Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch gefälschte B1-Sprachzertifikate – rechtliche Risiken und professionelle Verteidigung

Die Vorlage eines B1-Sprachzertifikats ist in vielen behördlichen Verfahren erforderlich – etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, bei Aufenthaltserlaubnissen, Einbürgerungen oder Zulassungen zu bestimmten Prüfungen oder Ausbildungen. Entsprechend hoch ist der Druck für Antragsteller, ein solches Zertifikat fristgerecht vorzulegen. In Einzelfällen kommt es dabei zur Vorlage gefälschter Sprachzertifikate, die angeblich von anerkannten Prüfstellen wie telc oder Goethe-Institut stammen.

In der Folge wird regelmäßig ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB eingeleitet. Für Betroffene hat dies nicht nur strafrechtliche, sondern auch verwaltungsrechtliche und ausländerrechtliche Konsequenzen. Die Behörden reagieren empfindlich, oft auch in Fällen, in denen keine kriminelle Absicht vorlag, sondern Unwissenheit oder gutgläubiges Vertrauen in Dritte.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit besonderer Erfahrung im Bereich Urkunden- und Ausländerstrafrecht, vertritt regelmäßig Mandanten, denen die Verwendung oder Beschaffung eines gefälschten B1-Zertifikats vorgeworfen wird. Aufgrund seiner fundierten Kenntnis der Ermittlungsabläufe und seiner strategischen Verteidigung gelingt es ihm in zahlreichen Fällen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – ohne Anklage, ohne Eintragung ins Führungszeugnis und ohne ausländerrechtliche Folgeentscheidungen.

Wie entstehen Strafverfahren wegen gefälschter Sprachzertifikate?

Der Vorwurf der Urkundenfälschung steht meist im Raum, wenn bei einer Behörde ein Sprachzertifikat eingereicht wird, das tatsächlich nicht von der angegebenen Prüfungsinstitution ausgestellt wurde. Dies fällt häufig bei internen Prüfungen durch Ausländerbehörden, Einbürgerungsstellen oder Anerkennungsbehörden auf.

Die gängigsten Konstellationen sind:

– Ein eingereichtes telc- oder Goethe-Zertifikat wurde technisch manipuliert oder verfälscht
– Das Zertifikat stammt nicht von der genannten Prüfungsstelle, obwohl das Logo oder der Name verwendet wird
– Die Prüfung wurde nicht persönlich abgelegt, sondern durch eine andere Person
– Ein Vermittler oder Sprachvermittler übergab ein gefälschtes Dokument im Rahmen eines „Komplettservices“

In vielen Fällen wird dem Betroffenen dabei nicht nachgewiesen, dass er die Fälschung selbst vorgenommen hat. Dennoch kann bereits die Verwendung eines gefälschten Sprachzertifikats gegenüber einer Behörde den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen – unabhängig von der Herkunft des Dokuments.

Rechtliche Einordnung nach § 267 StGB

§ 267 StGB stellt die Herstellung, Verfälschung oder Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auch mehr.

Auch wer das Zertifikat nicht selbst gefälscht, sondern es nur „gutgläubig“ entgegengenommen und verwendet hat, kann sich strafbar machen – sofern er hätte erkennen können, dass es sich nicht um ein echtes Zertifikat handelt. Der Vorwurf lautet dann oft auf bedingten Vorsatz.

Zudem drohen weitere Konsequenzen:

Eintragung ins Führungszeugnis
Verwaltungsrechtliche Ablehnung des Antrags (z. B. Einbürgerung, Aufenthaltstitel)
Widerruf bestehender Genehmigungen
ausländerrechtliche Maßnahmen wie Ausweisung oder Einreisesperre

Diese Auswirkungen zeigen, wie wichtig eine frühzeitige und sachkundige Verteidigung ist.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenziert und praxisnah

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall die konkreten Umstände der Verwendung des Zertifikats. Von besonderer Bedeutung sind dabei:

Kenntnis und Verständnis des Beschuldigten für die Echtheit der Urkunde
– die Rolle Dritter, etwa von Vermittlern, Kursanbietern oder sogenannten „Serviceagenturen“
– die Tatsache der Vorlage bei einer Behörde und deren konkreter Zweck
– die sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen, die möglicherweise dennoch das geforderte Niveau belegen
Formale Fehler der Ermittlungsbehörden bei Durchsuchung, Sicherstellung oder Vernehmung

In vielen Fällen ist eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht) oder § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichbar – insbesondere bei erstmaligem Verhalten, fehlendem Vorsatz oder nachträglicher Ablegung einer regulären Sprachprüfung.

Auch ausländerrechtliche Nebenfolgen können abgewehrt oder deutlich gemildert werden – wenn das Strafverfahren mit Augenmaß geführt und professionell begleitet wird.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Verfahren wegen gefälschter Sprachzertifikate verlangen nicht nur strafrechtliche Erfahrung, sondern auch ein Verständnis für migrationsrechtliche Zusammenhänge und ein feines Gespür für individuelle Hintergründe. In der Praxis handelt es sich oft nicht um vorsätzliche Straftäter, sondern um Menschen, die sich unter Druck gesetzt fühlten oder auf falsche Versprechungen hereingefallen sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt genau diese Perspektive mit: Er vertritt seine Mandanten mit Sachlichkeit, rechtlicher Klarheit und dem Ziel, Eskalation zu vermeiden. Durch seine Kenntnis der Ermittlungsbehörden, der Ausländerämter und der Verwaltungsrealität gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren ohne öffentliche Anklage zu beenden und Folgeentscheidungen zu vermeiden.

Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, ein gefälschtes Sprachzertifikat verwendet zu haben, sollte keine voreiligen Aussagen gegenüber Behörden machen, sondern frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Der Vorwurf, ein gefälschtes B1-Sprachzertifikat verwendet zu haben, kann schwerwiegende Folgen haben – rechtlich, beruflich und persönlich. Gleichzeitig bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere wenn frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Mandanten in dieser Situation bundesweit zur Seite – mit Fachwissen, Erfahrung und dem klaren Ziel, Verfahren ohne Urteil zu beenden und die persönlichen Lebensumstände seiner Mandanten zu schützen.

Jetzt Kontakt aufnehmen – für eine vertrauliche, sachliche und professionelle Verteidigung im gesamten Bundesgebiet.