FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist für viele Betroffene ein eher unbekannter Bereich – bis plötzlich ein Schreiben vom Finanzamt oder gar eine Vorladung durch die Steuerfahndung ins Haus flattert. Vor allem in familiären oder freundschaftlichen Zusammenhängen wird häufig übersehen, dass größere Geld- oder Sachzuwendungen steuerlich relevant sein können. Kommt es zur Nichtanzeige oder zu falschen Angaben, droht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, beantwortet die häufigsten Fragen in diesem sensiblen Bereich.

Wann muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Eine Schenkung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Vollzug der Zuwendung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob Sie der Schenker oder der Beschenkte sind. Die Anzeige hat in der Regel schriftlich zu erfolgen, wobei alle relevanten Daten wie der Wert, die Art der Zuwendung und das Verhältnis zum Schenker offenzulegen sind. Wird die Frist versäumt, kann dies bereits ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.

Ab welchem Betrag wird Schenkungsteuer fällig?

Die Schenkungsteuer wird nicht auf jede Zuwendung erhoben. Es gibt je nach Verwandtschaftsgrad persönliche Freibeträge – etwa 400.000 Euro bei Schenkungen zwischen Eltern und Kindern (§ 16 ErbStG). Werden innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Schenkungen vorgenommen, werden diese zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Sobald der Freibetrag überschritten wird, entsteht eine Steuerpflicht. Die Steuerhöhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Wert der Schenkung.

Welche typischen Fehler führen zu Ermittlungsverfahren?

In der Praxis begegnet Rechtsanwalt Andreas Junge häufig folgenden Konstellationen: Zuwendungen zwischen Eltern und Kindern werden zwar unter der Hand geregelt, aber nicht gemeldet. Geld wird auf Konten übertragen, ohne dass dies steuerlich erklärt wird. Oder Immobilien werden innerhalb der Familie übertragen, ohne dass eine Anzeige bei der Finanzbehörde erfolgt. Auch das Verschweigen früherer Schenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums kann zu einer Steuerverkürzung führen – und somit zu einem strafbaren Verhalten.

Ist es strafbar, wenn man die Schenkung nur „vergisst“?

Das Steuerrecht kennt keine „Unwissenheit“ als Entschuldigung. Auch wenn Sie sich über die Meldepflicht nicht bewusst waren, kann dies als vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Steuerhinterziehung gewertet werden. Nach § 370 AO drohen bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Was sind die Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens?

Zunächst erfolgt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung. Es kann zur Durchsuchung von Wohnräumen, zur Sicherstellung von Unterlagen oder zur Vernehmung als Beschuldigter kommen. In vielen Fällen folgt anschließend ein Strafbefehl oder eine öffentliche Hauptverhandlung. Zusätzlich zur Strafe ist die hinterzogene Steuer samt Zinsen (6 % pro Jahr nach § 235 AO) nachzuzahlen. Für Beamte, Selbstständige und Geschäftsführer kann ein solches Verfahren auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.

Gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Die Selbstanzeige muss vollständig, rechtzeitig und vor Entdeckung der Tat erfolgen. Sobald das Finanzamt mit Ermittlungen begonnen hat oder eine Prüfungsanordnung erlassen wurde, ist die Straffreiheit in der Regel ausgeschlossen. Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige schützt nicht vor Strafe und kann die Situation sogar verschärfen. Wer eine Selbstanzeige in Betracht zieht, sollte sich deshalb unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Sollte ich auf eine Anhörung des Finanzamts oder eine Vorladung reagieren?

Nein – nicht ohne anwaltlichen Beistand. Jede Aussage gegenüber dem Finanzamt oder der Steuerfahndung kann später gegen Sie verwendet werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es ist in dieser Situation entscheidend, einen Fachanwalt für Strafrecht einzuschalten, der zunächst Akteneinsicht beantragt und die richtige Verteidigungsstrategie erarbeitet.

Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner?

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit anerkannter Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er hat umfangreiche Erfahrung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Schenkungsteuerhinterziehung. Durch seine enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und seine Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung kann er für seine Mandanten häufig erreichen, dass das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis endet. Er handelt diskret, effektiv und stets mit dem Ziel, die persönlichen und finanziellen Folgen für seine Mandanten zu minimieren.

Die Hinterziehung der Schenkungsteuer ist kein Bagatelldelikt. Wer Schenkungen nicht oder nicht vollständig anzeigt, riskiert empfindliche Strafen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. In einer solchen Situation kommt es auf erfahrene und spezialisierte anwaltliche Hilfe an. Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen mit fachlicher Kompetenz und langjähriger Erfahrung zur Seite – für eine kluge, diskrete und konsequente Verteidigung.