Strafverfahren wegen § 176b StGB – rechtliche Risiken, Verteidigungsmöglichkeiten und professionelle Hilfe

Ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176b StGB ist für Betroffene mit enormen persönlichen, sozialen und rechtlichen Belastungen verbunden. Bereits der Anfangsverdacht führt regelmäßig zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und öffentlichen Konsequenzen – selbst dann, wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt. Die Strafandrohung ist hoch, die Ermittlungen sind oft intensiv und langwierig, und die Auswirkungen auf das berufliche und familiäre Leben können existenzbedrohend sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit besonderer Erfahrung im Bereich Sexualstrafrecht und sensibler Ermittlungsverfahren, vertritt regelmäßig Mandanten, die sich mit dem Vorwurf nach § 176b StGB konfrontiert sehen. Durch frühzeitige Akteneinsicht, professionelle Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und eine klare Verteidigungsstrategie gelingt es ihm in vielen Fällen, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden – oder im Falle einer Anklage eine sachgerechte Verteidigung im Gericht zu führen.

Was regelt § 176b StGB?

§ 176b Strafgesetzbuch betrifft den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und erweitert die Grundtatbestände des § 176 StGB um besonders gravierende Fallkonstellationen. Strafbar ist insbesondere, wer

  • mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder vergleichbare sexuelle Handlungen vornimmt,

  • bei der Tat ein Kind besonders erniedrigt oder Missbrauch in besonders schwerwiegender Weise begeht,

  • die Tat unter Ausnutzung einer körperlichen oder seelischen Zwangslage des Kindes begeht,

  • die Tat gemeinschaftlich mit anderen oder unter Anwendung von Gewalt verübt,

  • als Amtsträger oder in einem Schutzverhältnis (z. B. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonal) tätig wird.

Der Strafrahmen beginnt bei nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe und kann in besonders schweren Fällen bis zu 15 Jahre betragen. Aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe ist in den meisten Fällen eine Verurteilung nicht mehr zur Bewährung aussetzbar, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Wie entstehen Ermittlungsverfahren wegen § 176b StGB?

Die Einleitung eines Verfahrens erfolgt häufig durch Anzeige einer Bezugsperson, etwa eines Elternteils, durch Mitarbeiter einer Schule oder durch Hinweise von außen – manchmal auch im Zusammenhang mit parallel laufenden Verfahren wegen Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB).

Weitere typische Anlässe für ein Ermittlungsverfahren sind:

  • Aussagen von Kindern im schulischen oder familiären Umfeld,

  • Hinweise aus Jugendämtern oder ärztlichen Untersuchungen,

  • Auffälligkeiten bei der Kommunikation in sozialen Netzwerken oder Messenger-Diensten,

  • Auswertungen von Smartphones, Computern oder digitalen Speichermedien,

  • Ermittlungen im Zusammenhang mit § 176 StGB oder § 184b StGB, die zu weiteren Vorwürfen führen.

Bereits der Anfangsverdacht genügt in der Praxis, um eine Durchsuchung der Wohnung, die Sicherstellung von Kommunikationsmitteln und eine intensive Überprüfung des sozialen und beruflichen Umfelds anzuordnen.

Mögliche strafrechtliche und persönliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen § 176b StGB ist nicht nur juristisch von höchster Relevanz, sondern hat auch sofortige persönliche und wirtschaftliche Folgen:

  • Es drohen langjährige Freiheitsstrafen, häufig ohne Bewährung,

  • eine Eintragung im Führungszeugnis, was viele berufliche Tätigkeiten unmöglich macht,

  • Disziplinarmaßnahmen oder Entlassung, insbesondere bei Beamten, Lehrkräften, im Pflegebereich oder bei öffentlichen Trägern,

  • Ermittlungen durch das Jugendamt, wenn Kinder im eigenen Haushalt leben,

  • und nicht zuletzt eine massive Rufschädigung, selbst bei unbewiesenem Verdacht.

Auch das soziale Umfeld ist betroffen: Nachbarn, Bekannte oder Kollegen reagieren häufig bereits auf bloße Presseberichte oder Gerüchte, obwohl eine rechtliche Bewertung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgt ist. Umso wichtiger ist es, mit einer professionellen und erfahrenen Verteidigung frühzeitig gegenzusteuern.

Verteidigung gegen den Vorwurf nach § 176b StGB

Ein Vorwurf wegen schweren sexuellen Missbrauchs muss sehr genau geprüft und rechtlich eingeordnet werden. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen Aussagen ungenau, suggestiv beeinflusst oder objektiv nicht überprüfbar sind. Auch Missverständnisse im familiären Umfeld, Scheidungsstreitigkeiten oder manipulative Aussagen von Dritten spielen regelmäßig eine Rolle bei der Entstehung eines Tatverdachts.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall:

  • die Glaubhaftigkeit und Belastbarkeit von Aussagen, insbesondere bei kindlichen Zeugen,

  • die Verwertbarkeit von Beweismitteln, insbesondere aus digitalen Quellen,

  • ob die Anforderungen an einen schweren Fall tatsächlich erfüllt sind,

  • und ob die Verfahrensvoraussetzungen, z. B. korrekte Belehrung, durchsuchungsrechtliche Voraussetzungen oder Verhältnismäßigkeit, gewahrt wurden.

Er arbeitet dabei eng mit psychologischen Gutachtern, Sachverständigen für Forensik und weiteren Fachleuten zusammen, um die Aussagekraft der vorliegenden Indizien realistisch bewerten zu können. Die Erfahrung zeigt: In vielen Fällen gelingt es, durch sachliche und frühzeitige Einlassung eine Anklage zu vermeiden oder im Hauptverfahren eine erhebliche Strafmilderung zu erreichen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Ein Verfahren wegen § 176b StGB zählt zu den sensibelsten Bereichen des Strafrechts. Es erfordert nicht nur juristisches Können, sondern auch ein hohes Maß an Diskretion, Erfahrung im Umgang mit belastenden Ermittlungsakten und ein Verständnis für emotionale Ausnahmesituationen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt genau diese Kompetenz mit. Durch seine langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger in Sexualstrafsachen kennt er die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaften, die Anforderungen an die Beweisführung und die Mittel, mit denen Ermittlungen kritisch hinterfragt und rechtlich eingeordnet werden können.

Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, strukturierten und zielorientierten Verteidigung, die darauf abzielt, das Verfahren ohne Verurteilung zu beenden oder im Falle einer Anklage eine bestmögliche Lösung zu erreichen. Zahlreiche von ihm betreute Verfahren konnten ohne Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Eintragung abgeschlossen werden – weil frühzeitig gegengesteuert wurde.

Ein Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGB bedeutet eine enorme Belastung für jede betroffene Person. Die Risiken sind hoch – rechtlich, sozial und wirtschaftlich. Doch nicht jeder Vorwurf ist berechtigt, und nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zu einer Verurteilung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen bundesweit zur Seite – mit Erfahrung, Fachkompetenz und einer klaren Strategie. Wenn auch Sie betroffen sind, handeln Sie frühzeitig. Verzichten Sie auf unüberlegte Aussagen und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Ihre Zukunft verdient eine sachliche, unaufgeregte und effektive Verteidigung.

Strafverfahren gegen Freizeitsportler wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz – rechtliche Risiken, Ermittlungsabläufe und professionelle Verteidigung

Seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) im Jahr 2015 ist der Umgang mit leistungssteigernden Substanzen nicht mehr nur ein Thema für den organisierten Spitzensport, sondern auch strafrechtlich relevant für Freizeitsportler. Was vielen Hobbysportlern nicht bewusst ist: Wer bestimmte Substanzen besitzt, konsumiert oder weitergibt – sei es zur Muskeldefinition, zur Leistungssteigerung im Fitnessstudio oder im Rahmen von Wettkämpfen – kann sich strafbar machen.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Profis und Amateuren. Insbesondere der Besitz sogenannter „nicht geringer Mengen“ von Dopingmitteln oder der Handel mit Anabolika, Wachstumshormonen oder Substanzen wie Clenbuterol, EPO oder SARMs kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – auch für Personen, die nicht unter die klassischen Regularien des organisierten Sports fallen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Arzneimittelstrafrecht und Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz, vertritt regelmäßig Freizeitsportler, die nach Hausdurchsuchungen, Zollkontrollen oder Ermittlungen wegen Onlinebestellungen von Dopingmitteln ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sind. Durch seine Erfahrung und seine Kenntnis der internen Abläufe der Ermittlungsbehörden gelingt es ihm in vielen Fällen, eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung und ohne strafrechtliche Folgen zu erreichen.

Wie geraten Freizeitsportler ins Visier der Ermittlungsbehörden?

Ein Großteil der Verfahren gegen Freizeitsportler entsteht durch Zollkontrollen bei Paketen aus dem Ausland, insbesondere aus Ländern wie Polen, Thailand oder den USA. Viele bestellen vermeintlich legale Nahrungsergänzungsmittel oder Muskelaufbaupräparate in Online-Shops – oft ohne zu wissen, dass diese in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz oder das AntiDopG fallen.

In anderen Fällen stammen die Hinweise aus Ermittlungen gegen Händler oder Forenbetreiber, bei denen Kundendaten beschlagnahmt und systematisch ausgewertet werden. Auch Hinweise von Apothekern, Trainern oder Dritten können zu einem Anfangsverdacht führen.

Die Behörden – insbesondere die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Arzneimittelstraftaten – werten diese Daten aus und leiten daraufhin Strafverfahren ein. Diese beginnen häufig mit einer Hausdurchsuchung, bei der Dopingmittel, Bestellunterlagen, Mobiltelefone und Computer sichergestellt werden. Selbst wenn nur wenige Ampullen, Tabletten oder Packungen gefunden werden, kann bereits der Vorwurf des Besitzes einer „nicht geringen Menge“ im Raum stehen – mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen.

Strafrechtliche Bewertung nach dem Anti-Doping-Gesetz

Das Anti-Doping-Gesetz stellt in mehreren Tatbeständen den Besitz, Erwerb, Handel und die Weitergabe von Dopingmitteln unter Strafe. Für Freizeitsportler besonders relevant sind:

  • § 2 AntiDopG: Strafbar ist der Besitz bestimmter Substanzen in nicht geringer Menge – unabhängig davon, ob eine Einnahme im Wettkampf beabsichtigt ist

  • § 3 AntiDopG: Der unerlaubte Handel, Erwerb oder das Verbringen in die Bundesrepublik kann strafbar sein

  • § 4 AntiDopG: Strafbar ist auch die Anwendung von Dopingmitteln bei sich selbst, sofern ein sportlicher Wettkampf mit Leistungsabsicht beabsichtigt war

Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem oder gewerbsmäßigem Handeln – sogar bis zu zehn Jahre. Auch der bloße Besitz zum Eigengebrauch kann strafbar sein, wenn die Substanzmenge über den rechtlich festgelegten Grenzwerten liegt.

Die Rechtsprechung ist hier konsequent: So hat etwa das Amtsgericht München in mehreren Fällen Geldstrafen gegen Freizeitsportler verhängt, die Steroide über Onlineshops bestellt und über Monate konsumiert hatten – selbst ohne einen konkreten Bezug zu einem Wettkampf.

Mögliche persönliche und wirtschaftliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ist mit erheblichen persönlichen Belastungen verbunden – auch für Menschen, die bislang nicht im strafrechtlichen Bereich auffällig waren. Bereits die Hausdurchsuchung, die Vorladung zur Polizei oder die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens kann berufliche und soziale Folgen nach sich ziehen.

Weitere Konsequenzen sind:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bei Verurteilung

  • Eintrag im Führungszeugnis, etwa ab 90 Tagessätzen Geldstrafe

  • Einziehung der sichergestellten Substanzen, häufig verbunden mit Vermögenseinziehung

  • Verlust von Arbeitsverhältnissen oder Studienplätzen, insbesondere im öffentlichen Dienst

  • bei lizenzierten Sportlern: Sperren durch Verbände und Vereine

Viele Freizeitsportler berichten, dass sie sich des Risikos nicht bewusst waren oder die Substanzen lediglich im Rahmen ihrer Trainingsroutine eingesetzt haben – ohne Leistungsabsicht im eigentlichen sportlichen Sinne. Die Ermittlungsbehörden differenzieren hier jedoch nur selten, was eine fundierte strafrechtliche Verteidigung umso wichtiger macht.

Verteidigungsmöglichkeiten für Freizeitsportler

Rechtsanwalt Andreas Junge legt in der Verteidigung besonderen Wert auf die konkrete Bewertung der Substanz, der Menge und der tatsächlichen Umstände. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass:

  • die Menge unterhalb der strafbaren Grenze lag oder nicht korrekt ermittelt wurde

  • keine sportliche Wettkampfabsicht im Sinne des Gesetzes vorlag

  • die Substanzen nicht eindeutig als Dopingmittel eingestuft werden konnten

  • der Mandant keinen Vorsatz hatte oder über die rechtliche Einordnung nicht informiert war

In solchen Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit möglich. Bei intensiver Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft kann auch eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreicht werden – ohne Eintrag ins Führungszeugnis und ohne Gerichtsverhandlung.

Wichtig ist in jedem Fall, keine voreiligen Aussagen gegenüber Polizei oder Ermittlern zu machen. Viele Verfahren lassen sich nur deshalb nicht einstellen, weil durch unüberlegte Angaben der Verdacht untermauert wird.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz. Er kennt die Bewertungskriterien der Ermittlungsbehörden, die Grenzmengenregelungen und die häufigen Schwachstellen in den Ermittlungsakten – etwa fehlerhafte Substanzanalysen, unvollständige Dokumentation oder falsche Rückschlüsse aus Bestellungen.

Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, sachlich fundierten und zielgerichteten Verteidigung, die auch die persönlichen und sozialen Hintergründe der Betroffenen einbezieht. In der Mehrzahl der Fälle gelingt es ihm, das Verfahren ohne öffentliche Anklage und ohne strafrechtliche Folgen zu beenden – oft zur großen Erleichterung der Betroffenen, die erstmals mit dem Strafrecht konfrontiert sind.

Ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Bestellung von Dopingmitteln betrifft längst nicht nur Profisportler. Auch Freizeitsportler, die über das Internet Präparate zur Leistungssteigerung oder Körperoptimierung beziehen, können sich strafbar machen – oft ohne es zu wissen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit mit Erfahrung, rechtlichem Sachverstand und einer klaren Verteidigungsstrategie zur Seite. Wenn auch Sie betroffen sind, zögern Sie nicht, rechtzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre Zukunft verdient eine professionelle Verteidigung – damit aus einem Anfangsverdacht kein dauerhafter Schaden entsteht.

Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Gastronomen – eine Einstellung ohne Strafe ist möglich!

Kaum eine Branche ist so häufig von strafrechtlichen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit betroffen wie die Gastronomie. Ob kleiner Familienbetrieb, Imbiss, Restaurant oder Café – sobald Mitarbeitende ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt werden oder Lohnabrechnungen nicht korrekt erstellt sind, kann sich daraus der Verdacht auf einen Verstoß gegen § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ergeben.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt in regelmäßigen Abständen unangekündigte Kontrollen in Gastronomiebetrieben durch. Bereits kleine formale Fehler, etwa bei Minijobs, kurzfristigen Beschäftigungen oder unklar dokumentierten Arbeitszeiten, können dabei zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Besonders problematisch: Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen treffen nicht nur die Inhaber und Geschäftsführer, sondern wirken sich oft unmittelbar auf das gesamte Geschäft und seine Zukunftsfähigkeit aus.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit besonderer Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitgeberstrafrecht, vertritt seit vielen Jahren Gastronominnen und Gastronomen, die sich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit verteidigen müssen. Aufgrund seiner Erfahrung mit den Abläufen bei Zoll, Staatsanwaltschaft und Rentenversicherungsträgern konnte er in einer Vielzahl von Fällen eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Sanktionen erreichen.

Wie entstehen Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einer unangekündigten Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die als Teil des Zolls tätig ist. Die Kontrolleure betreten den Betrieb, befragen vor Ort anwesende Mitarbeiter und gleichen deren Angaben mit gemeldeten Beschäftigungsverhältnissen ab. Verdachtsmomente entstehen etwa dann, wenn:

  • Mitarbeitende angetroffen werden, die nicht bei der Minijob-Zentrale oder der Krankenkasse gemeldet sind

  • Stundenaufzeichnungen fehlen oder nicht plausibel erscheinen

  • Aushilfen „auf Zuruf“ arbeiten, ohne schriftlichen Vertrag oder Anmeldung

  • der ausbezahlte Lohn nicht mit den gemeldeten Abgaben übereinstimmt

Oft reichen bereits unvollständige Unterlagen oder die Beschäftigung eines Familienangehörigen ohne Lohnnachweis aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Behörden gehen davon aus, dass bei Schwarzarbeit Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang vorenthalten wurden – mit entsprechenden strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen.

Strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen

Die rechtliche Grundlage bildet § 266a Strafgesetzbuch. Strafbar ist bereits die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, auch dann, wenn der Lohn später ausgezahlt wurde. Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar darüber hinaus.

Doch nicht nur die strafrechtlichen Risiken sind erheblich. Ein Verfahren wegen Schwarzarbeit zieht regelmäßig folgende wirtschaftliche Folgen nach sich:

  • Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre – im Fall von Vorsatz sogar für 30 Jahre

  • Zinszahlungen und Säumniszuschläge

  • Lohnsteuer-Nachforderungen durch das Finanzamt

  • Einziehung von Vermögenswerten nach § 73 StGB

  • Sperrung von Konten und wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit während des laufenden Verfahrens

  • Verlust des Gewerbescheins oder Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Gerade kleinere Gastronomiebetriebe überstehen eine solche finanzielle Belastung oft nicht. Auch der Reputationsschaden ist enorm – nicht selten führt ein laufendes Strafverfahren zur Schließung des Betriebs, selbst wenn es später mit einer milden Strafe endet.

Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren wegen Schwarzarbeit

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt in diesen Verfahren einen realitätsnahen, strukturierten Verteidigungsansatz. Die entscheidende Frage lautet stets: Lag ein vorsätzliches Verhalten vor? Oder handelte es sich um ein Missverständnis, eine fehlende Beratung oder ein organisatorisches Versäumnis?

In der Praxis lassen sich viele Fälle durch folgende Argumente erfolgreich verteidigen:

  • Kein Vorsatz, sondern fehlerhafte Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung

  • Fehlende Prüfungsdichte, z. B. bei kurzfristigen Aushilfen, Saisonkräften oder Aushandlungen „unter Zeitdruck“

  • Abweichungen in der Dokumentation, die auf Kommunikationsprobleme und keine Umgehungsabsicht zurückgehen

  • Zahlung der Sozialabgaben zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. freiwillig nachgebessert

  • Beratungsfehler durch Dritte, etwa Steuerberater oder Lohnbüro

Bei erstmaligem Verstoß, unklarer Sachlage oder geringer Schadenshöhe gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig, das Verfahren durch eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO zu beenden – ohne Gerichtsverhandlung, ohne Eintragung im Bundeszentralregister und ohne gravierende Folgen für den Betrieb.

Die besondere Erfahrung und Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist einer der wenigen Strafverteidiger in Deutschland, die sich seit Jahren konsequent mit den praktischen Herausforderungen der Gastronomie im Wirtschaftsstrafrecht befassen. Er kennt die besonderen Abläufe in Küchen, Schichten und Saisonbetrieben, weiß, wie es zu dokumentarischen Lücken kommt und welche Anforderungen in der Praxis oft schwer umsetzbar sind.

Gleichzeitig versteht er die Denkweise der Ermittlungsbehörden, insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der Sozialversicherungsträger und der Staatsanwaltschaften mit Schwerpunkt im Arbeitsstrafrecht. Seine Verteidigung basiert auf Sachverstand, Erfahrung und einem klaren Ziel: die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, einer Verurteilung und wirtschaftlicher Langzeitschäden.

Die Mehrzahl der von ihm betreuten Verfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie wurde erfolgreich eingestellt – weil frühzeitig reagiert, professionell kommuniziert und entschlossen verteidigt wurde.

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für Gastronomen zur existenziellen Bedrohung werden. Doch nicht jeder Fehler bei der Lohnabrechnung ist ein Verbrechen. Oft beruhen Vorwürfe auf organisatorischen Schwächen, fehlender Beratung oder branchenüblichen Abläufen, die rechtlich angreifbar sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Gastronomen bundesweit eine rechtlich fundierte, erfahrene und diskrete Verteidigung – mit dem klaren Ziel, das Verfahren schnell und ohne dauerhafte Konsequenzen zu beenden.

Wenn Sie betroffen sind, warten Sie nicht ab – lassen Sie sich beraten, bevor aus einer Kontrolle eine strafrechtliche Krise wird. Ihre berufliche Existenz verdient eine professionelle Verteidigung. Jetzt Kontakt aufnehmen.

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Steuerstrafverfahren wegen der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei – rechtliche Risiken, typische Fallkonstellationen und effektive Verteidigung

Die Einfuhr von Gold- und Silberschmuck aus der Türkei erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Ob Ketten, Armreifen, Münzen oder individuell angefertigter Hochzeitsschmuck – Reisende bringen oft größere Mengen mit, sei es aus familiären Gründen, für den Eigenbedarf oder zur gewerblichen Weiterveräußerung. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass bereits Schmuck mit einem Gesamtwert über der Freigrenze von 430 Euro bei Flugreisen (bzw. 300 Euro bei Einreise über Land) bei der Einreise nach Deutschland anmeldepflichtig ist.

Wird diese Anmeldung unterlassen oder unzutreffend angegeben, droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) – regelmäßig verbunden mit dem Vorwurf des Schmuggels oder der Einfuhr ohne Abgabe der fälligen Einfuhrumsatzsteuer. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen über Einziehungen bis hin zu strafrechtlichen Vorträgen mit Eintrag ins Führungszeugnis.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit erfahrener Verteidiger im Steuerstrafrecht, vertritt regelmäßig Mandanten, denen wegen nicht erklärter Schmuckeinfuhr aus der Türkei ein Ermittlungsverfahren droht. In zahlreichen Fällen konnte er erreichen, dass das Verfahren ohne Anklage und ohne Verurteilung eingestellt wurde – insbesondere durch sachgerechte Einordnung, Nachweiserbringung und geschickte Kommunikation mit der Zoll- und Steuerfahndung.

Wie entstehen Steuerstrafverfahren beim Schmuckimport?

Ein typisches Szenario ist die Rückkehr aus der Türkei nach einem Familienbesuch oder einem Einkauf in einem Goldgeschäft, bei dem hochwertiger Schmuck erworben wurde. Viele Reisende – teils aus Unkenntnis, teils aus Angst vor Einfuhrabgaben – deklarieren den Schmuck bei der Einreise nicht. Häufig wird er am Körper getragen oder im Gepäck versteckt.

An Flughäfen führen die Zollbehörden regelmäßig Stichprobenkontrollen durch – insbesondere bei Reisenden aus bekannten Einkaufsregionen wie Istanbul, Antalya oder Gaziantep. Wird bei der Kontrolle nicht angemeldeter Schmuck gefunden, folgt sofort ein Steuerstrafverfahren.

Auch bei der gewerblichen Einfuhr durch Juweliere oder Onlinehändler kommt es regelmäßig zu Ermittlungen, wenn Schmuck nicht ordnungsgemäß verzollt, Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichtet oder der Warenwert zu niedrig angegeben wurde.

In allen Fällen wird der Zoll nicht nur die fälligen Steuern nachfordern, sondern auch prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt – und diesen an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Steuerrechtliche und strafrechtliche Bewertung

Rechtlich liegt eine Steuerhinterziehung vor, wenn der Einführer steuerlich erhebliche Tatsachen (z. B. den Wert oder die Einfuhr des Schmucks) gegenüber den Zollbehörden verschweigt oder falsch angibt, um Einfuhrabgaben zu vermeiden. Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine gewerbliche oder private Einfuhr handelt – auch bei einem Einzelstück kann bereits die Steuerpflicht bestehen, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Der strafrechtliche Rahmen nach § 370 AO sieht bei einfacher Steuerhinterziehung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahre. Maßgeblich für die Strafzumessung ist unter anderem:

  • die Höhe der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer

  • die Anzahl und der Wert der eingeführten Schmuckstücke

  • ob ein Geständnis oder eine Aufklärung des Sachverhalts vorliegt

  • ob Wiederholungen oder gewerbliche Strukturen erkennbar sind

In der Praxis liegt die Strafbarkeit oft bereits bei Summen ab etwa 1.000 Euro hinterzogener Steuer. Bereits dann kann ein Verfahren zur Verurteilung und zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen – mit entsprechenden beruflichen Folgen.

Persönliche und wirtschaftliche Folgen

Neben der eigentlichen Geld- oder Freiheitsstrafe drohen weitere Konsequenzen. So können:

  • die eingeführten Schmuckstücke eingezogen werden,

  • es kann zur Nachforderung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer mit Zinsen kommen,

  • und bei gewerblichen Einführern zu umsatzsteuerlichen Betriebsprüfungen oder sogar einer steuerlichen Nachschätzung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Auch Reisebeschränkungen, Probleme bei der Visumsvergabe oder der Verlust der steuerlichen Zuverlässigkeit sind denkbar. Besonders hart trifft es Betroffene, die in sicherheitsrelevanten Berufen oder im öffentlichen Dienst tätig sind – für sie kann bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister zu Disziplinarverfahren führen.

Möglichkeiten der Verteidigung

In vielen Fällen ist eine sachgerechte und frühzeitige Verteidigung entscheidend, um das Verfahren ohne nachhaltige Konsequenzen zu beenden. Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert dazu die jeweilige Fallkonstellation und prüft unter anderem:

  • ob eine unverschuldete Unkenntnis über die Anmeldepflicht vorlag,

  • ob die Schätzung des Wertes durch den Zoll rechtlich und tatsächlich haltbar ist,

  • ob die Einfuhr lediglich fahrlässig und nicht vorsätzlich erfolgte,

  • und ob eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO (bei geringer Schuld oder gegen Auflage) möglich ist.

Häufig lassen sich durch Vorlage von Kaufbelegen, Herkunftsnachweisen oder durch ergänzende Stellungnahmen die Vorwürfe entkräften oder in ihrer Bedeutung deutlich relativieren. Auch die nachträgliche Zahlung der Steuer kann sich strafmildernd auswirken – muss jedoch in der richtigen Verfahrensphase kommuniziert werden.

In einer Vielzahl von Fällen konnte Rechtsanwalt Andreas Junge durch frühzeitige Einlassung, realistische Einschätzung und sachliche Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft erreichen, dass das Verfahren nicht zur Anklage kommt und keine strafrechtlichen Einträge erfolgen.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Verfahren wegen nicht angemeldetem Schmuckimport betreffen häufig Menschen ohne Vorstrafen, die sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens nicht bewusst waren. Genau hier setzt die Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas Junge an: mit Verständnis für den Hintergrund, strategischem Vorgehen und juristischer Durchsetzungskraft.

Er kennt die Abläufe bei Zoll, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft, kann Schätzwerte fachgerecht prüfen, Verfahrensrisiken realistisch einschätzen und gegen unbegründete Maßnahmen vorgehen. Seine Mandanten profitieren von diskreter, effektiver Verteidigung, bei der es nicht um Aufsehen, sondern um konkrete Ergebnisse geht.

Die Mehrzahl der von ihm betreuten Verfahren wegen nicht angemeldeter Schmuckeinfuhr konnte ohne Verurteilung, ohne Gerichtsverfahren und ohne Eintragung im Führungszeugnis abgeschlossen werden.

Ein Strafverfahren wegen der Einfuhr von Schmuck aus der Türkei kann gravierende Folgen haben – steuerlich, strafrechtlich und persönlich. Doch wer frühzeitig reagiert, professionelle Unterstützung einholt und keine voreiligen Aussagen macht, hat gute Chancen, das Verfahren zu kontrollieren und ohne langfristige Folgen zu beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit mit Erfahrung, Diskretion und klarer Strategie zur Seite. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch – bevor aus einer Unachtsamkeit ein existenzbedrohendes Problem wird. Ihre Zukunft verdient eine durchdachte und kompetente Verteidigung.

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch gefälschte MPU-Bescheinigungen – Einstellung ohne Strafe ist möglich!

Immer wieder werden Strafverfahren eingeleitet, weil Personen bei der Führerscheinstelle, im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens oder gegenüber Behörden eine gefälschte MPU-Bescheinigung vorgelegt haben. Häufig liegt der Hintergrund in dem Versuch, nach einem Entzug der Fahrerlaubnis – etwa wegen Trunkenheit im Verkehr, Drogenkonsum oder wiederholter Verkehrsverstöße – den Führerschein schneller oder einfacher zurückzuerlangen.

Was viele Betroffene nicht wissen oder unterschätzen: Die Verwendung einer gefälschten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) stellt einen Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar. Dieser kann gravierende strafrechtliche, verwaltungsrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben – auch dann, wenn der Betroffene nicht selbst der Urheber der Fälschung war, sondern die Bescheinigung gutgläubig oder über Dritte erhalten hat.

Rechtsanwalt Andreas Junge, erfahrener Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Urkundendelikte und Fahrerlaubnisrecht, vertritt bundesweit Mandanten, gegen die wegen der Vorlage gefälschter MPU-Gutachten ermittelt wird. In zahlreichen Fällen konnte er eine Einstellung des Verfahrens erreichen – durch fundierte rechtliche Bewertung, strategische Verteidigung und frühzeitige Einflussnahme auf die Ermittlungsbehörden.

Wie kommt es zu einem Strafverfahren wegen gefälschter MPU-Bescheinigungen?

Die Strafverfahren beginnen häufig mit einem Hinweis oder einer Prüfung durch die Führerscheinstelle. Viele Fahrerlaubnisbehörden gleichen eingereichte MPU-Gutachten stichprobenartig mit der jeweiligen Begutachtungsstelle ab oder verifizieren den Inhalt direkt über das zentrale Begutachtungsregister. Wird dabei festgestellt, dass das Gutachten nicht existiert, verfälscht wurde oder von einer nicht anerkannten Stelle stammt, wird automatisch ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet.

Betroffene erhalten meist zunächst Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, in der sie als Beschuldigte angehört werden sollen. In schwerwiegenden Fällen, etwa wenn mehrere falsche Dokumente im Spiel sind oder ein professioneller Anbieter involviert war, kann es auch zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder einer Anklageerhebung kommen.

Selbst bei einmaligem Verhalten, ohne Vortäuschung gegenüber anderen Personen, wird regelmäßig ein Anfangsverdacht angenommen. Die Ermittlungsbehörden stufen die Vorlage gefälschter MPU-Dokumente als versuchte Täuschung einer Behörde ein – mit dem Ziel, eine Verwaltungsentscheidung durch ein unrechtmäßig erlangtes Dokument zu erschleichen.

Die rechtliche Bewertung nach § 267 StGB

§ 267 Strafgesetzbuch stellt das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe. Bereits das Verwenden einer gefälschten MPU-Bescheinigung, etwa durch Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde, genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Ob der Betroffene selbst die Fälschung vorgenommen hat oder nur verwendet, ist rechtlich gleichgestellt.

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – zum Beispiel bei bandenmäßigem Vorgehen oder wiederholtem Gebrauch – drohen höhere Sanktionen. Die Gerichte werten das Täuschen staatlicher Stellen in der Regel als besonders schwerwiegend, weil das Vertrauen in die Sicherheit von Verwaltungsentscheidungen gefährdet ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die Vorlage eines gefälschten Dokuments gegenüber einer Behörde den Gebrauch einer unechten Urkunde darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Behörde die Täuschung sofort erkennt oder auf das Dokument hereinfällt – es genügt der Täuschungsversuch, um die Strafbarkeit zu begründen.

Mögliche Folgen für Betroffene

Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer gefälschten MPU-Bescheinigung kann weitreichende Konsequenzen haben – auch über die strafrechtliche Sanktion hinaus.

Zunächst drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, abhängig von Schwere und Vorstrafen

  • Eintrag im Bundeszentralregister, bei Verurteilungen über 90 Tagessätze

  • Rücknahme der Fahrerlaubnis-Wiedererteilung oder Ablehnung des Antrags

  • Verlängerung der Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis

  • Vertrauensverlust gegenüber der Führerscheinstelle, was künftige Verfahren erschwert

Gerade für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter oder Personen, die auf ihre Mobilität angewiesen sind, kann dies erhebliche berufliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Verteidigungsmöglichkeiten – fundiert und einzelfallbezogen

In vielen Fällen beruhen die Ermittlungsverfahren auf Missverständnissen oder Unwissenheit. Manche Mandanten haben das gefälschte Gutachten von vermeintlich seriösen Dienstleistern erhalten, ohne deren Echtheit zu überprüfen. Andere wussten nicht, dass es sich um eine unzulässige Stelle handelt oder dass das Dokument nicht den Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung entspricht.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft im Rahmen der Verteidigung unter anderem:

  • Ob der Tatbestand der Urkundenfälschung tatsächlich erfüllt ist, insbesondere ob das Dokument eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn darstellt

  • Ob dem Mandanten Vorsatz nachgewiesen werden kann, also ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass das Gutachten gefälscht ist

  • Ob eine fahrlässige Tat oder ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, der eine Strafbarkeit ausschließen oder die Sanktion deutlich abmildern kann

  • Ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, z. B. bei geringer Schuld oder fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung

Gerade bei Ersttätern, bei geringer Dokumentenzahl oder fehlender Täuschungsabsicht gelingt es häufig, das Verfahren durch eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO zu beenden – ohne Eintrag ins Führungszeugnis, ohne Hauptverhandlung und ohne weitere Konsequenzen für das Fahrerlaubnisverfahren.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die notwendige Kombination aus strafrechtlicher Erfahrung, Kenntnis der Behördenpraxis und fundierter Kenntnis des Fahrerlaubnisrechts mit. Er kennt die typischen Fehlerquellen in MPU-Verfahren, die Argumentationsmuster der Staatsanwaltschaften und die rechtlichen Grenzen des § 267 StGB.

In zahlreichen Verfahren konnte er erreichen, dass die Ermittlungen bereits im frühen Stadium eingestellt wurden – weil der Verdacht nicht ausreichend belegt war oder weil die rechtliche Bewertung des Falls durch gezielte Argumentation korrigiert werden konnte.

Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, sachlichen und zielgerichteten Verteidigung, die darauf abzielt, dauerhafte Konsequenzen zu vermeiden und die eigene Mobilität rechtlich abzusichern.

Die Verwendung gefälschter MPU-Bescheinigungen kann strafrechtlich als Urkundenfälschung verfolgt werden – mit gravierenden Folgen. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte keine voreiligen Erklärungen abgeben und frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen bundesweit zur Seite – mit rechtlicher Präzision, Verhandlungsgeschick und dem Ziel, das Verfahren ohne Verurteilung und ohne langfristige Nachteile zu beenden.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten, bevor aus einer scheinbar kleinen Entscheidung ein ernsthaftes strafrechtliches Problem wird. Ihre Mobilität und Ihre Zukunft verdienen eine professionelle Verteidigung.

Strafverfahren wegen Geldwäsche durch das Weiterleiten von Geldern auf fremde Konten – rechtliche Risiken und erfahrene Verteidigung

In Zeiten des digitalen Zahlungsverkehrs und internationaler Onlinegeschäfte geraten zunehmend Personen ins Visier der Ermittlungsbehörden, denen Geldwäsche nach § 261 StGB vorgeworfen wird – insbesondere, wenn sie Geldbeträge empfangen und an Dritte weitergeleitet haben. In der Praxis betrifft dies oft unbescholtene Menschen, die entweder gutgläubig in ein System eingebunden wurden oder die Tragweite ihrer Handlungen nicht erkennen konnten. Die strafrechtlichen Folgen eines solchen Vorwurfs sind erheblich und können die persönliche und berufliche Existenz massiv bedrohen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, verteidigt regelmäßig Mandanten, gegen die wegen der Weiterleitung von Geldern im Zusammenhang mit Betrugssystemen oder unklaren Geldquellen ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet wurde. In vielen dieser Verfahren gelingt es ihm, die Vorwürfe durch sachliche Aufklärung und gezielte Verteidigung zu entkräften und das Verfahren ohne strafrechtliche Konsequenzen zu beenden.

Wie entstehen Geldwäsche-Vorwürfe bei der Weiterleitung von Geldern?

Typischerweise beginnt ein solches Verfahren mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung, die von einer Bank, einem Zahlungsdienstleister oder einem Online-Marktplatz an die Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls weitergeleitet wurde. Verdächtig wird insbesondere dann, wenn auf einem Konto Gelder eingehen, die anschließend zügig auf andere, teils ausländische Konten verteilt oder bar abgehoben werden – insbesondere wenn der Absender oder Empfänger keine erkennbare Beziehung zum Kontoinhaber hat.

Häufig ist der Beschuldigte selbst gar nicht der ursprüngliche Täter eines Betrugs oder einer anderen Straftat, sondern hat – teils auf Anweisung – Zahlungen empfangen und weitergeleitet. Die Beteiligung kann bewusst erfolgt sein, in vielen Fällen handelt es sich jedoch auch um fahrlässige Mitwirkung, etwa bei Jobangeboten als „Finanzagent“, bei der Nutzung fremder Konten oder bei Hilfeleistungen für Dritte, deren wahre Absicht nicht durchschaut wurde.

Die Strafverfolgungsbehörden nehmen diese Konstellationen äußerst ernst. Wer auch nur objektiv an der Verschleierung, Verschiebung oder Weiterleitung kriminell erlangter Gelder mitgewirkt hat, kann sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben – selbst dann, wenn der Ursprung der Gelder nicht im Detail nachgewiesen ist. Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 reicht es aus, wenn eine Herkunft aus irgendeiner Straftat „möglich erscheint“.

Rechtliche Bewertung und strafrechtliche Risiken

§ 261 StGB stellt die Geldwäsche unter Strafe und ahndet jede Handlung, durch die Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat in den legalen Wirtschaftsverkehr überführt, verborgen oder verschleiert werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen.

Wer Geld von unbekannten oder auffälligen Quellen auf seinem Konto empfängt und es weiterleitet, bar abhebt oder an andere Personen übergibt, kann schnell in den Verdacht geraten, an einem Geldwäschesystem beteiligt zu sein. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen aus Betrugsdelikten (z. B. Fake-Shops, Phishing, CEO-Betrug oder Online-Betrug) stammen.

Die Gerichte setzen dabei zunehmend auf eine objektive Betrachtung. Ein entschuldigender Hinweis auf Unwissenheit reicht nicht immer aus, wenn Umstände vorlagen, die einen Verdacht hätten wecken müssen. Die Grenze zwischen Naivität und bedingtem Vorsatz wird schnell überschritten – insbesondere bei ungewöhnlich hohen Beträgen, ausländischen Auftraggebern oder dem Fehlen plausibler Erklärungen für die Transaktionen.

Persönliche und wirtschaftliche Folgen eines Geldwäscheverfahrens

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche hat schwerwiegende Konsequenzen – auch für Personen ohne Vorstrafen. Bereits im Ermittlungsverfahren drohen:

  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Computern, Handys und Kontounterlagen

  • Kontopfändung und Vermögensarrest, oft ohne vorherige Anhörung

  • negative Schufa-Einträge und Sperrung durch Banken

  • Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere im öffentlichen Dienst oder im Finanzsektor

  • Eintrag ins Führungszeugnis bei Verurteilung, mit Folgen für Beruf, Einbürgerung und Reisevisa

Zusätzlich fordern die Staatsanwaltschaften regelmäßig Einziehung der weitergeleiteten Gelder nach § 73 StGB – selbst dann, wenn der Beschuldigte keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus gezogen hat.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenziert und individuell

Ein Geldwäscheverfahren ist komplex und in hohem Maße von der Einordnung des Einzelfalls abhängig. Es kommt darauf an, wie nachvollziehbar der Beschuldigte seine Handlungen erklären kann, wie klar die Herkunft der Gelder dokumentiert ist und ob ein Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert deshalb jede Transaktion genau, prüft die Kommunikation mit Auftraggebern, sichert technische Beweismittel und dokumentiert die tatsächlichen Abläufe. Oft gelingt es ihm, die Ermittlungsbehörden davon zu überzeugen, dass:

  • kein Vorsatz vorlag und der Mandant in gutem Glauben gehandelt hat

  • keine konkrete Verbindung zu einer Vortat besteht oder nachgewiesen werden kann

  • die Mitwirkung objektiv nicht strafbar war, etwa weil keine Verschleierungsabsicht bestand

  • eine Verfahrenseinstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angezeigt ist

In fast allen seinen Fällen konnte er so eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichen. Auch wenn eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erforderlich ist, kann dadurch eine öffentliche Hauptverhandlung und ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Verfahren wegen Geldwäsche erfordern nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch fundierte Kenntnisse im Bankwesen, im internationalen Zahlungsverkehr und in der Struktur moderner Betrugssysteme. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt genau diese Kompetenz mit. Er kennt die Ermittlungsstrategien der Behörden, weiß, wie Banken mit Verdachtsmeldungen umgehen, und versteht, wie sich vermeintlich harmlose Handlungen strafrechtlich auswirken können.

Er nimmt sich die Zeit, den Fall sorgfältig aufzuarbeiten, die Abläufe juristisch einzuordnen und gegenüber der Staatsanwaltschaft sachlich darzulegen, warum ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Viele seiner Mandanten berichten von einem Gefühl der Erleichterung, weil sie sich ernst genommen fühlen und das Verfahren frühzeitig in kontrollierte Bahnen gelenkt werden konnte.

Die Erfolgsbilanz spricht für sich: Fast alle der von ihm betreuten Geldwäscheverfahren konnte ohne Verurteilung und ohne langwierige Hauptverhandlung beendet werden – durch frühe Weichenstellung, fundierte Einlassungen und eine klare Verteidigungsstrategie

Ein Vorwurf wegen Geldwäsche durch die Weiterleitung von Geldern auf fremde Konten ist kein seltenes Problem mehr – und kann jeden treffen, der sich unbedacht auf eine finanzielle Transaktion einlässt. Die Folgen sind gravierend, doch eine professionelle Verteidigung eröffnet realistische Chancen, das Verfahren ohne dauerhafte Nachteile zu beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit mit Erfahrung, Kompetenz und strategischem Geschick zur Seite. Wenn auch Sie betroffen sind, nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – bevor aus einem Verdacht eine existenzbedrohende Situation entsteht. Ihre Zukunft verdient eine durchdachte und verlässliche Verteidigung.

Strafverfahren wegen § 184 StGB – wenn unachtsames Chatten im Internet strafbar wird

Mit der Digitalisierung des Alltags hat sich auch die Kommunikation verändert. Was früher am Telefon oder im direkten Gespräch stattfand, läuft heute über Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Dating-Plattformen oder anonyme Chatforen. Die Hemmschwelle sinkt, Inhalte werden schneller geteilt, Sprache ist oft direkter – und nicht selten missverständlich. Gerade im Bereich der Sexualkommunikation entstehen dadurch strafrechtliche Risiken, die vielen Nutzern nicht bewusst sind.

Ein besonders sensibler Bereich betrifft die Strafnorm des § 184 StGB. Dort wird die Verbreitung pornografischer Inhalte unter Strafe gestellt – auch dann, wenn sie über digitale Kanäle erfolgt. Wer pornografisches Material an Personen versendet, ohne sicherzugehen, dass der Empfänger volljährig ist, oder wer in öffentlichen Chatgruppen sexuelle Inhalte teilt, kann sich strafbar machen. Auch unbedachte Formulierungen in privaten Nachrichten können den Verdacht der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung begründen, insbesondere wenn sie als aufdringlich, herabwürdigend oder unangemessen gewertet werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung im Bereich Sexual- und Medienstrafrecht, vertritt regelmäßig Mandanten, denen nach unüberlegtem Chatverhalten ein Verfahren wegen § 184 StGB droht. In vielen dieser Fälle gelingt es ihm, das Verfahren frühzeitig und ohne gerichtliche Verurteilung zu beenden – oft durch eine sachliche rechtliche Einordnung der Situation, die die Ermittlungsbehörden zur Rücknahme des Verfahrens bewegt.

Wie entstehen Ermittlungsverfahren nach § 184 StGB?

Der Auslöser ist häufig eine Anzeige durch den Empfänger einer Nachricht, die als sexuell anstößig empfunden wurde. Oft handelt es sich dabei um Bilder oder Videos mit pornografischem Inhalt, die über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram oder Instagram verschickt wurden – ohne zu prüfen, ob der Empfänger dem Erhalt solcher Inhalte zugestimmt hat oder überhaupt volljährig ist.

Ein anderer häufiger Fall betrifft sexuell konnotierte Chats mit Jugendlichen, die ihr tatsächliches Alter nicht offenlegen oder gar bewusst verschleiern. Wer in solchen Gesprächen sexuelle Inhalte teilt oder bestimmte Fragen stellt, kann sich bereits dem Verdacht der Verbreitung pornografischer Inhalte gegenüber Minderjährigen (§ 184 Abs. 1 oder 3 StGB) ausgesetzt sehen.

Auch Inhalte, die in Chatgruppen mit offenem oder halböffentlichem Zugang gepostet werden – etwa Bilder, Links oder Texte – können als Verbreitung pornografischer Schriften an die Allgemeinheit gewertet werden, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche in der Gruppe anwesend sind oder anwesend sein könnten.

Die Ermittlungsbehörden gehen diesen Anzeigen in der Regel konsequent nach. Es folgen oft:

  • eine Durchsuchung der Wohnung

  • die Sicherstellung von Smartphones, Tablets oder Computern

  • eine Durchsicht von Chatverläufen durch IT-Forensiker

  • die Auswertung von Cloud-Backups und Messenger-Protokollen

Viele Betroffene erfahren von dem Verfahren erst, wenn die Polizei morgens mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht – ein schwerwiegender Eingriff, der selbst bei einmaligem, unüberlegtem Verhalten erfolgen kann.

Rechtliche Einordnung und Strafrahmen

§ 184 StGB sanktioniert die Verbreitung, das Zugänglichmachen oder das Anbieten pornografischer Inhalte gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber Minderjährigen oder in einem öffentlichen oder allgemein zugänglichen Rahmen. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei Verbreitung gegenüber Jugendlichen oder bei gewerblichem Handeln sogar deutlich darüber.

Dabei ist entscheidend, ob der Absender wissentlich und vorsätzlich handelte – also wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Empfänger minderjährig war oder der Inhalt unerlaubt weitergegeben wurde. Das Strafrecht verlangt eine klare Abgrenzung: Zwischen einvernehmlicher, privater Kommunikation zwischen Erwachsenen und strafrechtlich relevanter Grenzüberschreitung liegt ein schmaler Grat – den insbesondere unerfahrene oder unvorsichtige Nutzer im Netz schnell überschreiten können, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein.

Persönliche und berufliche Folgen eines Strafverfahrens

Schon das laufende Ermittlungsverfahren kann erhebliche Konsequenzen haben. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vorladungen zur Polizei führen zu beruflichen Problemen, familiären Konflikten und psychischer Belastung. Wird das Verfahren nicht eingestellt, drohen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen

  • Einträge ins Führungszeugnis

  • bei Beamten, Lehrkräften oder im öffentlichen Dienst: Disziplinarverfahren

  • bei Eltern in Sorgeverfahren: familienrechtliche Auswirkungen

  • langfristige Reputationsschäden, insbesondere bei öffentlicher Verhandlung

Viele Mandanten von Rechtsanwalt Andreas Junge berichten davon, wie schockierend bereits der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden war – besonders dann, wenn sie sich keiner schweren Schuld bewusst waren oder das eigene Verhalten als harmlos oder scherzhaft einstufen wollten.

Verteidigungsmöglichkeiten und sachliche Einordnung

Zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist die intensive Prüfung des Einzelfalls. In vielen Verfahren lässt sich nachweisen, dass kein Vorsatz vorlag, dass der Empfänger das Alter bewusst verschleiert hatte oder dass die beanstandete Kommunikation missverstanden oder aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert in jedem Fall:

  • den Chatverlauf in seiner Gesamtheit

  • die tatsächliche Altersangabe und Selbstdarstellung des Empfängers

  • die Absicht und Tonalität des Absenders

  • ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Inhalt übermittelt wurde

  • ob die Verbreitung öffentlich oder im geschützten Raum stattfand

In vielen Fällen gelingt es so, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder bei Geringfügigkeit nach § 153 StPO zu beenden. Auch bei stärkeren Verdachtsmomenten ist eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) häufig realistisch – ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne Hauptverhandlung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Verfahren wegen § 184 StGB erfordern Erfahrung, rechtliches Fingerspitzengefühl und eine sachliche Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt diese Kompetenz mit. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit sensiblen Vorwürfen, insbesondere im Bereich digitaler Kommunikation und Sexualstrafrecht.

Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, effektiven Verteidigung, die nicht auf Aufregung, sondern auf rechtliche Substanz setzt. Die Mehrheit der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklage oder strafrechtliche Konsequenzen abgeschlossen werden – oft zur großen Erleichterung der Beschuldigten, die sich zuvor völlig überfordert fühlten.

Er weiß, wie Staatsanwaltschaften arbeiten, welche Argumente Gehör finden und wie Missverständnisse durch eine fundierte Einordnung der Chatverläufe ausgeräumt werden können. In Zusammenarbeit mit IT-Sachverständigen und Datenschutzexperten gelingt es regelmäßig, Sachverhalte zu klären, bevor es zur Eskalation kommt.

Ein unbedachter Chat, eine scherzhafte Nachricht oder ein weitergeleitetes Bild können strafrechtliche Folgen haben, wenn sie den Rahmen des § 184 StGB erfüllen. Die Ermittlungsbehörden gehen solchen Hinweisen konsequent nach. Doch nicht jede Kommunikation ist strafbar – und viele Verfahren lassen sich frühzeitig beenden, wenn sie richtig eingeordnet und sachlich verteidigt werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen bundesweit zur Seite – mit Erfahrung, Diskretion und klarer juristischer Strategie. Wer betroffen ist, sollte nicht warten oder spekulieren, sondern rechtzeitig handeln. Die ersten Schritte entscheiden oft über den Ausgang des Verfahrens.

Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich professionell beraten, bevor aus einem Missverständnis ein dauerhaftes strafrechtliches Problem wird. Ihre Zukunft verdient eine klare und kompetente Verteidigung.

Strafverfahren wegen der Bestellung von Böllern im Internet – rechtliche Risiken, typische Konstellationen und erfahrene Verteidigung

In den Wochen vor Silvester steigt regelmäßig die Zahl der Onlinebestellungen von Feuerwerkskörpern – insbesondere von sogenannten „Polenböllern“ oder pyrotechnischen Artikeln aus dem Ausland. Viele dieser Produkte sind frei im Internet erhältlich, werden von Händlern aus Osteuropa oder Asien beworben und auf Onlineplattformen oder über Direktversand angeboten. Was vielen Käufern nicht bewusst ist: Der Import oder Besitz dieser Feuerwerkskörper kann in Deutschland strafbar sein.

Wer pyrotechnische Erzeugnisse bestellt, die hierzulande keine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben, muss mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 SprengG) rechnen. In schweren Fällen drohen empfindliche Strafen – bis hin zu Geldstrafen in vierstelliger Höhe oder Freiheitsstrafen. Selbst dann, wenn die Bestellung nur zum privaten Gebrauch erfolgte und keine Gefahr verursacht wurde, wird häufig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Andreas Junge, erfahrener Strafverteidiger im Bereich Sprengstoff- und Zollstrafrecht, vertritt bundesweit Mandanten, gegen die wegen der Bestellung nicht zugelassener Böller im Internet ermittelt wird. Seine fundierte Erfahrung mit den zuständigen Zollbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem rechtlichen Umgang mit pyrotechnischen Produkten ermöglicht es ihm regelmäßig, Strafverfahren frühzeitig und ohne dauerhafte Folgen zu beenden.

Wie kommt es zu einem Strafverfahren wegen Böllerbestellungen?

Die meisten Verfahren beginnen mit einer Kontrolle durch den Zoll oder durch spezielle Überwachungseinheiten beim Paketdienst. Häufig arbeiten deutsche Ermittlungsbehörden mit Zollstellen in Polen, Tschechien oder anderen EU-Staaten zusammen. Wird ein Paket mit nicht zugelassenen Böllern abgefangen oder bei der Einfuhr kontrolliert, wird automatisch ein Ermittlungsverfahren in Deutschland eingeleitet – auch dann, wenn das Paket den Empfänger nie erreicht hat.

Im Rahmen der Ermittlungen kommt es regelmäßig zu:

  • einer Hausdurchsuchung, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass bereits ähnliche Bestellungen erfolgt sind

  • der Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern oder Verpackungsmaterial, um den Nachweis der Bestellung zu sichern

  • der Befragung des Empfängers als Beschuldigter, verbunden mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit

  • in Einzelfällen auch zur Untersuchungshaft, insbesondere bei größeren Mengen oder Wiederholungstätern

Besonders problematisch: Selbst vermeintlich harmlose Produkte, die im Ausland frei erhältlich sind, können in Deutschland als verbotene pyrotechnische Gegenstände eingestuft werden – insbesondere wenn ihnen die BAM-Zulassung fehlt oder sie nicht der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) zugeordnet sind. Viele Produkte, die als „Polenböller“, „La Bomba“, „Cobra 6“ oder „Dum Bum“ verkauft werden, unterliegen in Deutschland einem Besitzverbot und gelten als besonders gefährlich.

Rechtliche Bewertung nach dem Sprengstoffgesetz

Das deutsche Sprengstoffrecht ist streng. Nach § 40 SprengG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht – dazu gehört auch der Besitz, Erwerb oder die Einfuhr von nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Die Rechtsprechung stuft insbesondere das Onlinebestellen ausländischer Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung regelmäßig als strafbares Verhalten ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Käufer wusste, dass der Artikel nicht zugelassen war – entscheidend ist allein der objektive Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben.

Die Gerichte nehmen das Thema ernst. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20.04.2017, Az. 4 RVs 43/17) wurde ausdrücklich betont, dass bereits der Besitz einer geringen Menge verbotener Böller als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu werten ist – auch wenn keine konkrete Gefährdung eingetreten ist.

Mögliche strafrechtliche und persönliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz kann erhebliche Folgen haben – auch für Ersttäter. Die mögliche Strafe reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen sogar mehr.

Zudem drohen weitere Konsequenzen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis, insbesondere bei Verurteilung über 90 Tagessätze

  • Waffenrechtliche Folgen, etwa der Widerruf eines Waffenscheins oder Jagdscheins

  • Negative Auswirkungen auf Beruf und Ausbildung, etwa bei Beamten, Sicherheitskräften oder im öffentlichen Dienst

  • in bestimmten Fällen auch Einziehungsmaßnahmen für sichergestellte Gegenstände

Auch wenn das Verfahren später eingestellt wird, kann es bereits durch die Hausdurchsuchung und das Bekanntwerden im sozialen Umfeld zu spürbaren Belastungen kommen. Wer betroffen ist, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Verteidigungsmöglichkeiten – frühzeitig und differenziert

Die Erfahrung zeigt, dass viele Verfahren wegen Böllerbestellungen auf Missverständnissen oder Unkenntnis beruhen. Häufig war dem Käufer nicht bewusst, dass der Artikel in Deutschland verboten ist. In anderen Fällen wurde die Bestellung über einen Drittanbieter abgewickelt oder ein ausländischer Onlineshop nutzte irreführende Beschreibungen.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Einzelfall genau:

  • ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt oder ob der Sachverhalt anders zu bewerten ist

  • ob der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat

  • ob eine Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist

  • ob ein minderschwerer Fall vorliegt, der eine geringe Sanktion oder Einstellung gegen Auflage ermöglicht

In zahlreichen Fällen konnte er durch rechtzeitige Einlassung, Nachweis der Unkenntnis oder durch Vorlage ergänzender Informationen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichen. Bei größeren Mengen oder Wiederholungsfällen wird im Einzelfall eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft angestrebt, um eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Eintragung ins Führungszeugnis zu vermeiden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist

Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Feuerwerkskörpern im Internet mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen – doch die rechtlichen und persönlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über fundierte Kenntnisse im Sprengstoffrecht, kennt die Arbeitsweise der Zollfahndung, die typischen Fehler in Ermittlungsakten und die Anforderungen der Staatsanwaltschaften.

Er nimmt sich die Zeit, den Einzelfall genau zu prüfen, die belastenden und entlastenden Umstände zu dokumentieren und eine realistische Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Mandanten profitieren von seiner Erfahrung, seiner diskreten und lösungsorientierten Vorgehensweise und seiner hohen Erfolgsquote bei Verfahrenseinstellungen.

In allen von ihm betreuten Verfahren konnte die Angelegenheit ohne Verurteilung, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne öffentliche Hauptverhandlung abgeschlossen werden – oft zur großen Erleichterung seiner Mandanten, die sich mit dem Strafrecht bis dahin nie befassen mussten.

Wer aus dem Ausland Feuerwerkskörper bestellt, läuft schnell Gefahr, sich wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz strafbar zu machen – auch ohne böse Absicht. Die Ermittlungsbehörden gehen konsequent gegen solche Verstöße vor, die Strafandrohung ist hoch. Umso wichtiger ist eine professionelle und frühzeitige Verteidigung, die den Sachverhalt richtig einordnet, entlastende Umstände geltend macht und das Verfahren im besten Fall zur Einstellung bringt.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit zur Seite – kompetent, erfahren und diskret. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten, bevor aus einer Onlinebestellung ein strafrechtliches Problem wird. Ihre Zukunft verdient einen Verteidiger, der sie ernst nimmt.

Strafverfahren wegen Geldwäsche durch Bargeldgeschäfte – rechtliche Risiken, typische Fallkonstellationen und erfahrene Verteidigung

Die Strafverfolgung wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ist in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet worden. Durch Gesetzesänderungen, insbesondere die sogenannte „All-Crime-Regelung“, hat der Gesetzgeber den Tatbestand so formuliert, dass heute auch völlig legale Branchen wie Gastronomie, Autohandel, Bau- und Goldankauf oder Kosmetikstudios ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten können – insbesondere dann, wenn dort hohe Bargeldumsätze erzielt werden.

Wer größere Geldbeträge in bar annimmt, weiterleitet oder auf Konten einzahlt, muss damit rechnen, dass der Vorgang als verdächtig eingestuft wird. In Kombination mit einem vagen Anfangsverdacht – etwa einer Anzeige, einem anonymen Hinweis oder auffälligen Transaktionen – kann das bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche führen. Die betroffenen Unternehmer, Händler oder Vermittler sind oft überrascht, dass sie sich plötzlich einem schwerwiegenden Strafvorwurf gegenübersehen, obwohl sie aus ihrer Sicht völlig regelkonform gehandelt haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge, seit vielen Jahren bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht tätig, verteidigt regelmäßig Mandanten, denen vorgeworfen wird, durch Bargeldgeschäfte an Geldwäschehandlungen mitgewirkt zu haben. Er kennt die Strukturen der Geldwäscheermittlungsstellen, weiß, wie Banken, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, und verfügt über die notwendige Erfahrung, um den Vorwurf frühzeitig zu entkräften oder das Verfahren ohne Konsequenzen zu beenden.

Wie kommt es zu einem Geldwäscheverdacht?

Geldwäsche im strafrechtlichen Sinn liegt nach § 261 StGB bereits dann vor, wenn Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen könnten, in den legalen Finanzkreislauf überführt oder weiterverarbeitet werden. Seit der Ausweitung des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 reicht bereits eine „mögliche Herkunft“ aus einer rechtswidrigen Vortat – unabhängig davon, ob diese konkret nachgewiesen wird oder nicht.

In der Praxis bedeutet das: Wer Bargeld in größerem Umfang annimmt, wechselt oder auf ein Konto einzahlt, kann allein wegen der Höhe, der Struktur oder der Herkunft des Geldes auffallen. Besonders häufig geraten Unternehmer ins Visier, die:

– Barzahlungen über 10.000 Euro oder mehr entgegennehmen
– mit Kunden arbeiten, die unter Pseudonymen oder Strohmännern auftreten
– Bareinnahmen auf fremde Konten einzahlen oder weiterleiten
– größere Geldbeträge in gestückelter Form („Smurfing“) entgegennehmen
– Bargeschäfte abwickeln, bei denen Nachweise fehlen oder unklar bleiben

Oft sind es Banken, die aufgrund interner Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) automatisch Meldung bei der FIU (Financial Intelligence Unit) erstatten. Die Meldung wird in der Regel ohne Wissen des Betroffenen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. In der Folge kommt es nicht selten zu Hausdurchsuchungen, Kontopfändungen, zur Beschlagnahme von Bargeld oder zur Einleitung eines Strafverfahrens – auch dann, wenn dem Unternehmer kein konkretes Vorvergehen nachgewiesen werden kann.

Schwere rechtliche und wirtschaftliche Folgen

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche ist kein Bagatelldelikt. Der § 261 StGB sieht für Geldwäschehandlungen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Bandenstrukturen oder bei Einschaltung Dritter – drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus sind die wirtschaftlichen Folgen erheblich. Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig Vermögensarreste erlassen oder Konten gesperrt, um mutmaßlich erlangte Gelder sichern zu können. Unternehmen verlieren ihre Zahlungsfähigkeit, Kundenbeziehungen brechen ab, Geschäftspartner beenden die Zusammenarbeit – nicht selten lange bevor die Schuldfrage geklärt ist. Hinzu kommen steuerliche Folgen, wenn Umsätze oder Einzahlungen aus Sicht der Behörden nicht nachvollziehbar verbucht wurden.

Besonders gravierend ist der Vertrauensverlust. Ein Geldwäscheverfahren zieht in vielen Fällen mediale Aufmerksamkeit nach sich und kann – selbst bei späterer Einstellung – zu dauerhaften Imageschäden führen.

Möglichkeiten der Verteidigung

Der zentrale Ansatzpunkt jeder Verteidigung liegt in der Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass das ihm übergebene Geld aus einer Straftat stammt. Die bloße Tatsache, dass es sich um Bargeld handelte oder dass der Betrag hoch war, reicht nicht aus.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert daher in jedem Einzelfall die geschäftlichen Abläufe, die Herkunft des Geldes, die Kommunikationsdokumentation mit dem Kunden und die Buchhaltung. Häufig lässt sich nachweisen, dass der Verdacht auf bloßen Vermutungen beruht, ohne dass ein Bezug zu einer konkreten Vortat hergestellt werden kann.

Eine fundierte Verteidigung umfasst dabei folgende Fragestellungen:

– War die Zahlung branchenüblich oder ungewöhnlich hoch?
– Liegen steuerlich ordnungsgemäße Buchungen vor?
– Gibt es nachvollziehbare Dokumente, die den Geldfluss erklären?
– Hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten nach dem GwG beachtet?
– Liegt überhaupt ein Vermögenswert mit „krimineller Herkunft“ vor, oder handelt es sich um ein legales Geschäft?

In vielen Fällen lässt sich durch eine frühzeitige, sachliche Einlassung eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen. Auch bei Verdachtsfällen ohne hinreichende Beweislage ist eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) eine realistische Option. Entscheidend ist, dass der Verteidiger das wirtschaftliche Geschehen versteht, die Verdachtsgründe einordnet und offensiv mit den Ermittlungsbehörden kommuniziert.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit Jahren auf Strafverteidigung im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts spezialisiert. Er hat zahlreiche Mandanten aus dem Bereich Handel, Gastronomie, Kfz-Gewerbe und Finanzdienstleistungen erfolgreich in Geldwäscheverfahren vertreten. Seine Erfahrung zeigt: In einer Vielzahl der Fälle beruhen Ermittlungsverfahren auf Missverständnissen, unklarer Dokumentation oder vorschnellen Verdachtsmeldungen durch Banken.

Sein Verteidigungskonzept ist darauf ausgelegt, das Verfahren frühzeitig zu lenken, die wirtschaftliche Existenz des Mandanten zu schützen und eine gerichtliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden. Er arbeitet mit erfahrenen Steuerberatern, Buchhaltern und Forensikern zusammen, um die tatsächliche Herkunft und Verwendung des Geldes schlüssig darzulegen.

Die Erfolgsquote gibt ihm recht: Die Mehrzahl der von ihm betreuten Geldwäscheverfahren konnte ohne Verurteilung, oft sogar ohne Anklage oder öffentliche Verhandlung, beendet werden. Mandanten profitieren von einer diskreten, strukturierten und durchsetzungsstarken Verteidigung, die auch in komplexen Finanzsachverhalten überzeugt.

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche durch Bargeldgeschäfte ist mit hohen Risiken verbunden – rechtlich, wirtschaftlich und persönlich. Doch viele Verdachtsmomente basieren auf vagen Annahmen und lassen sich durch eine gut vorbereitete Verteidigung entkräften. Wer betroffen ist, sollte keine unüberlegten Aussagen machen, sondern frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit zur Seite – mit tiefem Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, klarer juristischer Strategie und dem Ziel, Ihr Verfahren ohne dauerhafte Folgen zu beenden. Jetzt Kontakt aufnehmen und eine diskrete, fundierte Erstberatung in Anspruch nehmen. Ihre unternehmerische Zukunft verdient eine professionelle Verteidigung.

Untreue nach § 266 StGB – wenn Vermögensbetreuungspflichten zum Strafbarkeitsrisiko werden

Die Untreue gehört zu den meistdiskutierten Wirtschaftsstraftaten in Deutschland. § 266 StGB stellt nicht das Wegnehmen von Vermögen wie beim Diebstahl unter Strafe, sondern die illoyale Verwaltung fremder Vermögenswerte. Wer eine Vermögensbetreuungspflicht innehat und dabei seine Befugnisse missbraucht oder die ihm anvertrauten Interessen pflichtwidrig verletzt, riskiert ein Ermittlungsverfahren. Das Spektrum reicht vom kommunalen Kämmerer, der öffentliche Mittel zweckfremd einsetzt, über den Geschäftsführer einer GmbH, der private Ausgaben über das Geschäftskonto abrechnet, bis zum Vereinsvorstand, der Spenden anderweitig verwendet.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Grundsatzentscheidungen – etwa im Urteil vom 13. September 2012 (3 StR 551/11) – präzisiert, dass Untreue nur vorliegt, wenn dem Vermögen objektiv ein Nachteil entsteht und dieser Nachteil auf einer gravierenden Pflichtverletzung beruht. Trotzdem genügt schon der Verdacht einer unklaren Mittelverwendung, um Ermittlungen auszulösen.

Schwere strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen

Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; bei besonders schwerem Fall, der etwa bei fortgesetztem Handeln mit hohem Schaden angenommen wird, sogar bis zu zehn Jahre. Parallel zum Strafverfahren verlangen Geschädigte häufig zivilrechtlichen Ersatz. Staatsanwaltschaften beantragen Vermögensarreste, um spätere Einziehungen zu sichern, sodass Konten eingefroren und Immobilien belastet werden, lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entscheidet. Für Führungskräfte drohen außerdem Abberufung, Berufsverbote, Eintragungen im Gewerbezentralregister und ein schwerer Reputationsschaden, der weitere Mandate oder Aufträge dauerhaft erschwert.

Verteidigungsansätze in Untreue­verfahren

Die Rechtsprechung lässt Verteidigern mehrere Angriffspunkte. Erstens muss eine Vermögensbetreuungspflicht nachgewiesen werden, die über alltägliche Vertragspflichten hinausgeht. Wenn der Beschuldigte nur einen begrenzten Handlungsspielraum hatte oder auf Anweisung handelte, fehlt oft die erforderliche Garantenstellung. Zweitens verlangt der BGH seit dem sogenannten „Schadens­urteil“ von 2008 (5 StR 551/07) einen konkreten, bezifferbaren Vermögensnachteil. Risikobehaftete Investitionen oder Vorschüsse, die sich später nicht rentieren, erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Drittens ist zu prüfen, ob Organisationsrichtlinien, Geschäftsordnungen oder Gesellschafter­beschlüsse den beanstandeten Vorgang deckten, denn ein durch die Berechtigten genehmigter Vorgang kann nicht pflichtwidrig sein. Sind diese Punkte sachgerecht aufgearbeitet, lassen sich Ermittlungen häufig noch vor Anklage mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder in geringeren Fällen nach § 153 StPO beenden.

Besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Die erfolgreiche Verteidigung in Untreueverfahren erfordert nicht nur Strafrechtswissen, sondern ebenso ein Verständnis für betriebswirtschaftliche Abläufe, Bilanzierungslogik und Corporate Governance. Rechtsanwalt Andreas Junge kombiniert langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht mit detaillierter Kenntnis von Unternehmensprozessen. Er arbeitet eng mit Wirtschaftsprüfern und IT‑Forensikern zusammen, analysiert Zahlungsflüsse, beleuchtet Entscheidungswege in Aufsichtsgremien und belegt, wie Verantwortlichkeiten tatsächlich verteilt waren. Dieses Vorgehen überzeugt Ermittlungsbehörden häufig davon, dass ein strafbares Fehlverhalten nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachweisbar ist. Die Mehrzahl der von ihm betreuten Untreueverfahren wurde daher ohne Schuldspruch abgeschlossen, oft sogar ohne öffentliche Verhandlung und ohne Regressforderungen.

Untreuevorwürfe treffen Entscheidungsträger mitten ins Berufsleben und bringen schwer kalkulierbare Risiken mit sich. Wer frühzeitig klare Dokumentationen sichert, die betriebliche Entscheidungslage aufarbeitet und sich von einem im Wirtschaftsstrafrecht versierten Verteidiger beraten lässt, hat gute Chancen, das Verfahren unter Kontrolle zu halten. Rechtsanwalt Andreas Junge steht Geschäftsführern, Vorständen, Beamten und Vereinsverantwortlichen bundesweit zur Verfügung, um Ermittlungen sachlich zu entschärfen, Vermögensarreste abzuwehren und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme kann entscheidend sein, um aus einem bloßen Verdacht keine wirtschaftliche Bedrohung werden zu lassen.

Coronatestzentren im Visier der Justiz- Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung!

Die pandemiebedingte Testinfrastruktur entstand rasant: Innerhalb weniger Wochen erhielten private Betreiber die Möglichkeit, Bürgertests nach der Coronavirus‑Testverordnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Schnelligkeit und hohe Vergütung trafen auf begrenzte Vor‑Ort‑Kontrolle, sodass Staatsanwaltschaften bald ein erhebliches Betrugspotenzial vermuteten. Seit 2021 laufen bundesweit tausende Ermittlungsverfahren, in denen es um nichterbrachte, doppelt abgerechnete oder falsch dokumentierte Schnelltests geht.

Von der Stichprobe zum Strafverfahren

Ein Strafverfahren beginnt meist mit einem Zoll‑ oder Kassenärztlichen Hinweis. Gelangen verdächtige Lieferpapiere, Paketbeschlagnahmen oder Dateninkonsistenzen an die Staatsanwaltschaft, beantragt diese regelmäßig Durchsuchungsbeschlüsse. Schon die Sicherstellung einer vermeintlich überhöhten Testbestellmenge veranlasst Ermittler, Server, Laptops und Mobiltelefone der Betreiber auszulesen. Tauchen in den Auswertungen Patientendublizierungen, identische QR‑Codes oder ungewöhnliche Zeitstempel auf, wird rasch der Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 StGB erhoben.

Rechtlicher Rahmen und aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat am 11. Mai 2023 (Az. 5 StR 283/22) klargestellt, dass das bloße Einreichen einer Abrechnung für nicht durchgeführte Tests den Betrugstatbestand vollendet. Bereits die Auszahlungserwartung begründet einen Vermögensschaden bei der KV. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei arbeitsteiliger Abrechnung in mehreren Filialen, qualifizieren Gerichte das Vorgehen als banden‑ oder gewerbsmäßig, was Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren ermöglicht. Gleichzeitig hat der BGH am 2. November 2022 (Az. 5 StR 46/22) betont, dass bei unklaren TestV‑Vorgaben eine nur fahrlässige Pflichtverletzung anzunehmen sein kann. Diese Differenzierung eröffnet Verteidigungsspielraum, wenn Betreiber Standardprozesse der Verordnung befolgt haben.

Wirtschaftliche Folgen jenseits des Strafrechts

Bereits im Ermittlungsstadium können Konten eingefroren und Vermögensarreste eingetragen werden, um mutmaßlich erlangte Vergütungen vorläufig zu sichern. Lieferverträge platzen, Versicherungen kündigen Policen und Banken beenden Geschäftsbeziehungen, sobald sie von einem Betrugsvorwurf erfahren. Der öffentliche Ruf leidet; für Start‑ups und Einzelunternehmer ist die Insolvenzgefahr hoch, lange bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entscheidet.

Verteidigung: IT‑Forensik und organisatorische Realität

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt auf frühzeitige Sicherung aller Server‑Back‑ups, Log‑Dateien und Buchhaltungsdaten. Häufig beruhen Ermittler­tabellen auf Hochrechnungen, die reale Kapazitäten, Personalengpässe oder Softwarefehler ignorieren. Mehrfach gescannte QR‑Codes können auf App‑Bugs zurückgehen; vermeintliche „Geistertickets“ entstehen durch Terminabsagen oder automatische Refresh‑Vorgänge. Gelingt es, diese technischen Hintergründe schlüssig aufzuarbeiten, überzeugen Staatsanwaltschaften häufig von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder – bei nur teilweisem Fehlverhalten – von einer Verfahrensbeendigung gegen Auflage gemäß § 153a StPO.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge überzeugt

Strafverteidigung in Coronatest­verfahren verlangt nicht nur Kenntnis des Betrugstatbestands, sondern auch ein tiefes Verständnis für KV‑Abrechnungslogik, TestV‑Historie und IT‑Infrastrukturen. Andreas Junge kombiniert diese Expertise mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht. Er koordiniert IT‑Forensiker, Steuer‑ und Gesundheitsrechtler, um behördliche Berechnungen auf Plausibilität zu prüfen und Datensätze lückenlos zu rekonstruieren. Das Ergebnis ist beeindruckend: Die Mehrheit der von ihm betreuten Mandate endet ohne öffentliche Anklage, ohne strafrechtliche Verurteilung und ohne Rückzahlungsverpflichtung, weil die Beweisführung der Ermittler nicht den gerichtlichen Anforderungen genügt.

Handlungsempfehlung für Betroffene

Wer eine Durchsuchung oder Vorladung erhält, sollte keine Spontanerklärungen abgeben, sondern sämtliche digitalen Unterlagen sichern und unverzüglich spezialisierten Rechtsbeistand einholen. Jede unbedachte Aussage kann den Verdacht verfestigen und drastische Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Frühzeitige Verteidigungsstrategie, technische Datenanalyse und professionelle Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft sind der Schlüssel, um ein Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken und wirtschaftliche Substanz zu bewahren.

Ein Betrugsvorwurf im Kontext privater Coronatestzentren ist ein ernstes Risiko, jedoch kein unausweichliches Schicksal. Viele Ermittlungen stützen sich auf statistische Annahmen und missverständliche Datenexporte. Wer zeitnah einen versierten Verteidiger einschaltet, kann behördliche Hypothesen erschüttern, den Vorsatzvorwurf entkräften und das Verfahren vorzeitig beenden. Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betreibern im gesamten Bundesgebiet mit technischer, rechtlicher und strategischer Kompetenz zur Seite und sorgt dafür, dass aus einem Verdacht keine existenzbedrohende Realität wird.