Unwissen schützt nicht vor Strafe: Wenn eine Überweisung zur Geldwäsche wird – erfahrene Verteidigung durch Fachanwalt Andreas Junge

Was als harmlose Online-Überweisung beginnt, kann plötzlich in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) enden. Immer häufiger geraten Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmer in den Fokus der Ermittlungsbehörden, weil sie Geld auf unbekannte oder ausländische Konten überwiesen haben – oftmals im guten Glauben, einer legitimen Zahlung nachzukommen.

Doch die Ermittlungsbehörden werten solche Transaktionen zunehmend als Mithilfe bei der Verschleierung illegaler Geldflüsse. Wer ohne ausreichende Prüfung Gelder weiterleitet oder annimmt, kann sich – auch ohne eigene Bereicherungsabsicht – strafbar wegen Geldwäsche machen.

Gerade weil die rechtliche Lage komplex und die Ermittlungsmaßnahmen oft überzogen sind, ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten in Geldwäscheverfahren, insbesondere wenn Überweisungen auf unbekannte Konten den Anlass bilden. Durch seine langjährige Erfahrung und strategische Herangehensweise gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder drastische Sanktionen abzuwenden.

Wie aus einer Überweisung der Verdacht auf Geldwäsche entsteht

In den meisten Fällen beginnt alles mit einer scheinbar harmlosen Transaktion:
Ein Onlinekauf, eine Anlageberatung, ein Nebenverdienst über Social Media oder eine Bitte um „Weiterleitung“ eines Geldbetrags. Doch sobald die Bank oder der Empfänger verdächtige Muster erkennt, erfolgt eine automatische Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) – die zentrale Geldwäsche-Meldestelle des Bundeskriminalamts.

Von dort aus werden die Daten an Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter weitergegeben. Schon ein einziger Zahlungsvorgang kann ausreichen, um den Verdacht der Geldwäsche zu begründen.

Besonders häufig entstehen solche Fälle durch:

  • Online-Betrug oder Fake-Investments, bei denen ahnungslose Personen als „Zwischenkonten“ genutzt werden,

  • Kontakte über Social Media, bei denen angebliche Geschäftspartner um eine Zahlung oder Geldweiterleitung bitten,

  • oder vermeintlich seriöse Online-Geschäfte, hinter denen betrügerische Netzwerke stehen.

Die Folge: Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche durch Überweisungen auf unbekannte Konten – oft mit Hausdurchsuchung, Kontensperrung und dem Einfrieren von Guthaben.

Die rechtliche Grundlage: Geldwäsche nach § 261 StGB

Nach § 261 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer einen Gegenstand – insbesondere Geld – verbirgt, verschleiert, verwendet oder weiterleitet, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Es genügt bereits, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus kriminellen Handlungen (z. B. Betrug, Drogenhandel, Steuerhinterziehung oder Cybercrime) stammt.

Damit ist Geldwäsche eine der wenigen Straftaten, bei der auch fahrlässiges Verhalten strafbar sein kann.
Selbst wer in gutem Glauben handelt, kann sich schuldig machen, wenn er „hätte erkennen müssen“, dass die Transaktion verdächtig ist.

Genau dieser weite Anwendungsbereich führt dazu, dass viele Unschuldige in Ermittlungsverfahren geraten. Ein fehlendes Misstrauen oder ein Moment der Unachtsamkeit wird schnell als Leichtfertigkeit ausgelegt – mit gravierenden Folgen.

Die drohenden Konsequenzen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Kontosperrung

Ein Geldwäscheverfahren ist keineswegs harmlos. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen erhebliche Vermögensmaßnahmen:
Bereits im Ermittlungsverfahren können Konten eingefroren, Gelder beschlagnahmt und Vermögenswerte eingezogen werden. Diese Maßnahmen erfolgen oft schon, bevor ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat.

Für Betroffene ist das eine enorme Belastung. Nicht selten stehen sie plötzlich ohne Zugang zu ihren Konten oder geschäftlichen Mitteln da. Auch der Rufschaden ist erheblich, insbesondere wenn Banken oder Geschäftspartner von dem Verfahren erfahren.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – Erfahrung zählt

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, denen Geldwäsche durch Überweisungen vorgeworfen wird. Seine Verteidigungsstrategie ist konsequent, analytisch und auf frühzeitige Entlastung ausgerichtet.

Zunächst prüft er, ob der Tatbestand der Geldwäsche überhaupt erfüllt ist.
In vielen Fällen lässt sich darlegen, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der illegalen Herkunft des Geldes hatte und auch nicht leichtfertig handelte. Fehlende Erfahrung im Finanzwesen, nachvollziehbare Gutgläubigkeit oder gezielte Täuschung durch Dritte können entscheidende Argumente sein.

Ein weiterer Ansatz ist die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen. Hausdurchsuchungen, Kontensperrungen oder Datenbeschlagnahmen müssen strengen rechtlichen Voraussetzungen genügen. Werden diese verletzt, können Beweise unverwertbar sein.

Häufig gelingt es Andreas Junge, Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung (§ 153a StPO) zu bringen – insbesondere, wenn kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Auch Verhandlungen über eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage oder die Rückgabe beschlagnahmter Gelder führen regelmäßig zu erfolgreichen Ergebnissen.

Aktuelle Rechtsprechung: Grenzen der Strafbarkeit bei unbewusster Beteiligung

Die Rechtsprechung betont zunehmend, dass nicht jede Überweisung automatisch Geldwäsche bedeutet.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn der Täter positive Kenntnis oder grob fahrlässige Gleichgültigkeit gegenüber der illegalen Herkunft der Gelder hatte (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – 5 StR 283/21).

Diese differenzierte Betrachtung stärkt die Verteidigung – insbesondere für Mandanten, die selbst getäuscht oder instrumentalisiert wurden.
Gerade in Fällen mit Social-Media-Kontakten oder Online-Betrugsstrukturen kann ein erfahrener Strafverteidiger den Nachweis des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit erfolgreich erschüttern.

Fachanwaltliche Kompetenz im Wirtschaftsstrafrecht und Geldwäscheverfahren

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht ist Rechtsanwalt Andreas Junge auf komplexe Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren spezialisiert.
Er verfügt über tiefgehendes Wissen im Bereich Geldwäschebekämpfung, Finanztransaktionen und digitale Zahlungsströme. Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, zielgerichteten und erfahrenen Verteidigung.

Ob Privatperson, Unternehmer oder Freiberufler – Andreas Junge entwickelt für jeden Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Entlastung, Schadensbegrenzung und die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgerichtet ist.
Sein Ziel: die Einstellung des Verfahrens und der Schutz Ihrer Reputation und finanziellen Stabilität.

Frühzeitige anwaltliche Hilfe kann entscheidend sein

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche durch Überweisungen auf unbekannte Konten kann jeden treffen – oft völlig unverschuldet.
Doch wer frühzeitig reagiert und einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragt, kann die Situation unter Kontrolle bringen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr Ansprechpartner, wenn Ihnen eine Geldwäschebeteiligung vorgeworfen wird.
Er verteidigt kompetent, diskret und entschlossen – mit dem Ziel, das Verfahren zu beenden, bevor es zu einer öffentlichen Anklage kommt.