – etwa ob es sich bei einer Person um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Dienstleister handelt – durch Sozialgerichtsverfahren geklärt werden. Ein gut begründeter Einspruch gegen den Beitragsbescheid unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Implikationen kann dabei sowohl wirtschaftlichen Schaden abwenden als auch strafrechtliche Risiken entschärfen.

Daneben umfasst eine ganzheitliche Verteidigung die Kommunikation mit der ermittelnden Staatsanwaltschaft, das Verfassen von Schutzschriften, die strategische Vorbereitung auf Durchsuchungen oder Vernehmungen sowie die Ausarbeitung von Vergleichslösungen, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückzahlung der Beiträge möglich ist.

Die Erfahrung zeigt: Eine proaktive, sachlich fundierte und interdisziplinär abgestimmte Verteidigung erhöht die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) erheblich. Auch im Falle einer Anklage besteht durch frühzeitige Aufarbeitung der Faktenlage und Entwicklung einer überzeugenden Verteidigungslinie eine reale Chance auf Verfahrensverkürzung oder Strafmilderung.

Bei den Rechtsanwälten Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel profitieren Mandanten nicht nur von der juristischen Qualifikation auf höchstem Niveau, sondern auch von der praktischen Erfahrung in der Verteidigung komplexer wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalte. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Fachgutachtern ermöglicht eine individuelle, maßgeschneiderte Betreuung – stets mit dem Ziel, rechtliche und wirtschaftliche Risiken frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

In einer Zeit, in der Betriebsprüfungen zunehmend auch der Aufdeckung strafrechtlich relevanter Sachverhalte dienen, ist eine spezialisierte Strafverteidigung kein Luxus, sondern eine unternehmerische Notwendigkeit. Wer rechtzeitig handelt, kann nicht nur hohe Beitragsnachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen und Reputationsschäden vermeiden.

Die Kanzleistandorte in Berlin, Cottbus und Kiel stehen Unternehmern, Geschäftsführern und Freiberuflern bundesweit zur Verfügung. Termine können kurzfristig vereinbart werden – auf Wunsch auch vertraulich und außerhalb der regulären Geschäftszeiten.