Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Bauunternehmer kommt selten „aus heiterem Himmel“, fühlt sich aber fast immer so an. Oft beginnt es mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls auf der Baustelle, manchmal mit einer Betriebsprüfung, einer Nachforderung der Rentenversicherung oder einem Hinweis aus dem Umfeld. Plötzlich steht der Vorwurf im Raum, dass Beschäftigte nicht korrekt angemeldet, Löhne „schwarz“ ausgezahlt oder Subunternehmer nur als Fassade eingesetzt worden seien. Ab diesem Moment geht es nicht mehr um Formalitäten, sondern um Strafrecht, wirtschaftliche Risiken und nicht selten um die Existenz des Betriebs.
Gerade im Baugewerbe sind solche Verfahren besonders gefährlich, weil viele Projekte parallel laufen, weil Subunternehmerketten schnell komplex werden und weil Ermittler aus einzelnen Auffälligkeiten häufig ein „System“ ableiten. Wer jetzt unüberlegt reagiert oder vorschnell erklärt, verschlechtert die eigene Position oft, ohne es zu merken. Entscheidend ist, dass das Verfahren früh geordnet wird und dass eine Verteidigung die Akte beherrscht – nicht die Emotionen den Ablauf.
Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In Strafverfahren wegen Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und lohnbezogenen Vorwürfen verteidigt er diskret, strukturiert und ergebnisorientiert – mit dem Ziel, Vorwürfe einzugrenzen, Berechnungen zu prüfen und das Verfahren, wenn möglich, frühzeitig zu beenden.
Was mit „Schwarzarbeit“ im Bau eigentlich gemeint ist und welche Straftatbestände häufig geprüft werden
Der Begriff Schwarzarbeit klingt nach einem einzigen Delikt, tatsächlich steckt dahinter meist ein Bündel von Vorwürfen. Strafrechtlich steht bei Bauunternehmern häufig § 266a StGB im Mittelpunkt, also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sein sollen. Daneben prüfen Behörden regelmäßig § 370 AO wegen Steuerhinterziehung, insbesondere bei Lohnsteuer, wenn Löhne nicht korrekt abgerechnet oder „bar“ ausgezahlt worden sein sollen.
In vielen Akten tauchen außerdem das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und Ordnungswidrigkeitenvorwürfe auf. Je nach Konstellation kann auch § 14 AEntG beziehungsweise die Prüfung nach arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regeln eine Rolle spielen, wenn es um Mindestlohn- oder Meldepflichten geht. In Betrieben mit mehreren Verantwortlichen wird zudem oft § 130 OWiG geprüft, also die Frage, ob es ein Organisations- oder Aufsichtsversagen gab, das der Geschäftsleitung zugerechnet werden soll.
Wichtig ist dabei ein nüchterner Blick: Nicht jede Unstimmigkeit ist automatisch Schwarzarbeit, und nicht jede Nachforderung bedeutet Vorsatz. Genau diese Abgrenzung entscheidet häufig darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder beherrschbar bleibt.
Wie ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Bauunternehmer typischerweise beginnt
Viele Verfahren starten mit einer Kontrolle durch die FKS auf der Baustelle. Es werden Ausweise geprüft, Personen befragt, Tätigkeiten dokumentiert, manchmal werden Fotos gemacht, und anschließend folgen sehr schnell Anfragen nach Unterlagen. Typisch sind Anforderungen zu Arbeitsverträgen, Stundenzetteln, Nachunternehmerverträgen, Rechnungen, Baustellendokumentation und Zahlungswegen. In manchen Fällen kommt es zu Durchsuchungen, insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden glauben, dass Unterlagen verschwinden könnten oder digitale Kommunikation wichtig ist.
Genau in dieser frühen Phase werden die Akten „geprägt“. Wenn Aussagen im Stress gemacht werden, wenn Unterlagen ungeordnet herausgegeben werden oder wenn der Betrieb versucht, hektisch Lücken zu schließen, entsteht oft erst das Bild, das später als strafrechtlicher Verdacht fortgeschrieben wird. Deshalb ist es in Schwarzarbeitsverfahren fast immer sinnvoll, die Kommunikation kontrolliert zu führen und sich nicht ohne Aktenkenntnis festzulegen.
Die typischen Konstellationen auf Baustellen, die Ermittler besonders häufig als Schwarzarbeit bewerten
Im Bau gibt es einige Situationen, die regelmäßig Ermittlungen auslösen. Sehr häufig geht es um Mitarbeiter, die tatsächlich arbeiten, aber nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Das kann auch Aushilfen, kurzfristige Einsätze und „mal eben“ organisierte Baustellenhilfe betreffen, die in der Praxis schnell passiert, in Akten aber oft wie Absicht aussieht.
Ebenso häufig sind Barzahlungen oder „Teilbarzahlungen“ ein Schwerpunkt. Wenn Löhne nicht vollständig über Lohnabrechnung laufen oder wenn die Dokumentation der Arbeitszeiten nicht sauber ist, wird schnell geschätzt. Diese Schätzungen sind oft der Anfang großer Schadenssummen, die später den gesamten Fall dominieren, obwohl sie methodisch angreifbar sein können.
Ein weiterer Klassiker sind Subunternehmerketten, in denen Ermittler prüfen, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt oder ob der Auftraggeber faktisch Personal steuert. Wenn Einsatzplanung, Weisungen, Arbeitsmittel und Kontrolle beim Bauunternehmer liegen, wird schnell behauptet, dass eigentlich Arbeitnehmerüberlassung, Scheinselbstständigkeit oder verdeckte Beschäftigung vorliegt. Gerade hier wird in der Praxis oft zu pauschal bewertet, obwohl die Realität auf Baustellen häufig differenzierter ist.
Auch ausländische Arbeitskräfte sind regelmäßig Gegenstand von Kontrollen. Wenn Dokumente, Statusfragen oder Meldungen nicht sofort vorliegen, entsteht schnell ein Verdacht, der später nicht mehr leicht aus der Akte zu bekommen ist. Nicht selten ist die Ausgangslage aber organisatorisch erklärbar, wenn man sie richtig aufarbeitet.
Welche Folgen bei Schwarzarbeit im Bau drohen und warum es schnell existenziell werden kann
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit trifft Bauunternehmer fast immer doppelt. Strafrechtlich drohen Geldstrafen und je nach Einzelfall auch Freiheitsstrafen, vor allem wenn hohe Summen, lange Zeiträume oder ein angeblich systematisches Vorgehen behauptet werden. Parallel drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, Lohnsteuerkorrekturen, Säumniszuschläge und oft eine massive Liquiditätsbelastung.
Dazu kommen die praktischen Folgen. Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Datensicherungen können den Betrieb lähmen. Auftraggeber reagieren sensibel, insbesondere im öffentlichen Bereich oder bei größeren Projekten, und Banken schauen bei laufenden Ermittlungen häufig genauer hin. Nicht zuletzt ist der Reputationsschaden ein Thema, weil „Schwarzarbeit“ im Bau sofort ein Etikett erzeugt, das sich nur schwer wieder korrigieren lässt.
Was eine gute Verteidigung in Schwarzarbeitsverfahren wirklich ausmacht
In Schwarzarbeitsverfahren entscheidet selten ein einziger Satz, sondern die Struktur der Beweise. Eine wirksame Verteidigung beginnt damit, die Akte zu ordnen: Wer wird konkret beschuldigt, welche Baustellen sind betroffen, welche Zeiträume stehen im Raum, und wie werden Schaden und Beitragsausfall eigentlich berechnet. Gerade diese Berechnungen sind häufig ein Hebel, weil Schätzungen, Hochrechnungen und pauschale Annahmen in der Praxis oft zu hoch ausfallen und nicht sauber zugeordnet sind.
Der zweite große Punkt ist die Frage der Verantwortlichkeit. In vielen Bauunternehmen gibt es Poliere, Bauleiter, Disponenten, Nachunternehmerkoordination und externe Lohnbüros. Es ist keineswegs automatisch so, dass jeder Fehler strafrechtlich der Geschäftsführung zugerechnet werden kann. Ob eine persönliche Zurechnung trägt, hängt von Zuständigkeiten, Kenntnisstand, Kontrollsystemen und dem konkreten Ablauf ab.
Der dritte Kernpunkt ist die Vorsatzfrage. Gerade bei § 266a StGB und § 370 AO geht es nicht nur um „falsch“, sondern um „vorsätzlich“. Viele Fälle sind in Wirklichkeit Organisations- und Dokumentationsprobleme, die sich steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich korrigieren lassen, strafrechtlich aber nicht ohne Weiteres als Vorsatz beweisen lassen. Genau diese Linie sauber herauszuarbeiten, ist oft der Unterschied zwischen Eskalation und Lösung.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für Bauunternehmer ein starker Ansprechpartner ist
Schwarzarbeitsverfahren im Bau sind Schnittstellenverfahren: Strafrecht, Zoll, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Steuerfragen und oft große Aktenmengen. Rechtsanwalt Andreas Junge verbindet als Fachanwalt für Strafrecht die strafprozessuale Erfahrung mit der Zahlenfestigkeit eines zertifizierten Beraters für Steuerstrafrecht. Gerade bei Schadensberechnungen, Einordnungen von Subunternehmerstrukturen und der strategischen Kommunikation mit Ermittlungsbehörden macht diese Kombination in der Praxis den Unterschied.
Er verteidigt bundesweit, diskret und zielorientiert. Der Fokus liegt darauf, Vorwürfe früh zu ordnen, Beweise konsequent zu prüfen und das Verfahren so zu steuern, dass Betrieb und persönliche Zukunft geschützt werden. Für Mandanten ist dabei besonders wichtig, dass nicht „abgewartet“ wird, sondern dass das Verfahren aktiv geführt wird – mit dem Ziel, Risiken zu minimieren und, wo möglich, eine Einstellung oder eine tragfähige Verfahrenslösung zu erreichen.
Wie Bauunternehmer nach einer Kontrolle durch den Zoll wieder Kontrolle gewinnen
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit gegen Bauunternehmer ist ernst, aber nicht jeder Verdacht trägt bis zur Anklage. Viele Fälle hängen an Details der Baustellenorganisation, an der Dokumentation und an der Frage, was tatsächlich beweisbar ist. Wer früh die Kommunikation kontrolliert, keine vorschnellen Einlassungen macht und die Akte professionell prüfen lässt, kann den Verlauf des Verfahrens häufig entscheidend beeinflussen.
Wenn das Ziel ist, schnell wieder handlungsfähig zu werden, braucht es eine Verteidigung, die ruhig bleibt, aber konsequent arbeitet. Genau dafür steht eine strukturierte Strafverteidigung, die das Baugeschäft versteht und die Sprache der Ermittlungsakten beherrscht.
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