Der Vorwurf des Stalkings (§ 238 StGB) stellt eine zunehmend relevante Konstellation im strafrechtlichen Alltag dar. Besonders häufig betroffen sind Männer, denen vorgeworfen wird, nach dem Ende einer Beziehung weiterhin Kontakt zur ehemaligen Partnerin gesucht oder auf andere Weise in deren Lebensgestaltung eingegriffen zu haben. Die rechtliche Beurteilung solcher Verhaltensweisen ist dabei besonders schwierig, da es häufig um zwischenmenschliche, emotional aufgeladene Vorgänge geht. Die Übergänge zwischen vermeintlich harmlosen Annäherungsversuchen und strafrechtlich relevanter Nachstellung sind fließend.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Stalkings kann zu erheblichen persönlichen, sozialen und beruflichen Folgen führen. Umso wichtiger ist es, die Besonderheiten dieser Konstellation zu verstehen und eine frühzeitige, fundierte Verteidigung zu organisieren.
Gesetzliche Grundlage: § 238 StGB
§ 238 StGB stellt das Nachstellen unter Strafe, wenn dieses geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Unter Nachstellen versteht man unter anderem das wiederholte Aufsuchen der Nähe einer Person, das ständige Anrufen, das Verfolgen, das Versenden von Nachrichten trotz erkennbarer Ablehnung oder das Verbreiten persönlicher Informationen über Dritte oder öffentlich.
Die Vorschrift verlangt nicht zwingend eine konkrete Handlung, sondern zielt auf ein Gesamtverhalten ab, das beim Opfer psychischen Druck auslöst oder dessen Alltag massiv beeinflusst. Bereits das wiederholte Versenden von Nachrichten kann strafbar sein, wenn es als belästigend empfunden wird und objektiv geeignet ist, die Lebensführung zu beeinträchtigen.
Typische Fallkonstellationen im Kontext ehemaliger Partnerschaften
In der Praxis entsteht der Vorwurf des Stalkings häufig nach dem Ende einer Beziehung. Besonders häufig sind folgende Konstellationen:
- wiederholtes Schreiben von Nachrichten über verschiedene Kanäle (SMS, Messenger, E-Mail),
- das Verfolgen der Expartnerin auf dem Weg zur Arbeit oder in ihrer Freizeit,
- wiederholtes Aufsuchen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes,
- die Kontaktaufnahme über Familienangehörige oder Freunde trotz eindeutiger Ablehnung,
- das Erstellen von Profilen in sozialen Netzwerken mit Bezug zur Betroffenen,
- öffentliche Äußerungen über die Beziehung oder Trennung.
In diesen Konstellationen ist die Grenze zwischen unglücklicher Kontaktaufnahme und strafbarer Nachstellung oft nicht klar. Besonders kritisch ist, dass aus der subjektiven Sicht des Beschuldigten häufig keine Bedrohung vorlag, während die Betroffene sich massiv unter Druck gesetzt fühlte.
Aussage gegen Aussage – das Beweisproblem
Wie bei vielen Delikten im zwischenmenschlichen Bereich ist auch beim Stalking eine objektive Beweislage selten. Vielmehr basiert die Strafverfolgung häufig auf der Aussage der Anzeigeerstatterin. Dies führt zu einer Beweisführung, die sich maßgeblich auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten stützt.
Ein erfahrener Verteidiger wird prüfen, ob tatsächlich eine objektive Eignung zur Beeinträchtigung der Lebensführung bestand. Ebenso wird zu analysieren sein, ob es sich nicht um ein wechselseitiges Kommunikationsverhalten gehandelt hat, das einvernehmlich begann oder ob ein tatsächlicher Abbruchkontakt deutlich gemacht wurde.
Mögliche Folgen für die Beschuldigten
Ein Ermittlungsverfahren wegen Stalkings kann für den Beschuldigten schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen Kontaktverbote, Annäherungsverbote, Eintragungen im Führungszeugnis und in schweren Fällen Untersuchungshaft. Berufliche Nachteile, familiäre Spannungen und soziale Isolation sind ebenfalls häufige Folgen.
Besonders schwerwiegend kann der Vorwurf sein, wenn der Beschuldigte im öffentlichen Dienst tätig ist oder ein erweitertes Führungszeugnis für seine Tätigkeit benötigt. Schon eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann dann beruflich ruinös sein.
Verteidigungsstrategien
In der Verteidigung kommt es entscheidend darauf an, die Einseitigkeit des Vorwurfs aufzubrechen. Dazu kann es hilfreich sein:
- Chatverläufe, E-Mails oder sonstige Kommunikation vollständig und kontextbezogen darzulegen,
- Zeugen für die wechselseitige Kommunikation zu benennen,
- zu klären, ob eine tatsächliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Lebensführung vorlag,
- auf Missverständnisse oder emotionale Überreaktionen hinzuweisen,
- klarzustellen, dass es sich nicht um ein beharrliches Verhalten im Sinne des Gesetzes handelt.
Vielfach lassen sich durch frühzeitige anwaltliche Einlassungen Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153a StPO erreichen. Auch außergerichtliche Regelungen, etwa über eine Verpflichtung zur Unterlassung, können Verfahren abkürzen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die beste Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich des Stalkings und anderer zwischenmenschlicher Konflikte. Er kennt die typischen Konstellationen, weiß um die häufige Beweisschwäche solcher Verfahren und versteht es, die persönliche Sicht seines Mandanten überzeugend zur Geltung zu bringen.
Seine ruhige, sachliche und zielgerichtete Herangehensweise ist gerade in emotional aufgeladenen Konstellationen von großem Vorteil. Viele der von ihm betreuten Verfahren konnten bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – häufig mit der Folge, dass weder Anklage erhoben noch eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt.
Der Vorwurf des Stalkings gegenüber der Expartnerin sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Die Konsequenzen können erheblich sein – nicht nur juristisch, sondern auch sozial und beruflich. Gerade weil es häufig an objektiven Beweisen fehlt, kommt es auf eine geschickte Verteidigung an, die die Gesamtumstände darlegt und entlastende Aspekte deutlich herausarbeitet.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen in solchen Verfahren kompetent, diskret und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl zur Seite. Vertrauen Sie auf seine Erfahrung und lassen Sie sich rechtzeitig beraten – bevor aus einem Vorwurf ein langwieriges und belastendes Strafverfahren wird.