Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch verspätete Umsatzsteueranmeldung- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erscheint vielen Unternehmern und Selbstständigen als lässliche Nachlässigkeit. Tatsächlich jedoch kann sie strafrechtlich gravierende Konsequenzen haben. Wer die Umsatzsteuer nicht fristgerecht erklärt oder abführt, riskiert ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO). In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass es nicht auf den tatsächlichen Zahlungsausfall ankommt, sondern bereits die verspätete Abgabe als Steuerverkürzung gewertet werden kann.

Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteueranmeldung nehmen in der Praxis stetig zu. Die Finanzverwaltung verfolgt Fristversäumnisse immer konsequenter – nicht selten auch mit Unterstützung der Steuerfahndung.

Was ist steuerstrafrechtlich problematisch an verspäteten Umsatzsteueranmeldungen?

Nach § 18 Abs. 1 UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Wer diese Frist überschreitet, ohne Fristverlängerung oder Dauerfristverlängerung beantragt zu haben, begeht unter Umständen eine strafbare Handlung.

Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Steuerverkürzung auch dann vor, wenn die Steuer nicht rechtzeitig angemeldet wird – selbst wenn die Zahlung später freiwillig erfolgt. In einem wegweisenden Urteil hat der BGH dazu entschieden:

„Eine Steuer ist auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig angemeldet wird und das Finanzamt deshalb keine Zahlung anfordern kann.“
(BGH, Beschluss vom 13.10.1992 – 5 StR 221/92)

Das bedeutet: Wer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet einreicht, verhindert eine fristgerechte Festsetzung durch das Finanzamt – und verkürzt damit die Steuer im Sinne des § 370 AO. Eine tatsächliche Zahlungslücke ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Wie kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

In der Praxis wird ein Ermittlungsverfahren häufig ausgelöst, wenn wiederholt Umsatzsteuer-Voranmeldungen verspätet oder gar nicht abgegeben wurden – insbesondere, wenn dadurch hohe Zahllasten auflaufen oder Zinsen und Säumniszuschläge entstehen. Auch im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Kontrollmitteilungen anderer Behörden kommt es zur Überprüfung der fristgerechten Erklärungspflichten.

Sobald die Finanzbehörde den Anfangsverdacht einer Steuerverkürzung erkennt, ist sie nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein Strafverfahren einzuleiten. Dies geschieht regelmäßig durch Mitteilung an die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle oder durch Einschaltung der Steuerfahndung.

Welche rechtlichen Folgen drohen?

Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet, drohen erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Nach § 370 Abs. 1 AO kann eine Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).

Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn:

  • über einen längeren Zeitraum systematisch verspätet oder gar nicht gemeldet wurde,

  • besonders hohe Beträge betroffen sind (ab ca. 50.000 € droht regelmäßig keine Einstellung mehr),

  • die Pflichtverletzung trotz erteilter Hinweise oder Mahnungen fortgesetzt wurde.

Hinzu kommen Zinsforderungen, Säumniszuschläge (§ 240 AO) sowie gegebenenfalls ein steuerlicher Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Darüber hinaus kann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens für Unternehmer und Geschäftsführer berufliche und reputationsschädigende Konsequenzen haben – insbesondere dann, wenn das Finanzamt die Einleitung des Verfahrens auch gegenüber Dritten bekannt gibt.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?

Bei Ermittlungsverfahren wegen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Einzelfall entscheidend. Eine erfahrene Verteidigung wird zunächst prüfen:

  • Ob die Fristversäumnis tatsächlich auf ein steuerliches Fehlverhalten zurückzuführen ist,

  • Ob Fristverlängerungen vorlagen oder eine Dauerfristverlängerung bestand,

  • Ob ein Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann.

Nicht jede Versäumnis ist strafbar. Ein einmaliges Fristversäumnis aufgrund technischer Probleme, Krankheit oder organisatorischer Ausfälle kann im Einzelfall entschuldbar sein. Auch eine verspätete Abgabe ohne Zahlungsrückstand kann je nach Konstellation als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat behandelt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Ansprechpartner sind

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht sowie zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsführern, die sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert sehen – insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuererklärungen und Buchhaltungspflichten.

Beide Anwälte arbeiten eng mit Steuerberatern zusammen und analysieren nicht nur die steuerliche, sondern auch die organisatorische Ausgangslage in Ihrem Unternehmen. Durch frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und ein durchdachtes Verteidigungskonzept gelingt es häufig, das Verfahren ohne Anklage zu beenden – etwa durch Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder durch Verweis auf eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO).

Fazit

Die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kann strafrechtlich relevant sein – und wird von der Finanzverwaltung nicht als bloßes Versehen abgetan. Gerade wenn Versäumnisse wiederholt auftreten oder hohe Beträge betroffen sind, droht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen – nicht nur zur Abwehr strafrechtlicher Sanktionen, sondern auch zur Begrenzung wirtschaftlicher Folgeschäden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen Ihnen bundesweit zur Seite – mit Erfahrung, Fachwissen und Diskretion.