Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung- erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung

Die Insolvenzverschleppung ist ein Vorwurf, der Geschäftsführer schnell in eine rechtlich wie wirtschaftlich prekäre Lage bringen kann. Gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterbleibt dies, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 und 5 InsO sowie in der Regel flankierend ein Verfahren wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB).

Ein solches Strafverfahren hat nicht nur strafrechtliche Relevanz. Es berührt auch zivilrechtliche Haftungsfragen, das Ansehen des Geschäftsführers und kann in bestimmten Branchen zu einem faktischen Berufsverbot führen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat in zahlreichen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – insbesondere wegen Insolvenzdelikten – Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte verteidigt. Seine fundierte Herangehensweise, sein wirtschaftsrechtliches Verständnis und sein sorgfältiger Umgang mit Unternehmensunterlagen zeichnen seine Verteidigung aus.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung entstehen meist im Anschluss an ein Regelinsolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht oder der vorläufige Insolvenzverwalter übermitteln die Unternehmensunterlagen an die Staatsanwaltschaft. Häufige Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung sind:

  • Zahlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum, etwa durch Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern,
  • ungeklärte Liquiditätslücken, die durch private Darlehen oder Zahlungen aus nicht realistischen Forderungen überbrückt wurden,
  • Versäumte Antragstellung trotz negativer Fortbestehensprognose, dokumentiert in interner oder externer Korrespondenz,
  • Weiterführung des Geschäftsbetriebs bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit, etwa durch Einkauf auf Kredit ohne Gegenleistung,
  • Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen vor dem Antrag oder nach Eintritt der Insolvenzreife.

Diese Indizien genügen in vielen Fällen bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Strafrechtliche und persönliche Folgen

Das Gesetz sieht für eine Insolvenzverschleppung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gleichzeitiger Untreue, Bankrott oder Betrug, sind auch Freiheitsstrafen von über drei Jahren möglich. Darüber hinaus drohen:

  • Eintragungen im Bundeszentralregister,
  • zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F.,
  • Verlust des Ansehens in der Branche,
  • Sperrvermerke bei Kreditinstituten,
  • bei Verurteilung: Verlust der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Berufe oder zur Geschäftsführung gemäß § 6 GmbHG.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei streng. So wurde etwa entschieden, dass eine Insolvenzverschleppung selbst dann vorliegen kann, wenn der Geschäftsführer sich subjektiv noch Hoffnung auf Sanierung gemacht hat, objektiv aber Zahlungsunfähigkeit bereits gegeben war (BGH, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 5 StR 203/10).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die wirksame Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung beginnt mit der exakten Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Rechtsanwalt Andreas Junge lässt hierzu regelmäßig sachverständige Stellungnahmen erstellen oder prüft bestehende Bilanzen und Liquiditätspläne auf Plausibilität. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob und wann tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag und ob eine Antragspflicht bestand.

In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass eine Insolvenzreife nicht bereits zu dem vom Insolvenzverwalter behaupteten Zeitpunkt eingetreten war oder dass der Geschäftsführer auf belastbare Sanierungsaussichten vertrauen durfte. Hier kommt es auf minutiöse Rekonstruktion von Zahlungsströmen, Verhandlungen mit Gläubigern und betriebswirtschaftlichen Kennzahlen an.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Prüfung, ob der Geschäftsführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat und ob ihm persönlich eine schuldhafte Verzögerung der Antragstellung vorzuwerfen ist. Gerade bei arbeitsteilig geführten Unternehmen oder bei Beraterbeteiligung ist die persönliche Verantwortlichkeit häufig differenzierter zu beurteilen.

Rechtsanwalt Andreas Junge legt zudem großen Wert auf eine sachliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Viele Verfahren lassen sich – bei ausreichender Aufarbeitung und Kooperation – bereits im Ermittlungsstadium beenden oder mit einer Auflage gemäß § 153a StPO abschließen. Ist ein solcher Verfahrensausgang nicht erreichbar, wird eine tragfähige Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereitet.

Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung stellt Geschäftsführer vor rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Herausforderungen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und fundierte Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfassende Kenntnisse im Wirtschaftsstrafrecht, wirtschaftliches Verständnis und langjährige Erfahrung in der Vertretung von Geschäftsführern in Krisensituationen. Seine Herangehensweise ist analytisch, diskret und auf eine rechtlich belastbare Lösung ausgerichtet. Wer sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sieht, findet in ihm einen sachkundigen und standhaften Verteidiger.

 

Strafverfahren wegen Untreue – Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Tatbeständen, die das Vertrauen in den rechtstreuen Umgang mit Vermögensinteressen schützen sollen. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 266 Strafgesetzbuch (StGB), der die Untreue unter Strafe stellt. Der Tatbestand ist ebenso komplex wie praxisrelevant und betrifft nicht nur Spitzenmanager oder Amtsträger, sondern zunehmend auch Angestellte mit Finanz- oder Personalverantwortung sowie Vereinsvorstände und betriebliche Entscheidungsträger.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue bringt für die Beschuldigten erhebliche Risiken mit sich. Neben der Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung stehen oft auch berufliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen im Raum. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Beschuldigten in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren und kennt die Fallstricke, die mit einem Untreuevorwurf verbunden sind.

Der Tatbestand der Untreue

Gemäß § 266 StGB macht sich wegen Untreue strafbar, wer die ihm eingeräumte Befugnis zur Vermögensbetreuung missbraucht oder eine ihm obliegende Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt. Der Tatbestand ist vielschichtig und bedarf einer differenzierten Auslegung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass es auf eine konkrete Vermögensgefährdung und eine gravierende Pflichtverletzung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015, Az. 3 StR 247/15).

Der Vorwurf der Untreue entsteht häufig im Zusammenhang mit:

  • fehlerhaften Investitionsentscheidungen von Vorständen oder Geschäftsführern,
  • Zahlungen ohne Rechtsgrund,
  • Verstoß gegen interne Kontrollmechanismen,
  • der Gewährung unüblich hoher Vergütungen oder Boni,
  • dem Umgang mit anvertrauten Geldern im Vereins- oder Gemeindekontext.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis entstehen Ermittlungsverfahren wegen Untreue oft durch Anzeigen von Mitgesellschaftern, Kontrolleinrichtungen oder im Zuge von Betriebsprüfungen. Besonders anfällig sind Konstellationen, in denen keine klaren internen Richtlinien bestehen oder in denen Entscheidungsspielräume ohne hinreichende Dokumentation genutzt wurden.

Nicht selten geht es um den Vorwurf, Mittel zweckentfremdet eingesetzt oder Dritte bevorzugt zu haben. Auch das Unterlassen von Kontrollhandlungen oder die Unterzeichnung unvorteilhafter Verträge kann den Anfangsverdacht einer Untreue begründen. In Fällen mit öffentlichem Bezug können zudem Fragen des Haushaltsrechts oder der Mittelverwendung eine Rolle spielen.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB).

Darüber hinaus drohen:

  • Eintragung ins Bundeszentralregister,
  • Ausschluss aus öffentlichen Ämtern,
  • disziplinarrechtliche Maßnahmen,
  • zivilrechtliche Regressforderungen durch das Unternehmen oder Dritte,
  • berufsrechtliche Konsequenzen für Steuerberater, Anwälte, Beamte oder Vorstandstätige.

Der Bundesgerichtshof betont die hohe Bedeutung der Schadenshöhe und der Dauer der Pflichtverletzung für die Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. 5 StR 407/12).

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue erfordert genaue Aktenkenntnis, wirtschaftliches Verständnis und strategische Kommunikation. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Fall die betriebliche Situation, die Entscheidungsprozesse und die Dokumentationslage. Ziel ist es, den Nachweis einer konkreten Pflichtverletzung und eines nachweisbaren Vermögensnachteils zu hinterfragen oder zu entkräften.

Häufig gelingt es, durch betriebswirtschaftliche Gutachten oder interne Vermerke zu belegen, dass die getroffenen Entscheidungen im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens lagen. Auch der Nachweis einer gruppenintern abgestimmten Vorgehensweise oder eines fehlenden Vorsatzes kann entscheidend sein.

Rechtsanwalt Junge legt großen Wert auf eine diskrete Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. In vielen Fällen lassen sich Verfahren durch die Abgabe sachlicher Stellungnahmen, die Nachreichung von Unterlagen oder durch Auflagenvergleiche einstellen. Ist eine Hauptverhandlung unumgänglich, wird eine tragfähige Verteidigungslinie entwickelt, die sowohl juristische als auch faktische Aspekte einbezieht.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue kann weitreichende Konsequenzen für Beruf, Ruf und finanzielle Sicherheit haben. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die notwendige Erfahrung, das wirtschaftliche Verständnis und die strategische Klugheit mit, um komplexe Vorwürfe mit Augenmaß und juristischer Tiefe zu bearbeiten.

Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Die richtige Verteidigung beginnt mit dem ersten Schritt.

 

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Gastronomen – Strafe verhindern- Verfahren einstellen

Die Gastronomiebranche steht seit Jahren im Fokus der Finanzbehörden. Aufgrund des hohen Anteils an Bargeschäften, saisonaler Schwankungen und personeller Fluktuationen sehen sich viele Gastronomen dem pauschalen Verdacht ausgesetzt, steuerlich nicht alles korrekt zu deklarieren. Schon kleine formale Fehler oder wirtschaftlich unplausible Erklärungen reichen oft aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) auszulösen.

Ein solches Verfahren kann weitreichende Folgen haben: Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Nachzahlungen, Zinsen, steuerliche Schätzungen und sogar der Verlust der Existenz. In dieser Situation ist es entscheidend, einen erfahrenen Verteidiger an seiner Seite zu wissen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und hat in zahlreichen Verfahren gegen Gastronomen bundesweit erfolgreich verteidigt. Seine sachkundige, unaufgeregte Herangehensweise, verbunden mit einem tiefen Verständnis für die Abläufe in gastronomischen Betrieben, machen ihn zum gefragten Ansprechpartner in steuerstrafrechtlichen Ausnahmesituationen.

Häufige Fallkonstellationen

Zu den typischen Auslösern steuerstrafrechtlicher Ermittlungen in der Gastronomie gehören:

  • Unplausible Verhältnisse zwischen Wareneinsatz und Umsatz: Ergibt sich aus den eingereichten Erklärungen kein stimmiges Bild im Verhältnis von Wareneinkauf und Erlösen, wird dies regelmäßig als Anfangsverdacht gewertet.
  • Fehlende oder manipulierbare Kassensysteme: Gerade bei der Verwendung sogenannter „offener Ladenkassen“ besteht die Möglichkeit, Umsätze nicht vollständig zu erfassen. Auch bei manipulierbaren elektronischen Kassensystemen (z. B. fehlende TSE-Zertifizierung) droht schnell ein Ermittlungsverfahren.
  • hohe Trinkgeldzahlungen bei geringem offiziellem Umsatz: Unplausible Differenzen zwischen ausgewiesenen Umsätzen und gezahlten Löhnen oder Trinkgeldern können ebenfalls zu Prüfungen führen.
  • Verdeckte Mitarbeiter: Werden Mitarbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt, zieht dies meist auch steuerliche Ermittlungen nach sich.

Gerade Bargeldintensität und die Kombination aus mehreren Verstoßebenen (Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht) machen diese Verfahren besonders komplex.

Die möglichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Die Strafandrohung bei Steuerhinterziehung ist erheblich. Nach § 370 AO droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Bereits bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 Euro geht die Rechtsprechung regelmäßig von einem besonders schweren Fall aus (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).

In einem weiteren Leiturteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass bei einem Steuerschaden ab 1.000.000 Euro in der Regel keine Bewährung mehr ausgesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11).

Neben den strafrechtlichen Sanktionen entstehen teils ruinöse wirtschaftliche Folgen:

  • hohe Nachzahlungen der hinterzogenen Steuern nebst 6 % Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO
  • gewerberechtliche Konsequenzen bis hin zur Untersagung der weiteren Berufsausübung
  • Verlust des steuerlichen Vertrauensverhältnisses mit Auswirkungen auf zukünftige Betriebsprüfungen
  • Mögliche Haftung der Geschäftsführung oder Inhaber mit Privatvermögen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert nicht nur vertiefte Kenntnisse im Straf- und Steuerrecht, sondern auch ein realistisches Verständnis für die Praxis gastronomischer Betriebe. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt diese Erfahrung mit und weiß, welche Abläufe und Besonderheiten in der Gastronomie eine Rolle spielen.

Seine Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakten, der Auswertung von Kassendaten, Betriebsunterlagen und Zeugenaussagen. Bereits im Ermittlungsverfahren setzt er auf eine frühzeitige Kommunikation mit der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft, um belastende Vorwürfe zu entkräften oder ein Verfahren zur Einstellung zu bringen.

Ein wichtiger Bestandteil seiner Arbeit ist die Klärung, ob tatsächlich ein Vorsatz gegeben war oder ob lediglich fahrlässige oder formale Fehler vorliegen. Gerade bei fehlerhafter Kassenführung oder organisatorischen Defiziten gelingt es häufig, die Strafbarkeit zu verneinen oder auf eine Geldauflage zu begrenzen.

In besonders komplexen Fällen arbeitet Rechtsanwalt Junge mit steuerlichen Gutachtern zusammen, etwa zur Plausibilitätsprüfung oder zur Bewertung von Wareneinsatz-Umsatz-Verhältnissen. Ziel seiner Verteidigung ist stets, eine diskrete und wirtschaftlich tragbare Lösung für seine Mandanten zu erreichen, ohne mediale Aufmerksamkeit und mit maximaler Rechtssicherheit.

Steuerstrafverfahren gegen Gastronomen sind komplex, belastend und mit erheblichen Risiken verbunden. Gerade weil die Ermittlungen oft auf pauschalen Annahmen beruhen und wirtschaftliche Realitäten nicht ausreichend berücksichtigt werden, ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung unverzichtbar.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern im Gastronomiebereich. Seine juristische Kompetenz, sein Verständnis für betriebliche Abläufe und seine sachbezogene Strategie machen ihn zum verlässlichen Ansprechpartner für alle, die sich in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren gegenübersehen. Wer von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren und sich kompetent vertreten lassen – bevor aus einem Anfangsverdacht ein existenzbedrohender Konflikt wird.

 

Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs – Verfahrenseinstellung als Ziel

Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs stellen für niedergelassene Ärzte, Chefärzte sowie Betreiber medizinischer Versorgungszentren eine erhebliche Belastung dar. Im Raum steht nicht nur der Verdacht eines Betrugs nach § 263 StGB, sondern auch die Gefahr berufsrechtlicher und wirtschaftlicher Folgen, die bis zur Existenzbedrohung reichen können. Die Komplexität des Abrechnungssystems, insbesondere im Bereich der Kassenabrechnung (EBM, GOÄ), macht es leicht, in das Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten.

Gerade weil in diesen Verfahren häufig medizinische, organisatorische und juristische Fragen ineinandergreifen, ist eine spezialisierte und erfahrene Verteidigung unabdingbar. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Medizin- und Abrechnungsstrafverfahren, hat in zahlreichen Fällen bewiesen, wie sich belastende Vorwürfe abwenden oder entschärfen lassen. Seine Kombination aus juristischer Tiefe, systemischer Kenntnis der Abrechnungsprozesse und diskretem Vorgehen macht ihn zu einem Ansprechpartner auf Augenhöhe für medizinisches Fachpersonal.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis ergeben sich Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrugs oft aus anonymen Anzeigen, Prüfberichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Verdachtsmeldungen aus dem Umfeld von Praxismitarbeitern oder Patienten. Häufige Konstellationen sind:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen: Der Klassiker unter den Vorwürfen. Hierbei werden Leistungen geltend gemacht, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden.
  • Doppelte oder unzulässige Abrechnung kombinierter Leistungen: Es werden Ziffern kombiniert, die gemäß den Abrechnungsbestimmungen nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.
  • Abrechnung durch nicht ärztliches Personal: Leistungen, die von MFA oder Heilhilfspersonal erbracht wurden, werden über die Abrechnungsnummer des Arztes abgerechnet, ohne dass eine persönliche Mitwirkung gegeben war.
  • Falschangaben zur Behandlungshäufigkeit: Bei Hausbesuchen oder Visiten in Pflegeheimen wird die Häufigkeit oder Dauer der Besuche manipuliert.
  • Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen werden erbracht und abgerechnet, obwohl medizinisch nicht indiziert.

Diese Sachverhalte führen regelmäßig zu Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Abrechnungsprüfung der KV sowie den Medizinischen Diensten der Krankenversicherungen. Der Verdacht lautet in der Regel auf gewerbsmäßigen Betrug, mit entsprechend erhöhter Strafandrohung nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Mögliche strafrechtliche und berufliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs zieht oftmals weitreichende Konsequenzen nach sich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen folgende Sanktionen:

  • Rückforderungen der abgerechneten Beträge durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder private Krankenversicherer,
  • Entzug der Kassenzulassung und damit der wirtschaftlichen Grundlage der Praxis,
  • Disziplinarverfahren bei Krankenhausärzten und Beamten,
  • Eintragung ins Arztregister und Ausschluss von Selektivverträgen,
  • berufsrechtliche Maßnahmen durch die Landesärztekammern.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei systematischem Vorgehen und hoher Schadenssumme regelmäßig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2005, Az. 5 StR 536/04). Auch das Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017 (Az. 4 RVs 61/17) unterstreicht, dass bereits formale Verstöße in der Abrechnungsweise strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge

Die wirksame Verteidigung in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs erfordert tiefgreifende Kenntnisse im Strafrecht, Abrechnungswesen und Medizinrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert bereits in der Anfangsphase eines Verfahrens alle relevanten Unterlagen, prüft die Beweismittel kritisch und entwickelt eine auf die jeweilige Konstellation zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Im Mittelpunkt seiner Arbeit steht die sorgfältige Differenzierung zwischen bewusster Manipulation und abrechnungstechnischer Nachlässigkeit. In vielen Fällen gelingt es, durch Dokumentation, Zeugenaussagen oder sachverständige Stellungnahmen nachzuweisen, dass keine betrügerische Absicht bestand. Auch bei unklaren oder streitigen Abrechnungsregeln ist eine objektive Bewertung durch die Verteidigung erforderlich, da Abrechnungsfehler nicht automatisch eine Strafbarkeit begründen.

Rechtsanwalt Junge legt großen Wert auf eine sachliche und diskrete Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und den zuständigen Kasseninstitutionen. Seine Verteidigung ist stets auf Deeskalation und pragmatische Lösungen ausgerichtet, mit dem Ziel, das Verfahren möglichst ohne Hauptverhandlung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis zu beenden.

Durch seine langjährige Erfahrung mit Medizin- und Wirtschaftsstrafsachen kennt er die typischen Ermittlungsstrategien der Staatsanwaltschaften sowie die Struktur der Abrechnungsprüfung. Diese Kenntnisse setzt er gezielt ein, um sachlich fundiert und mit taktischem Geschick die Interessen seiner Mandanten zu wahren.

Ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist für Ärzte eine ernste Bedrohung für Reputation, berufliche Existenz und wirtschaftliche Stabilität. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig und kompetent verteidigen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine fundierte Kenntnis des Medizin- und Strafrechts sowie seine praktische Erfahrung in vergleichbaren Verfahren eine umfassende und zielgerichtete Vertretung. Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, findet in ihm einen erfahrenen Ansprechpartner, der die Komplexität des Falles durchdringt und eine effektive Verteidigung mit Augenmaß führt.

 

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Bauunternehmer – wirksame Verteidigungsmöglichkeiten

In kaum einem anderen Wirtschaftszweig ist das Risiko für Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schwarzarbeit so hoch wie im Baugewerbe. Die vielschichtige Struktur der Branche, der intensive Preisdruck und die Einbindung von Subunternehmern führen dazu, dass Bauunternehmen häufig in das Visier der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft geraten. Der Vorwurf lautet dann regelmäßig, gegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), gegen § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder gegen §11 SchwarzArbG (illegale Beschäftigung) verstoßen zu haben.

Die Folgen solcher Ermittlungen können für Unternehmer existenzbedrohend sein: hohe Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, erhebliche Steuernachzahlungen, strafrechtliche Sanktionen bis hin zur Freiheitsstrafe sowie gewerberechtliche Konsequenzen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung, die den Sachverhalt präzise einordnet und die Interessen des Mandanten wirksam vertritt.

Häufige Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren gegen Bauunternehmer werden häufig durch Betriebsprüfungen, Zollkontrollen auf Baustellen oder anonyme Hinweise ausgelöst. Besonders im Fokus stehen folgende Konstellationen:

  • Einsatz nicht angemeldeter Arbeitskräfte: Hierbei arbeiten Personen auf Baustellen, die weder zur Sozialversicherung gemeldet noch steuerlich erfasst sind. Oft handelt es sich um ausländische Arbeitskräfte ohne Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis.
  • Verwendung von Subunternehmern, die als Scheinfirmen gelten: Ein Unternehmen tritt formal als Subunternehmer auf, tatsächlich besteht aber keine eigene betriebliche Infrastruktur. Die tatsächliche Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter deutet dann auf eine illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit hin.
  • Barlohnauszahlung ohne Abführung von Steuern und Sozialabgaben: Gerade bei kurzfristigen Einsätzen auf Baustellen wird Lohn teilweise in bar gezahlt, ohne dass Abgaben abgeführt werden. Dies lässt sich durch Zeugenaussagen, Unterlagen oder verdeckte Ermittlungen nachweisen.
  • Verstöße im Rahmen von Generalunternehmermodellen: Der Generalunternehmer vergibt einzelne Gewerke an Subunternehmen, die selbst wiederum keine Abgaben leisten oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.

Die möglichen Folgen

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für einen Bauunternehmer schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Neben einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe (ggf. auch zur Bewährung) drohen insbesondere:

  • Nachforderungen der Sozialversicherungsträger: Wird festgestellt, dass Abgaben nicht gezahlt wurden, erfolgt eine Nachberechnung über mehrere Jahre, oft verbunden mit erheblichen Beträgen.
  • Steuerliche Folgen: Die Betriebsprüfung durch das Finanzamt führt zu hohen Nachzahlungen der Lohnsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
  • Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen: Bei Verurteilungen wegen Schwarzarbeit kann ein Unternehmen zeitweise nicht mehr an Vergabeverfahren teilnehmen.
  • Gewerberechtliche Sanktionen: Die Ordnungsbehörde kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Vergehen die Gewerbeerlaubnis widerrufen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung in diesen Verfahren setzt zunächst eine gründliche Aufarbeitung der Sachlage voraus. Dabei prüft Rechtsanwalt Andreas Junge für seine Mandanten im Detail, ob die erhobenen Vorwürfe auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Von besonderer Bedeutung ist die Differenzierung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit. Hier kommt es auf viele Faktoren an: Wie frei ist der eingesetzte Mitarbeiter in seiner täglichen Arbeit? Besteht ein Unternehmerrisiko? Gibt es eigene Betriebsmittel, eigene Preisgestaltung oder Werbemaßnahmen?

Auch die Frage, ob der Unternehmer selbst von der Illegalität wusste oder sich auf die formale Anmeldung der Subunternehmer verlassen durfte, spielt eine große Rolle. In der Praxis kann die Einhaltung von Sorgfaltspflichten, etwa durch Prüfung von Gewerbeanmeldungen, Freistellungsbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entkräften oder mindern.

In vielen Fällen lassen sich Verfahren durch gezielte Stellungnahmen und die Einreichung entlastender Dokumente bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung bringen. Ist dies nicht möglich, wird eine Verteidigungsstrategie entwickelt, die auf eine möglichst milde Sanktionierung oder eine beschleunigte Verfahrensbeendigung zielt. Rechtsanwalt Junge achtet hierbei stets auf die Gesamtinteressen seiner Mandanten, auch im Hinblick auf gewerberechtliche und wirtschaftliche Folgen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt für die Verteidigung in diesen Verfahren eine seltene Kombination aus juristischer Tiefe und praktischer Erfahrung mit. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er mit der komplexen Materie der Wirtschafts- und Steuerdelikte bestens vertraut. In seiner langjährigen Verteidigungstätigkeit hat er zahlreiche Verfahren gegen Bauunternehmer begleitet, in denen es um Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder Subunternehmermodelle ging.

Ein besonderes Augenmerk legt er auf die frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und die kritische Prüfung der Ermittlungsakten. Dank seiner fundierten Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht gelingt es ihm immer wieder, komplexe Sachverhalte juristisch zu entflechten und die Verantwortung seiner Mandanten differenziert darzustellen.

Andreas Junge kennt die Herangehensweise der Zollbehörden und Staatsanwaltschaften aus zahlreichen Fällen, weiß um die internen Abläufe bei Betriebsprüfungen und hat Erfahrung im Umgang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Sonderdezernaten. Diese Erfahrung kommt seinen Mandanten unmittelbar zugute – sei es bei der Argumentation im Ermittlungsverfahren, bei Verhandlungen mit den Finanzbehörden oder in der Hauptverhandlung vor Gericht.

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit treffen Bauunternehmer oft hart und unvermittelt. Die juristischen und wirtschaftlichen Konsequenzen können gravierend sein. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig fachkundig beraten und vertreten zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet durch seine Spezialisierung und langjährige Erfahrung eine fundierte und engagierte Verteidigung in diesen Verfahren. Seine strukturierte Herangehensweise, seine Kenntnis der Ermittlungsbehörden und sein strategischer Blick auf die Gesamtlage sorgen für eine effektive Wahrung der Rechte seiner Mandanten – mit dem Ziel, Schaden abzuwenden und wirtschaftliche Perspektiven zu sichern.

 

Strafverfahren wegen Doping durch Bestellungen bei catcafe.is – Möglichkeiten der Verteidigung

Die Beschaffung leistungssteigernder Substanzen über das Internet nimmt seit Jahren zu. Eine der Plattformen, die in diesem Zusammenhang immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten ist, lautet catcafe.is. Die Seite gilt als einschlägige Bezugsquelle für Anabolika, Steroide und andere Substanzen, die unter das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Für die Nutzer dieser Seite bedeutet dies ein erhebliches Risiko, ins Visier von Strafverfolgungsbehörden zu geraten.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht hat sich auf die Verteidigung in komplexen und diskreten Strafverfahren spezialisiert. Gerade in Dopingverfahren, die durch Internetbestellungen ausgelöst werden, verfügt er über umfangreiche Erfahrung und exzellente Verteidigungsstrategien.

Typische Konstellationen der Entdeckung

Ermittlungsverfahren wegen Bestellungen bei catcafe.is beginnen häufig durch internationale Kooperationen von Strafverfolgungsbehörden. Wenn Server beschlagnahmt oder Plattformbetreiber festgenommen werden, gelangen Daten wie Bestelllisten, Zahlungsnachweise oder IP-Adressen an deutsche Ermittlungsbehörden.

Besonders relevant sind dabei folgende Konstellationen:

  • Die Übermittlung von Kundendaten durch ausländische Ermittlungsbehörden an das Bundeskriminalamt (BKA),
  • Paketkontrollen durch den Zoll, insbesondere bei internationalen Sendungen mit auffälligen Absendern oder deklariertem Inhalt,
  • Zahlungen über Kryptowährungen, die durch Wallet-Analysen oder Chain-Tracking identifizierbar gemacht werden,
  • Selbstanzeigen Dritter oder Hinweise aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld.

Bereits der Besitz von Dopingmitteln in „nicht geringer Menge“ kann nach § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar sein, selbst wenn kein Handel oder Verkauf erfolgt ist.

Strafrechtliche Risiken und mögliche Folgen

Das Anti-Doping-Gesetz sieht empfindliche Strafen vor: Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen sind die Regel, bei banden- oder gewerbsmäßigem Vorgehen drohen sogar höhere Strafen. Je nach Substanz kann auch das Arzneimittelgesetz Anwendung finden, das ebenfalls erhebliche Sanktionen vorsieht.

Darüber hinaus besteht für bestimmte Berufsgruppen wie Beamte, Mediziner, Sicherheitsmitarbeiter oder Sportler eine hohe Gefahr, dass berufsrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann eine vorläufige Suspendierung oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auch sozialversicherungsrechtlich oder steuerlich können sich indirekte Folgen ergeben, wenn z. B. Leistungssteigerung zur Erwerbsfähigkeit oder zur Werbung für Dienstleistungen eingesetzt wird.

Verteidigungsmöglichkeiten

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt in diesen Verfahren eine frühzeitige, diskrete und technische fundierte Verteidigungsstrategie.

Im Mittelpunkt steht zunächst die Frage, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Viele Substanzen sind nur dann verboten, wenn sie in bestimmten Mengen oder zum Zweck der Leistungssteigerung im Sport verwendet werden. Auch die Abgrenzung zu Nahrungsergänzungsmitteln oder medizinisch indizierten Therapien kann entscheidend sein.

Ein weiterer Ansatz ist die Anfechtung der Beweismittel. Oft stützen sich Ermittlungen auf Daten, die aus dem Ausland stammen und deren Verwertbarkeit im deutschen Strafverfahren fraglich ist. Ebenso müssen Durchsuchungen und Beschlagnahmen rechtlich einwandfrei sein.

Auch die Einordnung als „nicht geringe Menge“ erfordert ein toxikologisches Gutachten, das durch die Verteidigung angezweifelt werden kann. Rechtsanwalt Junge arbeitet in solchen Fällen mit erfahrenen Sachverständigen zusammen.

Zudem kann das Verfahren unter Auflagen eingestellt werden (§ 153a StPO), insbesondere wenn erstmalig eine geringe Menge bestellt wurde oder kein Bezug zum Wettkampfsport besteht.

Die besondere Expertise von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren bundesweit tätig und hat sich auf Fälle spezialisiert, die technische Ermittlungen, internationale Daten und gesundheitliche Fragen miteinander verbinden. Gerade bei Verfahren rund um catcafe.is oder ähnliche Plattformen verfügt er über exzellente Kenntnis der behördlichen Ermittlungswege, der strafrechtlichen Bewertung und der Verteidigung gegen Übergriffe in die Privatsphäre seiner Mandanten.

Viele seiner Fälle konnten bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt oder mit einem besonders milden Ausgang abgeschlossen werden. Diskretion, strategisches Vorgehen und individuelle Beratung zeichnen seine Verteidigung aus.

Die Bestellung von Dopingmitteln über Plattformen wie catcafe.is kann schwerwiegende strafrechtliche und berufliche Folgen nach sich ziehen. Wegen der oft unklaren Rechtslage und der technischen Komplexität der Ermittlungen ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten mit langjähriger Erfahrung, juristischem Feingefühl und technischer Expertise zur Seite. Wer sich einem solchen Verfahren gegenübersieht, findet in ihm einen starken und erfahrenen Partner zur Wahrung der eigenen Rechte und zur bestmöglichen Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe.

 

Strafverfahren wegen Dopings gegen Beamte – Eine schnelle und diskrete Verfahrenseinstellung ist möglich

Doping ist nicht nur im Spitzensport ein Thema von strafrechtlicher Relevanz. Auch Beamte geraten zunehmend in das Visier der Strafverfolgungsbehörden, wenn der Verdacht besteht, sie hätten verbotene leistungssteigernde Mittel erworben, besessen oder verwendet. Die rechtliche Grundlage bildet dabei vor allem das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), das seit 2015 eine klare strafrechtliche Handhabe bietet. In Kombination mit beamtenrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen kann ein solches Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Zukunft haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, hat sich auf die Verteidigung in sensiblen Strafverfahren spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrung in Verfahren, in denen Doping, Arzneimittelrecht und Beamtenrecht zusammentreffen. Seine sachkundige und diskrete Verteidigung hat schon vielen Beschuldigten geholfen, schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund: Doping als Straftat

Gemäß §§ 2 ff. AntiDopG macht sich strafbar, wer ohne medizinische Indikation Arzneimittel mit Wirkstoffen wie Anabolika, Testosteron oder anderen Substanzen erwirbt, verkauft, besitzt oder verwendet, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern. Besonders relevant für Beamte ist dabei der bloße Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge, der allein schon für eine Strafbarkeit ausreicht.

Ermittelt wird oft auf Grundlage von Hinweisen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld, durch Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen oder durch die Auswertung von Bestellungen über das Internet, etwa bei einschlägigen Versandhändlern oder im Darknet. In solchen Fällen werden auch Postlaufdaten, Zahlungsinformationen und E-Mail-Kommunikation ausgewertet.

Typische Fallkonstellationen

Häufig betroffen sind:

  • Polizeibeamte oder Vollzugsbeamte, die Testosteron oder anabole Steroide bestellen,
  • Lehrer oder Verwaltungsbeamte, bei denen entsprechende Substanzen im Spind oder bei einer Durchsuchung zu Hause gefunden werden,
  • Beamte, die in sozialen Medien oder Foren über leistungssteigernde Mittel kommunizieren und in Ermittlungsverfahren Dritter auffallen,
  • Fälle, in denen Dopingmittel im Rahmen einer anderen Untersuchung entdeckt werden, z. B. im Zuge von Ermittlungen wegen Betäubungsmittelvergehen oder Steuerhinterziehung.

Die strafrechtlichen und disziplinarischen Folgen

Ein Strafverfahren wegen Dopings kann schwerwiegende Folgen haben: Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen sind gemäß AntiDopG möglich. Noch einschneidender sind in vielen Fällen die dienstrechtlichen Konsequenzen. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann zur Suspendierung führen. Ein rechtskräftiges Urteil oder gar ein Disziplinarverfahren kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen.

Darüber hinaus drohen Eintragungen ins Bundeszentralregister, Verlust der Dienstbezüge, Versagung von Beförderungen oder Versetzung in den Ruhestand. In manchen Fällen kann auch die Pension dauerhaft verloren gehen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt genau hier an. Seine Verteidigungsstrategie zielt darauf ab, bereits im Ermittlungsverfahren Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Häufig kann argumentiert werden, dass kein Vorsatz vorlag oder die Menge der sichergestellten Substanzen unter der strafrechtlich relevanten Grenze lag. Auch medizinische Indikationen, etwa im Rahmen einer Hormonersatztherapie, können eine Strafbarkeit ausschließen.

Ein weiterer Ansatz liegt in der Anfechtung der Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchungsbeschlüsse oder Beschlagnahmen müssen rechtlich einwandfrei sein. Formfehler können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

Insbesondere bei Beamten ist außerdem eine enge Koordinierung mit einem eventuell laufenden Disziplinarverfahren notwendig. Hier sorgt Rechtsanwalt Junge dafür, dass Aussagen im Strafverfahren nicht zu Nachteilen im Disziplinarverfahren führen und verteidigt seine Mandanten ganzheitlich.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist als Fachanwalt für Strafrecht seit vielen Jahren auf die Verteidigung in sensiblen Verfahren spezialisiert. Er kennt nicht nur die strafrechtliche Materie, sondern auch die disziplinarrechtlichen Auswirkungen für Beamte im Detail. Seine Erfahrung mit Ermittlungsbehörden, seine Vertrautheit mit den behördlichen Abläufen und seine strategische Verteidigungsweise machen ihn zum idealen Ansprechpartner für Betroffene.

Viele seiner Mandate enden mit einer Einstellung des Verfahrens, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung oder einer disziplinarrechtlichen Maßnahme kommt. Gerade in Dopingverfahren ist das Wissen um die medizinischen Hintergründe, die stofflichen Details und die rechtlichen Wertungen entscheidend – Kompetenzen, die Andreas Junge seit Jahren erfolgreich vereint.

Ein Strafverfahren wegen Dopings ist für Beamte mit hohen beruflichen und persönlichen Risiken verbunden. Neben der strafrechtlichen Ahndung drohen disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Umso wichtiger ist eine spezialisierte und vorausschauende Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Beamten bundesweit als erfahrener und diskreter Verteidiger zur Seite. Seine Kompetenz, seine Kenntnis der behördlichen Abläufe und seine individuelle Strategie machen ihn zur ersten Wahl für alle, die sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen.

 

Strafverfahren wegen § 184 StGB – Eine schnelle und diskrete Verfahrenseinstellung ist möglich

Strafverfahren wegen § 184 StGB, also wegen der Verbreitung pornografischer Schriften, sind in den letzten Jahren in ihrer Anzahl und Komplexität erheblich angestiegen. Technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich der digitalen Kommunikation, führen dazu, dass schon vermeintlich alltägliche Handlungen wie das Speichern, Weiterleiten oder Teilen von Dateien mit pornografischem Inhalt im Internet strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Gerade Messengerdienste, Cloudspeicher und P2P-Netzwerke spielen hier eine zentrale Rolle.

Werden solche Inhalte beispielsweise über Plattformen wie Telegram, E-Mail, Messenger oder spezielle Foren verbreitet oder anderen zugänglich gemacht, so kann dies schnell den Anfangsverdacht eines Vergehens gemäß § 184 StGB begründen. Die Ermittlungen werden häufig durch Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaften durchgeführt, die auf Cybercrime und Sexualdelikte spezialisiert sind. Diese Abteilungen verfügen über spezialisierte technische Mittel, um auch scheinbar anonyme Datenräume zu überwachen und zu rekonstruieren.

Der strafrechtliche Rahmen: § 184 StGB

Der § 184 StGB stellt die Verbreitung, das Zugänglichmachen, Anbieten und Überlassen pornografischer Schriften unter Strafe, sofern dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den Zugang Minderjähriger nicht ausreichend zu verhindern. Ebenso erfasst sind die Herstellung und der Besitz solcher Inhalte zu den genannten Zwecken. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Besonders risikobehaftet sind Konstellationen, in denen digitale Inhalte in Gruppen oder Foren geteilt werden. Dabei ist es für die Ermittlungsbehörden oft ausreichend, wenn Inhalte auf dem Endgerät gespeichert und anderen Nutzern zugänglich gemacht wurden, etwa über automatisch synchronisierte Cloud-Ordner oder durch Teilnahme an Peer-to-Peer-Tauschbörsen.

Typische Fallkonstellationen

Häufige Auslöser für Ermittlungsverfahren sind Hinweise von Plattformbetreibern, die aufgrund gesetzlicher Meldepflichten entsprechende Inhalte an die Polizei weiterleiten. Auch internationale Ermittlungen führen oft zur Übermittlung von IP-Adressen und Zugangsdaten an deutsche Staatsanwaltschaften.

Besonders betroffen sind Beschuldigte, die:

  • in sozialen Netzwerken oder Messengergruppen pornografische Inhalte geteilt haben,
  • Dateien mit pornografischem Inhalt in P2P-Netzwerken (z. B. eMule, BitTorrent) angeboten haben,
  • auf Plattformen oder in Foren Inhalte gespeichert oder weitergegeben haben,
  • ihre Geräte mit offen zugänglichen Cloud-Diensten synchronisiert haben, die auch Dritten zugänglich waren.

Oft sind sich die Betroffenen der Strafbarkeit ihres Handelns nicht bewusst und gehen davon aus, dass der private Besitz oder das Teilen in geschlossenen Gruppen keine rechtlichen Konsequenzen hat. Diese Annahme erweist sich jedoch als trügerisch.

Ermittlungsdruck und technische Möglichkeiten der Staatsanwaltschaften

Die Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaften, insbesondere in Großstädten wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt, sind technisch hochgerüstet. Sie arbeiten eng mit spezialisierten Polizeieinheiten, dem Bundeskriminalamt sowie internationalen Organisationen zusammen.

Die Rückverfolgung von IP-Adressen, die Auswertung von Cloudspeichern, Chatverläufen und Forenaktivitten erfolgt routiniert und mit modernster Software. Auch vermeintlich gelöschte Daten können wiederhergestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Ermittlungsgruppe der Staatsanwaltschaft Berlin gezielt und mit hoher technischer Kompetenz vorgeht.

Verteidigungschancen – Fachliche Expertise ist entscheidend

Gerade in solchen Verfahren ist es für die Verteidigung entscheidend, frühzeitig aktiv zu werden. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt als Fachanwalt für Strafrecht und mit seiner besonderen Erfahrung im IT- und Sexualstrafrecht eine einzigartige Kombination an Fachwissen und Verteidigungspraxis mit.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Frage nach dem Vorsatz. In vielen Fällen kann glaubhaft dargelegt werden, dass der Beschuldigte die Weitergabe oder Sichtbarkeit der Dateien nicht beabsichtigt hat. Auch technische Missverständnisse – etwa durch automatische Synchronisierung – spielen eine Rolle.

Darüber hinaus sind die rechtlichen Anforderungen an die Durchsuchung, Beschlagnahme und Auswertung digitaler Beweismittel besonders hoch. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft alle behördlichen Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit. Werden formale Mängel festgestellt, können Beweise unverwertbar sein.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung. In vielen Fällen gelingt es Andreas Junge, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO zu beenden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über jahrelange Erfahrung mit Ermittlungsverfahren nach § 184 StGB. Durch seine kontinuierliche Arbeit mit den einschlägigen Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft kennt er nicht nur die juristischen Fallstricke, sondern auch die technische Seite und taktischen Vorgehensweisen der Ermittler.

Seine Fälle zeigen, dass fundiertes Wissen über digitale Beweismittel, ein sicherer Umgang mit datenschutzrechtlichen Fragen und eine strukturierte Verteidigungsstrategie entscheidend für ein günstiges Ergebnis sind.

Die Verteidigung erfolgt stets diskret, zielgerichtet und mit dem Anspruch, die reputativen und rechtlichen Folgen für die Mandanten möglichst gering zu halten.

Verfahren nach § 184 StGB sind hochkomplex und für die Betroffenen oft mit großer Scham und Unsicherheit verbunden. Umso wichtiger ist eine vertrauensvolle und professionelle Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Expertise: fundiertes Wissen, strategische Weitsicht und langjährige Erfahrung mit den besonderen Anforderungen solcher Verfahren. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine Zeit verlieren und frühzeitig die Weichen für eine wirksame Verteidigung stellen.

 

Strafverfahren wegen Steuerhehlerei durch Internetbestellungen von Zigaretten und Heets bei „Smokestop-Berlin“ – Der richtige Umgang mit dem HZA Berlin- Brandenburg

Die Zahl der Strafverfahren wegen Steuerhehlerei im Zusammenhang mit der privaten Bestellung von Zigaretten und Tabakprodukten aus dem Ausland nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Besonders häufig geraten dabei Bestellungen bei Onlineanbietern wie „Smokestop-Berlin“ ins Visier des Zolls. Vor allem das Hauptzollamt Berlin-Brandenburg führt regelmäßig Ermittlungen gegen Privatpersonen ein, die vermeintlich preiswerte Tabakwaren über das Internet bezogen haben.

Was viele nicht wissen: Bereits der bloße Besitz oder die Bestellung solcher Produkte kann nach deutschem Steuerrecht eine Strafbarkeit wegen Steuerhehlerei begründen – auch wenn die Zigaretten nur für den Eigengebrauch bestimmt waren.

Der Vorwurf: Steuerhehlerei gem. § 374 AO

Juristisch betrachtet handelt es sich bei diesen Verfahren meist um den Vorwurf der Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung (AO). Danach macht sich strafbar, wer Erzeugnisse erwirbt, besitzt oder weiterverkauft, bei denen vorsätzlich Tabaksteuer hinterzogen wurde. Da bei der Bestellung über nicht registrierte ausländische Plattformen keine Versteuerung nach deutschem Recht erfolgt, wird dies durch den Zoll als steuerunehrlicher Erwerb gewertet.

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist nicht die Herkunft der Ware allein, sondern insbesondere die fehlende Anmeldung und Abfuhr der deutschen Tabaksteuer. Die Unwissenheit vieler Verbraucher spielt dabei strafrechtlich nur eine untergeordnete Rolle, denn in der Regel wird zumindest ein bedingter Vorsatz unterstellt.

Typische Fallkonstellationen

Die gängigsten Fälle ergeben sich aus Bestellungen von Heets, Zigaretten oder anderen Tabakwaren über ausländische Internetshops, die bewusst mit günstigen Preisen und anonymem Versand werben. „Smokestop-Berlin“ ist dabei nur ein Beispiel für einen Anbieter, der von den Zollbehörden besonders genau beobachtet wird.

Die Pakete werden zumeist bei der Einfuhr vom Zoll abgefangen und nicht zugestellt. Anschließend erhalten die betroffenen Empfänger Post vom Hauptzollamt Berlin-Brandenburg mit einer sogenannten Anhörung zur Einleitung eines Strafverfahrens.

Je nach Menge der bestellten Produkte und Höhe der hinterzogenen Steuer kann dies zu empfindlichen Geldstrafen, Nachzahlungsforderungen und in Einzelfällen auch zu einer Anklage führen.

Mögliche strafrechtliche und finanzielle Folgen

Die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Verfahrens können erheblich sein. Neben der eigentlichen Steuerhehlerei werden nicht selten auch Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz oder das Zollrecht geprüft. Es drohen:

  • Geldstrafen je nach Schadenshöhe und Vorstrafen
  • Eintrag ins Bundeszentralregister („Führungszeugnis“)
  • Nachzahlungen der Tabaksteuer zuüglich Zinsen
  • Einziehung der bestellten Waren

Bei wiederholtem Verhalten oder hohen Bestellmengen können auch Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt werden. In steuerrechtlich schweren Fällen wird zudem über eine weitergehende Einziehung von Vermögensvorteilen nachgedacht.

Verteidigungsmöglichkeiten – Rechtsanwalt Andreas Junge

Trotz der scheinbaren Eindeutigkeit solcher Verfahren bestehen vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten. Rechtsanwalt Andreas Junge hat bundesweit eine Vielzahl dieser Fälle erfolgreich verteidigt und kennt die Argumentationsweise und Arbeitsweise des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg aus langjähriger Praxis.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage nach dem Vorsatz. In vielen Fällen kann nachvollziehbar gemacht werden, dass dem Beschuldigten die Steuerpflicht nicht bekannt war oder er von einem legalen Erwerb ausging. Gerade bei Werbung in deutscher Sprache und augenscheinlich seriösem Auftreten der Anbieter im Internet sind solche Einlassungen glaubhaft und können zur Einstellung des Verfahrens führen.

Ebenso kann geprüft werden, ob die Ermittlungsbehörden die Einleitung des Verfahrens ordnungsgemäß durchgeführt haben. Fehlerhafte Anhörungen, mangelnde Beweise oder unzulässige Ermittlungen können zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen führen.

In vielen Fällen gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge, das Verfahren bereits im Vorfeld ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden – etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Ziel ist stets eine diskrete, effiziente und möglichst folgenarme Lösung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über besondere Qualifikation im Steuerstrafrecht. Seine Verteidigungspraxis umfasst hunderte Ermittlungsverfahren im Bereich der Tabaksteuer, insbesondere bei privaten Bestellungen über Anbieter wie „Smokestop-Berlin“.

Er kennt nicht nur die rechtlichen Besonderheiten, sondern auch die konkrete Verfahrensweise der Hauptzollämter – insbesondere des Hauptzollamts Berlin-Brandenburg. Diese Erfahrung nutzt er gezielt, um die Verfahren seiner Mandanten mit taktischem Geschick und rechtlicher Klarheit zum besten Ergebnis zu führen.

Wer Tabakwaren wie Heets oder Zigaretten über das Internet bezieht, etwa von Anbietern wie „Smokestop-Berlin“, setzt sich einem erheblichen strafrechtlichen Risiko aus. Die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhehlerei kann weitreichende Konsequenzen haben.

Gerade weil viele Beschuldigte sich keiner Schuld bewusst sind, ist eine frühe und sachkundige Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner Spezialisierung, Erfahrung und seinem Verhandlungsgeschick die bestmögliche Vertretung in diesen sensiblen Verfahren.

Eine diskrete Klärung, die Vermeidung öffentlicher Verhandlungen und das Verhindern strafrechtlicher Konsequenzen stehen dabei im Mittelpunkt seiner Verteidigungsstrategie.

 

Strafverfahren wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer – Möglichkeiten der Verteidigung

Die Schenkungsteuer ist vielen Bürgerinnen und Bürgern weniger geläufig als die Einkommen- oder Umsatzsteuer, aber keineswegs von geringerer Bedeutung. Sie betrifft vor allem Vermögensübertragungen im familiären Bereich, etwa durch Geldschenkungen, Grundstücksübertragungen oder unentgeltliche Beteiligungen an Unternehmen. Werden diese Zuwendungen nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt angezeigt oder bewusst verschwiegen, droht ein Steuerstrafverfahren wegen Schenkungsteuerhinterziehung nach § 370 AO.

In der Praxis werden entsprechende Verfahren nicht selten erst Jahre nach der eigentlichen Zuwendung durch Hinweise Dritter, Zufallsfunde bei Steuerprüfungen oder durch Kontrollmitteilungen ausgelöst. Umso belastender ist es für die Betroffenen, wenn sie plötzlich mit einer Hausdurchsuchung, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Androhung erheblicher Geld- und Freiheitsstrafen konfrontiert sind.

Typische Fallkonstellationen

Die häufigsten Konstellationen bei der Schenkungsteuerhinterziehung betreffen Zuwendungen innerhalb der Familie – etwa von Eltern an Kinder oder zwischen Ehegatten. Auch Schenkungen durch Großeltern, Lebenspartner oder Freunde können betroffen sein, wenn Freibeträge überschritten werden. Problematisch sind insbesondere folgende Fälle:

  • Bar- oder Überweisungsschenkungen, die nicht als solche deklariert und dem Finanzamt nicht gemeldet wurden.
  • Übertragungen von Immobilien, bei denen der Wert der Schenkung entweder unzutreffend angesetzt oder bewusst verschleiert wurde.
  • Mischformen mit Darlehensverträgen, bei denen vermeintlich rückzahlbare Beträge tatsächlich nie zurückgezahlt werden sollten.
  • Schenkungen ins Ausland oder durch ausländische Verwandte, bei denen Steuerpflicht nach deutschem Recht übersehen wurde.
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt, deren steuerliche Bewertung und Anzeigepflicht häufig unterschätzt wird.

Mögliche rechtliche und finanzielle Folgen

Die steuerliche Ahndung der Schenkungsteuerhinterziehung richtet sich nach § 370 AO. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Bereits bei der fahrlässigen Nichtanzeige von Schenkungen kann ein Bußgeld nach § 378 AO verhängt werden.

Zudem wird neben der eigentlichen Schenkungsteuer regelmäßig ein Strafzuschlag erhoben. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von sechs Prozent jährlich – was insbesondere bei lang zurückliegenden Schenkungen erhebliche Summen ergeben kann.

Auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann belastend sein: Neben einer möglichen Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume drohen Kontoabfragen, Einsichtnahme in Schenkungsverträge und ein erheblicher Reputationsverlust.

Möglichkeiten der Verteidigung

Gerade weil viele Betroffene aus Unkenntnis handeln oder sich in gutem Glauben wähnen, bieten sich in Verfahren wegen Schenkungsteuerhinterziehung vielfältige Verteidigungsansätze. Ein erfahrener Strafverteidiger kann entscheidende Weichen für eine günstige Verfahrensentwicklung stellen.

Ein zentraler Punkt ist die Frage des Vorsatzes: Nicht jede fehlerhafte oder unterlassene Anzeige einer Schenkung ist automatisch strafbar. Häufig kann mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt werden, dass der Beschuldigte von einer Steuerpflicht keine Kenntnis hatte oder auf fehlerhafte Auskünfte Dritter vertraute.

Darüber hinaus spielt die bewertungsrechtliche Einordnung der Schenkung eine große Rolle. Der steuerpflichtige Erwerb richtet sich nicht nach dem subjektiven Wertempfinden, sondern nach objektiven Bewertungsmaßstäben. Insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ergeben sich regelmäßig Bewertungsstreitigkeiten, die sich auch strafrechtlich auswirken können.

Ein weiterer Verteidigungsansatz kann in der Selbstanzeige nach § 371 AO liegen, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Auch wenn eine vollständige Straffreiheit nicht mehr möglich ist, kann eine Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung strafmildernd berücksichtigt werden. Hier ist allerdings größte Vorsicht geboten – eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann nach hinten losgehen.

Nicht zuletzt sind formale Verteidigungsmittel zu prüfen: War die Durchsuchung rechtmäßig? Wurden die steuerlichen Ermittlungen korrekt durchgeführt? Können Beweise rechtlich verwertet werden? Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und setzt sich konsequent für die Interessen seiner Mandanten ein.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung mit Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung – auch im Bereich der Schenkungsteuer – macht ihn zum kompetenten Partner bei der Verteidigung.

Viele der von ihm betreuten Verfahren enden bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung – sei es mangels hinreichenden Tatverdachts, aus rechtlichen Zweifeln oder gegen Auflagen nach § 153a StPO. Dabei hilft ihm nicht nur seine juristische Expertise, sondern auch sein pragmatisches Verhandlungsgeschick im Umgang mit Finanzämtern, Steuerfahndung und Strafverfolgungsbehörden.

Ein besonderer Vorteil: Rechtsanwalt Junge kennt aus seiner langjährigen Praxis die Arbeitsweise vieler Finanzämter und hat bereits in zahlreichen Fällen erfolgreich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen argumentiert. Seine Verteidigung ist strategisch, fundiert und immer am Ziel orientiert: das bestmögliche Ergebnis für seine Mandanten.

Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Schenkungsteuer sind häufig komplex, persönlich belastend und mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Die Verteidigung erfordert daher nicht nur steuerrechtliches Fachwissen, sondern auch kriminaltaktisches Gespür und Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kombination aus Spezialisierung, Erfahrung und strategischer Weitsicht. Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, ist mit ihm als Verteidiger bestens beraten.

 

Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) – Ziel ist die Verfahrenseinstellung

Das deutsche Waffengesetz verfolgt das Ziel, den Umgang mit Waffen und Munition streng zu kontrollieren, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Strafverfahren gegen Privatpersonen oder Gewerbetreibende, denen Verstöße gegen das Waffengesetz vorgeworfen werden. Diese reichen vom unerlaubten Besitz über unsachgemäße Aufbewahrung bis hin zum illegalen Erwerb und Handel mit Waffen.

Ein solcher Vorwurf kann weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Hinblick auf waffenrechtliche Erlaubnisse, berufliche Perspektiven oder etwaige Disziplinarverfahren. Umso wichtiger ist eine fachlich fundierte und erfahrene Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten als Fachanwalt für Strafrecht und Kenner der waffenrechtlichen Rechtsprechung bundesweit zur Seite.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis häufen sich bestimmte Sachverhalte, die zu Ermittlungsverfahren führen:

  • Illegale Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen: Selbst bei legal besessenen Waffen kann bereits eine falsche Lagerung in einem nicht zertifizierten Waffenschrank zu einem Straftatbestand führen.
  • Besitz ohne entsprechende Erlaubnis: Viele Betroffene besitzen Waffen, ohne sich der Erlaubnispflicht bewusst zu sein, etwa bei Erbwaffen oder Altbeständen aus Sammlungen.
  • Führen von Anscheinswaffen oder Messern: In öffentlichen Bereichen kann bereits das Mitführen von Messern über einer bestimmten Klingenlänge strafbar sein.
  • Import aus dem Ausland über Online-Plattformen: Der Kauf von Waffen oder ähnlichen Gegenständen über ausländische Händler im Internet kann eine Strafbarkeit begründen, wenn keine Einfuhrgenehmigung vorliegt.

Mögliche strafrechtliche Folgen

Die strafrechtlichen Konsequenzen für einen Verstoß gegen das Waffengesetz sind erheblich. Gemäß § 52 WaffG droht bei vorsätzlichem oder auch nur fahrlässigem Verhalten eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei banden- oder gewerbsmäßigem Handel, sieht § 51 WaffG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor.

Ergänzend kommen verwaltungsrechtliche Folgen hinzu: Wer eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verliert, muss mit dem Widerruf aller Waffenbesitzkarten und Jagdscheine rechnen. Gerade für Berufswaffenträger, etwa Jäger, Sportschützen oder Sicherheitsmitarbeiter, steht damit oft die berufliche Existenz auf dem Spiel.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. Hier kann durch die Frühzeitige Einschätzung der Sach- und Rechtslage – etwa durch Einholung technischer Gutachten oder Klärung der Besitzverhältnisse – entscheidend Einfluss auf den Ausgang genommen werden.

Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage, ob das Tatobjekt überhaupt unter das Waffengesetz fällt. Immer wieder zeigt sich, dass Gegenstände unzutreffend als Waffen eingestuft werden. Fachgutachten können in solchen Fällen entlastend wirken. Auch die Frage, ob der Besitz tatsächlich vorsätzlich oder nur fahrlässig erfolgte, ist entscheidend für die Strafzumessung.

Daneben ist die Prüfung der behördlichen Maßnahmen wesentlich: Durchsuchungen und Sicherstellungen müssen bestimmten rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Sind diese verletzt, können Beweise unter Umständen nicht verwertet werden, was im Ergebnis zur Einstellung des Verfahrens führen kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt bei der Verteidigung stets eine individuelle und zielgerichtete Strategie. Er analysiert nicht nur die materiellrechtlichen Aspekte, sondern auch taktisch alle verfahrensrechtlichen Angriffspunkte. Ziel ist es, belastendes Material zu entkräften und wenn möglich eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder in der Hauptverhandlung ein mildes Urteil zu erzielen.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung in strafrechtlich komplexen Verfahren spezialisiert. Seine Erfahrung im Bereich des Waffenrechts, kombiniert mit einem tiefen Verständnis der strafprozessualen Besonderheiten, machen ihn zum kompetenten Ansprechpartner in Waffensachen.

Überdurchschnittlich viele der  von ihm betreute Verfahren enden bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung. Dabei kommt ihm seine enge Zusammenarbeit mit technischen Sachverständigen und seine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zugute. Mandanten profitieren zudem von seiner strategischen Fähigkeit, Konflikte mit Waffenbehörden oder Disziplinarverfahren in den Gesamtkontext der Verteidigung einzubinden.

Verfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist es, von Beginn an auf eine erfahrene und spezialisierte Strafverteidigung zu setzen. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier fachliche Tiefe, langjährige Erfahrung und eine klare Strategie – für eine effektive und engagierte Verteidigung im Waffenstrafrecht.