Bitcoin, Ethereum und Co. haben sich längst von einer Nischenerscheinung zu einem globalen Finanzphänomen entwickelt. Doch mit der zunehmenden Beliebtheit von Kryptowährungen steigt auch die Aufmerksamkeit der Ermittlungsbehörden. Immer häufiger werden Privatanleger, Trader und Unternehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten sich durch den Handel mit Kryptowährungen an Geldwäsche (§ 261 StGB) beteiligt.
Was viele nicht wissen: Schon der bloße Umtausch digitaler Coins, der Einsatz von Kryptowährungen für Zahlungen oder die Weiterleitung von Transaktionen über Wallets oder Börsen kann strafrechtlich relevant sein – insbesondere dann, wenn die Herkunft der Gelder nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
In dieser komplexen und rechtlich sensiblen Materie ist die Unterstützung eines spezialisierten Strafverteidigers unverzichtbar. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, denen Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgeworfen wird. Durch seine Erfahrung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder erhebliche Strafmilderungen zu erreichen.
Wie schnell der Verdacht auf Geldwäsche beim Kryptohandel entsteht
Kryptowährungen werden von Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zunehmend als Hochrisikobereich für Geldwäsche betrachtet. Der Grund: Transaktionen sind pseudonym, oft grenzüberschreitend und schwer nachvollziehbar.
Schon der Versuch, Gewinne aus dem Kryptohandel auf ein Bankkonto auszuzahlen, kann Verdacht erregen – vor allem, wenn der Betrag hoch ist oder die Herkunft der Coins nicht lückenlos dokumentiert wurde. Banken und Kryptobörsen sind verpflichtet, Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben, sobald sie Unregelmäßigkeiten bemerken.
Ein Strafverfahren kann entstehen, wenn:
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Kryptowährungen aus nicht eindeutig erklärten Quellen stammen,
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Wallets oder Exchange-Accounts für Dritte genutzt werden,
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hohe Beträge über verschiedene Plattformen verschoben werden,
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oder Krypto-Gewinne in Bar- oder Sachwerte umgewandelt werden, ohne steuerliche Angaben zu machen.
Selbst wer in gutem Glauben handelt, kann schnell im Fokus der Ermittler stehen. Denn nach § 261 StGB reicht es aus, dass jemand leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld – oder hier: der Kryptobetrag – aus einer rechtswidrigen Quelle stammt.
Rechtliche Grundlage: Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch
Die Vorschriften zur Geldwäsche wurden in den letzten Jahren deutlich verschärft. Seit der Reform 2021 genügt bereits der Umgang mit Vermögenswerten, die irgendeinen illegalen Ursprung haben – unabhängig davon, ob sie aus typischen Vortaten wie Drogenhandel, Steuerhinterziehung oder Betrug stammen.
Damit wurde die Geldwäsche zu einem sogenannten Allgemeindelikt.
Das bedeutet: Jeder, der mit Vermögenswerten in Berührung kommt, die aus einer Straftat stammen könnten, macht sich potenziell strafbar – auch beim Handel mit Kryptowährungen.
Im Kryptobereich sind insbesondere folgende Handlungen relevant:
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der Tausch von Coins in andere Kryptowährungen oder Fiatgeld,
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das Verschleiern von Transaktionsketten,
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die Nutzung von Mixing-Diensten oder anonymen Wallets,
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und der Transfer von Coins über verschiedene Exchanges ohne nachvollziehbare Dokumentation.
Schon das Fehlen eindeutiger Nachweise über die Herkunft der digitalen Vermögenswerte kann ausreichen, um Ermittlungen wegen Geldwäsche einzuleiten.
Mögliche Folgen eines Geldwäscheverfahrens beim Kryptohandel
Die Konsequenzen eines solchen Strafverfahrens sind gravierend. Nach § 261 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Doch noch bevor ein Urteil fällt, können drastische Maßnahmen angeordnet werden:
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Beschlagnahme von Wallets, Hardware und Datenträgern,
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Kontosperrungen und Einfrieren von Vermögenswerten,
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Hausdurchsuchungen und Abfragen bei Kryptobörsen,
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sowie die öffentliche Rufschädigung durch Ermittlungsberichte.
Zudem besteht das Risiko, dass Bankkonten dauerhaft gesperrt oder Krypto-Exchanges die Zusammenarbeit verweigern, sobald ein Geldwäscheverdacht besteht. Für Unternehmer und Trader kann das faktisch einem Berufsverbot gleichkommen.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – Erfahrung im digitalen Wirtschaftsrecht entscheidet
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt regelmäßig Mandanten in Geldwäscheverfahren im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Seine Strategie basiert auf einer Kombination aus juristischer Präzision, technischer Kompetenz und frühzeitiger Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Im Mittelpunkt steht die Entkräftung des Tatverdachts.
In vielen Fällen kann nachgewiesen werden, dass die Transaktionen aus legitimen Quellen stammen – etwa aus Mining, Trading oder Staking – und lediglich unzureichend dokumentiert wurden.
Ein zentraler Ansatz ist die Darlegung der fehlenden Leichtfertigkeit oder des fehlenden Vorsatzes. Viele Beschuldigte handeln ohne kriminelle Absicht, sondern aus Unwissenheit über steuerliche oder regulatorische Pflichten. Diese Differenzierung ist für die Verteidigung entscheidend.
Zudem prüft Andreas Junge die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen. Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Datenzugriffe müssen bestimmten Voraussetzungen genügen. Werden diese verletzt, können Beweise für die Hauptverhandlung unverwertbar sein.
In zahlreichen Fällen konnte Rechtsanwalt Junge eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreichen – etwa gegen Auflage oder bei geringem Verschulden. Sein Ziel ist stets, eine öffentliche Hauptverhandlung und einen Eintrag ins Führungszeugnis zu vermeiden.
Rechtsprechung: Kryptohandel erfordert differenzierte Betrachtung
Die Gerichte erkennen zunehmend, dass der Kryptomarkt besondere rechtliche und technische Herausforderungen mit sich bringt.
So hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 25.02.2022 – 4 Ws 19/22) betont, dass allein der Besitz oder Transfer von Kryptowährungen nicht automatisch den Verdacht der Geldwäsche rechtfertigt.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – 5 StR 283/21) stellte klar, dass für eine Verurteilung konkrete Hinweise auf eine kriminelle Herkunft erforderlich sind.
Diese Rechtsprechung stärkt die Verteidigung – insbesondere bei Fällen, in denen Transaktionen nachvollziehbar und wirtschaftlich erklärbar sind.
Fachanwaltliche Kompetenz in Krypto- und Finanzstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verbindet Rechtsanwalt Andreas Junge exzellente strafrechtliche Expertise mit umfassendem Wissen über digitale Finanzsysteme und Kryptowährungen.
Er kennt die Funktionsweise von Blockchain-Technologien, die internen Abläufe von Krypto-Börsen und die typischen Fehlerquellen bei Wallet-Transaktionen. Diese Kombination aus juristischem Fachwissen und technischem Verständnis macht ihn zu einem der führenden Verteidiger in diesem hochspezialisierten Rechtsgebiet.
Seine Mandanten profitieren von diskreter, individueller und strategisch kluger Verteidigung – mit dem klaren Ziel, Verfahren frühzeitig zu beenden und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern.
Frühzeitige anwaltliche Hilfe schützt vor schwerwiegenden Folgen
Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche durch den Handel mit Kryptowährungen kann jeden treffen – vom Kleinanleger bis zum professionellen Trader. Doch mit einer frühzeitigen und fachkundigen Verteidigung lassen sich viele Verfahren erfolgreich abwenden oder deutlich abmildern.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr erfahrener Ansprechpartner, wenn Ihnen im Zusammenhang mit Kryptowährungen ein Geldwäschevorwurf gemacht wird.
Er verteidigt kompetent, diskret und mit nachweislichem Erfolg – für Ihre Freiheit, Ihre Reputation und Ihre finanzielle Sicherheit.