Wenn der Rückbau zum Ermittlungsverfahren wird: Strafverfahren gegen Abrissunternehmer im Umweltstrafrecht – und was jetzt zählt

Ein Strafverfahren gegen Abrissunternehmer wegen Verstößen gegen das Umweltstrafrecht entsteht oft schneller, als es der Baustellenalltag vermuten lässt. Beim Rückbau treffen Zeitdruck, wechselnde Subunternehmer, komplexe Entsorgungswege und eine hohe Kontrolldichte aufeinander. Kommt es dann zu einer Kontrolle durch Umweltbehörde, Polizei oder Zoll, oder geht eine Anzeige aus der Nachbarschaft ein, kann aus einem vermeintlichen „Entsorgungsproblem“ ein strafrechtlicher Vorwurf werden. Typisch ist, dass Ermittler nicht nur die Baustelle selbst, sondern auch Geschäftsführung, Bauleitung und verantwortliche Personen in den Blick nehmen.

Gerade weil Umweltstrafverfahren im Rückbau stark von technischen Details, Dokumentation und Verantwortlichkeiten abhängen, ist eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verteidigt er Unternehmen und Verantwortliche in komplexen Ermittlungsverfahren mit dem Ziel, Vorwürfe einzugrenzen, Beweise zu prüfen und Verfahren möglichst diskret zu beenden.

Welche Normen im Umweltstrafrecht beim Abriss besonders häufig eine Rolle spielen

Im Mittelpunkt stehen in der Praxis vor allem Vorschriften des Strafgesetzbuchs sowie des Kreislaufwirtschaftsrechts und Nebenstrafrechts. Häufig genannt werden die Umweltstraftaten aus dem StGB, insbesondere die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB, die Bodenverunreinigung nach § 324a StGB, die Luftverunreinigung nach § 325 StGB sowie der unerlaubte Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB. Ergänzend kann auch die Verantwortlichkeit für Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG (bei Unternehmen und Leitungspersonen) eine erhebliche Rolle spielen, weil dort häufig der Vorwurf ansetzt, es habe an Organisation, Kontrolle oder Compliance gefehlt.

Neben dem Strafrecht sind im Abrissgewerbe regelmäßig die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und die Nachweisverordnung (NachwV) praktisch entscheidend, weil sich viele Ermittlungen an Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen, Registerpflichten und der Trennung von Stoffströmen entzünden. Auch wenn nicht jeder Verstoß gegen Umwelt- oder Abfallrecht automatisch strafbar ist, liefert eine lückenhafte Nachweisführung Ermittlern häufig den Ansatzpunkt für den Verdacht, es sei „illegal entsorgt“ oder unzulässig vermischt worden.

Wie solche Strafverfahren gegen Abrissunternehmer typischerweise beginnen

Viele Ermittlungsverfahren entstehen aus ganz konkreten Baustellensituationen. Es genügt schon, dass beim Rückbau Abfälle vermischt werden, dass belastetes Material unzureichend separiert wird oder dass Zwischenlagerungen auf dem Grundstück nicht korrekt abgesichert sind. Hinzu kommen Fälle, in denen bei Erdarbeiten kontaminierter Boden bewegt wird und später der Verdacht entsteht, die Entsorgung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In anderen Konstellationen wird ein Verfahren durch unzulässige Einleitungen ausgelöst, etwa wenn Reinigungswasser, Schlämme oder Betonreste in die Kanalisation oder in ein Gewässer gelangen und dadurch eine mögliche Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB im Raum steht.

Gerade beim Abriss ist außerdem Asbest ein wiederkehrendes Thema. Wird asbesthaltiges Material nicht fachgerecht ausgebaut, verpackt, transportiert und entsorgt, können neben arbeitsschutzrechtlichen Konsequenzen auch umweltstrafrechtliche Vorwürfe relevant werden, etwa wenn Faserfreisetzungen oder unsachgemäße Entsorgung behauptet werden. In der Praxis ist dabei oft nicht nur die Frage entscheidend, ob ein Verstoß vorliegt, sondern auch, wer ihn zu verantworten hat und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisbar sind.

Typische Konstellationen: Wo Abrissunternehmen besonders häufig in den Fokus geraten

Ein besonders häufiger Ausgangspunkt ist der Vorwurf, Abbruchabfälle seien nicht ordnungsgemäß getrennt worden. Wenn mineralische Fraktionen, Holz, Dämmstoffe, teerhaltige Baustoffe oder gefährliche Abfälle vermischt werden, entsteht schnell ein Verdachtsbild, das später als „unerlaubter Umgang mit Abfällen“ interpretiert wird. In diesem Zusammenhang wird oft über § 326 StGB diskutiert, wenn gefährliche Abfälle betroffen sind oder wenn behauptet wird, dass Entsorgungswege bewusst umgangen wurden.

Ebenso häufig geht es um Boden und Grundwasser. Beim Rückbau werden Flächen geöffnet, Fundamente entfernt und Boden bewegt. Wenn dabei Altlasten, Ölreste oder andere Schadstoffe auftreten, kann der Vorwurf einer Bodenverunreinigung nach § 324a StGB im Raum stehen. In der Praxis ist hier die technische Frage zentral, ob tatsächlich eine nachweisbare Verunreinigung eingetreten ist, wie sie verursacht wurde und ob sie dem Abrissunternehmen zurechenbar ist.

Auch Staub- und Emissionsereignisse spielen eine Rolle. Wird etwa ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gearbeitet, kann aus Sicht der Ermittler eine Luftverunreinigung nach § 325 StGB relevant werden. Gerade bei Beschwerden aus der Nachbarschaft nehmen Behörden solche Vorwürfe ernst, selbst wenn der Baustellenbetrieb die Situation anders wahrnimmt.

Die möglichen Folgen: Warum Umweltstrafverfahren im Abriss existenzbedrohend sein können

Ein Umweltstrafverfahren ist für Abrissunternehmer nicht nur ein juristisches Problem. Strafrechtlich drohen Geldstrafen, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen, und häufig kommen wirtschaftliche Folgen hinzu, weil Maßnahmen wie Sanierung, Entsorgung oder Sicherung enorme Kosten auslösen können. Zusätzlich drohen Einziehungsfragen, wenn behauptet wird, durch illegale Entsorgung seien Kosten erspart und dadurch „Vorteile“ erzielt worden.

Parallel laufen nicht selten Verwaltungsverfahren, in denen Baustellen stillgelegt, Auflagen erteilt oder Genehmigungen überprüft werden. Für Abrissunternehmen kann das unmittelbare Auswirkungen auf laufende Projekte, Vertragsbeziehungen und das Verhältnis zu Auftraggebern haben. Gerade bei öffentlichen Auftraggebern kann schon der Verdacht eines Umweltverstoßes erhebliche Reputationsrisiken erzeugen.

Warum die Frage der Verantwortlichkeit so entscheidend ist

Im Rückbau sind häufig mehrere Akteure beteiligt. Subunternehmer, Entsorger, Containerdienste, Transporteure und Baustellenleitung greifen ineinander. Ermittlungsbehörden suchen dennoch eine klare Verantwortlichkeit, häufig bei Geschäftsführung oder Bauleitung. Genau hier setzt eine wirksame Verteidigung an, weil sie die tatsächlichen Zuständigkeiten und Abläufe sauber rekonstruiert. In vielen Verfahren stellt sich heraus, dass Vorwürfe zu pauschal formuliert sind oder dass Zurechnung und Beweisführung nicht tragen.

Zudem ist häufig relevant, ob dem Unternehmen oder den Verantwortlichen eine mangelnde Organisation vorgeworfen wird. In diesen Konstellationen wird häufig über § 130 OWiG gesprochen, weil der Vorwurf lauten kann, Aufsichtsmaßnahmen hätten gefehlt oder Kontrollmechanismen seien nicht ausreichend gewesen. Eine professionelle Verteidigung prüft daher immer auch, ob ein funktionierendes Organisations- und Dokumentationssystem vorhanden war und ob einzelne Pflichtverstöße tatsächlich vorhersehbar und vermeidbar waren.

Wie eine gute Verteidigung im Umweltstrafverfahren gegen Abrissunternehmer arbeitet

In Umweltstrafverfahren gewinnt meist die Seite, die früh Struktur herstellt. Zunächst ist entscheidend, keine vorschnellen Einlassungen abzugeben, sondern Akteneinsicht zu nehmen und die Ermittlungsansätze zu verstehen. Danach kommt es häufig darauf an, die technischen Grundlagen der Vorwürfe zu prüfen. Gerade bei Boden, Gewässer und Abfallfragen stehen Probenahmen, Gutachten, Fotos und Baustellendokumentation im Mittelpunkt, und Fehler oder Unklarheiten in diesen Bereichen sind in der Praxis oft der Hebel, um den Vorwurf zu entkräften oder einzuschränken.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Dokumentation. Entsorgungsnachweise, Lieferscheine, Begleitscheine, Register, Baustellentagebücher, Subunternehmerverträge und Weisungen sind häufig entscheidend, um zu zeigen, dass Entsorgungswege geplant, kontrolliert und rechtlich eingeordnet wurden. Wo Dokumentation fehlt, muss sie sauber nachgearbeitet und in einen stimmigen Ablauf gebracht werden, ohne dabei neue Widersprüche zu erzeugen.

Je nach Aktenlage kann am Ende auch eine Verfahrensbeendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung möglich sein, etwa wenn Tatnachweise nicht ausreichen, Zurechnungsfragen ungeklärt bleiben oder der Vorwurf rechtlich nicht trägt. Eine zielorientierte Verteidigung arbeitet darauf hin, die belastenden Punkte früh zu identifizieren und realistische Lösungen zu entwickeln.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für Abrissunternehmen ein starker Ansprechpartner ist

Umweltstrafverfahren im Rückbau sind selten „nur“ Umweltrecht. Sie sind Strafprozess, Beweisführung, Technik, Organisation und Wirtschaft in einem. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und als Fachanwalt für Strafrecht darauf spezialisiert, komplexe Ermittlungsverfahren zu steuern. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist er zudem besonders erfahren im Umgang mit wirtschaftlichen Folgefragen, etwa bei Einziehung, Vorteilsabschöpfung und der Bewertung von Kosten- und Nachweisstrukturen.

Seine Verteidigung ist darauf ausgerichtet, Verfahren sachlich, diskret und mit klarem Blick auf das Ergebnis zu führen. Für Abrissunternehmer bedeutet das in der Praxis vor allem eines: wieder Kontrolle über das Verfahren zu gewinnen und das Risiko für Betrieb, Projekte und persönliche Verantwortung konsequent zu begrenzen.