Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen Geschäftsführer gehört zu den häufigsten und zugleich gefährlichsten Risiken in der Unternehmenskrise. Viele Geschäftsführer handeln in wirtschaftlich schwierigen Zeiten unter enormem Druck. Sie versuchen, Arbeitsplätze zu sichern, Aufträge zu retten und das Unternehmen zu stabilisieren. Genau in dieser Phase entstehen jedoch schnell strafrechtliche Vorwürfe, weil der Gesetzgeber klare Pflichten zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung vorsieht. Was betriebswirtschaftlich als „noch eine Chance“ erscheint, wird strafrechtlich als Überschreitung einer Frist bewertet.
Gerade weil hier Tage, Zahlungsflüsse und Dokumente über persönliche Haftung, Strafbarkeit und berufliche Zukunft entscheiden können, ist frühzeitige und strukturierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In wirtschaftsstrafrechtlichen Krisenverfahren setzt er auf klare Analyse, saubere Aktenarbeit und eine Strategie, die Vorwürfe eingrenzt und Verfahren – wo immer möglich – in eine tragfähige Lösung führt.
Was Insolvenzverschleppung rechtlich bedeutet und welche Normen gelten
Der strafrechtliche Kernvorwurf wird in der Praxis als „Insolvenzverschleppung“ bezeichnet. Die Pflicht zur Insolvenzantragstellung ergibt sich für juristische Personen und bestimmte Gesellschaftsformen aus § 15a Insolvenzordnung (InsO). Danach muss der Insolvenzantrag grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Maßgebliche Insolvenzgründe sind insbesondere die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und die Überschuldung nach § 19 InsO. Daneben kann auch die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO relevant sein, die allerdings typischerweise ein Antragsrecht und nicht zwingend eine Antragspflicht auslöst.
Die Strafbarkeit bei Verletzung der Antragspflicht ist in § 15a Abs. 4 InsO geregelt. Zusätzlich spielen in vielen Ermittlungsverfahren weitere Delikte eine Rolle, etwa Bankrott nach § 283 StGB, Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB, Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB oder – besonders häufig im Zusammenspiel – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, wenn Sozialversicherungsbeiträge trotz Krise nicht mehr abgeführt wurden. In der Realität wird also selten nur „eine Norm“ geprüft, sondern ein ganzes Bündel an Vorwürfen, das aus der Krisenphase heraus entsteht.
Wie solche Strafverfahren typischerweise starten
Viele Verfahren beginnen nicht mit einer polizeilichen Maßnahme, sondern mit dem Insolvenzverfahren selbst. Sobald ein Insolvenzverwalter eingesetzt ist, werden Zahlungsflüsse, Buchhaltung, Kontobewegungen und der Zeitpunkt der Krise systematisch ausgewertet. Nicht selten gehen daraus Hinweise an die Staatsanwaltschaft hervor, insbesondere wenn der Eindruck entsteht, der Antrag sei zu spät gestellt oder die Vermögenslage sei gegenüber Gläubigern verzerrt dargestellt worden.
Auch Hinweise von Banken, Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder Geschäftspartnern können Ermittlungen auslösen. In der Praxis geraten Geschäftsführer oft in den Fokus, weil sie als Organ der Gesellschaft die Antragspflicht trifft und weil Entscheidungen der letzten Wochen vor Insolvenzeröffnung besonders intensiv überprüft werden.
Typische Konstellationen, die zum Vorwurf der Insolvenzverschleppung führen
Viele Fälle drehen sich um die Frage, ab wann das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig war. Häufig wird anhand von Kontoständen, offenen Verbindlichkeiten, Mahnläufen und Zahlungsstopps rekonstruiert, wann ein wesentlicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden konnte. Geschäftsführer erleben dabei oft, dass einzelne Zahlungen oder kurzfristige Liquiditätsspritzen später als „Strohfeuer“ bewertet werden und der maßgebliche Zeitpunkt rückwirkend früher angesetzt wird, als es im damaligen Krisenmanagement plausibel erschien.
Ebenso häufig ist die Überschuldung der Angriffspunkt. Hier geht es um Bilanzfragen, Fortführungsprognosen und Bewertungsspielräume, die strafrechtlich im Nachhinein sehr streng betrachtet werden können. Gerade in Branchen mit Projektgeschäft, schwankenden Einnahmen oder saisonalen Umsätzen sind diese Bewertungen komplex und müssen verteidigungsseitig sorgfältig aufgearbeitet werden.
Eine besonders heikle Konstellation entsteht, wenn in der Krise noch gezielt einzelne Gläubiger bedient werden, während andere leer ausgehen. Was aus Sicht des Geschäftsführers eine notwendige Priorisierung sein kann, wird strafrechtlich manchmal als Begünstigungsvorwurf ausgelegt. Auch Zahlungen an nahe stehende Personen oder verbundene Unternehmen werden besonders kritisch geprüft, selbst wenn es dafür betriebliche Gründe gegeben haben mag.
Die möglichen Folgen für Geschäftsführer sind gravierend
Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung ist für Geschäftsführer deshalb so gefährlich, weil es persönlich trifft. Neben Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen oft weitere Konsequenzen, etwa berufsrechtliche und wirtschaftliche Einschränkungen, Probleme bei künftigen Geschäftsführungsmandaten sowie erhebliche Belastungen durch parallel laufende Haftungsfragen.
Hinzu kommt, dass Insolvenzverschleppung selten isoliert bleibt. In vielen Verfahren werden Buchführungsfragen, Vermögensverschiebungen, Zahlungen an Sozialversicherungsträger oder steuerliche Pflichten mitgeprüft. Das führt häufig zu umfangreichen Akten, in denen jedes Detail aus der Krisenphase später strafrechtlich interpretiert wird. Gerade deshalb ist es wichtig, das Verfahren früh zu strukturieren und nicht den Eindruck einer planlosen „Rechtfertigung“ entstehen zu lassen.
Was eine gute Verteidigung in Insolvenzverschleppungsverfahren ausmacht
In solchen Verfahren entscheidet sich vieles an Daten, Zahlen und Zeitpunkten. Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit einer präzisen Rekonstruktion der Krisenentwicklung. Es muss sauber geprüft werden, wann Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO tatsächlich vorlag, welche Liquiditätsplanung existierte und ob es belastbare Gründe für eine Fortführungsprognose gab. Hier sind betriebswirtschaftliche und rechtliche Fragen eng miteinander verbunden, und pauschale Bewertungen der Ermittlungsbehörden sind in der Praxis häufig angreifbar.
Ebenso wichtig ist die Prüfung des subjektiven Vorwurfs. Strafbarkeit setzt regelmäßig voraus, dass eine Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. In vielen Fällen geht es darum, ob der Geschäftsführer die Lage zutreffend erkennen konnte, welche Informationen vorlagen, ob externe Beratung eingeholt wurde und ob Entscheidungen in einer vertretbaren Krisenlogik getroffen wurden. Diese Punkte sind oft der Schlüssel, um den Vorwurf zu relativieren oder deutlich einzugrenzen.
Ziel ist häufig, das Verfahren so zu steuern, dass es nicht zu einer öffentlichen Eskalation kommt. Je nach Aktenlage kann eine Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung möglich sein, insbesondere wenn Zeitpunkte nicht belastbar nachweisbar sind oder die rechtliche Bewertung nicht trägt. Eine konsequente Verteidigung arbeitet darauf hin, die entscheidenden Schwachstellen der Anklage früh herauszuarbeiten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge ein starker Ansprechpartner für Geschäftsführer ist
Insolvenzverschleppungsverfahren sind aktenintensiv und wirtschaftlich komplex. Sie verlangen nicht nur strafprozessuale Erfahrung, sondern auch ein klares Verständnis für Zahlen, Zahlungsströme und betriebswirtschaftliche Argumentationen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und als Fachanwalt für Strafrecht auf anspruchsvolle Wirtschafts- und Krisenverfahren spezialisiert. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht bringt er zusätzlich besondere Routine im Umgang mit finanzbezogenen Ermittlungen, Berechnungen und Folgerisiken mit, die in Insolvenzverfahren nahezu immer eine Rolle spielen.
Er führt Verfahren strukturiert, diskret und zielorientiert. Sein Ansatz ist darauf ausgerichtet, Vorwürfe früh zu ordnen, die entscheidenden Zeitpunkte sauber zu prüfen und das bestmögliche Ergebnis für Geschäftsführer zu erreichen, ohne dass das Verfahren unnötig außer Kontrolle gerät.
Wie man in der Krise wieder Kontrolle gewinnt
Ein Vorwurf der Insolvenzverschleppung bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung. Viele Verfahren hängen an der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen und ob die Antragspflicht schuldhaft verletzt wurde. Wer früh professionell vorgeht, Aktenlage und Zahlen geordnet aufbereitet und die Kommunikation im Verfahren sauber steuert, kann die Richtung des Verfahrens häufig entscheidend beeinflussen.
Gerade weil die Folgen für Geschäftsführer persönlich und wirtschaftlich so weitreichend sind, lohnt sich eine Verteidigung, die nicht abwartet, sondern die entscheidenden Punkte früh in den Blick nimmt.
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