Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche trifft Betroffene oft völlig überraschend. Häufig beginnt es nicht mit einer „klassischen“ Vorladung, sondern mit einer Kontosperre, einer Kündigung der Bankverbindung, einer Rückfrage nach Herkunftsnachweisen oder einem Schreiben der Staatsanwaltschaft. Viele sagen dann: „Ich habe doch nur Geld empfangen oder weitergeleitet.“ Genau darin liegt das Risiko. Bei Geldwäsche nach § 261 StGB geht es nicht zwingend darum, dass man selbst eine Vortat begangen hat. Entscheidend ist, ob Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Vortat stammen sollen und ob der Umgang damit strafrechtlich als problematisch bewertet wird.
Gerade weil Geldwäscheverfahren schnell existenzielle Folgen haben können – finanziell, beruflich und reputationsbezogen – ist eine frühe, strukturierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In Wirtschaftsstrafverfahren mit Kontobewegungen, digitalen Beweisen und Einziehungsrisiken verteidigt er diskret, konsequent und zielorientiert – mit dem Fokus, den Vorwurf präzise zu prüfen, Schäden zu begrenzen und das Verfahren, wenn möglich, früh zu beenden.
Was Geldwäsche strafrechtlich bedeutet und warum § 261 StGB so weit reicht
§ 261 StGB erfasst den Umgang mit Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. In der Praxis geht es häufig um Konstellationen, in denen Geld entgegengenommen, weitergeleitet, in Bargeld umgewandelt, auf andere Konten verschoben oder in Kryptowährungen getauscht wurde. Ermittlungsbehörden prüfen dabei regelmäßig, ob durch solche Schritte die Herkunft verschleiert oder der Zugriff von Behörden erschwert wurde.
Wichtig ist außerdem: Neben vorsätzlicher Geldwäsche wird in vielen Verfahren auch geprüft, ob jemand leichtfertig gehandelt hat. Das betrifft Situationen, in denen Betroffene die kriminelle Herkunft zwar nicht sicher kannten, aber offensichtliche Warnzeichen in grob sorgfaltswidriger Weise ignoriert haben sollen. Gerade diese Leichtfertigkeitskonstellationen sind häufig, weil viele Betroffene sich als „Mitläufer“ oder „Zwischenstation“ sehen – und genau dort setzt die Verteidigung an.
Wie ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche typischerweise beginnt
Viele Verfahren starten durch Banken und Zahlungsdienstleister. Auffällige Zahlungseingänge, schnelle Weiterleitungen, ungewöhnliche Bargeldbewegungen oder Transaktionen mit wechselnden Absendern führen häufig zu internen Prüfungen und Verdachtsmeldungen. Danach kann es schnell zu Kontosperrungen kommen. Parallel oder anschließend erhalten Betroffene eine polizeiliche Anhörung, eine Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft.
Nicht selten beruhen die ersten Verdachtsmomente nur auf Kontobewegungen und groben Mustern. Daraus werden dann weitreichende Schlüsse gezogen. Genau deshalb ist es gefährlich, ohne Aktenkenntnis zu erklären oder zu „rechtfertigen“, weil das Verfahren in dieser Phase noch stark formbar ist.
Typische Konstellationen bei Geldwäsche, die immer wieder auftreten
In der Praxis gibt es einige Klassiker. Häufig geht es um Jobangebote, bei denen man Zahlungen entgegennehmen und weiterleiten soll, etwa als „Zahlungsabwickler“, „Finanzagent“ oder „Treuhandservice“. Betroffene glauben, es sei eine seriöse Tätigkeit, tatsächlich stammen die Gelder oft aus Betrug oder Phishing. Strafrechtlich geraten dann die Kontoinhaber in den Fokus, weil ihre Bankverbindung sichtbar ist.
Ebenfalls häufig sind Konstellationen rund um Online-Betrug, etwa wenn Kaufpreise oder Rückzahlungen über das eigene Konto laufen und anschließend weitergeleitet werden. Auch private Konflikte, vermeintliche Darlehen oder „Freundschaftsdienste“ können eine Rolle spielen, wenn später behauptet wird, das Geld stamme aus einer Vortat.
Immer häufiger sind zudem Fälle mit Kryptowährungen, wenn Gelder in Krypto getauscht, über verschiedene Wallets bewegt oder über Plattformen weitergeleitet werden. Ermittler werten dann Transaktionsketten, Wallet-Bezüge und Kommunikation aus. Dabei entstehen schnell Zurechnungsfragen, die in der Verteidigung sauber geklärt werden müssen.
Welche Folgen drohen: Strafe, Einziehung und Kontosperre als größte Belastung
Strafrechtlich drohen Geldstrafen und – je nach Konstellation, Höhe und Bewertung – auch Freiheitsstrafen. In der Praxis ist jedoch häufig die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB das wirtschaftlich größte Problem. Beträge können abgeschöpft werden, auch wenn Betroffene das Geld nur kurz „durchgeleitet“ haben oder behaupten, sie hätten keinen eigenen Vorteil gehabt.
Hinzu kommt die unmittelbare Lebensrealität: Kontosperren blockieren Miete, Gehalt, Rechnungen und den gesamten Zahlungsverkehr. Nicht selten kündigen Banken die Geschäftsbeziehung, selbst wenn strafrechtlich noch nichts entschieden ist. Diese Kombination aus rechtlichem Druck und finanzieller Blockade macht Geldwäscheverfahren besonders belastend.
Was in der Verteidigung wirklich entscheidend ist
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit Akteneinsicht und einer klaren Bestandsaufnahme: Welche Vortat wird behauptet, welche Zahlungen stehen im Raum, welche Beweise existieren und wie wird die Beteiligung begründet? Geldwäschevorwürfe werden anfangs oft sehr breit formuliert. Die Aufgabe der Verteidigung ist es, den Fall zu präzisieren und die tatsächliche Beweislage von Vermutungen zu trennen.
Ein zentraler Punkt ist die Frage der Zurechnung. Nur weil Geld über ein Konto lief, ist nicht automatisch bewiesen, wer gehandelt hat und mit welchem Wissen. Gerade bei gemeinsam genutzten Geräten, familiären Konstellationen, Firmenkonten oder Weiterleitungen über Dritte ist die Zuordnung häufig streitig.
Ebenso entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Unwissen. In vielen Verfahren geht es darum, ob Warnsignale wirklich so eindeutig waren, dass ein strafrechtlicher Vorwurf trägt. Eine strukturierte Verteidigung prüft Kommunikation, Zeitdruck, Plausibilität der Erklärungen, konkrete Abläufe und die objektive Erkennbarkeit der Hintergründe.
Schließlich ist die Einziehungsfrage ein eigener Schwerpunkt. Hier wird geprüft, ob und in welchem Umfang überhaupt abschöpfungsfähige Werte vorliegen, ob Berechnungen stimmen und ob eine vollständige Abschöpfung rechtlich haltbar ist. Gerade dieser Teil entscheidet häufig darüber, ob ein Verfahren „nur“ belastend oder wirtschaftlich existenzgefährdend wird.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge ein starker Ansprechpartner ist
Geldwäscheverfahren sind Wirtschaftsstrafrecht in Reinform: Kontobewegungen, Belege, digitale Kommunikation, umfangreiche Akten und erhebliche Folgerisiken. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Diese Kombination ist besonders wertvoll, weil Geldwäschefälle oft nicht am „großen Geständnis“ hängen, sondern an sauberer Aktenarbeit, an der Prüfung von Zahlungswegen und an der strategischen Verfahrensführung.
Er verteidigt diskret, strukturiert und zielorientiert, mit dem Fokus, Vorwürfe früh einzugrenzen, Einziehungsrisiken zu minimieren und eine Lösung zu erreichen, die unnötige Eskalation vermeidet.
Wie man nach einem Geldwäsche-Verdacht wieder die Kontrolle gewinnt
Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB ist ernst, aber nicht jeder Verdacht führt automatisch zu einer Verurteilung. Viele Verfahren hängen an Kontext, Beweisdetails und der Frage, ob Wissen oder Leichtfertigkeit tatsächlich nachweisbar sind. Wer früh die Kommunikation kontrolliert, keine vorschnellen Einlassungen macht und die Akte professionell prüfen lässt, kann den Verlauf häufig entscheidend beeinflussen.
Gerade weil Kontosperre und Einziehung sofort spürbar sind, lohnt sich eine Verteidigung, die ruhig bleibt und konsequent arbeitet – damit aus einer Kontobewegung kein dauerhaftes Problem für Beruf und Zukunft wird.