Strafverfahren wegen Kreditbetrugs – was Betroffene wissen müssen und wie sie sich richtig verteidigen

Ein Kreditbetrug ist schnell verwirklicht – und oft nicht als solcher beabsichtigt. Wer bei der Kreditaufnahme bewusst falsche Angaben über seine Einkommensverhältnisse, Beschäftigung oder vorhandene Schulden macht, riskiert ein Strafverfahren wegen Betrugs oder speziell wegen Kreditbetrugs gemäß § 265b Strafgesetzbuch (StGB). Doch auch wenn Unterlagen geschönt oder nachträglich verändert wurden, kann die Strafverfolgung nicht lange auf sich warten lassen.

Die strafrechtlichen Folgen sind ernst zu nehmen: Von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe, zusätzlich mögliche Einträge ins Führungszeugnis, Kreditsperren oder gewerberechtliche Konsequenzen. Besonders heikel wird es, wenn Banken, Leasinggesellschaften oder öffentliche Stellen (etwa KfW) betroffen sind – denn dann reagieren Ermittlungsbehörden und Gerichte besonders sensibel.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten in Ermittlungsverfahren wegen Kreditbetrugs. Er kennt die Abläufe bei Banken, die Anforderungen an Bonitätsnachweise und die juristische Bewertung solcher Vorwürfe im Detail.

Was ist Kreditbetrug?

Der Kreditbetrug ist in § 265b StGB gesondert geregelt. Strafbar macht sich, wer einem Kreditgeber bei der Beantragung oder der Besicherung eines Kredits falsche oder unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse macht, um den Kredit zu erhalten oder zu behalten. Auch das Verschweigen wesentlicher Negativinformationen, wie zum Beispiel bereits laufender Pfändungen, Insolvenzverfahren oder Schulden, kann als Kreditbetrug gewertet werden.

Im Unterschied zum allgemeinen Betrug (§ 263 StGB) genügt beim Kreditbetrug bereits die versuchte Täuschung – der Eintritt eines finanziellen Schadens ist nicht erforderlich. Es reicht also, dass der Darlehensgeber durch die Falschangaben zur Zusage bewegt wurde.

Zu den typischen Konstellationen gehören:

  • gefälschte oder manipulierte Gehaltsnachweise

  • falsche Angaben zur Beschäftigungsdauer oder Bonität

  • bewusst verschwiegene Schulden oder laufende Vollstreckungen

  • überhöhte Angaben zu Vermögenswerten

  • Scheingeschäfte zur Besicherung von Krediten

Auch Unternehmen können betroffen sein – etwa durch unrichtige Bilanzen, fingierte Auftragsbestätigungen oder falsche Umsatzzahlen gegenüber Kreditinstituten.

Strafrechtliche Konsequenzen

Nach § 265b StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen – etwa bei wiederholtem Vorgehen, bandenmäßiger Täuschung oder sehr hohen Kreditsummen – kann auch der allgemeine Betrugstatbestand nach § 263 StGB zur Anwendung kommen. Dann liegt die Strafandrohung bei bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann gravierende Folgen haben – etwa durch Eintragungen im Bundeszentralregister, Schufa-Meldungen, Kündigung bestehender Kredite und berufliche Konsequenzen. Selbst ein Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung kann im Geschäftsleben belastend wirken.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt eine strukturierte und praxisnahe Verteidigungsstrategie. Zunächst analysiert er die Ermittlungsakte und prüft, ob tatsächlich vorsätzliche Falschangaben vorliegen – oder ob es sich um Irrtümer, fehlerhafte Kommunikation oder unscharf formulierte Unterlagen handelt.

Gerade in Fällen, in denen Angaben durch Dritte (z. B. Steuerberater, Vermittler, Arbeitgeber) erstellt wurden, ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung entscheidend. Auch die Beweisbarkeit des Vorsatzes – also die bewusste Täuschung – ist oft zweifelhaft.

In vielen Fällen gelingt es durch eine frühzeitige Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen – entweder mangels Tatnachweis oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Wo dies nicht möglich ist, sorgt Rechtsanwalt Junge für eine konsequente, aber sachliche Verteidigung vor Gericht – mit dem Ziel, die Strafe zu mildern, den Eintrag im Führungszeugnis zu vermeiden und die berufliche Existenz zu sichern.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Kreditbetrug

Was genau gilt als Kreditbetrug?
Kreditbetrug liegt vor, wenn bei einem Kreditantrag bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden, etwa zu Einkommen, Schulden oder Arbeitsverhältnis – um den Kredit zu erhalten oder nicht zu verlieren.

Muss ich mit einer Strafe rechnen, wenn der Kredit noch nicht ausgezahlt wurde?
Ja. Auch der Versuch des Kreditbetrugs ist strafbar. Es reicht, dass der Kreditgeber durch die falschen Angaben zum Vertragsabschluss bewegt wurde.

Was droht bei einer Verurteilung?
Je nach Fall: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (nach § 265b StGB). Bei schweren Fällen, z. B. bei Betrug nach § 263 StGB, sogar bis zu zehn Jahre. Außerdem drohen negative Einträge, Kündigungen und berufliche Konsequenzen.

Gibt es Chancen auf eine Verfahrenseinstellung?
Ja. Besonders bei Ersttätern, geringem Schaden oder fehlendem Vorsatz ist eine Einstellung möglich – oft gegen Geldauflage (§ 153a StPO). Rechtsanwalt Andreas Junge setzt sich regelmäßig erfolgreich dafür ein.

Was mache ich, wenn ich eine Vorladung wegen Kreditbetrugs bekomme?
Bewahren Sie Ruhe. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie einen Anwalt kontaktiert haben. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft die Vorwürfe, sichert Beweise und schützt Ihre Rechte von Beginn an.

Kreditbetrug ist kein Bagatelldelikt – aber auch kein Grund zur Panik

Ein Ermittlungsverfahren wegen Kreditbetrugs ist belastend – aber mit einer erfahrenen Verteidigung gut zu bewältigen. Wichtig ist, frühzeitig zu handeln und nichts dem Zufall zu überlassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Erfahrung, Fachwissen und Diskretion zur Seite – bundesweit und mit dem Ziel, das Verfahren sicher und möglichst folgenarm zu lösen.

Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer – was Betroffene wissen müssen und wie Sie sich richtig verhalten

Alkohol am Steuer – eine oft unterschätzte Straftat

Ein Moment der Unachtsamkeit, eine Fehleinschätzung nach einem geselligen Abend oder schlicht die Überschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit – und schon droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Alkohol am Steuer gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Deutschland und wird von Gerichten und Behörden entsprechend ernst genommen.

Dabei geht es nicht nur um den Führerschein. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr am Steuer erwischt wird – oder auffällig fährt –, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen: Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) und im Wiederholungsfall sogar mit einer Freiheitsstrafe. Besonders schwer wiegt der Vorwurf, wenn ein Unfall verursacht wurde oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, berät und verteidigt bundesweit Mandanten, die wegen Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich verfolgt werden. Durch seine langjährige Erfahrung im Verkehrs- und Strafrecht kennt er die typischen Fallkonstellationen und die erfolgversprechendsten Verteidigungsstrategien – diskret, sachlich und auf das Ziel ausgerichtet, die Folgen so gering wie möglich zu halten.

Wann liegt eine Trunkenheitsfahrt im strafrechtlichen Sinne vor?

Der Tatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) ist erfüllt, wenn jemand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit beginnt für Autofahrer bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration – unabhängig davon, ob Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen vorliegen. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille kann bereits eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn der Fahrer zusätzlich Ausfallerscheinungen zeigt – etwa Schlangenlinien fährt, andere gefährdet oder einen Unfall verursacht.

Zusätzlich kann ab 0,5 Promille ein Bußgeldverfahren gemäß § 24a StVG eingeleitet werden, das unabhängig von einem Strafverfahren hohe Geldbußen, Fahrverbote und Punkte in Flensburg zur Folge hat. Wer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, riskiert neben dem Strafverfahren auch zivilrechtliche Haftungsfolgen und den Verlust des Versicherungsschutzes.

Die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt

Ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer zieht in der Regel eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Beschuldigten und wird in sogenannten Tagessätzen bemessen. Ab 91 Tagessätzen gilt die Verurteilung als Eintrag im erweiterten Führungszeugnis.

Der Fahrerlaubnisentzug erfolgt in der Regel für sechs Monate bis zu fünf Jahren, abhängig von Alkoholisierung, Vorstrafen und dem Verlauf des Verfahrens. Zusätzlich wird eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet (§ 69a StGB). Nach Ablauf der Sperrfrist ist in vielen Fällen eine MPU erforderlich, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird – insbesondere bei Alkoholwerten ab 1,6 Promille oder bei Wiederholungstätern.

Kommt es im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall, einer Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar zu einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), erhöhen sich die strafrechtlichen Risiken erheblich. In solchen Fällen droht neben dem Führerscheinentzug auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Verkehrsstraftaten – insbesondere bei Trunkenheit im Straßenverkehr. Seine Verteidigungsstrategie basiert auf einer sorgfältigen Analyse des Sachverhalts, der Blutalkoholwerte und der polizeilichen Maßnahmen.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der Beweismittel: Wurde die Blutentnahme ordnungsgemäß angeordnet? Wurden Verfahrensrechte beachtet? Gibt es Widersprüche zwischen den Aussagen von Zeugen, der Polizei und den Messergebnissen? Gerade bei Messfehlern, zeitlichem Abstand zwischen Fahrt und Blutentnahme oder fehlenden Ausfallerscheinungen lassen sich oft entlastende Argumente finden.

In vielen Fällen kann durch gezielte Stellungnahmen, aktive Schadenswiedergutmachung oder die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens eine Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung erreicht werden – insbesondere bei Ersttätern oder geringen Promillewerten.

Rechtsanwalt Junge vertritt Mandanten diskret, effektiv und mit Blick auf das Wesentliche: die Vermeidung oder Verkürzung der Führerscheinsperre, die Begrenzung der Geldstrafe und – wo möglich – die Vermeidung einer Eintragung im Führungszeugnis.

FAQ – Trunkenheit am Steuer

Ab wann gilt Trunkenheit am Steuer als Straftat?
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille liegt automatisch eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, wenn es zu Ausfallerscheinungen oder Verkehrsverstößen kommt.

Was passiert bei einer ersten Trunkenheitsfahrt?
In der Regel wird ein Strafverfahren eingeleitet. Es drohen Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung. Bei Einsicht und Kooperation ist oft eine milde Strafe möglich.

Muss ich mit einer MPU rechnen?
Ja, insbesondere ab 1,6 Promille oder bei Wiederholungstätern. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) entscheidet über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Kann ich durch eine gute Verteidigung den Führerschein behalten?
In Ausnahmefällen ja – z. B. bei Promillewerten unter 1,1, fehlender Fahruntüchtigkeit oder Verfahrensfehlern. Ziel ist aber meist eine Verkürzung der Sperrfrist und der Verzicht auf eine MPU.

Wie unterstützt mich Rechtsanwalt Andreas Junge?
Er prüft die Beweislage, sichert entlastende Umstände, verhandelt mit der Staatsanwaltschaft und setzt sich für eine Einstellung oder Strafmilderung ein. Sein Ziel ist ein realistisches und tragbares Ergebnis für seine Mandanten.

Wer frühzeitig handelt, kann viel erreichen

Ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer ist kein Bagatelldelikt. Die Folgen sind oft weitreichender, als viele Betroffene erwarten – strafrechtlich, beruflich und persönlich. Doch mit einer professionellen Verteidigung lassen sich viele Nachteile begrenzen oder ganz vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen als erfahrener Verteidiger zur Seite – mit klarer Strategie, diskretem Auftreten und dem Ziel, Ihre Mobilität und Ihre persönliche Integrität zu bewahren.

Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung – was Mediziner jetzt wissen müssen

Wenn ärztliche Abrechnung zum strafrechtlichen Risiko wird

Immer häufiger sehen sich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert – insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), privaten Krankenversicherungen oder dem Finanzamt festgestellt werden. Der Vorwurf lautet in diesen Fällen häufig auf Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB und in vielen Fällen zugleich auf Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung (AO).

Ein solches Strafverfahren hat weitreichende Konsequenzen – nicht nur strafrechtlich, sondern auch wirtschaftlich, berufsrechtlich und persönlich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Rückforderungen, der Verlust der vertragsärztlichen Zulassung und erheblicher Reputationsschaden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, vertritt bundesweit Ärzte und Zahnärzte, die mit Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung konfrontiert sind. Seine umfassende juristische Erfahrung und sein spezifisches Verständnis der medizinischen Abrechnungs- und Praxisrealität machen ihn zum kompetenten Ansprechpartner in diesen hochsensiblen Fällen.

Die häufigsten Fallkonstellationen

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug beginnt in der Regel mit einer Prüfmitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung oder nach Hinweisen durch Krankenkassen, Patienten oder sogar Praxismitarbeiter. Auffälligkeiten im EBM- oder GOÄ-Abrechnungsverhalten, auffällige Häufungen bestimmter Ziffern oder formale Fehler bei Delegation oder Dokumentation können ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Typisch sind Vorwürfe wie:

  • Abrechnung von Leistungen, die nicht persönlich erbracht wurden

  • fehlerhafte Abrechnung bei delegierbaren Leistungen (z. B. Ziffer 1 GOÄ)

  • Doppelabrechnungen bei Privat- und GKV-Patienten

  • Leistungserbringung ohne tatsächlichen Arztkontakt

  • systematische Überabrechnung von Gesprächen, Konsilen oder Visiten

Wenn zusätzlich steuerlich relevante Einnahmen nicht korrekt erklärt oder Betriebsausgaben unzutreffend angegeben wurden, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. In der Praxis betrifft dies häufig nicht deklarierte Einnahmen aus Privatliquidation, Laborbeteiligungen, medizinischen Zusatzleistungen oder Verrechnungen über nicht einbezogene Konten.

Strafrechtliche Bewertung: § 263 StGB und § 370 AO

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen Irrtum bei der Abrechnungsstelle und einen daraus folgenden Vermögensschaden voraus. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch formale Abrechnungsfehler – etwa bei der Delegation oder Dokumentation – bereits zur Strafbarkeit führen können, wenn der Arzt vorsätzlich handelte (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 – 5 StR 523/04).

Ergänzend wird regelmäßig Steuerhinterziehung (§ 370 AO) geprüft. Wer pflichtwidrig unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht oder Einnahmen verschweigt, macht sich strafbar – mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Die Rechtsprechung geht ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € regelmäßig von einem besonders schweren Fall aus.

Rückforderungen und wirtschaftliche Folgen

Neben dem strafrechtlichen Verfahren drohen umfassende Rückforderungen durch die KV, Krankenkassen oder Privatversicherer. Diese erfolgen in der Regel auch dann, wenn eine Verurteilung noch nicht erfolgt ist, da zivilrechtlich bereits fehlerhafte Abrechnungen eine Rückzahlungspflicht begründen können (§ 812 BGB).

Oft werden die Rückforderungen pauschal über Zeiträume von mehreren Jahren angesetzt – teils ohne Differenzierung zwischen tatsächlichen und fehlerhaft abgerechneten Leistungen. Dadurch entstehen Summen im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich.

Zudem kann eine Verurteilung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vertragsärzte riskieren die Entziehung ihrer Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V), ein Disziplinarverfahren vor der Ärztekammer und Einträge im Arztregister. Auch die Approbation kann gefährdet sein.

Verteidigungsstrategie durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt eine differenzierte und praxistaugliche Verteidigung. In einem ersten Schritt analysiert er die Abrechnungsstruktur, prüft die vorgeworfenen Leistungen im Kontext der Dokumentation und stellt fest, ob tatsächlich eine strafbare Täuschung vorliegt oder ob ein Verstoß gegen Abrechnungsrichtlinien ohne Vorsatz vorliegt.

Ein zentrales Kriterium ist die Frage nach dem Vorsatz: Nur wer bewusst falsch abrechnet oder Steuern hinterzieht, macht sich strafbar. In der Praxis beruhen viele Fehler auf fehlender Schulung, fehlerhaften Praxisverwaltungssystemen oder irreführender Beratung.

In geeigneten Fällen kann durch Rückzahlungen, Nachversteuerung und kooperatives Verhalten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreicht werden – ohne Anklage und ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Auch bei laufenden Steuerprüfungen koordiniert Andreas Junge eng mit den steuerlichen Beratern seiner Mandanten, um parallele Ermittlungen zu verhindern und rechtzeitig mit Selbstanzeige oder Korrekturerklärung zu reagieren.

FAQ – Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung bei Ärzten

Was ist Abrechnungsbetrug bei Ärzten?
Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn medizinische Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht in der abgerechneten Weise erbracht wurden – etwa bei unzulässiger Delegation, fehlendem Arztkontakt oder bewusster Überabrechnung.

Was gilt als Steuerhinterziehung in der Arztpraxis?
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Einnahmen – etwa aus Privatliquidation oder Zusatzleistungen – nicht oder unvollständig erklärt werden oder Ausgaben überhöht angegeben werden. Auch fehlerhafte Verrechnungen mit Drittmitteln können betroffen sein.

Welche Strafen drohen?
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren – in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Zudem drohen Rückforderungen, Zulassungsentzug, berufsrechtliche Verfahren und erhebliche Reputationsschäden.

Wie kann ich mich verteidigen?
Eine Verteidigung setzt frühzeitig an: mit Akteneinsicht, Analyse der Praxisstruktur, Bewertung der Dokumentation und strategischer Kommunikation mit Behörden. Ziel ist die Einstellung oder eine milde Lösung ohne öffentliches Verfahren.

Was macht Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Fällen?
Er begleitet Ärzte diskret und professionell durch das gesamte Verfahren – von der ersten Vorladung über die Verhandlung bis zur steuerlichen Regulierung. Sein Ziel: Vermeidung der Anklage, wirtschaftliche Schadensbegrenzung und Schutz der ärztlichen Reputation.

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug oder Steuerhinterziehung trifft Ärzte oft unerwartet – mit weitreichenden Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu reagieren und sich professionell vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine diskrete, strukturierte und erfahrene Verteidigung – mit Blick auf das, was medizinisch, wirtschaftlich und persönlich zählt.

Strafverfahren gegen Scheinselbständige wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung – was Betroffene jetzt wissen müssen

Wenn selbständige Tätigkeit zum strafrechtlichen Risiko wird

Immer mehr Menschen arbeiten in vermeintlich selbstständiger Tätigkeit – etwa als Pflegekraft, Handwerker, Kurierfahrer, IT-Dienstleister oder Bauhelfer. Doch nicht jede Selbstständigkeit ist aus rechtlicher Sicht tatsächlich eine solche. Wird von den Behörden festgestellt, dass die Tätigkeit in Wahrheit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, droht schnell der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit.

Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben. Neben der Aberkennung ihres Status droht ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Wer als Scheinselbständiger auftritt, obwohl er faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig ist, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) und § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Steuer- und Sozialversicherungsstrafrecht, berät und vertritt bundesweit Mandanten, denen eine strafbare Scheinselbstständigkeit vorgeworfen wird. Seine Kombination aus juristischer Präzision, Praxisverständnis und diskretem Auftreten macht ihn zum gefragten Ansprechpartner in solchen Verfahren.

Scheinselbstständigkeit: Wann liegt sie vor?

Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass eine Person formal als selbstständig auftritt – etwa durch Rechnungsstellung oder Gewerbeanmeldung –, tatsächlich aber in den Betrieb eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ist, hängt nicht von der Bezeichnung, sondern von den tatsächlichen Umständen ab.

Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sind die persönliche Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, die Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers und das Fehlen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit.

Wird festgestellt, dass jemand als Scheinselbständiger tätig war, droht nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche Nachforderung durch die Rentenversicherung – es besteht auch die Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Strafrechtliche Konsequenzen: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung

Wird einem Scheinselbständigen vorgeworfen, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und Steuern nicht korrekt erklärt zu haben, können gleich mehrere Strafvorschriften greifen.

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Bei Scheinselbstständigen stellt sich die Frage: War der Betroffene in Wahrheit Arbeitgeber seiner selbst – oder hätte ein Dritter die Beiträge entrichten müssen? In der Praxis geraten oft beide Seiten ins Visier der Ermittler.

Zusätzlich wird häufig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erhoben. Denn wer Einkünfte aus nicht ordnungsgemäß angemeldeter Tätigkeit erzielt, diese aber nicht korrekt versteuert, begeht eine Steuerstraftat. In der Praxis betrifft das insbesondere die Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Bereits eine fahrlässige Unkenntnis über die eigene rechtliche Stellung kann zu Ermittlungen führen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, insbesondere bei wiederholten oder systematischen Verstößen.

Die Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit beginnen häufig mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Diese prüft Unternehmen auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit wird regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Auch Meldungen durch Sozialversicherungsträger, anonyme Hinweise oder Betriebsprüfungen können Auslöser für ein solches Verfahren sein. Die Betroffenen erfahren von dem Verfahren häufig durch eine Vorladung, einen Strafbefehl oder sogar eine Hausdurchsuchung.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall zunächst sorgfältig, ob der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit überhaupt zutrifft. Die rechtliche Bewertung ist komplex und erfordert die genaue Analyse des konkreten Vertragsverhältnisses, der tatsächlichen Arbeitsausgestaltung und der unternehmerischen Unabhängigkeit.

Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Viele Betroffene handeln nicht aus krimineller Energie, sondern im Vertrauen auf einen rechtlich zulässigen Status – etwa auf Grundlage von Musterverträgen, branchentypischen Gepflogenheiten oder steuerlicher Beratung.

Rechtsanwalt Junge setzt in seiner Verteidigung auf eine umfassende Aufarbeitung des Sachverhalts, intensive Akteneinsicht und frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. In vielen Fällen gelingt es, durch sachliche Stellungnahmen oder Nachzahlungen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen – entweder mangels Tatverdachts oder gegen Auflagen (§ 153a StPO).

Wo dies nicht möglich ist, wird eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickelt – mit dem Ziel, eine Verurteilung zu vermeiden oder die Folgen zu begrenzen.

FAQ – Strafverfahren bei Scheinselbstständigkeit

Ist Scheinselbstständigkeit strafbar?
Ja – wenn durch die falsche Einstufung Sozialabgaben oder Steuern verkürzt wurden, drohen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung.

Woran erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit: Wenn Sie weisungsgebunden, in die Abläufe eines Unternehmens eingebunden sind und keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben, liegt oft keine echte Selbstständigkeit vor.

Welche Strafen drohen?
Je nach Einzelfall können Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder hohe Nachzahlungen auf Sie zukommen – insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten.

Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja. Bei geringem Verschulden, Erstverstoß oder fehlendem Vorsatz ist eine Einstellung gegen Auflagen häufig möglich.

Wie hilft mir Rechtsanwalt Andreas Junge konkret?
Er analysiert Ihre Tätigkeit, prüft die Rechtslage, sichert Beweise, verhandelt mit Ermittlungsbehörden und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – professionell, diskret und erfahren.

Scheinselbstständigkeit ist kein Bagatelldelikt – handeln Sie frühzeitig

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit ist keine Formalität, sondern eine ernstzunehmende Gefahr für Ihre berufliche und finanzielle Existenz. Wer frühzeitig reagiert und eine fundierte Verteidigung einleitet, kann oft schlimmere Konsequenzen vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen eine sachliche, erfahrene und individuell zugeschnittene Verteidigung – bundesweit, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Rechte und Ihre Existenz zu schützen.

Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung – was Sie wissen müssen und wie Sie sich richtig verteidigen

Steuerrechtliche Verantwortung in der Geschäftsführung

Geschäftsführer stehen nicht nur für die wirtschaftliche Leitung eines Unternehmens ein – sie tragen auch die strafrechtliche Verantwortung für steuerliche Pflichten. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten bei der Abführung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Lohnsteuer, gerät schnell die Geschäftsführung in das Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist dabei keine Seltenheit, sondern eine häufige Folge von Betriebsprüfungen, Kontrollmitteilungen oder anonymen Hinweisen.

Ein solches Verfahren hat für Geschäftsführer nicht nur strafrechtliche, sondern auch persönlich-haftungsrechtliche und berufliche Konsequenzen. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Gewerbeuntersagung, Verlust der Bestellung als Geschäftsführer und in gravierenden Fällen sogar Untersuchungshaft. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, spezialisierte Strafverteidigung, die nicht nur juristisch sauber arbeitet, sondern auch die wirtschaftlichen und praktischen Folgen im Blick behält.

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Steuerstrafrecht

Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass allein das Unternehmen für steuerliche Fehler haftet. Tatsächlich ist es die Geschäftsleitung – also in der Regel der oder die Geschäftsführer –, die persönlich für die ordnungsgemäße Abgabe und Zahlung von Steuererklärungen verantwortlich ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 34 AO, wonach gesetzliche Vertreter juristischer Personen für die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich sind.

Wird eine Steuer verkürzt oder pflichtwidrig nicht abgeführt, kann die Geschäftsführung sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Die Rechtsprechung betont dabei regelmäßig, dass bereits bedingter Vorsatz ausreicht, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Es genügt also, wenn der Geschäftsführer die Möglichkeit einer fehlerhaften Steuerbehandlung erkannt und dennoch nicht gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 05.05.2021 (Az. 1 StR 579/20) festgestellt, dass ein Geschäftsführer nicht darauf vertrauen darf, dass steuerlich relevante Vorgänge intern korrekt abgewickelt werden, ohne sich davon selbst ein Bild gemacht zu haben. Die Delegation an Steuerberater oder Mitarbeiter entbindet nicht von der Pflicht zur Überwachung.

Typische Auslöser eines Ermittlungsverfahrens

In der Praxis ergeben sich Steuerstrafverfahren häufig aus Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder aus Prüfungen der Sozialversicherungsträger. Besonders risikobehaftet sind Unternehmen, die mit Bargeld arbeiten, hohe Betriebsausgaben geltend machen oder grenzüberschreitend tätig sind. Auch Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern, etwa bei Rechnungsstellung an auffällige Kunden oder Lieferanten, können ein Verfahren auslösen.

Häufig führen zudem vermeintlich harmlose Fehler in der Buchhaltung – wie doppelt erfasste Rechnungen, nicht gebuchte Einnahmen oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen – zu Anfangsverdachten. Selbst eine drohende oder eingetretene Insolvenz kann dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerzahlungen besonders kritisch prüft und sich ein Verfahren gegen die Geschäftsleitung anschließt.

Sobald ein solcher Verdacht besteht, leitet die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren ein. Die Betroffenen erfahren davon in vielen Fällen durch eine schriftliche Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder durch eine überraschende Durchsuchung von Büro- oder Privaträumen.

Die Folgen für den Geschäftsführer

Die strafrechtlichen Folgen eines Steuerhinterziehungsverfahrens sind gravierend. Bereits bei Hinterziehungsbeträgen von über 50.000 Euro wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein besonders schwerer Fall angenommen, der zu einer Freiheitsstrafe führen kann. Bei Beträgen über 100.000 Euro wird die Aussetzung zur Bewährung nur noch in Ausnahmefällen gewährt. Liegt die Summe über 1 Million Euro, ist in aller Regel mit einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen, wie der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 07.02.2012 (Az. 1 StR 525/11) erneut bestätigt hat.

Neben der strafrechtlichen Verurteilung droht dem Geschäftsführer auch die persönliche Haftung für die hinterzogenen Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen. Das Finanzamt kann diese Beträge im Rahmen des § 69 AO direkt beim Geschäftsführer geltend machen, unabhängig vom Vermögen der Gesellschaft. Darüber hinaus kann eine rechtskräftige Verurteilung zur Eintragung im Führungszeugnis, zur Einleitung gewerberechtlicher Verfahren und zum Verlust der Geschäftsführereignung nach § 6 GmbHG führen.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten in Steuerstrafverfahren. In seiner langjährigen Praxis hat er zahlreiche komplexe Verfahren begleitet, bei denen es nicht nur um juristische Fragestellungen, sondern auch um die wirtschaftliche und strategische Handlungsfähigkeit der Mandanten ging.

Was seine Verteidigung auszeichnet, ist die Verbindung von strafrechtlicher Präzision mit einem tiefen Verständnis für betriebswirtschaftliche Abläufe. Er kennt die Realität von Geschäftsführungsverantwortung – mit all ihren Anforderungen, Informationsdefiziten und operativen Zwängen. Gerade deshalb gelingt es ihm regelmäßig, gegenüber Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden zu vermitteln, dass Fehler nicht zwangsläufig vorsätzlich oder kriminell motiviert waren.

Ziel seiner Verteidigung ist es, das Verfahren frühzeitig in eine kontrollierte Richtung zu lenken. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren durch umfassende Stellungnahmen, Plausibilitätsanalysen und Kooperation mit Steuerberatern eine Einstellung erreichen – sei es mangels Tatverdacht oder gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO.

Auch in Fällen, in denen eine Anklage nicht zu vermeiden ist, bereitet Rechtsanwalt Junge seine Mandanten gezielt und strukturiert auf die Hauptverhandlung vor, bringt entlastende Umstände zur Geltung und setzt sich für ein sachgerechtes Strafmaß ein. Parallel dazu verhandelt er mit dem Finanzamt über Ratenzahlungen, Vollstreckungsaufschub oder andere Maßnahmen zur wirtschaftlichen Schadensbegrenzung.

Seine Mandanten profitieren von seiner juristischen Expertise, seiner diskreten Kommunikation mit den Behörden und seiner strategischen Weitsicht – gerade bei komplexen Unternehmensstrukturen, Gruppenverflechtungen oder internationalen Sachverhalten.

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung stellt für Geschäftsführer eine ernsthafte Bedrohung dar – nicht nur strafrechtlich, sondern auch finanziell und beruflich. Die rechtliche Verantwortung ist weitreichend, die Anforderungen an die Sorgfalt hoch, die strafrechtlichen Konsequenzen potenziell schwerwiegend.

Wer in dieser Lage frühzeitig handelt, das Verfahren ernst nimmt und auf eine durchdachte Verteidigungsstrategie setzt, kann den Schaden begrenzen – oft sogar vollständig vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Geschäftsführern in dieser Lage mit Erfahrung, Fachwissen und Augenmaß zur Seite – bundesweit und auf allen Stufen des Verfahrens. Seine Beratung ist diskret, zielgerichtet und immer darauf ausgelegt, die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit seiner Mandanten zu bewahren.

Strafverfahren gegen Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen – Was Sie jetzt wissen und tun sollten

Ein schwerwiegender Vorwurf mit weitreichenden Folgen

Wenn Lehrerinnen oder Lehrer mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 StGB) konfrontiert werden, handelt es sich um eine außerordentlich belastende und oft existenzbedrohende Situation. Der Schulalltag, der geprägt ist von Nähe, pädagogischem Einfluss und Vertrauensverhältnissen, wird unter einem völlig anderen Blickwinkel betrachtet. Was zunächst als professioneller Kontakt begann, kann durch eine Anzeige – ob berechtigt oder nicht – schnell zur Grundlage eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden.

Für die betroffene Lehrkraft steht dabei nicht nur die strafrechtliche Sanktion im Raum. Es geht um die berufliche Existenz, den Beamtenstatus, die persönliche Reputation – und oft um das eigene soziale Umfeld. Ein solches Verfahren sollte daher niemals unterschätzt werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Lehrer und Pädagogen, die mit Vorwürfen im Zusammenhang mit Schutzbefohlenen konfrontiert sind. Er kennt die besonderen Anforderungen solcher Verfahren, die Dynamik schulischer Beziehungen und die Sensibilität der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

Der Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB

§ 174 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die von Personen vorgenommen werden, die ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Erziehungsverhältnis innehaben – z. B. Lehrer, Sozialpädagogen oder Heimleiter. Der besondere Schutz bezieht sich auf Minderjährige sowie auf junge Erwachsene in Ausbildung oder Obhut.

Die Vorschrift schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Schutzbefohlenem und Betreuer. Bereits das Ausnutzen dieses Verhältnisses für eine sexuelle Handlung – auch wenn sie einvernehmlich erscheinen mag – ist strafbar.

Das Strafmaß liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei wiederholter Tat oder bei Zwang – drohen noch höhere Strafen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.09.2013 – 2 StR 47/13) hat klargestellt, dass auch einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Lehrer und Schülerin unter den Straftatbestand fallen können, wenn das pädagogische Verhältnis fortbesteht oder über den Unterricht hinausgeht.

Typische Fallkonstellationen in Schule und Betreuung

Die Anzeigen erfolgen häufig durch Dritte – etwa Eltern, Kollegen oder Mitschüler. In anderen Fällen berichten die Schutzbefohlenen selbst über angebliche Vorfälle, oft im Rahmen von Beratungsgesprächen oder psychologischen Kontakten. Typische Situationen sind:

  • Berührungen im Rahmen von Betreuung, Nachhilfe oder Einzelförderung

  • private Nachrichten oder Chats mit sexualisiertem Inhalt

  • außerschulische Treffen, die als „unangemessen“ interpretiert werden

  • „Flirts“, die später als Grenzverletzung dargestellt werden

  • angeblich intime Gespräche oder Andeutungen im Schulkontext

Gerade im schulischen Umfeld kann bereits ein Verdacht zur vorläufigen Suspendierung oder zur Freistellung führen – unabhängig vom Stand des Ermittlungsverfahrens.

Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – besondere Herausforderungen für die Verteidigung

In den meisten Fällen steht keine objektive Beweislage zur Verfügung. Es gibt keine Videoaufnahmen, keine körperlichen Spuren, keine Zeugen. Es steht Aussage gegen Aussage.

Doch auch unter diesen Voraussetzungen kann eine Verurteilung erfolgen – wenn die Aussage des mutmaßlichen Opfers von der Justiz als „glaubhaft“ angesehen wird. Der Bundesgerichtshof hat hierzu Grundsätze aufgestellt (BGH, Urteil vom 18.01.2012 – 1 StR 490/11): Die Aussage muss in sich schlüssig, detailreich, widerspruchsfrei und lebensnah sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge legt in seiner Verteidigung besonderen Wert auf die sorgfältige Analyse solcher Aussagen. Er prüft:

  • Widersprüche im Aussageverlauf

  • mögliche Suggestionen durch Dritte

  • das Verhalten des angeblichen Opfers im zeitlichen Zusammenhang

  • die Plausibilität aus pädagogischer und schulischer Sicht

Ziel ist es, das Gericht davon zu überzeugen, dass berechtigte Zweifel an der Darstellung bestehen – denn im Strafrecht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“: Im Zweifel für den Angeklagten.

Berufs- und beamtenrechtliche Folgen

Bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kann es zu dienstrechtlichen Konsequenzen kommen – insbesondere bei Beamten. Möglich sind:

  • vorläufige Dienstenthebung

  • Disziplinarverfahren bis hin zur Entfernung aus dem Dienst

  • Eintragungen im Lehrerregister

  • Widerruf der Unterrichtserlaubnis bei freien Trägern

Auch ein Freispruch im Strafverfahren schließt disziplinarische Konsequenzen nicht zwingend aus. Daher ist eine koordinierte Verteidigung – sowohl im Straf- als auch im Dienstrecht – besonders wichtig.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren gegen Lehrer, Sozialpädagogen und pädagogisches Fachpersonal. Seine Verteidigung ist sachlich, diskret und auf die Besonderheiten des Schulalltags abgestimmt.

Er kennt die Dynamik von Missverständnissen im pädagogischen Kontakt, die Fallstricke von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und die emotionalen Belastungen, denen Beschuldigte ausgesetzt sind. Seine Verteidigung ist nicht darauf angelegt, das mutmaßliche Opfer herabzusetzen – sondern auf eine faire, gründliche und professionelle Prüfung des Vorwurfs.

In vielen Fällen gelingt es ihm, durch frühzeitige Stellungnahmen, eigene Ermittlungen und Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens oder eine Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen bei Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Was bedeutet „Schutzbefohlener“ im rechtlichen Sinne?
Ein Schutzbefohlener ist eine Person, die einem anderen zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist. Im Schulkontext gelten alle Schülerinnen und Schüler als Schutzbefohlene gegenüber ihren Lehrkräften.

Kann auch einvernehmlicher Kontakt strafbar sein?
Ja. Selbst wenn eine sexuelle Handlung auf den ersten Blick einvernehmlich erscheint, ist sie strafbar, wenn ein Erziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis bestand.

Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung oder Anzeige erhalte?
Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Schon ein unbedachter Satz kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger.

Wird das Verfahren öffentlich bekannt?
Nicht zwangsläufig. In vielen Fällen gelingt es, das Verfahren diskret zu klären oder im Ermittlungsverfahren zu beenden. Öffentlich wird es meist erst, wenn eine Anklage erhoben und das Verfahren eröffnet wird.

Wie unterstützt mich Rechtsanwalt Andreas Junge konkret?
Er prüft die Akten, analysiert Aussageverhalten und Beweismittel, führt Gespräche mit Behörden, koordiniert Dienstrecht und Strafrecht und vertritt Sie notfalls auch vor Gericht – mit Sachlichkeit und Weitblick.

Diskretion, Fachwissen und Erfahrung sind jetzt entscheidend

Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist für Lehrkräfte eine Ausnahmesituation. Die Gefahr eines Missverständnisses oder einer falschen Verdächtigung ist real. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig durch einen erfahrenen Verteidiger vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen kompetente, diskrete und strukturierte Verteidigung – bundesweit und mit besonderem Verständnis für den schulischen Kontext.

Strafverfahren wegen Körperverletzung im Schuldienst – Was Lehrer jetzt wissen und beachten müssen

Wenn Unterricht zum strafrechtlichen Risiko wird

Lehrkräfte sehen sich im Schulalltag nicht nur pädagogischen Herausforderungen gegenüber – zunehmend geraten sie auch in das Visier strafrechtlicher Ermittlungen. Besonders heikel ist dabei der Vorwurf der Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB). Was oft aus einer angespannten Situation im Klassenzimmer heraus geschieht – ein Abwehrreflex, eine Berührung bei einer Ordnungsmaßnahme, eine unbeabsichtigte körperliche Grenzüberschreitung – kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden.

Für Lehrerinnen und Lehrer kann ein solches Strafverfahren schwerwiegende berufliche und persönliche Folgen haben. Neben einer möglichen Verurteilung drohen disziplinarrechtliche Maßnahmen, der Verlust des Beamtenstatus oder arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung ist in diesen Fällen entscheidend.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, vertritt bundesweit Lehrkräfte, gegen die strafrechtlich ermittelt wird – mit besonderem Fokus auf Vorwürfe im Schulkontext. Seine Erfahrung, sein rechtliches Fachwissen und sein Verständnis für den schulischen Alltag machen ihn zum verlässlichen Ansprechpartner in diesen Verfahren.

Typische Konstellationen im Schulalltag

In vielen Fällen beginnt das Verfahren mit einer Anzeige durch Eltern oder Erziehungsberechtigte – meist nach einer körperlichen Auseinandersetzung oder einem disziplinarischen Eingriff im Klassenzimmer oder auf dem Schulhof. Häufige Ausgangssituationen sind:

  • das Festhalten oder körperliche Abdrängen eines Schülers bei einem Streit oder einer Auseinandersetzung,

  • das Entfernen eines Schülers aus dem Klassenraum gegen dessen Widerstand,

  • das Wegnehmen von Gegenständen mit körperlichem Kontakt (z. B. Smartphone, Messer, Zigaretten),

  • unbeabsichtigte Verletzungen im Rahmen von Sport- oder Technikunterricht,

  • Reaktionen auf Provokationen, Beleidigungen oder Angriffe durch Schüler.

Was im schulischen Kontext als notwendig oder selbstverständlich angesehen wird, wird außerhalb der Schule oft missverstanden – insbesondere dann, wenn Schüler verletzt sind oder sich im Nachhinein „gedemütigt“ fühlen.

In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – ohne objektive Zeugen. Gerade bei sensiblen Eltern-Schüler-Lehrer-Verhältnissen entstehen so schnell strafrechtlich relevante Situationen.

Strafrechtliche Einordnung: Körperverletzung nach § 223 StGB

Der Straftatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, wenn jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dabei reicht bereits ein einfaches Festhalten oder ein Stoß, der zu einem Schmerz führt – auch wenn keine äußeren Verletzungen sichtbar sind.

Nach § 223 StGB droht bei vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im Schuldienst relevant ist vor allem, ob ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vorliegt – etwa die Ausübung eines Hausrechts oder eine Notwehrsituation.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.02.2011 – 2 StR 616/10) hat klargestellt, dass auch im öffentlichen Dienst jede körperliche Einwirkung einer juristischen Prüfung unterliegt – selbst wenn sie aus einem disziplinarischen Zusammenhang heraus erfolgt.

Fehlt es an einer Rechtsgrundlage oder geht die Handlung über das zur Durchsetzung des Schulfriedens notwendige Maß hinaus, kann bereits eine geringfügige körperliche Einwirkung als Körperverletzung bewertet werden.

Disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Folgen für Lehrkräfte

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann ein Körperverletzungsverfahren gravierende disziplinarrechtliche Konsequenzen haben – insbesondere bei verbeamteten Lehrkräften. Dazu gehören:

  • disziplinarrechtliche Ermittlungen durch das Schulamt oder Kultusministerium,

  • Verweise, Geldbußen oder Kürzung von Bezügen,

  • Versetzung in den Ruhestand oder Entfernung aus dem Dienst (§ 13 BDG),

  • Entzug der Lehrerlaubnis oder Suspendierung im Angestelltenverhältnis.

Ein Strafurteil ist keine Voraussetzung für disziplinarische Maßnahmen. Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann zur Suspendierung oder Freistellung führen – insbesondere wenn Medienberichterstattung, politische Aufmerksamkeit oder schulinterne Spannungen hinzukommen.

Verteidigungsmöglichkeiten – sachlich, strukturiert und mit Blick auf die dienstliche Zukunft

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Körperverletzung tatsächlich vorliegen. In vielen Fällen ergibt sich bereits aus dem Kontext der Handlung ein Rechtfertigungsgrund – etwa durch die Notwendigkeit zur Gefahrenabwehr, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Ausübung des pädagogischen Ermessens.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage des Vorsatzes. Nicht jede Handlung ist vorsätzlich. Viele Lehrer handeln reflexartig oder mit dem Ziel, eine Eskalation zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass für eine Strafbarkeit ein bewusstes und gewolltes Zufügen von Schmerz oder Schaden erforderlich ist.

Gerade in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben an. Rechtsanwalt Junge bereitet seine Mandanten intensiv auf Vernehmungen vor und stellt sicher, dass entlastende Umstände vollständig berücksichtigt werden.

In geeigneten Fällen kann das Verfahren im Ermittlungsstadium ohne Anklage eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO) oder mit Auflagen (§ 153a StPO). Ziel ist stets, nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die dienstrechtliche Belastung zu minimieren.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Strafverfahren gegen Lehrer wegen Körperverletzung

Was gilt im schulischen Kontext als Körperverletzung?
Bereits eine leichte körperliche Einwirkung – etwa Festhalten, Schubsen oder das Greifen nach einem Gegenstand – kann strafrechtlich als Körperverletzung gewertet werden, wenn sie nicht gerechtfertigt war.

Muss ich bei einer Anzeige sofort reagieren?
Ja. Schweigen Sie gegenüber Polizei oder Schulaufsicht und lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten. Unüberlegte Äußerungen können die Verteidigung erheblich erschweren.

Kann ich vom Dienst suspendiert werden, obwohl noch nichts bewiesen ist?
Ja. Schon ein Anfangsverdacht kann ausreichen, um eine vorläufige Suspendierung anzuordnen. Später drohen disziplinarische Maßnahmen – auch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.

Wie lange dauert ein solches Strafverfahren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Verfahren können innerhalb weniger Wochen eingestellt werden – oder sich über Monate bis zur Hauptverhandlung ziehen. Frühzeitige Verteidigung verkürzt häufig den Verlauf.

Was macht Rechtsanwalt Andreas Junge anders?
Als Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Schulbereich führt er eine gründliche rechtliche Analyse durch, kennt dienstrechtliche Besonderheiten und entwickelt diskrete, zielorientierte Verteidigungsstrategien – mit Blick auf Ihre berufliche Zukunft.

Ein Vorwurf wegen Körperverletzung im Schuldienst kann für Lehrerinnen und Lehrer weitreichende Folgen haben – strafrechtlich, disziplinarisch und beruflich. Die emotionale Belastung ist erheblich, der öffentliche Druck oft groß. Umso wichtiger ist es, frühzeitig professionellen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine sachliche, erfahrene und diskrete Strafverteidigung – bundesweit, individuell und mit dem Ziel, Ihre berufliche Integrität zu wahren.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug bei Apotheken – Was Inhaber jetzt wissen müssen

Wenn die Apotheke ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät

Apotheken stehen zunehmend im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen – insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung mit gesetzlichen oder privaten Krankenkassen festgestellt werden. Der Vorwurf lautet in solchen Fällen regelmäßig: Abrechnungsbetrug nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Häufig wird dieses Verfahren begleitet von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Rückforderungen in erheblicher Höhe durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Ein solcher Verdacht kann nicht nur strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch zur wirtschaftlichen und beruflichen Existenzbedrohung werden – etwa durch Rückzahlungen, Berufsaufsichtsverfahren oder Einträge im Apothekenregister.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Bereich des Wirtschafts- und Gesundheitsstrafrechts, steht bundesweit Apothekeninhabern zur Seite, die von einem solchen Verfahren betroffen sind. Seine fundierte rechtliche Analyse, seine langjährige Erfahrung mit dem Strafrecht im Gesundheitswesen und sein sachliches, diskretes Vorgehen machen ihn zu einem verlässlichen Ansprechpartner in dieser schwierigen Situation.

Typische Konstellationen bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen Apotheken

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs in Apotheken beginnt häufig mit einer Prüfung durch die Abrechnungszentren der Krankenkassen, das Bundesamt für Soziale Sicherung oder durch Hinweise von Angehörigen, Ärzten oder ehemaligen Mitarbeitenden.

Typische Fallkonstellationen sind:

  • Abrechnung nicht abgegebener oder fiktiver Arzneimittel

  • fehlerhafte Rezeptabrechnungen bei BtM- oder Hilfsmittelverordnungen

  • Retaxationsvermeidung durch nachträgliche Rezeptveränderung

  • Aufsplittung von Liefermengen, um die Abrechnungsfähigkeit zu erhalten

  • Mehrfachabrechnungen oder Manipulation von Versichertendaten

  • Abrechnung nicht genehmigter Austauschpräparate (Aut-idem-Problematik)

In vielen Fällen handelt es sich um komplexe Sachverhalte, die auch auf organisatorische Defizite oder Missverständnisse bei der Auslegung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) oder der Hilfsmittelrichtlinie zurückgehen. Trotzdem werden diese Unregelmäßigkeiten häufig strafrechtlich bewertet und führen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Strafrechtlicher Rahmen: Abrechnungsbetrug und Steuerhinterziehung

Strafrechtlich wird das Verhalten als Betrug nach § 263 StGB gewertet. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass durch unrichtige Angaben (etwa im Rahmen der Abrechnung) ein Irrtum bei der Krankenkasse oder dem Abrechnungszentrum erregt wurde und daraufhin eine rechtswidrige Zahlung erfolgte. Das Strafmaß reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre.

Darüber hinaus kommt in vielen Fällen auch § 370 AO – Steuerhinterziehung – zur Anwendung. Das betrifft insbesondere die Umsatzsteuer, die auf zu Unrecht abgerechnete oder nicht zurückgeführte Einnahmen entfällt. Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen von vorsätzlicher Verkürzung aus – auch wenn der strafrechtliche Vorwurf des Betrugs noch nicht bewiesen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.03.2005 (Az. 5 StR 523/04) entschieden, dass bereits das systematische Einreichen unrichtiger Abrechnungen als gewerbsmäßiger Betrug gewertet werden kann – selbst wenn einzelne Mitarbeiter in gutem Glauben gehandelt haben.

Rückforderungen: wirtschaftliche Risiken für Apothekeninhaber

Unabhängig vom Strafverfahren machen die Kostenträger regelmäßig Rückzahlungsansprüche geltend. Diese richten sich nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und umfassen in der Regel sämtliche beanstandeten Abrechnungsbeträge – nicht selten auch für Zeiträume von mehreren Jahren. Hinzu kommen:

  • Zinsen ab dem Tag der Auszahlung

  • Retaxationen im Parallelverfahren

  • Einbehalte künftiger Erstattungen

  • Veröffentlichung in Regresslisten oder Registereinträgen

Die Rückforderung erfolgt dabei oft pauschal, ohne dass der tatsächliche Schaden genau berechnet wurde. Gerade in Fällen mit großem Rezeptvolumen können die wirtschaftlichen Folgen existenzbedrohend sein.

In gravierenden Fällen droht zusätzlich die Einleitung berufsrechtlicher Verfahren durch die zuständige Apothekerkammer oder das Gesundheitsamt – insbesondere bei wiederholten Verstößen oder systematischem Fehlverhalten.

Verteidigungsmöglichkeiten durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in seiner Verteidigung auf eine umfassende rechtliche und tatsächliche Analyse der Vorwürfe. Entscheidend ist stets, ob wirklich ein Betrugsvorsatz vorlag – oder ob sich der Vorwurf auf Abrechnungsgewohnheiten, Unklarheiten bei der Rezeptprüfung oder Einzelfehler stützt.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sind. Die bloße Unrichtigkeit einer Abrechnung reicht nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Apothekeninhaber oder das verantwortliche Personal bewusst falsche Angaben gemacht hat, um sich oder der Apotheke einen Vorteil zu verschaffen.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom 17.12.2003 – 5 StR 278/03) betont, dass insbesondere in regulierten Bereichen wie dem Gesundheitswesen ein hoher Maßstab an den Nachweis des Vorsatzes zu stellen ist.

Rechtsanwalt Junge analysiert gemeinsam mit Steuerberatern, Apothekenrevisoren und ggf. Fachgutachtern die Abrechnungslage und setzt sich frühzeitig mit den Ermittlungsbehörden in Verbindung. Ziel ist eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 oder gegen Auflagen nach § 153a StPO.

Auch bei parallel laufenden Rückforderungsbescheiden verhandelt er sachlich mit Kassen, Aufsichtsbehörden und der Steuerverwaltung, um wirtschaftlich tragbare Lösungen – etwa in Form von Ratenzahlungen oder Vergleichsvereinbarungen – zu erzielen.

FAQ – Häufige Fragen zum Thema Abrechnungsbetrug bei Apotheken

Was gilt als Abrechnungsbetrug in der Apotheke?
Als Abrechnungsbetrug wird die Einreichung von Rezepten oder Leistungsnachweisen gewertet, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen – etwa weil Arzneimittel nicht abgegeben, Rezeptangaben verändert oder Leistungsmengen aufgeteilt wurden.

Wie erfahre ich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich läuft?
Sie erhalten in der Regel Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Zoll – entweder in Form eines Anhörungsbogens, einer Vorladung oder (in gravierenden Fällen) durch eine Hausdurchsuchung.

Welche Strafen drohen bei Abrechnungsbetrug?
Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen Rückforderungen, Gewerbeuntersagung, Eintragungen in das Apothekenregister und berufsrechtliche Konsequenzen.

Wie kann ich mich verteidigen?
Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten lassen. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft, ob der Vorwurf berechtigt ist, ob wirklich ein Vorsatz nachweisbar ist, und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Muss ich sofort zahlen, wenn ein Rückforderungsbescheid kommt?
Nein. Rückforderungen sollten sorgfältig geprüft werden – auch im Hinblick auf Verjährung, Berechnung und Verhältnismäßigkeit. In vielen Fällen lassen sich Ratenzahlung oder Vergleiche erzielen.

Professionelle Verteidigung ist der Schlüssel

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann für Apothekeninhaber schwerwiegende Folgen haben – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich und beruflich. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig sachkundig beraten und vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine fundierte, diskrete und lösungsorientierte Verteidigung – mit besonderem Blick für die betrieblichen und beruflichen Herausforderungen im Apothekenwesen.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug bei Ärzten – Was Sie jetzt wissen und tun sollten

Wenn die Praxis ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät

Immer mehr niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sehen sich strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegenüber. Die Auslöser sind häufig Abweichungen in der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), auffällige Fallzahlen, Hinweise aus dem Kollegenkreis oder Unstimmigkeiten bei Privatliquidationen. Was als Verwaltungsangelegenheit beginnt, kann sich rasch zu einem ausgewachsenen Strafverfahren entwickeln – mit erheblichen beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 263 StGB (Betrug) kann zur Anklage führen, zu einer öffentlichen Hauptverhandlung, zu Einträgen ins Arztregister und zu erheblichen Rückforderungen. Umso wichtiger ist es, bereits bei den ersten Anzeichen professionellen strafrechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Ärztinnen und Ärzte in Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug. Er kennt die Praxisanforderungen, die komplexen Abrechnungsregelungen und die typischen Fallkonstellationen aus langjähriger Erfahrung.

Häufige Ausgangspunkte eines Strafverfahrens wegen Abrechnungsbetrugs

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist nicht mit einer Hausdurchsuchung, sondern mit einer internen Prüfung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, Auffälligkeiten bei der Abrechnung zu melden. Auch der Medizinische Dienst (MD), Krankenkassen oder Patienten können Hinweise liefern. Die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt häufig ohne vorherige Rücksprache mit dem Betroffenen.

Typische Vorwürfe sind:

  • Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen (z. B. Vertretung durch nichtärztliches Personal)

  • Unzulässige Doppelabrechnungen gegenüber KV und privat

  • Falsche Ziffernkombinationen im EBM oder GOÄ

  • Überhöhte oder pauschalisierte Abrechnung von Gesprächsleistungen

  • Systematische Abrechnung von Leistungen bei nicht anwesenden Patienten

  • Behandlungsdokumentation, die nicht mit den abgerechneten Leistungen übereinstimmt

Gerade bei hohen Fallzahlen, bestimmten Fachgruppen (z. B. Hausärzte, Orthopäden, Radiologen) oder bei überdurchschnittlich häufig abgerechneten Ziffern entstehen schnell statistische Auffälligkeiten – die von der KV oder den Krankenkassen als Anfangsverdacht gewertet werden.

Strafrechtliche Bewertung: § 263 StGB – Betrug durch fehlerhafte Abrechnung

Der Vorwurf lautet in der Regel: Betrug gemäß § 263 StGB. Tatbestandsmäßig ist jede Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen, die beim Kostenträger (z. B. der KV) zu einem Irrtum führt und eine Vermögensverfügung nach sich zieht.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 10.03.2005 – 5 StR 523/04) hat mehrfach entschieden, dass unrichtige Leistungsabrechnungen den objektiven Tatbestand erfüllen können – selbst dann, wenn der Patient die Leistung tatsächlich erhalten hat, aber die formalen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Wird eine Täuschung vorsätzlich begangen – oder wird sie zumindest billigend in Kauf genommen – ist eine Strafbarkeit gegeben. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder hohen Schadenssummen drohen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Bereits eine Schadenssumme ab 50.000 € kann von der Staatsanwaltschaft als besonders schwerer Fall eingestuft werden.

Rückforderungen und berufsrechtliche Folgen

Neben dem strafrechtlichen Risiko drohen erhebliche Rückforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung und – im Fall privatärztlicher Abrechnung – durch private Krankenversicherungen. Diese Forderungen orientieren sich nicht an den tatsächlichen Gewinnen, sondern an den gesamten abgerechneten Honoraren.

Besonders kritisch: Rückforderungen erfolgen häufig pauschal für längere Zeiträume (z. B. zwei oder fünf Jahre) und betreffen regelmäßig auch korrekt abgerechnete Fälle. Es entstehen schnell Rückzahlungsverpflichtungen in sechsstelliger Höhe – mit teils ruinösen wirtschaftlichen Folgen.

Auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist gefährdet. Ein strafrechtliches Urteil kann zu Einträgen im Arztregister, zur Einleitung von Disziplinarverfahren durch die Ärztekammer oder zur Aberkennung der vertragsärztlichen Zuverlässigkeit führen (§ 95 Abs. 6 SGB V).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge – fundiert, strategisch und diskret

Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderen Wert auf eine frühzeitige und sachliche Verteidigung. Zunächst steht die Frage im Vordergrund, ob der Vorwurf überhaupt trägt. Nicht jede formale Unregelmäßigkeit ist strafbar. Viele Abrechnungsfehler beruhen auf Schulungsdefiziten, fehlerhafter Software oder Abrechnungsgewohnheiten, die nicht mit der aktuellen Rechtslage übereinstimmen.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage nach dem Vorsatz. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.10.2004 – 5 StR 299/04) betont, dass nicht jede fehlerhafte Abrechnung gleich eine Betrugshandlung ist. Insbesondere bei fehlendem Wissen um Abrechnungsgrenzen oder bei innerbetrieblichen Missverständnissen liegt keine vorsätzliche Täuschung vor.

In der Praxis gelingt es Rechtsanwalt Junge häufig, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 153a StPO zu erreichen – etwa durch Rückzahlungen, Schulungsnachweise oder betriebliche Reorganisation.

Auch wenn ein Verfahren nicht eingestellt werden kann, entwickelt er eine individuelle Verteidigungsstrategie – abgestimmt auf wirtschaftliche, berufsrechtliche und persönliche Interessen seiner Mandanten.

FAQ: Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs bei Ärzten

Was ist Abrechnungsbetrug bei Ärzten?
Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn ärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder anderen Kostenträgern abgerechnet werden, obwohl sie nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden – z. B. bei Falschziffern, Doppelabrechnungen oder unzutreffender Leistungsdokumentation.

Wie erfahre ich, ob gegen mich ermittelt wird?
Sie erhalten meist Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft – in Form einer Vorladung, eines Anhörungsbogens oder sogar durch eine Hausdurchsuchung. Auch die KV kann Sie informell auf ein Prüfverfahren hinweisen.

Welche Strafen drohen?
Je nach Einzelfall drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren. Zusätzlich können Rückforderungen, der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung und Einträge ins Arztregister erfolgen.

Ist jeder Abrechnungsfehler strafbar?
Nein. Viele Fehler sind formaler Natur und nicht strafbar. Entscheidend ist, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben – oder ob ein verständliches Missverständnis vorliegt. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Wie kann mir Rechtsanwalt Andreas Junge helfen?
Rechtsanwalt Junge prüft die Vorwürfe im Detail, analysiert die Abrechnungsunterlagen und führt Gespräche mit den Ermittlungsbehörden. Ziel ist es, das Verfahren möglichst früh zu beenden oder mit einem tragbaren Ergebnis abzuschließen – etwa durch eine Einstellung oder durch Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen.

Abrechnungsbetrug ist kein Bagatelldelikt – aber auch kein unausweichliches Urteil

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann jeden Arzt treffen – auch ohne strafbares Verhalten. Wichtig ist, sich nicht vorschnell zu äußern, sondern frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit Erfahrung, Sachverstand und Diskretion zur Seite – bundesweit und mit Blick für das, was in der Praxis zählt.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs bei Pflegestationen- Strafe und Nachzahlung wirksam abwehren!

Abrechnungsbetrug in der Pflege – ein existenzbedrohendes Risiko

Pflegestationen und ambulante Pflegedienste geraten immer häufiger in den Fokus von Ermittlungsbehörden, wenn Unregelmäßigkeiten bei der Leistungsabrechnung auftreten. Bereits kleinere Dokumentationsfehler oder Missverständnisse in der Leistungsbeschreibung können den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) nach sich ziehen.

Ein Strafverfahren wegen Betruges in der Pflegebranche gefährdet nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Einrichtung, sondern kann auch zu Regressforderungen, Zulassungsentzug und einem erheblichen Reputationsverlust führen. In dieser Situation ist eine fachkundige Strafverteidigung unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht, vertritt bundesweit Pflegeeinrichtungen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Seine juristische Präzision, seine Kenntnis der Pflegepraxis und sein sachlicher Umgang mit Behörden machen ihn zu einem gefragten Verteidiger in diesem Bereich.

Typische Fallkonstellationen beim Abrechnungsbetrug in der Pflege

Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs beginnen häufig mit einer Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder die Pflegekassen. In anderen Fällen gehen Hinweise von Angehörigen, Patienten oder ehemaligen Mitarbeitenden voraus.

Besonders häufig stehen folgende Vorwürfe im Raum:

  • Abrechnung von Pflegeleistungen, die nicht oder nicht vollständig erbracht wurden

  • fehlerhafte oder doppelte Abrechnung von Betreuungs- und Pflegeleistungen

  • Einsätze nicht ausreichend qualifizierter Pflegekräfte bei gleichzeitiger Abrechnung vollwertiger Fachleistungen

  • Rückdatierungen oder fiktive Leistungsnachweise

  • systematische Überhöhung des Pflegeaufwands im Rahmen der Pflegedokumentation

Auch wenn viele dieser Fälle auf organisatorischen Mängeln, Personalengpässen oder Missverständnissen beruhen, werten die Ermittlungsbehörden dies häufig als Anfangsverdacht für einen Betrugstatbestand.

Rechtliche Grundlagen: § 263 StGB – Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Nach § 263 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensvorteil erlangt. Im Zusammenhang mit Pflegediensten liegt die Täuschung häufig in der Einreichung unrichtiger Leistungsnachweise. Der Irrtum betrifft die Pflegekasse als Zahlungspflichtige – der Vorteil ist der Erhalt nicht gerechtfertigter Vergütung.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2018 (Az. 5 StR 46/18) klargestellt, dass bereits das wiederholte Einreichen überhöhter Abrechnungen als gewerbsmäßiger Betrug gewertet werden kann. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren führen.

Auch der Versuch des Betrugs ist bereits strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Das bedeutet: Selbst wenn die fehlerhafte Abrechnung entdeckt wurde und keine Zahlung erfolgte, ist eine Strafverfolgung möglich.

Rückforderungen – wirtschaftliche Gefahr auch bei geringen Fehlern

Parallel zum Strafverfahren machen Pflegekassen oder Sozialhilfeträger Rückforderungsansprüche geltend. Diese Rückforderungen stützen sich auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und erfolgen unabhängig von einer Verurteilung. Selbst fahrlässig oder versehentlich abgerechnete Leistungen können zurückgefordert werden.

In der Praxis fordern die Kassen häufig sämtliche Zahlungen für die betroffenen Zeiträume zurück – selbst wenn nur einzelne Leistungen beanstandet werden. Diese Rückforderungen können sich schnell auf hohe fünf- oder sechsstellige Beträge belaufen.

Hinzu kommen Zinsen, Verwaltungsgebühren und unter Umständen auch die Kündigung der Versorgungsverträge. Für viele Pflegeeinrichtungen bedeutet dies eine ernsthafte Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz.

Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug: Wie lässt sich der Vorwurf abwehren?

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs erfordert eine juristisch und fachlich durchdachte Strategie. Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt stets mit einer sorgfältigen Analyse der Akte und der Leistungsdokumentation, um den tatsächlichen Umfang der Vorwürfe zu prüfen.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage des Vorsatzes. Nicht jeder Abrechnungsfehler ist gleich ein Betrug. Häufig liegt ein Missverständnis über Leistungspositionen, eine falsche Auslegung von Dokumentationspflichten oder ein interner Kommunikationsfehler vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.12.2003 – 5 StR 278/03) hat klargestellt, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte mit Täuschungsvorsatz handelt. Eine fehlerhafte Einschätzung allein reicht nicht aus.

Rechtsanwalt Junge prüft auch, ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig durchgeführt wurden. Fehler bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder dem Zugriff auf Patientendaten können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

Selbst wenn sich der Vorwurf im Grundsatz bestätigt, gibt es gute Möglichkeiten, das Verfahren mit einer milden Sanktion oder sogar durch Einstellung (§ 153a StPO) zu beenden – insbesondere bei kooperativem Verhalten, einem geringeren Schaden oder klaren Korrekturmaßnahmen im Betrieb.

Die Rolle der Steuer- und Sozialbehörden – § 370 AO und Rückforderungen

In vielen Fällen leiten die Finanzämter zusätzlich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ein – insbesondere wenn Leistungen abgerechnet und versteuert wurden, obwohl die Vergütungen nun als unrechtmäßig gelten. Auch bei Rückforderungen ergeben sich steuerliche Korrekturbedarfe. Werden diese nicht rechtzeitig vorgenommen, kann dies wiederum als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Zudem müssen viele Einrichtungen mit Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger rechnen, etwa wenn Pflegekräfte ohne entsprechende Qualifikation eingesetzt und gleichwohl voll abgerechnet wurden.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Buchhaltungen die korrekte steuerliche Behandlung und verteidigt Mandanten auch gegen diese flankierenden Vorwürfe.

Die besondere Erfahrung von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Gesundheits- und Abrechnungsstrafrecht. Er vertritt regelmäßig Betreiber ambulanter Pflegedienste, Pflegeheime und stationärer Einrichtungen in Ermittlungsverfahren bundesweit.

Was ihn auszeichnet, ist sein fundiertes Fachwissen im Strafrecht in Verbindung mit einem tiefen Verständnis für die Pflegestrukturen, Dokumentationspflichten und rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungsabrechnung.

Sein Ziel ist es, belastende Verfahren frühzeitig zu entschärfen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern. Viele seiner Mandate konnten bereits im Ermittlungsverfahren durch eine fundierte Stellungnahme oder einvernehmliche Lösung mit der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann für Pflegeeinrichtungen existenzbedrohend sein – sowohl strafrechtlich als auch wirtschaftlich. Wer sich dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ausgesetzt sieht, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig rechtlichen Beistand einholen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet fundierte, erfahrene und diskrete Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren schnell, sachlich und wirtschaftlich tragfähig zu lösen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Abrechnungsbetrug in der Pflege

Was zählt in der Pflege als Abrechnungsbetrug?
Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn Pflegeleistungen gegenüber den Pflegekassen oder anderen Kostenträgern abgerechnet werden, obwohl sie nicht oder nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden. Das kann etwa falsche Pflegegradangaben, manipulierte Leistungsnachweise oder überhöhte Stundenzahlen betreffen.

Ist jeder Abrechnungsfehler automatisch strafbar?
Nein. Nicht jeder Fehler bei der Abrechnung ist gleich eine Straftat. Voraussetzung für eine strafbare Handlung ist unter anderem, dass ein vorsätzliches Täuschungsverhalten vorliegt. Viele Fälle beruhen auf unklaren Vorgaben, Schulungsdefiziten oder Dokumentationslücken – hier ist eine differenzierte rechtliche Bewertung entscheidend.

Welche Strafen drohen bei einem Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs?
Je nach Umfang und Schwere des Vorwurfs drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Bereits bei einem Schaden von 50.000 € kann ein besonders schwerer Fall angenommen werden. Daneben können Rückforderungen, Regress, Zulassungsverluste und berufsrechtliche Konsequenzen folgen.

Wie erfährt man von einem laufenden Strafverfahren?
Oft wird zunächst durch eine Prüfbehörde (z. B. MD, Pflegekasse) ermittelt. Die Staatsanwaltschaft wird informiert, wenn der Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung besteht. Spätestens mit einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einem Anhörungsbogen ist klar, dass ein Ermittlungsverfahren läuft.

Was soll ich tun, wenn ich Post von der Staatsanwaltschaft erhalte?
Äußern Sie sich nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Auch scheinbar harmlose Angaben können später gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Verteidiger, um Ihre Rechte effektiv zu wahren.

Kann ein Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingestellt werden?
Ja, in vielen Fällen ist das möglich – insbesondere bei geringer Schuld, fehlendem Vorsatz oder kooperativem Verhalten. Auch Rückzahlungen oder Nachbesserungen können sich positiv auf den Verfahrensausgang auswirken. Ziel ist häufig eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen.

Wie unterstützt mich Rechtsanwalt Andreas Junge in einem solchen Verfahren?
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet eine fundierte, diskrete und praxisnahe Strafverteidigung im Gesundheitswesen. Er prüft die Vorwürfe juristisch und fachlich, entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie und verhandelt frühzeitig mit den Behörden – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst ohne Anklage und öffentliche Belastung zu beenden.


Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie- Strafe und Nachzahlung erfolgreich verhindern!

Die Gastronomie gehört zu den Branchen, die besonders häufig mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert werden. Saisonale Schwankungen, Aushilfstätigkeiten, Barzahlungen und kurzfristige Beschäftigungen machen den Betrieb flexibel – erhöhen aber auch die Gefahr, ins Visier des Zolls und der Strafverfolgungsbehörden zu geraten.

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter ohne gültige Arbeitserlaubnis kann für Gastronomen schwerwiegende Folgen haben. Wer hier falsch reagiert, riskiert hohe Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe – und im schlimmsten Fall die wirtschaftliche Existenz seines Betriebes.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Gastronomen in ganz Deutschland in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit. Seine fundierte rechtliche Expertise, seine Erfahrung im Umgang mit Zoll- und Steuerbehörden sowie sein Verständnis für die betrieblichen Realitäten in der Gastronomie machen ihn zu einem gefragten Strafverteidiger in diesem Bereich.

Typische Fallkonstellationen bei Schwarzarbeit in der Gastronomie

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie beginnen häufig mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese führt unangekündigte Prüfungen durch – meist während des laufenden Betriebs. Bereits der Einsatz eines nicht angemeldeten Mitarbeiters kann zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Besonders häufig sind folgende Konstellationen:

  • Aushilfen arbeiten „auf Zuruf“, ohne Anstellung oder Anmeldung zur Sozialversicherung.

  • Mitarbeiter werden bar bezahlt – ohne Lohnabrechnung oder steuerliche Erfassung.

  • Ausländische Arbeitskräfte arbeiten ohne gültige Arbeitserlaubnis.

  • Familienangehörige oder Freunde helfen regelmäßig aus, ohne gemeldet zu sein.

  • Subunternehmer werden eingesetzt, die sich später als Scheinfirmen herausstellen.

All diese Fälle können als Schwarzarbeit gewertet werden – mit entsprechenden straf- und beitragsrechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Grundlagen: § 266a StGB und § 370 AO

Die strafrechtliche Hauptvorschrift bei Schwarzarbeit ist § 266a StGB – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Bereits die unterlassene Anmeldung eines Mitarbeiters bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung stellt eine vollendete Straftat dar. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen sind die Folge.

Hinzu kommt regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Wird Lohnsteuer nicht korrekt abgeführt oder Schwarzlöhne bar ausgezahlt, ist die Tat strafbar – selbst wenn sie aus Unwissenheit geschieht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung (u. a. BGH, 02.12.2008 – 1 StR 416/08) klargestellt, dass bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 € regelmäßig eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ab 100.000 € kann diese unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Rückforderungen: Sozialversicherung und Finanzamt verlangen Nachzahlung

Neben dem eigentlichen Strafverfahren drohen hohe Rückforderungen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu 30 Jahre einfordern – zuzüglich monatlicher Säumniszuschläge. Auch das Finanzamt wird Lohnsteuer und ggf. Umsatzsteuer nachfordern.

Diese Rückforderungen können den Betrieb erheblich belasten oder sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen. Hinzu kommen Verfahrenskosten, Anwaltskosten und ggf. Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Gewerbeerlaubnis.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit – was ist möglich?

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der genauen Analyse des Einzelfalls. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier gezielt an:

Er prüft zunächst, ob die vermeintlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich vorlag. Nicht jede Tätigkeit ist meldepflichtig. Gerade bei kurzfristigen Aushilfen, Werkverträgen oder geringfügigen Beschäftigungen kann eine sorgfältige Abgrenzung zur Selbstständigkeit erfolgen.

Ein wichtiger Ansatz ist auch die Prüfung des Vorsatzes. Viele Gastronomen handeln nicht vorsätzlich, sondern aus Unkenntnis, weil sie sich auf veraltete Informationen oder fehlerhafte Beratung verlassen haben. In solchen Fällen kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden (§ 153a StPO).

Auch Formfehler im Ermittlungsverfahren – etwa unzulässige Durchsuchungen oder rechtswidrige Beschlagnahmen – werden von Andreas Junge systematisch ausgewertet und zur Verteidigung genutzt.

Ziel ist immer: die Verfahrenseinstellung, die Vermeidung eines Strafurteils und – wo nötig – die wirtschaftliche Absicherung durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Behörden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Gastronomen, Restaurantbetreiber, Imbiss-Inhaber und Hotelbetreiber bundesweit in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialabgaben.

Was ihn auszeichnet, ist sein juristisch präzises, sachliches und strategisches Vorgehen – immer mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig zu beenden oder auf ein tragbares Maß zu begrenzen. Er kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter und die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaften ebenso wie die betrieblichen Abläufe und Schwachstellen in der Gastronomiebranche.

Seine langjährige Erfahrung und seine Erfolgsquote – insbesondere bei Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsstadium – machen ihn zu einem verlässlichen Partner für Gastronomen in schwierigen Situationen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit ist für jeden Gastronomen eine erhebliche Belastung. Wer in dieser Situation falsch reagiert oder abwartet, riskiert nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch wirtschaftlichen Schaden und Reputationsverlust.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Gastronomen eine erfahrene, seriöse und lösungsorientierte Verteidigung – diskret, professionell und mit dem Ziel, das Verfahren zu einem bestmöglichen Abschluss zu bringen.

Jetzt handeln – bevor es zu spät ist.