Straffesager mod danske statsborgere i Tyskland for besiddelse eller handel med hash eller kokain

Hvilke konsekvenser truer – og hvorfor tidlig, kvalificeret forsvar er afgørende

Danske statsborgere, der rejser til Tyskland eller opholder sig i landet i forbindelse med arbejde, studie eller ferie, konfronteres ikke sjældent med det tyske retssystem. Især narkotikasager – herunder besiddelse eller handel med hash (cannabis) eller kokain – fører ofte til alvorlige strafferetlige konsekvenser. Mange danskere undervurderer de retlige forskelle mellem Tyskland og Danmark, især når det gælder mindre mængder, som i Danmark måske ikke ville føre til tiltale.

Men i Tyskland bliver selv små overtrædelser ofte behandlet med stor konsekvens. Straffesager kan indledes alene på baggrund af besiddelse til eget brug – og i tilfælde af formodet videresalg kan der hurtigt være tale om varetægtsfængsling og retsforfølgning med risiko for ubetinget fængselsstraf.

Hvad siger den tyske lovgivning?

Den tyske narkotikalovgivning (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) kriminaliserer både erhvervelse, besiddelse, opbevaring og handel med euforiserende stoffer. Til forskel fra Danmark tillader tysk lovgivning ikke nogen egentlig bagatelgrænse for besiddelse til eget forbrug. Det betyder, at selv mindre mængder – f.eks. en enkelt joint eller et gram kokain – i princippet kan føre til strafforfølgning.

Strafferammen for besiddelse uden hensigt om videresalg går op til fem års fængsel eller bøde (§ 29 BtMG). Ved handel, smugling eller organiseret kriminalitet er strafferammen langt højere: op til 15 års fængsel, og i visse tilfælde er en minimumsstraf på ét års fængsel foreskrevet (§ 29a, § 30 BtMG).

Typiske sager og efterforskningsforløb

Sager mod danske statsborgere starter ofte ved grænsekontrol, i lufthavne, togstationer eller ved rutinetjek på motorveje. Politiet arbejder tæt sammen med toldmyndigheder og foretager løbende kontrol, særligt i grænseregionerne. Ved fund af stoffer – selv i mindre mængder – beslaglægges ofte mobiltelefoner og kontanter, og der kan indledes ransagning.

Efterforskningen kan føre til sigtelse og tiltale, også selv om der ikke er tale om organiseret kriminalitet. Ved mistanke om videresalg vil anklagemyndigheden typisk argumentere for varetægtsfængsling med henvisning til flugt- eller gentagelsesrisiko.

Hvad er konsekvenserne?

Konsekvenserne af en narkotikasag i Tyskland kan være vidtrækkende – også ved førstegangstilfælde:

  • Retsforfølgning og bøde eller fængsel

  • Varetægtsfængsling i op til flere måneder

  • Indrejseforbud til Tyskland og visse Schengen-lande

  • Svækkede muligheder for visum, ophold eller job i EU

  • Registrering i tyske og internationale strafferegistre

  • Omtale i pressen og alvorlige sociale følger

Hvad bør man gøre som sigtet?

Det vigtigste er at undlade at afgive forklaring til politiet, før en erfaren strafferetsadvokat er blevet kontaktet. Enhver udtalelse kan og vil blive brugt som bevis. Det er også vigtigt ikke frivilligt at udlevere adgangskoder, personlige beskeder eller bankoplysninger uden juridisk rådgivning.

Mange danskere forsøger i første omgang at “klare sagen selv” – men netop i Tyskland er det vigtigt med professionel forsvar fra starten. Jo tidligere en forsvarsadvokat inddrages, desto bedre er chancerne for at begrænse skadens omfang.

Hvorfor er Rechtsanwalt Andreas Junge den rette?

Rechtsanwalt Andreas Junge er tysk Fachanwalt für Strafrecht (specialist i strafferet) og har i over to årtier med stor succes forsvaret danske statsborgere i narkotikasager over hele Tyskland. Han har omfattende erfaring med de særlige retlige og praktiske forhold, der gælder for udenlandske tiltalte – herunder varetægtsfængsling, sprogbarrierer, kontakt med pårørende og samarbejde med danske advokater.

Han arbejder regelmæssigt sammen med erfarne danske advokatkontorer og autoriserede tolke, og varetager sagerne diskret og effektivt – også ved alvorlige anklager som handel eller smugling.

Seriøs og hurtig kontakt – uden forsinkelse

Hvis du eller en nærtstående er sigtet eller anholdt i Tyskland, bør du hurtigst muligt kontakte en forsvarsadvokat med erfaring i narkotikasager og internationale klienter.

Rechtsanwalt Andreas Junge står til rådighed ved hasteopkald – også uden for almindelig kontortid:

Telefon: +49 179 2346907
E-mail: junge@jhb.legal
Webside: www.jhb.legal

Alle henvendelser behandles strengt fortroligt. Kommunikation kan foregå på dansk med hjælp fra autoriseret tolk eller i samarbejde med din danske advokat.

En narkotikasag i Tyskland er aldrig en bagatel – og konsekvenserne for danske statsborgere er ofte mere alvorlige, end man forestiller sig. Professionel og erfaren forsvar kan gøre hele forskellen: fra langvarig fængselsstraf til en diskret afslutning af sagen uden hovedforhandling.

Rechtsanwalt Andreas Junge tilbyder præcis denne form for juridisk bistand: hurtigt, effektivt og med mange års praktisk erfaring – til fordel for danske klienter i en meget vanskelig situation.

Ermittlungsverfahren gegen Lehrer wegen § 184b StGB (Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte)- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt

Wenn der bloße Verdacht existenzbedrohend ist – zur Bedeutung einer diskreten, erfahrenen Strafverteidigung im Schulbereich

Wenn ein Lehrer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, kinderpornografische Inhalte besessen, verbreitet oder sich verschafft zu haben, wiegt das schwerer als nahezu jeder andere Verdacht. In einem solchen Fall steht nicht nur ein langjähriger Beruf und eine persönliche Lebensleistung auf dem Spiel – es droht auch eine massive öffentliche Stigmatisierung, noch bevor überhaupt ein strafrechtliches Urteil gefällt wurde. Verfahren nach § 184b StGB gelten zu Recht als besonders sensibel. Für Lehrkräfte haben sie jedoch eine zusätzliche Dimension: Denn unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung drohen unmittelbare dienstrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und lebenslangen Eintragungen in Register.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten – insbesondere Lehrer und andere Personen im Schuldienst –, die mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte konfrontiert sind. Aufgrund seiner großen praktischen Erfahrung mit Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB und seiner besonderen Expertise im Beamten- und Disziplinarrecht gilt er als gefragter Verteidiger in diesen hochsensiblen Konstellationen.

Was regelt § 184b StGB?

§ 184b StGB stellt den Besitz, das Verschaffen, die Verbreitung oder das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte unter Strafe. Seit der Gesetzesverschärfung im Jahr 2021 ist bereits der Besitz eines einzigen kinderpornografischen Bildes ein Verbrechen – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine Verfahrenseinstellung oder eine Geldstrafe sind in der Regel nicht mehr möglich. Die Vorschrift gilt damit als eine der schärfsten Normen des deutschen Sexualstrafrechts – und ihre Anwendung wird von der Staatsanwaltschaft mit Nachdruck verfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt:

„Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsmacht über die Datei ausübt und sich bewusst ist, dass es sich um einen kinderpornografischen Inhalt handelt.“
(BGH, Urteil vom 21.04.2020 – 4 StR 610/19)

Ein Problem der Praxis ist, dass Ermittlungen häufig aus technischen Vorgängen heraus eingeleitet werden, deren Bedeutung die Betroffenen gar nicht vollständig überblicken. So kann etwa ein automatisch heruntergeladener Messenger-Anhang, ein Dateiname auf einem alten USB-Stick oder ein Link in einem Internetforum genügen, um ein Verfahren in Gang zu setzen.

Wie verlaufen Ermittlungsverfahren gegen Lehrer?

Im Schulbereich ist die Reaktionskette bei Verdacht auf kinderpornografische Inhalte besonders kurz. Sobald eine Ermittlungsmaßnahme bekannt wird – sei es durch eine Durchsuchung, eine Sicherstellung elektronischer Geräte oder eine Anhörung durch die Polizei –, wird die zuständige Schulbehörde informiert. In der Regel folgt unmittelbar die vorläufige Suspendierung vom Dienst (§ 38 BeamtStG), der Einzug des Schulschlüssels, der Ausschluss aus der Kommunikation mit Kollegen und Schülern und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einem Hinweis durch eine andere Behörde oder Plattformbetreiber – zum Beispiel durch internationale Fahndungsaktionen gegen einschlägige Foren oder durch automatisierte Meldesysteme (z. B. beim Upload über US-amerikanische Anbieter). In vielen Fällen werden die Betroffenen dann morgens mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert, bei dem alle digitalen Geräte – auch dienstliche Hardware – beschlagnahmt werden.

Besonders problematisch ist, dass bei Lehrern bereits der Verdacht genügt, um die berufliche Stellung dauerhaft zu gefährden – auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird oder mit Freispruch endet. Die mediale Aufmerksamkeit und die Sensibilität des Umfelds führen regelmäßig zu erheblichen psychischen Belastungen, gesellschaftlicher Isolation und disziplinarischen Konsequenzen.

Aussageverhalten, Verteidigungsstrategie und technische Bewertung

In keinem anderen Bereich des Sexualstrafrechts ist das Aussageverhalten zu Beginn des Verfahrens so entscheidend wie bei § 184b StGB. Wer in einer frühen Vernehmung einräumt, „nicht genau gewusst zu haben, was in der Datei war“, oder erklärt, „sich nicht mehr erinnern zu können, wie das Bild auf das Handy kam“, hat häufig bereits den Grundstein für eine Anklage gelegt.

Rechtsanwalt Andreas Junge empfiehlt konsequent, zunächst zu schweigen und eine Akteneinsicht durch den Verteidiger abzuwarten. Erst wenn bekannt ist, was genau gefunden wurde, in welchem Zusammenhang, in welcher Datei und mit welchem technischen Zugriff, kann die Verteidigung eine Einordnung und gegebenenfalls Entlastung vornehmen.

In vielen Fällen stellt sich heraus, dass der Zugriff auf die fraglichen Dateien nicht aktiv erfolgte, sondern etwa über Messenger-Autodownloads, Sicherheitskopien oder temporäre Speicher im Browser stattfand. Auch Kachel- oder Vorschaubilder im Cache können irrtümlich als „Besitz“ gewertet werden. Gerade hier ist der technische Sachverstand der Verteidigung entscheidend.

Beamtenrechtliche Folgen – auch bei geringem Anfangsverdacht

Anders als im Strafverfahren gilt im Beamtenrecht das sogenannte Mäßigungsprinzip nicht. Der Dienstherr ist verpflichtet, auch bei Verdacht auf ein Dienstvergehen Maßnahmen zu prüfen – selbst wenn der Vorwurf strafrechtlich später nicht bewiesen wird. Der Besitz kinderpornografischer Inhalte gilt als besonders schwerwiegendes Dienstvergehen, das das Vertrauen in die Integrität des Lehramts nachhaltig erschüttert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden:

„Ein Lehrer, der kinderpornografisches Material besitzt oder verbreitet, verletzt das Vertrauen in das öffentliche Schulwesen in einer Weise, die regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt – unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang.“
(BVerwG, Urteil vom 24.03.2022 – 2 C 12.21)

Selbst bei Freispruch im Strafprozess kann der Beamte dienstrechtlich sanktioniert werden, wenn etwa dienstliche Computer betroffen waren oder das Verhalten Zweifel an der persönlichen Eignung für den Schuldienst aufkommen lässt.

Frühzeitige Verteidigung – juristisch stark und menschlich sensibel

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB bedeutet für Lehrer die Konfrontation mit einem existenzbedrohenden Vorwurf – juristisch, beruflich und persönlich. Viele der beschuldigten Personen geraten unverschuldet oder ohne Kenntnis der strafrechtlichen Relevanz in solche Verfahren.

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Lehrkräften in genau diesen Konstellationen. Mit Sachkenntnis, strategischem Weitblick und dem erforderlichen Gespür für den konkreten Einzelfall begleitet er Mandanten durch sämtliche Verfahrensphasen – von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Rehabilitierung im Beruf.

Wer früh handelt, kann nicht nur rechtlich viel retten, sondern auch menschlich wieder Perspektiven schaffen – trotz eines Anfangsverdachts, der zunächst vernichtend wirkt.

Ermittlungsverfahren gegen Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)- Professionelle Hilfe vom Fachanwalt

Wenn Lehrkräfte beschuldigt werden, sexuelle Handlungen an ihnen anvertrauten Schülern vorgenommen zu haben, steht für die Betroffenen alles auf dem Spiel: Freiheit, berufliche Existenz und gesellschaftliche Reputation. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB ist einer der schwerwiegendsten, denen ein Lehrer im Strafrecht ausgesetzt sein kann.

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zu einer sofortigen Suspendierung, einer öffentlichkeitswirksamen Vorverurteilung und der dauerhaften Zerstörung des beruflichen Werdegangs führen – auch dann, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, ist seit vielen Jahren auf die Verteidigung in genau diesen Verfahren spezialisiert. Durch seine große praktische Erfahrung mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, Vernehmungspsychologie und disziplinarrechtlichen Besonderheiten bei Beamten konnte er zahlreiche Verfahren bundesweit erfolgreich begleiten – diskret, strategisch und mit dem notwendigen Verständnis für die Tragweite jedes einzelnen Falls.

Was regelt § 174 StGB?

§ 174 StGB schützt das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schutzbefohlenen und ihren Betreuern – etwa Erziehern, Lehrern, Ausbildern oder Pflegeeltern. Strafbar macht sich, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist.

Die Strafandrohung liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – in schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Die Vorschrift greift unabhängig davon, ob der oder die Betroffene minderjährig ist, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. In Schulen wird dieses regelmäßig bejaht – selbst bei volljährigen Schülern, sofern ein erzieherischer Einfluss ausgeübt wird.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt:

„Ein Lehrer steht zu seinen Schülern grundsätzlich in einem Verhältnis, das geeignet ist, die freie Willensbildung zu beeinflussen – auch bei volljährigen Schülern, wenn sie im Rahmen eines erzieherischen Auftrags beaufsichtigt werden.“
(BGH, Urteil vom 07.11.2007 – 2 StR 385/07)

Typische Ausgangssituationen eines Ermittlungsverfahrens

In der Praxis beginnen viele Verfahren mit einer internen Meldung durch Kollegen, Eltern oder die Schulleitung. Auch Aussagen von Schülern in anonymen Befragungen, Gesprächen mit Vertrauenslehrern oder im Rahmen schulpsychologischer Betreuung können Auslöser sein.

Schon ein einzelner Satz wie „Herr X hat mich angefasst“ kann ausreichen, um Ermittlungen auszulösen – insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler bereits angespannt war. Viele Verfahren beruhen ausschließlich auf der Aussage des angeblichen Opfers, ohne weitere objektive Beweise. Die Staatsanwaltschaft ist dennoch verpflichtet, zu ermitteln, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht (§ 152 Abs. 2 StPO).

Ablauf des Ermittlungsverfahrens und Sofortmaßnahmen

Wird ein Lehrer des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen verdächtigt, folgen häufig folgende Schritte:

  • Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung,

  • Durchsuchung der Wohnung, des Dienstrechners oder Mobiltelefons,

  • vorläufige Suspendierung vom Dienst durch die Schulbehörde (§ 38 BeamtStG),

  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

  • Information der Medien durch externe Stellen (mit erheblichem Reputationsschaden),

  • und in gravierenden Fällen: Untersuchungshaft.

Die Verteidigung beginnt in dieser Phase mit einer konsequenten Schweigestrategie, der Beantragung von Akteneinsicht und der Analyse der Aussagequalität. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Widerspruchsfreiheit der Schilderung des angeblichen Opfers an.

Aussage-gegen-Aussage: Wie Gerichte entscheiden

Das Hauptproblem in Verfahren nach § 174 StGB ist die Beweisführung. Häufig gibt es weder körperliche Spuren noch Zeugen. Die Entscheidung hängt dann allein davon ab, ob das Gericht die Aussage der mutmaßlich geschädigten Person für glaubhaft hält.

Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen eine „besonders sorgfältige Beweiswürdigung“ (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2011 – 3 StR 186/11). Das Gericht muss sich durch eine Reihe von Kriterien davon überzeugen, dass die Aussage nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich zutreffend ist. Dazu gehören etwa:

  • Detailreichtum und Konsistenz der Aussage,

  • Fehlen von Belastungsmotiven,

  • psychologische Plausibilität,

  • und freie Entwicklung des Aussageinhalts.

Rechtsanwalt Andreas Junge arbeitet in solchen Verfahren regelmäßig mit forensischen Gutachtern zusammen, um fehlerhafte Befragungen aufzudecken, suggestive Fragetechniken zu entlarven und alternative Deutungen zu entwickeln. In zahlreichen Verfahren konnte so erreicht werden, dass die Aussage des angeblichen Opfers als nicht ausreichend eingestuft und das Verfahren eingestellt oder mit Freispruch beendet wurde.

Disziplinarrechtliche Folgen für Lehrer

Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens drohen Beamten disziplinarrechtliche Konsequenzen. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur Suspendierung und zur Kürzung der Bezüge führen. Kommt es zu einer Verurteilung mit einer Geldstrafe über 90 Tagessätze oder einer Freiheitsstrafe über drei Monate, ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorgesehen (§ 24 BeamtStG).

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Linie klar:

„Sexuelle Übergriffe gegenüber Schülern zerstören das für das Lehreramt unabdingbare Vertrauensverhältnis – auch bei nur geringfügigen Verstößen oder bei fehlender Strafverfolgung.“
(BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 2 C 4.11)

Deshalb ist es entscheidend, bereits im Ermittlungsverfahren mit Blick auf das Disziplinarrecht zu agieren – etwa durch Akteneinsicht, Verfahrensrügen oder die Beantragung von Gutachten zur Schuldfähigkeit oder Glaubwürdigkeit.

Fazit: Schnelles und professionelles Handeln schützt vor dauerhaften Schäden

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 174 StGB ist für Lehrkräfte mehr als ein Strafverfahren – es ist ein Angriff auf die berufliche Identität, die persönliche Integrität und die soziale Stellung. Umso wichtiger ist es, mit kühlem Kopf, rechtlichem Sachverstand und psychologischem Feingefühl zu reagieren.

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt all das mit: Jahrzehntelange Erfahrung im Umgang mit sensiblen Vorwürfen, tiefe Kenntnis der juristischen und menschlichen Dynamiken solcher Verfahren und eine konsequent diskrete, fachlich fundierte Verteidigung.

Wer früh handelt, schützt sich – und wahrt die Chance, das Verfahren ohne dauerhafte Folgen zu überstehen.

Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Lehrer- professionelle Hilfe vom Fachanwalt

Strafrechtliche, beamtenrechtliche und persönliche Konsequenzen – und warum eine spezialisierte Verteidigung entscheidend ist

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) ist für jede beschuldigte Person eine erhebliche Belastung. Trifft er jedoch eine Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst, ist die Fallhöhe besonders groß. Bereits ein Ermittlungsverfahren – unabhängig vom späteren Ausgang – kann zur Suspendierung, zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und im schlimmsten Fall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. In den meisten Fällen stehen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Raum, in denen es entscheidend auf die strategische Verteidigung, die psychologische Einordnung und die juristische Detailarbeit ankommt.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren auf Strafverfahren gegen sensible Berufsgruppen spezialisiert und hat in zahlreichen Verfahren gegen Lehrer bundesweit erfolgreich verteidigt. Seine langjährige Erfahrung mit Aussage-gegen-Aussage-Fällen, sein tiefes Verständnis für beamtenrechtliche Konsequenzen und sein Gespür für die Dynamik solcher Vorwürfe machen ihn zu einem der erfahrensten Verteidiger auf diesem Gebiet.

Was ist strafbar nach § 184i StGB?

Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung ist in § 184i Strafgesetzbuch geregelt. Strafbar macht sich, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Anders als bei schwerwiegenderen Sexualdelikten wie Nötigung oder Missbrauch (§§ 177, 174 StGB) genügt bei § 184i bereits eine Berührung, die sexuell motiviert ist – etwa das Streicheln des Rückens, das Berühren der Hüfte oder das „zufällige“ Anlehnen in intimer Weise.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:

„Für die Verwirklichung des § 184i StGB ist maßgeblich, ob die Berührung objektiv sexuell bestimmt und geeignet ist, das Empfinden sexueller Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.“
(BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 185/21)

Ob eine Berührung diese Schwelle überschreitet, ist regelmäßig Gegenstand der Beweisaufnahme. Häufig kommt es auf den Kontext, die Häufigkeit, den körperlichen Abstand und die Wirkung auf die betroffene Person an.

Warum sind Lehrer besonders gefährdet?

Lehrkräfte unterliegen einem besonderen Berufsbild: Sie stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Schülern, gelten als Vertrauenspersonen und sind zur besonderen Zurückhaltung verpflichtet. Gerade deshalb führen schon geringfügige Vorwürfe oft zu überproportionalen Reaktionen – etwa durch sofortige Suspendierung vom Dienst, Presseanfragen, Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder dienstrechtliche Ermittlungen durch die Schulbehörde.

Viele Fälle beginnen mit einer anonymen Meldung bei der Schulleitung, einer Bemerkung im Unterricht oder einem Elternhinweis – und eskalieren dann rasch zu einem förmlichen Ermittlungsverfahren. In zahlreichen Konstellationen geht es um Situationen ohne Zeugen, bei denen Aussage gegen Aussage steht. Der beschuldigte Lehrer sieht sich dann nicht nur einem Ermittlungsverfahren gegenüber, sondern auch der Gefahr, öffentlich vorverurteilt zu werden.

Ermittlungsverlauf und typische Konstellationen

Ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Lehrer wird regelmäßig durch eine Strafanzeige ausgelöst – meist durch die Schulleitung, Eltern oder direkt durch betroffene Schüler. Die Polizei nimmt erste Vernehmungen auf, sichert möglicherweise Chatverläufe, Notizen oder Unterrichtsaufzeichnungen.

Sobald die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht erkennt, kann sie Durchsuchungsmaßnahmen anordnen, das Handy oder den Rechner sicherstellen oder eine dienstrechtliche Mitteilung an das Schulamt oder Kultusministerium veranlassen. Der Dienstherr kann sodann ein Disziplinarverfahren einleiten (§ 17 ff. BDG) und eine vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BeamtStG) verfügen.

Der weitere Verlauf des Strafverfahrens hängt maßgeblich von der Beweislage ab – in vielen Fällen ausschließlich von der Glaubhaftigkeit der Aussage der betroffenen Person.

Aussage-gegen-Aussage: Die Rolle der Verteidigung

In Verfahren wegen sexueller Belästigung stehen häufig keine objektiven Beweise zur Verfügung. Es geht um subjektive Wahrnehmungen, Erinnerungslücken, die Dynamik zwischen Lehrer und Schüler sowie um das Verhalten Dritter. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Aussage des Belastungszeugen nachvollziehbar, detailreich und in sich schlüssig ist.

Die Verteidigung muss in solchen Konstellationen:

  • Widersprüche in der Aussage aufdecken,

  • alternative Deutungen für das Verhalten aufzeigen,

  • suggestive oder fehlerhafte Befragungen entlarven,

  • die Glaubhaftigkeit methodisch prüfen (Aussagepsychologie).

Gerade Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt hier über große praktische Erfahrung: In zahlreichen Fällen hat er durch präzise Analyse von Vernehmungen, durch psychologische Gutachten und durch systematische Aufbereitung der Verfahrensakten erreicht, dass Verfahren eingestellt oder mit Freispruch beendet wurden – selbst bei erheblichem Anfangsverdacht.

Beamtenrechtliche Konsequenzen – unabhängig vom Strafverfahren

Für verbeamtete Lehrer genügt oft schon ein geringes strafrechtliches Fehlverhalten, um disziplinarische Maßnahmen auszulösen. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann zur vorläufigen Suspendierung führen. Bei Verurteilungen über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich (§ 24 BeamtStG). Auch unterhalb dieser Schwellen sind Beförderungssperren, Gehaltskürzungen oder eine Versetzung realistische Szenarien.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu klar:

„Ein Beamter verletzt seine Dienstpflicht zur Wahrung der Würde des Berufsstandes in schwerwiegender Weise, wenn er sich sexuellen Übergriffen gegenüber Schutzbefohlenen verdächtig macht – selbst bei milden strafrechtlichen Sanktionen.“
(BVerwG, Urteil vom 22.10.2020 – 2 C 11.19)

Fazit: Frühes Handeln schützt Karriere und Reputation

Der Vorwurf der sexuellen Belästigung ist für Lehrer mit weitreichenden rechtlichen und persönlichen Folgen verbunden. In kaum einem anderen Berufsstand wiegt ein solcher Verdacht so schwer – selbst wenn er sich später als unbegründet herausstellt.

Eine effektive Verteidigung in solchen Verfahren erfordert nicht nur juristisches Können, sondern auch psychologisches Feingefühl, strategisches Vorgehen und Verständnis für das Schul- und Beamtenrecht.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt seit Jahren bundesweit Lehrer in Verfahren wegen sexueller Belästigung – mit großem Erfolg, fundiertem Fachwissen und diskretem Umgang. Seine Erfahrung zeigt: Wer frühzeitig handelt, kann viel erreichen – und im besten Fall verhindern, dass ein bloßer Vorwurf die berufliche und persönliche Zukunft zerstört.

FAQ: Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch die Einfuhr von Zigaretten oder Heets

Wer Zigaretten oder Tabakerhitzer-Produkte („Heets“) aus dem Ausland nach Deutschland einführt, sieht sich häufig strafrechtlichen Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung ausgesetzt – oftmals ohne sich über die Tragweite seines Verhaltens bewusst zu sein. Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte, typische Probleme und die Verteidigungsmöglichkeiten.

Ist die Einfuhr von Zigaretten oder Heets grundsätzlich erlaubt?

Grundsätzlich ja – aber nur in sehr begrenztem Umfang und unter bestimmten Bedingungen. Innerhalb der EU dürfen Personen bis zu 800 Zigaretten pro volljähriger Person mitführen, sofern diese für den Eigenbedarf bestimmt sind und aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, in dem die Tabaksteuer bereits ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Bei der Einfuhr aus sogenannten Drittstaaten (z. B. Ukraine, Türkei, Serbien) liegt die Freimenge bei nur 200 Zigaretten. Werden diese Mengen überschritten oder wird keine ordnungsgemäße Anmeldung vorgenommen, gilt dies als Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz und kann eine Steuerstraftat darstellen.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) liegt vor, wenn Tabakwaren nicht ordnungsgemäß angemeldet werden oder wenn versucht wird, Tabaksteuer zu umgehen, indem größere Mengen als erlaubt eingeführt oder nicht als steuerpflichtig deklariert werden.

Auch der bloße Besitz unversteuerter Tabakwaren innerhalb Deutschlands kann strafbar sein, sofern die Steuerverkürzung vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Die Rechtsprechung stellt klar:

„Bereits der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anmeldung von Tabakwaren kann den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.“
(BGH, Beschluss vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99)

Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Die Bezeichnung „nicht geringe Menge“ stammt ursprünglich aus dem Betäubungsmittelrecht, spielt aber auch bei der Tabaksteuer eine Rolle – insbesondere bei der Strafzumessung. Mengen ab etwa 1.000 Zigaretten (fünf Stangen) gelten in der Praxis regelmäßig als kritisch. Ab mehreren Tausend Stück nehmen Ermittlungsbehörden meist gewerbsmäßiges Handeln an – mit entsprechend härteren Konsequenzen.

Wie erfährt der Zoll von der Einfuhr?

Zollbehörden kontrollieren sowohl den Personen- als auch den Warenverkehr. Besonders häufig werden:

  • Reisende an Flughäfen oder Grenzübergängen überprüft,

  • Pakete aus dem Ausland (z. B. aus Online-Shops) geöffnet und dokumentiert,

  • Kleintransporter oder Fahrzeuge mit osteuropäischen Kennzeichen kontrolliert.

Auch auf Hinweisen von Kooperationsbehörden im Ausland oder durch sogenannte „Risikoprofile“ bei Lieferungen stützt sich der Zoll.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen richten sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer. Möglich sind:

  • Geldstrafe (in Tagessätzen berechnet),

  • Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren),

  • Einziehung des Fahrzeugs, mit dem die Ware transportiert wurde,

  • Forderungen des Zolls auf Nachzahlung der Tabaksteuer samt Zinsen,

  • Eintrag ins Führungszeugnis bei Strafen ab 90 Tagessätzen.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu klar:

„Ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 € ist in der Regel nicht mehr von einer Geldstrafe, sondern von einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszugehen.“
(BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11)

Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?

Ruhe bewahren – und keine Aussagen machen, bevor nicht ein spezialisierter Strafverteidiger konsultiert wurde. Auch bei Durchsuchungen oder Sicherstellungen gilt: Kooperieren, aber nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden oder geprüft haben. Die frühzeitige Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen Anwalt ist entscheidend für die weitere Strategie.

Gibt es Chancen auf eine Einstellung?

Ja – insbesondere bei Ersttätern, überschaubaren Mengen oder fehlendem Vorsatz. In solchen Fällen kann das Verfahren oft eingestellt werden – zum Beispiel gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO). Auch eine Reduzierung des Vorwurfs auf eine Ordnungswidrigkeit ist unter Umständen möglich, wenn der Strafbarkeitsvorwurf nicht eindeutig zu belegen ist.

Warum sollte man sich an spezialisierte Verteidiger wenden?

Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung sind rechtlich komplex, weil sie steuerrechtliche, zollrechtliche und strafrechtliche Aspekte miteinander verbinden. Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über jahrelange Erfahrung mit genau solchen Fällen. Sie wissen, wie Ermittlungsbehörden denken, wie Vorwürfe zu entkräften sind – und wie sich Verfahren oft bereits im Anfangsstadium effektiv beenden lassen.

Eine professionelle Verteidigung sorgt dafür, dass keine vorschnellen Aussagen gemacht werden, die später als Schuldeingeständnis gewertet werden – und hilft, wirtschaftliche und persönliche Folgen auf ein Minimum zu begrenzen

Die Einfuhr von Zigaretten oder Heets aus dem Ausland kann strafbar sein – auch wenn viele sich der Tragweite nicht bewusst sind. Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte rasch reagieren und sich kompetent verteidigen lassen. Je früher anwaltlicher Beistand erfolgt, desto größer sind die Chancen, das Verfahren diskret und folgenarm zu lösen.

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch die Einfuhr von Zigaretten oder Heets- Ziel: Verfahrenseinstellung

Die private oder gewerbliche Einfuhr von Zigaretten, Heets oder anderen Tabakwaren aus dem Ausland erscheint vielen zunächst als vermeintlich harmlose Alltagspraxis – insbesondere im grenznahen Raum oder bei Reisen innerhalb der EU. Tatsächlich jedoch handelt es sich häufig um einen strafbaren Verstoß gegen das deutsche Tabaksteuerrecht, der in vielen Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zur Folge hat. Die Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen: Von Geldstrafen über Einziehungen bis hin zur Beschlagnahme von Fahrzeugen reichen die Sanktionsmöglichkeiten der Behörden.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verteidigen seit vielen Jahren bundesweit in genau diesen Verfahren – mit umfassender praktischer Erfahrung im Steuerstrafrecht und einem tiefen Verständnis für die tatsächlichen Abläufe bei Zollkontrollen, Ermittlungsmaßnahmen und der Verteidigung vor Gericht.

Die rechtliche Grundlage: Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz

Tabakwaren unterliegen in Deutschland der Tabaksteuer (§ 1 TabStG). Diese ist beim Import aus Nicht-EU-Ländern unmittelbar bei der Einfuhr fällig, bei Waren aus EU-Staaten in der Regel dann, wenn die Waren nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder eine bestimmte Menge überschreiten.

Wird Tabakware – etwa Zigaretten, Zigarren oder Heets (Tabakerhitzerprodukte) – aus einem EU-Staat oder Drittland eingeführt, ohne sie beim deutschen Zoll anzumelden oder die Tabaksteuer zu entrichten, liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO).

Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt:

„Das Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung ist auch bei Tabakwaren erfüllt, wenn der Steuerschuldner seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Tabaksteuer vorsätzlich nicht nachkommt.“
(BGH, Beschluss vom 01.08.2000 – 5 StR 624/99)

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist nicht nur die Einfuhrmenge, sondern auch der Vorsatz. In der Praxis wird dieser jedoch häufig bereits dann bejaht, wenn größere Mengen transportiert werden oder typische Verschleierungsmethoden (z. B. versteckter Transport im Fahrzeug oder fehlende Belege) vorliegen.

Was ist erlaubt – und ab wann droht ein Strafverfahren?

Innerhalb der EU dürfen Privatpersonen grundsätzlich 800 Zigaretten (vier Stangen) pro Person für den Eigenbedarf zollfrei mitführen – vorausgesetzt, die Ware wurde im EU-Ausland versteuert erworben und wird nicht gewerblich eingeführt. Bereits bei kleineren Abweichungen von dieser Mengenregelung kann es zu Rückfragen oder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen.

Die Einfuhr aus Drittstaaten – etwa aus der Ukraine, Belarus, Serbien oder der Türkei – ist deutlich strenger geregelt: Hier liegt die Freimenge bei nur 200 Zigaretten pro Person, sofern diese persönlich mitgeführt werden und für den Eigenverbrauch bestimmt sind. Wer größere Mengen mitbringt, macht sich regelmäßig strafbar, selbst wenn er die Ware als Geschenk gedacht hatte.


Typische Konstellationen und Ermittlungsablauf

In der Praxis ergeben sich Ermittlungsverfahren häufig durch folgende Szenarien:

  • Zollkontrolle an Flughäfen, Bahnhöfen oder Autobahnen

  • Paketkontrollen beim Zollamt (z. B. nach Bestellungen bei ausländischen Online-Shops)

  • Verdachtsmeldungen bei regelmäßiger Einfuhr durch Kleintransporter

  • Hausdurchsuchungen nach Verdacht gewerblicher Einfuhr oder Lagerung

Nach der Sicherstellung der Zigaretten oder Heets wird regelmäßig ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft prüft dabei insbesondere, ob es sich um eine vorsätzliche Steuerverkürzung handelt. Bereits das „Mitbringen“ unversteuerter Tabakwaren kann genügen – unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat verwendet werden sollten.

In vielen Fällen erfolgt außerdem die Einziehung des Transportmittels (z. B. Pkw) sowie der sichergestellten Tabakwaren (§ 375a AO). Die Betroffenen werden zur Zahlung der hinterzogenen Steuer, Zinsen und teils erheblichen Strafen herangezogen.

Die strafrechtlichen Folgen

Je nach Umfang der hinterzogenen Steuer können folgende Sanktionen verhängt werden:

  • Geldstrafe (in Tagessätzen berechnet),

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 370 Abs. 1 AO),

  • bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen sogar Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO),

  • Einziehung von Transportmitteln und sichergestellten Waren,

  • Führungszeugniseinträge ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen.

Ab einer Steuerverkürzung von 50.000 Euro gehen Gerichte in der Regel von einem „besonders schweren Fall“ aus – bei Beträgen über 100.000 Euro wird regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gerechnet, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11).

Verteidigung und Verteidigungsstrategie

Die Verteidigung in diesen Verfahren erfordert nicht nur Kenntnisse des Steuerstrafrechts, sondern auch der zollrechtlichen Spezialvorschriften, der EU-Freimengenregelungen und der Rechtsprechung zur sog. „gewerblichen Einfuhr“.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verfügen über jahrelange Erfahrung mit genau diesen Verfahren. Sie verteidigen bundesweit Mandanten, gegen die aufgrund von Zigaretten- oder Heets-Einfuhren ermittelt wird – sei es wegen Urlaubsreisen, Online-Bestellungen oder Kleintransporter-Kontrollen. Durch frühzeitige Akteneinsicht, strategische Kommunikation mit Zoll und Staatsanwaltschaft sowie technische Gutachten (z. B. zur Menge und Nikotinkonzentration) lassen sich viele Verfahren erfolgreich einstellen oder in ein mildes Strafmaß überführen.

Gerade bei Ersttätern ist oft eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) möglich – vorausgesetzt, die Einfuhrmenge ist nicht zu groß und der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit kann entkräftet werden.

Fazit: Harmlos wirkendes Verhalten – ernstzunehmende Konsequenzen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch die Einfuhr von Zigaretten oder Heets kann überraschend schnell existenzbedrohend werden – insbesondere dann, wenn größere Mengen betroffen sind oder die Behörden ein gewerbliches Vorgehen vermuten. Wer sich einer solchen Situation gegenübersieht, sollte nicht zögern, erfahrene Strafverteidiger hinzuzuziehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel stehen seit Jahren für effektive, strategisch durchdachte Verteidigung in Zoll- und Steuerstrafverfahren – diskret, bundesweit und mit umfassender Erfahrung. Frühzeitiges Handeln kann in vielen Fällen verhindern, dass ein Einzelfehler zu einer strafrechtlichen Eskalation wird.

FAQ: Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen Bestechung

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ist für Beamte besonders gravierend. Schon der Verdacht kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen, die berufliche Zukunft gefährden und das Vertrauen in die Amtsführung dauerhaft beschädigen. Die folgenden Fragen und Antworten bieten eine erste Orientierung – rechtlich fundiert und praxisnah.

Wann liegt Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB vor?

Ein Beamter macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafbar ist das Verhalten nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer bestimmten Amtshandlung besteht – und diese Amtshandlung gegen dienstrechtliche Pflichten verstößt.

Was zählt als „Vorteil“?

Ein Vorteil kann jede Zuwendung sein, auf die der Beamte keinen rechtlich gesicherten Anspruch hat – etwa Geld, Geschenke, Einladungen, Rabatte oder sogar bloße Versprechungen. Auch scheinbar geringe Aufmerksamkeiten wie Restaurantbesuche, Sportveranstaltungen oder Sachgeschenke können strafrechtlich relevant sein, wenn sie im dienstlichen Kontext stehen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:

„Ein Vorteil liegt bereits vor, wenn die Zuwendung objektiv geeignet ist, die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Amtsträgers zu verbessern.“
(BGH, Urteil vom 23.06.2004 – 2 StR 505/03)

Wie unterscheidet sich Bestechlichkeit von Vorteilsannahme?

Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) nimmt der Beamte einen Vorteil an, ohne dass damit eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung verbunden ist. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes auch unabhängig von der tatsächlichen Einflussnahme. Der Strafrahmen ist milder als bei § 332 StGB – es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Welche Rolle spielt der subjektive Vorsatz?

Sowohl bei § 331 als auch bei § 332 StGB ist erforderlich, dass der Beamte den Vorteil wissentlich annimmt und erkennt, dass die Zuwendung mit seiner dienstlichen Stellung in Zusammenhang steht. Fehlt es an einem solchen Vorsatz – etwa bei Unkenntnis über die Herkunft des Vorteils oder fehlendem Zusammenhang mit der Dienstausübung – liegt keine Strafbarkeit vor. Dies ist regelmäßig Gegenstand der Verteidigung.

Was passiert bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

Wird ein Ermittlungsverfahren bekannt, informiert die Staatsanwaltschaft in der Regel die personalführende Behörde. Diese kann den Beamten sofort vom Dienst suspendieren (§ 38 BeamtStG) und ein Disziplinarverfahren einleiten. Gleichzeitig kann es zur Durchsuchung von Diensträumen, zur Sicherstellung von Dokumenten und Kommunikationsdaten kommen.

Welche disziplinarrechtlichen Folgen drohen?

Wird ein Beamter wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme verurteilt – insbesondere mit einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten – ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich (§ 24 Abs. 1 BeamtStG).

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in solchen Fällen streng:

„Ein Beamter, der im Zusammenhang mit seinem Amt unzulässige Vorteile annimmt, verletzt das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes in schwerwiegender Weise.“
(BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 3.13)

Was kann die Verteidigung bewirken?

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie zielt zunächst darauf ab, den Zusammenhang zwischen Vorteil und pflichtwidriger Handlung zu entkräften. Häufig können Zweifel an der Höhe oder der Absicht hinter der Zuwendung begründet werden. Auch interne Richtlinien, dienstliche Praxis oder fehlende Schulungen zu Compliance-Themen können relevant sein.

In geeigneten Fällen ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich – insbesondere bei erstmaligem Verstoß, fehlendem Schaden oder überschaubarer Vorteilsgewährung.

Was sollte ich als betroffener Beamter tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Geben Sie auch keine dienstlichen Unterlagen oder privaten Geräte ohne rechtliche Beratung heraus. Nehmen Sie das Verfahren ernst – nicht nur wegen der möglichen Strafe, sondern wegen der beruflichen und persönlichen Tragweite.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit ist für Beamte besonders gefährlich – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich. Wer frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann jedoch viel erreichen: von der Entkräftung des Vorwurfs bis hin zur Vermeidung dienstrechtlicher Sanktionen.

Eine spezialisierte Verteidigung berücksichtigt nicht nur die Strafbarkeit, sondern auch die disziplinarischen und beamtenrechtlichen Besonderheiten – und sorgt dafür, dass die berufliche Existenz nicht vorschnell zerstört wird.

Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen Bestechung- Ziel ist die Verfahrenseinstellung

Strafrechtliche und disziplinarrechtliche Folgen – und warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit trifft Beamte besonders hart. Anders als bei anderen Beschuldigten steht nicht nur eine mögliche strafrechtliche Verurteilung im Raum, sondern auch die unmittelbare dienstrechtliche Existenz. Bereits der Verdacht, sich im Dienst bestechlich verhalten zu haben, führt regelmäßig zur Suspendierung, zu disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und häufig zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die rechtliche Bewertung dieser Vorwürfe ist komplex, da die Grenze zwischen strafbarer Vorteilsannahme und noch erlaubtem dienstlichen Kontakt nicht immer leicht zu ziehen ist. In diesem Beitrag wird erklärt, wann ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung eingeleitet wird, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche gravierenden Folgen für betroffene Beamte drohen.

Strafrechtlicher Hintergrund: Bestechlichkeit nach § 332 StGB

Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt voraus, dass ein Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafbar macht sich dabei nicht nur, wer sich direkt „bestechen lässt“, sondern auch, wer einen Vorteil annimmt – also etwa Geschenke, Zahlungen oder sonstige Vergünstigungen –, wenn dies im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht und die Handlung pflichtwidrig ist.

Die Strafandrohung ist hoch: Bei einfacher Bestechlichkeit sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter sich fortlaufend bestechen lässt oder in einer leitenden Position handelt, droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 335 StGB). Bereits die Annahme eines kleinen Vorteils kann den Anfangsverdacht begründen – wenn dieser in einem konkreten Bezug zu einer Amtshandlung steht.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu betont:

„Ein Vorteil ist bereits dann gegeben, wenn der Amtsträger eine Leistung erhält, die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Stellung verbessert – ohne dass er darauf einen rechtlich gesicherten Anspruch hat.“
(BGH, Urteil vom 23.06.2004 – 2 StR 505/03)

Abgrenzung zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB)

Nicht jede Zuwendung an einen Beamten ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob die Zuwendung in einem Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung steht – und ob diese Diensthandlung pflichtwidrig war. Wenn ein Beamter einen Vorteil entgegennimmt, ohne dass ein pflichtwidriges Verhalten damit verbunden ist, kann lediglich der mildere Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) erfüllt sein.

Dennoch wird auch die Vorteilsannahme strafrechtlich verfolgt – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig. Ein kleines Geschenk, ein gemeinsames Geschäftsessen oder eine Einladung zu einer Veranstaltung kann unter Umständen schon ein strafrechtlich relevanter Vorteil sein, wenn die Nähe zur dienstlichen Tätigkeit nicht auszuschließen ist.

Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?

Ermittlungsverfahren wegen Bestechung oder Vorteilsannahme werden häufig durch Hinweise aus dem Kollegium, durch anonyme Anzeigen oder durch Compliance-Prüfungen innerhalb von Behörden ausgelöst. Auch Steuerfahndungen, Kontrollmitteilungen oder private Kommunikationsdaten können Anstoß für ein Verfahren geben – etwa wenn auffällige Zahlungen, ungewöhnliche Vermögenszuwächse oder Kontakte zu Auftragnehmern der Behörde auffallen.

Bereits der Anfangsverdacht führt in der Regel zu einer Strafanzeige, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und einer Durchsuchung – oft in Kombination mit dienstrechtlichen Sofortmaßnahmen wie der Suspendierung vom Dienst (§ 38 BeamtStG). Dabei kann es zum Zugriff auf private Kommunikationsmittel, Bankdaten und Arbeitsunterlagen kommen. In vielen Fällen wird gleichzeitig ein Disziplinarverfahren eröffnet.

Disziplinarrechtliche Konsequenzen

Für Beamte hat ein Verfahren wegen Bestechlichkeit nahezu immer auch disziplinarrechtliche Folgen – selbst dann, wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit geringer Strafe abgeschlossen wird. Denn bereits ein „Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue und zur Wahrung der Gesetze“ (§ 33 BeamtStG) reicht aus, um Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt:

„Wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit unzulässige Vorteile annimmt, verletzt seine Dienstpflicht in besonders schwerwiegender Weise – unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung.“
(BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 3.13)

Im Disziplinarrecht reicht bereits eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder mehr, um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtlich zu ermöglichen. Auch bei geringeren Strafen kann die Entfernung ausgesprochen werden, wenn das Fehlverhalten das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig zerstört hat.

Verteidigungsmöglichkeiten und rechtliche Strategie

Ein zentraler Ansatz der Verteidigung besteht darin, die fehlende Pflichtwidrigkeit der angeblichen Diensthandlung darzulegen oder den Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung zu widerlegen. In vielen Fällen lassen sich auch Zweifel an der Höhe des Vorteils, an dessen Freiwilligkeit oder an der subjektiven Vorstellung des Beamten begründen. Nicht selten ergeben sich Verteidigungsmöglichkeiten daraus, dass dienstrechtliche Regelungen unklar oder uneinheitlich waren – etwa bei der Annahme von Aufmerksamkeiten, Einladungen oder Kooperationsleistungen mit Dritten.

Ein frühes Vorgehen – noch im Ermittlungsverfahren – kann entscheidend sein. Durch eine gezielte Einlassung nach Akteneinsicht, die Stellungnahme gegenüber dem Dienstherrn oder die Einholung von arbeitsrechtlichen Einschätzungen lassen sich viele Verfahren entschärfen oder außergerichtlich beenden. Besonders wichtig ist in diesen Konstellationen die abgestimmte Verteidigung in Straf- und Disziplinarverfahren zugleich.

Fazit: Ein komplexer Tatvorwurf mit gravierenden Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung stellt für Beamte eine massive rechtliche Bedrohung dar. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung droht fast immer ein Karrierebruch durch disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Tatbestands – insbesondere der engen Verbindung zwischen Strafrecht und Beamtenrecht – ist eine spezialisierte Verteidigung unverzichtbar.

Die Erfahrung zeigt: Nicht jeder Kontakt zu einem Auftragnehmer, nicht jede Zuwendung oder Einladung ist bereits ein strafbarer Vorteil. Wer aber in einem solchen Verfahren betroffen ist, sollte nicht abwarten, sondern sofort rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen – bevor aus einem Anfangsverdacht ein berufliches und persönliches Desaster wird.

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung im Sicherheitsgewerbe- Ziel: Verfahrenseinstellung

Warum Betreiber von Sicherheitsfirmen zunehmend in den Fokus der Strafverfolgung geraten – und was jetzt zu tun ist

Das Sicherheitsgewerbe steht seit Jahren unter besonderer Beobachtung von Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Staatsanwaltschaften. Gründe dafür sind unter anderem die hohe Personalfluktuation, unregelmäßige Beschäftigungsverhältnisse, häufige Barzahlungen und die Abhängigkeit von Subunternehmern. All dies macht die Branche besonders anfällig für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und die Abgabenordnung (AO).

Zunehmend werden in diesem Bereich strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet – meist wegen des Verdachts der Schwarzarbeit (§ 266a StGB), der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder wegen nicht ordnungsgemäßer Sozialversicherungsabgaben. Die Folgen können für Unternehmer, Geschäftsführer und sogar Auftraggeber existenzbedrohend sein.

Typische Vorwürfe im Sicherheitsgewerbe

Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Sicherheitsfirmen stützen sich häufig auf den Vorwurf, dass Mitarbeiter „schwarz“ beschäftigt oder Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Ebenso stehen häufig zu niedrige Stundenlöhne in den Abrechnungen oder manipulierte Arbeitszeiten im Raum.

Die gängigsten Vorwürfe lauten:

  • Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung,

  • Abführung der Löhne „bar auf die Hand“, ohne steuerliche Erfassung,

  • Falschangaben gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung (z. B. zu Beschäftigungsumfang oder Lohnhöhe),

  • Scheinrechnungen über Subunternehmer zur Verschleierung illegaler Beschäftigung,

  • Verwendung von nicht ordnungsgemäß angemeldeten Leiharbeitern.

Solche Praktiken erfüllen häufig gleich mehrere Straftatbestände – neben Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen kann auch ein Betrug zulasten der Sozialkassen oder der Beitragspflichtigen im Raum stehen.

Strafrechtliche Grundlagen und drohende Sanktionen

Wird ein Sicherheitsunternehmer beschuldigt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, greift § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“). Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Nach § 370 AO macht sich zudem strafbar, wer Steuern verkürzt oder unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Auch hier können hohe Geldstrafen oder mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.

Ein Ermittlungsverfahren wird regelmäßig durch Kontrollmitteilungen des Zolls, durch sogenannte FKS-Kontrollen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder Betriebsprüfungen ausgelöst. Häufig folgt eine umfassende Durchsuchung der Betriebsräume, die Beschlagnahme von Lohnunterlagen, elektronischen Daten und sogar privaten Vermögenswerten.

Die Rolle der FKS: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist zentraler Ansprechpartner für die Verfolgung illegaler Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe. In Schwerpunktaktionen kontrolliert sie regelmäßig Sicherheitsdienste auf Großveranstaltungen, im Werkschutz oder bei kommunalen Auftraggebern.

FKS-Beamte prüfen vor Ort, ob die Beschäftigten korrekt gemeldet sind, ob der Mindestlohn eingehalten wird und ob die Beschäftigungsverhältnisse mit den Rechnungen und Lohnabrechnungen übereinstimmen. Verdachtsmomente werden meist noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt weitergeleitet.

Folgen für Geschäftsführer und Inhaber

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist in diesen Verfahren ein zentrales Thema. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, für die ordnungsgemäße Abführung von Löhnen, Steuern und Sozialabgaben zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, haftet er nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen (§ 69 AO, § 823 BGB).

Hinzu kommt, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat den Verlust der Gewerbeerlaubnis (§ 34a GewO) nach sich ziehen kann. Für das Sicherheitsgewerbe bedeutet dies das faktische Aus – denn ohne Erlaubnis darf keine Bewachungstätigkeit ausgeübt werden.

Verteidigungsmöglichkeiten

Nicht jede Unregelmäßigkeit rechtfertigt ein Strafverfahren. Häufig beruhen die Vorwürfe auf Missverständnissen, formalen Fehlern oder unzureichend dokumentierten Tätigkeiten. Auch Subunternehmerstrukturen sind oft rechtlich komplex, sodass die Verantwortlichkeit im Einzelfall geklärt werden muss.

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer detaillierten Prüfung der Ausgangslage:

  • Wurden die Arbeitszeiten korrekt erfasst?

  • Wurden Sozialversicherungen möglicherweise doch nachgezahlt?

  • Liegt eine Scheinselbstständigkeit tatsächlich vor?

  • Wurden externe Dienstleister irrtümlich nicht als eigene Arbeitnehmer gewertet?

In vielen Fällen kann durch frühe anwaltliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden oder die Nachzahlung von Beiträgen eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erreicht werden (§ 153a StPO). Entscheidend ist, dass frühzeitig Akteneinsicht genommen und die tatsächlichen Abläufe dokumentiert werden.

Fazit: Kein Raum für Verzögerung – handeln Sie sofort

Wer als Unternehmer im Sicherheitsgewerbe mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, sollte keine Zeit verlieren. Die Behörden gehen bei Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung entschlossen und zunehmend koordiniert vor. Spätestens mit der Einleitung eines Verfahrens steht nicht nur die Existenz des Unternehmens, sondern auch die persönliche Freiheit des Verantwortlichen auf dem Spiel.

Eine spezialisierte Strafverteidigung, die sowohl im Steuerstrafrecht als auch im Arbeitsrecht und Gewerberecht versiert ist, ist in diesen Verfahren unverzichtbar. Nur so lässt sich verhindern, dass aus einer Betriebsprüfung ein existenzgefährdendes Strafverfahren wird.

Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt

Strafrechtliche Risiken und beamtenrechtliche Konsequenzen bei Besitz oder Einfuhr verbotener Substanzen

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Antidopinggesetz (AntiDopG) kann für Beamte weitreichende Folgen haben – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich. Wer als Beamter beim privaten Erwerb oder Besitz von Anabolika, Testosteronpräparaten oder anderen leistungssteigernden Mitteln auffällt, gerät schnell in das Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und beamtenrechtlicher Treuepflicht. In vielen Fällen ist den Betroffenen die strafrechtliche Tragweite ihres Handelns gar nicht bewusst – ebenso wenig wie die drohenden Konsequenzen für ihre berufliche Existenz.

Strafbarkeit nach dem Antidopinggesetz

Das Antidopinggesetz (§§ 2 ff. AntiDopG) richtet sich nicht nur an Sportler im Wettkampf, sondern stellt auch den bloßen Besitz, Erwerb, das Verbringen oder Inverkehrbringen bestimmter verbotener Substanzen unter Strafe. Strafbar ist insbesondere der Besitz von sogenannten „nicht geringen Mengen“ an Dopingmitteln, die in der Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV) definiert sind – etwa bei Testosteron, Nandrolon, Stanozolol oder Wachstumshormonen.

Der Besitz auch zum Eigengebrauch kann strafbar sein, sofern die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ überschritten wird. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung an – allein der Besitz genügt. Bereits die Bestellung aus dem Ausland, etwa über Online-Shops in Asien oder Osteuropa, kann ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen – vor allem, wenn der Zoll die Sendung abfängt.

Die Strafandrohung beträgt gemäß § 4 AntiDopG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Wie kommt es zum Ermittlungsverfahren?

In der Praxis beginnt ein Verfahren häufig durch eine Zollkontrolle. Wird eine Sendung mit Verdacht auf Dopingmittel festgestellt, informiert der Zoll die Staatsanwaltschaft. Es folgt in der Regel die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG.

Die Ermittlungen umfassen Hausdurchsuchungen, die Sicherstellung von Datenträgern und Medikamenten sowie die Vernehmung des Beschuldigten. Ist die Substanz nachweisbar und die Menge strafrechtlich relevant, wird das Verfahren in der Regel fortgeführt – oft mit einer Anklage oder einem Strafbefehl.

Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte

Beamte sind zur Wahrung der Rechtsordnung verpflichtet (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Ein strafbares Verhalten im Privatleben kann daher auch disziplinarische Konsequenzen haben – unabhängig davon, ob ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität des Beamten oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen.

Der Besitz oder Erwerb verbotener Dopingmittel wird in der Regel als Verstoß gegen die Pflicht zur Gesetzestreue und zur Vorbildfunktion gewertet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf etwa stellte fest:

„Ein Beamter, der verbotene leistungssteigernde Substanzen besitzt oder bestellt, verletzt seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung der Rechtsordnung und riskiert das Vertrauen des Dienstherrn.“
(VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2016 – 13 K 4003/14.O)

Die Bandbreite möglicher disziplinarischer Maßnahmen reicht von Verweisen, Geldbußen und Beförderungssperren bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – insbesondere bei wiederholtem Fehlverhalten oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die über eine bestimmte Schwelle hinausgeht (i. d. R. mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe).

Die besondere Fallgruppe „Fitness und Eigenbedarf“

In vielen Fällen sind betroffene Beamte keine Dealer oder Konsumenten im klassischen Sinn, sondern Menschen, die im privaten Rahmen – etwa im Zusammenhang mit Bodybuilding oder Leistungssport – zu leistungssteigernden Mitteln greifen. Oft erfolgt die Bestellung online, ohne umfassende Information über die strafrechtliche Relevanz. Dennoch schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Die Ermittlungsbehörden gehen in der Regel nicht von einem minderschweren Fall aus, sobald die nicht geringe Menge erreicht ist. Auch Beamte, die erklären, sie hätten nur für sich selbst bestellt, werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG verfolgt.

Verteidigungsmöglichkeiten und disziplinarische Entschärfung

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der sorgfältigen Prüfung der Beweismittel: Welche Substanz wurde tatsächlich sichergestellt? Ist die Wirkstoffkonzentration ausreichend hoch, um die Grenze zur strafbaren „nicht geringen Menge“ zu überschreiten? Gab es Hinweise auf gewerbliche Weitergabe oder war erkennbar Eigenbedarf gegeben?

Gelingt es, die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu entkräften oder Unklarheiten aufzuzeigen, ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) oft erreichbar.

Disziplinarrechtlich können Einsicht, Kooperation und Nachweise über Lebensumstellungen – etwa der Verzicht auf Muskelaufbaupräparate, sportmedizinische Beratung oder die Teilnahme an Drogenberatungen – mildernd wirken. In besonders gelagerten Fällen lassen sich durch kluges Vorgehen auch dienstrechtliche Konsequenzen vermeiden oder begrenzen.

Fazit: Strafrecht und Disziplinarrecht greifen ineinander

Für Beamte bedeutet ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz mehr als eine reine Strafandrohung. Schon das Ermittlungsverfahren selbst, ein Strafbefehl oder die öffentliche Diskussion des Falls kann zur beruflichen Belastung oder zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Umso wichtiger ist eine frühzeitige rechtliche Beratung – durch Verteidiger, die sowohl die strafrechtliche Bewertung beherrschen als auch das Beamtenrecht mit seinen Besonderheiten verstehen. Denn gerade im Beamtenverhältnis zählt nicht nur, was strafbar ist – sondern auch, was das Vertrauen des Dienstherrn erschüttert.

Nicht jeder Vorwurf muss zur Katastrophe führen – aber jeder Vorwurf verdient eine durchdachte und fachkundige Verteidigung.

Ermittlungsverfahren gegen Soldaten wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen bei Besitz oder Einfuhr von Anabolika, Testosteron & Co.

Soldaten unterliegen nicht nur den strafrechtlichen Vorschriften wie jeder andere Bürger, sondern zusätzlich auch besonderen Pflichten aus dem Soldatengesetz und der Wehrdisziplinarordnung. Wenn ein Soldat wegen Verstoßes gegen das Antidopinggesetz (AntiDopG) ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät – etwa wegen des Besitzes, Erwerbs oder Imports verbotener Substanzen wie Testosteron, Nandrolon oder Wachstumshormonen –, droht nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch ein disziplinarrechtliches Verfahren. Beide Ebenen können gravierende Folgen für die Karriere und das Dienstverhältnis haben.

Das Antidopinggesetz – was ist strafbar?

Das deutsche Antidopinggesetz ist seit 2015 in Kraft und richtet sich nicht nur gegen organisierte Dopingstrukturen im Spitzensport, sondern ausdrücklich auch gegen den privaten und nicht-professionellen Gebrauch leistungssteigernder Substanzen.

§ 2 AntiDopG stellt unter Strafe, wenn jemand verbotene Wirkstoffe in nicht geringer Menge besitzt, einführt, verkauft oder zum Doping im Sport verwendet. Dabei genügt bereits der Besitz sogenannter „nicht geringer Mengen“, wie sie im Anhang der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) definiert sind. Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich (§ 4 AntiDopG).

Schon die Bestellung von Anabolika oder Testosteronpräparaten im Ausland, etwa über einschlägige Internetportale, kann zu einem Ermittlungsverfahren führen – insbesondere dann, wenn die Zollbehörden die Sendung abfangen oder kontrollieren. Auch der Besitz „nur“ zum Eigengebrauch ist strafbar, wenn die verbotene Substanz in nicht geringer Menge vorliegt. Die häufig geäußerte Annahme, dass ein Eigenbedarf straffrei sei, ist also unzutreffend.

Besonderheiten bei Soldaten – Warum der Dienstherr besonders streng prüft

Soldaten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zum Staat. Der Besitz oder Konsum von Dopingmitteln widerspricht den Pflichten zur „Wahrung der Rechtsordnung“ (§ 17 Abs. 2 SG) und zur „Gesunderhaltung“ (§ 17a SG). Auch außerhalb des Dienstes müssen Soldaten jederzeit ein Verhalten zeigen, das Achtung und Vertrauen verdient.

Der Konsum leistungssteigernder Substanzen wird von Disziplinarvorgesetzten daher nicht als privates Fehlverhalten, sondern als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen – zumal in der Bundeswehr körperliche Leistungsfähigkeit und Integrität zentrale Anforderungen sind. Auch die Wehrdisziplinaranwälte stufen Verstöße gegen das AntiDopG regelmäßig als „dienstliches Fehlverhalten mit hohem Gewicht“ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont:

„Soldaten, die gegen das Betäubungsmittel- oder Dopingrecht verstoßen, beschädigen durch ihr Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und verletzen ihre Pflicht zur Achtung der Rechtsordnung – unabhängig davon, ob sie in Uniform oder zivil handeln.“
(BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 WD 4.20)

Ablauf und Risiken des Ermittlungsverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz beginnt häufig mit einem Fund beim Zoll (etwa bei einer Internetbestellung aus der Türkei, Thailand oder Osteuropa), einer Hausdurchsuchung oder einer anonymen Anzeige. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein Verstoß gegen § 2 AntiDopG vorliegt.

Im Rahmen der Durchsuchung werden Mobiltelefone, Rechner und Medikamente gesichert. Der Besitz einer nicht geringen Menge reicht bereits aus, um den Anfangsverdacht zu begründen. Besonders belastend ist, dass die Ermittlungen oft auch zu Meldungen an den Truppenarzt und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr führen – mit der Folge, dass parallel ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet wird.

Schon während des laufenden Ermittlungsverfahrens kann es zur vorläufigen Suspendierung, zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder – im Falle einer Verurteilung – zur Entlassung aus dem Dienst kommen.

Verteidigung und Einzelfallabwägung

Nicht jeder Besitz verbotener Substanzen ist gleichzusetzen mit einem schweren Verstoß. Viele Soldaten werden durch „Fitness“-Produkte oder Bodybuilding-Szene-Produkte zu Bestellungen verleitet, ohne das Ausmaß der Strafbarkeit zu erkennen. In anderen Fällen stammen Substanzen aus ärztlichen Behandlungen, Reha-Maßnahmen oder nicht korrekt dokumentierten Nahrungsergänzungsmitteln.

Die Verteidigung muss deshalb genau prüfen:

  • War die Substanz tatsächlich in nicht geringer Menge vorhanden?

  • War die Wirkung pharmakologisch relevant?

  • War dem Beschuldigten die Illegalität bewusst?

  • Gab es einen medizinischen Grund oder eine rechtfertigende Indikation?

In vielen Fällen gelingt es, die Strafbarkeit durch genaue Prüfung der sichergestellten Mittel und ihrer Zusammensetzung zu entkräften oder das Verfahren gegen Auflagen (§ 153a StPO) einzustellen. Auch eine getrennte Beurteilung durch den Dienstherrn kann erreicht werden – etwa durch freiwillige medizinische Tests, Reue, Einsicht und Vorlage eines positiven sozialen Gesamtbilds.

Fazit: Frühes Handeln verhindert dauerhafte Karriereschäden

Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Antidopinggesetz ist kein Bagatelldelikt – insbesondere nicht für Soldaten. Das Strafverfahren, die disziplinarischen Maßnahmen und die Rufschädigung wirken oft über Jahre hinaus. Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung sucht, kann die Weichen stellen für eine sachgerechte und faire Bewertung des Einzelfalls – im Strafrecht wie im Dienstrecht.

Je früher eine spezialisierte Verteidigung einsetzt, desto eher lässt sich vermeiden, dass aus einem Ermittlungsverfahren ein unkontrollierbarer Karriereschaden wird. Denn auch beim Verstoß gegen das AntiDopG gilt: Nicht jeder Fall ist gleich – und nicht jede Bestellung muss das Ende der Laufbahn bedeuten.