Ermittlungsverfahren gegen Umzugsunternehmen wegen Schwarzarbeit und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB- Möglichkeiten der Verteidigung

In den letzten Jahren geraten vermehrt Umzugsunternehmen ins Visier der Ermittlungsbehörden. Der Vorwurf lautet nicht selten: illegale Beschäftigung von Arbeitskräften, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und vor allem das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB. Gerade in der Umzugsbranche, in der Flexibilität und kurzfristige Auftragsabwicklung eine große Rolle spielen, kommt es immer wieder zu rechtlichen Grauzonen.

Doch der Grat zwischen administrativem Verstoß und strafrechtlich relevanter Handlung ist schmal. Und die Folgen eines Ermittlungsverfahrens können für Unternehmer gravierend sein. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, kennt die typischen Fallkonstellationen und bietet fundierte Unterstützung in allen Verfahrensphasen.

Der rechtliche Rahmen: § 266a StGB und Schwarzarbeit

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die für seine Arbeitnehmer zu entrichten sind, nicht oder nicht vollständig an die zuständigen Einzugsstellen abführt. Dies betrifft sowohl den Arbeitnehmeranteil, den der Arbeitgeber einbehalten muss, als auch den Arbeitgeberanteil. Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn eine Beschäftigung nicht bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet wird.

Parallel dazu kann ein Vorwurf wegen Schwarzarbeit entstehen, wenn Personen ohne Anmeldung bei den zuständigen Sozialkassen beschäftigt werden. Die Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und in der Abgabenordnung. Auch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmerentsendegesetz werden im Zusammenhang mit Umzugsfirmen regelmäßig geprüft.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis zeigen sich Ermittlungsverfahren gegen Umzugsfirmen häufig ähnlich gelagert. Oftmals werden Aushilfen oder Tagesarbeitskräfte kurzfristig und ohne ordnungsgemäße Anmeldung eingesetzt. Die Bezahlung erfolgt bar, eine Dokumentation der Arbeitszeiten oder der Vereinbarungen fehlt. In manchen Fällen wird versucht, die Arbeiter als „freie Mitarbeiter“ zu deklarieren, obwohl sie in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingebunden sind.

Ein weiteres Problem besteht in der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer, die wiederum Scheinselbständige beschäftigen. Die Hauptverantwortung bleibt jedoch oft beim Erstunternehmer, wenn dieser sich nicht über die ordnungsgemäße Anmeldung und Beitragsabführung überzeugt hat. Auch sog. „Mithelfende Familienangehörige“ können bei fehlender Anmeldung zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Die möglichen strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen

Die strafrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen § 266a StGB können erheblich sein. Bereits das Vorenthalten kleinerer Beitragsbeträge kann zu einem Ermittlungsverfahren und im schlimmsten Fall zu einer Anklage führen. Bei größeren Summen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Daneben drohen erhebliche Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger, inklusive sämtlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile sowie Verzugszinsen. Diese können für kleinere Betriebe schnell existenzbedrohend werden. Auch das Zollamt, das in diesen Fällen als Ermittlungsbehörde auftritt, kann Bußgelder verhängen. Außerdem besteht das Risiko, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen zu werden oder die Gewerbeerlaubnis zu verlieren.

Besonders heikel wird es, wenn der Verdacht besteht, dass systematisch Beiträge vorenthalten wurden. In diesen Fällen wird die Staatsanwaltschaft regelmäßig eine Anklage erheben, und die Gerichte sind gehalten, klare Signale in Richtung Generalprävention zu setzen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass bei struktureller Schwarzarbeit eine empfindliche Strafe verhängt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2017 – 1 StR 327/16).

Verteidigungschancen und -strategien

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens von Sozialabgaben muss jedoch nicht zwangsläufig in einer Verurteilung enden. Gerade in der Umzugsbranche bestehen vielfach Unklarheiten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einzelner Tätigkeiten. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall, ob eine Scheinselbstständigkeit tatsächlich vorliegt oder ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht doch eine selbständige Tätigkeit erlauben.

Zudem sind die Ermittlungsakten auf formelle Fehler zu untersuchen. Oft fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation der angeblichen Arbeitsverhältnisse oder der Zahlungsflüsse. Auch kann sich der Beschuldigte auf einen Verbotsirrtum berufen, wenn er aufgrund unklarer rechtlicher Beratung oder üblicher Branchenpraxis von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausging.

Ein weiterer Verteidigungsansatz ist die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zur Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO. Gerade bei Ersttätern oder geringem Verschuldensgrad ist dies eine realistische Option. Rechtsanwalt Andreas Junge nutzt dabei seine Erfahrung im Umgang mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und den Sozialversicherungsträgern, um sachgerechte Lösungen zu erzielen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge hat sich bundesweit einen Namen als versierter Verteidiger in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren gemacht. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er nicht nur die juristischen Feinheiten, sondern auch die tägliche Praxis in Ermittlungsverfahren gegen Unternehmer.

Er begleitet seine Mandanten mit Weitblick, analytischer Schärfe und konsequenter Verteidigungstaktik. Besonders wichtig ist ihm dabei die frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren, um Eskalationen zu vermeiden und wirtschaftliche Schäden zu minimieren. Seine hohe Erfolgsquote bei Verfahrenseinstellungen spricht für sich. Unternehmer, die mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, finden in Andreas Junge einen kompetenten und diskreten Partner.

Umzugsunternehmen stehen nicht selten vor der Herausforderung, kurzfristig Personal bereitzustellen und dabei die umfangreichen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Fehler in der Organisation oder in der rechtlichen Bewertung können jedoch schnell zu einem strafrechtlichen Problem werden.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Bagatelldelikt und erfordert eine kompetente Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet hier die notwendige Expertise, um das Verfahren sachgerecht und mit dem Ziel der Entlastung zu führen. Wer rechtzeitig reagiert, kann oft Schlimmeres verhindern und sein Unternehmen vor langfristigen Schäden bewahren.

 

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Einkünfte aus Dubai – rechtliche Risiken und Verteidigungsstrategien

In den letzten Jahren häufen sich Ermittlungsverfahren gegen deutsche Steuerpflichtige, die Einkünfte über Firmenstrukturen in Dubai generiert haben, ohne diese ordnungsgemäß dem deutschen Finanzamt mitzuteilen. Die Attraktivität Dubais als Steueroase, verbunden mit geringen regulatorischen Anforderungen an Unternehmensgründungen, führt dazu, dass viele Unternehmer – teils gutgläubig, teils gezielt – ihre Gewinne aus der Golfregion nicht in der deutschen Steuererklärung angeben. Für die deutschen Finanzbehörden stellt dies jedoch eine potenzielle Steuerhinterziehung dar.

Besonders im Fokus stehen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die trotz angeblicher Betriebsverlagerung nach Dubai weiterhin hier steuerpflichtig bleiben. Auch bei nur mittelbarer Beteiligung an Gesellschaften oder dem Bezug von Gewinnen aus Beraterverträgen sind steuerliche Offenlegungspflichten zu beachten. Die Nichteinhaltung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in grenzüberschreitenden Steuerermittlungen. Mit einem besonderen Augenmerk auf internationalen Finanzstrukturen begleitet er Betroffene kompetent durch steuerstrafrechtliche Verfahren.

Die steuerliche Ausgangslage – unbeschränkte Steuerpflicht trotz Auslandsbezug

Nach deutschem Steuerrecht ist jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Diese Pflicht umfasst weltweit erzielte Einkünfte – also auch solche aus Tätigkeiten, Beteiligungen oder Kapitalanlagen in Dubai.

Die bloße Anmeldung eines Unternehmens in Dubai genügt nicht, um der deutschen Steuerpflicht zu entgehen. Vielmehr prüfen die Finanzämter genau, ob die Geschäftsleitung tatsächlich im Ausland ansässig ist oder nur formal eine Briefkastenstruktur errichtet wurde. Auch wenn Einkünfte in Dubai offiziell nicht besteuert werden, können sie nach dem deutschen Außensteuergesetz (AStG) steuerpflichtig sein.

Ein klassisches Beispiel ist die Beratungstätigkeit über eine in Dubai gegründete LLC, während die eigentlichen Entscheidungen weiterhin aus Deutschland getroffen werden. In solchen Konstellationen unterstellen die Behörden regelmäßig eine Geschäftsleitung im Inland – mit der Folge, dass sämtliche Gewinne in Deutschland zu versteuern sind.

Ermittlungsanlässe und Risikoquellen

Die Ermittlungen beginnen häufig durch Kontrollmitteilungen aus dem Ausland, Hinweise aus Betriebsprüfungen oder durch digitale Auswertungen von Bank- und Reisebewegungen. Auch Meldungen aus den internationalen Netzwerken zum Informationsaustausch oder Datenlecks wie die „Pandora Papers“ führen vermehrt zur Entdeckung solcher Konstruktionen.

Zentrale Fragen in den Ermittlungen sind:

  • War der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig?
  • Wurden die Einkünfte ordnungsgemäß erklärt?
  • Lag eine Gestaltung zur Steuervermeidung oder ein bewusstes Verschweigen vor?

Schon bei Verdacht wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet. Auch Hausdurchsuchungen und Kontensperrungen sind nicht selten.

Strafrechtliche Folgen – empfindliche Sanktionen bei Verschweigen

Wer Einkünfte aus Dubai verschweigt, riskiert eine Strafverfolgung nach § 370 AO. Je nach Umfang der nicht erklärten Beträge drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Beträge über 100.000 Euro führen in der Regel zu keiner Einstellung mehr, bei Summen ab einer Million Euro wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch die Rechtsprechung als Regelfall angesehen (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Zusätzlich fordert das Finanzamt die hinterzogenen Beträge nach, einschließlich 6 % Hinterziehungszinsen pro Jahr (§ 235 AO). Auch der Entzug von Berufszulassungen und die öffentliche Ächtung sind bei exponierten Personen mögliche Folgen.

Verteidigungsmöglichkeiten – individuelle und sachkundige Strategien

Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert juristisches und steuerliches Spezialwissen. Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob der Mandant von seiner Steuerpflicht wusste oder von einer rechtskonformen Gestaltung ausging. Viele nutzen Unternehmensberatungen oder Treuhänder in Dubai, deren Versprechen von Steuerfreiheit sich im Nachhinein als rechtsirrig herausstellen.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall genau, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nur eine steuerliche Unklarheit besteht. Ziel ist es, die Verfahrensführung zu entschärfen und frühzeitig durch Einflussnahme auf die Ermittlungsbehörden eine Einstellung zu erreichen.

In bestimmten Fällen kommt auch die Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt. Selbst nach Einleitung eines Verfahrens kann eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll sein, etwa im Rahmen einer Verständigung nach § 153a StPO.

Ein weiterer Baustein ist die präzise Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Häufig können durch steuerliche Nachberechnung und Darstellung der tatsächlichen Einkünfte niedrigere Hinterziehungsbeträge festgestellt werden, als ursprünglich angenommen. Dies wirkt sich positiv auf das Strafmaß aus.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern verfügt auch über besondere Qualifikationen im Steuerstrafrecht. Er kennt die internationalen Zusammenhänge, die Denkweise der Steuerfahndung und die juristischen Spielräume in grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Er hat in zahlreichen Fällen von vermeintlich steuerfreien Auslandskonstruktionen – auch im Zusammenhang mit Dubai – erfolgreich verteidigt. Seine Mandanten schätzen die diskrete, analytische und zielorientierte Arbeitsweise sowie seine Fähigkeit, komplexe wirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen verständlich und überzeugend gegenüber Behörden und Gerichten zu vertreten.

Die Nutzung von Firmen in Dubai ist kein Freibrief zur Steuerfreiheit. Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss auch seine Auslandseinkünfte erklären. Die Finanzbehörden sind wachsam und nutzen moderne Kontrollinstrumente, um Steuerumgehungen aufzudecken.

Gleichzeitig bietet das Steuerstrafrecht Möglichkeiten zur Entlastung, Korrektur und sogar zur Einstellung von Verfahren – wenn frühzeitig die richtige Verteidigungsstrategie gewählt wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in solchen Verfahren mit Erfahrung, Fachwissen und Verhandlungsgeschick zur Seite. Sein Ziel ist es stets, strafrechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren und tragfähige Lösungen zu erreichen.

Wer Post von der Steuerfahndung oder dem Finanzamt erhält, sollte nicht zögern – sondern sich sofort von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten lassen.

 

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Kapitaleinkünften im Ausland – rechtliche Risiken und Verteidigungschancen

In einer zunehmend globalisierten Finanzwelt kommt es immer häufiger zu Ermittlungsverfahren gegen Steuerpflichtige, denen vorgeworfen wird, Kapitaleinkünfte aus dem Ausland nicht in ihrer Steuererklärung angegeben zu haben. Ob es sich um Zinsen auf Auslandskonten, Dividenden aus ausländischen Aktien oder Erträge aus Fondsanlagen in Drittstaaten handelt – das Verschweigen solcher Einkünfte kann gravierende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Insbesondere seit dem Inkrafttreten des automatischen Informationsaustauschs zwischen Finanzbehörden weltweit hat sich das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung deutlich erhöht. Immer mehr Fälle gelangen in die Ermittlungsverfahren, oft Jahre nach der ursprünglichen Tat. Für Betroffene stellt sich die Frage: Was droht? Und wie kann eine effektive Verteidigung aussehen?

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist spezialisiert auf komplexe Steuerstrafverfahren. Mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem fundierten Wissen über internationale Finanzflüsse und die Kooperationspraxis der Steuerbehörden bietet er Mandanten in solchen Verfahren eine überdurchschnittlich kompetente und diskrete Vertretung.

Die rechtliche Grundlage – Steuerhinterziehung durch unvollständige Angaben

Die Pflicht zur vollständigen Erklärung sämtlicher Einkünfte ergibt sich aus § 149 AO i.V.m. § 25 EStG. Wer ausländische Kapitaleinkünfte erzielt, ist grundsätzlich verpflichtet, diese dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Wird dies unterlassen, so liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor.

Entscheidend ist dabei nicht nur der Eintritt eines Steuerschadens – also der zu geringe Steuerbetrag –, sondern auch das vorsätzliche Handeln. Die Finanzbehörden müssen nachweisen, dass der Steuerpflichtige bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Dabei kommt der Herkunft und dem Umfang der Kapitaleinkünfte ebenso Bedeutung zu wie der Art der ausländischen Anlageform.

Der automatische Informationsaustausch – das gestiegene Entdeckungsrisiko

Mit dem Inkrafttreten des Common Reporting Standard (CRS) im Jahr 2017 haben sich über 100 Staaten verpflichtet, Kontoinformationen automatisch untereinander auszutauschen. Deutsche Finanzämter erhalten seitdem regelmäßig Informationen über Auslandskonten und darauf gebuchte Einkünfte von deutschen Steuerpflichtigen.

Die Folge: Viele Steuerpflichtige, die bislang auf die Anonymität oder Undurchsichtigkeit ausländischer Finanzinstitute vertrauten, sehen sich heute mit Ermittlungsverfahren konfrontiert, die auf den Informationen aus dem CRS basieren. Bereits ein Verdachtsmoment – etwa eine Meldung aus Liechtenstein, Luxemburg oder der Schweiz – kann zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Die möglichen Folgen – Strafe, Nachzahlung, Reputationsverlust

Die Bandbreite der Konsequenzen eines Steuerstrafverfahrens ist erheblich. Zunächst droht eine strafrechtliche Ahndung, die – je nach Höhe der hinterzogenen Steuern – von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe reichen kann. Bei Beträgen über 50.000 Euro wird die Strafverfolgung deutlich schärfer, ab 100.000 Euro wird regelmäßig keine Einstellung mehr gewährt. Bei besonders hohen Summen (ab 1 Mio. Euro) fordert die Rechtsprechung in der Regel Freiheitsstrafen ohne Bewährung (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Parallel wird das Finanzamt die hinterzogenen Steuerbeträge nachfordern – zuzüglich Zinsen nach § 233a AO in Höhe von sechs Prozent jährlich. Auch Säumniszuschläge und gegebenenfalls Zuschläge wegen verspäteter Abgabe sind zu entrichten.

Zusätzlich drohen berufliche und gesellschaftliche Folgen, insbesondere bei Personen in herausgehobenen Stellungen wie Bankern, Geschäftsführern, Steuerberatern oder Beamten. In Einzelfällen kann auch der Widerruf einer Approbation oder einer Berufszulassung drohen.

Verteidigungsmöglichkeiten – mehr als nur Schadensbegrenzung

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Einkünfte erfordert eine genaue Analyse der Beweislage. Zentral ist die Frage, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft zunächst, ob dem Mandanten bewusst war, dass die betreffenden Erträge steuerpflichtig sind. Oft bestehen komplexe Sachverhalte, bei denen Anleger auf Berater oder Banken vertraut haben.

Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes – insbesondere bei neuen gesetzlichen Regelungen, Sprachbarrieren oder mangelndem Wissen um die Meldepflicht. In geeigneten Fällen kann argumentiert werden, dass allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, die nur mit einer Geldbuße nach § 378 AO geahndet wird.

Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Zwar ist diese nur wirksam, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt, doch kann auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen eine korrigierende Mitwirkung strafmildernd berücksichtigt werden. Rechtsanwalt Junge bewertet im Einzelfall, ob eine Selbstanzeige noch möglich oder eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll ist.

Gerade in Fällen, in denen die Steuerhinterziehung durch den automatischen Informationsaustausch entdeckt wurde, lassen sich häufig günstige Lösungen erzielen, wenn der Betroffene kooperativ auftritt und glaubhaft machen kann, dass keine kriminelle Energie im Spiel war.

Auch kann der Zugriff auf Vermögenswerte durch frühzeitige Maßnahmen verhindert werden. Die Abwehr von Arrestanordnungen oder Vermögensbeschlagnahmen ist ein weiterer Schwerpunkt in der Verteidigung von Rechtsanwalt Andreas Junge.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt Andreas Junge über eine besondere Expertise im Umgang mit internationalen Finanzstrukturen und deren steuerstrafrechtlicher Bewertung. Er kennt die Denkweise der Finanzverwaltung ebenso wie die rechtlichen Spielräume, die in komplexen Verfahren genutzt werden können.

Seine Erfahrung aus einer Vielzahl erfolgreich geführter Verfahren – auch mit grenzüberschreitendem Bezug – macht ihn zu einem der gefragtesten Verteidiger in steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Seine Mandanten schätzen seine ruhige, sachliche und zielorientierte Herangehensweise, gepaart mit tiefgreifender Fachkenntnis und taktischem Geschick.

Das Verschweigen ausländischer Kapitaleinkünfte ist längst kein Kavaliersdelikt mehr. Die internationale Zusammenarbeit der Finanzbehörden führt dazu, dass immer mehr Sachverhalte aufgedeckt werden. Für Betroffene bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Strafe unausweichlich ist.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie lassen sich Verfahren häufig frühzeitig beenden, einstellen oder auf eine milde Sanktion begrenzen. Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in diesen Verfahren mit Erfahrung, juristischer Präzision und ausgeprägtem Verhandlungsgeschick zur Seite – stets mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und Reputations- sowie Vermögensschäden zu minimieren.

Wer Post vom Finanzamt oder der Steuerfahndung erhält, sollte nicht zögern, sondern sofort handeln – am besten mit einem spezialisierten Strafverteidiger an der Seite.

 

Steuerstrafverfahren wegen Bestellungen von Heets oder Zigaretten bei „smokestop-berlin.de“ – rechtliche Risiken und Verteidigung

Die Bestellung von Tabakwaren über das Internet erfreut sich seit Jahren wachsender Beliebtheit. Ein Anbieter, der dabei verstärkt ins Visier der Zollfahndung und Steuerfahndung geraten ist, ist die Plattform „smokestop-berlin.de“, deren Betreiber Marno Bönicke ist. Der Verdacht: Kunden sollen Heets und Zigaretten bezogen haben, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Tabak- oder Einfuhrsteuern ordnungsgemäß entrichtet wurden. In der Folge sehen sich zahlreiche Käufer mit Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert – mit teils gravierenden straf- und steuerrechtlichen Konsequenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, hat bereits eine Vielzahl solcher Verfahren erfolgreich betreut. Durch seine umfassende Erfahrung im Umgang mit Zoll- und Steuerbehörden, seine analytische Herangehensweise und sein tiefes Verständnis für die rechtlichen Besonderheiten dieser Fallkonstellationen ist er der ideale Verteidiger in diesen sensiblen Verfahren.

Die rechtliche Grundlage: Steuerhinterziehung beim Tabakbezug

Nach deutschem Recht unterliegen Tabakwaren der Tabaksteuer. Wer Zigaretten, Heets oder sonstige tabakhaltige Produkte aus dem Ausland bezieht, muss diese dem Zoll anmelden und die fälligen Steuern entrichten. Wird dies unterlassen, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor. Auch der Erwerb über deutsche Anbieter, die selbst die Steuerpflicht umgehen, kann den Käufer strafbar machen – zumindest dann, wenn er erkennt oder billigend in Kauf nimmt, dass die Ware nicht versteuert ist.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass auch der Endabnehmer steuerpflichtiger Ware als Täter einer Steuerhinterziehung in Betracht kommt, sofern er sich der Steuerverkürzung bewusst ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2010 – 1 StR 332/10).

Typische Fallkonstellationen bei Bestellungen über „smokestop-berlin.de“

In den derzeit geführten Verfahren wird häufig folgender Sachverhalt ermittelt: Kunden bestellen über das Portal „smokestop-berlin.de“ größere Mengen an Heets oder Zigaretten zu einem auffällig niedrigen Preis. Die Lieferung erfolgt entweder direkt aus dem Ausland oder von einem deutschen Lager ohne erkennbare Steuerkennzeichnung. Den Ermittlungsbehörden zufolge liegt der Verdacht nahe, dass bei diesen Lieferungen keine oder nur unvollständige Tabaksteuer abgeführt wurde.

In vielen Fällen erhalten die Beschuldigten Monate nach der Bestellung ein Schreiben vom Zollfahndungsamt oder der Steuerfahndung mit dem Vorwurf, sie hätten durch den Erwerb unversteuerter Tabakwaren Steuern hinterzogen. Dabei wird regelmäßig ein Steuerverkürzungsbetrag berechnet, der sich an der Menge der bestellten Ware orientiert. Selbst kleinere Bestellungen können dabei empfindliche Steuerforderungen und Geldstrafen nach sich ziehen.

Die möglichen Folgen eines Steuerstrafverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kann weitreichende Konsequenzen haben. Neben der strafrechtlichen Ahndung – die von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen kann – droht die Festsetzung der hinterzogenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen. Bei wiederholten Bestellungen oder größeren Mengen wird regelmäßig von einer besonders schweren Steuerhinterziehung ausgegangen, was das Strafmaß deutlich erhöht.

In einem vergleichbaren Fall verurteilte das Landgericht Düsseldorf einen Käufer zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung, nachdem er innerhalb eines Jahres wiederholt größere Mengen Zigaretten über das Internet bestellt hatte, ohne die Steuer abzuführen (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2022 – 27 KLs 15/22). Das Gericht stellte klar, dass bei erkennbar systematischem Vorgehen auch bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

Darüber hinaus werden die Beschuldigten regelmäßig zur Nachentrichtung der Tabaksteuer herangezogen. Die Steuerbescheide ergehen dabei parallel zum Strafverfahren und können auch unabhängig davon vollstreckt werden. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder Kontensperrungen sind nicht unüblich.

Verteidigungsmöglichkeiten – keine automatische Verurteilung

Trotz der hohen Risiken bedeutet ein Ermittlungsverfahren keineswegs, dass es zwangsläufig zu einer Verurteilung kommt. Die Verteidigung setzt an mehreren Stellen an. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. In vielen Fällen ist der Erwerb über eine scheinbar seriöse deutsche Internetseite erfolgt – für viele Käufer war nicht ersichtlich, dass es sich um ein steuerrechtlich problematisches Angebot handelte.

Die Rechtsprechung fordert jedoch einen zumindest bedingten Vorsatz – also das Wissen oder billigende Inkaufnehmen der Steuerverkürzung. Kann nachgewiesen werden, dass der Käufer davon ausging, es handle sich um ordnungsgemäß versteuerte Ware, fehlt es an der subjektiven Tatseite.

Rechtsanwalt Andreas Junge nutzt in solchen Fällen gezielt die Schwächen der Beweislage. Er prüft die Beweismittel auf formale und inhaltliche Fehler, analysiert die Bestellvorgänge und Zahlungswege und stellt dar, dass aus Sicht des Mandanten kein erkennbarer Steuerverstoß vorlag. Auch werden regelmäßig Entlastungszeugen benannt oder externe Gutachter zur technischen Abwicklung des Bestellvorgangs hinzugezogen.

Ein weiterer Ansatz liegt in der Einleitung eines strafbefreienden Selbstanzeigeverfahrens, sofern die Voraussetzungen vorliegen und das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde. Auch ein Antrag auf Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO ist in geeigneten Fällen denkbar – insbesondere bei geringem Steuerbetrag oder fehlendem Vorstrafenregister.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist auf die Verteidigung in Steuerstrafverfahren spezialisiert und verfügt über ein tiefes Verständnis der Strukturen und Denkweise der Steuer- und Zollfahndung. Seine Mandanten profitieren von einer klaren, strategischen Verteidigungslinie, fundierter juristischer Analyse und langjähriger Erfahrung in der Kommunikation mit Behörden und Gerichten.

Besonders bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Internetbestellungen und steuerlich komplexen Sachverhalten ist seine Expertise von besonderem Wert. Er begleitet seine Mandanten diskret, zielgerichtet und mit dem notwendigen Maß an Durchsetzungsfähigkeit. Sein Ziel ist stets, das Verfahren frühzeitig zu beenden oder auf ein mildes Ergebnis hinzuwirken – sei es durch Verfahrenseinstellung, Verständigung oder Freispruch.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung infolge von Tabakbestellungen über Plattformen wie „smokestop-berlin.de“ ist mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken verbunden. Oft trifft es Käufer, die sich der rechtlichen Tragweite ihrer Bestellung nicht bewusst waren. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und kompetente Verteidigung.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen mit juristischer Expertise, strategischem Verhandlungsgeschick und diskreter Mandantenbetreuung zur Seite. Sein Ansatz zielt darauf ab, die Belastung für seine Mandanten so gering wie möglich zu halten und ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen – sei es durch Entlastung, Verfahrenseinstellung oder eine gütliche Lösung mit den Behörden.

Wer Post vom Zollfahndungsamt oder der Steuerfahndung erhält, sollte nicht zögern, sondern unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der erste Schritt zur erfolgreichen Verteidigung ist die frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

 

Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Coronatestzentren – strafrechtliche Risiken, Rückzahlungsforderungen und Verteidigungschancen

Die Corona-Pandemie stellte nicht nur die Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen, sondern führte auch zu einem regelrechten Boom bei der Errichtung von Testzentren. In kürzester Zeit wurden unzählige Stellen geschaffen, an denen sich Bürger kostenlos auf das Coronavirus testen lassen konnten. Für die Betreiber dieser Testzentren stellte sich dies als lukratives Geschäft dar – denn die Abrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgte nach festen Sätzen und bei hoher Nachfrage oftmals in großem Umfang.

Doch mit dem Rückgang der Pandemie rückten zunehmend jene Testzentren in den Fokus der Ermittlungsbehörden, bei denen nachträglich Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Nicht wenige Betreiber sehen sich heute mit strafrechtlichen Vorwürfen, Rückforderungsbescheiden und Rufschädigung konfrontiert. Im Zentrum steht hierbei der Verdacht des Abrechnungsbetrugs.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, begleitet seit Jahren komplexe Ermittlungsverfahren und ist besonders im Bereich der Gesundheitswirtschaft ein erfahrener Verteidiger. Seine Mandanten profitieren von einem tiefgreifenden Verständnis der Prüfungsmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden.

Ausgangslage: Das Geschäftsmodell Coronatestzentrum

Die Grundlage für die Errichtung eines Testzentrums bildeten die Corona-Testverordnung des Bundes und die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Betreiber konnten sich über ein relativ unkompliziertes Antragsverfahren für die Durchführung und Abrechnung von Bürgertests registrieren lassen. Die Abrechnung erfolgte auf Basis der gemeldeten Testzahlen – teilweise ohne individuelle Zuordnung zu einer getesteten Person. In der Anfangsphase war die Kontrolle lückenhaft, was dazu führte, dass einige Anbieter mehr Tests abrechneten, als tatsächlich durchgeführt wurden.

Die KVen erhielten ab Mitte 2021 zunehmend gesetzliche Verpflichtungen zur Prüfung der Abrechnungen. Dabei wurden durch Plausibilitätskontrollen, Stichproben oder gezielte Nachfragen zahlreiche Unstimmigkeiten aufgedeckt. Nicht selten wurden Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Strafrechtliche Risiken

Kernvorwurf in diesen Ermittlungsverfahren ist in der Regel der Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB. Dieser liegt vor, wenn ein Betreiber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung überhöhte oder frei erfundene Testzahlen meldet, um sich dadurch rechtswidrig eine höhere Vergütung zu verschaffen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Punkt eindeutig: Wer wissentlich unzutreffende Abrechnungen einreicht, macht sich strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2022 – 5 StR 476/21).

Je nach Umfang der unrechtmäßig erlangten Zahlungen drohen empfindliche Strafen – von Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Bei besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßiger Begehung oder hoher Schadenssumme, können Haftstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung, sodass sämtliche erzielten Gewinne eingezogen werden können.

Neben dem Betrugstatbestand kommen weitere Delikte in Betracht: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und sogar Geldwäsche (§ 261 StGB), wenn etwa Gewinne aus dem Betrieb in verschleiernde Geschäftsstrukturen überführt wurden.

Rückzahlungsforderungen und wirtschaftliche Risiken

Parallel zum Strafverfahren drohen zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Rückforderungsbescheide durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese fordern zu Unrecht gezahlte Vergütungen vollständig zurück – teils zuzüglich Zinsen. In besonders gelagerten Fällen werden zudem Schadensersatzforderungen geltend gemacht, etwa bei vorsätzlichem Fehlverhalten.

Solche Rückforderungen können existenzvernichtend sein, insbesondere wenn bereits Investitionen getätigt oder Erlöse in andere Bereiche überführt wurden. Auch besteht das Risiko, dass Banken Kredite kündigen oder Steuerbehörden aufgrund von Verdachtsmeldungen parallel Ermittlungen wegen Steuerverkürzung einleiten.

Möglichkeiten der Verteidigung

Gerade wegen der hohen Strafandrohung und der wirtschaftlichen Tragweite ist eine effektive Verteidigungsstrategie unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt dabei auf eine umfassende und individuell abgestimmte Analyse jedes Einzelfalls. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Vorwurf eines Betrugs tatsächlich tragfähig ist oder ob lediglich Abrechnungsfehler oder organisatorische Versäumnisse vorliegen.

Die Rechtsprechung verlangt einen nachweisbaren Vorsatz – das heißt, der Betreiber muss bewusst unrichtige Angaben gemacht haben, um sich zu bereichern. In vielen Fällen ist dies jedoch zweifelhaft: Wurden Tests zwar durchgeführt, aber falsch dokumentiert? Gab es technische Probleme mit der Übermittlung? Oder lagen Missverständnisse über die Abrechnungsmodalitäten vor?

Auch bei Rückforderungen ist zu differenzieren: Nicht jede Unstimmigkeit rechtfertigt automatisch eine Rückzahlung. In zivilrechtlichen Verfahren muss die Kassenärztliche Vereinigung den Rückforderungsanspruch im Detail begründen. Hier kann eine genaue Akteneinsicht, unterstützt durch wirtschaftliche und steuerliche Sachverständige, den entscheidenden Unterschied machen.

In geeigneten Fällen kann ein Verteidiger auch erreichen, dass das Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt wird – etwa bei geringem Schaden oder unklarer Sachlage. Wichtig ist auch die strategische Koordination mit anderen beteiligten Behörden wie dem Finanzamt, um Mehrfachbelastungen zu vermeiden.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Rolle von Dritten: Viele Betreiber beauftragten externe Dienstleister für Verwaltung, Abrechnung oder IT. Auch hier stellt sich die Frage, ob Verantwortlichkeiten falsch zugeordnet wurden oder ob der Betreiber selbst getäuscht wurde. Der BGH hat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 12.10.2023 – 2 StR 91/23) betont, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der Betreiber persönlich Kenntnis von der Täuschung hatte oder diese billigend in Kauf nahm.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er nicht nur die juristischen Feinheiten, sondern auch die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Finanzverwaltung.

Er arbeitet eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und IT-Experten zusammen, um die oft komplexe Sachlage vollständig aufzuarbeiten. Dabei verfolgt er einen lösungsorientierten und diskreten Ansatz – stets mit dem Ziel, die Belastung für seine Mandanten zu minimieren und realistische Lösungen zu verhandeln.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, in emotional und öffentlichkeitswirksam belasteten Verfahren die notwendige Ruhe zu bewahren. Gerade im Gesundheitswesen, wo die persönliche Reputation entscheidend ist, profitieren Mandanten von seiner besonnenen und taktisch klugen Verteidigung.

Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Coronatestzentren wegen Abrechnungsbetrugs oder anderer Unregelmäßigkeiten können existenzbedrohend sein. Neben hohen strafrechtlichen Risiken drohen massive Rückzahlungen, Rufschädigung und zivilrechtliche Konsequenzen.

Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu sichern. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Betroffenen eine fundierte juristische Einschätzung, entwickelt individuelle Verteidigungsstrategien und begleitet sie sicher durch das gesamte Verfahren. Ziel ist es, eine Eskalation zu vermeiden, Rückforderungsrisiken abzuwehren und – wenn nötig – vor Gericht mit Nachdruck und Sachverstand für die Rechte seiner Mandanten einzutreten.

Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sollte keine Zeit verlieren – sondern handeln.

 

Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung – rechtliche Risiken, typische Situationen und effektive Verteidigung

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung nach § 241 Strafgesetzbuch (StGB) ist für viele Beschuldigte überraschend und belastend. Was als verbale Auseinandersetzung, emotional aufgeladene Äußerung oder unbedachte Nachricht beginnt, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nicht selten handelt es sich um eskalierende Konflikte im privaten, familiären oder beruflichen Umfeld – mit weitreichenden Folgen für den Beschuldigten.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Betroffenen mit fundierter Erfahrung, ruhiger Einschätzung und effektiver Verteidigung zur Seite. Sein Ziel ist es, Verfahren frühzeitig zu deeskalieren, ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren und die Rechte seiner Mandanten bestmöglich zu wahren.

Gesetzliche Grundlage

§ 241 StGB stellt unter Strafe, wenn jemand eine andere Person mit der Begehung eines gegen sie oder eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Der Versuch ist strafbar. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Ziel des Gesetzes ist der Schutz des subjektiven Sicherheitsgefühls. Bereits das Androhen eines Verbrechens kann die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten – unabhängig davon, ob die Drohung ernst gemeint oder objektiv durchführbar ist. Entscheidend ist, ob das Opfer sich tatsächlich bedroht fühlt und die Drohung als ernst wahrnimmt.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis begegnet man regelmäßig folgenden Szenarien:

  • Konflikte im privaten Bereich: In Trennungs- oder Scheidungssituationen kommt es häufig zu hitzigen Auseinandersetzungen. Aussagen wie „Wenn du das machst, bringe ich dich um“ können schnell als Bedrohung gewertet werden.
  • Nachbarschafts- oder Mietstreitigkeiten: Eskalierende Wortgefechte, oft in Verbindung mit Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch, führen nicht selten zu Anzeigen wegen Bedrohung.
  • Berufliche Auseinandersetzungen: Bedrohungen am Arbeitsplatz – insbesondere gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen – werden von Unternehmen regelmäßig zur Anzeige gebracht.
  • Digitale Kommunikation: Bedrohungen per Messenger, E-Mail oder in sozialen Netzwerken sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Dabei ist oft strittig, ob die Aussagen tatsächlich ernst gemeint waren oder eine zugespitzte Ausdrucksweise darstellten.

Rechtliche Risiken und mögliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung kann schwerwiegende persönliche und berufliche Konsequenzen haben. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen:

  • Einträge im Führungszeugnis,
  • Verlust der Waffenerlaubnis,
  • disziplinarische Maßnahmen im öffentlichen Dienst,
  • Probleme bei der Ausübung bestimmter Berufe (z. B. im Sicherheitsgewerbe, Pflegebereich),
  • Einschränkungen im Sorge- oder Umgangsrecht,
  • Rufschädigung im sozialen oder beruflichen Umfeld.

Gerade im Vorfeld familienrechtlicher Verfahren (Sorgerechtsstreit, Umgangsrecht) oder bei beruflicher Tätigkeit im sensiblen Bereich (Erziehung, Schule, Medizin) kann ein solcher Vorwurf erhebliche Auswirkungen entfalten.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Bedrohung setzt bereits bei der Definition des Tatbestands an. Zentrale Frage ist, ob tatsächlich eine Drohung mit einem Verbrechen vorlag. Droht jemand beispielsweise mit einer Körperverletzung, erfüllt dies nur dann den Straftatbestand, wenn es sich dabei um eine schwere oder gefährliche Körperverletzung (§§ 226, 224 StGB) handelt. Einfache Drohungen, die kein Verbrechen betreffen, sind nicht vom Tatbestand des § 241 StGB erfasst.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Frage, ob die Drohung ernst gemeint war oder vom Opfer als solche verstanden wurde. Die Rechtsprechung fordert, dass das Opfer die Äußerung als ernsthafte Bedrohung eines unmittelbar bevorstehenden Verbrechens verstehen konnte. Nicht jede wütende oder zugespitzte Bemerkung im Affekt erfüllt diese Voraussetzungen.

Das Landgericht Hamburg stellte in einem Urteil vom 21.04.2022 (Az. 618 KLs 84/21) klar, dass die kontextbezogene Einordnung der Äußerung maßgeblich ist. Eine Drohung muss sich konkret und realistisch darstellen – eine bloße Überspitzung im Rahmen eines Streits reicht in der Regel nicht aus.

Verteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge analysieren genau, wie die Äußerung gefallen ist, in welchem Kontext sie zu verstehen ist, ob Zeugen existieren und ob das subjektive Bedrohungsgefühl des vermeintlichen Opfers nachvollziehbar erscheint. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren eine Entlastung des Mandanten zu erreichen.

In vielen Fällen kann durch geschickte Einlassung, durch Nachweis einer fehlenden Ernsthaftigkeit oder durch die Darstellung einer Provokation eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder gemäß § 153a StPO erwirkt werden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und seit über zwei Jahrzehnten erfolgreich in der Verteidigung gegen Vorwürfe wie Bedrohung tätig. Er kennt die juristischen Feinheiten des Tatbestands und die Abgrenzung zu sozialadäquatem Verhalten oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.

Sein Ansatz ist diskret, analytisch und mandantenorientiert. Er nimmt sich Zeit für die Aufarbeitung der Vorgeschichte, prüft belastbare Beweise kritisch und verhandelt – wenn möglich – bereits auf Ebene der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung des Verfahrens.

Mandanten schätzen seine ruhige Art, seine strategische Stärke und seine Erfahrung im Umgang mit sensiblen Persönlichkeitskonstellationen. Gerade bei Eskalationen in Familien, Partnerschaften oder Nachbarschaften ist ein besonnener Verteidiger von unschätzbarem Wert.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung kann weitreichende Folgen haben – selbst dann, wenn der Beschuldigte lediglich in einer Ausnahmesituation über das Ziel hinausgeschossen ist. Umso wichtiger ist es, professionellen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen mit fundierter rechtlicher Kompetenz, langjähriger Erfahrung und konsequenter Mandantenzuwendung zur Seite. Sein Ziel ist die sachliche Klärung des Sachverhalts, die Vermeidung unnötiger Eskalationen und der bestmögliche Ausgang für seine Mandanten – sei es durch Verfahrenseinstellung, Freispruch oder mildes Urteil.

Frühzeitige rechtliche Beratung zahlt sich aus – besonders in Fällen, in denen das persönliche oder berufliche Leben auf dem Spiel steht.

 

Ermittlungsverfahren wegen Nötigung – rechtliche Einordnung, typische Konstellationen und effektive Verteidigung

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung nach § 240 StGB trifft viele Beschuldigte unerwartet. Oft handelt es sich um Situationen, die zunächst alltäglich erscheinen – ein Streit im Straßenverkehr, eine hitzige Auseinandersetzung im beruflichen oder privaten Umfeld oder ein eskalierendes Gespräch unter Nachbarn. Doch was als spontane Reaktion beginnt, kann schnell strafrechtliche Relevanz entfalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht seinen Mandanten in solchen Situationen mit Erfahrung, Fingerspitzengefühl und fundierter juristischer Expertise zur Seite. Sein Ziel ist stets die frühzeitige Klärung der Vorwürfe, die Vermeidung unnötiger Eskalationen und – wenn nötig – eine konsequente Verteidigung vor Gericht.

Gesetzliche Grundlage

§ 240 StGB stellt die Nötigung unter Strafe. Danach macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen nötigt. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Die Besonderheit dieser Norm liegt darin, dass nicht jede Form von Druck oder Drohung bereits eine strafbare Nötigung darstellt. Die Gerichte prüfen zusätzlich die sogenannte „Verwerflichkeit“ des Mittels oder Zwecks. Diese rechtliche Bewertung ist häufig Gegenstand intensiver juristischer Auseinandersetzungen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis begegnet man immer wieder bestimmten Fallgruppen:

  • Nötigung im Straßenverkehr: Das Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs, dichtes Auffahren, Lichthupe oder absichtliches Blockieren einer Spur können als Gewaltakte im Sinne des § 240 StGB gewertet werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 – 4 StR 233/99).
  • Familiäre oder nachbarschaftliche Konflikte: Drohungen mit Anzeige, Räumung oder anderen Konsequenzen können, je nach Inhalt und Intensität, eine Nötigung darstellen.
  • Arbeitsrechtliche Spannungen: In manchen Fällen werden Führungskräften Aussagen zur Last gelegt, mit denen sie Mitarbeiter zur Kündigung oder zum Verzicht auf Ansprüche gedrängt haben sollen.
  • Zivilrechtliche Streitigkeiten: Auch in Mietverhältnissen oder geschäftlichen Beziehungen kann der Vorwurf der Nötigung erhoben werden, wenn ein Beteiligter mit unlauteren Mitteln Druck ausübt.

Rechtliche Risiken und mögliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung hat oft erhebliche Auswirkungen. Selbst wenn keine Verurteilung erfolgt, kann bereits die Einleitung des Verfahrens zu beruflichen oder sozialen Problemen führen. Wird der Vorwurf aufrechterhalten, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen, in bestimmten Konstellationen auch Nebenfolgen wie Fahrverbote oder Eintragungen ins Führungszeugnis.

Besonders schwerwiegend sind solche Verfahren für Personen mit besonderen Vertrauensstellungen – etwa Beamte, Lehrer, Polizisten oder Personen im sozialen Bereich. In solchen Fällen drohen berufsrechtliche Konsequenzen.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine effektive Verteidigung setzt bereits frühzeitig an. Zunächst ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich Gewalt oder eine Drohung im juristischen Sinne darstellt. Nicht jede energische Äußerung ist strafbar. Die Rechtsprechung fordert ein Mindestmaß an Zwangswirkung und eine besondere Verwerflichkeit des eingesetzten Mittels.

Rechtsanwalt Andreas Junge legt besonderen Wert auf die Prüfung der Aussagen aller Beteiligten. In vielen Fällen stehen sich widersprüchliche Darstellungen gegenüber. Hier kommt es auf eine präzise Analyse der Beweislage an, etwa ob Zeugen vorhanden sind, ob die Schilderungen logisch und plausibel sind und ob eine Eskalation möglicherweise von der anderen Seite ausging.

Ein weiterer Verteidigungsansatz liegt in der Prüfung der subjektiven Tatseite. Es muss nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte – also die Nötigung bewusst und gewollt herbeiführte. In emotional aufgeladenen Situationen ist dies oft schwer festzustellen.

Zudem besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit, das Verfahren durch eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153 oder 153a StPO zu beenden. Gerade bei Ersttätern oder Bagatellfällen sind Staatsanwaltschaften hierzu unter bestimmten Voraussetzungen bereit.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf der Nötigung. Er kennt die feinen Unterschiede zwischen zulässiger Einflussnahme und strafbarem Verhalten und weiß, wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden.

Sein Vorgehen ist strategisch, zielorientiert und zugleich menschlich sensibel. Er nimmt sich Zeit für die individuelle Geschichte seiner Mandanten, analysiert das Umfeld des Konflikts und entwickelt maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien. Durch seine Erfahrung im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten gelingt es ihm immer wieder, belastende Verfahren frühzeitig zu beenden oder auf ein mildes Ergebnis hinzuwirken.

Ein Vorwurf der Nötigung sollte niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Die Auswirkungen können weit über das Strafrecht hinausreichen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und fundierte rechtliche Beratung. Rechtsanwalt Andreas Junge steht Betroffenen mit seiner Erfahrung, seinem juristischen Sachverstand und seiner strategischen Stärke zur Seite – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für seine Mandanten zu erzielen.

Wer einem solchen Ermittlungsverfahren gegenübersteht, sollte keine Zeit verlieren und sich auf professionelle Unterstützung verlassen.

 

Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Pyrotechnik im Stadion – Rechtliche Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verwendung von Pyrotechnik, insbesondere von Bengalos, im Rahmen von Fußballspielen erfreut sich unter bestimmten Fangruppen anhaltender Beliebtheit. Gleichwohl steht dieses Verhalten klar im Konflikt mit geltendem Recht. In den vergangenen Jahren haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen in diesem Bereich deutlich intensiviert. Das Zünden von Pyrotechnik in Fußballstadien ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt – oftmals mit schwerwiegenden persönlichen und finanziellen Folgen für die Beschuldigten.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfassende Erfahrung im Umgang mit solchen Verfahren. Seine Mandanten profitieren von seiner profunden Kenntnis der rechtlichen Besonderheiten in diesem sensiblen Bereich sowie seiner Fähigkeit, frühzeitig und zielgerichtet zu intervenieren.

Rechtlicher Rahmen

Das Abbrennen von Pyrotechnik in Fußballstadien kann eine Reihe von Straftatbeständen erfüllen. Häufig relevant sind:

  • Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz (§ 40 SprengG),
  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB),
  • Landfriedensbruch (§ 125 StGB),
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
  • Hausfriedensbruch in Verbindung mit Stadionverboten (§ 123 StGB).

Darüber hinaus kann die Verwendung von Pyrotechnik auch als Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffrecht oder im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz geahndet werden. Nicht selten erfolgt ein Ermittlungsverfahren parallel zur Einleitung vereins- oder verbandsinterner Sanktionen, wie Stadionverbote oder Schadensersatzforderungen.

Typische Fallkonstellationen

In der Praxis werden häufig folgende Konstellationen strafrechtlich verfolgt:

  • Zünden von Bengalos inmitten einer Menschenmenge während eines Spiels,
  • Mitführen von nicht zugelassener Pyrotechnik beim Einlass oder auf dem Stadiongelände,
  • Beteiligung an organisierten Choreografien mit pyrotechnischen Elementen,
  • Gruppenverhalten, bei dem die individuelle Verantwortlichkeit schwer zu ermitteln ist.

Oftmals erfolgen Ermittlungen auf Basis von Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und polizeilichen Auswertungen von Social-Media-Inhalten. Die genaue Identifizierung der handelnden Person stellt in vielen Fällen ein rechtliches und tatsächliches Problem dar.

Mögliche rechtliche und persönliche Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verwendung von Pyrotechnik kann einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu zählen:

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (auch ohne Bewährung bei Vorstrafen),
  • Eintrag ins Bundeszentralregister (Führungszeugnis),
  • Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis (bei parallelen Verkehrsdelikten),
  • Stadionverbote durch den Verein oder die DFL,
  • Regressforderungen des Vereins oder Verbandes bei Sachschäden,
  • Zivilrechtliche Forderungen Dritter (z. B. bei Personenschäden).

Diese Konsequenzen können besonders belastend sein, wenn die Beschuldigten sich in Ausbildung befinden oder beruflich mit dem öffentlichen Dienst oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten verbunden sind.

Verteidigungsmöglichkeiten

Eine wirksame Verteidigung setzt an verschiedenen Punkten an. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die handelnde Person zweifelsfrei identifizieren konnten. Gerade bei dynamischen Gruppensituationen und schlechter Bildqualität kann die Beweislage angreifbar sein. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.01.2016 – 1 StR 435/15) hat betont, dass eine Verurteilung nur dann erfolgen kann, wenn die Täterschaft mit Sicherheit feststeht.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Handlung tatsächlich gegen strafrechtliche Normen verstößt oder ob lediglich ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt. Die rechtliche Einordnung hängt stark von der Art der Pyrotechnik, dem konkreten Einsatzort und der Gefährdungslage ab.

In geeigneten Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO möglich – etwa bei Ersttätern oder bei geringer Gefährdungslage. Auch die freiwillige Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung kann im Einzelfall zur Verfahrenseinstellung führen.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert für jeden Mandanten individuell die Beweislage, prüft Verfahrensfehler und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Deeskalation und Verfahrensbeendigung ausgerichtet ist. Durch seine Erfahrung mit der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaften und Gerichte in diesen Fällen gelingt es ihm oft, Verfahren frühzeitig zu beenden oder die Folgen erheblich zu mildern.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als erfahrener Strafverteidiger weiß Rechtsanwalt Andreas Junge, worauf es bei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Stadionereignissen ankommt. Er kennt die besondere Dynamik solcher Verfahren, den öffentlichen Druck auf die Justiz sowie die emotionale Belastung für die Betroffenen.

Seine Mandanten profitieren von einer klaren, sachlichen und gut strukturierten Verteidigung. Durch seine Erfahrung mit Massenverfahren, der Auswertung digitaler Beweismittel und der Kommunikation mit Vereinen und Verbänden kann er seine Mandanten umfassend und wirkungsvoll vertreten.

Das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion stellt kein Bagatelldelikt dar. Wer sich einem solchen Ermittlungsverfahren gegenübersieht, sollte frühzeitig rechtlichen Beistand suchen. Eine fundierte Verteidigung kann den Unterschied machen – zwischen Einstellung des Verfahrens und empfindlicher Strafe.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht seinen Mandanten in solchen Verfahren mit juristischer Expertise, Erfahrung und taktischem Geschick zur Seite. Ziel ist stets, den Schaden für die Betroffenen zu minimieren und eine faire, rechtsstaatliche Lösung herbeizuführen.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB – Nutzung der Plattform „KidFlix“- Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Mit dem Aufkommen digitaler Plattformen hat sich auch das strafrechtliche Risiko im Bereich der Pornografiedelikte verlagert. Eine besondere Rolle spielt dabei die Nutzung der Plattform „KidFlix“, die unter Verdacht steht, pornografische Inhalte im Sinne von § 184 StGB zugänglich zu machen. Die Ermittlungsbehörden prüfen zunehmend Fälle, in denen Nutzern vorgeworfen wird, bewusst oder fahrlässig jugendgefährdende Inhalte über diese Plattform abgerufen zu haben. In der Praxis geraten auch Personen ins Visier der Justiz, die sich der Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst waren.

Gesetzlicher Hintergrund: § 184 StGB

§ 184 StGB stellt die Verbreitung, das Zugänglichmachen, das Anbieten und das öffentliche Zur-Schau-Stellen von pornografischen Inhalten unter Strafe, insbesondere wenn diese Inhalte geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen. Bereits das Bereitstellen oder bewusste Aufrufen solcher Inhalte kann eine Strafbarkeit begründen.

In Abgrenzung zu § 184b StGB, der den Umgang mit kinderpornografischem Material unter besonders strenge Strafe stellt, geht es bei § 184 StGB insbesondere um jugendgefährdende Inhalte, die nicht notwendig den Tatbestand des § 184b erfüllen müssen, aber dennoch strafrechtlich relevant sind, etwa wenn sie Jugendlichen leicht zugänglich gemacht werden.

Ermittlungsanlass und typische Fallkonstellationen

Die Plattform „KidFlix“ ist in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, weil dort Inhalte abrufbar sein sollen, die nicht ausreichend altersverifiziert oder klassifiziert sind. Nutzern wird häufig vorgeworfen, solche Inhalte trotz erkennbarer Jugendgefährdung aufgerufen oder sogar verbreitet zu haben.

Ein typischer Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren ist die Feststellung einer IP-Adresse, über die Inhalte von „KidFlix“ gestreamt oder heruntergeladen wurden. Auf dieser Grundlage erfolgt in vielen Fällen eine Hausdurchsuchung. Die Sicherstellung von Geräten, insbesondere Computern und Mobiltelefonen, dient der weiteren Beweissicherung.

Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit ist dabei, ob der Betroffene vorsätzlich handelte, d. h., ob er wusste oder billigend in Kauf nahm, dass die Inhalte jugendgefährdend oder pornografisch im Sinne des § 184 StGB waren.

Rechtsprechung zur Abgrenzung und zum Vorsatz

Die Gerichte stellen regelmäßig hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes. So hat das Landgericht Leipzig (Urteil vom 12.10.2021 – 14 KLs 360 Js 43512/20) betont, dass allein das Auffinden einer Datei auf dem Endgerät nicht ausreicht, um Vorsatz zu unterstellen. Erforderlich sei vielmehr ein Nachweis über das aktive Abrufen oder bewusste Speichern entsprechender Inhalte.

In ähnlicher Weise stellte das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 18.05.2022 – 1 Ws 112/22) klar, dass auch bei jugendgefährdenden Inhalten stets eine Gesamtabwägung vorzunehmen sei. Der reine Besitz reiche nur dann zur Strafbarkeit aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Nutzungssituation der Wille zur Nutzung solcher Inhalte ergibt.

Diese Rechtsprechung eröffnet Verteidigungsansätze, die sorgfältig geprüft und genutzt werden sollten.

Mögliche Folgen eines Ermittlungsverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB ist mit erheblichen Belastungen verbunden. Bereits die Durchsuchung und die öffentliche Bekanntwerdung eines solchen Verdachts können den sozialen und beruflichen Ruf zerstören. Hinzu kommen mögliche berufsrechtliche Konsequenzen, etwa für Lehrer, Sozialarbeiter oder Beamte.

Eine Verurteilung nach § 184 StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu drei Jahren geahndet werden. Insbesondere bei Wiederholungstaten oder in Fällen mit großer Reichweite der Verbreitung drohen empfindliche Sanktionen.

Zudem kann der Eintrag im Bundeszentralregister weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei der Beantragung von Führungszeugnissen für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Verteidigungsmöglichkeiten im Fokus

Gerade bei der Nutzung von Plattformen wie „KidFlix“ ist der Einzelfall entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall, ob:

  • die Nutzungshandlung tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann,
  • eine eindeutige Kenntnis über die Art der Inhalte nachgewiesen ist,
  • technische Automatismen oder Vorschaufunktionen vorlagen,
  • andere Nutzer Zugriff auf das Gerät oder den Internetanschluss hatten,
  • eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt oder das Verhalten möglicherweise sozialadäquat war.

Durch die enge Zusammenarbeit mit IT-Sachverständigen kann häufig nachvollzogen werden, ob der Abruf bewusst erfolgte oder lediglich technische Prozesse zur Speicherung führten. Ebenso lässt sich durch digitale Forensik feststellen, ob Inhalte geöffnet oder nur temporär gespeichert wurden.

Ziel der Verteidigung ist es, entweder den Vorsatz zu entkräften oder durch eine einvernehmliche Lösung – etwa nach § 153a StPO – eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. In geeigneten Fällen kann auch ein Freispruch erwirkt werden.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich der Sexual- und Internetdelikte. Seine Expertise umfasst neben juristischer Präzision auch tiefgehende technische Kenntnisse sowie ein sensibles Gespür für die persönliche Belastung seiner Mandanten.

Seine Verteidigung ist geprägt von strategischer Weitsicht, Diskretion und Zielorientierung. In zahlreichen Fällen konnte er bereits erreichen, dass Verfahren eingestellt oder die Vorwürfe erheblich abgemildert wurden. Seine Mandanten schätzen insbesondere seine transparente Kommunikation, seine ruhige Art im Umgang mit belastenden Situationen und seine klare Fokussierung auf das bestmögliche Ergebnis.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nutzung der Plattform „KidFlix“ im Sinne von § 184 StGB können gravierende Folgen für die Betroffenen haben. Die rechtliche Einordnung ist oft komplex und verlangt sowohl rechtliche als auch technische Kompetenz.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten in solchen Verfahren eine professionelle, diskrete und kompetente Verteidigung. Durch seine umfassende Erfahrung, sein strategisches Vorgehen und seine enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen stellt er sicher, dass jeder Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt und dem notwendigen juristischen Maßstab behandelt wird.

Frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend sein – sowohl für die Vermeidung unnötiger Belastungen als auch für eine effektive Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 34 KCanG – Risiken und Verteidigungschancen im neuen Cannabisrecht

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 hat der Gesetzgeber in Deutschland einen neuen rechtlichen Rahmen für Besitz, Anbau und Weitergabe von Cannabis geschaffen. Zwar wurde der Besitz in bestimmten Mengen für Erwachsene entkriminalisiert, doch gleichzeitig regelt § 34 KCanG eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, die bei Zuwiderhandlungen erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können.

Insbesondere in der Übergangsphase führt die Neuregelung zu Unsicherheiten bei Konsumenten, Anbauvereinigungen und auch bei Polizeibehörden. Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 34 KCanG sind daher aktuell auf dem Vormarsch. Die Beschuldigten sehen sich nicht nur mit zum Teil erheblichen Bußgeldern konfrontiert, sondern auch mit der Frage, welche Rechte ihnen im Verfahren zustehen und wie eine effektive Verteidigung aussehen kann.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, begleitet seit Jahren Mandanten in Betäubungsmittelverfahren und kennt die Besonderheiten der Gesetzesübergänge ebenso wie die typischen Fehler in Ermittlungsverfahren. Gerade im Bereich des neuen KCanG ist seine rechtliche Expertise von besonderem Wert.

Was regelt § 34 KCanG?

§ 34 KCanG stellt Verstöße gegen zentrale Verhaltenspflichten aus dem Konsumcannabisgesetz als Ordnungswidrigkeiten unter Buße. Erfasst werden unter anderem folgende Verstöße:

  • der Besitz von Cannabis über die erlaubte Grenze von 25 Gramm hinaus,
  • das Mitführen von Cannabis an Orten, an denen ein Verbot besteht (z. B. Schulen, Kindergärten, Spielplätze, ÖPNV-Haltestellen),
  • der Konsum in Verbotszonen,
  • die Missachtung von Vorgaben zum Eigenanbau oder zur Aufbewahrung,
  • die Weitergabe ohne Genehmigung,
  • Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten in Anbauvereinigungen.

Die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 30.000 Euro betragen. Es handelt sich zwar formal nicht um eine Straftat, doch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann gravierende Konsequenzen haben – insbesondere, wenn ein berufliches Abhängigkeitsverhältnis zum Staat besteht oder eine Wiederholungstat droht.

Aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung

Obwohl es sich um ein neues Gesetz handelt, beginnen erste Gerichte bereits, Entscheidungen zur Auslegung des KCanG zu treffen. Besonders relevant sind bisher Beschlüsse zur Reichweite von Verbotszonen.

So entschied das Amtsgericht Berlin-Tiergarten mit Beschluss vom 03.05.2024 (Az. 256 OWi 110/24), dass eine bloße Sichtweite zu einem Spielplatz nicht ausreiche, um eine „Verbotszone“ im Sinne von § 5 KCanG zu begründen. Die Begründung des Gerichts: Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff „unmittelbare Nähe“ eine klare Begrenzung gewollt.

Das Amtsgericht Hannover entschied am 29.04.2024 (Az. 443 OWi 27/24), dass bei Missachtung der Aufbewahrungspflichten im Haushalt eines Konsumenten (z. B. fehlende kindersichere Lagerung) eine Ahndung nur dann in Betracht kommt, wenn eine konkrete Gefährdungssituation nachweisbar sei. Auch hier wurde der Bußgeldbescheid aufgehoben.

Diese ersten Urteile zeigen, dass Gerichte gewillt sind, die Vorschriften des KCanG mit Augenmaß auszulegen – und dass es Raum für Verteidigung gibt.

Die drohenden Folgen eines Verfahrens nach § 34 KCanG

Auch wenn es sich nicht um eine Straftat handelt, kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit weitreichende Folgen haben:

  • Eintrag in das behördliche Fahreignungsregister,
  • Konsequenzen für Fahrerlaubnis und medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU),
  • Probleme bei der Einreise in bestimmte Länder (z. B. USA),
  • Nachwirkungen bei jugendlichen Ersttätern oder in laufenden Bewährungsverfahren,
  • Schwierigkeiten bei sicherheitsrelevanten Berufen oder im Beamtenverhältnis.

Je nach Tatumstand kann zudem ein Übergang vom Ordnungswidrigkeitenrecht ins Strafrecht erfolgen, etwa bei Weitergabe von Cannabis an Minderjährige oder bei gleichzeitigen Verstoßen gegen andere Gesetze.

Verteidigungschancen und Strategie

Die Verteidigung in Verfahren nach § 34 KCanG beginnt mit der Analyse des Bußgeldbescheides. Vielfach sind diese Bescheide rechtlich angreifbar, sei es wegen unklarer Sachverhaltsdarstellung, formaler Fehler oder unzutreffender Rechtsanwendung.

Ein zentraler Punkt ist die Prüfung, ob die Verbotszonen ordnungsgemäß ausgeschildert waren. Nach § 5 Abs. 2 KCanG müssen diese für den Normadressaten erkennbar sein. Fehlt ein Schild oder ist die Entfernung nicht nachvollziehbar, entfällt der Bußgeldtatbestand.

Auch die Menge und die Art der Aufbewahrung bieten Verteidigungsansätze: War der Besitz im Rahmen der Eigenbedarfsmengen? Wurde Cannabis in einem abgeschlossenen Schrank aufbewahrt? Gab es minderjährige Personen im Haushalt oder lag überhaupt eine konkrete Gefährdungslage vor?

In vielen Fällen ist zudem zu prüfen, ob der Cannabisbesitz überhaupt noch straf- oder ordnungswidrig war. Gerade in der Übergangszeit kommt es häufig zu Ermittlungen auf Grundlage alter Rechtslagen, obwohl die Strafbarkeit mittlerweile entfallen ist. Hier kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Erfolg haben.

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in der Verteidigung auf eine Kombination aus juristischer Präzision und strategischer Kommunikation mit der Behörde. Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder den Bußgeldbescheid gerichtlich aufheben zu lassen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung in Betäubungsmittelverfahren bringt Rechtsanwalt Andreas Junge genau die Expertise mit, die in Verfahren nach dem KCanG gefragt ist. Er kennt nicht nur die rechtlichen Fallstricke, sondern auch die typischen behördlichen Fehlerquellen.

Seine Verteidigungsstrategie basiert auf frühzeitiger Akteneinsicht, sachlicher Prüfung des Bußgeldbescheids und enger Abstimmung mit dem Mandanten. Wo sinnvoll, sucht er das Gespräch mit der Behörde, um eine Einstellung nach § 47 OWiG zu erreichen. Wo erforderlich, zieht er gegen rechtswidrige Bußgeldentscheidungen vor Gericht.

Gerade in dieser Phase der Rechtsanwendung ist sein juristisches Augenmaß von großem Wert. Viele Verfahren konnten dank seiner Verteidigung bereits in frühen Stadien beendet oder erheblich entschärft werden.

Das neue Konsumcannabisgesetz bringt nicht nur Freiheiten, sondern auch neue Risiken. Wer von einem Verfahren nach § 34 KCanG betroffen ist, sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bußgelder, behördliche Einträge und drohende Konsequenzen im Alltag machen eine professionelle Verteidigung notwendig.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet seinen Mandanten eine kompetente, sachliche und zielgerichtete Begleitung durch das Verfahren. Sein Ziel ist nicht nur die juristische Klärung, sondern der Schutz der persönlichen und beruflichen Integrität seiner Mandanten.

Wer auf Erfahrung und Spezialisierung setzt, ist mit Rechtsanwalt Andreas Junge bestens beraten.

 

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bei Nutzung von eMule – Risiken und Verteidigungsmöglichkeiten

Die Nutzung von Peer-to-Peer-Filesharing-Diensten wie eMule ist vielen noch aus den frühen 2000er-Jahren bekannt. Heute ist eMule zwar technisch überholt, doch genau darin liegt die strafrechtliche Gefahr: Durch die dezentrale Struktur und das automatische Teilen einmal heruntergeladener Dateien kann es unbemerkt zur Verbreitung kinderpornographischer Inhalte kommen – mit drastischen strafrechtlichen Konsequenzen nach § 184b StGB.

Die Strafverfolgungsbehörden gehen verstärkt gegen die Nutzung solcher Netzwerke vor. Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB infolge der Nutzung von eMule richten sich dabei oft gegen Nutzer, die sich der Tragweite ihrer Handlungen nicht bewusst sind – etwa, weil Inhalte automatisch weiterverbreitet werden, ohne dass dies vom Nutzer bemerkt wird. Die Folge können Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft und im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen sein.

In solchen Situationen ist die sofortige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger in Sexualstrafverfahren, kennt sowohl die technischen Besonderheiten der Ermittlungen als auch die juristischen Spielräume für eine effektive Verteidigung.

Rechtliche Grundlagen: § 184b StGB

§ 184b StGB stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe. Bereits der Download entsprechender Dateien – auch wenn dieser unbeabsichtigt erfolgt – kann nach aktueller Rechtsprechung als Besitz gewertet werden. Wird die Datei über ein P2P-Netzwerk wie eMule automatisch weiterverbreitet, liegt zudem ein Verdacht der Verbreitung vor, was deutlich härtere strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2021 wurde die Mindeststrafe für besonders schwere Fälle – etwa bei Weitergabe oder Besitz großer Datenmengen – nochmals erhöht. Die gesetzliche Mindeststrafe für Verbreitung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.

Die besondere Problematik bei eMule

Das Programm eMule verwendet ein dezentrales Netzwerk (Kademlia), bei dem Nutzer Dateien nicht nur herunterladen, sondern zugleich für andere Teilnehmer zugänglich machen. Einmal heruntergeladene Inhalte landen im sogenannten „incoming“-Ordner und werden automatisch freigegeben. Viele Nutzer wissen nicht, dass sie damit selbst zu Verbreitern von Dateien werden können – ein Umstand, der in Ermittlungsverfahren regelmäßig von zentraler Bedeutung ist.

Die Polizei arbeitet in solchen Fällen mit speziellen Softwarelösungen, die gezielt nach verdächtigen Hashwerten (digitale Fingerabdrücke von Dateien) suchen. Wird ein Rechner identifiziert, der entsprechende Inhalte über eMule teilt, folgt regelmäßig eine Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme sämtlicher Datenträger.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren intensiv mit Fällen von P2P-Verbreitung befasst. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2011 (BGH, Beschluss vom 11.07.2011 – 4 StR 66/11) klargestellt, dass bei der automatisierten Weitergabe kinderpornographischer Dateien über eMule der Tatbestand der Verbreitung gemäß § 184b StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn der Nutzer den konkreten Inhalt nicht vollständig kennt, sofern er billigend in Kauf nimmt, dass entsprechende Dateien enthalten sein könnten.

Das OLG Frankfurt urteilte 2022 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2022 – 1 Ws 192/21), dass allein der Besitz oder Abruf entsprechender Dateien bei Nutzung einer einschlägig bekannten Tauschbörse wie eMule ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sei. Dennoch betonte das Gericht, dass stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind und etwa der Nachweis der Kenntnis über die tatsächlichen Inhalte geführt werden müsse.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass trotz der strengen Gesetzeslage Verteidigungsmöglichkeiten bestehen – insbesondere, wenn sich Unwissenheit oder technische Fehler glaubhaft machen lassen.

Die möglichen Folgen für Beschuldigte

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB zählt zu den schwerwiegendsten Vorwürfen im deutschen Strafrecht. Bereits das Bekanntwerden eines solchen Vorwurfs kann für Betroffene beruflich und sozial katastrophale Folgen haben.

Mögliche strafrechtliche Konsequenzen sind:

  • Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei Verbreitung, auch bei Ersttätern,
  • Geld- oder Freiheitsstrafe bei Besitz,
  • Untersuchungshaft, insbesondere bei Anfangsverdacht auf Verbreitung,
  • Eintrag ins Führungszeugnis und lebenslange Eintragung im Bundeszentralregister,
  • Berufsverbote, insbesondere bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen,
  • Verlust von Anstellungen im öffentlichen Dienst, Beamtenverhältnis oder ärztlichen Approbationen.

Zudem drohen familienrechtliche Folgen – etwa bei Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren – und nicht selten erhebliche psychische Belastungen.

Verteidigungsmöglichkeiten und Strategie

Die Verteidigung bei Vorwürfen nach § 184b StGB wegen der Nutzung von eMule erfordert neben strafrechtlicher Expertise auch technisches Verständnis. Entscheidend ist die Frage:

  • Wusste der Beschuldigte von den Inhalten?
  • War ihm bewusst, dass eine Weiterverbreitung erfolgte?
  • Konnte er technische Vorgänge überblicken oder konfigurieren?
  • Ist die Beweislage belastbar und eindeutig?

Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier an. Er lässt sämtliche digitalen Spuren durch IT-Sachverständige überprüfen, prüft die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung, beantragt Akteneinsicht und bewertet, ob der Besitz oder die Weitergabe technisch nachgewiesen werden kann. In vielen Fällen kann durch geschickte Einlassung, Nachweis fehlenden Vorsatzes oder Rückzug von Dateien eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Ahndung erreicht werden.

Besonders erfolgversprechend ist die Strategie, auf technische Unkenntnis, versehentliches Herunterladen oder die typische Konfiguration von eMule hinzuweisen. Auch die Kooperation mit den Behörden – in Form einer frühzeitigen Erklärung – kann zur Abmilderung beitragen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Sexualstrafrecht hat sich Rechtsanwalt Andreas Junge auf die Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB spezialisiert. Seine langjährige Erfahrung in der Analyse digitaler Spuren, seine Kenntnisse über forensische Ermittlungen und seine diskrete Vorgehensweise machen ihn zum kompetenten Ansprechpartner in sensiblen Verfahren.

Er hat zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen überzogene Ermittlungen verteidigt – mit dem Ziel, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen oder vor Gericht bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Sein besonderer Fokus liegt auf der Abwehr des Verbreitungsvorwurfs, da hier die Strafandrohung besonders schwer wiegt.

Rechtsanwalt Junge arbeitet eng mit IT-Sachverständigen zusammen, analysiert die technische Beweislage präzise und entwickelt maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien. In vielen Fällen kann so die Strafverfolgung auf den Besitz beschränkt oder sogar vollständig abgewehrt werden.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB im Zusammenhang mit eMule-Nutzung stellen eine erhebliche Belastung dar – rechtlich, beruflich und persönlich. Die Besonderheit liegt oft in der technischen Komplexität und den gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Wer betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren. Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Strafverteidigers wie Rechtsanwalt Andreas Junge ist entscheidend. Mit seiner umfassenden Erfahrung, technischer Sachkenntnis und diskreter Verteidigung bietet er genau die Unterstützung, die in diesen Verfahren notwendig ist – für den Schutz von Freiheit, Ruf und Zukunft seiner Mandanten.